Powernext® Commodities Marktregeln Konsolidierte Fassung

Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung
5. Mai 2015
Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
INHALT
TITEL 1 - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER POWERNEXT® COMMODITIES .............................. 4
KAPITEL 1 EINLEITUNG ........................................................................................................................................ 4
KAPITEL 2 BÖRSENMITGLIEDER ............................................................................................................................. 5
Abschnitt 1. Mitgliedschaft ........................................................................................................................... 5
Abschnitt 2. Zulassungsvoraussetzungen für die Powernext® Commodities................................................. 7
Abschnitt 3. Zugang zur Powernext® Commodities und Identifikation ........................................................... 8
Abschnitt 4. Verhaltenskodex ....................................................................................................................... 8
Abschnitt 5. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder ....................................................... 10
KAPITEL 3 MARKTSEGMENTE UND HANDELBARE PRODUKTE ..................................................................................... 12
Abschnitt 1. Marktsegmente der Powernext® Commodities ........................................................................ 12
Abschnitt 2. Handelbare Produkte .............................................................................................................. 12
KAPITEL 4 HANDEL ........................................................................................................................................... 13
Abschnitt 1. Aufträge ................................................................................................................................. 13
Abschnitt 2. Auftragsverarbeitung.............................................................................................................. 15
KAPITEL 5 POST-TRADE-VERARBEITUNG .............................................................................................................. 17
KAPITEL 6 DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN .......................................................................................................... 18
Abschnitt 1. Marktaktivität .......................................................................................................................... 18
Abschnitt 2. Geistiges Eigentum ................................................................................................................ 19
Abschnitt 3. Haftung .................................................................................................................................. 20
Abschnitt 4. Vertraulichkeit ........................................................................................................................ 20
Abschnitt 5. Streitigkeiten .......................................................................................................................... 21
TITEL 2 - BESONDERE BEDINGUNGEN DER PEGAS SPOT .................................................................. 22
KAPITEL 1 EINLEITUNG ...................................................................................................................................... 22
KAPITEL 2 BÖRSENMITGLIEDER ........................................................................................................................... 22
Abschnitt 1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die PEGAS Spot ................................................. 22
Abschnitt 2. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder der PEGAS Spot ............................. 23
Abschnitt 3. Zahlungsausfall eines Börsenmitglieds der PEGAS Spot ........................................................ 23
KAPITEL 3 HANDELBARE PRODUKTE .................................................................................................................... 23
KAPITEL 4 HANDEL ........................................................................................................................................... 23
KAPITEL 5 POST-TRADE-VERARBEITUNG .............................................................................................................. 24
TITEL 3 - BESONDERE BEDINGUNGEN DER POWERNEXT® ENERGY SAVINGS .......................... 25
KAPITEL 1 EINLEITUNG ...................................................................................................................................... 25
KAPITEL 2 BÖRSENMITGLIEDER ........................................................................................................................... 25
Abschnitt 1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die Powernext® Energy Savings ......................... 25
