PDF, 150 KB - bei der Steuerverwaltung

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
Steuerverwaltung
Merkblatt zur Steuerzahlung
Kantonale Steuern
Fälligkeit (§ 194 Steuergesetz, StG)
Die Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und die Gewinn-, Kapital- und
Grundstücksteuer der juristischen Personen (periodische Steuern) werden am 31. Mai des auf die
Steuerperiode folgenden Kalenderjahres fällig.
Die Grundstückgewinnsteuer wird 90 Tage nach Entstehung des Steueranspruchs fällig (massgebend ist
der Tag der Eintragung im Grundbuch). Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird 30 Tage nach
Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach Entstehung des Steueranspruchs
fällig.
In jedem Falle fällig werden die Steuern:
- beim Wegzug der steuerpflichtigen natürlichen Person ins Ausland oder bei der Verlegung des Sitzes der
steuerpflichtigen juristischen Person ins Ausland mit dem Datum des Wegzuges oder der Verlegung;
- beim Tod der steuerpflichtigen natürlichen Person 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung,
spätestens aber 12 Monate nach ihrem Ableben;
- bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
- mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister.
Die gesetzlichen Fälligkeitstermine gelten unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung
oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung. Sie gelten auch, wenn gegen die Veranlagung ein
Rechtsmittel erhoben worden ist.
Zinsausgleich (§ 195 StG / §§ 138 und 139 Steuerverordnung, StV)
Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin. Der Zinsausgleich geht:
- zulasten der steuerpflichtigen Person für alle nach der Fälligkeit geleisteten Steuerzahlungen
(Belastungszins);
- zugunsten der steuerpflichtigen Person für alle vor der Fälligkeit geleisteten Akontozahlungen
(Vergütungszins). Diese Vorauszahlungen werden bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der
natürlichen Personen und der Gewinn-, Kapital- und Grundstücksteuer der juristischen Personen
frühestens ab Beginn der Steuerperiode verzinst, bei der Grundstückgewinnsteuer und der Erbschaftsund Schenkungssteuer frühestens ab Entstehung des Steueranspruchs.
Ein Zinsausgleich erfolgt auch auf Steuerrückerstattungen (Rückerstattungszins). Der Rückerstattungszins
wird auf zu viel bezogenen Steuerbeträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder
provisorische Veranlagung zurückzuführen sind, gewährt. Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen
entspricht dem Belastungszinssatz.
10006.a.01.15
gültig ab 1. Januar 2016
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Steuerverwaltung Basel-Stadt
Merkblatt zur Steuerzahlung
Vorauszahlungsempfehlungen natürliche Personen
Wir empfehlen Ihnen eine Vorauszahlung in der Grössenordnung der geschätzten Steuerschuld zu leisten.
Diese können Sie aufgrund der untenstehenden Tarifinformationen oder des Steuerrechners im Internet auf
www.steuerverwaltung.bs.ch berechnen.
Beachten Sie, dass Verrechnungssteuerguthaben, allfällige Überschüsse aus der Vorperiode usw. den
fällig werdenden Steuerbetrag vermindern. In Riehen oder Bettingen wohnhafte Personen bezahlen 55%
der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer, sie entrichten dafür zusätzlich Gemeindesteuern.
Kantonale Einkommenssteuertarife: Steuerjahr 2016 natürliche Personen
Der geschuldete Steuerbetrag wird durch Multiplikation des steuerbaren Einkommens mit dem Steuersatz
berechnet. Das steuerbare Einkommen ermittelt sich aus dem effektiven Reineinkommen abzüglich der
Steuerfreibeträge. Mit dem seit Steuerjahr 2008 geltenden Tarifsystem sind hohe Sozialabzüge eingeführt
worden, welche die Steuerprogression steuern und das existenznotwendige Einkommen von der
Besteuerung befreien.
