Bautechnikgesetz

Kammer der
Architekten und
Ingenieurkonsulenten
für Oberösterreich
und Salzburg
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Salzburg, 12.06.2014
Entwurf eines Gesetzes, zur Erlassung eines neuen Bautechnikgesetzes und eines Salzburger Hebeanlagengesetzes sowie zur Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes, des Baupolizeigesetzes und der
Salzburger Feuerpolizeiordnung
2001-RUB/904/254-2014
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg bedankt sich für
die Übermittlung des o.a. Gesetzesentwürfe und erlaubt sich, dazu folgende Stellungnahme abzugeben:
Bautechnikgesetz
§ 1 Z 3 BauTG
Es fällt auf , dass in der Definition Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der
Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen nicht mehr der Zusatz "mehr als ein
Meter" und zwar "über dem gewachsenen Gelände" enthalten ist. Das ist abzulehnen, da damit geländeangepasste Hangbebauungen verhindert werden und im Gegensatz dazu vermehrt unangepasste Aufschüttungen zu erwarten sind.
§ 2 Abs. 3 BauTG
Diese Formulierung erscheint zu undifferenziert, um Genehmigungsverfahren vernünftig und rechtssicher
durchführen zu können. Unzumutbare Belästigungen sind subjektiv stark differenziert - eine klare Festlegung von Grenzwerten ist hier und im folgenden § 37 erforderlich.
Die Bestimmungen des gesamten 2. Abschnitts (bautechnische Anforderungen) sind gehäuft mit Bezeichnungen wie entsprechend, ausreichend, bequem benutzt werden können, unzumutbar belästigt (Schall),
etc. Es stellt sich die Frage, was derart ungenaue, auslegungsoffene Bestimmungen in einem Gesetz bewirken sollen und in der Durchführung gehandhabt werden können bzw. warum sie überhaupt in dieser
Form enthalten sind, wenn ohnehin erst alles in einer eigenen Verordnung wiederum geregelt werden
muss.
Ab dem § 3 sind wiederum detaillierte Regelungen getroffen. Vereinfachend wäre die Formulierung in
einer durchgehenden Gesetzesmaterie.
§ 3 Abs. 1 BauTG
Eine Änderung der nicht mehr zeitgemäßen Definition „unter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters
nicht störend wirken“ wäre wünschenswert.
ZT
Ziviltechniker sind staatlich
befugte und beeidete Architekten
und Ingenieurkonsulenten.
§ 3 Abs. 3 und 4 BauTG
Unklar ist der Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
§ 10 Abs. 3 BauTG
Die Fluchtweglängen könnten jetzt neu festgelegt werden. z.B. bei Wohnbauten von der
Wohnungstüre (Qualität EI2-30) bis zum Stiegenantritt 40 m, und bei allen weiteren baulichen
Anlagen 40 m bis zur Brandschutztüre des Sicherheits-Stiegenhauses oder –Ausganges (Fluchttunnel
etc.).
§ 27 Abs. 1 BauTG
Die Rutschsicherheit ist in der ÖNORM in Klassen eingeteilt und festgeschrieben – dies sollte
ausreichend sein. Auch 2 cm Türanschlag oder 0,5 cm Überzahnung bei einem Plattenbelag kann
eine Stolperschwelle sein – daher ist diese Definition zu allgemein.
§ 27 Abs. 4 BauTG
Ein splitterfreies Glas (Hartglas – VSG) schützt noch nicht vor dem Anprallen. „Gesichert“ würde ein
Geländer (?) bedeuten!? …Einbausituation gegen das Anprallen gekennzeichnet (Punkte- PfeileStriche etc.) und so ausgeführt…
§ 31 Abs. 3 BauTG
Diese Prüfung (alternativer Energieformen) ist in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Es stellt
sich die Frage, wie verhältnismäßig und aufwendig dies insbesondere für kleinere Bauvorhaben
resultiert bzw. durchzuführen ist.