Abschnitt 2. Jederzeit geltende Verpflichtungen der Börsenmitglieder der Powernext ® Energy Savings ..... 25
Abschnitt 3. Zahlungsausfall eines Börsenmitglieds der Powernext ® Energy Savings ................................ 26
KAPITEL 3 HANDELBARE PRODUKTE .................................................................................................................... 26
KAPITEL 4 HANDEL ........................................................................................................................................... 26
KAPITEL 5 POST-TRADE-VERARBEITUNG .............................................................................................................. 27
ANHANG ZU DEN MARKTREGELN DER POWERNEXT® COMMODITIES ...................................... 28
BEGRIFFSDEFINITIONEN ........................................................................................................................................... 29
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Tabelle der Bekanntmachungen
Marktregeln
Die Marktregeln und ihre Anhänge wurden ursprünglich durch die folgenden Bekanntmachungen veröffentlicht:
Bekanntmachung
Datum
Datum
des
Inkrafttretens
Inhalt
COMMODITIES-2008-01
13.11.2008
26.11.2008
Marktregel der Powernext® Commodities
Spätere Änderungen wurden durch die folgenden Bekanntmachungen veröffentlicht:
Bekanntmachung
Datum
Datum des
Inkrafttretens
Inhalt
COMMODITIES-2009-13
15.09.2009
24.09.2009
Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln
COMMODITIES-2009-19
23.11.2009
01/12.2009
Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln
COMMODITIES-2010-07
26.03.2010
01.04.2010
Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln
COMMODITIES-2010-22
20.10.2010
21.10.2010
Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Produktspezifikationen)
COMMODITIES-2011-04
16.05.2011
25.05.2011
Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Einführung von „SpreadProdukten“)
COMMODITIES-2011-15
14.12.2011
15.12.2011
Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Produktspezifikationen)
COMMODITIES-2012-25
10.12.2012
21.12.2012
Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Produktspezifikationen)
COMMODITIES-2013-10
03.06.2013
04.06.2013
Powernext® Commodities / Änderung der Marktregeln (Entgelte, Rechnungen,
Mehrwertsteuer)
COMMODITIES-2013-11
28.08.2013
28.08.2013
Marktregeln der Powernext® Commodities / Änderungen und Einführung von SpreadProdukten
COMMODITIES-2014-26
17.12.2014
01.01.2015
Änderungen in den Marktregeln für den geregelten Markt Powernext® Commodities
(Dienstleistungsbedingungen, Rechnung Dritter)
30/04/2015
?05.05.2015
Änderungen in den Marktregeln für den geregelten Markt Powernext® Commodities
(Trade-Limit)
COMMODITIES-2015-18
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
TITEL 1
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER POWERNEXT® COMMODITIES
Kapitel 1
Einleitung
Artikel 1.1.1.
Allgemeine Börsenorganisation
®
Powernext Commodities ist ein von der Powernext SA
betriebener organisierter Handelsplatz. Er besteht aus
mehreren Marktsegmenten für den Handel von
Produkten, welche


die in einer Bekanntmachung definierten Merkmale
erfüllen.
den diesbezüglichen, in den besonderen
Bedingungen definierten Verfahren entsprechen.
Die Powernext SA ist für den Betrieb der Powernext®
Commodities-Börse
verantwortlich.
In
diesem
Zusammenhang übernimmt die Powernext SA folgende
Funktionen:
 Festlegung der an der Powernext® Commodities
handelbaren Produkte,
 Abschluss der Handelsvereinbarungen mit den
Antragstellern, die ihnen den Status des
Börsenmitglieds verleihen,
 Festlegung der Zulassungsbedingungen und
-voraussetzungen für den Handel von Produkten,
 Gegenüberstellung
von
Kaufund
Verkaufsaufträgen für die Produkte gemäß den
Börsenregeln,
 gegebenenfalls Weiterleitung der Informationen über
die Transaktionen an ein Clearinghaus zur
Abwicklung und Erfüllung (Clearing),
 bei Bedarf Weiterleitung der Informationen an eine
Abrechnungs-/Lieferorganisation zur Abrechnung
und/oder Lieferung,
 Treffen aller erforderlichen Entscheidungen für die
Integrität der Börse und die ordnungsgemäße
Durchführung des Börsenbetriebs, insbesondere
durch die Kontrolle der Einhaltung der Marktregeln.
Clearinghäuser sind Kreditinstitute, die gegebenenfalls
das Clearing der an der Powernext® Commodities
gehandelten Produkte entsprechend den für jeden
Produkttyp spezifischen Verfahren durchführen. Für ein
bestimmtes Marktsegment handeln die Clearinghäuser
im Rahmen einer Vereinbarung, die mit den von den
Handelsmitgliedern
beauftragten
Clearinghäusern
abgeschlossen wurde.
Die Abrechnungs- und/oder Lieferstellen führen die
Abrechnung und/oder effektive Lieferung der an der
Powernext® Commodities gehandelten Produkte
entsprechend den für jeden Produkttyp spezifischen
Verfahren durch.
Eine Partnerbörse ist ein organisierter Markt, der von
einer Drittgesellschaft betrieben wird, mit der die
Powernext
SA
ein
Partnerschaftsabkommen
abgeschlossen hat. Die Partnerbörsen werden in einer
Bekanntmachung aufgeführt.
Artikel 1.1.2.
