Einsatz tragbarer Gasmessgeräte

Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft
Einsatz tragbarer Gasmessgeräte
Freigabemessung – Arbeiten in
Behältern, Silos und engen Räumen
Ägidius Köhnen
Leiter der Werkfeuerwehr
Sicherheit und Strahlenschutz
Werkfeuerwehr
18. November 2015
Themen
• Was ist Freimessen ?
• Was sind Behälter und enge Räume ?
• Wer darf Freimessen ?
 Anforderungen
 Fachkunde und Qualifikation
 Beauftragung
• Messtechnik
 Messverfahren
 Anforderungen an Messgeräte, sowie Kontroll- und
Prüfpflichten
• Beispiel einer Freimessung
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Grundlagen
• Mit dem Freimessen wird die momentane Situation in
einem Behälter oder engen Raum hinsichtlich einer
Gefahrstoffexposition, Explosionsgefahr oder
Sauerstoffmangel bzw. Sauerstoffüberschuss
festgestellt.
• Das Ziel ist die Feststellung, ob die Atmosphäre ein
gefahrloses Arbeiten ermöglicht und stellt eine
ungemein wichtige Maßnahme der Arbeitssicherheit dar.
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Grundlagen und Regelwerke
• Beim Freimessen handelt es sich nicht um eine Beurteilung
von Arbeitsplätzen, sondern um die Ermittlung einer
momentanen Situation, die ein sicheres Arbeiten ermöglicht.
• Das Freimessen ist keine Gefährdungsbeurteilung nach
TRGS 402 und es sind auch keine Messungen gemäß
Gefahrstoffverordnung und der TRGS 402 (Ermittlung und
Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in
Arbeitsbereichen).
• Hierbei handelt es sich nicht um Messungen der
Feuerwehren bei Einsätzen zur Eigensicherung, Sicherung
der Umgebung und die Freimessungen von Einsatzstellen.
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Grundlagen und Regelwerke
Was sind Behälter und enge Räume ?
• Gemäß BGR 117-1 sind Behälter und enge Räume
allseits oder überwiegend von festen Wandungen
umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen
auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen
befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen,
Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere
Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die
über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende
Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen.
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Grundlagen und Regelwerke
Was sind Behälter und enge Räume ?
• Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen
umgeben sind, in denen sich aber auf Grund der örtlichen
Gegebenheiten oder Konstruktion, Gefahrstoffe
ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen
kann, sind enge Räume.
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Grundlagen und Regelwerke
Was sind Behälter und enge Räume ?
Behälter und enge Räume sind z.B.:
 Tanks
 Silos
 Kanäle
 Schächte
 Baugruben
 Ventil- und Schieberstationen
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Grundlagen und Regelwerke
Fachkunde zum Freimessen
•
Die Unternehmen dürfen mit den Freimessungen
nur Personen beauftragen, die über eine
erforderliche Fachkunde verfügen.
•
Die Fachkunde bezieht sich auf :
 die verwendeten tragbaren Messgeräte
 die angewandten Messverfahren
 die zu messenden Gefahrstoffe
 die betrieblichen Verhältnisse im
Unternehmen
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Grundlagen und Regelwerke
Fachkunde zum Freimessen
Wer darf vom Unternehmen
für Freimessungen
beauftragt werden ?
•
Personen die das 18.
Lebensjahr vollendet
haben;
•
Die fachkundig sind,
indem sie nach den
Vorgaben der BRG 117Teil 1 ausgebildet und
unterwiesen sind;
•
Ihre Befähigung
gegenüber dem
Unternehmen
(Lernzielkontrolle)
nachgewiesen haben;
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Kriterien zur Auswahl
gemäß BGR 117-1:
•
Berufsausbildung in einem
technischen Beruf,
abgeschlossenes Studium
oder vergleichbare
Qualifikationen;
•
Kenntnisse über die
Eigenschaften der zu
messenden Stoffe und die
damit verbundenen
Gefährdungen;
•
Kenntnisse über die
betrieblichen Verhältnisse;
•
Geistige-, charakterliche
und körperliche Eignung;
Von den fachkundigen
Personen wird gemäß
BGR 117-1, erwartet:
•
Die Fähigkeit,
Gefährdungen zutreffend
beurteilen zu können;
•
Verständnis für
Zusammenhänge
zwischen Gefahrstoffen
und der jeweiligen
Messmethoden (z.B.
Querempfindlichkeiten);
•
Die Eigenschaft,
zuverlässig,
verantwortungsbewusst
und umsichtig zu handeln;
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Grundlagen und Regelwerke
Theoretische Grundlagen und Lehrinhalte
Rechtliche Grundlagen
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
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
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





