Allgemeine Bedingungen zur Präqualifizierung von Leistungserbringern entsprechend der Vereinbarung gemäß § 126 Absatz 1 SGB V 1 Gegenstand und Geltung 2 Präqualifizierungsverfahren 2.1 Allgemeine Informationen 2.2 Antragsstellung 2.3 Antragsbearbeitung 2.4 Bestätigung der Präqualifizierung und Dauer 2.5 Rücknahme/Beendigung der Präqualifikation 3 Änderung oder Erweiterung der Präqualifizierungskriterien 4 Vertraulichkeit und Datenschutz 5 Veröffentlichungen 6 Beschwerdeverfahren 7 Streitfälle 8 Haftung 1 Gegenstand und Geltung Diese Bedingungen regeln das Präqualifizierungsverfahren der Präqualifizierungsstelle der HSE CERT GmbH und Co KG, im Folgenden kurz PQS genannt, nach denen Leistungserbringer von Hilfsmitteln ihre Eignung zur Erbringung von Versorgungen in bestimmten Bereichen gemäß § 126 Absatz 1 SGB V nachweisen können. Die Bedingungen gelten für alle durch die PQS in Deutschland angebotenen Präqalifizierungsverfahren. 2 Präqualifizierungsverfahren Allen Leistungserbringern von Hilfsmitteln ist die Möglichkeit gegeben, auf Antrag ein Präqualifizierungsverfahren nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu durchlaufen. Das Präqualifizierungsverfahren umfasst die Ausstellung, die Erweiterung, die Aussetzung, die Einschränkung oder die Rücknahme von Bestätigungen gemäß § 126 Absatz 1a SGB V sowie deren Überwachung . Die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V sind für jeden Hauptbetrieb und jede Betriebsstätte/Filiale und jedes Tochterunternehmen nachzuweisen, sofern dort die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt. Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten/Filialen kann dieses in einem Präqualifizierungsverfahren geschehen. Die Präqualifikation beschränkt sich jeweils auf den oder die beantragten Versorgungsbereiche oder Teilbereiche nach Maßgabe der Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V. Für jeden Versorgungsbereich können separate Bestätigungen ausgestellt werden. Die PQS kann zur Durchführung der Verfahren zu Organisations- und Verwaltungszwecken ( z.B. ausgelagerte Buchhaltung, IT-Support, Betriebsbegehungen bei den Leistungserbringern) externe Leistungen in Anspruch nehmen. Die externen Leistungserbringer werden zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die PQS trägt die Verantwortung für alle Tätigkeiten von externen Stellen. 2.1 Allgemeine Informationen Die PQS veröffentlicht auf ihren Internetseiten allgemeine Informationen zum Antragsverfahren. Sie informiert insbesondere über - die Bedeutung der Präqualifikation - Präqualifizierungskriterien - die geforderten Nachweise - die Gebühren für das Präqualifizierungsverfahren - die externen Stellen, die ggf. bei der Prüfung der Leistungserbringer mitwirken - die Verfahren zur Überprüfung ablehnender Entscheidungen 2.2 Antragstellung Die Präqualifizierung erfolgt auf schriftlichen Antrag der Leistungserbringer von Hilfsmitteln oder deren Bevollmächtigte. Die Anträge können sich auf den Erwerb einer Präqualifikation, ihre Rücknahme/Beendigung oder ihre Erweiterung beziehen. Für die Antragstellung sind die Antragsformulare der PQS zu verwenden. Diese werden von der PQS kostenlos auf ihren Internetseiten als Download zur Verfügung gestellt oder sie versendet diese auf Anforderung per Post oder EMail an die Antragsteller. Die Antragsdokumente verbleiben nach Abschluss des Verfahrens bei der PQS. 2.3 Antragsbearbeitung Der Antrag wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Antragseingang auf Vollständigkeit geprüft. Fehlende Angaben werden durch die PQS unverzüglich unter angemessener Fristsetzung beim Antragsteller nachgefordert. Die Frist zur Nachreichung der Unterlagen kann auf Wunsch des Antragstellers schriftlich einmalig verlängert werden. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wird der Antrag abgelehnt. 503.04.ABP Rev. 00 Sind im Rahmen des Verfahrens besondere Maßnahmen (z.B. Betriebsbegehungen) erforderlich, werden diese grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen durchgeführt. 2.4 Bestätigung der Präqualifizierung Die PQS erteilt dem Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten innerhalb von 8 Wochen nach Vorlage der vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen je Versorgungsbereich eine schriftliche Bestätigung. Dieses kann auf Wunsch des Antragstellers in Form eines „Präqualifikations-Zertifikates“ geschehen. Dem Antragsteller ist im Falle der Ablehnung des Antrags unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Ablehnungsgründe sind von der PQS anzugeben. Die Frist (siehe vorstehender Absatz) verlängert sich dem entsprechend. Die Bestätigung gilt für 5 Jahre , soweit sie nicht zurück genommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist. Die PQS kann Schreibfehler und ähnliche offenbare redaktionelle Unrichtigkeiten in einer Bestätigung jederzeit berichtigen. Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung der Bestätigung vorgelegen haben, sind der PQS durch den präqualifizierten Leistungserbringer mitzuteilen. Maßgebliche Änderungen sind - Wechsel der Eigentümerverhältnisse eines Einzelunternehmens - ein Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person - Standortwechsel des Unternehmens oder teilen des Unternehmens, soweit dort Hilfsmittelleistung erbracht wird - maßgebliche räumliche Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien gemäß & 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V berühren - Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifikation dieses nicht umfasst - die Auflösung des Unternehmens oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens oder die Liquidation des Unternehmens - Änderungen, die in den Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V als maßgeblich gekennzeichnet sind. Die PQS kann die Auflistung maßgeblicher Änderungen ergänzen. 2.5 Rücknahme/Beendigung einer Präqualifikation Stellt die PQS fest, dass ein präqualifizierter Leistungserbringer die Voraussetzungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V nicht mehr erfüllt, werden erteilte Bestätigungen gemäß § 126 Absatz 1a Satz 5 SBG V eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen, soweit der Leistungserbringer nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung herstellt. Eine Aussetzung ist auf 6 Monate befristet. In dieser Zeit darf mit unter Hinweis auf die Präqualifikation keine diesbezügliche Geschäftstätigkeit erfolgen oder die Präqualifikation zu Werbungszwecken benutzt werden. Hierzu hat die PQS den Leistungserbringer schriftlich aufzufordern. Dabei sind die Gründe anzugeben, die zur Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der erteilten Bestätigung führen. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wird die Bestätigung eingeschränkt oder zurückgezogen. Sind im Rahmen des Verfahrens zur Nachbesserung besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. erneute Betriebsbegehungen), wirkt die PQS innerhalb von 4 Wochen nach der Nachbesserung auf die Durchführung hin. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde möglich. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt die Präqualifizierungsbestätigung gültig. Eine Mitteilung über die Rücknahme, Einschränkung oder Aussetzung erfolgt schriftlich mit Angabe des Versorgungsbereiches oder –bereiche, für die die Präqualifikation zurück genommen eingeschränkt oder ausgesetzt wird. 3 Änderung oder Erweiterung der Präqualifizierungskriterien Bei Änderung oder Erweiterung der Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V haben die präqualifizierten Leistungserbringer auf Verlangen entsprechend neue Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage dieser Nachweise, ist die PQS berechtigt, die bestätigte Präqualifikation einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen. Neue Nachweise sind nur hinsichtlich der geänderten Kriterien erforderlich, sofern die Bestätigung für die Ausgangspräqualifikation noch gültig ist. Seite 1 von 2 Allgemeine Bedingungen zur Präqualifizierung von Leistungserbringern entsprechend der Vereinbarung gemäß § 126 Absatz 1 SGB V 4 Vertraulichkeit und Datenschutz Alle Informationen über den Leistungserbringer, die während der Durchführung der Präqualifizierungstätigkeiten und im Zusammenhang mit Einsprüchen und Beschwerden erhalten oder erstellt werden einschließlich der Informationen, die aus anderen Quellen als vom Leistungserbringer stammen, werden vom Personal der PQS vertraulich behandelt. Ausgenommen sind Informationen, die der Leistungserbringer öffentlich zugänglich macht. Informationen über einen bestimmten Leistungserbringer oder eine Person werden ohne schriftliches Einverständnis des betreffenden Leistungserbringers oder der Person Dritten nicht offen gelegt. Ausgenommen davon sind die Angaben in dem „Verzeichnis präqualifizierter Leistungserbringer“, die dem GKV Spitzenverband zugänglich gemacht werden. Wenn die PQS gesetzlich verpflichtet ist, vertrauliche Informationen gegenüber Dritten offen zu legen, so wird – sofern nicht gesetzlich anders geregelt – der betreffende Leistungserbringer oder die betreffende Person über diese Information vorab unterrichtet. Ggf. von der PQS eingesetzte externe Stellen werden zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Informationen über Leistungserbringer, die im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens der PQS zugänglich gemacht werden, werden auf einem Server gespeichert. Hierbei ist über Zugangsberechtigungen die Vertraulichkeit gewährleistet. Der Betreiber des Servers ist ein auch für Banken tätiges Unternehmen, der die Vertraulichkeit zusätzlich bestätigt hat. 5 Veröffentlichungen Die Ergebnisse des Präqualifizierungsverfahrens werden in ein Verzeichnis gestellt (sieh auch Abschnitt 4). Der GKV Spitzenverband ist berechtigt, das Verzeichnis bei Vorliegen von Tatbeständen und entsprechender Entscheidung der PQS anzupassen. Der Antragsteller erhält vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der PQS. Die Einzahlung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit der Beschwerdestelle. Die unterlegene Partei des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeführer oder PQS) trägt die Gebühr für das Beschwerdeverfahren. Wurde die ablehnende Entscheidung der PQS durch den Beschwerdeführer verursacht (z.B. durch unvollständige Antragsunterlagen), trägt dieser das Entgelt für das Beschwerdeverfahren. Der geleistete Kostenvorschuss ist ggf. zu erstatten. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst. 7 Streitfälle Der Rechtsweg bleibt vom Beschwerdeführer unberührt. 8. Haftung Für HSE CERT bestehen folgende Versicherungen: - Victoria (ERGO-Versicherungsgruppe): Vermögenshaftpflicht je Versicherungsfall bis zu 250.000 €, Jahreshöchstleistung 500.000 € DAS (ERGO-Versicherungsgruppe): Haftpflichtversicherung für Personenschäden je Versicherungsfall bis zu 3 Mio. € Jahreshöchstleistung 6 Mio. € für Sachschäden je Versicherungsfall bis zu 1,5 Mio. € Jahreshöchstleistung 3,0 Mio. € Die in unserem Namen tätigen Personen sind in diese Versicherung eingeschlossen. Haftungsansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber dieser PQS sind in der Höhe auf das maximal 10fache der Präqualifizierungsgebühr begrenzt. Dieses gilt nicht bei Vorsatz Die PQS unterrichtet den GKV Spitzenverband über alle wesentliche Erkenntnisse aus dem Präqualifizierungsverfahren.. Die PQS unterrichtet den GKV Spitzenverband innerhalb einer Woche über ausgestellte, verweigerte, eingeschränkte ausgesetzte oder zurückgezogene Bestätigungen einschließlich der für die Identifizierung der Leistungserbringer erforderlichen Daten. Diese Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren werden dem Antragsteller und dem GKV Spitzenverband bekannt gemacht. 6 Beschwerdeverfahren Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens ist eine Beschwerde bei der Beschwerdestelle der PQS ([email protected]) möglich. Eine Beschwerde muss - schriftlich per Fax, E-Mail oder Post erfolgen begründet sein innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Entscheidung eingehen Beschwerden, die eine dieser Eigenschaften nicht aufweisen, werden zurückgewiesen. Die Beschwerdestelle entscheidet unabhängig. Die Bearbeitung erfolgt durch Personen, die vorher nicht in den zugrunde liegenden Sachverhalt einbezogen waren. Einreichungen, Untersuchungen und Entscheidungen von Einsprüchen und Beschwerden führen nicht zu einer Benachteiligung des Beschwerde-/Einspruchführers. Die Beschwerdestelle prüft die Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung und entscheidet nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang der Beschwerde. Bis zu dieser Entscheidung entfaltet eine Beschwerde keine Wirkung. Das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens mit Begründung wird dem Beschwerdeführer von dem Leiter der Beschwerdestelle schriftlich übermittelt. Bei einer rechtswidrigen Ausgangsentscheidung trifft die Beschwerdestelle die Entscheidung, z. b. Erteilung der Bestätigung der Eignung im Sinne von § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V, Aufhebung des Entzugs der Bestätigung der Eignung im Sinne von § 126 Absatz 1Satz 2 SGB V, usw.. Jeder Leistungserbringer hat darüber hinaus unabhängig von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln die Möglichkeit, bezüglich seines Verfahrens zur Erlangung oder Veränderung seiner Präqualifizierungsbestätigung die Beschwerdestelle anzurufen, um strittige Beurteilungen zur Erfüllung der Präqualifizierungskriterien zu klären oder um Zweifelsfragen zum Verfahren oder Auslegung der Kriterien zu klären. Die Beschwerdestelle legt die Gebühr für das Beschwerdeverfahren fest und veröffentlicht dieses über die Gebührenordnung. 503.04.ABP Rev. 00 Seite 2 von 2
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