Marktregeln
Diese Marktregeln legen die Bedingungen fest, unter
denen:
 die Powernext SA die ordnungsgemäße Durchführung
des Börsenbetriebs gewährleistet;
 die Börsenmitglieder zum Handel zugelassen werden.
Sie bestehen aus den allgemeinen Bedingungen, die für
alle Marktsegmente gelten, und den besonderen
Bedingungen, die ausschließlich auf ein spezifisches
Marktsegment der Powernext® Commodities anwendbar
sind.
Die Powernext SA stellt den Börsenmitgliedern und
Antragstellern folgendes zur Verfügung:
 die vorliegenden Marktregeln sowie ihre
Änderungen,
 die Anhänge mit den Erläuterungen der
Bestimmungen der Marktregeln, die ein wesentlicher
Bestandteil der Marktregeln sind,
 alle Bekanntmachungen,
 alle
sonstigen
Beschlüsse
oder
Konfigurationsparameter.
Die Bekanntmachungen dienen der Kommunikation mit
den Börsenmitgliedern. Sie werden versandt an:

alle Börsenmitglieder, sofern sie die Powernext®
Commodities betreffen,

alle
Börsenmitglieder
eines
bestimmten
Marktsegments, sofern sie nur dieses Segment
betreffen.
Die Powernext SA ist berechtigt, die Marktregeln zu
ändern. Außer in begründeten Notfällen werden
Börsenmitglieder von derartigen Änderungen mindestens
fünf (5) Kalendertage vor ihrem Inkrafttreten in Kenntnis
gesetzt. Mit ihrem Inkrafttreten gelten sie als durch die
Börsenmitglieder genehmigt. Falls Börsenmitglieder mit
diesen Änderungen nicht einverstanden sind, können sie
ihre Handelsvereinbarung innerhalb der gleichen Frist
kündigen.
Die Marktregeln und Bekanntmachungen sind öffentlich.
Sie werden auf der Internetseite der Powernext SA zur
Verfügung gestellt.
Allgemeine Bedingungen der Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Artikel 1.1.3.
Vertragsbeziehungen
Die Beziehungen zwischen der Powernext SA und den
Börsenmitgliedern sind vertraglich geregelt. Durch die
Unterzeichnung ihrer Handelsvereinbarung verpflichten
sich die Börsenmitglieder zur Einhaltung der für sie
geltenden Marktregeln und Bekanntmachungen.
Jeglicher Verstoß eines Börsenmitglieds gegen eine sich
direkt oder indirekt aus den Marktregeln ergebende
Verpflichtung ermächtigt die Powernext SA zur Sperrung
oder Kündigung seiner Handelsvereinbarung.
Kapitel 2
Börsenmitglieder
1.2.1
Autorisierte Antragsteller
Die Antragsteller erklären und versichern der Powernext
SA, dass:
i) sie ordnungsgemäß im Einklang mit den zu ihrer
Gründung einschlägigen Gesetzen
gegründet
wurden,
ii) die
Unterzeichnung
und
Erfüllung
der
Handelsvereinbarung
 im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse
erfolgt sind und ordnungsgemäß durch alle
erforderlichen Maßnahmen kraft ihrer Satzungen
genehmigt wurden,
 keiner Hinterlegung bei einer staatlichen Stelle,
einer Behörde oder einer Verwaltung oder im
Zusammenhang mit diesen Stellen bedürfen,
 weder eine Verletzung noch einen Verstoß gegen
geltende gesetzliche Bestimmungen oder
Vorschriften
oder
ihre
gesetzlich
vorgeschriebenen Dokumente, Verträge, Urteile,
Anordnungen,
Erlasse
oder
sonstige
vollstreckbare Maßnahmen darstellen,
iii) gegen sie keine Klagen, Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren,
verwaltungsrechtliche
Maßnahmen oder sonstige Verfahren anhängig sind,
die zu einer offensichtlichen und wesentlichen
Verschlechterung ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer
Vermögens- oder Finanzlage führen oder die
Gültigkeit oder ordnungsgemäße Erfüllung der
Handelsvereinbarung beeinträchtigen könnten;
iv) sie sich verpflichten, alle von der Powernext SA in
Form
von
Bekanntmachungen
erhaltenen
Informationen zur Kenntnis zu nehmen und diese zu
beachten;
v) sie sich verpflichten, Powernext SA unverzüglich von
