www.ärzteblatt-bw.de Ä r zteblatt Baden-Württemberg Foto: © Art of Surgery, Prof. Dr. Thomas W. Kraus, Krankenhaus Nordwest Frankfurt a. M. Amts- und Mitteilungsblatt der ärztlichen Körperschaften | ISSN 0720-3489 | E 1041 | 69. Jahrgang | Gentner Verlag 11 | 2014 Geschichte(n) der Medizin O. Erens – A. Otte (Hrsg.) Seit Menschengedenken schreibt die Medizin ihre eigene(n) Geschichte(n). Bis heute faszinieren Berichte über Krankheiten oder Todesfolgen vergangener Zivilisationen, Herrscher und Persönlichkeiten. In diesem Band sind ausgewählte medizinhistorische Beiträge aus dem Ärzteblatt Baden-Württemberg kompakt versammelt. So werden Vitae aus der Zeit zwischen dem zweiten Jahrhundert vor Christus und heute exemplarisch und kurzweilig vorgestellt. Doch nicht nur die Krankheitsverläufe prominenter Protagonisten faszinieren. Bemerkenswert sind auch die Veränderungen von Moral-Vorstellungen innerhalb der Geschichte(n). 1. Auflage 2014, ISBN 978-3-87247-763-7 Gebunden, 160 Seiten, Preis € 38,- Bestellcoupon Fax-Hotline: +49 711 / 6 36 72-735 Name, Vorname Ja, bitte senden Sie mir ............. Exemplar(e) der Neuerscheinung O. Erens • A. Otte (Hrsg.), „Geschichte(n) der Medizin“ (Best.-Nr. 76300) Firma/Abteilung/Funktion Nr. Straße / Postfach 1. Auflg. 2014, zum Preis von 38,- € zzgl. Versandkosten gegen Rechnung zu. Land PLZ Ort Telefax Telefon E-Mail Datum Unterschrift med_341 Gentner Verlag • Buchservice Medizin Postfach 101742 • 70015 Stuttgart Tel. +49 711/63672-857 • Fax +49 711/63672-735 E-mail: [email protected] • www.asu-arbeitsmedizin.com/buecher Anzeige www.ärzteblatt-bw.de Ä r zteblatt Baden-Württemberg Amts- und Mitteilungsblatt der ärztlichen Körperschaften Editorial Minimal-invasive Chirurgie Wie lässt sich trotz operativer Behandlung eine rasche Genesung mit geringen Beschwerden nach der Operation gewähr leisten? Die Antwort auf diese Frage gibt die laparoskopische Chirurgie, die zu Beginn der 1990er Jahre entwickelt wurde und die operative Entfernung der Gallenblase ohne Bauchschnitt ermöglichte. Seither sind immer neue Indikationen und Verfahren hinzukommen, die auch komplexere Operationen im Bauchraum ermöglichen. Inzwischen gehören zur minimal-invasiven Chirurgie beispielsweise thorakoskopische und endoskopische Operationen, unter anderem sind minimal-invasive Zugänge auch bei der Endoprothetik oder bei knochen stabilisierenden Operationen möglich. Unser Bild zeigt Laparoskopie-Gerätschaften. Die Baden-Württembergische Bank (BWBank) ermöglicht auf der Titelseite faszi nierende Einblicke in die Chirurgie. Die BW-Bank verdeutlicht damit ihre enge Be ziehung zur Ärzteschaft in Baden-Württemberg, nicht zuletzt, weil ihre Beratungsspezialisten für Heilberufe seit vielen Jahren kompetente Unterstützung und Beratung in allen wirtschaftlichen Fragen von Medizinern bieten. Die BW-Bank ist mit knapp 200 Filialen in allen Landesteilen vor Ort. Beispielsweise in Reutlingen berät Sie Ihr Vermögens Manager Heilberufe Thomas Beck (Tel. 0 71 21 / 31 99-9 56, thomas.beck@ bw-bank.de). 476 Freiheit statt Einheitszwang Kammern und KV 11 | 2014 Ethik 482 „Kriegsgäste“ und „Kriegskrüppel“ auf neutralem Boden 477 Kammerwahlen (9) 478 Vertreterversammlung der KVBW 479 Würdigung besonderer Verdienste Wirtschaft 486 Neues aus der Finanzwelt Dieinformiert 487 Veranstaltungsübersicht 490 Bekanntmachungen 480 Medizinhistorische Dissertation 480 Nachruf auf Gerd Eggstein 481 KVBW: Ziel und Zukunft 481 Präsidenten-Hotline 492 Impressum 513 Mehr Informationen zum Angebot für Heilberufler oder zu Beratungsspezialisten in Ihrer Nähe erhalten Sie im Internet unter www.bw-bank.de/heilberufe oder telefonisch unter 07 11 / 1 24-4 90 95. Dieser Ausgabe liegen Prospekte der Baden-Württembergischen Bank, Stuttgart, bei. Einem Teil dieser Ausgabe liegt ein Wahlaufruf der Liste der Ärztinnen und Ärzte in sozialer Verantwortung, Stuttgart, bei. ÄBW 11 • 2014 475 Editorial Offener Verfassungsbruch darf nicht Gesetzeskraft erlangen Freiheit statt Einheitszwang I Rudolf Henke 476 n diesen Tagen feiern wir den 25. Jahrestag des Mauerfalls. Mit diesem großen historischen Ereignis verbinden wir den friedlichen Protest der DDR-Bürger gegen Unfreiheit und Unterdrückung durch den SED-Staat. Nachdem einige Mutige gegen Wahlmanipulationen, staatliche Willkür und die Diktatur der Einheitspartei auf die Straße gegangen waren, wuchs der Protest im Herbst 1989 immer mehr an. „Wir sind das Volk“, „Meinungsfreiheit“, „Pressefreiheit“, „Reisefreiheit“ – hinter diesen Losungen versammelten sich schließlich hunderttausende Demonstranten. Wir wissen aus der Rückschau, dass die Aussicht auf eine rechtsstaatliche, freiheitliche und demokratische Gesellschaftsordnung den Menschen mindestens genauso wichtig war wie die Aussicht auf eine bessere wirtschaftliche Zukunft. Über Jahrzehnte galt in der DDR in fast allen gesellschaftlichen Belangen ein „Einheitszwang“. Der Staat achtete peinlich genau darauf, dass jenseits der von der Einheitspartei propagierten Linie keine Vielfalt an öffentlich artikulierten Meinungen entstehen konnte. Das galt für die Parteien der „Nationalen Front“, das galt noch mehr für den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) – er war ebenso Teil des auf bedingungslose Abwehr pluraler Strukturen gerichteten Systems. Auch ein Streikrecht gab es nicht, weil es im Widerspruch zum Grundverständnis des sozialistischen „Arbeiter- und Bauernstaates“ stand. Wie groß war die Erleichterung der Menschen in der DDR, sich nach dem 9. November 1989 frei und ungezwungen bewegen und artikulieren zu können. Wie befreiend war es, sich für oder gegen eine Partei entscheiden zu können – oder auch für oder gegen eine gewerkschaftliche Vertretung. Damit wir uns recht verstehen: Ich halte einen hohen gewerkschaftlichen Organisationsgrad für außerordentlich wichtig. Nur dann können Gewerkschaften ein wirksames Gegengewicht zu den Arbeitgebern bilden. Genauso wichtig ist aber, dass die Arbeitnehmer frei entscheiden kön- ÄBW 11 • 2014 nen, welcher Gewerkschaft sie beitreten möchten und wer ihre Interessen in Tarifverhandlungen vertritt. Dieses Recht ist nach unserem Grundgesetz in Artikel 9 Absatz 3 „für jedermann und für alle Berufe“ gewährleistet. Von diesem Grundrecht der Koalitionsfreiheit haben auch die angestellten Ärztinnen und Ärzte Gebrauch gemacht, als sie sich für den Marburger Bund als ihre gewerkschaftliche Vertretung entschieden haben. Ich habe mir nicht vorstellen können, dass es einmal einen Gesetzesvorschlag geben könnte, der dieses Recht von Ärzten und anderen Berufsgruppen komplett in Frage stellt. Mit dem von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles vorgelegten Entwurf eines Tarifeinheitsgesetzes wird jedoch genau dies bezweckt. Wenn nur noch der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft im Betrieb zur Anwendung kommt (Mehrheitsprinzip), werden künftig auch die vom Marburger Bund verhandelten arztspezifischen Tarifverträge verdrängt und nach einer noch nicht festgelegten Übergangsfrist für null und nichtig erklärt. Es wird zwar behauptet, der Marburger Bund liefe aufgrund seines hohen Organisationsgrades gar nicht Gefahr, als „Minderheitsgewerkschaft“ eingestuft zu werden. Das ist aber leider falsch. Ärztinnen und Ärzte sind in einem Krankenhaus strukturell immer in der Minderheit, weil sie nur einen kleineren Teil der Gesamtbelegschaft repräsentieren, zirka 15 Prozent. Sollten die Pläne des Bundesarbeitsministeriums tatsächlich Gesetzeskraft erlangen, würden angestellte Ärztinnen und Ärzte zu einer betrieblichen Minderheit herabgestuft, der man das Recht auf einen eigenen Tarifvertrag abspricht. Faktisch würden die Ärzte unter das Tarifkommando der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) gezwungen, die den Anspruch erhebt, alle Beschäftigten in den Krankenhäusern zu vertreten, einschließlich der Ärzte. Wie aber sähe die Lage aus, wenn auch heute noch allein der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) für alle angestellten Ärzte gelten würde – und nicht die arztspezifischen Tarifverträge des Marburger Bundes? Hätte der Marburger Bund auf seiner Hauptversammlung im September 2005 nicht verhindert, dass der von Verdi verhandelte Einheitstarif TVöD Anwendung auf die Ärzte findet, würden wir heute nicht nur über Ärztemangel sprechen, sondern schon lange über eine Versorgungskrise. Der TVöD hätte angestellte Ärzte dramatisch benachteiligt und vielfach zum Ausstieg aus der kurativen Medizin oder ins Ausland getrieben. Im Durchschnitt seines Berufslebens hätte jeder Arzt etwa zwei Jahresgehälter verloren. Es hätte kaum Erfolge bei der tarifvertraglichen Gestaltung der Arbeitsbedingungen gegeben, wie sie seit 2006 durch die MB-Tarifverträge Schritt für Schritt erreicht wurden. Natürlich sind durch die arztspezifischen Tarifverträge nicht alle Probleme gelöst worden, sie haben aber eine Trendwende eingeleitet. Schon im Jahr 2006 konnte der Marburger Bund in den neuen Arzttarifverträgen durch die Begrenzung der Höchstarbeitszeiten, die Bewertung der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit und die Dokumentation der tatsächlichen Arbeitsleistung grundlegende Verbesserungen der Arbeitsbedingungen erreichen. Es entstand ein Tarifsystem, das speziell auf die Bedürfnisse der angestellten Ärzte und die Erfordernisse der Kliniken zugeschnitten ist. Diese Errungenschaften würden zunichte gemacht, wenn tatsächlich ein Tarifeinheitsgesetz in Kraft träte, wie es die Arbeitgeberverbände und die Spitze des Deutschen Gewerkschaftsbundes schon seit vier Jahren fordern. Der Gesetzentwurf von Ministerin Nahles ist darauf ausgerichtet, die tarifvertragliche Gestaltungschance und das eigenständige Streikrecht von Berufsgewerkschaften abzuschaffen – zugunsten eines Alleinvertretungsanspruchs von selbst ernannten „Einheitsgewerkschaften“. Wir dürfen nicht zulassen, dass dieser offene Verfassungsbruch Gesetzeskraft erlangt. 25 Jahre nach dem Fall der Mauer wäre dies auch ein Hohn gegenüber den Menschen, die damals unter großen persönlichen Risiken für Freiheit und Rechtsstaatlichkeit auf die Straße gegangen sind. Rudolf Henke Erster Vorsitzender, Marburger Bund Bundesverband ÄrztekammerWahlen 2014 im November Kammern und KV Kammerwahlen: Was Ärztinnen und Ärzte bedenken sollten (9) Endspurt zur Kammerwahl 2014 Was bisher geschah Die Wahllisten für die jeweiligen Wahlkreise und Wahlbezirke wurden vom zuständigen Bezirkswahlausschuss geprüft und zugelassen. Zahlreiche Wahllisten informieren Sie im Internet unter www. ärztekammer-bw.de/wahl über ihre Ziele und Bewerber. Die Wahlunterlagen wurden Anfang November 2014 zentral versandt und liegen Ihnen vor. Sollten Sie Ihre Wahlunterlagen Wahlunterlagen Wahlberechtigte Kammermitglieder bekamen alle Wahlunterlagen Anfang November auf dem Postweg zugeschickt. Wer keine Unterlagen erhalten hat, sollte sich schnellstens an seine Bezirksärztekammer wenden. Wahlinfos Wer mehr über die zur Wahl stehenden Gruppierungen und die dahinter stehenden Personen erfahren möchte, findet im Internetauftritt der Landesärztekammer Baden-Württemberg zahlreiche Selbstdarstellungen der Bezirks- und Kreis listen. Wahlfilm Die Bezirksärztekammer Südbaden hat Ärztinnen und Ärzte aus ihren Reihen zur Kammerwahl im November befragt und die Ergebnisse in einem kurzen Film festgehalten. Die Statements betonen die Wichtigkeit der Beteiligung an der Kammerwahl. Der Streifen ist online zu sehen. Alles rund um die Kammerwahl: www.ärztekammer-bw.de/wahl C nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte alsbald an den Bezirkswahlleiter Ihrer jeweiligen Bezirksärztekammer und fordern diese dort an. Das Gleiche gilt, wenn Sie Fragen zur Wahl selber haben. Die Wahlausschüsse möchten Sie nochmals herzlich bitten, die gebundenen Wahlbroschüren (Inhaltsverzeichnis und Wahllisten) für die Kreiswahl und die Bezirkswahl nicht zu trennen. Sie erleichtern uns damit die erstmals durchgeführte elektronische Auszählung sehr. Dadurch ist eine schnelle und zuverlässige Feststellung der Wahlergebnisse optimal gewährleistet. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts endet am Freitag, 28. November 2014, 24 Uhr. Bis dahin muss Ihr Stimmbrief beim Bezirkswahlleiter eingegangen sein! Wie geht es nach Ihrer Wahl weiter? Die Bezirkswahlausschüsse tagen un mittelbar nach Ablauf der Wahlfrist und prüfen vorab, ob die Stimmbriefe und Wahlumschläge korrekt verwendet wurden. Außerdem werden die Wahllisten zunächst allein dahin überprüft, ob sie keine offensichtlichen Mängel aufweisen wie zusätzliche Bemerkungen auf den Wahllisten oder Hinweise auf den Wähler oder die Wählerin. Die Zählung der Stimmen für die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten in den Bezirksärztekammern erfolgt elektronisch in Anwesenheit der jeweiligen Bezirkswahlausschüsse durch die beauf tragte Firma in den Räumen der Bezirks ärztekammer Nordwürttemberg. Die Datenschutzbestimmungen werden selbstverständlich gewahrt. Die Bezirkswahlausschüsse sind bestrebt, noch in der ersten Dezemberhälfte die Ergebnisse der Wahl auf der Website der Landes ärztekammer zu veröffentlichen. Die gewählten Bezirksvertreter und Ersatzpersonen werden schriftlich benachrichtigt und zur konstituierenden Bezirksvertreterversammlung am Samstag, 7. Februar 2015, geladen. Wir bitten Sie: Nehmen Sie an der Kammer-Wahl 2014 teil. Gewährleisten Sie mit der Abgabe Ihrer Stimmen, dass das ärztliche Selbstbestimmungsrecht ohne staatliche Einflussnahme auch künftig bestehen bleibt. Schritt 3: Beteiligen Sie sich mit Ihrer Wahl! Reinhold Buhr Bezirkswahlleiter Nordbaden Anzeige N ur noch bis zum 28. November 2014 können Sie Ihre Stimme im Einzugsbereich der vier Bezirksärztekammern abgeben. Bitte nehmen Sie Ihr demokratisches Stimmrecht wahr, um die Erfüllung der vielfältigen staatlichen und standesrechtlichen Aufgaben der Landesärztekammer Baden-Württemberg sowie der vier Be zirksärztekammern zu ermöglichen und zu fördern. www.ärztekammer-bw.de/wahl Kammern und KV Versorgungsstärkungsgesetz, Honorarverhandlungen, KBV, Notfalldienstreform Vertreterversammlung der KVBW E Dr. N. Metke Dr. J. Fechner 478 inen Tag vor Bekanntwerden des ersten „abteilungsinternen Arbeitsentwurfes“ des „Versorgungsstärkungsgesetzes“ tagte die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung BadenWürttemberg (KVBW). Klar, dass der Gesetzentwurf den gesundheitspolitischen Lagebericht des Ersten Vorsitzenden, Dr. Norbert Metke, in weiten Teilen prägte: So warnte der Stuttgarter Orthopäde, dass durch eine absehbare Verschärfung der Zulassungsbeschränkungen in § 103 SGB V allein in Baden-Württemberg mehr als 1300 Arztsitze wegfielen, falls die KV gezwungen würde, bei einer regionalen Überversorgung Arztsitze aufzukaufen. Die Folgen dieser Regelung seien unübersehbar. Am Beispiel von fachärztlichen Internisten rechnete Dr. Metke einen massiven Verlust an Arztterminen vor. Nach seinen Worten ein krasser Gegensatz zur im gleichen Gesetzentwurf beschriebenen Termingarantie, ganz abgesehen von Vorschlägen des Sachverständigenrates, der ebenfalls eine Regelung für Praxisschließungen empfiehlt (das ÄBW berichtete in der September-Ausgabe). Der KVBW-Chef kündigte eine harte Gangart an, sollten diese Vorhaben in die Realität umgesetzt werden: „Wir werden der Bevölkerung sagen – Wahlkreis für Wahlkreis – welche Praxen wir schließen und dass es keine Termine mehr gibt.“ Die Vertreterversammlung gab Dr. Metke Rückendeckung und wandte sich zudem einstimmig gegen die geplanten Regelungen zur verpflichtenden Terminregelung. „Diese Zwangsmaßnahme ist ein Angriff auf die Freiberuflichkeit und Selbständigkeit der niedergelassenen Fachärzte“, heißt es im Beschluss der Delegierten. Ein weiteres Berichtsthema waren die Ergebnisse der Honorarverhandlungen auf Bundesebene. Neben der vehement geäußerten Kritik zu diesem Abschluss (siehe Bericht im Oktober-ÄBW) begrüßte Dr. Metke das extrabudgetäre Vergütungsvolumen von 132 Millionen Euro für den hausärztlichen Sektor, das an Leistun- ÄBW 11 • 2014 gen von nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen gekoppelt ist. Nach seinen Worten werde es auf dieser Basis – trotz reduzierter Arztzahlen – weiterhin möglich sein, die Versorgung zu garantieren. Der KV-Chef sah hierin eine Entlastung der Hausärzte von Assistenztätigkeiten und die Möglichkeit zur Konzentration auf zwingend ärztlich zu erbringende Maßnahmen. Die Haftungsverantwortlichkeit bleibe bei der Delegation weiterhin in der Praxis. Um bundesweit mehr Kolleginnen und Kollegen von einer Tätigkeit in Baden-Württemberg zu überzeugen, hat der KVBW-Vorstand unter dem Titel „Ziel und Zukunft“ einen Leitfaden erarbeitet. Er enthält Hilfestellungen und Förderan gebote für die ambulante ärztliche bzw. psychotherapeutische Berufsausübung in freier Niederlassung, in Form einer angestellten Tätigkeit oder als Weiterbildungsassistenz. Das Konzept gibt damit sowohl Antworten auf Fragen hinsichtlich einer Niederlassung als auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung bestehender Praxistätigkeit und zeigt zudem die bestehenden um fassenden Fördermöglichkeiten auf. Die Vertreterversammlung begrüßte den Vorstoß ausdrücklich und bat den Vorstand um Umsetzung (siehe auch Seite 481). Stellung bezog Dr. Metke auch zu jüngsten Entwicklungen in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Dort sollen Haus- und Fachärzte künftig stärker nach Versorgungsebenen getrennt über ihre Belange entscheiden, so die jüngste Satzungsänderung. Unter der Überschrift „Ein Lehrstück der Politikunfähigkeit der Selbstverwaltung“ beklagte der KVBW-Chef, dass es der KBV am Vorabend einer neuen Rahmengesetzgebung nicht gelungen sei, die Gräben zwischen den Versorgungsebenen zuzuschütten. Daher warnte er einmal mehr: „Regeln wir nicht selbst, so werden wir geregelt werden.“ Harsche Kritik übte der KVBWVorstand an einer Forderung des baden-württembergischen Gemeindetags, nach der in jeder Gemeinde ein Rechtsanspruch auf einen Hausarzt bestehen solle. Dr. Metke und sein Stellvertreter Dr. Fechner wiesen darauf hin, dass (Haus-) Ärzte freiberuflich tätige, selbständige Unternehmer seien, die sich nicht einfach wie Schachfiguren in einen Ort setzen ließen. Man könne nur davor warnen, in der Bevölkerung eine Anspruchshaltung auf einen „eigenen“ Hausarzt in der Gemeinde zu wecken, so die KV-Führung. Dr. Fechner stellte aus seinem Ressort erste Abrechnungs-Ergebnisse der Neuordnung des Bereitschaftsdienstes vor. Dabei betonte er, dass sowohl die Beteiligung der Krankenkassen am Fonds als auch die Umsatzgarantie für den Sitz- und Fahrdienst deutlich größer als ursprünglich erwartet ausgefallen sind. Er kündigte ferner an, dass die Leitstellenvermittlung über die bundeseinheitliche Rufnummer 116 117 voraussichtlich im April 2015 in Baden-Württemberg in den Regelbetrieb übergehen werde. Ferner präsentierte Dr. Fechner Überlegungen, wie die Versorgung im Jahr 2020 sichergestellt werden könne vor dem Hintergrund von „Megatrends“ wie beispielsweise einem Wandel des Morbiditätsspektrums, veränderten Erwartungen des ärztlichen Nachwuchses oder einer erhöhten beruflichen Mobilität und Flexibilität. Basierend auf den Überlegungen des Sachverständigenrates ging Dr. Fechner von einer Abwendung vom traditionellen Anbieterund Sektorenorientierten Gesundheitssystem aus hin zu einem populationsorientierten und sektorenübergreifenden Zukunftskonzept der gesundheitlichen Versorgung. Dem trage nicht zuletzt das neue KVBWKonzept „Ziel und Zukunft“ Rechnung. OE Kammern und KV Kammerpräsident und -vize danken für jahrelanges Engagement Würdigung besonderer Verdienste D ie Landesärztekammer BadenWürttemberg hat engagierte Mitglieder für besondere Verdienste gewürdigt. Dr. Klaus Möller aus Tuttlingen und Dr. Hans Joachim Rühle aus Sindelfingen gehören zu den Ärzteschafts-Vorsitzenden mit der längsten Amtszeit. Kammerpräsident Dr. Ulrich Clever und Vizepräsident Dr. Josef Ungemach dankten ihnen – stellvertretend für alle ehren- amtlich Tätigen – ausdrücklich für ihr jahrzehntelanges Engagement. Besonders gewürdigt wurden auch vier Suchtbeauftragte, die sich seit vielen Jahren ehrenamtlich im Interventionsprogramm für suchtkranke Ärztinnen und Ärzte einsetzen: Dr. Ludwig Braun aus Wertheim, Dr. Detlef Lorenzen aus Heidelberg, Dr. Christoph von Ascheraden aus St. Blasien sowie Dr. Richard Haumann aus Tübingen. – Im Mittelpunkt des Interventionsprogramms steht das Prinzip „Hilfe statt Strafe“. Die Suchtbeauftragten unterstützen Betroffene bei der unverzüglichen Aufnahme einer qualifizierten Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung, ferner helfen sie bei der Klärung einer möglichen Übernahme der Behandlungskosten und bei der Vermittlung von Praxisvertretung. Ehrung von Suchtbeauftragten: Dr. U. Clever, Dr. D. Lorenzen, Dr. L. Braun, Dr. C. v. Ascheraden, Dr. J. Ungemach (v. l. n. r.; auf dem Bild fehlt Dr. R. Haumann) Dank für jahrelanges Ehrenamt: Dr. J. Ungemach, Dr. H.-J. Rühle, Dr. K. Möller und Dr. U. Clever (v. l. n. r.) Anzeige UNVERGLEICHLICH DER NEUE NX LEXUS FORUM FILDERSTADT AHZ Automobil Handels Zentrum GmbH • Felix-Wankel-Str. 44 70794 Filderstadt • Tel.: 0711 12852800 • www.lexusforum-filderstadt.de NX 300h Vollhybrid: Gesamtsystemleistung 145 kW (197 PS). Kraftstoffverbrauch in l/100 km kombiniert 5,3–5,0 (innerorts 5,4–5,0/außerorts 5,2–5,0), CO 2 -Emissionen in g/km kombiniert 123–116 nach dem vorgeschriebenen EU-Messverfahren. Abb. zeigt NX 300h F SPORT. Veranstaltungshinweis management akademie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Die Management Akademie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (MAK) lädt gemeinsam mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank zu einer Fortbildungsveranstaltung für Mediziner ein. Veranstaltungstitel: Die erfolgreiche Praxisabgabe Ziele: Sie denken kurz- oder mittelfristig an eine Übergabe Ihrer Praxis? Dann sollten die Weichen für eine reibungslose Praxisnachfolge jetzt richtig gestellt werden. Vom optimalen Abgabezeitpunkt über die Wahl des Nachfolgers bis hin zur Gestaltung der Praxisübertragung gibt es viel zu regeln. In diesem Seminar verdeutlichen wir, wie zukünftige Praxisabgeber ihre berechtigten Interessen als Unternehmer wahren können. Wir zeigen auf, was Sie beachten müssen, damit eine reibungslose Praxis übergabe zulassungs- und privatrechtlich gelingen kann. Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie im Internet unter www.mak-bw.de. Referenten: • Matthias Engelter, Betriebswirt (VWA), KV Baden-Württemberg • Ilka Latuske, Rechtsassessorin, KV Baden-Württemberg Termin und Veranstaltungsort: • 7. Februar 2015 (10.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr) • KVBW Stuttgart, Albstadtweg 11, 70567 Stuttgart Information und Anmeldung: • Management Akademie der KV Baden-Württemberg, Telefon (07 11) 78 75-35 35, Fax (07 11) 78 75-48-38 88, E-Mail: [email protected] • oder Online-Anmeldung unter www.mak-bw.de Teilnahmegebühr: 45,– Euro (inklusive Unterlagen, Verpflegung, Getränke) Bezirksärztekammer Nordwürttemberg lädt ein Medizinhistorische Dissertation D ie „Arbeitsgruppe zum Umgang der Ärztekammer mit der NS-Vergangenheit“ lädt ein zur Vorstellung der Dissertation von Dr. Philip Scharer mit dem Titel „Robert Friedrich Wetzel (1898 – 1962)“: Der Protagonist war Professor für Anatomie an der Universität Tübingen. Als begeisterter Fossiliensammler und autodidaktischer Urgeschichtsforscher fand er bei einer seiner Grabungen in den Eiszeithöhlen der Schwäbischen Alb das wohl bedeutendste Werk der beweglichen Kunst aus der Frühzeit des Menschen: den Löwenmenschen. Wetzel war aber auch maßgeblich daran beteiligt, die Universität Tübingen in eine nationalsozialistische Hochschule zu verwandeln. Seine nationalsozialistische Ideologie war eigen und wich oft gehörig ab von der herrschenden Linie, selbst Heinrich Himmler musste sich mit seinen Denkschriften befassen. In einer umfangreichen und detaillierten Biografie beleuchtet Dr. Philip Scharer das Leben von Robert Wetzel aus verschiedenen Perspektiven. Die Geschichte der Anatomie an der Universität Tübingen findet dort ebenso Raum wie Wetzels für die damalige Zeit sehr fortschrittliche Grabungsmethodik sowie seine nationalsozialistische Hochschulpolitik – man gewinnt gleichsam einen Einblick hinter die Kulissen einer Universität auf dem Weg unter das Hakenkreuz. Die Vorstellung der Dissertation findet statt am Mittwoch, den 26. November 2014, 19.00 Uhr im Hause der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg (Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart). Der Eintritt ist frei. Anzeige Nachruf auf Gerd Eggstein Die Landesärztekammer BadenWürttemberg trauert um ihren lang jährigen Hauptgeschäftsführer Gerd Eggstein, der am 11. September 2014 im Alter von 80 Jahren in Lindau verstorben ist. Herr Eggstein war von 1978 bis 1994 zunächst als Geschäftsführer und Justiziar, später als Hauptgeschäftsführer für die Landesärztekammer Baden-Württemberg tätig. 1994 musste er aus gesundheitlichen Gründen sein Amt niederlegen. Als profunder Kenner des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg, als Fachmann in Fragen des Arzt- und Medizinrechts war sein Rat und Sachverstand sowohl in den Gremien und Organen der Landesärztekammer, aber auch über die Landes grenzen hinaus bei Ehren- und Hauptamt stets hochgeschätzt. Nach dem Mauerfall unterstützte Herr Eggstein die sächsische Landesärztekammer als „Partnerkammer“ bei deren Aufbauarbeit. Bei der Bundesärztekammer war er Mitglied in der Finanzkommission, der Ständigen Konferenz Weiterbildung, der 480 ÄBW 11 • 2014 Ständigen Konferenz der Geschäftsführer und der Rechtsberater. Die badenwürttembergische Ärzteschaft verlieh Gerd Eggstein als Zeichen der Aner kennung für seine Verdienste 1994 das Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft. Trotz seiner Erkrankung hat Herr Eggstein auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sich stets für die Belange der Ärzteschaft interessiert und den Kontakt mit den alten Kollegen und dem Mitarbeiterkreis gepflegt. Wir verlieren mit Gerd Eggstein eine geschätzte und vorbildliche Persönlichkeit. Für seinen Einsatz sei ihm an dieser Stelle nochmals herzlich gedankt. Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Dr. med. Ulrich Clever Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg Karin Lübberstedt Hauptgeschäftsführerin der Landesärztekammer Baden-Württemberg Gerd Eggstein Kammern und KV Baden-Württemberg macht Niederlassungskonzept zukunftsfähig Ziel und Zukunft I m Kampf um den ärztlichen und psychotherapeutischen Nachwuchs wirbt die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) offensiv mit regionalen Stärken. „Ziel und Zukunft (ZuZ): Wir – die Ärzte und Psychotherapeuten – in Baden-Württemberg“ heißt der Leitfaden, der den Delegierten der KVBW vorgestellt wurde. Auf 60 Seiten werden die vielfältigen Möglichkeiten einer Niederlassung aufgelistet und bestehende sowie kommende Fördermöglichkeiten gebündelt. Es lohnt sich, niedergelassener Arzt in Baden-Württemberg zu werden: Honorarstabilität, ergänzt durch einen beachtlichen Katalog an Einzelleistungen, die extrabudgetär vergütet werden und eine Vielzahl von Selektivverträgen bieten überdurchschnittlich gute Verdienstmöglichkeiten. Außerdem lassen sich die Gesetzlichen Krankenkassen die ambulante Versorgung im Südwesten mit überdurchschnittlichen Pro-KopfAusgaben pro Versichertem und Honoraren pro Fall mehr als im Bundesvergleich kosten. Teil der vertrauensvollen Kooperation mit den Krankenkassen ist auch eine evidenzbasierte Wirtschaftlichkeitsprüfung. Durch ei- ne umfassende Reform konnten zudem die belastenden Bereitschaftsdienste auf etwa sieben Einsätze im Jahr reduziert werden. Für die Bereitschaftsdienste gilt zudem eine Mindestumsatzgarantie, die den Dienst auch für den Vertretungsfall attraktiv macht. Und weiter: Dank starker Wirtschaft und geringer Arbeitslosigkeit findet auch der Partner schnell einen geeigneten Arbeitsplatz. Der Leitfaden erklärt allgemeinverständlich die Varianten der Zulassung als Arzt in der ambulanten medizinischen Versorgung von der Einzelpraxis bis zur Anstellung in Medizinischen Versorgungszentren. Den größten Teil nehmen die Niederlassungsmöglichkeiten nach Fachgruppen und Planungsbereichen ein. Hier wird zusätzlich nach der Anzahl der offenen Sitze als auch der ausgeschriebenen Sitze unterschieden. Schließlich gilt die Übernahme einer ausgeschriebenen Praxis als die einfachste Form der Niederlassung. Baden-Württemberg hat die Niederlassung in Bereichen mit bestehender oder drohender Unterversorgung schon früh modellhaft gefördert. 2012 und 2013 wurde an zwei von Unterversorgung bedrohten Standorten eine sogenannte RegioPraxisBW gegründet. Für die Gründung einer RegioPraxisBW gibt es eine Anschubfinanzierung von der KV. Außerdem wird die Anstellung von weiteren Ärzten gefördert, und es wird ein Fallzahlzuschlag über die ersten fünf Jahre gewährt. Das Modell wird nun um die RegioPraxisFiPsBW erweitert. FiPs steht für Filialpraxen. Darunter fallen bereits bestehende Praxen, die durch eine Zweigpraxis die Versorgung unterversorgter Gebiete sicherstellen. Die konkreten Förderbedingungen müssen noch ausgearbeitet werden. Noch ist der Ärztemangel überwiegend im hausärztlichen Bereich zu finden. Zukünftig sollen bewährte KV-Fördermaßnahmen unter den gleichen Vorzeichen auch für den fachärztlichen Bereich gelten. Das schließt auch die Förderung der Weiterbildung zum Facharzt ein, die bisher auf die Allgemeinmedizin beschränkt war. ZuZ steht für Transparenz und Vollständigkeit. Der Leitfaden bündelt alle Informationsangebote und Fördermöglichkeiten, auch die des Landes oder der Kassen, verlinkt zu vertiefenden Informationsseiten oder zu persönlicher Beratung. Am Ende steht der Niederlassungsfahrplan für Baden-Württemberg. Alle Stationen von der Facharztanerkennung an sind hier mit Angabe des zuständigen Amtes im zeitlichen Ablauf aufge listet. PräsidentenHotline W o drückt Sie der Schuh und wie kann sich die Ärztekammer noch mehr für Sie stark machen? Haben Sie Anregungen, Ideen oder vielleicht auch Kritik? – Die „Telefonsprechstunde“ von Kammerpräsident Dr. Ulrich Clever ermöglicht den Mitgliedern die direkte Kontaktaufnahme. Am 18. November wird der Präsident der Landesärztekammer Baden-Württemberg wieder von 12.00 bis 14.00 Uhr direkt an der Präsidenten-Hotline (07 11) 7 69 89-4 23 erreichbar sein. Rufen Sie an! Foto: Photos.com (Jupiterimages) Anzeige TAGE DER VIELFALT Besuchen Sie uns! High-End ohne Kompromisse High-End ohne Kompromisse Preiswerte Qualität auf höchstem Niveau Preiswerte Qualität auf höchstem Niveau Wartungsbeispiel Farbdopplersystem Wartungsbeispiel ab 34 €/Monat inkl. Farbdopplersystem STK und Fahrtkosten ab 34 €/Monat inkl. 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(0711) 75 85 97 00 • Fax (0711) 75 85 97 01 • www.dormed-stuttgart.de SONOTHEK: Ethik 120 Verwundeten-Fürsorge in der Schweiz, 1914 – 1918 „Kriegsgäste“ und „Kriegskrüppel“ auf neutralem Boden D Wolfgang U. Eckart Marcelin Oliver Draenert Redaktion: Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing und Dr. phil. Diana Aurenque Universität Tübingen, Institut für Ethik und Geschichte der Medizin, Gartenstraße 47 72074 Tübingen www.iegm.uni-tuebingen.de 482 ie Bilanz des Ersten Weltkrieges war bedrückend. So bezifferte der Sanitätsbericht über das Deutsche Heer 1934 die Anzahl der durch Verwundung, Unfall, Selbstmord und Krankheit zwischen dem 2. August 1914 und dem 31. Juli 1918 verstorbenen Soldaten auf 1 202 042; dieser Zahl stand für den gleichen Berichtszeitraum die der insgesamt 702 778 aus dem Heer als „dienstunbrauchbar“ Entlassenen (503 713 mit, 199 065 ohne Versorgung) gegenüber. Von der Gesamtzahl der „Dienstunbrauchbaren“ mit Versorgung wiederum waren 89 760 als „Verstümmelte“ mit Ansprüchen auf eine „Verstümmelungszulage“ anerkannt. Zu jener Gruppe gehörte der überwiegende Teil der schwer- und schwerstbeschädigten Kriegsinvaliden der Nachkriegszeit. Es gibt gute Gründe, diese offiziellen Zahlen als geschönt anzuzweifeln. Andere Hochrechnungen gehen von etwa 2,7 Millionen dauernd kriegsbeschädigter Soldaten aus, was etwa 11 Prozent der insgesamt 24,3 Millionen verletzter und schwerverletzter Soldaten entsprechen würde. Hinzu traten etwa 533 000 versorgungspflichtige Kriegswitwen und etwa 1,2 Millionen Kriegswaisen. Entstanden war so aus dem Krieg ein unermessliches Elend und Leid weit über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus, das die soziale Landschaft der Weimarer Republik hindurch bis in die NS-Diktatur prägen sollte. Bereits in den ersten Kriegsmonaten hatte sich abgezeichnet, mit welch hohen Invalidenzahlen bei einer Fortdauer des Krieges zu rechnen sein würde. Der Krieg hatte auch hinsichtlich Verwundung und Überleben sein Gesicht gewandelt. Einerseits steigerten die höhere Durchschlagskraft und der vermehrte Einsatz von Explosivgeschossen die Zahl der Verwundeten ins bis dahin Unvorstellbare, andererseits überlebten aufgrund verbesserter und aseptischer Wundbehandlung weit mehr Verwundete als früher. 1870 / 71 waren noch 80 bis 90 Prozent aller „Schussbrüche“ verstorben, nun überlebten viele der so verletzten Soldaten und wurden zu „Krüppeln“ bzw. „Kriegsinvaliden“ (seit Mai 1915 in Preußen offizieller Begriff) oder „Kriegsbeschädigten“. Die sozial-karitative Mobilmachung kam zunächst allerdings nur schleppend in Gang. Im November 1914 standen 2357 zusätzliche Betten in „Krüppelheimen“ für die Nachbehandlung Schwerverwundeter zur Verfügung. Erst allmählich entwickelte sich im Laufe des Krieges eine indes niemals suffiziente Erstversorgung der schwerst Kriegsbeschädigten, die lediglich unter Einsatz von Spenden und Stiftungen mehr schlecht als recht aufrechterhalten werden konnte. Der Staat verschoss sein Kriegsbudget an den Fronten. Deutsche Verwundete als internierte „Kriegsgäste“ der Schweiz Auch außerhalb des Reiches wurden deutsche Verwundete und Kriegsbeschädigte versorgt. Selbstverständlich galt dies, wenngleich in sehr unterschiedlicher Intensität ÄBW 11 • 2014 für die Kriegsgefangenenlagen der Feindmächte. Meist wurden jedoch schwer verwundete Soldaten gar nicht erst gefangen genommen, sondern im Verlaufe des Krieges zunehmend schnell ausgetauscht. Für die ersten Kriegsjahre freilich galt dies noch nicht. Zu verhärtet waren noch die politischen Fronten der Kriegsparteien, zu groß die Angst, dass die Gegenseite wiederhergestellte Verwundete erneut im Krieg einsetzen könnte. In dieser Situation fiel der Schweiz, geografisch in unmittelbarer Nähe der deutsch-französischen und der österreichisch-italienischen Front gelegen, eine Bedeutung zu, über die heute nur noch wenig bekannt ist. Kriegsinvalide bei der Gartenarbeit Die Rolle des Alpenlandes selbst war inmitten des Kriegsgeschehens nicht unproblematisch. Zwar blieb die Schweiz als neutrales Land während des ganzen Krieges von militärischen Angriffen verschont, doch war auch sie als unmittelbarer Anrainerstaat im Süden des Reichs von der Länge des Krieges und insbesondere von der Blockade der Entente und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Problemen mindestens ebenso stark betroffen wie etwa die Niederlande oder Dänemark. Dazu kam – angesichts des bedrohlich nahen Kriegsgeschehens – die massive Ausweitung des Militärbudgets. Die Bevölkerung war entlang der Sprachregion auch politisch gespalten: Während die Deutschschweizer mehrheitlich mit den Mittelmächten sympathisierten, waren die Westschweizer zu großen Teilen aufseiten der Entente-Mächte. Die sozialen Probleme kulminierten im Landesstreik von 1918. Während des Konflikts bemühte sich die Eidgenossenschaft, ihre seit Beginn des 20. Jahrhunderts betriebene Politik der Neutralität und der Guten Dienste im Sinne der Haager Konventionen (1907) weiterzuführen. Bereits unmittelbar nach Kriegsausbruch hatte sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) um einen Verwundeten-Austausch zwischen den Kriegsparteien, insbesondere zwischen Frankreich und Deutschland bemüht. Für einen direkten Austausch waren jedoch die diplomatischen Bemühungen von vornherein zum Scheitern verurteilt. Infrage kam jedoch als neutrales Land schon wegen seiner geografischen Lage am ehesten die Schweiz, die sich bereits im Deutsch-Französischen Krieg 1870 / 71 Ethik auf ähnliche Weise (Hospitalisierung der französischen Bourbaki-Armee) engagiert hatte. Verhandlungen mit der Schweiz über eine Aufnahme und die Hospitalisierung von Verwundeten aller auf dem europäischen Kriegsschauplatz Beteiligten schienen auch deshalb aussichtsreich, weil sich das Land trotz seiner Neutralität und wegen seiner von Frankreich unterstellten Deutschfreundlichkeit (zumindest in den deutschsprachigen Teilen des Landes) der nicht unbegründeten Gefahr feindlicher Übergriffe durch Frankreich und Deutschland zum Zwecke möglicher Flankenoperationen und durch Italien an der gemeinsamen Grenze mit dem Tessin von Kriegsbeginn an durch feindliche Übergriffe bedroht fühlte. Wie begründet auch immer solche Befürchtungen realiter auch gewesen sein mögen, sie wurden jedenfalls in Bern als höchst konkret und bedrohlich empfunden. Vor diesem Hintergrund schien es mehr als angebracht, im Sinne eines aktiven Kampfes um die Neutralität den caritativen Bemühungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) ein offenes Ohr zu schenken und Bereitwilligkeit zu signalisieren. In Genf verfügte man allerdings lediglich über breite humanitäre Informationen aus allen Kriegsnationen und über einflussreiche diplomatische Kapazitäten, nicht aber über die finanziellen und logistischen Ressourcen, um einen möglichen Austausch in die Wege zu leiten und dauerhaft zu realisieren. Die Schweiz hingegen konnte diese Lücke füllen und mit Deutschland und Frankreich verhandeln, die Organisation der Züge organisieren und Austauschstationen errichten. Unterstützung wurde dem Projekt auch von kirchlicher Seite zuteil. Zunächst hatte der Vatikan sogar unabhängig versucht, sein genuines Interesse an humanitären Bestrebungen diplomatisch zu lancieren und gegenseitige Hilfsmaßnahmen in Gang zu setzen, und Benedikt XV. (1854 – 1922) hoffte, diese durch eine Kooperation mit der neutralen Schweiz in die Tat umzusetzen. Bereits der Vorgänger Benedikts, Papst Pius X., hatte unmittelbar nach Kriegsausbruch am 2. August 1914 einen Mahnruf an alle Katholiken des Erdkreises zur Wiederherstellung des Friedens und zur Vermeidung von Kriegsgräueln gerichtet. Bereits am 8. September 1914 folgte Benedikt XV. mit einem eigenen Friedensappell, der an die Regierungen der Kriegsparteien gerichtet war, und thematisierte den Krieg wenige Wochen später auch in seiner Antrittsenzyklika. Kriegsinvalide beim Korbflechten (ca. 1916) Bereits im Dezember 1914 folgte eine diplomatische Initiative, die aus Rom an den englischen König, den russischen Zaren, den französischen Ministerpräsidenten Poincaré sowie an Wilhelm II. gerichtet war und einen Austausch nicht mehr dienstfähiger Kriegsgefangener vorschlug. Nach anfänglichem Zögern antworteten alle kontak- tierten Seiten außer Russland positiv. Nach diesem diplomatischen Vorspiel übermittelte Benedikt XV. am 11. Januar über seinen Staatssekretär, Kardinal Pietro Gasparri (1852 – 1934), eine offizielle Note an die Krieg führenden Staaten, in der um die Freilassung und den gegenseitigen Austausch von Zivilgefangenen geworben wurde. Parallel dazu liefen in der Schweiz unabhängige Vorbereitungen zum Austausch verwundeter Soldaten mit dem IKRK in Genf an. Bei diesen Verhandlungen erklärte sich die Schweiz dazu bereit, das Schweizerische Rote Kreuz und Sanitätszüge der Armee für den Austausch bereitzustellen und veröffentlichte am 16. Februar 1915 eine Liste, die die Voraussetzungen für den Transport Verwundeter mit dem Ziel ihrer Repatriierung nach Kriegsende definierte. Zu diesen Voraussetzungen gehörten insbesondere der Verlust eines oder mehrerer Glieder, Bewegungsunfähigkeit aufgrund von Gelenkversteifungen, Lähmung, Muskelatrophie oder Pseudarthrosen, Verletzungen an den Augen, schwerste Gesichtsverletzungen, Verletzungen am Thorax oder im Bauchbereich, Tuberkulose und nervliche oder mentale Schäden, die die Heilbehandlung in einer speziellen Institution erforderlich scheinen ließen. Kriegsinvalide beim Prothesenbau (ca.1916) Für die Krankenpflege stellte das Schweizerische Rote Kreuz 900 Krankenschwestern aus den Diakonissenhäusern Riehen, Bern und St. Loup sowie aus den Klöstern Waldegg und Ingenbohl, aus der Pflegerinnenschule Zürich, dem Lindenhof Bern, dem Rotkreuz Fluntern, La Source in Lausanne sowie Samariterinnen und nicht diplomierte „Rotkreuzdamen“. Erfolgen sollte der Austausch in den Grenzstädten Konstanz und Lyon. Am 2. März 1915 schließlich lief die Aktion an und erste Züge mit Kriegsverletzten durchfuhren die Schweiz bei Nacht. Transportiert wurden im ersten Durchgang 2580 Schwerverwundete von beiden Seiten. Ein zweiter noch umfangreicherer Transport mit insgesamt 4203 Versehrten folgte im Juli 1915, ein dritter mit 1380 im Dezember 1915, ein vierter im Februar 1916 mit 481 Verwundeten französischer und deutscher Nationalität. Das sanitätsdienstliche Begleitpersonal, das aufgrund der Genfer Konvention zusammen mit den Verwundeten ausgetauscht werden musste, belief sich auf 6658 französische und 1556 deutsche Sanitätsoffiziere und Sanitätsmannschaften. Insgesamt waren also allein durch die ersten vier Austauschzüge 16 858 Soldaten der beiden Kriegsgegner in die Heimat transportiert worden. Hospitalisierung statt Repatriierung Die Repatriierung verwundeter und erkrankter Soldaten war einerseits ein großer humanitärer Kraftakt, andererseits barg er aber für die Kriegsparteien die Gefahr, dass ÄBW 11 • 2014 Prof. Dr. Wolfgang U. Eckart, Direktor des Instituts für Geschichte und Ethik der Medizin, der Ruprecht-KarlsUniversität Heidelberg Dr. Marcelin Oliver Draenert, Zentrum für Orthopaedische Wissenschaften, München 483 Ethik gesundete Soldaten des Feindes wieder an die Fronten zurückkehren würden. Vor diesem Hintergrund erörterte Gustave Ador (1845 – 1928), Präsident des IKRK, im Januar 1915 die Frage der dauerhaften Internierung Verwundeter in der Schweiz mit dem französischen Kriegsminister Alexandre Millerand. Zur gleichen Zeit bemühte sich auch der Vatikan um die Internierungsfrage und ließ dies am 11. Januar 1915 Gustave Ador wissen. Die sich an diese Initiativen anschließenden diplomatischen Verhandlungen zwischen den Kriegsparteien waren hochsensibel und zogen sich bis in den August 1915 hin. Als vermittelndes diplomatisches Bindeglied war der Vatikan in der öffentlichen Wahrnehmung immer mehr weiter in den Mittelpunkt der Internierung gerückt, sodass man in Bern um die Urheberschaft der Idee fürchtete, wie in einer Meldung der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. August 1915 deutlich wurde, in der es hieß: „Es muss daher einmal deutlich gesagt werden, dass die Initiative zu diesem Werk […] nicht von Rom ausging. Es ist ein schweizerisches Werk – in seinem Ursprung, seiner ersten Ausführung und seiner tieferen Psyche. […] Die Initiative dazu ging vom „Rom jenseits der Berge“, vom ‚calvinistischen Rom’ aus – von Genf.