Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Merkblatt zur Steuerzahlung Kantonale Steuern Fälligkeit (§ 194 Steuergesetz, StG) Die Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und die Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer der juristischen Personen (periodische Steuern) werden am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres fällig. Die Grundstückgewinnsteuer wird 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruchs fällig (massgebend ist der Tag der Eintragung im Grundbuch). Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs fällig. In jedem Falle fällig werden die Steuern: - beim Wegzug der steuerpflichtigen natürlichen Person ins Ausland oder bei der Verlegung des Sitzes der steuerpflichtigen juristischen Person ins Ausland mit dem Datum des Wegzuges oder der Verlegung; - beim Tod der steuerpflichtigen natürlichen Person 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach ihrem Ableben; - bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person; - mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister. Die gesetzlichen Fälligkeitstermine gelten unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung. Sie gelten auch, wenn gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben worden ist. Zinsausgleich (§ 195 StG / §§ 138 und 139 Steuerverordnung, StV) Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin. Der Zinsausgleich geht: - zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen (Belastungszins); - zugunsten der steuerpflichtigen Person für alle vor der Fälligkeit geleisteten Akontozahlungen (Vergütungszins). Diese Vorauszahlungen werden bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer der juristischen Personen frühestens ab Beginn der Steuerperiode verzinst, bei der Grundstückgewinnsteuer und der Erbschaftsund Schenkungssteuer frühestens ab Entstehung des Steueranspruchs. Ein Zinsausgleich erfolgt auch auf Steuerrückerstattungen (Rückerstattungszins). Der Rückerstattungszins wird auf zu viel bezogenen Steuerbeträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Veranlagung zurückzuführen sind, gewährt. Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Belastungszinssatz. 10006.a.01.15 gültig ab 1. Januar 2016 Seite 1/4 Steuerverwaltung Basel-Stadt Merkblatt zur Steuerzahlung Vorauszahlungsempfehlungen natürliche Personen Wir empfehlen Ihnen eine Vorauszahlung in der Grössenordnung der geschätzten Steuerschuld zu leisten. Diese können Sie aufgrund der untenstehenden Tarifinformationen oder des Steuerrechners im Internet auf www.steuerverwaltung.bs.ch berechnen. Beachten Sie, dass Verrechnungssteuerguthaben, allfällige Überschüsse aus der Vorperiode usw. den fällig werdenden Steuerbetrag vermindern. In Riehen oder Bettingen wohnhafte Personen bezahlen 55% der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer, sie entrichten dafür zusätzlich Gemeindesteuern. Kantonale Einkommenssteuertarife: Steuerjahr 2016 natürliche Personen Der geschuldete Steuerbetrag wird durch Multiplikation des steuerbaren Einkommens mit dem Steuersatz berechnet. Das steuerbare Einkommen ermittelt sich aus dem effektiven Reineinkommen abzüglich der Steuerfreibeträge. Mit dem seit Steuerjahr 2008 geltenden Tarifsystem sind hohe Sozialabzüge eingeführt worden, welche die Steuerprogression steuern und das existenznotwendige Einkommen von der Besteuerung befreien. Tarif A: Grundtarif für alle übrigen Steuerpflichtigen 22.25% auf den Teil des steuerbaren Einkommens bis CHF 200'000.00 26% auf den Teil des steuerbaren Einkommens über CHF 200'000.00 Tarif B: für Verheiratete (in ungetrennter Ehe) und Einelternfamilien 22.25% auf den Teil des steuerbaren Einkommens bis CHF 400'000.00 26% auf den Teil des steuerbaren Einkommens über CHF 400'000.00 Das steuerbare Einkommen berechnet sich näherungsweise aus dem Nettolohn II abzüglich der folgenden Normabzüge: Abzug (in CHF) Berufskostenpauschale Abzug für Doppelverdiener Abzug für fremdbetreute Kinder bis Versicherungsabzug Einzelperson Versicherungsabzug Ehepaar 4'000.00 1'000.00 10'000.00 2'000.00 Abzug (in CHF) Sozialabzug pro Kind Sozialabzug pro unterstützte Person Sozialabzug für Ehegatten 7'800.00 5'500.00 35'000.00 Sozialabzug für Alleinerziehende 30'000.00 4'000.00 Sozialabzug für Einzelpersonen 18'000.00 Sozialabzug für alleinstehende Rentner 3'300.00 Sozialabzug für Konkubinatspaare* bis 18'000.00 * Unterstützungsabzug für Konkubinatspaare mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern bis höchstens CHF 18'000, insoweit das Einkommen des unterstützten Partners oder der unterstützten Partnerin zur Deckung des nötigen Lebensbedarfs nicht ausreicht. Kantonale Vermögenssteuertarife: Steuerjahr 2016 natürliche Personen Tarif A: Alleinstehende Personen (Steuerfreibetrag: CHF 75'000) Tarif B: für Verheiratete (in ungetrennter Ehe lebend; Freibetrag: CHF 150'000) Steuerbares Vermögen 10'000 50’000 100’000 200’000 300'000 400'000 500'000 600'000 10006.a.01.16 Tarif A (in CHF) 45.00 225.00 450.00 900.00 1'460.00 2'130.00 2'800.00 3'470.00 Tarif B (in CHF) 45.00 225.00 450.00 900.00 1'350.00 1'800.00 