allen Änderungen hinsichtlich der vorgenannten
Erklärungen in Kenntnis zu setzen;
vi) sie über die erforderliche Kreditwürdigkeit und
Sachkenntnis für Transaktionen an der Börse
verfügen;
vii) sie über die geeignete geschäftliche Reputation für
die Zulassung als Börsenmitglied verfügen;
viii) ein Teil ihrer Mitarbeiter die Qualifikationen und
Expertise besitzt, die für die Umsetzung und
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Verwaltung geeigneter interner Verfahren und
Kontrollmaßnahmen
für
die
geplanten
Börsenaktivitäten erforderlich sind;
ix) sie gegebenenfalls die von diesen Marktregeln
vorgesehenen Verträge abgeschlossen haben und
die von der Powernext SA vorgeschriebenen
technischen Voraussetzungen erfüllen;
x) ein Teil ihrer Mitarbeiter Französisch oder Englisch
spricht;
xi) sie über die erforderlichen Ressourcen für die Rolle
verfügen, die sie an der Powernext® Commodities zu
übernehmen gedenken;
xii) sie alle sonstigen, insbesondere finanziellen Kriterien
erfüllen, die von der Powernext SA vorgegeben
werden;
xiii) sie eine eigene Bewertung der ihnen übergebenen
Dokumente sowie der Vorteile und Risiken
insbesondere wirtschaftlicher, rechtlicher und
steuerlicher Art, die durch die Marktregeln und
Transaktionen entstehen können, vorgenommen
haben und hierzu über die erforderlichen Kenntnisse
und Erfahrungen verfügen und für das erforderliche
Know-how Sorge tragen;
xiv) sie sich über den möglicherweise volatilen Charakter
der an der Börse angebotenen Produkte im Klaren
sind und die mit dem Einsatz dieser Kontrakte
verbundenen Risiken akzeptieren.
Abschnitt 1.
Mitgliedschaft
Article 1.2.1.1. Definition des Börsenmitglieds
1) Börsenmitglied der Powernext® Commodities
Ein Börsenmitglied ist eine juristische Person, die mit der
Powernext SA eine Handelsvereinbarung abgeschlossen
hat, an der Powernext® Commodities handeln möchte
und folglich direkt zur Durchführung von Geschäften an
dieser Börse berechtigt ist.
Die Geschäfte der Börsenmitglieder der Powernext®
Commodities erfolgen in ihrem eigenen Namen:
 und auf eigene Rechnung und/oder
 auf Rechnung Dritter.
Von einem Börsenmitglied auf Rechnung Dritter
durchgeführte Geschäfte gelten als vom Börsenmitglied
selbst durchgeführt und erfolgen somit auf seine
Verantwortung.
Der Zugang zum Handel an der Powernext®
Commodities ist ausschließlich Börsenmitgliedern
vorbehalten.
2) Börsenmitglied einer Partnerbörse
Ein Börsenmitglied der Powernext® Commodities kann
gleichzeitig auch Börsenmitglied einer Partnerbörse sein.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Ein Börsenmitglied einer Partnerbörse ist eine juristische
Person, die als Börsenmitglied an einer Partnerbörse
zugelassen ist und folglich die an den Märkten der
Partnerbörse gelisteten Kontrakte handeln kann. Die
Powernext SA holt bei der Partnerbörse eine Bestätigung
über die Mitgliedschaft des Börsenmitglieds am
jeweiligen Markt ein.
Article 1.2.1.2.
Zulassung
und
Erlangung
der
Mitgliedschaft
Die Powernext SA trifft alle Entscheidungen in Bezug auf
Börsenmitglieder gemäß den in den Marktregeln
definierten Bedingungen.
Die Powernext SA beschließt die Zulassung eines
Börsenmitglieds, wenn:
 sie alle erforderlichen Informationen und Dokumente
vom Antragsteller erhalten hat und alle
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind,
 der
Antragsteller
aus
technischer
und
organisatorischer Sicht für die Aufnahme seiner
Aktivität an der Powernext® Commodities bereit ist.
Die Mitgliedschaft an der Powernext® Commodities tritt
zum Unterzeichnungsdatum der Handelsvereinbarung in
Kraft.