“ Deutsches Sanitätspersonal beim Grenzübertritt aus der Schweiz (1915) Doch daran zweifelte außerhalb der Schweiz, wo man solche Befürchtungen wohl zurecht allenfalls als späten Reflex auf den Schweizer Kulturkampf der frühen 1870er Jahre zu deuten wusste, kaum jemand. Den Weg zum Erfolg eines Abkommens ebnete – nach langer deutscher Verzögerungstaktik – schließlich am 24. August 1915 eine persönliche Depesche Wilhelms II. aus Berlin, in der der Kaiser erklärte, dass er das vom Papst vorgeschlagene Prinzip der Internierung akzeptiere. Im Oktober erklärte dann auch die deutsche Regierung ihr Einverständnis. Zunächst nur probeweise lief die Internierung schließlich am 26. Januar 1916 mit 100 tuberkulosekranken französischen Soldaten, die über Konstanz in die Schweiz transportiert wurden, und mit ebenso vielen deutschen Soldaten mit Tuberkulose an. Die Deutschen betraten in Genf Schweizer Boden. Am 14. Februar 1916 wurden schließlich die ersten 883 Franzosen, darunter 104 Offiziere, in den Regionen Montana, Montreux, Leysin und dem Berner Oberland interniert. Im Gegenzug bezogen 364 deutsche Soldaten, darunter sieben Offiziere, in der Region um den Vierwaldstättersee und in Davos Quartier. Mit diesem ersten erfolgreichen Versuch war das Eis nun auch für Großbritannien gebrochen, das am 17. März 1916 eine Anfrage an die Schweiz richtete, ob es möglich 484 ÄBW 11 • 2014 sei, englische Kriegsgefangene in der Schweiz unterzubringen. Dagegen hatte die deutsche Regierung nichts einzuwenden. Gleichwohl folgten auch nun noch detaillierte Verhandlungen über den endgültigen Diagnose-Katalog, der zur Internierung berechtigen sollte, und die Notwendigkeit einer ausführlichen Untersuchung der für die Internierung infrage kommenden Soldaten durch – neutrale – Schweizer Ärzte. Einbezogen in diese Verhandlungen waren auf britischer Seite auch die Vereinigten Staaten von Amerika über ihren Botschafter in London. Die Internierung konnte nun anlaufen, auch nachdem endgültig geklärt war, dass in ihre Heimatländer geflüchtete Internierte wieder in die Schweiz zurückexpediert werden mussten. Wie hoch die Fluchtrate insgesamt war, ist schwer abzuschätzen; sehr hoch kann sie nicht gewesen sein, denn für die verwundeten Soldaten war mit der Internierung der Krieg beendet. Die meisten von ihnen zumindest hatten überlebt. Erst nach dem Waffenstillstand 1918 häuften sich bei den deutschen Internierten illegale Grenzübertritte ins revolutionäre Heimatland. Darüber aber führte niemand Buch. Man kann sich wohl heute die Radikalität des Wechsels aus der bedrückenden Lebenswelt eines schwerverwundeten Kriegsgefangenen in die eines wohlversorgten Internierten in der Schweiz kaum mehr vorstellen. Damals muss dies empfunden worden sein, wie der Übertritt aus einer Nachtwelt ins Licht. Der unbekannte Besitzer der Erinnerungsschrift „Die deutschen Kriegsgäste der Schweiz“, die die Abteilung für Gefangenenfragen der Kaiserlichen Deutschen Gesandtschaft in Bern herausgab und vermutlich an die Internierten verteilen ließ, vermerkte handschriftlich in schlichter Orthografie und Interpunktion auf dem Vorsatzblatt seines Exemplars gleich unter dem Titel der Broschüre: „Für den, den es damals so brennend anging die Zeit die als ein Kilometerstein im Dasein mit bestem Recht bezeichnet werden kann, das Erlebnis einer Konfrontation von der einen Stunde zur anderen. Invalidenlager Orleans und Tours in ihren nicht zu vermeidenden Nachtseiten des Lebens, in Tours war ich Barackenchef von 80 Schwerverletzten, der Krankheit ganzer Jammer fasst ein an, und selber krank und siech. Wie süß der Friede ist das offenbarte diese Diskrepanz – Krieg und Frieden.“ Als Unterkünfte für die Internierten wählte man Hotels und Pensionen in privater Hand, welchen für die Unterbringung pro Kopf zunächst je nach Dienstrang 4 bis 6 Franken, später rückwirkend auf den 1. Januar 1917 5 bis 7 Franken ausbezahlt wurden. Dafür musste der Wirt die Ernährung und die Unterkunft der Internierten bereithalten. Die medizinische Versorgung der Internierten wurde in allen Regionen durch besondere Hospitäler gewährleistet und vom obersten Armeearzt des Landes kontrolliert. Für besondere Einrichtungen wie Heil- und Kurbäder wurden für die Internierten Sonderkonditionen ausgehandelt. Operationen, insbesondere orthopädische, wurden in allen dafür infrage kommenden Schweizer Krankenhäusern und daneben bis Herbst 1917 auch in der Armeesanitätsanstalt (A. S. A.) in Luzern durchgeführt. Mit der Eröffnung einer zweiten A. S. A. in Fribourg 1917 konnten nun alle Operationen an Soldaten der Entente dort im französischsprachigen Teil der Schweiz abgewickelt werden. Für die Deutschen wurde entsprechend das Deutsche Interniertenspital in Luzern im Hotel Terrasse untergebracht. Medizinischer Chef beider Einrichtungen in Luzern war der Berner Chirurg Hans Brun, Chefchirurg in Ethik Fribourg, Prof. Clement. Besonderen Wert legte man auf eine optimale Prothetik sowie auf früh einsetzende und nachhaltige Rehabilitierungsmaßnahmen. Prinzipiell war es auch möglich, ein universitäres Studium aufzunehmen oder fortzusetzen; daneben errichtete man Werkstätten, in denen die Rekonvaleszenten selbst Produkte für ihre Heimat herstellen konnten. Auch Hilfskräfte für die Landwirtschaft wurden aus dem Kreis der Internierten rekrutiert. Innenpolitisch bedeutsames Prinzip war es aber bei allen Reintegrationsmaßnahmen, keinem Schweizer einen Arbeitsplatz zu nehmen. Deutsche Kriegsinvalide nach der Repatriierung in Konstanz (1915) Überhaupt stellte die gesamte Internierungsaktion für die Schweiz eine innere politische Zerreißprobe dar, weil es natürlich Sympathielager für die unterschiedlichen Kriegsparteien je nach Region gab. Das Tessin sympathisierte mit Italien, die frankofone Schweiz mit Frankreich und seinen Verbündeten, die deutschsprachige Schweiz mit den Internierten des Kaiserreichs. Zum inneren Bruch haben solche Spannungen aber nie geführt. Sie machten sich überdies an anderen Details gelegentlich viel stärker fest, so etwa in der Sauerbruch-Affäre 1915. Ferdinand Sauerbruch (1875 – 1951), seit 1910 Professor für Chirurgie an der Universität Zürich und Direktor der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Zürcher Kantonsspitals, besuchte nicht nur als beratender Chirurg an den Wochenenden die deutsche Front, sondern der Wochenend-Kriegschirurg „politisierte“ auch in der Schweizer Öffentlichkeit seit dem Beginn des Ersten Weltkriegs, und seine politische Grundhaltung, die er mit vielen deutsch-schweizerischen Zeitgenossen in bürgerlich-akademischen Kreisen teilte, war zweifellos deutsch-national. Auch dass er den Krieg in der Neuen Zürcher Zeitung als „eine Notwendigkeit“, als „ein Ereignis“ wie „große Naturgewalten“, bezeichnete, an dessen großem Geschehen „menschliche Über legungen und menschliche Veröffentlichungen“ nichts würden verändern können, entsprach in seiner ganzen Irrationalität dem Denken der Zeit und weckte besonders in der frankofonen Schweiz Anstoß. Zweifellos hat Sauerbruch in Zürich auch deutsche Internierte behandelt. Problematisch und nicht hinnehmbar war allerdings nicht dies, sondern die Anmahnung deutscher Gesinnung bei seinen Zürcher Assistenten, die ihm bald rigoros bis zum offiziellen Weggang nach München 1918 untersagt wurde. In der Bilanz für die Schweiz war die gesamte Internierungsmaßnahme, in deren Rahmen mehr als 60 000 Soldaten der großen kriegsteilnehmenden Nationen bis 1918 und zum Teil darüber hinaus medizinische Behandlung zuteil wurde, finanziell kein nennenswerter Gewinn. Im Gegenteil musste die Schweiz mit großen Summen in die Vorleistung gehen, da die Nutznießerstaaten für ihre Internierten nur Abschlagszahlungen leisteten. Darüber hinaus überstiegen die Kosten, die etwa in den Armeesanitätsanstalten entstanden, die vorgesehenen Budgets permanent, sodass staatsfinanzpolitisch zur Finanzierung Budget umschichtungen erforderlich wurden. Allenfalls für die Hotels erwirtschaftete die Internierung in der Endabrechnung ein schwaches Plus von etwa 150 000 Franken. Mit Touristen in Friedenszeiten hätte man deutlich mehr verdient. Entscheidend war für die Schweiz vielmehr der ideelle und außenpolitische Mehrwert, den sich die Eidgenossen durch diesen besonderen Dienst an der Humanität für ihre Neutralität erwirtschaftet hatten. Gerade der Aspekt der Neutralitätssicherung durch humanitäre Einbindung in den Krieg darf hierbei nicht unterschätzt werden. Wolfgang U. Eckart, Marcelin Oliver Draenert Buchcover Literatur Draenert, Marcelin Oliver, Kriegschirurgie und Kriegsorthopädie in der Schweiz zur Zeit des Ersten Weltkrieges, Diss. phil. Universität Heidelberg, Heidelberg 2011. Draenert, Marcelin Oliver, Swiss Contributions to War Surgery During the Great War, in: Clin.Orthop.Relat.Res. 471(2013), S. 2712 – 2725. Die deutschen Kriegsgäste der Schweiz – Mit 121 Abbildungen heraus gegeben von der Abteilung für Gefangenenfragen der kaiserl. Deutschen Botschaft in Bern, München 1917. Eckart, Wolfgang U., Medizin und Krieg – Deutschland 1914 – 1924, Paderborn 2014. Favre, Edouard, L‘internement en Suisse des prisoniers de guerre malades ou blessés. Trois volumes fait par l‘ordre du colonel Hauser, médecin d‘armée, 3 Bd. Genf / Lyon / Bern 1916 – 18. Mörgeli, Christoph, Der Sauerbruch-Skandal von 1915 – Ein Chirurg politisiert. In: Schweiz. Rundschau Med. (Praxis) 77(1988), Nr. 6, S. 123 – 127. Nagel, E., Die Liebestätigkeit der Schweiz im Weltkriege – Bilder aus großer Zeit, Bd. 2, Basel 1916. ÄBW 11 • 2014 485 Wirtschaft Informationen der Baden-Württembergischen Bank Neues aus der Finanzwelt Ärztliche Leistungen – umsatzsteuerpflichtig oder -befreit? Filippo Scaglione Diplom-Kaufmann/ Prokurist Baden-Württembergische Bank Zielgruppenmanagement Heilberufe Telefon (07 11) 1 24-4 90 95 Telefax (07 11) 1 27-6 64 90 95 E-Mail: filippo.scaglione@ bw-bank.de www.bw-bank.de/ heilberufe Der Bundesrechnungshof hat in seinem Jahresbericht 2013 auch den „laxen“ Umgang der Finanzämter mit umsatzsteuerpflichtigen medizinischen Leistungen gerügt. Grundsätzlich sind Umsätze aus ärztlichen Tätigkeiten wie diagnostische und therapeutische Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Und dennoch gibt es auch bei Medizinern Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind. Um zu verhindern, dass sich (neue) Praxisstrategien oder Leistungsangebote finanziell zu einem „Bumerang“ entwickeln, ist unter anderem bei folgenden Sachverhalten besondere Vorsicht geboten: 1. Bereitstellung von Räumen, Geräten und Personal gegen Entgelt im Rahmen einer Praxisgemeinschaft Wie das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Hannover vom 11. April 2013 (Az.: 5 K 159/12) Anzeige Veranstaltungshinweis Die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) in Tübingen veranstaltet ein Fachseminar für Mediziner. Seminartitel: Existenzgründer-Seminar für Heilberufler. Seminarinhalte: • Neugründung oder Übernahme • Kooperationsformen • Praxiswertermittlung • Investitions- und Kostenplanung • Finanzierungsmöglichkeiten • Öffentliche Fördermittel Termin und Veranstaltungsort: 19. November 2014 (18.00 Uhr) in Tübingen Information und Anmeldung: BW-Bank Tübingen, Melanie Spörl, Telefon (0 70 71) 1 58-166, E-Mail: [email protected] Teilnahmegebühr: kostenfrei 486 ÄBW 11 • 2014 zeigt, erbringt beispielsweise eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) dann umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn sie ihre Infrastruktur einem nicht der BAG zugehörigen Mediziner gegen Entgelt überlässt. Im vorliegenden Fall hatte eine vierköpfige BAG mit einem weiteren selbstständig abrechnenden Kollegen einen Praxisgemeinschaftsvertrag geschlossen. Demzufolge war die BAG alleiniger Erbringer der Infrastrukturleistungen. Im Gegenzug beteiligte sich der nicht zur BAG gehörige Kollege mit 20 Prozent an den Praxiskosten. Das Gericht argumentierte, dass die BAG und nicht die Praxisgemeinschaft Mieterin der Praxisräume, Leasingnehmerin der Geräte, Eigentümerin des Inventars und Arbeitgeberin des Praxispersonals war. Somit unterliegen die Leistungen der BAG gegenüber dem Mediziner der Umsatzsteuerpflicht. Keine Umsatzsteuer fällt an, wenn der Leistungsnehmer Mitglied der ärztlichen BAG ist und die Leistungen unmittelbar der Heilbehandlung dienen (vgl. § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG). 2. Ästhetische Behandlungen und Schönheitsoperationen Ärztliche Leistungen, die nicht der Heilbehandlung dienen beziehungsweise für die keine medizinische Indikation vorliegt, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesrechnungshof nennt unter anderem folgende Beispiele: Fettabsaugungen, kosmetische Brustoperationen und das Entfernen von Tätowierungen – soweit diese Leistungen kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (vgl. auch OFD Frankfurt/M v. 01. 08. 2013 – S 7170 A – 69 – St 16). 3. Gutachten, Stellungnahmen und Atteste Bescheinigungen, die nicht dem Schutz, der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen, sondern etwa der Entscheidungsfindung eines Dritten, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Hierunter fallen Gutachten, Stellungnahmen und Atteste wie Nachweise für Vater- schafts- oder Schadensersatzprozesse, Bescheinigungen zur Beur teilung der Erwerbsfähigkeit, für Versicherungsabschlüsse oder für Einstellungsuntersuchungen sowie Gutachten über die Todesursache. 4. Vorträge, Veröffentlichungen und klinische Studien Veröffentlichungen in Form von Büchern oder Zeitschriften sowie Vortragstätigkeiten fallen generell unter die Umsatzsteuerpflicht. Somit sind zum Beispiel honorierte Vorträge auf medizinischen Kongressen oder auch Honorare im Rahmen klinischer Prüfungen neuer Medikamente umsatzsteuerpflichtig. Die obige Auflistung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen ist nicht abschließend. Angesichts des weit gefassten Geltungsbereichs dürfte es kaum einen Niedergelassenen geben, der keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung müssen jedoch zumindest Mediziner mit diesbezüglich geringem Leistungsumfang keine Besteuerung befürchten. Denn jene Umsätze, die einschließlich Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 17 500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro betragen sind umsatzsteuerfrei. Wichtig: Zur Ermittlung der jeweiligen Grenzen sind alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu addieren. Auch Umsätze aus dem nichtmedizinischen Bereich werden berücksichtigt – zum Beispiel aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage oder der gewerblichen Immobilienvermietung. Bei Leistungen im Grenzbereich der Einordnung zwischen umsatzsteuerfreien oder umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten ist es ratsam, die medizinische Zielsetzung in der Krankenakte zu dokumentieren. Denn die diagnostische oder therapeutische Indikation ist ausschlaggebend für eine Umsatzsteuerbefreiung. Im Zweifelsfall sollten Ärzte immer den Rat ihres Steuerberaters einholen, um ihr Leistungsangebot hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht zu beurteilen. Dieinformiert Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg Die nachfolgenden Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für BadenWürttemberg aus seiner Sitzung vom 30. 10. 2014 werden an dieser Stelle im Rahmen einer Bericht erstattung veröffentlicht. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Veröffentlichung im Ärzteblatt Baden-Württemberg ausschließlich um eine Bericht erstattung handelt, weshalb es vorkommen kann, dass die Bewerbungsfristen kurze Zeit nach Erscheinen des Ärzteblatts ablaufen. Wir verweisen daher grundsätzlich auf unsere Homepage, wo die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Landesausschusses jeweils umgehend nach der Nichtbeanstandung des Sozialministeriums erfolgt. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich die Fristen aus der Bekannt machung auf unserer Homepage (www.kvbawue.de/vertraege_recht/ bekanntmachungen) maßgeblich sind. Beschluss Feststellung von Überversorgung Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg stellt mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 gem. § 103 Abs.1 Satz 1 SGB V i.V. mit § 16 b Abs. 1 Ärzte-ZV arztgruppenbezogen für nachstehende Planungsbereiche nach Maßgabe der Planungsblätter Überversorgung fest: Hausärztliche Versorgung: Hausärzte: Schorndorf. Crailsheim, Künzelsau, Schwäbisch Hall, Wertheim. Aalen, Heidenheim. Baden-Baden. Heidelberg, Mannheim, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim, Wiesloch/Walldorf. Bad Wildbad, Freudenstadt, Mühlacker. Achern, Bad Krozingen/Staufen, Breisach, Emmendingen, Freiburg, Haslach/Hausach/Wolfach, Lahr, Müllheim, Offenburg, Titisee-Neustadt, Waldkirch. Schramberg. Konstanz, Lörrach/Weil, Schopfheim, Stockach. Münsingen, Reutlingen, Tübingen. Biberach, Ehingen, Riedlingen, Ulm. Bad Waldsee, Friedrichshafen, Leutkirch, Pfullendorf, Ravensburg/ Weingarten, Sigmaringen, Überlingen, Wangen. Allgemeine fachärztliche Versorgung: Augenärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Stadt Heilbronn, Landkreis Heilbronn, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut. Chirurgen: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Frauenärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. HNO-Ärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Ludwigsburg, Mannheim, Ortenaukreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm. Hautärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm. Kinderärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Mannheim, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut. Nervenärzte: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-Tauber- ÄBW 11 • 2014 Information der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg 487 Dieinformiert Kreis, Mannheim, Neckar-OdenwaldKreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwäbisch Hall, SchwarzwaldBaar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Ulm, Zollernalbkreis. Orthopäden: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-TauberKreis, Mannheim, Neckar-OdenwaldKreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Zollernalbkreis. Psychotherapeuten: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Göppingen, Heidelberg, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Mannheim, Ortenaukreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Stuttgart, Tübingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. Urologen: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/ Rastatt, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Calw, Emmendingen, Enzkreis, Esslingen, Freiburg, Freudenstadt, Göppingen, Heidelberg, Heidenheim, Landkreis Heilbronn, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Main-TauberKreis, Mannheim, Neckar-OdenwaldKreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Pforzheim, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rhein-Neckar-Kreis, Schwäbisch Hall, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis. 488 ÄBW 11 • 2014 Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Anästhesisten: Region Bodensee-Oberschwaben, Region Donau-Iller, Region Heilbronn-Franken, Region Hochrhein-Bodensee, Region Mittlerer Oberrhein, Region Neckar-Alb, Region Nordschwarzwald, Region Ostwürttemberg, Region Rhein-Neckar, Region Schwarzwald-Baar-Heuberg, Region Stuttgart, Region Südlicher Oberrhein. Fachärztlich tätige Internisten: Region Bodensee-Oberschwaben, Region Donau-Iller, Region Heilbronn-Franken, Region Hochrhein-Bodensee, Region Mittlerer Oberrhein, Region Neckar-Alb, Region Nordschwarzwald, Region Ostwürttemberg, Region Rhein-Neckar, Region Schwarzwald-Baar-Heuberg, Region Stuttgart, Region Südlicher Oberrhein. Kinder- und Jugendpsychiater Region Bodensee-Oberschwaben, Region Mittlerer Oberrhein, Region Neckar-Alb, Region Rhein-Neckar, Region Südlicher Oberrhein. Radiologen: Region Bodensee-Oberschwaben, Region Donau-Iller, Region Heilbronn-Franken, Region Hochrhein-Bodensee, Region Mittlerer Oberrhein, Region Neckar-Alb, Region Nordschwarzwald, Region Ostwürttemberg, Region Rhein-Neckar, Region Schwarzwald-Baar-Heuberg, Region Stuttgart, Region Südlicher Oberrhein. Gesonderte fachärztliche Versorgung: Humangenetiker: Land Baden-Württemberg. Laborärzte: Land Baden-Württemberg. Neurochirurgen: Land Baden-Württemberg. Nuklearmediziner: Land Baden-Württemberg. Pathologen: Land Baden-Württemberg. Strahlentherapeuten: Land Baden-Württemberg. Transfusionsmediziner: Land Baden-Württemberg. Aufhebung von Zulassungs beschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg stellt mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 gemäß § 103 Abs. 3 SGB V i.V. mit § 16b Abs. 3 Ärzte-ZV fest, dass für die nach stehenden Arztgruppen in den genannten Planungsbereichen in Baden-Württemberg die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Er hebt daher insoweit die mit früheren Beschlüssen angeordneten Zulassungsbeschränkungen auf. Hausärztliche Versorgung: Hausärzte Nagold. Villingen-Schwenningen. Bad Säckingen, Singen. Allgemeine fachärztliche Versorgung: Hautärzte Calw, Ludwigsburg. Kinderärzte Biberach, Zollernalbkreis. Nervenärzte Tuttlingen. Psychotherapeuten Freudenstadt, Tuttlingen. Gesonderte fachärztliche Versorgung: Physikalische und Rehabilitations-Mediziner Land Baden-Württemberg. Der Landesausschuss versieht mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse seine Auf hebungsbeschlüsse mit der Auflage, dass Zulassungen – soweit sie bei der Ermittlung des Versorgungsgrades zu berücksichtigen sind – nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist. Zulassungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und Anstellungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztzahl der jeweiligen Arztgruppe mitzurechnen, wobei die Zulassungen nach Nr. 4 den Anstellungen voran gehen. Maßgeblich für die Beendigung der Zulassungs- und Leistungsbegrenzung ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung. Ist danach noch keine Überversorgung eingetreten, ist über entsprechende Anträge auf Dieinformiert (Neu-)Zulassung zu entscheiden, die mit den nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Bewerbungsfrist bis einschließlich 30. Dezember 2014 beim jeweils zuständigen Zulassungsausschuss eingegangen sind. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, des Approba tionsalters und der Dauer der Ein tragung in die Warteliste für den jeweiligen Planungsbereich. Bei hiernach gleicher Eignung von Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes im Hinblick auf die bestmögliche Patienten versorgung berücksichtigt werden. Anordnung von Zulassungs beschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg stellt mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 fest, dass für bestimmte Arztgruppen eine Über versorgung vorliegt. Er ordnet daher gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V i. V. mit § 16b Abs. 2 Ärzte-ZV mit verbindlicher Wirkung Zulassungsbeschränkungen an, und zwar für die nachstehenden Planungs bereiche: Hausärztliche Versorgung: Hausärzte Bad Waldsee. Allgemeine fachärztliche Versorgung: Augenärzte Enzkreis, Waldshut. Chirurgen Schwäbisch Hall. Orthopäden Neckar-Odenwald-Kreis. Psychotherapeuten Biberach, Stadt Heilbronn Urologen Freudenstadt. Spezialisierte fachärztliche Versorgung: Kinder- und Jugendpsychiater: Region Bodensee-Oberschwaben. Feststellung der Mindest versorgungsanteile für die Gruppe der Psychotherapeuten Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg stellt mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 gemäß § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V i.V. mit § 25 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie fest, dass in den nachstehenden Planungsbereichen für ärztliche Psychotherapeuten ein Mindest versorgungsanteil in Höhe von 25 % und für Ärzte sowie Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychothera peutisch behandeln, ein Mindest versorgungsanteil in Höhe von 20 % noch nicht ausgeschöpft ist: Ärztliche Psychotherapeuten Alb-Donau-Kreis, Lörrach, Reutlingen, Stadt Heilbronn, Zollernalbkreis. Die zur Nachbesetzung ausgeschriebenen Vertragsarztsitze aller Gebiete in Baden-Württemberg mit Zulassungsbeschränkungen finden Sie ab sofort nur noch auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg www.kvbawü.de Die Übersicht der ausgeschriebenen Vertragsarztsitze kann man dort bequem über einen B utton direkt auf der Website anklicken. Nach einer zum 1. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Rechtslage muss der Antrag zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes beim Zulassungsausschuss gestellt werden. Dieser entscheidet, ob der Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, w eitergeführt werden soll. Ist dies der Fall, hat die KV den Vertragsarztsitz unverzüglich auszuschreiben. Die bisherige Rechtslage, nach der der Vertragsarzt seinen Antrag bei der KV stellen musste, endete zum 31. 12. 2012. Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugend liche psychotherapeutisch behandeln Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Landkreis Heilbronn, Lörrach, Ortenaukreis, Schwarzwald-Baar-Kreis, Waldshut. Der Zulassungsausschuss darf bis zur Höhe der in den Planungsblättern ausgewiesenen Anzahl Zulassungen erteilen. Zulassungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und Anstellungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V sind dabei jeweils vorrangig umzuwandeln, wobei die Zulassungen nach Nr. 4 den Anstellungen voran gehen. Maßgeblich für die Beendigung der Zulassungs- und Leistungsbegrenzung ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung. Ist danach der vorgesehene Mindestversorgungsanteil noch nicht ausgeschöpft, ist über entsprechende Anträge auf (Neu-) Zulassung zu entscheiden, die mit den nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Bewerbungsfrist bis einschließlich 30. Dezember 2014 beim jeweils zuständigen Zulassungsausschuss eingegangen sind. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen/psycho therapeutischen Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung in die Warteliste für den jeweiligen Planungsbereich. Bei hiernach gleicher Eignung von Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztes/-psycho therapeuten im Hinblick auf die bestmögliche Patientenversorgung berücksichtigt werden. Stuttgart, 30. 10. 2014 Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg Dr. Raible Vorsitzender ÄBW 11 • 2014 489 Fortbildung, Seminare & Kongresse Anzeige TERMIN 05. / 06. 12. 2014 06. / 07. 02. 2015 (geändert) 24. / 25. 04. 2015 (geändert) 22. / 23. 05. 2015 04. / 05. 07. 2015 THEMA Psychosomatik Komplettkurse incl. Balint Für Facharztprüfung u. 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Kay Thierfelder, Freiburg Wir trauern um unsere Kolleginnen und Kollegen * 08. 11. 1940 † 22. 05. 2014 * 08. 01. 1932 † 12. 08. 2014 * 29. 12. 1933 † 22. 08. 2014 * 26. 10. 1948 † 22. 08. 2014 Landesärztekammer Baden-Württemberg Geschäftsstelle: Jahnstraße 40 70597 Stuttgart ( Degerloch) Telefon (07 11) 7 69 89-0 Fax (07 11) 7 69 89-50 Weitere Infos unter www.läk-bw.de * 06. 04. 1936 † 29. 08. 2014 * 12. 08. 1933 † 02. 09. 2014 * 02. 03. 1939 † 03. 09. 2014 * 07. 05. 1925 † 03. 09. 2014 * 01. 05. 1981 † 04. 09. 2014 * 04. 07. 1936 † 10. 09. 2014 * 04. 02. 1951 † 11. 09. 2014 * 24. 10. 1927 † 13. 09. 2014 * 12. 05. 1947 † 16. 09. 2014 * 09. 01. 1940 † 16. 09. 2014 * 25. 09. 1922 † 20. 09. 2014 * 26. 01. 1953 † 21. 09. 2014 * 27. 02. 1921 † 23. 09. 2014 * 08. 02. 1923 † 23. 09. 2014 * 31. 12. 1932 † 25. 09. 2014 * 30. 11. 1922 † 29. 09. 2014 * 13. 06. 1922 † 04. 10. 2014 * 02. 08. 1944 † 05. 10. 2014 Symposium „Umwelt und ärztliches Handeln“ Eine Veranstaltung der Landesärztekammer Baden-Württemberg Samstag, 24. Januar 2015 9.30–13.45 Uhr In den Räumen der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart-Degerloch Die Teilnahme ist kostenlos – eine Anmeldung unbedingt erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie bei: Landesärztekammer Baden-Württemberg Fortbildung und Qualitätssicherung, Sonja Hagdorn Jahnstraße 40, 70597 Stuttgart Telefon (07 11) 7 69 89-830, Fax (07 11) 7 69 89-82 E-Mail: [email protected] Anzeige Veranstaltungshinweis Stuttgarter Ärzteorchester – Winterkonzerte 2014 Freitag, 12. Dezember 2014, 20.00 Uhr Ort: Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, Albstadtweg 11, Stuttgart-Möhringen Samstag, 13. Dezember 2014, 20.00 Uhr Ort: Liederhalle Stuttgart, Mozartsaal Albertina Eunju Song, Klavier – Dr. Arnold Waßner, Dirigent Programm: Frédéric Chopin – Konzert für Klavier und Orchester Nr. 2 f-Moll op. 21 Ludwig van Beethoven – Sinfonie Nr. 7 A-Dur op. 92 Eintritt: 15,– Euro/5,– Euro Karten für beide Konzerte bei SKS Russ, Telefon (07 11) 1 63 53 21 und an der Abendkasse Kurs zum Erwerb der verkehrs medizinischen Qualifikation für Fachärzte nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eine Veranstaltung gemäß § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und dem 16-StundenCurriculum der Bundesärzte kammer. Diese Fortbildung richtet sich an Fachärztinnen und Fachärzte, die die „Verkehrsmedizinische Qualifikation“ nach § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erwerben wollen, um gutachterlich tätig werden zu können und an Ärztinnen und Ärzte, die ihr Wissen über verkehrs medizinische Fragen praxisnah erweitern oder aktualisieren wollen. Fachärztinnen und Fachärzte, die ärztliche Gutachten zur Beurteilung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers abzugeben haben, benötigen eine verkehrs medizinische Qualifikation. Eine entsprechende Bescheinigung kann im Rahmen einer neuerlichen Fortbildungsveranstaltung der Landesärztekammer BadenWürttemberg erworben werden. Fachärzte, die den 16-StundenKurs besucht haben, sind für die anlassbezogenen Gutachten nach § 11 Abs. 1.1 Fahrerlaubnisverordnung, qualifiziert. Alle Ärztinnen und Ärzte können die Screening-Untersuchung für Bus-, Lkw- und Taxifahrer (d. h. Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E) nach Anlage 5 Nr. 1 FeV durchführen. Für die Durchführung dieser Untersuchung muss der Arzt keine verkehrsmedizinische Qualifikation nachweisen. Die entsprechenden Unter suchungen können nach den Vorgaben des in der Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltenen amtlichen Musters durchgeführt und bescheinigt werden. Bekanntmachungen Termin: Samstag, 21. März 2015 9.00–16.30 Uhr und Sonntag, 22. März 2015 9.00–15.30 Uhr Fortbildung: Steigendes Risiko – Arzneimittelwirkstoffe im Wasserkreislauf Die Schlüsselrolle des Arztes beim Umgang mit Arzneimitteln Veranstalter: Landesärzte kammer Baden-Württemberg Eine Veranstaltung des Instituts für sozial-ökologische Forschung (ISOE) Frankfurt/M. und der European Academy for Environmental Medicine e. V. in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Baden-Württemberg Veranstaltungsort: In den Räumen der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 7, 70597 Stuttgart-Degerloch Gebühr: 250,– Euro Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Fahrerlaubnisverordnung (Teil 1 und 2) und Verpflegung sind in der Gebühr enthalten. Bitte überweisen Sie nach Anmeldung und vor Kursbeginn auf das Konto Nr. 74 77 50 37 31 bei der Landesbank Baden-Württemberg (BLZ 600 501 01). Fortbildungspunkte: Der Kurs ist mit 16 Punkten auf das Fortbildungszertifikat der Landes ärztekammer Baden-Württemberg anerkannt. Anmeldung: Online: www.ärztekammer-bw.de WebCode: 1511 Faxantwort: (07 11) 7 69 89-82 Kontakt: Landesärztekammer Baden-Württemberg Fortbildung und Qualitätssicherung Jahnstraße 40 70597 Stuttgart Frau Mangold Telefon: (07 11) 7 69 89-24 E-Mail: [email protected] Termin: Samstag, 29. November 2014 9.30–16.15 Uhr Nach Schätzung des Umwelt bundesamtes gelangen jährlich allein 63 Tonnen Diclofenac über den Urin in den Wasserkreislauf. Rückstände von Arzneimitteln werden heute in nahezu allen Gewässern, vereinzelt sogar im Trinkwasser, nachgewiesen. Auch wenn die Konzentrationen in der Regel sehr gering sind, belegen Forschungsergebnisse für einzelne Wirkstoffe klare Umweltrisiken. Fische, Frösche und aquatische Kleinstlebewesen zeigen bereits deutliche Reak tionen auf Medikamenten wirkstoffe im Wasser. Beim Umgang mit Arzneimitteln nehmen Ärzte eine Schlüsselrolle ein. Sie verschreiben Arzneimittel, sie gehen in den Krankenhäusern und Praxen mit Arzneimitteln um, sie sind Vorgesetzte und Vorbilder und sie sind zugleich anerkannte Berater für die Patienten beim Umgang mit Arzneimitteln. Dabei sind sie zu allererst dem Heilungsauftrag verpflichtet. Umweltaspekte im Zusammenhang mit der Einnahme und Entsorgung von Arzneimitteln sind meist wenig bekannt und spielen im beruflichen Alltag kaum keine Rolle. Die geltenden rechtlichen Regelungen für Risikominderungsmaßnahmen von Arzneimitteln in der Umwelt bilden nur einen begrenzt wirksamen Rahmen. Im Sinne des Vorsorgeprinzips und zum Schutz von Mensch und Umwelt besteht daher Bedarf nach weitergehenden Hand- lungsmöglichkeiten. Neben der Weiterentwicklung der Kläranlagentechnik und der Arzneimittelherstellung stellt der verantwortungsvolle Umgang mit Arzneimitteln eine Erfolg versprechende Möglichkeit dar, den Eintrag in die Umwelt zu reduzieren. Im Mittelpunkt dieser Veranstaltung steht daher die Frage, was Ärzte im Praxisalltag tun können, damit weniger Medikamentenwirkstoffe in das Wasser gelangen. Als Angebot zur Information und Meinungsbildung zur Thematik werden der wissenschaftliche Stand zu Arzneimittelwirkstoffen im Wasserkreislauf und deren Auswirkungen dargestellt sowie denkbare Handlungs möglichkeiten erarbeitet und diskutiert. Grundlage dieser Fortbildungsveranstaltung bildet das Forschungsprojekt des Instituts für sozial-ökologische Forschung (ISOE) Frankfurt/M. im Auftrag des Umweltbundesamtes „Arznei für Mensch und Umwelt? Umsetzung der Empfehlungen des Handbuches Kommunika tionsstrategien zur Schärfung des Umweltbewusstseins im Umgang mit Arzneimitteln. Ein Beitrag zum nachhaltigen Umgang mit Arzneimitteln“ FKZ-Nr.: 3712 65 411 UFOPLAN 2012. Programm: Moderation Dr. Konrad Götz, ISOE – Institut für sozial-ökologische Forschung Matthias Felsenstein, Landesärztekammer Baden-Württemberg 9.30 Uhr Begrüßung und Prolog Dr. med. Peter Ohnsorge, European Academy for Environmental Medicine e. V. Dr. med. Norbert Fischer, Landesärztekammer Baden-Württemberg 9.50 Uhr Einführung in das Forschungsprojekt Dr. Konrad Götz, ISOE – Institut für sozial-ökologische Forschung 10.05 Uhr Verweiblichte Fische und zu leise quakende Frösche und der Mensch? Wissenschaftlicher Stand zu Arzneimitteln im Wasser Prof. Dr. Klaus Kümmerer, Institut für Nachhaltige Chemie und Umweltchemie der Universität Lüneburg 10.45 Uhr Diskussion 10.55 Uhr Pause 11.15 Uhr Das Antibiotika Problem Dr. med. Dr. Katja de With, Zentralbereich Klinische Infektiologie des Universitäts klinikums Dresden 11.45 Uhr Diskussion 11.55 Uhr Die Relevanz der Ärzte aus Sicht des Umweltbundesamtes Riccardo Amato, Umweltprüfung Arzneimittel des Umweltbundesamtes 12.25 Uhr Diskussion 12.35 Uhr Das Problem fängt bei der Verordnung an – Arzneimittel und Umweltbelastung Prof. Dr. med. Petra Thürmann, Institut für klinische Pharma kologie, Klinikum Wuppertal 13.05 Uhr Diskussion 13.15 Uhr Pause 13.50 Uhr Kumulationseffekte Beispiele von Langzeitbelastung im Niedrigdosisbereich Dr. med. Peter Ohnsorge 14.15 Uhr Diskussion 14.25 Uhr Tabletten für die Tonne – Abfall mit Risiken und Nebenwirkungen Dr. Thekla Kiffmeyer, Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit/ Umwelthygiene und Spurenstoffe des IUTA 14.50 Uhr Diskussion 15.00 Uhr Brainstorming – Handlungsmöglichkeiten im beruflichen Alltag Moderation: Dr. Konrad Götz ÄBW 11 • 2014 493 Bekanntmachungen 15.45 Uhr Film: „Pillen, die wir wegspülen: Arzneimittel, Trinkwasser und die Umwelt“ 15.55 Uhr Lessons learned/Feedback Moderation: Dr. Konrad Götz 16.05–16.15 Uhr Resümee Dr. med. Peter Ohnsorge Veranstaltungsort: in den Räumen der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Jahnstraße 38a, 70597 Stuttgart-Degerloch Die Teilnahme ist kostenlos – eine Anmeldung unbedingt erforderlich. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Die Veranstaltung ist mit 7 Punkten auf das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannt. Bitte abtrennen Fortbildungsprüfungsordnung zur Fachwirtin1 für ambulante medizinische Versorgung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 17. September 2014 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses der Landes ärztekammer Baden-Württemberg vom 09. April 2014 und des Beschlusses der Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 25. Juli 2014 erlässt die Landesärztekammer Baden-Württemberg als zuständige Stelle gemäß §§ 1 Abs. 4, 54, 56 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten2 vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097), folgende Fortbildungs prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung: Anmeldung und Programmanforderung bitte an: Präambel Online: Landesärztekammer www.ärztekammer-bw.deBaden-Württemberg Faxantwort: Fortbildung und (07 11) 7 69 89-82 Qualitätssicherung Telefon: (07 11) 7 69 89-24 Frau Mangold E-Mail: Jahnstraße 40 [email protected] 70597 Stuttgart Ziel dieser Fortbildung zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung ist es, der Medizinischen Fachangestellten einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung soll als führende Kraft im Team des niedergelassenen Arztes/ der niedergelassenen Ärztin oder anderer ambulanter Versorgungseinrichtungen anspruchsvolle und/oder spezialisierte Aufgaben in den Bereichen Medizin, Patientenbegleitung und Koordination sowie Praxisführung wahrnehmen. Die Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung soll darüber hinaus weiterführende Handlungskompetenzen in mindestens einem medizinischen Arbeitsfeld nachweisen, um den Arzt/ die Ärztin qualifiziert zu unterstützen. Anmeldung Fortbildung: Steigendes Risiko – Arzneimittelwirkstoffe im Wasserkreislauf Samstag, 29. November 2014, 9.30–16.15 Uhr In den Räumen der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Jahnstraße 38a, 70597 Stuttgart-Degerloch. Erster Abschnitt Fortbildung mit Prüfung §1 Ziel der Fortbildung mit Prüfung (1) Ziel der Fortbildung zur geprüften Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung ist es, durch Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen einer Medizinischen Fachangestellten und durch den Erwerb besonderer Handlungskompetenzen in mindestens einem medizinischen Arbeitsfeld, in einem anderen oder umfassenderen Tätigkeitsbereich in erweiterter Verantwortung tätig werden zu können. Titel, Name, Vorname Facharztbezeichnung Institution (2) Zum Nachweis der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur Fachwirtin für ambulante medi zinische Versorgung erworben wurden, führt die Landesärztekammer Prüfungen nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften durch. Anschrift §2 Bezeichnung des Abschlusses TelefonFax Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung führt zum Abschluss „Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung“. E-Mail DatumUnterschrift (Bitte Druckbuchstaben bzw. Stempel) 494 ÄBW 11 • 2014 1 Die weibliche Form aller in der Fortbildungsordnung verwendeten Personenbezeichnungen schließt die männlichen Personen ein. 2 Unter Medizinischen Fachangestellten im Sinne dieser Prüfungs ordnung sind auch Arzthelferinnen zu verstehen. Bekanntmachungen Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Fortbildungsprüfung §3 Dauer und Gliederung der Fortbildung (1) Die Fortbildung umfasst insgesamt mindestens 420 Unterrichts stunden. (2) Die Fortbildung gliedert sich in einen Pflichtteil von 300 Unterrichtsstunden, dessen Inhalte Gegenstand der Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung sind, und in einen Wahlteil von mindestens 120 Unterrichtsstunden. (3) Die Fortbildungsinhalte des Pflichtteiles werden in einzelnen Modulen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rahmencurriculums der Bundesärztekammer vermittelt. Sie sollen von den Fortbildungsteilnehmerinnen innerhalb von 5 Jahren absolviert werden. (4) Der Wahlteil beinhaltet anerkannte Qualifizierungen in medi zinischen Schwerpunktbereichen und muss Module von mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. (5) Über die Anerkennung von Qualifizierungen innerhalb des Pflichtund Wahlteiles entscheidet die Bezirksärztekammer, die der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg dazu bestimmt (zuständige Bezirksärztekammer). (6) Die Absolvierung von Fortbildungskursen des Wahlteiles soll nicht länger als 3 Jahre vor oder nach Absolvierung des Pflichtteiles erfolgen. Im Falle einer Förderung nach dem Aufstiegsförderungsgesetz (AFGB) sind die dort angegebenen Fristen zu beachten. §4 Inhalte der Fortbildung und der Prüfung (1) Die Fortbildung gliedert sich in die Module a. Lern- und Arbeitsmethodik, b. Patientenbetreuung und Teamführung, c.Qualitätsmanagement, d. Durchführung der Ausbildung, e. Betriebswirtschaftliche Praxisführung, f. Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, g. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie h. Betreuung von Risikopatienten und Notfallmanagement, die Gegenstand der Prüfung sind. Die Prüfung wird durch die Teilnahme an 8 schriftlichen Teilprüfungen nach jedem der in Satz 1 genannten Module sowie einer praktischmündlichen Prüfung absolviert. (2) Im Prüfungsbereich Lern- und Arbeitsmethodik soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien, Methoden und Medien des Lernens und der Präsentation für selbstgesteuerte, erfolgreiche Lernprozesse, zur Selbstkontrolle und zur Prüfungsvorbereitung, zum lebenslangen Kompetenzerhalt sowie in pädagogischen Anwendungssituationen zu nutzen. (3) Im Prüfungsbereich Patientenbetreuung und Teamführung soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie zu einer sensiblen und effektiven Gesprächsführung mit Patienten und Mitarbeiterinnen in der Lage ist. Dabei soll sie die Grundlagen und Techniken der Kommunikation und Interaktion sowie der Wahrnehmung und Motivation nut- zen und Patienten und Mitarbeiterinnen in ihren spezifischen Problemen und Interessenslagen sowie sozialen Kontexten wahrnehmen. Sie motiviert insbesondere Patienten durch individuelle Ansprache oder im Rahmen von Gruppenschulungen zur kontinuierlichen Mitwirkung im Behandlungsprozess. Sie setzt die wichtigsten Methoden und Techniken zur erfolgsorientierten Anleitung von Mitarbeiterinnen und zur Team entwicklung ein. (4) Im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie bei der Einführung, Durchführung, Kontrolle und Evaluation von Qualitätsmanagementsystemen und -prozessen gestaltend mitwirkt. Im Sinne eines permanenten Qualitätsentwicklungsprozesses wirkt sie durch entsprechende Methoden auf die Erreichung von Qualitätszielen und Qualitätsbewusstsein bei den Mitarbeiterinnen hin. Unter Verantwortung der Ärztin setzt sie Qualitätsinstrumente, -verfahren und -techniken planvoll ein, führt Maßnahmen durch und optimiert sie patienten- und mitarbeiterorientiert. (5) Im Prüfungsbereich Durchführung der Ausbildung soll die Prüfungs teilnehmerin nachweisen, dass sie auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten planen, durchführen und kontrollieren kann. Sie vermittelt Ausbildungsinhalte, leitet die Auszubildenden an, berät und motiviert sie. Sie wendet dabei Kenntnisse der Entwicklungs- und der Lernpsychologie sowie der Berufs- und Arbeitspädagogik an. (6) Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliche Praxisführung soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie betriebliche Abläufe unter ökonomischen Gesichtspunkten planen, organisieren und überwachen kann. Sie gestaltet Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen durch einen zielgerichteten und effizienten Ressourceneinsatz. Sie setzt marketingorientierte Maßnahmen zum Zwecke der Weiterentwicklung von Unternehmenszielen ein. Mit Betriebsmitteln und Materialien geht sie unter Beachtung logistischer und ökologischer Gesichtspunkte e ffizient um. (7) Im Prüfungsbereich Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie bei der Hard- und Softwareplanung mitwirkt, diese in die betriebliche Ablauforganisation integriert und effizient anwenden kann. Sie setzt Informationsund Kommunikationstechniken in allen Funktionalitäten ein und kommuniziert mit internen und externen Partnern. Dabei setzt sie fachkundig die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit um. (8) Im Prüfungsbereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes kennt und die Verfahren beherrscht. Sie überprüft die Maßnahmen zur Verhinderung und Vermeidung von Infektionen/ Unfällen bei Personal und Patienten, plant Veränderungen und kontrolliert deren Umsetzung. Sie überwacht die Einhaltung der Vorgaben des Medizinproduktegesetzes, der Medizinproduktebetreiberverordnung sowie der Biostoffverordnung. (9) Im Prüfungsbereich Betreuung von Risikopatienten und Notfall management soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie in der Lage ist, gesundheitliche Risiken zu erkennen sowie Laborwerte ein zuschätzen und an die Ärztin/den Arzt weiterzuleiten. Sie sichert den Informationsfluss und organisiert die notwendigen Rahmen bedingungen in der Gesundheitseinrichtung. Sie begleitet spezifische Patientengruppen kontinuierlich bei der Einhaltung ärztlich verordneter Maßnahmen und beachtet dabei insbesondere soziale und kulturelle Besonderheiten. Sie ist in der Lage, notfallmedizinische Situationen zu erkennen und Maßnahmen im Rahmen des Notfallmanagements ein zuleiten. Sie organisiert den ständigen Kompetenzerhalt aller nicht ärztlichen Mitarbeiterinnen. ÄBW 11 • 2014 495 Bekanntmachungen §5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung/Teilprüfung §8 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Zur Prüfung/Teilprüfung ist zuzulassen, wer a) eine mit Erfolg vor einer Ärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Medizinische Fachangestellte oder einen gleichwertigen Abschluss oder die Berufsausbildung und Prüfung in einem anderen medizinischen Fachberuf mit einer mindestens 12-monatigen Tätigkeit entsprechend einer Medizinischen Fachangestellten sowie b) die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung in den Modulen gemäß § 4, in denen die Prüfung/Teilprüfung abgelegt werden soll, nachweist. (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von einzelnen Teilprüfungen entscheidet die zuständige Bezirksärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so trifft der zuständige Prüfungsausschuss die endgültige Entscheidung. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung/Teilprüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Bezirksärztekammer bestimmten Fristen und Vorgaben zu stellen. (3) Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen: 1. Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung zur Medizinischen Fachangestellten oder eines anderen Abschlusses nach Abs. 1 lit. a 2. Bescheinigungen über die Teilnahme nach Abs. 1 lit. b (4) Örtlich zuständig für die Prüfung/Teilprüfung ist die Bezirksärztekammer, die der Vorstand der Landesärztekammer Baden-Württemberg dazu bestimmt (zuständige Bezirksärztekammer). (5) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden bei Nachweis berücksichtigt. (6) Die Gleichwertigkeit eines anderen beruflichen Abschlusses mit dem der Medizinischen Fachangestellten sowie mit ausländischen Bildungsabschlüssen stellt auf Antrag die zuständige Bezirksärztekammer fest. §6 Prüfungstermin (2) Die Entscheidung über die Zulassung und die Befreiung von schriftlichen Prüfungsteilen ist der Antragstellerin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Auf das besondere Antragsrecht für Behinderte ist hinzuweisen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung und/oder über die Ablehnung von Befreiungen ist der Antragstellerin ebenfalls schriftlich und mit Begründung bekannt zu geben. (3) Für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung oder von Befreiungen von schriftlichen Teilprüfungen gelten die §§ 48, 49 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden Württemberg. §9 Prüfungsgebühren Für die Teilnahme an den Prüfungen wird von der Prüfungsteilnehmerin eine Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung der Landesärztekammer erhoben. Dritter Abschnitt Prüfungsausschüsse § 10 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen nach dieser Prüfungsordnung errichtet die zuständige Bezirksärztekammer Prüfungsausschüsse. (1) Die zuständige Bezirksärztekammer legt die Prüfungstermine fest. (2) Die zuständige Bezirksärztekammer gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen im amtlichen Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Landesärztekammer frühzeitig, spätestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Bezirksärztekammer die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. §7 Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen (1) Die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung schriftlicher Teilprüfungen durch die zuständige Bezirksärztekammer zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat lichen Prüfungsausschuss oder einer anderen zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2) Anträge auf Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Bezirks ärztekammer zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen. 496 ÄBW 11 • 2014 (2) Die Landesärztekammer kann bei einer ihrer Bezirksärztekammern einen gemeinsamen Prüfungsausschuss/gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. § 11 Zusammensetzung und Berufung (1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungs leistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Einem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder in gleicher Zahl Ärztinnen als Beauftragte der Arbeitgeberinnen und Medizinische Fachangestellte als Beauftragte der Arbeitnehmerinnen sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fort bildungswesen tätig ist, an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmerinnen sein. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Landes ärztekammer für 5 Jahre berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen werden auf Vorschlag des Verbandes medizinischer Fachberufe e. V. berufen. Bekanntmachungen (5) Lehrkräfte aus dem beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Soweit es sich um Lehrkräfte von Fort bildungseinrichtungen handelt, werden diese von den Fortbildungs einrichtungen benannt. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Bezirksärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden. (8) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind Stellvertreterinnen in erforderlicher Zahl zu bestellen. Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Aus lagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach der Entschädigungsregelung der Landesärztekammer für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Ausbildungsberuf Medizinische Fachangestellte richtet. § 12 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungs bewerberinnen nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). (2) Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung be gründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (3) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Abs. 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Bezirksärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Bezirksärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit) so hat die betroffene Person dies der zuständigen Bezirksärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (5) Personen, die gegenüber der Prüfungsteilnehmerin Arbeitgeberfunktionen innehaben, dürfen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (6) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Bezirksärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. § 13 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Jeder Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt (vorsitzende Person), und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stell vertretend übernimmt (stellvertretende vorsitzende Person). Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. § 14 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der vor sitzenden Person des Prüfungsausschusses und der zuständigen Bezirksärztekammer. (2) Die zuständige Bezirksärztekammer lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig ein. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Bezirksärztekammer mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, das derselben Gruppe angehört. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin und der vorsitzenden Person zu unterzeichnen. § 15 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und sonstige mit der Prüfung befassten Personen sowie gegebenenfalls zugelassene Gäste über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bezirksärztekammer. ÄBW 11 • 2014 497 Bekanntmachungen Vierter Abschnitt Durchführung der Fortbildungsprüfung § 19 Ausschluss der Öffentlichkeit § 16 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der Landesärztekammer sowie den Mitgliedern und deren Stellvertretern des Berufsbildungsausschusses der Landesärztekammer ist die Anwesenheit als Zuhörer gestattet. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksärztekammer andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. (1) Gegenstand der Fortbildungsprüfung ist der Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Aufstiegsfortbildung nach §§ 3, 4 zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung erworben wurden. (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. § 17 Gliederung der Prüfung, Prüfungsverfahren (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem praktischmündlichen Teil. (2) Der schriftliche Teil erstreckt sich auf die in § 4 festgelegten Prüfungsbereiche und kann in Teilprüfungen erfolgen. Diese können im Antwortauswahlverfahren stattfinden (Multiple Choice). Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten pro Prüfungsbereich. Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben fest. Die zuständige Bezirksärztekammer beruft dazu einen Ausschuss in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 2 BBiG. (3) Der praktisch-mündliche Teil der Prüfung besteht aus einer schriftlichen handlungsfeldübergreifenden Hausarbeit und einem die Haus arbeit berücksichtigenden Fachgespräch. Diese Teilleistungen sind einzeln mit Punkten gem. § 25 zu bewerten. Aus der Gesamtpunktzahl ist eine Note zu bilden. (4) In der handlungsfeldübergreifenden Hausarbeit soll die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass sie eine komplexe Problemstellung einer ambulanten Gesundheitseinrichtung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Themenstellung kann alle in § 4 genannten Module umfassen, muss aber unter grundsätzlicher Berücksichtigung des Moduls Lern- und Arbeitsmethodik mindestens 2 weitere Module umfassen. Das Thema der Hausarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. (5) Auf der Grundlage der Hausarbeit nach Abs. 4 soll die Prüfungsteilnehmerin in einem Fachgespräch nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihre Handlungskompetenzen in praxisbezogenen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. Daneben werden auch vertiefende und erweiterte Fragestellungen aus anderen Handlungs- und Kompetenzfeldern einbezogen. Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Hausarbeit mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind. Es soll höchstens 45 Minuten dauern. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung der vorsitzenden Person vom ge samten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Die zuständige Bezirksärztekammer regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der Prüfungsteilnehmerin ausdrücklich gegenüber der aufsichtsführenden oder vorsitzenden Person gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet die aufsichtsführende Person über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. (4) Über den Ablauf der Prüfungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmerin hat sich auf Verlangen der vorsitzenden Person oder der aufsichtsführenden Person über ihre Person auszuweisen. Sie ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (1) Der Prüfungsausschuss legt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben fest. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Prüfungsteilnehmerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtsführenden Person festzustellen und zu protokollieren. Die Prüfungsteilnehmerin setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Landesärztekammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben hat die zuständige Bezirksärztekammer zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 11 zusammengesetzt sind. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsteil mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. § 18 Prüfungsaufgaben 498 ÄBW 11 • 2014 Bekanntmachungen (4) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann die aufsichtsführende Person sie von der Teilnahme ausschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die Prüfungsteilnehmerin hat der Prüfungsausschuss zu treffen. Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die Prüfungsteilnehmerin zu hören. § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die Prüfungsteilnehmerin kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung, bei den schriftlichen Teilprüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben, durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungs leistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 26 Feststellung der Prüfungsergebnisse (2) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin einen Prüfungstermin, so können bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen auch über den Zeitraum von 5 Jahren (vgl. § 3 Abs. 3) anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der schriftlichen Teilprüfungen, der praktisch-mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsteilnehmerin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. (3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner Prüfungs leistungen Stellungnahmen Dritter einholen. (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungs leistungen, von denen befreit worden ist, außer Betracht. § 27 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der jeweilige Prüfungsausschuss. (1) Für die Ermittlung der Gesamtnote sind die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile gemäß § 17 gleich zu gewichten. § 24 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Bei der Durchführung der Prüfung sind die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Art und Grad der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen. (3) Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Teilprüfungen ergibt das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. Fünfter Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 25 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut; eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend; (4) Die Bewertung des Fachgespräches wird gegenüber der Bewertung der Hausarbeit doppelt gewichtet. (5) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der beiden Prüfungsteile. § 28 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungs ausschusses zu unterzeichnen. (2) Der Prüfungsteilnehmerin soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. (3) Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Prüfungsteils erteilt die zuständige Bezirksärztekammer der Prüfungsteilnehmerin einen Bescheid mit Angabe des erzielten Prüfungsergebnisses. Bei Nichtbestehen ist auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 30 hinzuweisen. ÄBW 11 • 2014 499 Bekanntmachungen (4) Über das Bestehen der Prüfung erteilt die zuständige Bezirksärztekammer ein Prüfungszeugnis. § 32 Einsicht und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen § 29 Prüfungszeugnis und Brief zur Fachwirtin (1) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (1) Das Prüfungszeugnis enthält – die Bezeichnung „Zeugnis“ und die Angabe der Fortbildungsregelung, – die Personalien der Prüfungsteilnehmerin (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die Bezeichnung der Prüfungsordnung mit Datum und Fundstelle, – die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsteile und des praktischmündlichen Prüfungsteils sowie die Gesamtnote, – das Datum des Bestehens der Prüfung, – die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Bezirksärztekammer mit Siegel. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 33 Übergangsbestimmung Vor Inkrafttreten dieser Satzung fortgebildete Arztfachhelferinnen gelten im Sinne dieser Fortbildungsprüfungsordnung als Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung. (2) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin eine englischsprachige und/oder eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. (3) Die Prüfungsteilnehmerin erhält nach erfolgreich abgelegter Prüfung und Nachweis des Wahlteils den Brief „Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung“. Sechster Abschnitt Wiederholungsprüfung § 30 Wiederholungsprüfung (1) Jede Prüfung/Teilprüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden. (2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 6) wiederholt werden. (3) Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 5 und 8 entsprechend. In dem Antrag auf Wiederholungsprüfung sind zudem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. (4) Für die Durchführung der Prüfung sowie die Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse gelten die §§ 16 – 29 entsprechend. § 34 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ärzteblatt Baden-Württemberg folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Fortbildungsprüfungsordnung zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung vom 16. 12. 2009 (ÄBW 2010, S. 71) außer Kraft. Vorstehende Fortbildungsprüfungsordnung zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung der Landesärztekammer wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) nach Genehmigung, mit Erlass des Sozialmini steriums Baden-Württemberg vom 13. 08. 2014, Az.: 3-5415.2-001/1 hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 17. September 2014 Dr. med. U. Clever Dr. med. Michael E. Deeg PräsidentSchriftführer Anzeige Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen § 31 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Bezirksärztekammer sind bei ihrer schriftlichen Bekannt gabe an die Prüfungsbewerberin bzw. die Prüfungsteilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Messe Stuttgart 30.01. – 01.02.2015 www.medizin-stuttgart.de IDEELLER TRÄGER UND KONGRESSVERANSTALTER 500 ÄBW 11 • 2014 RZ_Medizin2015_Anz_92,5x80.indd 1 03.11.14 17:53 Bekanntmachungen Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zur Änderung der Berufsordnung vom 17. September 2014 Aufgrund von §§ 9 und 10 Nummer 15 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. BW v. 10. 01. 2014, S. 44) hat die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg am 25. Juli 2014 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2012 (ÄBW 2013, S. 21, Beilage), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 erhält a) die Überschrift folgende Fassung: „§ 1 Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, Geltungsbereich“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Unter ärztlicher Berufsausübung ist jede Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten zu verstehen, bei der ärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mit verwendet werden können. Dies können neben kurativen Tätigkeiten auch nicht kurative Tätigkeiten sein.“ 2. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder“ gestrichen. 3. In F (Anhang) Nr. 2 (Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion), Ziffer 5.4.1 (Dokumentation) werden die Sätze 1 bis 4 durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt: „Zum Zwecke der Verfahrens- und Qualitätssicherung hat die Leitung der Arbeitsgruppe gemäß 4.3.1. der Landesärztekammer jährlich eine EDVgestützte Dokumentation über die Arbeit der Arbeitsgruppe entsprechend dem Fragenkatalog der Landesärztekammer vorzulegen. Die Landes ärztekammer bestimmt die für die Datenannahme zuständige Stelle. Die erhobenen Daten sollen regelmäßig so ausgewertet werden, dass der Landesärztekammer und der Leitung der Arbeitsgruppe die Beurteilung der Tätigkeit der Arbeitsgruppe(n) ermöglicht wird.“ §2 Erlaubnis zur Neufassung Präsident/-in und Schriftführer/-in können den Wortlaut dieser Satzung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. §3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Ärzteblatt Baden-Württemberg folgenden Monats in Kraft. Vorstehende Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Landesärztekammer wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) nach Genehmigung, mit Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 13. 08. 2014, Az.: 3-5415.2-001/1 hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Stuttgart, den 17. September 2014 Dr. med. U. Clever Dr. med. Michael E. Deeg PräsidentSchriftführer Bezirksärztekammer Nordwürttemberg Geschäftsstelle: Jahnstraße 5 70597 Stuttgart ( Degerloch) Telefon (07 11) 7 69 81-0 Fax (07 11) 7 69 81-5 00 Weiterbildungsinitiative für Facharztanwärter/-innen in der Anästhesiologie Das Seminar richtet sich im Besonderen an Assistenzärzte, die sich in der Vorbereitung zur Facharztprüfung Anästhesiologie befinden, sowie an Fachärzte, die die Veranstaltung zur Wiederholung relevanter klinischer Themen aus Anästhesie und Intensivmedizin nutzen wollen. In vier relevanten Themenbereichen präsentieren namhafte Referenten der Weiterbildungs initiative Anästhesiologie inter aktive Fallberichte, wie sie auch in Facharztprüfungen abgefragt werden. Parallel dazu finden simulierte Facharztgespräche zur Vorbereitung auf die Facharztprüfung statt. Termin: Samstag, 7. März 2015 9.00–12.30 Uhr Programm: 9.00–9.45 Uhr Antibiotische Therapie auf der Intensivstation – Indikation, Substanzen und Dosierung Prof. Dr. Alexander Brinkmann, Klinikum Heidenheim 9.45–10.30 Uhr Fallvorstellungen „Regionalanästhesie im OP und auf der Intensivstation“ Dr. Fotios Kefalianakis, Rems-Murr Klinik Schorndorf 10.30–11.00 Uhr Pause 11.00–11.45 Uhr Kinderanästhesie – Grundlagen und Tipps für Notfälle Dr. Andreas Ostermeier, Klinikum Sindelfingen-Böblingen 11.45–12.30 Uhr Fallvorstellungen „Geburtshilfliche Notfälle“ Prof. Dr. Torsten Schroeder, Kreiskliniken Esslingen Parallel finden simulierte Facharztgespräche zur Prüfungsvorbereitung statt. Veranstaltungsort: Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart Zielgruppe: Facharztanwärter/ -innen in der Anästhesiologie Teilnehmerbeitrag: 30,– Euro Fortbildungspunkte: 5 Punkte Anmeldung: Fachbereich Fortbildung, Telefon (07 11) 7 69 81-562, Fax (07 11) 7 69 81-500, E-Mail: [email protected] Änderungen bleiben vorbehalten. Anzeige SONOFAIR VITEK MEDIZINTECHNIK Ihr UltraschallVertragshändler für Süddeutschland Probeschall-Termine in Aalen 12., 13., 14. Nov. in Stuttgart 20., 21., 22., 29. Nov. nach Termin-Vereinbarung SonoFair Medizintechnik Osterbucher Steige 20 · 73431 Aalen Tel.: 07361/924880 · Fax: 07361/924899 Vertriebsbüro Stuttgart Olgastraße 50 · 70182 Stuttgart Tel.: 0711/12896989 E-Mail: [email protected] Weitere Infos unter www.sonofair.de Bekanntmachungen Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung laut Gendiagnostikgesetz – Nutzen Sie die Chance, die Qualifikation schnell und einfach zu erlangen! Seit 1. Februar 2010 ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft. Demnach dürfen seit Februar 2012 genetische Beratungen im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen nur noch durch speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. Für die Dauer von fünf Jahren (Fristende 10. 07. 