Arbeitsschutzgesetz
Gefahrstoffverordnung
TRGS 400 („Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“)
TRGS 401 („Gefährdungen durch Hautkontakt: Ermittlung – Beurteilung….“)
TRGS 402 („Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“)
TRGS 507 („Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern“)
TRGS 900 („Arbeitsplatzgrenzwerte“)
BGR 117-1 („Behälter, Silos und enge Räume: Teil 1: Arbeiten in Behälter…“)
BGR 104 („Ex-schutz-Regeln, Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch
explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung“)
BGI 836
(„Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff,
Einsatz im Betrieb“)
BGI 518
(„Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Einsatz im Betrieb“)
Verantwortung im Arbeitsschutz
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Grundlagen und Regelwerke
Theoretische Grundlagen und Lehrinhalte
Grundlagen zu Gefahrstoffen
 Wirkung und Eigenschaften der Gefahrstoffe (toxische,
thermische, physikalische Eigenschaften);
 Arbeitsplatzgrenzwerte;
 Explosionstechnische Kennzahlen
(Explosionsgrenzen, Zündtemperaturen);
 Wirkung von Stickgasen, Sauerstoffmangel und
Sauerstoffüberschuss;
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Grundlagen und Regelwerke
Theoretische Grundlagen und Lehrinhalte
Gasmesstechnik und Messtaktik
 Messverfahren allgemein;
 Funktionsweise von Prüfröhrchen-Mess-Systemen, tragbaren Messgeräten
und den eingesetzten Sensortypen;
 Fehlermöglichkeiten;
 Verwendung von Sonden und Ansaugmöglichkeiten;
 Sichtkontrollen und Anzeigetests;
 Laboranalytik;
 Auswahl der Messverfahren;
 Auswahl des Messortes;
 Auswahl der Messdauer/Intensität;
 Reihenfolge der Messung;
 Anordnung von Gaswarngeräten für die Überwachung eines
Behältereinstieges;
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Grundlagen und Regelwerke
Praktische Grundlagen und Übungen
Praktische Übungen
 Umgang mit den Geräten und Messverfahren;
 Frischluftabgleich;
 Funktionskontrolle;
 Beispielmessungen;
 Unternehmensspezifische Maßnahmen;
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Grundlagen und Regelwerke
Unternehmensspezifische Unterweisungsinhalte
Unternehmensspezifische Unterweisungsinhalte
• Gefährdungen hinsichtlich der konkreten betrieblichen
Bedingungen in Bezug auf Gefahrstoffe, Sauerstoffmangel bzw.
Sauerstoffüberschutz;
• Handhabung der im Unternehmen verwendeten Messgeräte
und Messverfahren;
• Betriebliche Verhältnisse, z.B. Beschaffenheit der Behälter;
• Betriebliches Freigabeverfahren und Freigabedokumente;
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Grundlagen und Regelwerke
Prüfung und Beauftragung
Nachweis der Fachkunde durch eine Prüfung
• Schriftliche Prüfung
• Theoretische Prüfung
• Übergabe von Bescheinigungen zur Fachkunde
Beauftragung
• Schriftliche Beauftragung als „Fachkundiger zum
Freimessen nach BGR 117-1“ durch den Unternehmer;
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Messtechnik
Grundsätzliches
• Zum Freimessen sind geeignete Messverfahren zu benutzen.
• Geeignete Messverfahren sind:
 kontinuierliche Messungen, z. B. mit direkt anzeigenden Geräten,
 wiederholte Einzelmessungen, z. B. mit Prüfröhrchen oder mit
Probenahme und Laboranalyse.
• Bei der Auswahl der Messverfahren sind die speziellen
Eigenschaften der zu messenden Stoffe zu berücksichtigen,
z. B. Querempfindlichkeiten gegen andere Stoffe einschließlich
Wasserdampf.
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Messtechnik
Grundsätzliches
• Entscheidend für die Auswahl des Messverfahrens sind auch