Die Powernext SA begründet ihre Entscheidung, eine
Handelsvereinbarung mit einem Antragsteller nicht
abschließen zu wollen.
Die Powernext SA teilt den Börsenmitgliedern des
betroffenen Marktsegments der Powernext® Commodities
per Bekanntmachung die Identität des neuen
Börsenmitglieds und das Zulassungsdatum mit.
Die Liste der Börsenmitglieder
Commodities ist öffentlich einsehbar.
der
Powernext®
Article 1.2.1.3.
Rechte
und
Pflichten
der
Börsenmitglieder
Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Powernext SA
und der Börsenmitglieder der Powernext® Commodities
sind in den Marktregeln und in der Handelsvereinbarung
geregelt.
Article 1.2.1.4. Handelsvereinbarung
Die Handelsvereinbarung regelt:


die Bedingungen, unter denen die Börsenmitglieder
ihre Handelsaktivität ausüben, und die sich daraus
ergebenden Beziehungen zur Powernext SA;
die Marktsegmente, für die das Börsenmitglied eine
Zulassung beantragt.
Der Antragsteller gibt in einem Anhang zu der mit der
Powernext SA abgeschlossenen Handelsvereinbarung
an, in welcher Eigenschaft er an der Powernext®
Derivatives Geschäfte abschließen will (im eigenen
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Namen und auf eigene Rechnung und/oder auf
Rechnung Dritter).
Die Handelsvereinbarung entspricht dem Mustervertrag,
der von der Powernext SA zur Verfügung gestellt wird. Im
Falle von Abweichungen zwischen den Marktregeln und
den
Bekanntmachungen
einerseits
und
der
Handelsvereinbarung andererseits sind die Marktregeln
maßgeblich. Die Bekanntmachungen gelten, sofern sie
mit den Marktregeln im Einklang stehen.
Article 1.2.1.5. Veräußerung der Handelsvereinbarung
Jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen
Veräußerung oder Übertragung der Handelsvereinbarung
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Powernext SA.
Article 1.2.1.6.
Dauer, Aussetzung und Aufhebung der
Mitgliedschaft
1) Für die Börsenmitglieder der Powernext®
Commodities
Die Mitgliedschaft an der Powernext® Commodities
besteht so lange, wie die Handelsvereinbarung in Kraft
ist.
Die
Aussetzung
oder
Kündigung
der
Handelsvereinbarung hat die Sperrung oder den Entzug
der Mitgliedschaft an der Powernext® Commodities zur
Folge.
Die Powernext SA kann die Handelsvereinbarung mit
einem Börsenmitglied durch eine begründete
Entscheidung aussetzen oder aufheben, wenn dieses die
Marktregeln missachtet.
Die Powernext SA sperrt ein Börsenmitglied ferner, wenn
ein
Clearinghaus
oder
gegebenenfalls
eine
Abrechnungs-/Lieferstelle dies bei ihr beantragt. Eine
derartige Sperrung erfolgt gemäß den Bestimmungen der
besonderen Bedingungen, die für das jeweilige
Marktsegment gelten.
Je nach Fall kann ein Börsenmitglied an einem oder
mehreren Marktsegmenten gesperrt werden.
Die Powernext SA setzt die anderen Börsenmitglieder
unverzüglich und per Bekanntmachung von der Sperrung
oder Löschung einer Mitgliedschaft in Kenntnis. Im Falle
einer Sperrung ausschließlich aus technischen Gründen
und bei einer Sperrungsdauer von weniger als fünf
Börsentagen behält sich die Powernext SA das Recht
vor, von einer Benachrichtigung der anderen
Börsenmitglieder abzusehen.
2) Für Börsenmitglieder einer Partnerbörse
Wird einem Börsenmitglied die Mitgliedschaft an einer
Partnerbörse entzogen, hat es die Powernext SA hiervon
in Kenntnis zu setzen.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Article 1.2.1.7. Quotation Provider
Die Powernext SA kann Börsenmitglieder ermächtigen,
als Quotation Provider für das/die Marktsegment(e) tätig
zu werden, an dem/denen sie Geschäfte abschließen.