Tarif A: Grundtarif für alle übrigen Steuerpflichtigen
22.25% auf den Teil des steuerbaren Einkommens bis CHF 200'000.00
26% auf den Teil des steuerbaren Einkommens über CHF 200'000.00
Tarif B: für Verheiratete (in ungetrennter Ehe) und Einelternfamilien
22.25% auf den Teil des steuerbaren Einkommens bis CHF 400'000.00
26% auf den Teil des steuerbaren Einkommens über CHF 400'000.00
Das steuerbare Einkommen berechnet sich näherungsweise aus dem Nettolohn II abzüglich der folgenden
Normabzüge:
Abzug
(in CHF)
Berufskostenpauschale
Abzug für Doppelverdiener
Abzug für fremdbetreute
Kinder bis
Versicherungsabzug
Einzelperson
Versicherungsabzug Ehepaar
4'000.00
1'000.00
10'000.00
2'000.00
Abzug
(in CHF)
Sozialabzug pro Kind
Sozialabzug pro unterstützte Person
Sozialabzug für Ehegatten
7'800.00
5'500.00
35'000.00
Sozialabzug für Alleinerziehende
30'000.00
4'000.00
Sozialabzug für Einzelpersonen
18'000.00
Sozialabzug für alleinstehende Rentner
3'300.00
Sozialabzug für Konkubinatspaare* bis
18'000.00
* Unterstützungsabzug für Konkubinatspaare mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern bis höchstens CHF
18'000, insoweit das Einkommen des unterstützten Partners oder der unterstützten Partnerin zur Deckung des nötigen
Lebensbedarfs nicht ausreicht.
Kantonale Vermögenssteuertarife: Steuerjahr 2016 natürliche Personen
Tarif A: Alleinstehende Personen (Steuerfreibetrag: CHF 75'000)
Tarif B: für Verheiratete (in ungetrennter Ehe lebend; Freibetrag: CHF 150'000)
Steuerbares
Vermögen
10'000
50’000
100’000
200’000
300'000
400'000
500'000
600'000
10006.a.01.16
Tarif A
(in CHF)
45.00
225.00
450.00
900.00
1'460.00
2'130.00
2'800.00
3'470.00
Tarif B
(in CHF)
45.00
225.00
450.00
900.00
1'350.00
1'800.00
2'470.00
3'140.00
Steuerbares
Vermögen
700'000
800'000
900'000
1'000’000
1'250’000
1'500’000
1'750’000
2'000’000
Tarif A
(in CHF)
4'140.00
4'925.00
5'825.00
6'725.00
8'975.00
11'225.00
13'475.00
15'725.00
Tarif B
(in CHF)
3'810.00
4'480.00
5'150.00
5'820.00
7'610.00
9'860.00
12'110.00
14'360.00
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Steuerverwaltung Basel-Stadt
Merkblatt zur Steuerzahlung
Vergütungs- und Belastungszins Kanton (§ 195 StG und §§ 137 – 139 StV)
Vergütungszins:
Belastungszins, Rückerstattungszins:
2015
0.50%
4.00%
2016
0.25%
4.00%
Gebühren bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung (§§ 107 und 108 StV)
Mahn- und Einschätzungsgebühren
- Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung kann erstreckt werden.
- Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt
eine Mahnung. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben.
- Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes
wegen festgesetzt. An die Kosten einer solchen Einschätzung ist eine Einschätzungsgebühr von 100 bis
500 Franken zu bezahlen.
Gebühren für Fristerstreckungen
- Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung wird eine
Fristerstreckungsgebühr von 40 Franken erhoben.
- Das erste Gesuch um Erstreckung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist gebührenfrei bei den
auf den allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, soweit die Fristerstreckung
nicht länger als bis zum 30. September des Fälligkeitsjahres beantragt wird. Bei den auf einen
besonderen
Fälligkeitstermin
fällig
werdenden
periodischen
Steuern
sowie
bei
der
Grundstückgewinnsteuer ist das erste Gesuch gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als
bis 60 Tage nach dem mit der Steuererklärung eingeräumten Abgabetermin beantragt wird.