2016) kann die Qualifikation im Rahmen von Übergangsbestimmungen durch eine bestandene Wissenskontrolle nachgewiesen werden. In unserem Auffrischungskurs werden Sie auf die Wissenskontrolle vorbereitet, die direkt im Anschluss in Form eines Multiple-Choice-Bogens erfolgt. Termin: Samstag, 28. Februar 2015 9.00–15.00 Uhr Programm: 9.00–9.15 Uhr Begrüßung 9.15–10.15 Uhr Gendiagnostikgesetz und genetische Beratung Dr. med. Gabriele du Bois, Stuttgart, Fachärztin für Humangenetik 10.15–11.00 Uhr Pränataldiagnostik und Gendiagnostikgesetz Dr. med. Isabel Wallrafen, Nürtingen, Facharzt für Frauenheilkunde 11.00–11.45 Uhr Genetische Syndrome in der Pädiatrie PD Dr. med. Dr. rer. nat. Birgit Zirn, Stuttgart, Fachärztin für Humangenetik 11.45–12.15 Uhr Mittagspause 12.15–13.00 Uhr Chromosomen-Diagnostik Dr. rer. nat. Eva Daumiller, Böblingen, Fachhumangenetikerin 13.00–14.00 Uhr DNA-Diagnostik Dr. biol. hum. Günther Rettenberger, Neu-Ulm, Fachhumangenetiker 14.00–14.15 Uhr Kaffeepause 14.15–15.00 Uhr Wissenskontrolle Veranstaltungsort: Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart Zielgruppe: Ärzte der Fachrichtungen Frauenheilkunde/Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendmedizin Teilnehmerbeitrag: 48, Euro Fortbildungspunkte: 8 Punkte Anmeldung: Fachbereich Fortbildung, Telefon (07 11) 7 69 81-570, Fax (07 11) 7 69 81-500, E-Mail: [email protected] Änderungen bleiben vorbehalten. Anzeige Ihre Spezialisten für alle Rechtsfragen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen Insbesondere Beratung für - niedergelassene Ärzte | Zahnärzte - angestellte Ärzte | Zahnärzte - Krankenhausträger - Berufsverbände - Sonstige Leistungserbringer im Gesundheitswesen Vom Arbeitsrecht bis zur Zulassung – unsere Kanzlei steht für persönliche, individuelle und zielgerichtete Rechtsberatung und Vertretung. Erfahren Sie mehr über unser umfassendes Leistungsportfolio unter Praxisrecht.de oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin. Kanzlei Heidelberg Rechtsanwälte & Fachanwälte für Medizinrecht | Steuerrecht | Arbeitsrecht 502 Berliner Straße 101 69121 Heidelberg ÄBW 11 • 2014 fon +49 (0) 6221 – 65 979-0 e-mail [email protected] Curriculum Psychosomatische Grundversorgung Erweitern Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen bei der Gestaltung der ArztPatienten-Beziehung, in der frühzeitigen und zutreffenden Diagnose psychischer und psychosomatischer Störungen und bei der Weitervermittlung der Patienten in eine fach spezifische Behandlung. Der Kurs vermittelt grundlegende theoretische Konzepte der Psychosomatik, wichtige Aspekte der ärztlichen Gesprächsführung mit psychosomatischen Patienten und gibt eine Einführung in die Balintgruppenarbeit. Diese Kompetenzen befähigen Sie psychische, funktionelle, psychosomatische und somato psychische Erkrankungen besser zu erkennen und im Rahmen Ihres Fachgebietes durch verbale Interventionen zu behandeln bzw. wichtige Weichenstellungen zum Wohle Ihrer Patienten vorzunehmen. Dieser 80-stündige Kurs erfüllt die inhaltlichen Anforderungen der KBV (nach den Ziffern 35100 und 35110 des EBM) und der aktuellen Weiterbildungsordnung der Landesärzte kammer Baden-Württemberg. Themenschwerpunkte: – Definition der Psychosomatik sowie Entwicklung psycho somatischer und psychischer Krankheiten und Perspektiven der Psychosomatik – Psychotherapeutische Verfahren und Institutionen – Patienten mit Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen und Psychosomatosen – Suchtbehandlung – Somatopsychische Störungen, chronische Erkrankungen und Palliativmedizin – Angst-, Ess- sowie Sexualstörungen – Dissoziative Störungen – Suizidalität Termine: jeweils Samstag, 9.00–16.15 Uhr 24. Januar 2015 21. Februar 2015 18. April 2015 9. Mai 2015 13. Juni 2015 18. Juli 2015 26. September 2015 31. Oktober 2015 14. November 2015 5. Dezember 2015 Veranstaltungsort: Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Holger Salge, Dr. med. Bernd Gramich, Dr. med. Dipl.-Psych. Ingrid Rothe-Kirchberger Zielgruppe: Ärzte aller Fachrichtungen, Ärzte in Weiterbildung Teilnehmerbeitrag: 980,– Euro Fortbildungspunkte: 80 Punkte Anmeldung: Fachbereich Fortbildung, Telefon (07 11) 7 69 81-562, Fax (07 11) 7 69 81-500, E-Mail: [email protected] Bekanntmachungen Geriatrische Grundversorgung 2015 Wir leben in einer immer älter werdenden Gesellschaft. Wie viele ältere Patienten behandeln Sie im Jahr? Sie beantworten diese Frage sicherlich mit: „eine Vielzahl.“ Durch den demografischen Wandel wird die Zahl an geriatrischen Patienten im Praxisalltag immer größer. Geriatrische Krankheitsbilder gewinnen stärker an Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Besonderheiten des alten Patienten kennen, sich in den Patienten hinein versetzen und geeignete Behandlungsmethoden anwenden können. In unserem 60-stündigen Kurs, beruhend auf dem gleichnamigen Fortbildungscurriculum der Bundesärztekammer, können Sie Ihr Wissen auffrischen, aktualisieren und vertiefen. Neben Fachkenntnissen erwartet Sie viel Praxis in Form von Fallbesprechungen, Demonstrationen und Übungen, zu der auch die Selbsterfahrung im Altwerden (instant aging) gehört. Der Kurs endet mit einer Lernerfolgs kontrolle. Termine: 17.–19. April 2015 17.–19. Juli 2015 und 18.–20. September 2015 jeweils Freitag, 15.00–20.00 Uhr, Samstag, 9.00–16.15 Uhr und Sonntag, 9.00–14.30 Uhr Themenschwerpunkte: – Syndrome und Altersspezifika ausgewählter Erkrankungen – Geriatrisches Basis-Assessment – Rechtliche und ethische Grundlagen – Pharmakologie – Andere Einrichtungen geriatrischer Versorgung – Anschauungsunterricht Katheter und Sonden – Depressionen, Schlafstörungen und Sucht Sie erhalten einen fächerübergreifenden Überblick über den aktuellen Stand der Geriatrie. Veranstaltungsort: Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart Zielgruppe: Ärzte aller Fachrichtungen Teilnehmerbeitrag: 540,– Euro, inkl. Schulungsunterlagen und Verpflegung Fortbildungspunkte: 60 Punkte Anmeldung: Fachbereich Fortbildung, Telefon (07 11) 7 69 81-562, Fax (07 11) 7 69 81-500, E-Mail [email protected] Kurs kann nur als Gesamtveranstaltung gebucht werden! Änderungen bleiben vorbehalten. Anzeige Facharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin als Leitung unserer Filialpraxis in Grafenberg Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – Basiswissen für Berufseinsteiger Erlangen Sie Sicherheit im Umgang mit der GOÄ. Privatabrechnung – wie funk tioniert das? Auf was muss ich achten? Wie arbeite ich mit der GOÄ? Welche Gebührensätze gibt es? Fragen, die sich vermutlich jede Ärztin und jeder Arzt stellt, der sich in einer eigenen Praxis niederlassen möchte. Dieses Seminar bietet Ihnen einen Einstieg in die Grundlagen der Gebührenordnung für Ärzte. Gemeinsam werden wir Ihre offenen Fragen klären und uns einen Überblick über den rechtlichen Rahmen, die Anforderungen an die Dokumentation sowie den Unterschied zwischen EBM und GOÄ verschaffen. Das Seminar wird in Kooperation mit der PVS-Akademie veranstaltet. Termine: 11. März 2015 oder 30. September 2015 jeweils Mittwoch, 15.00–19.00 Uhr Veranstaltungsort: Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 5, 70597 Stuttgart Zielgruppe: Ärzte aller Fachrichtungen, insbesondere Berufseinsteiger aus der niedergelassenen Praxis Teilnehmerbeitrag: 99,– Euro (inkl. USt., Seminarunterlagen und Verpflegung) Fortbildungspunkte: 5 Punkte Anmeldung: Akademie der PVS Baden-Württemberg GmbH, Bruno-Jacoby-Weg 12, 70597 Stuttgart, Telefon (07 11) 63 39 00 92, Fax (07 11) 63 39 00 94, E-Mail: [email protected]; www.pvs-akademie.de Bezirksärztekammer Nordbaden Geschäftsstelle: Keßlerstraße 1 76185 Karlsruhe Telefon (07 21) 59 61-0 Fax (07 21) 59 61-11 40 Fortbildungsreihe: „Notfall“ Im Notfall werden Ärztinnen und Ärzte mit verschiedensten Krankheitsbildern konfrontiert. Gezielte Diagnostik und schnelles medizinisches Handeln sind gefragt. Die Konzeption der Fortbildungsreihe orientiert sich an häufig auftretenden Krankheitssymptomen, welche zu Themenkomplexen und Leitsymptomen summiert wurden. Die Fortbildungsreihe soll sowohl auf mögliche Notfälle in der eigenen Praxis vorbereiten, als auch den im Bereitschaftsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzten als Auffrischung dienen. Die Veranstaltungstermine sind einzeln buchbar. Termine Block II: jeweils 19.30–ca. 22.00 Uhr Dienstag, 25. November 2014 Leitsymptom Akutes Abdomen Referenten: Prof. Dr. med. Michael Schön, FA für Chirurgie, Dr. med. Ulrich Kienzle, FA für Chirurgie Donnerstag, 18. Dezember 2014 Notfälle Augen, Haut, HNO Referenten: Dr. med. Stefan Bültmann, FA für Augenheilkunde, Dr. med. Gregor Vasvari, FA für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Dr. med. Stephan Koehler, FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten Starten Sie ab 01.04.2015 als Leitung unserer neuen, komplett modernisierten Filialpraxis mit kompetentem Team. Wir bietet Ihnen ein familienfreundliches Arbeitszeitmodell (in Voll- oder Teilzeit) in Grafenberg bei Metzingen. Bitte mailen Sie Ihre aussagekräftigen Unterlagen und Referenzen an [email protected]. ÄBW 11 • 2014 503 Bekanntmachungen Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Ernst-Rainer Sexauer, 2. Vorsitzender der Ärzteschaft Karlsruhe Veranstaltungsort: Ärztehaus Karlsruhe, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, Karl-Wilhelm-Maurer-Saal (1. OG) Gebühr: 20,– Euro/Veranstaltung Teilnahmebedingungen: Bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornierung kostenfrei möglich. Sie hat in schriftlicher Form per Post, Telefax oder E-Mail zu erfolgen. Nach Ablauf der Stornierungsfrist ist auch bei unverschuldeter Nichtteilnahme die volle Gebühr fällig. Die Akademie behält sich vor, die Veranstaltung bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl spätestens 14 Tage vor Kursbeginn abzusagen. Fortbildungspunkte: 3 Punkte/Veranstaltung Ansprechpartner und Anmeldung: Bezirksärztekammer Nordbaden, Akademie für Ärztliche Fortbildung, Frau Doll, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, Telefon (07 21) 59 61-13 60, Fax: -13 59, E-Mail: fortbildungsakademie@ baek-nb.de Weitere Informationen: www.baek-nb.de oder www.aerztekammer-bw.de Anzeige TUTTLINGER FÖRDERPROGRAMM - Zur Ansiedlung von Ärzten Erhalten Sie bei Ihrer Niederlassung in Tuttlingen eine Förderung von 400 Euro im Monat als Unterstützung beim Neustart in der eigenen Praxis oder der Gemeinschaftspraxis. Informieren Sie sich bei der Stadt Tuttlingen 07461/99-243 [email protected] 504 Hygienebeauftragter Arzt Die 40-stündige Fortbildung wird vom Städtischen Klinikum Karlsruhe in Kooperation mit der Bezirksärztekammer Nordbaden angeboten und durchgeführt. Die Teilnahmebescheinigungen für den Fortbildungskurs erteilt die Ärztekammer. Nach der Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) vom 20. Juli 2012 sind Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, verpflichtet, hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte zu bestellen. Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt und an einer Fortbildung zum Erwerb der Qualifikation hygienebeauftragte Ärztin, hygienebeauftragter Arzt nach dem Curriculum der Bundesärztekammer mit Erfolg teilgenommen hat. Termine: 26.–30. Januar 2015 4.–8. Mai 2015 jeweils Montag bis Freitag, 9.00 s.t.–16.30 Uhr Leitung: Dr. med. Eberhard Kniehl, Leiter der Abteilung für Mikrobiologie und Krankenhaushygiene, Städtisches Klinikum Karlsruhe Ort: Städtisches Klinikum Karlsruhe gGmbH, Moltkestr. 90, 76133 Karlsruhe Gebühr: 550,– Euro Fortbildungspunkte: 40 Punkte Eine Anmeldung ist erforderlich. Die Teilnehmerzahl ist auf 25 begrenzt. Auskunft und Anmeldung: Fachlicher Ansprechpartner: Dr. Eberhard Kniehl, Telefon (07 21) 9 74-18 01, E-Mail: eberhard.kniehl@ klinikum-karlsruhe.de Anmeldung und Organisation: Geschäftsstelle BBz, Telefon (07 21) 9 74-75 40, E-Mail: [email protected] ÄBW 11 • 2014 Auffrischungskurs „Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung“ (inkl. Wissenskontrolle) gemäß GenDG für FÄ für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie Mit dem am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Gendiagnostikgesetz (GenDG) hat der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen und Grenzen genetischer Untersuchungen neu geregelt sowie auch die genetische Beratung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Seit 1. Februar 2012 dürfen genetische Beratungen im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen nur noch Ärztinnen und Ärzte durchführen, die sich speziell in der fachgebundenen genetischen Beratung qualifiziert haben (§ 7 Abs. 3 und § 23 Abs. 2, 2. a) GenDG), soweit sie nicht bereits über eine Anerkennung im Gebiet Humangenetik oder der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik verfügen. Im Rahmen einer Übergangs lösung kann die theoretische Qualifikation durch eine bestandene Wissenskontrolle nachgewiesen werden. Der 6-stündige Auffrischungskurs soll auf die sich anschließende Wissens kontrolle vorbereiten, um die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nachweisen zu können. Termin: Samstag, 17. Januar 2015 9.00–ca. 16.30 Uhr Programm: Rechtliche Grundlagen/ Gendiagnostikgesetz Grundlagen der Human genetik, Formalgenetik Zytogenetik – Methoden und Beispiele Molekulargenetik – Methoden und Beispiele Dr. med. Sabine Hentze, Fachärztin für Humangenetik; Praxis für Humangenetik Heidelberg/Ludwigshafen Thrombophilien/ Gerinnungsstörungen Prof. Dr. med. Carl-Erik Dempfle, Facharzt für Innere Medizin, Hämostaseologie; Gerinnungspraxis Mannheim Familiäre Krebsdispositionen Dr. med. Robert Hering, Facharzt für Humangenetik; Praxis für Humangenetik und Prävention, Onkogenetische Schwerpunktpraxis, Stuttgart Veranstaltungsort: Ärztehaus Karlsruhe, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, Karl-Wilhelm-Maurer-Saal (1. OG) Gebühr: 48,– Euro Teilnahmebedingungen: Bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornierung kostenfrei möglich. Sie hat in schriftlicher Form per Post, Telefax oder E-Mail zu erfolgen. Nach Ablauf der Stornierungsfrist ist auch bei unverschuldeter Nichtteilnahme die volle Gebühr fällig. Die Akademie behält sich vor, die Veranstaltung bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl spätestens 14 Tage vor Kursbeginn abzusagen. Fortbildungspunkte: 9 Punkte (inkl. Wissenskontrolle) Ansprechpartner und Anmeldung: Bezirksärztekammer Nordbaden, Akademie für Ärztliche Fortbildung, Frau Doll, Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe, Telefon (07 21) 59 61-13 60, Fax: -13 59, E-Mail: fortbildungsakademie@ baek-nb.de Weitere Informationen: www.baek-nb.de oder www.aerztekammer-bw.de Bekanntmachungen Fortbildung: Ärzte-Seminare Karlsruhe Die Bezirksärztekammer Nord baden freut sich, auch dieses Jahr wieder die Ärzte-Seminare Karlsruhe mitzugestalten. Die Ärzte-Seminare Karlsruhe der Karlsruher Messe- und Kongress GmbH und des Städtischen Klinikums Karlsruhe finden 2014 als fest etablierte und renommierte Fortbildungsveranstaltung in der Region Nordbaden bereits zum 20. Mal statt. Die Bezirksärztekammer Nordbaden beteiligt sich mit einem zweitägigen Intensivkurs rund um das Thema „Haut“ für Hausärzte. Die Seminare wenden sich an Ärztinnen und Ärzte, die sich praxisnah auf einen aktuellen Wissensstand bringen wollen. Dabei verfolgen die Vorträge immer die Intention, aktuelles Wissen – wissenschaftlich fundiert und begründet – dem konkreten Alltagsbedarf entsprechend aufzubereiten und zu vermitteln. Diesen Winter finden parallel 2-Tages-Intensivkurse statt, zu den Themen – Neurologie – Gynäkologie & Geburtshilfe – Hausarzt Spezial – Fokus Haut Termin: 5.–6. Dezember 2014 (Fr–Sa) Veranstaltungsort: Messe Karlsruhe, Messeallee 1, 76287 Rheinstetten Fortbildungspunkte: 2-tägige Kurse: „Hausarzt Spezial – Fokus Haut“ und „Neurologie“ 14 Punkte; „Gynäkologie & Geburtshilfe“ 15 Punkte Kontakt: congress & more | Klaus Link GmbH; Frau Silvia Scholz-Amend; E-Mail: scholz-amend@ congressandmore.de; www.aerzte-seminare-karlsruhe.de Detaillierte Informationen zum Programm und zur Anmeldung finden Sie unter www.aerzteseminare-karlsruhe.de. Bezirksärztekammer Südbaden Geschäftsstelle: Sundgauallee 27 79114 Freiburg/Br. Telefon (07 61) 6 00 47-0 Fax (07 61) 89 28 68 Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung Südbaden Ausführliche Informationen/ Anmeldeformulare finden Sie auf unserer Homepage www.baek-sb.de/akademie Alle Veranstaltungen sind von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannt und auf das Fortbildungs zertifikat anrechenbar. Achtsamkeitsbasierte Stressbewältigung für Ärztinnen und Ärzte – Tagesworkshop Leitung: Dr. med. Hendrikje Posch, Baar, CH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, MBSR/ MBCT-Lehrerin; Dipl.-Ing. (BA) Anke Wunderlich, Freiburg, Bewegungs- und Ausdrucks therapeutin, MBSR/MBCT-Lehrerin Berufstätige im Gesundheitswesen stehen heute vor besonderen Herausforderungen: zunehmende Beschleunigung in den Arbeitsabläufen, Zeitdruck und emotionale Belastungen. Um Überforderung nachhaltig vorzubeugen und auch in stressigen Zeiten innere Ruhe und Stabilität zu bewahren, ist es sinnvoll, Achtsamkeit zu praktizieren. Achtsamkeit bedeutet, die erlebten Erfahrungen im gegenwärtigen Augenblick bewusst und nicht wertend wahrzunehmen. Wir lernen innezuhalten, unbewusste oder automatische Verhaltensweisen zu erkennen und ge lassener und kreativer mit dem Berufsalltag umzugehen. Methoden sind: – Achtsamkeitsmeditationen im Liegen, Sitzen, Stehen und Gehen – sanfte Yogaübungen – Impulsreferate und Reflexionen – Achtsamkeitsübungen für den Berufsalltag Achtsamkeit unterstützt Sie dabei: Konstruktiv Stress zu bewältigen, Burn-out vorzubeugen, den Blick für das Wesentliche zu öffnen und Prioritäten zu klären, Selbstfürsorge und Selbstakzeptanz im beruflichen Alltag zu leben. Termin: Freitag, 17. April 2015 Zeit: 10.00 s.t.–16.00 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 100,– Euro Hygienebeauftragter Arzt – Onlinekurs Leitung: Dipl.-Volkswirt Dr. med. Wolfgang Gärtner, Deutsches Beratungszentrum für Hygiene (BZH GmbH), Freiburg Zum Hygienebeauftragten Arzt kann nur bestellt werden, wer über eine mindestens zwei jährige Berufserfahrung verfügt und spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene und der medizinischen Mikrobiologie erworben hat. Die Mindestanforderung beinhaltet den Besuch eines vierzig stündigen Kurses nach dem Curriculum der Bundesärztekammer. Regelmäßig bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Beratungszentrum für Hygiene (BZH) die curriculäre Fortbildung „Hygienebeauftragter Arzt“ als Blended-Learning-Kurs mit einer verkürzen Anzahl von Präsenz tagen in Kombination mit E-Learning an. Die internetbasierten 20 Kurseinheiten stehen ab 1. April 2015 zur Verfügung. Die verbleibenden 20 Lerneinheiten werden in einem 2-TagesKurs vorgestellt. Die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung ist nur möglich, wenn zuvor die E-Learning-Einheiten absolviert wurden. Die Präsenzveranstaltung findet am 9./10. Juli 2015 im Haus der Ärzte in Freiburg statt. Termin: Online-Phase ab 1. April 2015 Präsenztage 9. und 10. Juli 2015 Zeit: Donnerstag, 9.00 s.t.–ca. 18.00 Uhr und Freitag, 8.00 s.t.–ca. 18.00 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 600,– Euro Medizinische Hypnose für Ärzte Leitung: PD Dr. Uwe H. Ross, Freiburg Einführungskurs In diesem einführenden Workshop werden auf der Basis aktueller neurophysiologischer Erkenntnisse wirkungsvolle Ad-hoc-Interventionen der modernen Hypnose bei akuten und chronischen Schmerzen, somatoformen Störungen, Schlafstörungen, Spannungszuständen, nichtorganischen Schwindel beschwerden und Tinnitus praktisch erfahrbar vermittelt. In der täglichen Praxis angewendet, können die Beschwerden für den Patienten durch Hypnose-Techniken unmittelbar erlebbar reduziert werden. Wesentlicher Vorteil hypnotherapeutischer Ansätze in der Behandlung dieser Störungen ist zudem, dass sie – konsequent ressourcen- und lösungsorientiert eingesetzt – vermehrt die unwillkürliche, unbewusste Erlebnisebene des Patienten einbeziehen und unter anderem bei Schmerz objek tivierbare psychobiologische Wirkungen entfalten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwerben methodische Fertigkeiten in der Anwendung spezieller Hypnose-Techniken zur Beschwerdeminderung und zur Aktivierung innerer Ressourcen bei psychosomatischen Störungen sowie bei Spannungs zuständen, zum Beispiel vor medizinischen Eingriffen. Termin: Samstag, 22. Juni 2015 Zeit: 9.00 s.t.–16.00 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 100,– Euro ÄBW 11 • 2014 505 Bekanntmachungen Fortbildung „Impfen“ Leitung: Dr. Rosemarie Mazzola, Freiburg Die Impfprophylaxe zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der modernen Medizin, und ohne Zweifel gibt es nationale und internationale Impferfolge – die Ausrottung der Pocken und die Rückdrängung der Kinder lähmung in ganz Europa sind die beiden prominentesten Beispiele. Es gibt in Deutschland aber auch Impfdefizite! Unzureichende Impfraten und in deren Folge MasernEpidemien sowie jedes Jahr aufs Neue vermeidbare Todesfälle durch Influenza. International kann Deutschland beim Impfen kaum mithalten. So sind beispielsweise Nord- und Südamerika, aber auch einige Staaten in Afrika masernfrei. Demgegenüber ist wissenschaftlich gut dokumentiert, dass die Deutschen Weltmeister im Export von Masern sind. Auch im europäischen Vergleich steht Deutschland weit hinten, was die Impfvorsorge betrifft. Die Gründe sind vielfältig. Wesentlich ist sicherlich auch ein defizitärer Wissensstand der Ärzteschaft, wie Statistiken belegen. Trotz des schon bestehenden Fortbildungsangebots finden wir in Hausarztpraxen Impflücken zwischen 35 und 55 Prozent, bei den Frauenärzten mögen sich die Zahlen in einem ähnlichen Rahmen bewegen. Selbst bei Pädiatern gibt es mancherorts Impflücken zwischen 5 und 20 Prozent. In der Mehrzahl Routineleistungen, die einfach nur vergessen werden und das, obwohl Impfleistungen budgetneutral sind. Inhalt des Seminars: – Grundlagen des Impfens, Epidemiologie-Impfstofftypen – Impfsystem in Deutschland – Impfpräventable Erkrankungen – Risiken, Nebenwirkungen – Impfen von Risikopatienten – Vorgehen in der Praxis – Diskussion von Fallbeispielen Termine: 6. Dezember 2014 Warteliste 21. März 2015 Zeit: jeweils samstags, 9.00 s.t.–ca. 15.00 Uhr Ort: Freiburg Verwaltungskostenpauschale: 30,– Euro 506 Notarztseminar zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ gemäß Curriculum der Bundesärztekammer Leitung: Dr. med. Frank Koberne, St. Josefskrankenhaus Freiburg Die Teilnehmer erhalten eine qualitativ hochwertige Ausbildung im Bereich der Notfallmedizin auf Grundlage aktueller internationaler Richtlinien wie ERC und ATLS Algorithmen. Sichergestellt wird ein hoher Anteil an praktischen Übungen und Simulationen in Kleingruppen. Einbezogen werden zudem alle an der Notfallversorgung beteiligten Organisationen wie Feuerwehr und Polizei. Termin: 23. November– 1. Dezember 2015 Zeit: Montag bis Dienstag (ohne Sonntag), 8.00 s.t.