Quotation Provider verpflichten sich, Kauf- und
Verkaufsaufträge zur Verbesserung der Marktliquidität
einzustellen.
Quotation Provider werden im Rahmen eines von der
Powernext SA vorgeschriebenen Vertrags tätig, der ihre
Rechte und Pflichten regelt.
Quotation Provider können in den Genuss besonderer
Preiskonditionen kommen, um die zusätzliche Liquidität
zu berücksichtigen, die sie dem/den Marktsegment(en)
der Powernext® Commodities, an dem/denen sie
Geschäfte abschließen, zur Verfügung stellen.
Abschnitt 2. Zulassungsvoraussetzungen für die
Powernext®
Commodities
Artikel 1.2.2.1. Einhaltung
der
Zulassungsvoraussetzungen
Dieser Abschnitt legt die Voraussetzungen fest, die für
die Zulassung zum Handel an der Powernext®
Commodities zu erfüllen sind. Die Powernext SA muss
ihre Einhaltung vor Erteilung der Zulassung überprüfen.
Die Powernext SA behält sich das Recht vor, dem Antrag
eines Antragstellers nicht stattzugeben, wenn die
nachstehend
dargelegten
Voraussetzungen,
insbesondere im Hinblick auf die Risikoanalyse, die die
Powernext SA bei jeder Antragstellung vornimmt, nicht
erfüllt sind.
Artikel 1.2.2.2. Gemeinsame Zulassungsvoraussetzungen für alle Antragsteller
Zur Erlangung der Zulassung muss der Antragsteller die
in einer Bekanntmachung genannten Dokumente für die
Zulassung, Nachweise und Informationen beibringen,
damit die Powernext SA in der Lage ist:

ihn und seine Anteilseigner sowie die wirtschaftlich
Begünstigten zu identifizieren,

die technischen und personellen Mittel zu zu
beurteilen, die für die Aktivitäten an der Powernext®
Commodities aufzubringen sind.
Zusätzlich zu den in dieser Bekanntmachung genannten
Dokumenten kann die Powernext SA die Vorlage der
Liste der Gegenparteien des Börsenmitglieds in einer
bestimmten Lieferzone sowie ergänzender Informationen
verlangen, die sie in Anbetracht der Besonderheit des
Antragstellers nach vernünftigem Ermessen als
notwendig erachtet.
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Diese Dokumente sind der Powernext SA in deutscher,
englischer oder französischer Sprache zur Verfügung zu
stellen. Der Antragsteller garantiert die Echtheit der
vorgelegten Dokumente und die Gültigkeit aller der
Powernext SA mitgeteilten Informationen.
Das Börsenmitglied ist verpflichtet, diese Informationen
und Dokumente gegebenenfalls zu aktualisieren.
Artikel 1.2.2.3. Besondere Zulassungsvoraussetzungen
für Antragsteller, die auf Rechnung Dritter
Geschäfte abschließen möchten
Ein Antragsteller, der Geschäfte auf Rechnung Dritter an
der Powernext® Commodities abschließen möchte, muss:

Falls er prestataire de services d'investissement“
(Finanzdienstleister) oder „établissement de crédit“
(Kreditinstitut) oder mit einem vergleichbaren
Status im Land seines Geschäftssitzes Zugelassen
ist:
o alle von der Powernext SA gemäß dem Artikel
1.2.2.2 Absatz 1 verlangten Dokumente,
Nachweise und Informationen gemäß dem
vorlegen;
o den Nachweis seiner Zulassung als „prestataire
de
services
d'investissement“
(Finanzdienstleister) oder „établissement de
crédit“
(Kreditinstitut)
oder
mit
eines
vergleichbaren Status im Land seines
Geschäftssitzes;
o der Powernext SA ein Schreiben vorlegen, aus
dem hervorgeht, dass er als „prestataire de
services d'investissement“ oder „établissement
de crédit“ (oder aufgrund eines vergleichbaren
Status im Land seines Geschäftssitzes) per
Gesetz besonderen finanziellen Verpflichtungen
insbesondere im Hinblick auf die Kenntnis seiner
Kunden sowie die Terrorismusbekämpfung und
Geldwäsche unterliegt;
o der Powernext SA sämtliche Angaben zur
Identifikation seiner Kunden einreichen.

