Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg A-5020 Salzburg An Land Salzburg Fachabteilung 0/1 Postfach 527 A-5010 Salzburg Gebirgsjägerplatz 10 Tel: (0662) 87 23 83-0 Fax: (0662) 87 23 83-4 [email protected] www.arching-zt.at Salzburg, 12.06.2014 Entwurf eines Gesetzes, zur Erlassung eines neuen Bautechnikgesetzes und eines Salzburger Hebeanlagengesetzes sowie zur Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes, des Baupolizeigesetzes und der Salzburger Feuerpolizeiordnung 2001-RUB/904/254-2014 Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg bedankt sich für die Übermittlung des o.a. Gesetzesentwürfe und erlaubt sich, dazu folgende Stellungnahme abzugeben: Bautechnikgesetz § 1 Z 3 BauTG Es fällt auf , dass in der Definition Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen nicht mehr der Zusatz "mehr als ein Meter" und zwar "über dem gewachsenen Gelände" enthalten ist. Das ist abzulehnen, da damit geländeangepasste Hangbebauungen verhindert werden und im Gegensatz dazu vermehrt unangepasste Aufschüttungen zu erwarten sind. § 2 Abs. 3 BauTG Diese Formulierung erscheint zu undifferenziert, um Genehmigungsverfahren vernünftig und rechtssicher durchführen zu können. Unzumutbare Belästigungen sind subjektiv stark differenziert - eine klare Festlegung von Grenzwerten ist hier und im folgenden § 37 erforderlich. Die Bestimmungen des gesamten 2. Abschnitts (bautechnische Anforderungen) sind gehäuft mit Bezeichnungen wie entsprechend, ausreichend, bequem benutzt werden können, unzumutbar belästigt (Schall), etc. Es stellt sich die Frage, was derart ungenaue, auslegungsoffene Bestimmungen in einem Gesetz bewirken sollen und in der Durchführung gehandhabt werden können bzw. warum sie überhaupt in dieser Form enthalten sind, wenn ohnehin erst alles in einer eigenen Verordnung wiederum geregelt werden muss. Ab dem § 3 sind wiederum detaillierte Regelungen getroffen. Vereinfachend wäre die Formulierung in einer durchgehenden Gesetzesmaterie. § 3 Abs. 1 BauTG Eine Änderung der nicht mehr zeitgemäßen Definition „unter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters nicht störend wirken“ wäre wünschenswert. ZT Ziviltechniker sind staatlich befugte und beeidete Architekten und Ingenieurkonsulenten. § 3 Abs. 3 und 4 BauTG Unklar ist der Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. § 10 Abs. 3 BauTG Die Fluchtweglängen könnten jetzt neu festgelegt werden. z.B. bei Wohnbauten von der Wohnungstüre (Qualität EI2-30) bis zum Stiegenantritt 40 m, und bei allen weiteren baulichen Anlagen 40 m bis zur Brandschutztüre des Sicherheits-Stiegenhauses oder –Ausganges (Fluchttunnel etc.). § 27 Abs. 1 BauTG Die Rutschsicherheit ist in der ÖNORM in Klassen eingeteilt und festgeschrieben – dies sollte ausreichend sein. Auch 2 cm Türanschlag oder 0,5 cm Überzahnung bei einem Plattenbelag kann eine Stolperschwelle sein – daher ist diese Definition zu allgemein. § 27 Abs. 4 BauTG Ein splitterfreies Glas (Hartglas – VSG) schützt noch nicht vor dem Anprallen. „Gesichert“ würde ein Geländer (?) bedeuten!? …Einbausituation gegen das Anprallen gekennzeichnet (Punkte- PfeileStriche etc.) und so ausgeführt… § 31 Abs. 3 BauTG Diese Prüfung (alternativer Energieformen) ist