–ca. 18.30 Uhr Ort: Freiburg Entgelt: 850,– Euro Notfalltraining für Ärzte Leitung: Dr. Stefan Leisinger, Emmendingen Grundkurs Der plötzliche Herztod ist eine der häufigsten Todesursachen in der Bundesrepublik Deutschland. Die sofortige effiziente und gut strukturierte erweiterte Reanimation mithilfe eines guten Atemwegsmanagements unterstützt durch Defibrillation und Notfallmedikation, ist dann der Über lebensfaktor Nr. 1 für diese Patienten. Neben einer Einführung in die medizinischen Grundlagen erhalten Sie in diesem Seminar auch die Möglichkeit eines Intensivtrainings zur erweiterten cardiopulmonalen Reanimation gemäß den gültigen Standards des European Resuscitation Council und der Bundesärztekammer. Programm: Medizinische Grundlagen – Basistherapie – CPR – Venenzugänge – Beatmung – Elektrotherapie Termin: Samstag, 31. Januar 2015 Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Zeit: 9.00 s.t.–17.00 Uhr Entgelt: 100,– Euro ÄBW 11 • 2014 Kardiozirkulatorische Notfälle Herzrhythmusstörungen gehören neben den Krebserkrankungen zu den häufigsten Todesursachen. In Deutschland sterben nach Schätzungen jährlich zwischen 70 000 und 80 000 Menschen den rhythmogen bedingten plötzlichen Herztod. Nur wenige Patienten überleben dank rechtzeitig eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen. Dieses Seminar vermittelt den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten die sichere Fähigkeit, lebensbedrohliche Rhythmus störungen rasch zu erkennen und geeignete Sofortmaßnahmen einzuleiten. Programm: Rhythmusstörungen – Elektrotherapie – Notfall medikamente – EKG-Simulation – Fallbesprechung Kreislauf – Mega-Code-Traing Erw. gemäß ERC – Airway-Management (Larynxmaske; Combitube etc.) Termin: Samstag, 7. März 2015 Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Zeit: 9.00 s.t.–17.00 Uhr Entgelt: 100,– Euro Traumatologische Notfälle Erleiden Personen akute Gewalteinwirkungen, zum Beispiel aufgrund von Verkehrsunfällen oder im Rahmen einer Schlägerei, werden häufig Verletzungsmuster zu spät erkannt. Es verstreicht wertvolle Zeit, in welcher der Patient nicht die benötigte Behandlung erhält. Dieses Seminar soll teilnehmende Ärztinnen und Ärzte in die Lage versetzen, akute Lebensgefahr bei durch Trauma verletzten Notfallpatienten ab zuwenden sowie die Vitalfunk tionen zu sichern. Durch rasches Erfassen der traumatischen Gesamtbelastung und geeignete therapeutische Maßnahmen ist es möglich, den Patienten zu stabilisieren. Programm: Unfallmechanismen – Primary/ Secondary Survey – SchädelHirn-Trauma – Wirbelsäulen trauma – Extremitätentrauma – Thoraxtrauma – Abdominal trauma – Bodycheck – Immobilisation – Fallbesprechung Trauma – Primary & Secondary survey – Mega-Code-Training Erw. gemäß ERC Termin: Samstag, 4. Juli 2015 Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Zeit: 9.00 s.t.–17.00 Uhr Entgelt: 100,– Euro Notfalltraining für Arzt und Praxisteam Immer wieder kommt es in Arztpraxen zu Notfallsituationen. Das Praxisteam wird dann vor eine sehr schwierige Aufgabe gestellt. Unser Seminar vermittelt allen in diesem Bereich Tätigen die erforderliche Routine und das nötige Hintergrundwissen, um in Zukunft in solchen Situationen richtig reagieren zu können. Programm: Vermittlung gültiger Standards der Herz-Lungen-Wiederbelebung/Algorithmen der Patientenversorgung, Übung invasiver Maßnahmen Termin: Mittwoch, 13. Mai 2015 Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Zeit: 15.00 s.t.–19.00 Uhr Entgelt: 75,– Euro pro Person Basiskurs Palliativmedizin Leitung: Dr. Tobias Reiber, Freiburg Seit 2003 treffen sich im Rahmen der vom Arbeitskreis Palliativ medizin Freiburg durchgeführten und von der Akademie für ärztliche Fort - und Weiterbildung der Bezirksärztekammer Südbaden getragenen palliativmedizinischen Basiskurse Ärztinnen und Ärzte aus den unterschiedlichsten Fachgruppen, aus Praxis und Klinik, zur gemeinsamen Fortbildung. Schwerpunkte des Seminars sind die von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin gegliederten Inhalte, nämlich Schmerztherapie und Symptom- Bekanntmachungen kontrolle, Kommunikation und Ethik in gut ausgewogenen Verhältnissen. Ob der Basiskurs als Ausgangspunkt einer intensivierten Ausbildung zum Palliativmediziner, einer Orientierung oder einer Rekapitulation bereits gekannter Fakten dient, ist dabei nebensächlich – der Kurs soll allen Interessierten eine Hilfe im beruflichen (und vielleicht auch persönlichen) Alltag sein. Termine: 28./29. November 2014 9./10. Januar 2015 Zeit: freitags, 14.00 s.t.–18.30 Uhr, samstags, 9.00 s.t.–18.30 Uhr Ort: Caritas Tagungszentrum, Freiburg Entgelt: 550,– Euro Basiskurs Palliativmedizin Leitung: Prof. Dr. med. Dipl.-Theol. Dipl.-Caritaswiss. Gerhild Becker Msc Palliative Care (King’s College London), Lehrstuhl für Palliativmedizin, Universitätsklinikum Freiburg Termin: 19.–23. Januar 2015 Zeit: Montag–Freitag, 9.00 s.t.–ca. 17.30 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 550,– Euro Basiskurs Palliativmedizin – Onlinekurs Leitung: Prof. Dr. med. Dipl.-Theol. Dipl.-Caritaswiss. Gerhild Becker Msc Palliative Care (King’s College London), Lehrstuhl für Palliativmedizin, Universitätsklinikum Freiburg Seit Mitte 2013 wird in der Weiterbildung ein neues Kursformat „Blended Learning“ angeboten, das es ermöglicht, die Dauer der Präsenzveranstaltung zu verkürzen und trotzdem die 40-stündige Weiterbildung sicherzustellen. Blended Learning ist eine Kombination aus Präsenztagen und E-Learning-Modulen. Der Kurs beginnt mit zwei Präsenztagen. Dazu ergänzend werden weitere 20 Lerneinheiten als E-Learning Module online bereitgestellt, die Sie flexibel und bei freier Zeiteinteilung abrufen können. Ergänzt werden die E-Learning Module durch 3 interaktive Online-Meetings, in denen Sie die Möglichkeit haben, live Fragen und eigene Fälle ein zubringen und mit einer Fach expertin zu diskutieren. Der Kurs schließt mit einem kurzen E-Test zur Selbstkontrolle ab – so können Sie ihren Lern erfolg selbstständig überprüfen. Alle Online-Inhalte sind zu jeder Zeit und von überall per Internet abrufbar. Voraussetzung zur Teilnahme ist ein Computer mit Internet anschluss und ein Headset sowie die Bereitschaft zur selbstständigen Erarbeitung der Online-Module. Die Teilnahme an allen Online-Meetings ist verpflichtend. Präsenztermin: 13./14. Februar 2015 Zeit: Freitag/Samstag, 9.00 Uhr s.t.–18.00 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Online-Phase: 15. Februar bis 30. April 2015 (20 Unterrichtseinheiten) Entgelt: 550,– Euro Palliativmedizin Fallseminar Leitung: Prof. Dr. med. Dipl.-Theol. Dipl.-Caritaswiss. Gerhild Becker Msc Palliative Care (King’s College London), Lehrstuhl für Palliativmedizin, Universitätsklinikum Freiburg Das Kursangebot wendet sich an Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis, die bereits den Basiskurs Palliativmedizin (40 Kurseinheiten) erfolgreich absolviert haben und sich in der Betreuung Schwerkranker und Sterbender besonders engagieren möchten. Das Fallseminar ist multidisziplinär konzipiert und beachtet die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e. V. und der Bundesärztekammer, die in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Fach gesellschaften erarbeitet wurden. Weiterhin werden Kursinhalte des German Programm in Palliative Care Education genutzt (Verbundprojekt der durch die Deutsche Krebshilfe geförderten Akademien für Palliativmedizin in Zusammenarbeit mit der Harvard Medical School, Center for Palliative Care, Boston, USA und der Christopherus Akademie, Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin der Universität München). Das Fallseminar besteht aus drei Modulen à 40 Kurseinheiten, die sich über jeweils fünf Tage erstrecken. Modul 1 Der schwerkranke, sterbende Patient, sein soziales Umfeld und das behandelnde Team Modul 2 Der individuelle Prozess des Sterbens im gesellschaftlichen Kontext Modul 3 Professionelles Handeln in der Palliativmedizin Termine: Modul 1: 16.–20. März 2015 Modul 2: 22.–26. Juni 2015 Modul 3: 7.–11. Dezember 2015 Zeit: Montag–Freitag, 9.00 s.t.–ca. 17.30 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 550,– pro Modul Unser Seminar Palliative Care Update „Was gibt es Neues in der Palliativmedizin?“ findet einmal jährlich statt. Es richtet sich an interessierte Ärztinnen und Ärzte, die sich gerne über die aktuellen Entwicklungen in der Palliativmedizin informieren bzw. ihre Kenntnisse auffrischen möchten. Termin: Donnerstag, 27. November 2014 Zeit: 15.00–18.15 Uhr Ort: Freiburg Entgelt: kostenfrei – Anmeldung erforderlich! Psychosomatische Grundversorgung Die aktuelle Weiterbildungsordnung schreibt für nahezu alle Fachgebiete den Erwerb von Kenntnissen in psychosomatischer Grundversorgung vor. Diese Qualifikation kann durch Teilnahme an den Kursen entsprechend den jeweiligen Vorgaben der WBO erworben werden. Die Vorgaben beinhalten beispielsweise für KollegInnen in 5-jähriger Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin Kenntnisse über 80 Stunden Psychosomatik: 20 Stunden Theorie, 30 Stunden verbale Intervention sowie 30 Stunden Balint-Gruppenarbeit. Diese werden durch den Besuch von 10 Samstagsterminen à 8 Stunden nach eigener Wahl nach gewiesen. Alternativ können auch 5 Samstagsveranstaltungen mit dem Wochenkurs PGV kombiniert werden. Dieser findet dreimal pro Jahr in der RehaKlinik Glotterbad bei Freiburg statt. Die Leistungen nach den EBMZiffern 35100/35110 (Theorie seminare, Reflexion der ArztPatient-Beziehung, verbale Interventionstechniken) dürfen nur von Ärzten erbracht werden, die eine Qualifikation durch Teilnahme an einem 80-stündigen Seminar erworben haben (z. B. 10 Samstagstermine des vorliegenden Curriculums, bei Kombination mit dem Blockkurs sind die Vorgaben der Psychotherapievereinbarung bez. der balintoder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen zu beachten). Im Rahmen der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (HZV) ist das Seminar PGV für die Qualifikation Psychosomatik anrechenbar. Samstagsveranstaltungen (8 Stunden) 6. Dezember 2014 Männerspezifische Aspekte bei psychischen Störungen 24. Januar 2015 Grundprinzipien des Erkennens und der Behandlung psychischer und psychosomatischer Störungsbilder 28. Februar 2015 Vom psychopathologischen Befund zur Diagnose 25. April 2015 Somatoforme Störungen Zeit: jeweils 9.00 s.t.–16.30 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 90,– Euro pro Samstag ÄBW 11 • 2014 507 Bekanntmachungen Reisemedizin – Aufbauseminar „Geomedizinische Länderkunde/ Internationaler Tourismus und Reiserecht“ (14 Std.) Wochenkurs (40 Stunden) Termin: 9.–13. März 2015 Zeit: Montag–Freitag, 9.00 s.t.–16.30 Uhr Ort: Rehaklinik Glotterbad, Glottertal Entgelt: 450,– Euro Basisseminar Reisemedizin gemäß Curriculum der Bundes ärztekammer (32 Std.) „Reisemedizinische Gesundheitsberatung“ Leitung: Dr. Rosemarie Mazzola, Freiburg Das 32-stündige Seminar Reisemedizin vermittelt dem Arzt Basiswissen für eine qualifizierte, auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittene reisemedizinische Beratung. In zwei Wochenendblöcken werden Grundlagen der Tropenmedizin behandelt, Gesundheitsrisiken in Zusammenhang mit Reisen aufgezeigt und die entsprechenden Vor sorgemaßnahmen besprochen. Aspekte der Flug-, Tauch- und Höhenmedizin sind ebenso Inhalt wie Erkrankungen bei Reise rückkehrern. In Ergänzung zu den Vorträgen wird aktuelles Lern- und Informationsmaterial zur Verfügung gestellt und die Möglichkeit geboten, eigene „Problemfälle“ mit den Referenten zu erörtern. Teilnehmer, die das komplette Seminar absolviert haben, können am letzten Tag an einem multiple choice-Test teilnehmen. Bei erfolgreichem Abschluss erhalten Sie eine Teilnahme bescheinigung, die als BasisZertifikat „Reise-GesundheitsBeratung“ vom Deutschen Fachverband Reisemedizin (DFR) anerkannt wird. Termine: Teil I: 30./31. Januar 2015 und Teil II: 6./7. März 2015 Zeit: jeweils Freitag und Samstag, ganztägig Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 400,– Euro 508 Termin: 21./22. November 2014 Zeit: Freitag und Samstag, ganztägig Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 200,– Euro Mindestteilnehmerzahl erforderlich! „Internationale Arbeitseinsätze und Rückkehrermedizin“ (14 Std.) Leitung: Dr. Rosemarie Mazzola, Freiburg Nicht nur im privaten Sektor zeigen Reisen in tropische und subtropische Länder eine stetig steigende Tendenz. Auch auf beruflicher Ebene haben Aktivitäten der Firmen im Ausland und damit erforderliche berufliche Reisen in Länder mit – nach ArbMedVV – besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen eine zunehmende Bedeutung. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24. 08. 2008 ist die bis dahin vorgeschriebene Ermächtigung durch die Landesverbände der Berufsgenossenschaften entfallen. Der Arbeit geber muss zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge untersuchungen einen Arzt oder eine Ärztin mit der Gebiets bezeichnung „Arbeitsmedizin“, mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder mit der Zusatzbezeichnung „Tropenmedizin“ beauftragen. Nun kann ein wesentlich größerer Kreis an Arbeits- und Betriebsmedizinern diese Vorsorgeuntersuchung durchführen. ÄBW 11 • 2014 Dies erfordert eine hohe Eigenverantwortlichkeit zur ausreichenden und qualitätsgesicherten reisemedizinischen Fortbildung. Nach der ArbMedVV §7 (1) gilt der Grundsatz, dass ein Arzt oder Ärztin, der oder die nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Aus rüstungen verfügt, Ärzte oder Ärztinnen hinzuziehen soll, die diese Anforderungen erfüllen. Für diejenigen Arbeits- und Betriebsmediziner, die sich in dieser Richtung weiter qualifizieren und reisemedizinische Fachkenntnisse erwerben wollen, bietet die Ärztekammer zusätzlich zum Basisseminar Reisemedizin das 2-tägige Aufbauseminar „Internationale Arbeitseinsätze und Rückkehrermedizin“ an. Die beiden Themenblöcke entsprechen den Aufbaumodulen 6 und 12 des Fachzertifikats Reisemedizin des DFR und sind somit auch für alle anderen Ärztinnen und Ärzte interessant, die sich verstärkt der Reisemedizin in ihrer Praxis widmen und das Fachzertifikat Reisemedizin des DFR (Deutschen Fachverbands Reisemedizin) erwerben möchten. Termin: 17./18. April 2015 Zeit: Freitag/Samstag, ganztägig Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 200,– Euro Reisemedizin Refresherseminar Leitung: Dr. Rosemarie Mazzola, Freiburg Für alle Kolleginnen und Kollegen, welche das Basisseminar „Reisemedizinische Gesundheitsberatung“ besucht haben oder vergleichbare Kenntnisse besitzen, bieten wir daher ein Refresher-Seminar an. Besucher dieses Kurses erhalten einen Überblick über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Reisemedizin. So wird die aktuelle Weltseuchenlage vorgestellt und auf Änderungen bei den Empfehlungen zur Malariaprophylaxe und zur Impfprävention hingewiesen. Die Dozenten besprechen, auch anhand von Kasuistiken, interessante reiseund tropenmedizinische Themen. Darüber hinaus haben die Teilnehmer die Möglichkeit, eigene Fallbeispiele einzubringen und mit den Referenten und Kollegen zu diskutieren. Das Basiszertifikat Reisemedizin des Deutschen Fachverbands Reisemedizin (DFR) und das DTG-Zertifikat Reisemedizin der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit sind drei Jahre gültig und können durch den Besuch eines Refresher-Seminars für weitere drei Jahre erneuert werden. Dieses Refresher-Seminar wird für die Verlängerung des Basiszertifikats anerkannt. Termin: Samstag, 28. Februar 2015 Zeit: 9.00 s.t.–17.10 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 100,– Euro Kursweiterbildung Suchtmedizin zur Erlangung der Zusatz bezeichnung gemäß WBO 2006 Leitung: Dr. Rüdiger Gellert, Freiburg und Dr. Friedemann Hagenbuch, Zentrum für Psychiatrie Emmendingen Suchttherapie geht alle an! Abhängigkeitserkrankungen begegnen beinahe täglich jeder Ärztin, jedem Arzt, ob in der Praxis oder im Krankenhaus tätig. Besonders der Substanzmissbrauch von Alkohol, Nikotin, stimulierenden Substanzen und auch Medikamenten bei Jugendlichen stellt eine unübersehbare Herausforderung für die Ärzteschaft insgesamt dar. Bekanntmachungen Suchtmedizin ist deshalb eine Querschnittsaufgabe für alle Fachgebiete, und sie ist keineswegs auf den relativ kleinen Kreis der Drogenabhängigen beschränkt. Die Fähigkeit zum Erkennen einer möglichen Abhängigkeitserkrankung bzw. Gefährdung – sei es nun durch Alkohol, Medikamente oder Drogen – gehört zum notwendigen Rüstzeug aller Ärztinnen und Ärzte. In der aktuellen Weiterbildungsordnung 2006 ist die Sucht medizin als Zusatzweiterbildung geführt und beinhaltet eine 50-stündige Kursweiterbildung und abschließender Prüfung. Termin: 20.–24. April 2015 Zeit: Montag–Freitag, 9.00–18.00 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 550,– Euro Schmerztherapie – Kompaktseminar Die Zusatzweiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen der Schmerz seine Leitund Warnfunktion verloren und einen selbstständigen Krankheitswert erlangt hat. Zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ist neben der Absolvierung einer Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem Weiter bildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 der Besuch eines 80-stündigen Weiterbildungskurses erforderlich. Seminarinhalte: Block A Grundwissen über Pathogenese, Diagnostik und Therapie von chronischen Schmerzen, Psychische Störungen mit Leitsymptom Schmerz und psychosomatische Wechselwirkungen bei chronischen Schmerz zuständen Block B Medikamentöse Schmerztherapie/ Neuropathische Schmerzen, Interventionelle und andere nicht-medikamentöse Verfahren in der Schmerztherapie – Kopfschmerz Block C Schmerzen bei vaskulären und viszeralen Erkrankungen, Schmerzen im Alter und bei Kindern und Jugendlichen, Tumorschmerz und Palliativ medizin Block D Muskuloskelettale Schmerzen, Rückenschmerz, SchulterNackenschmerz, Muskelschmerz, weit verbreitete Schmerzen (widespread pain), Fibromyalgie, Gelenkerkrankungen Der Besuch des Kurses wird auch solchen Kolleginnen und Kollegen empfohlen, die sich einen umfassenden Überblick über die aktuelle Entwicklung in der Schmerztherapie aneignen möchten. 2 Wochenkurse à 40 Std. Termine: Teil 1: 24.–28. November 2014 Teil 2: 19.–23. Januar 2015 Zeit: Montag–Freitag, 9.00 s.t.–16.30 Uhr Ort: Haus der Ärzte, Sundgauallee 27, Freiburg Entgelt: 800,– Euro Bitte Programme und Anmeldeformulare anfordern! Akademie für Ärztliche Fortund Weiterbildung Südbaden, Sundgauallee 27, 79114 Freiburg, Telefon (07 61) 6 00-47 36/ 47 37/47 38/47 39/47 51, Fax (07 61) 6 00-47 44, E-Mail: [email protected]; www.baek-sb.de/akademie Bezirksärztekammer Südwürttemberg Geschäftsstelle: Haldenhaustraße 11 72770 Reutlingen Tel. (0 71 21) 9 17-24 15/-24 16 Fax (0 71 21) 9 17-24 00 Diese Veranstaltung wurde in Bild und Ton aufgezeichnet und in einer Fortbildungs-DoppelDVD verarbeitet. Bei richtiger Beantwortung von 70 Prozent der beiliegenden Fragen, die sich auf die Beiträge beziehen, können vier Fortbildungspunkte erworben werden. Der Preis pro Doppel-DVD beträgt 34,50 Euro. Fortbildungs-Doppel-DVD „... was Ärzte und Patienten schon immer über Organspende wissen wollten“ Kurse der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Fortbildungs-CD-ROM „Palliativmedizin“ Ärztinnen und Ärzte dürfen frei entscheiden, in welcher Fortbildungskategorie sie ihre Fortbildung absolvieren und CMEPunkte sammeln möchten. Mithilfe der von der Bezirksärztekammer Südwürttemberg entwickelten Fortbildungs-CDROM „Palliativmedizin“ können 10 Fortbildungspunkte erworben werden. Der Preis pro CD-ROM beträgt 39,– Euro. Fortbildungs-Doppel-DVD „Internet- und PC-Spielsucht – Risiko ohne Altersbeschränkung?“ Am 29. 09. 2010 hatte die Bezirksärztekammer Südwürttemberg in Zusammenarbeit mit der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Tübingen eine Fortbildungsveranstaltung mit dem Thema „Internet- und PC-Spielsucht – Risiko ohne Altersbeschränkung?“ durchgeführt. In den Beiträgen wurden ein Spiel exemplarisch beschrieben, die Spielsucht aus der Sicht betroffener Eltern und des Kinder- und Jugendpsychiaters dargestellt, Aspekte von PC-Spiel und Gewalt aufgezeigt, die ambulante Therapie von PC-Spielsucht erläutert und die Möglichkeiten der Suchtprävention benannt. Seit vielen Jahren ist das Thema Organspende in den Medien präsent und löst reichlich kontroverse Diskussionen aus, insbesondere seitdem bekannt geworden ist, dass die Bundesrepublik Deutschland beim innereuro päischen Vergleich der Organspendezahlen einen Platz in der unteren Hälfte der Rangliste einnimmt. Die Bezirksärzte kammer Südwürttemberg hat das 17. Gesundheitsforum Südwürttemberg diesem Thema gewidmet und zusammen mit der Universitätsklinik für Allgemeine, Viszeral- und Transplantationschirurgie Tübingen am 10. 05. 