§ 32 Abs. 5 BauTG
Die Abstellräume in den Wohnungen sollen von 2 m² auf 3 m², bzw. von 3 m² auf 5 m² vergrößert
werden: Auch wenn mehr Stauraum grundsätzlich wünschenswert ist, erscheint dies
unverhältnismäßig und zu Lasten der Wohnqualität gehend, da bei den hauptsächlich betroffenen
geförderten Wohnungen eine Erhöhung der zulässigen Gesamtgröße keinesfalls erwartet werden
kann und bereits bisher durch ständig steigernde Flächenanforderungen (z.B. Gänge, Nassraum und
Schlafraum durch die Barrierefreiheit) Wohn- und Kinderzimmer bereits nur mehr in Minimalgröße
gestaltet werden können (insbesonders in 4-Zi-Wohnungen bis 90 m², wo jetzt wiederum der
Abstellraum auf 5m² vergrößert werden soll).
§35 Abs. 3 BauTG
Es stellt sich die Frage, warum diese Bestimmung wiederum nicht reformiert und
verwaltungstechnisch vereinfacht wird, obwohl in der Praxis aufgrund der energetischen Vorgaben
ohnehin fast alle Wohnungen unter die Bestimmungen der "Ausnahme" (bei lek<22 nicht
erforderlich) fallen.
§ 36 Abs. 3 BauTG
Es stellt sich die Frage, warum insbesonders für innerörtliche/innerstädtische Wohnbauvorhaben
wiederum keine Abminderung der Stellplatzanzahl möglich sein soll, wenn einerseits solche
Stellplätze (flächenmäßig bedingt in Tiefgaragen zu errichten) im geförderten Wohnbau kaum mehr
finanziert werden können und anderseits die verkehrspolitische Zielsetzung eine weitere Ausweitung
des Individualverkehrs vermeiden will (alternative Mobilitätskonzepte und günstige Mieten werden
verhindert).
§ 45 Abs. 3 BauTG
Die Höhe der Abgabe ist nicht deutlich festgelegt (Multiplikation der Fläche gemäß § 34 Abs 3 mit
dem Richtwert gemäß § 45 Abs 2). Ist hier die Mindestgröße heranzuziehen? (4% der GF)
Baupolizeigesetz
§ 7a Abs. 1 Z 1
Der Bezug zum ortsüblichen Maß fehlt hier. Der Diskussion um „Lärm“ von vorgeschriebenen
Kinderspielplätzen in Wohnanlagen wäre hier entgegen zu wirken.
§ 7a Abs. 1 Z 3
Der Bezug zum ortsüblichen Maß fehlt hier. Da Zu- und Abfahrten von Garagen immer im Bereich der
öffentlichen Straßen liegen, wäre hier eher nachzuweisen, dass die Ein-/Ausfahrt mehr
beeinträchtigt als die Straße.
§ 7a Abs. 1 Z 4
Dieser Punkt muss sich wohl auf § 38 Abs. 4 beziehen.
§ 19a Abs. 2
Die Überprüfung von Heizungsanlagen ist bereits durch die ÖNORM geregelt. Eine spezielle Prüfung
im Hinblick auf Faktoren, die im Zuge der Planung und Errichtung der Anlage ermittelt wurden,
erscheint wenn überhaupt nur in Zeitabständen von ca. 20 Jahren sinnvoll. Die Abgabe geeigneter
Ratschläge scheint viel zu vage.
Allgemeines
Die OIB-Richtlinien sind einseitig auf die Anhebung der Sicherheit in allen Bereichen ausgerichtet.
Die mit den Maßnahmen einhergehenden Kosten sind dabei nicht evaluiert und insbesondere im
geförderten Wohnbau kritisch (siehe dazu auch die Stellungnahme der Kammer zur OIB).
Um Berücksichtigung dieser Stellungnahme wird ersucht.
Mit freundlichen Grüßen
Arch. DI Günther Dollnig
Vizepräsident der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
für Oberösterreich und Salzburg