in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Es stellt sich die Frage, wie verhältnismäßig und aufwendig dies insbesondere für kleinere Bauvorhaben resultiert bzw. durchzuführen ist. § 32 Abs. 5 BauTG Die Abstellräume in den Wohnungen sollen von 2 m² auf 3 m², bzw. von 3 m² auf 5 m² vergrößert werden: Auch wenn mehr Stauraum grundsätzlich wünschenswert ist, erscheint dies unverhältnismäßig und zu Lasten der Wohnqualität gehend, da bei den hauptsächlich betroffenen geförderten Wohnungen eine Erhöhung der zulässigen Gesamtgröße keinesfalls erwartet werden kann und bereits bisher durch ständig steigernde Flächenanforderungen (z.B. Gänge, Nassraum und Schlafraum durch die Barrierefreiheit) Wohn- und Kinderzimmer bereits nur mehr in Minimalgröße gestaltet werden können (insbesonders in 4-Zi-Wohnungen bis 90 m², wo jetzt wiederum der Abstellraum auf 5m² vergrößert werden soll). §35 Abs. 3 BauTG Es stellt sich die Frage, warum diese Bestimmung wiederum nicht reformiert und verwaltungstechnisch vereinfacht wird, obwohl in der Praxis aufgrund der energetischen Vorgaben ohnehin fast alle Wohnungen unter die Bestimmungen der "Ausnahme" (bei lek<22 nicht erforderlich) fallen. § 36 Abs. 3 BauTG Es stellt sich die Frage, warum insbesonders für innerörtliche/innerstädtische Wohnbauvorhaben wiederum keine Abminderung der Stellplatzanzahl möglich sein soll, wenn einerseits solche Stellplätze (flächenmäßig bedingt in Tiefgaragen zu errichten) im geförderten Wohnbau kaum mehr finanziert werden können und anderseits die verkehrspolitische Zielsetzung eine weitere Ausweitung des Individualverkehrs vermeiden will (alternative Mobilitätskonzepte und günstige Mieten werden verhindert). § 45 Abs. 3 BauTG Die Höhe der Abgabe ist nicht deutlich festgelegt (Multiplikation der Fläche gemäß § 34 Abs 3 mit dem Richtwert gemäß § 45 Abs 2). Ist hier die Mindestgröße heranzuziehen? (4% der GF) Baupolizeigesetz § 7a Abs. 1 Z 1 Der Bezug zum ortsüblichen Maß fehlt hier. Der Diskussion um „Lärm“ von vorgeschriebenen Kinderspielplätzen in Wohnanlagen wäre hier entgegen zu wirken. § 7a Abs. 1 Z 3 Der Bezug zum ortsüblichen Maß fehlt hier. Da Zu- und Abfahrten von Garagen immer im Bereich der öffentlichen Straßen liegen, wäre hier eher nachzuweisen, dass die Ein-/Ausfahrt mehr beeinträchtigt als die Straße. § 7a Abs. 1 Z 4 Dieser Punkt muss sich wohl auf § 38 Abs. 4 beziehen. § 19a Abs. 2 Die Überprüfung von Heizungsanlagen ist bereits durch die ÖNORM geregelt. Eine spezielle Prüfung im Hinblick auf Faktoren, die im Zuge der Planung und Errichtung der Anlage ermittelt wurden, erscheint wenn überhaupt nur in Zeitabständen von ca. 20 Jahren sinnvoll. Die Abgabe geeigneter Ratschläge scheint viel zu vage. Allgemeines Die OIB-Richtlinien sind einseitig auf die Anhebung der Sicherheit in allen Bereichen ausgerichtet. Die mit den Maßnahmen einhergehenden Kosten sind dabei nicht evaluiert und insbesondere im geförderten Wohnbau kritisch (siehe dazu auch die Stellungnahme der Kammer zur OIB). Um Berücksichtigung dieser Stellungnahme wird ersucht. Mit freundlichen Grüßen Arch. DI Günther Dollnig Vizepräsident der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg
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