Gebühren bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuer (§§ 144 und 145 StV)
Mahngebühren
- Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf
den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird an den Ablauf der Frist erinnert. Diese Erinnerung
ist gebührenfrei.
- Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die
zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 40 Franken erhoben.
- Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung
eingeleitet werden, erhebt die Steuerverwaltung für ihre Inkassomassnahmen eine Umtriebsgebühr von
50 Franken
Gebühren für Fristerstreckungen
- Für Gesuche um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer wird eine Fristerstreckungsgebühr von
40 Franken erhoben.
- Das erste Gesuch um Erstreckung der Frist für die Zahlung der Steuer ist gebührenfrei bei den auf den
allgemeinen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, soweit die Fristerstreckung nicht
länger als bis zum 31. Dezember des Fälligkeitsjahres beantragt wird.
Bei den auf einen besonderen Fälligkeitstermin fällig werdenden periodischen Steuern, bei der
Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist das erste Gesuch
gebührenfrei, soweit die Fristerstreckung nicht länger als bis 60 Tage nach Zustellung der
Veranlagungsverfügung beantragt wird.
10006.a.01.16
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Steuerverwaltung Basel-Stadt
Merkblatt zur Steuerzahlung
Direkte Bundessteuer
Fälligkeit (Art. 161 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG / Art. 1 der Verordnung über Fälligkeit und
Verzinsung der direkten Bundessteuer)
Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf
diesen Termin ist "gestützt auf Art. 162 Abs. 1 DBG“ eine definitive oder provisorische Rechnung zu
erstellen. Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine "nach Art. 161 Abs. 3 und 4 DBG“.
Verzinsung (Art. 162 - 164 DBG / Art. 3 - 5 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer)
Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt die Zinssätze für jedes Kalenderjahr fest.
Verzugszins
- Die Zinspflicht beginnt 30 Tage nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung.
- Übersteigt die definitive Steuer den provisorisch berechneten Betrag, so ist der Mehrbetrag 30 Tage nach
dieser Veranlagung zu verzinsen.
Vergütungszins
- Der Vergütungszins wird gewährt auf Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen
Fälligkeit.
Rückerstattungszins
- Auf zu viel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische
Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins gewährt. Der Zinssatz für
Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz.
Vergütungs- und Verzugszinssätze Bund
Vergütungszins:
Verzugszins, Rückerstattungszins:
2015
0.25%
3.00%
2016
0.25%
3.00%
Steuertarife direkte Bundessteuer: Steuerjahr 2016 natürliche Personen
Tarif A: Grundtarif für alle übrigen Steuerpflichtigen
Tarif B: für Verheiratete (in ungetrennter Ehe lebende) und Einelternfamilien
Steuerbares
Einkommen
17’000
20’000
30’000
40’000
50’000
60’000
70’000
80’000
90'000
100'000
Tarif A
(in CHF)
19.25
42.35
119.35
205.55
444.90
724.75
1'021.75
1'554.00
2'214.00
2'874.00
Tarif B
(in CHF)
0.00
0.00
17.00
117.00
217.00
424.00
724.00
1'071.00
1'471.00
1'968.00
Steuerbares
Einkommen
120'000
140’000
160’000
180’000
200'000
250’000
300’000
350’000
400’000
500’000
Tarif A
(in CHF)
4'554.80
6'433.60
8'633.60
10'921.60
13'561.60
20'161.60
26'761.60
33'361.60
39'961.60
53'161.60
Tarif B
(in CHF)
3'187.00
4'855.00
7'362.00
9’962.00
12'562.00
19'062.00
25'562.00
32'062.00
38'562.00
51'562.00
Für Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und
deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird die direkte Bundessteuer pro Kind oder unterstützungsbedürftiger
Person um CHF 251.- ermässigt. Die Ermässigung erfolgt von Amtes wegen.
Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird gleich behandelt wie die Ehe. Die Begriffe
wie verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet oder Ehe, Ehegatten, Ehemann und Ehefrau gelten
sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
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