Falls er nicht als prestataire de services
d'investissement“
(Finanzdienstleister)
oder
„établissement de crédit“ (Kreditinstitut) oder mit
einem vergleichbaren Status im Land seines
Geschäftssitzes Zugelassen ist:
o alle von der Powernext SA gemäß dem Artikel
1.2.2.2 Absatz 1 verlangten Dokumente,
Nachweise und Informationen gemäß dem
vorstehenden vorlegen;
o sein KYC (Know Your Costumer)-Verfahren;
o die Liste seiner Kunden für die er, gemäß dem
“third party”-Verfahren, handelt;
o Und jegliche zusätzlichen Informationen die
die Powernext SA für seine Zulassung für
notwendig hält, vorlegen.
Werden die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllt, lehnt
die Powernext SA die Berücksichtigung des Antrags des
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Antragstellers auf den Abschluss von Geschäften auf
Rechnung Dritter ab. Zudem behält sich die Powernext
SA das Recht vor einen Kunden des Antragstellers nicht
anzunehmen.
Abschnitt 3. Zugang zur Powernext®
Commodities und
Identifikation
Artikel 1.2.3.1.
Beginn der Handelsaktivität
Die Powernext SA entscheidet über den Handelsbeginn
eines Börsenmitglieds, wenn:


sie alle erforderlichen Informationen und Dokumente
vom Börsenmitglied erhalten hat,
das Börsenmitglied aus technischer und
organisatorischer Sicht für die Aufnahme des
Handels bereit ist.
Artikel 1.2.3.2.
Technische Identifikation
Der Zugang der Börsenmitglieder zum Handelssystem
erfolgt über eine gesicherte elektronische Schnittstelle,
deren Nutzung von den Marktregeln und der
Handelsvereinbarung geregelt wird.
Börsenmitglieder können bei der Powernext SA die
Eröffnung, Sperrung oder Löschung von User Accounts
beantragen. Vor der Schließung eines Handelskontos
vergewissert sich die Powernext SA jedoch, dass es
keine offenen Aufträge aufweist und dass das
Börsenmitglied auch weiterhin über mindestens ein
Handelskonto verfügt.
Die Börsenmitglieder müssen unterschiedliche Konten für
ihre Geschäfte auf eigene Rechnung und für die
Geschäfte auf Rechnung Dritter führen.
Artikel 1.2.3.3.
Autorisierte Vertreter
Die Börsenmitglieder wählen unter den gemäß
Ermächtigung oder auf ihre Rechnung handelnden
Personen autorisierte Vertreter aus, die für die sich aus
der Anwendung der Marktregeln ergebenden
administrativen Formalitäten als Kontaktpersonen für die
Powernext SA fungieren.
Artikel 1.2.3.4.
Identifikation der Händler
Vor dem Beginn der Handelsaktivität müssen die
Börsenmitglieder der Powernext SA die Liste der Händler
mit deren persönlichen Angaben zur Identifikation dieser
Personen übermitteln.
Die Börsenmitglieder schließen ihre Geschäfte an den
Marktsegmenten der Powernext® Commodities über
einen oder mehrere Händler ab, die gemäß
Ermächtigung der Börsenmitglieder oder auf deren
Rechnung handeln.
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Die Börsenmitglieder weisen jedem Handelskonto einen
hauptamtlichen Händler zu. Dieses Handelskonto darf
nicht von einer anderen Person genutzt werden.
Sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, wird/werden
einem Handelskonto ein oder mehrere Marktsegment/e
und Produkt/e zugewiesen; die Händler werden für die
Marktsegmente ernannt, die auf ihrem jeweiligen
Antragsformular angegeben sind;
Die Powernext SA nimmt die Identifikation der
vorstehend genannten natürlichen Personen vor.
Börsenmitglieder können keine Handlungen für nichtig
erklären, die:
 von einem bei der Powernext SA angemeldeten
Händler vorgenommen wurden, unabhängig davon,
ob diese Person unter der Kontrolle der
Börsenmitglieder steht oder auf ihre Rechnung
handelt oder nicht;
 von einer unter ihrer Kontrolle stehenden oder einer
auf ihre Rechnung
handelnden Person
vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob diese
Person als Händler identifiziert wurde oder nicht.