die Verhältnisse im Behälter, Silo oder engen Raum.
• Es muss unterschieden werden zwischen Behältern, Silos und
engen Räumen:
 die vollständig entleert, gespült und gereinigt sind und in die ein
Eindringen von Gefahrstoffen bzw. Stickgasen ausgeschlossen ist,
 die Verunreinigungen oder Rückstände aufweisen, die Gefahrstoffe
freisetzen können,
 die nicht vollständig abgetrennt werden können und bei denen
daher ein Eindringen von Gefahrstoffen bzw. Stickgasen möglich
ist. In diesen Fällen sind direkt anzeigende Messgeräte zu
bevorzugen.
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Messtechnik
Anforderungen an Gasmessgeräte zur Freimessung
• Gasmessgeräte müssen grundsätzlich eine Zulassung haben
und entsprechend für den Verwendungszweck geeignet sein;
 Geeignete Sensoren müssen eingebaut sein;
 Ex-Schutz muss vorhanden sein;
 Typenschild vom Gasmessgerät muss lesbar sein, damit
Auswahlkriterien berücksichtigt werden können,
z.B. Temperaturklassen (T1 –T6) usw.;
 Geeignetes Zubehör wie Schwimmsonden, Teleskopsonden,
externe Pumpen und Schlauchverlängerungen müssen ggf. zur
Verfügung stehen;
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Messtechnik
Kontrollen und Überprüfungen der Gasmessgeräte
• Die Anforderungen an die Kontrollen für Gasmessgeräte
sind in den Merkblättern
 T 021 „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe
und Sauerstoff und Betrieb“
 T 023 „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz
Einsatz und Betrieb“
geregelt;
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Messtechnik
Kontrollen und Überprüfungen der Gasmessgeräte
Gemäß den Merkblättern T021/T023 sind folgende Kontrollen und
Überprüfungen erforderlich:
Sichtkontrolle und Anzeigetest
• Vor jedem Arbeitseinsatz (Arbeitsschicht zeitnah vor dem
Einsatz) durch eine unterwiesene Person;
• Sichtkontrolle der Geräte und auch der Gaseintrittsöffnungen
auf mechanische Beschädigungen;
• Optische und akustische Kontrolle der Auslösung von
gerätespezifischen Testfunktionen für Anzeigeelemente;
• Ladezustand des Gasmessgerätes;
• Begasung geeigneter Gasgemische zum Test der Anzeige und
Alarmfunktion (BumpTest);
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Messtechnik
Kontrollen und Überprüfungen der Gasmessgeräte T021/T023
Funktionskontrollen
• Tox- und Sauerstoff-Gasmessgeräte mind. alle 6 Monate
gemäß T021;
• Tox- und Sauerstoff-Gaswarngeräte (ohne Anzeige)
mind. alle 8 Wochen gemäß T021;
• Ex-Gasmessgeräte mind. alle 4 Monate gemäß T023;
• Funktionskontrollen dürfen von qualifiziertem Personal
durchgeführt werden;
 Sichtkontrolle und Aufgabe von Null- und Prüfgas;
 Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige (Kalibrierung) und
gegebenenfalls Justierung;
 Kontrolle und Bewertung der Ansprechzeit nach Angaben in der
Herstellerrichtlinie;
 Kontrolle der Pumpenfunktion auf Wirkung und Durchfluss;
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Messtechnik
Kontrollen und Überprüfungen der Gasmessgeräte T021/T023
Systemkontrollen
• Mindestens einmal im Jahr;
• Systemkontrollen dürfen nur von befähigten Personen (TRBS
1203) durchgeführt werden;
 Funktionskontrolle nach T021/T023 und Parametrierung durch
Soll- / Ist-Vergleich;
 Auslesen der Inhalte und Kontrolle (bei Geräten mit Datenlogger);
 Beurteilung des Akku-Zustandes ggf. Austausch;
 Kontrolle der Zubehörteile (Schläuche, Filter etc.);
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Messtechnik
Kontrollen und Überprüfungen der Gasmessgeräte T021/T023
Aufzeichnungskontrollen
• Mindestens alle 3 Jahre;
• Aufzeichnungskontrollen dürfen nur von befähigten Personen