2014 eine Fortbildungsveranstaltung durchgeführt, die den Teilnehmern das Wissen zum aktuellen Verfahren von Organspende und Organtransplantation in Baden-Württemberg vermittelt. Dabei werden die Organisationen DSO und Eurotransplant vorgestellt, Vergabekriterien im Notfall und nach Warteliste erläutert, die Handlungsgrenzen durch zeitliche Fristen, Dauer der notwendigen Kontrollen und räumliche Entfernung dargestellt sowie die Aufgabe des Transplantations beauftragten beschrieben. Ein Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Voraussetzungen der Lebendspende und am Ende werden auch die finanziellen Aspekte vonseiten der GKV aufgezeigt. ÄBW 11 • 2014 509 Bekanntmachungen Diese Veranstaltung wurde in Bild und Ton aufgezeichnet und in einer Fortbildungs-DoppelDVD verarbeitet. Bei richtiger Beantwortung von 70 Prozent der beiliegenden Fragen, die sich auf die Beiträge beziehen, können sechs Fortbildungspunkte erworben werden. Der Preis pro Doppel-DVD beträgt 34,50 Euro. Notfälle im (Praxis-)Alltag: Refresherkurs auch für den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst Diese Fortbildungsreihe richtet sich an alle Ärztinnen und Ärzte, die aus verschiedenen Gründen ihr Wissen zur Erkennung und Behandlung von Notfällen – vor allem fachfremden – aktualisieren bzw. ergänzen wollen. Dabei geht es nicht um die Inhalte des 80-Stunden-Kurses zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin bzw. Fachkunde Rettungsdienst, sondern um die ersten ärztlichen Maßnahmen, die von jedem Arzt, gleich welcher Fachrichtung, erwartet werden können, wenn er mit einem Notfall konfrontiert wird. Das betrifft natürlich den Dienst in der Klinik oder der Praxis, aber auch den privaten Alltag, wo Ärztinnen und Ärzte immer wieder unvorbereitet in Situationen geraten, in denen bei meist unbekannten Patienten eine sachgerechte ärztliche Hilfe geleistet werden muss, wie z. B. bei Sportereignissen, im Flugzeug, bei kulturellen oder gesellschaftlichen Versammlungen, auf der Straße, aber auch im Familien- oder Freundeskreis etc. Der Ausgangspunkt in den einzelnen Fortbildungsveranstaltungen sind die oft im Vordergrund stehenden Leitsymptome möglicher Notfälle, die neben den notwendigen diagnostischen Schritten auch bereits parallel therapeutische Gegenmaßnahmen erfordern. Bei kleineren Notfällen werden dabei Diagnostik und Therapie so dargestellt, dass der Patient ausreichend behandelt und der Notfall unter Kontrolle ist. Bei schwereren oder potenziell lebensgefährlichen 510 Notfällen werden die ersten Maßnahmen vermittelt, damit der Patient in einem stabilen Zustand in ein Krankenhaus gebracht wird, welches die personellen und technischen Voraussetzungen für alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bietet. Die Referenten sind Fachärzte für Allgemeinmedizin bzw. für Innere Medizin mit der Zusatz bezeichnung Notfallmedizin bzw. Fachkunde Rettungsdienst, die das Leitsymptom ihres Themas in einem 30-minütigen Referat mit den Erstmaßnahmen an Diagnostik und Therapie darstellen und anschließend ca. 15 Minuten mit den Teilnehmern offen gebliebene Fragen diskutieren. Folgende Themen stehen bereits fest: Mittwoch, 10. Dezember 2014 16.30–19.00 Uhr Leitsymptome: Akute Blutungen – Übelkeit/ Durchfall/Erbrechen – Fieber unklarer Genese (Anmeldungs-Nr. 40/2014) Mittwoch, 18. Februar 2015 16.30–19.00 Uhr Leitsymptome: Akute Herzbeschwerden – psychischer Ausnahmezustand – Nieren- und Miktions beschwerden (Anmeldungs-Nr. 16/2015) Mittwoch, 18. März 2015 16.30–19.00 Uhr Leitsymptome: Schwindelanfall – Lähmungen/ Krämpfe – Schmerzattacken (Anmeldungs-Nr. 17/2015) Leitung: Dr. med. Hans-Otto Bürger, niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, Vogt; Dr. med. Dipl.-Phys. Manfred Eissler, Vizepräsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: jeweils 20,– Euro inkl. Skripte, Verpflegung und Getränke Punkte: jeweils 3 ÄBW 11 • 2014 Die Anmeldung wird zwei Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Rhetorik-Seminar: Diskutieren und Argumentieren Termin: Samstag, 22. November 2014 9.00–18.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 42/2014) Leitung: Ursel Bachmann, Managementtraining und Coaching, Ulm Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Mindestteilnehmerzahl: 8 Gebühr: 120,– Euro Punkte: 11 Die Anmeldung wird fünf Tage vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis drei Tage vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Seminar zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin Seit einigen Jahren ist die Entwicklung der hausärztlichen Versorgung vor allem in ländlichen Gebieten auf bekannte Weise besorgniserregend. Um wieder mehr Ärztinnen und Ärzte zu motivieren, sich in der Weiterbildung für das Fach Allgemeinmedizin zu entscheiden, wurde bereits im Dezember 2009 zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und im Benehmen mit der Bundesärztekammer eine Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung geschlossen. Der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg hat in diesem Zusammenhang beschlossen, Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung Allgemeinmedizin ein begleitendes Seminarprogramm anzubieten, welches in 13 Themenblöcke gegliedert ist und an vier bis fünf Fortbildungstagen pro Jahr durchgeführt wird (ca. eine Fortbildung pro Quartal). Die Teilnahme an diesen Fortbildungsveranstaltungen ist auch Wiedereinsteigern, Refreshern und Kammermitgliedern in Vorbereitung auf den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst möglich. Termine und Themen 2014: Samstag, 22. November 2014 Palliativmedizin/Rehabilitation 9.00–17.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 23/2014) Leitung: Dr. med. Hans-Otto Bürger, niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, Vogt Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: Wir bitten um einen Unkostenbeitrag von 20,– Euro pro Teilnehmer. Die Gebühr ist am Tag der Veranstaltung bar bei der Registrierung zu entrichten. Punkte: 9 Termine und Themen 2015: Samstag, 14. März 2015 Notfälle in der Allgemeinarztpraxis 9.00–17.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 10/2015) Samstag, 13. Juni 2015 Praxisorganisation 9.00–16.30 Uhr (Anmeldungs-Nr. 11/2015) Leitung: Dr. med. Hans-Otto Bürger, niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, Vogt Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: 50,– Euro Punkte: beantragt Bekanntmachungen Die Anmeldung wird zwei Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Demenz aktuell 2014: Demenz und Infektionen – Infektionen als Ursache von Demenz – Infektionen bei bestehender Demenz – Kasuistiken zu Harnwegs infektionen, Gastroenteritiden, Atemwegsinfektionen – Demenzpatienten – Umgang mit multiresistenten Erregern (MRSA, MRGN etc.) Termin: Mittwoch, 3. Dezember 2014 19.30–22.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 36/2014) Leitung: Dr. med. Michael Schulze, Präsident der Bezirksärzte kammer Südwürttemberg Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: kostenfrei Punkte: 3 Tabakentwöhnung mit strukturiertem Therapie programm nach dem Curriculum „Qualifikation Tabakentwöhnung“ der Bundesärztekammer In diesem Aufbaumodul werden Kenntnisse über verhaltens therapeutische Techniken im Gruppensetting vermittelt. Durch Absolvieren dieses Kurses erfüllen teilnehmende Ärzte die Anforderungen zum Anbieten von Tabakentwöhnungskursen nach § 20 SGB V. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Aufbaumodul ist die erfolgreiche Teilnahme am 20-stündigen Curriculum „Qualifikation Tabakentwöhnung“ der Bundesärztekammer. Termin: Samstag, 6. Dezember 2014 9.00–16.30 Uhr (Anmeldungs-Nr. 26/2014) Leitung: Frau Dipl.-Psych. Martina Schröter, Arbeitskreis Raucherentwöhnung, Herrenberger Str. 23, 72070 Tübingen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Mindestteilnehmerzahl: 15 Gebühr: 90,– Euro Punkte: 8 Die Anmeldung wird zwei Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Auffrischungskurs „Fachgebundene genetische Beratung (inkl. Wissenskontrolle) gem. GenDG Seit 1. Februar 2010 ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG) in Kraft. Demnach dürfen ab 1. Februar 2012 genetische Beratungen im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen nur noch durch speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden. Das GenDG ist Bundesrecht, und eine von der GendiagnostikKommission erarbeitete Richtlinie lässt leider offen, wer Träger der dort geregelten Qualifikationsmaßnahme sein soll. Es war für die Ärztekammern und für die Länderministerien ein schwieriger Prozess, den Forderungen des Bundesgesetzes einerseits zu genügen, andererseits aber auch den Ärztinnen und Ärzten eine hieb- und stichfeste Regelung zu bieten. In zahleichen Gesprächen auf Landesebene in BadenWürttemberg wurde daher ein Kompromiss gefunden, nach dem die Landesministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Landes ärztekammer bittet, sie möge nach den Vorgaben der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission für ihre Mitglieder Qualifikationsmaßnahmen zur gendiagnostischen Beratung anbieten. Vorgeschrieben ist eine theoretische Qualifikation über 72 bzw. 8 Stunden, Letzteres bei Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung. Alternativ kann als Übergangslösung für die Dauer von fünf Jahren die Qualifikation durch eine bestandene Wissenskontrolle nachgewiesen werden. Die Landesärztekammer und die vier Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg bieten diese Wissenskontrollen an. Zur Vorbereitung auf die Wissenskontrollen bieten die Kammern als Hilfestellung einen sechsstündigen freiwilligen Refresherkurs an. Die Kammern verstehen dieses Angebot als Hilfe und Service für ihre ärztlichen Mitglieder. Termin: Samstag, 13. Dezember 2014 9.00–16.30 Uhr (Anmeldungs-Nr. 38/2014) Fachgruppe: FA für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, FA für Innere Medizin und Kardiologie und FA für Urologie Leitung: Frau Dr. med. Dr. rer. nat. Saskia Biskup, Praxis für Humangenetik, Tübingen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: 48,– Euro Punkte: 9 Die Anmeldung wird zwei Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. 40-Stunden-Grundkurs zum Erwerb der Qualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“ nach dem Curriculum der Bundesärztekammer „Krankenhaushygiene“ – Modul I Das Sozialministerium BadenWürttemberg hat am 20. Juli 2012 eine Verordnung über die Hygiene und Infektionspräven tion in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) erlassen, die am 31. 07. 2012 in Kraft getreten ist und die unter anderem vorsieht, dass zur Sicherstellung der organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Hygiene und Durchführung notwendiger hygienischer Maßnahmen, die Leiter von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine, den Krankenhäusern vergleichbare, medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken verpflichtet sind, hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte zu bestellen. Für die Qualifikation ist eine mindestens zweijährige Berufs erfahrung sowie der erfolgreiche Besuch eines 40-stündigen Grundkurses erforderlich, den die Bezirksärztekammer Südwürttemberg im Ärztehaus Reutlingen anbietet. Termine: 9.–11. Januar 2015 (Fr–So) und 30. Januar–1. Februar 2015 (Fr–So) Leitung: PD Dr. med. Klaus Schröppel, Institut für Medizinhygiene, Tübingen Mindestteilnehmerzahl: 30 Gebühr: 600,– Euro Punkte: 40 Die Anmeldung wird vier Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl vier Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. ÄBW 11 • 2014 511 Bekanntmachungen Psychoonkologie 2015: Krebs und Partnerschaft – Krebs und Sexualität – Veränderungen der Paarbeziehung durch die Krebserkrankung – Möglichkeiten der Unterstützung Termin: Samstag, 17. Januar 2015 9.00–14.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 9/2015) Leitung: Dr. med. Michael Schulze, Präsident der Bezirksärzte kammer Südwürttemberg Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: 50,– Euro Wird bei der KVBW zur Aner kennung als Pflichtfortbildung auf das DMP Mamma-Carcinom angemeldet. Punkte: 6 Die Anmeldung wird zwei Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. 60-stündiges Basiscurriculum „Geriatrische Grundversorgung“ der Bundesärztekammer Die demografische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland in den nächsten Jahrzehnten wird es mit sich bringen, dass Ärztinnen und Ärzte der meisten Fachgebiete zunehmend ältere Menschen unter ihren Patientinnen und Patienten haben werden. In den Weiter bildungsgängen vieler Fach gebiete sind geriatrische Fragen und die besonderen Probleme des älteren Patienten nicht sehr ausführlich berücksichtigt. An der Geriatrie interessierte Ärztinnen und Ärzte können seit geraumer 512 Zeit die Zusatzweiterbildung „Geriatrie“ nach der Weiter bildungsordnung der Landes ärztekammer Baden-Württemberg erwerben. Sie sieht aber eine Weiterbildungszeit von 18 Monaten bei einem zur Weiterbildung befugten Facharzt vor und ist inhaltlich so umfangreich, dass sie fast nur von den Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin und Innere Medizin gewählt wird. Die Bundesärztekammer hat jetzt ein 60-stündiges Basiscurriculum „Geriatrische Grundversorgung“ entwickelt, das sich an die Ärztinnen und Ärzte aller Fach gebiete richtet, die die Zusatz bezeichnung Geriatrie nicht erwerben wollen, aber ihre Kenntnisse über wesentliche Aspekte der Behandlung älterer Menschen vertiefen wollen. Es ist in neun Module gegliedert, die als Gesamtpaket oder unabhängig voneinander einzeln absolviert werden können. Durch die bundeseinheitliche Struktur ist es auch möglich, die ver schiedenen Module im Bereich anderer deutscher Ärztekammern zu ergänzen. Da die Inhalte und die Zeitdauer der Module sehr unterschiedlich sind, bewegt sich die Teilnahmegebühr in einem Rahmen von 50,– Euro bis 110,– Euro. Termine: Freitag, 23. Januar 2015 14.00–18.15 Uhr Samstag, 24. Januar 2015 9.00–18.00 Uhr Sonntag, 25. Januar 2015 9.00–13.30 Uhr Freitag, 27. Februar 2015 14.00–17.15 Uhr Samstag, 28. Februar 2015 9.00–17.15 Uhr Sonntag, 1. März 2015 9.00–13.15 Uhr Freitag, 27. März 2015 13.45–18.30 Uhr Samstag, 28. März 2015 9.00–18.15 Uhr Sonntag, 29. März 2015 9.00–13.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 8/2015) ÄBW 11 • 2014 Leitung: Prof. Dr. med. Walter Maetzler, Facharzt für Neurologie, Zusatzbezeichnung Geriatrie, Oberarzt, Universitätsklinik für Neurologie, Tübingen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Punkte: 4 bis 10 (je nach Modul) Gebühr: 50,– Euro bis 110,– Euro (je nach Modul) Die Anmeldung wird vier Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl vier Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. 40-Stunden-Kurs „Palliativmedizin“ nach der Weiterbildungsordnung Mit der am 1. Mai 2006 in Kraft getretenen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg wurde die Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ eingeführt. Zum Erwerb dieser Zusatzbezeichnung ist unter anderem die Absolvierung eines 40-stündigen Kurses erforderlich, für welchen die Bundesärztekammer ein Curriculum festgelegt hat. Termine: Freitag, 20. März 2015 14.00–18.00 Uhr Samstag, 21. März 2015 9.00–17.15 Uhr Sonntag, 22. März 2015 9.00–15.15 Uhr Freitag, 17. April 2015 14.00–18.00 Uhr Samstag, 18. April 2015 9.00–16.15/17.15 Uhr Sonntag, 19. April 2015 9.00–14.15 Uhr (Anmeldungs-Nr. 2/2015) Leitung: Dr. med. Michael Haen, niedergelassener Facharzt für Innere Medizin, Hämatologe und Onkologe, Zusatzbezeichnung Palliativmedizin, Tübingen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Mindestteilnehmerzahl: 35 Personen Gebühr: 440,– Euro Punkte: 40 Die Anmeldung wird vier Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl vier Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Fallseminare „Palliativmedizin“ Zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ ist unter anderem der Nachweis einer zwölf-monatigen Tätigkeit bei einem Weiterbildungsbefugten erforderlich oder 120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision. Für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die diese Möglichkeit in Betracht ziehen, werden Fallseminare, Module I bis III, angeboten. Termine: Modul I: 7.–10. Februar 2015 Modul II: 11.–14. Februar 2015 (Anmeldungs-Nr. 3/2015) Modul I: 27.–30. Juni 2015 Modul II: 1.–4. Juli 2015 (Anmeldungs-Nr. 5/2015) Gebühr Module I und II: jeweils 890,– Euro Modul III: 21.–24. Januar 2015 (Anmeldungs-Nr. 1/2015) Modul III: 25.–28. März 2015 (Anmeldungs-Nr. 4/2015) Gebühr Modul III: jeweils 440,– Euro Teilnehmerzahl: 20 Personen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Punkte: je Modul 40 Die Anmeldung wird vier Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl vier Wochen vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Impressum Stressbewältigung durch Achtsamkeit Die zunehmende berufliche Belastung und die unverändert schwierigen Arbeitsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland sind unbestritten. Der Vorstand der Bezirksärztekammer Südwürttemberg hat entschieden, seinen Mitgliedern eine Fortbildungsveranstaltung über eine Therapiemethode zur Stressbewältigung anzubieten, welche wissenschaftlich erforscht und durch Studien untersucht wird. Damit haben die Teil nehmer nicht nur für sich selbst einen Benefit, sondern sie lernen ein Behandlungskonzept kennen, welches auch für Patienten infrage kommt. Das Programm dieser Fortbildung besteht aus Vorträgen und praktischen Übungen. Termin: Samstag, 7. März 2014 9.00–16.45 Uhr (Anmeldungs-Nr. 26/2015) Leitung: Markus Zeh, Diplom-Pädagoge und MBSR-Lehrer, Tübingen Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: 200,– Euro inkl. Verpflegung, Skript und Yoga-Matte Punkte: 10 Die Anmeldung wird zwei Wochen vor Kursbeginn verbindlich. Bei einer Abmeldung bis eine Woche vor Kursbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Prozent erhoben. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die vollständige Gebühr erhoben. Falls die Mindestteilnehmerzahl fünf Tage vorher nicht erreicht ist, kann der Kurs abgesagt werden. Baustein Psychotherapie (Verhaltenstherapie) im Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – Kurs 2 Für die Weiterbildung zum Arzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für die Zusatz bezeichnung Psychotherapie sind nach den Richtlinien der Landes ärztekammern theoretische und praktische Bausteine erforderlich. Dabei werden drei Blockkurse mit je 50 Stunden angeboten, welche – thematisch aufeinander aufbauend – im Abstand von einem Jahr durchgeführt werden. Die Kurse werden jedes Jahr an drei verschiedenen Standorten durchgeführt, sodass in jedem Jahr alle Kursteile entweder in Hornberg (Schwarzwald), Bamberg oder Borkum angeboten werden. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg führt in Zusammenarbeit mit der Universitäts klinik für Psychiatrie und Psychotherapie die Kurse für den Erwerb des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für die Zusatzbezeichnung Psychotherapie durch. Die Weiterbildungsangebote umfassen Theoriekurse, Entspannungsverfahren, Selbsterfahrung und Fallsupervision und decken damit wichtige Inhalte entsprechend den Anforderungen der Richt linien der Landesärztekammer Baden-Württemberg ab. Termin: 26. April–2. Mai 2015 (So–Sa) (Anmeldungs-Nr. 14/2015) Leitung: Prof. Dr. med. Anil Batra, stellv. Ärztlicher Direktor, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Tübingen Ort: Welcome Hotel Bamberg, Mußstr. 7, 96047 Bamberg Gebühr: 600,– Euro (Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind in der Kursgebühr nicht enthalten) Punkte: beantragt Vorankündigung 18. Gesundheitsforum Südwürttemberg „Der Vorwurf Ärztepfusch – zwischen Polemik und Tragödie“ Termin: Samstag, 18. April 2015 10.00–15.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 22/2015) Leitung: Dr. med. Michael Schulze, Präsident der Bezirksärzte kammer Südwürttemberg Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: 25,– Euro Punkte: beantragt Vorankündigung Die neuen Bilder der Medizin Termin: Samstag, 20. Juni 2015 9.00–16.00 Uhr (Anmeldungs-Nr. 24/2015) Leitung: Dr. med. Dipl.-Phys. Manfred Eissler, Vizepräsident der Bezirksärztekammer Südwürttemberg Ort: Ärztehaus Reutlingen, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen Gebühr: 50,– Euro Punkte: beantragt Notfallmanagement – Fortbildungen in Ihrer Arztpraxis – individuell – nach Absprache Dr. med. Karl-Otto Walz, Neue Str. 72, 89073 Ulm Notfallmanagement – Fortbildungen in Ihrer Arztpraxis (Ravensburg, Friedrichshafen) – individuell – nach Absprache Dr. med. Christian Milz, Ottmannshofer Str. 44, 88299 Leutkirch Auskunft/Anmeldung: Akademie für Ärztliche Fortbildung bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg, Haldenhaustr. 11, 72770 Reutlingen, Telefon (0 71 21) 9 17-24 15 oder -24 16, Fax (0 71 21) 9 17-24 00, E-Mail: [email protected] Hinweis: Die Änderung der Zustelladresse für das ÄBW ist bitte ausschließlich an die zuständige Bezirksärztekammer zu melden. Herausgeber: Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Herausgebergremium: Dr. med. Norbert Metke (Vorsitzender), Dr. med. Ulrich Clever (stellv. Vorsitzender), Dr. med. Klaus Baier (Rechnungsführer), Dr. med. Christoph von Ascheraden, PD Dr. med. Christian B enninger, Dr. med. Frank-Dieter Braun, Dr. med. Johannes Fechner, Dr. med. Michael Schulze, Dr. med. Anne Gräfin Vitzthum Verantwortlicher Chefredakteur: Dr. med. Oliver Erens (OE) Anschrift Redaktion: Jahnstraße 38 A, 70597 Stuttgart Postfach 70 03 61, 70573 Stuttgart Telefon +49 (0) 711 / 7 69 89-45 Telefax +49 (0) 711 / 7 69 89-8 59 [email protected] Verlag und Auftragsmanagement: Alfons W. Gentner Verlag GmbH & Co. KG Forststraße 131, 70193 Stuttgart Postfach 10 17 42, 70015 Stuttgart, Anzeigenleitung: Angela Grüssner Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-8 27 Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-7 27 [email protected] Auftrags-Management: Angela Grüssner (Leitung) Telefon +49 (0) 711 / 6 367 2-8 27 [email protected] Rudolf Beck Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-8 61 Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-7 60 [email protected] Z. Zt. ist Anzeigenpreisliste Nr. 57 vom 1. 1. 2014 gültig. Layout und Gestaltung: GreenTomato GmbH, Stuttgart Druck: Vogel Druck und Medienservice GmbH & Co. KG, Höchberg Internet: www.ärzteblatt-bw.de Bezugspreise: Inland: jährlich 112,80 € zzgl. Versandkosten 19,80 € (inkl. der jeweils gült igen MwSt.). 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Erscheinungsweise: 12 Ausgaben pro Jahr jeweils zur Monatsmitte ISSN 0720-3489 So erreichen Sie direkt unseren Leserservice Postfach 91 61, 97091 Würzburg Telefon +49 (0) 711 / 6 36 72-4 07 Telefax +49 (0) 711 / 6 36 72-4 14 E-Mail: [email protected] Partner des Arztes in Baden-Württemberg fü r P r a x i s e i n r i cht ung, Pr a x i s m a n ag e m e nt und Marke t ing wolf.g. praxis + objekteinrichtungen planung architektur innenarchitektur projektsteuerung möbelfertigung 73431 aalen osterbucher steige 20 fon: 073 61 / 98 17 95 www.wolf-g.com [email protected] fax: 073 61 / 98 17 94 Anzeigenschluss für Heft 12/2014 ist der 1. Dezember 2014 Apotheken, Praxen und Kliniken, Innenausbau Gütler Anzeigenleitung Angela Grüssner Tel.: (07 11) 6 36 72-8 27 Fax: (07 11) 6 36 72-7 27 E-Mail: [email protected] Objekteinrichtungen GmbH Gewerbestrasse 8 91560 Heilsbronn Telefon 09872 / 9797-10 Fax 09872 / 9797-25 Mail [email protected] ■ Beratung – Planung – Gestaltung - Koordination – Produktion – Montage ■ mayer gmbh amalienstraße 4 75056 sulzfeld tel. 07269 / 91999-0 www.mayer-im.de www.guetler-einrichtungen.de praxisplanung praxiseinrichtung bauleitung Auftrags-Management Rudolf Beck Tel.: (07 11) 6 36 72-8 61 Fax: (07 11) 6 36 72-7 60 E-Mail: [email protected] wir entwerfen raumkonzepte und fertigen einrichtungen - auf ihre wünsche und preisvorstellungen abgestimmt
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