2'470.00 3'140.00 Steuerbares Vermögen 700'000 800'000 900'000 1'000’000 1'250’000 1'500’000 1'750’000 2'000’000 Tarif A (in CHF) 4'140.00 4'925.00 5'825.00 6'725.00 8'975.00 11'225.00 13'475.00 15'725.00 Tarif B (in CHF) 3'810.00 4'480.00 5'150.00 5'820.00 7'610.00 9'860.00 12'110.00 14'360.00 Seite 2/4 Steuerverwaltung Basel-Stadt Merkblatt zur Steuerzahlung Vergütungs- und Belastungszins Kanton (§ 195 StG und §§ 137 – 139 StV) Vergütungszins: Belastungszins, Rückerstattungszins: 2015 0.50% 4.00% 2016 0.25% 4.00% Gebühren bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung (§§ 107 und 108 StV) Mahn- und Einschätzungsgebühren - Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann erstreckt werden. - Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben. - Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes wegen festgesetzt. An die Kosten einer solchen Einschätzung ist eine Einschätzungsgebühr von 100 bis 500 Franken zu bezahlen. Gebühren für Fristerstreckungen - Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung wird eine Fristerstreckungsgebühr von 40 Franken erhoben. - Das erste Gesuch um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist gebührenfrei bei den auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis zum 30. September des Fälligkeitsjahres beantragt wird. Bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern sowie bei der Grundstückgewinnsteuer ist das erste Gesuch gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach dem mit der Steuererklärung eingeräumten Abgabetermin beantragt wird. Gebühren bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuer (§§ 144 und 145 StV) Mahngebühren - Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird an den Ablauf der Frist erinnert. Diese Erinnerung ist gebührenfrei. - Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben. - Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet werden, erhebt die Steuerverwaltung für ihre Inkassomassnahmen eine Umtriebsgebühr von 50 Franken Gebühren für Fristerstreckungen - Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer wird eine Fristerstreckungsgebühr von 40 Franken erhoben. - Das erste Gesuch um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer ist gebührenfrei bei den auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis zum 31. Dezember des Fälligkeitsjahres beantragt wird. Bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist das erste Gesuch gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung beantragt wird. 10006.a.01.16 Seite 3/4 Steuerverwaltung Basel-Stadt Merkblatt zur Steuerzahlung Direkte Bundessteuer Fälligkeit (Art. 161 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG / Art. 1 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer) Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist "gestützt auf Art. 162 Abs. 1 DBG“ eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine "nach Art. 161 Abs. 3 und 4 DBG“. Verzinsung (Art. 162 - 164 DBG / Art. 3 - 5 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer) Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt die Zinssätze für jedes Kalenderjahr fest. Verzugszins - Die Zinspflicht beginnt 30 Tage nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung. - Übersteigt die definitive Steuer den provisorisch berechneten Betrag, so ist der Mehrbetrag 30 Tage nach dieser Veranlagung zu verzinsen. Vergütungszins - Der Vergütungszins wird gewährt auf Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit. Rückerstattungszins - Auf zu viel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins gewährt. Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz. Vergütungs- und Verzugszinssätze Bund Vergütungszins: Verzugszins, Rückerstattungszins: 2015 0.25% 3.00% 2016 0.25% 3.00% Steuertarife direkte Bundessteuer: Steuerjahr 2016 natürliche Personen Tarif A: Grundtarif für alle übrigen Steuerpflichtigen Tarif B: für Verheiratete (in ungetrennter Ehe lebende) und Einelternfamilien Steuerbares Einkommen 17’000 20’000 30’000 40’000 50’000 60’000 70’000 80’000 90'000 100'000 Tarif A (in CHF) 19.25 42.35 119.35 205.55 444.90 724.75 1'021.75 1'554.00 2'214.00 2'874.00 Tarif B (in CHF) 0.00 0.00 17.00 117.00 217.00 424.00 724.00 1'071.00 1'471.00 1'968.00 Steuerbares Einkommen 120'000 140’000 160’000 180’000 200'000 250’000 300’000 350’000 400’000 500’000 Tarif A (in CHF) 4'554.80 6'433.60 8'633.60 10'921.60 13'561.60 20'161.60 26'761.60 33'361.60 39'961.60 53'161.60 Tarif B (in CHF) 3'187.00 4'855.00 7'362.00 9’962.00 12'562.00 19'062.00 25'562.00 32'062.00 38'562.00 51'562.00 Für Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird die direkte Bundessteuer pro Kind oder unterstützungsbedürftiger Person um CHF 251.- ermässigt. Die Ermässigung erfolgt von Amtes wegen. Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird gleich behandelt wie die Ehe. Die Begriffe wie verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet oder Ehe, Ehegatten, Ehemann und Ehefrau gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft. 10006.a.01.16 Seite 4/4
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