(TRBS 1203) durchgeführt werden;
 Kontrolle der Vollständigkeit der Wartungsaufzeichnungen zu den
Kontrollen der Merkblätter.
 Kontrolle der Umsetzung der sich aus den Wartungen ergebenden
Maßnahmen.
 Kontrolle der Vollständigkeit und Aktualität der Betriebsanweisung.
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Messtechnik
Dokumentation der Kontrollen und Überprüfungen an
Gasmessgeräten gemäß T021/T023
Jede Sichtkontrolle, Funktionskontrolle und Systemkontrolle
ist zu dokumentieren und zu protokollieren;
Sicht- /Anzeigekontrolle
• Gasmessgerät
(z.B. Geräte-Nr., Standort usw.)
• Bestätigung der Durchführung
• Festgestellte Mängel
• Datum
• Name und Unterschrift
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Funktionskontrolle
Systemkontrolle
• Gasmessgerät
(z.B. Geräte-Nr., Standort usw.)
• Art und Konzentration der
verwendeten Prüfgase
• Anzeige bei Null- und Prüfgas
vor und nach Durchführung einer
Justierung
• Beurteilung der Ansprechzeiten
• Festgestellte Mängel
• Durchgeführte Arbeiten
• Datum
• Name und Unterschrift
• Gasmessgerät
(z.B. Geräte-Nr., Standort usw.)
• Art und Konzentration der
verwendeten Prüfgase
• Abweichungen der
Parametrierung von den
Sollwerten
• Anzeige bei Null- und Prüfgas
vor und nach Durchführung einer
Justierung
• Beurteilung der Ansprechzeiten
• Festgestellte Mängel
• Durchgeführte Arbeiten
• Datum
• Name und Unterschrift
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Beispiel: Forschungszentrum Jülich GmbH
Durchzuführende Arbeiten in einem Kabelschacht
• Planung und Einleitung des Arbeitssicherheitsverfahren
• Gefährdungsbeurteilung
• Erstellung des Arbeitssicherungsscheines unter Einbindung
aller beteiligten Stellen, z.B. durchführende Stelle,
Gebäudemanagement, Arbeitsschutz, Werkfeuerwehr usw.
• Durchzuführende Maßnahmen vor Arbeitsbeginn
• Freimessung der Arbeitsstelle, z.B. Kabelschacht, durch den
Beauftragten zum Freimessen (Werkfeuerwehr);
• Erstellung eines Freigabeprotokolls durch den Beauftragten;
• Bereitstellung eines geeigneten Messgerätes zur permanenten
Überwachung;
• Übergabe des Freigabeprotokolls, Checkliste mit Verhaltensregeln und Leihscheines fürs permanente Gasmessgerät:
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Freimessung im Forschungszentrum Jülich
Freimessung eines
Kabelschachtes
für anstehende
Arbeiten im Schacht !
Übergabe des
Prüfberichtes zur
Freimessung !
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Freimessung im Forschungszentrum Jülich
mit Langzeit-Überwachung der Arbeitsstelle
optischer und akustischer Alarm
ggf. Alarmweiterleitung
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Zusammenfassung

Freimessungen sind zwingend bei Arbeiten in Behältern, Silos und
engen Räumen erforderlich.

Bei der Auswahl der Messtechnik sind Eignung in Bezug auf die zu
messenden Stoffe und die betrieblichen Verhältnisse zu sichern.

Es sind geeignete Personen für Freimessungen auszuwählen,
auszubilden und schriftlich zu beauftragen.

Für die einzusetzende Messtechnik sind lückenlose Nachweise zur
Sicherung der Funktionalität zu führen.

Freimessungen sind zu dokumentieren.

Trotz negativer Freimessung halte ich eine permanente Überwachung
durch ein geeignetes Gasmessgerät für erforderlich.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Literaturhinweis:
BGR 117-1
Merkblatt T 021
Merkblatt T 023
TRBS 1203
Ausbildungsunterlage: Freimessen im Forschungszentrum Jülich OBM Karsten Hulla
Bilder: Forschungszentrum Jülich Werkfeuerwehr
Bilder: Gasmessgeräte (Dräger, MSA, Honeywell)
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