Artikel 1.2.3.5.
Qualifikation der Händler
Die Börsenmitglieder tragen für die Qualifikation der von
ihnen ernannten Händler Sorge.
Die Händler nehmen alle Dokumente zur Kenntnis, die
von der Powernext SA herausgegeben wurden. Dazu
gehören insbesondere:
 die
vorliegenden
Marktregeln
und
Bekanntmachungen,
 die Struktur der Powernext® Commodities,
 die Merkmale der von ihnen gewählten Produkte
und Marktsegmente,
 die Nutzung der Handelssysteme,
 gegebenenfalls das Clearing-System,
 gegebenenfalls das Liefersystem.
Abschnitt 4. Verhaltenskodex
Artikel 1.2.4.1. Grundsatz
Bei ihren Geschäften an der Powernext® Commodities
müssen die Börsenmitglieder stets die Marktregeln,
einschließlich
der
nachstehend
genannten
Verhaltensregeln beachten.
Artikel 1.2.4.2. Begriffsdefinitionen
Im Hinblick auf den vorliegenden Verhaltenskodex
weisen die Begriffe „versuchte Marktmanipulation“,
„Marktmanipulation“ und „Insiderinformation“ die
Bedeutung auf, die ihnen in einer von der Powernext SA
veröffentlichten Bekanntmachung zugewiesen wurde.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Artikel 1.2.4.3. Verhaltensregeln
Beim Abschluss von Geschäften an der Powernext®
Commodities ob für ihr eigenes Geschäft oder das eines
Dritten müssen Börsenmitglieder:
 die allgemeinen Grundsätze im Hinblick auf
Integrität, Ehrlichkeit und guten Führung erfüllen,
 die Regeln und Anordnungen der zuständigen
Aufsichtsbehörden und der Powernext SA beachten.
Den Börsenmitgliedern ist es untersagt, direkt oder
indirekt falsche Informationen zu verbreiten, die
Kursschwankungen auslösen könnten.
Alle an die Börsen weitergeleiteten Aufträge müssen
durch einen wirtschaftlichen Grund gerechtfertigt sein.
Die Powernext SA kann die Darlegung dieses Grundes
verlangen und die Begünstigten dieser Aufträge um
Erklärung bitten.
Den Börsenmitgliedern ist insbesondere Folgendes
verboten:
 die Eingabe von Aufträgen ohne wirtschaftlichen
Grund,
 die
Platzierung
von
Aufträgen
ohne
Ausführungsabsicht,
 das Aussenden falscher oder irreführender Signale
über die Lieferung, das Angebot oder den Preis der
Produkte,
 die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder
Verwendung anderer Täuschungsformen oder
Handlungsweisen, die falsche oder irreführende
Signale über die Lieferung, die Nachfrage oder den
Preis der Produkte aussenden oder aussenden
könnten.
Artikel 1.2.4.4. Verbot der Marktmanipulation
Es ist Börsenmitgliedern verboten, eine Manipulation des
Marktes vorzunehmen oder anzustreben.
Dieses Verbot umfasst unter anderem:
 alle Arten von Täuschungshandlungen,
 jede Einigung oder jedes Zusammenwirken zum
Zwecke
einer
Absprache
zwischen
den
Börsenmitgliedern oder mit Dritten,
 jede Beeinflussung der Preise zur Durchführung einer
Marktmanipulationstechnik.
Börsenmitglieder geben nur Aufträge in das Orderbuch
ein, die zum Abschluss eines Geschäfts führen sollen.
Aufträge dürfen insbesondere nicht dazu geeignet sein,
die Börsenkurse und das Verhalten der anderen
Börsenmitglieder zu beeinflussen.
Die Aufträge der Börsenmitglieder dürfen ausschließlich
aus eigenem Handelsinteresse oder – im Falle von
Geschäften der Börsenmitglieder auf Rechnung Dritter –
im ausschließlichen Interesse ihrer Kunden eingegeben
werden. Die Börsenmitglieder dürfen keine Geschäfte im
Interesse anderer Börsenmitglieder oder gemeinsam mit
ihnen abschließen.
Börsenmitgliedern geben nur Aufträge in ihrem eigenen
Interesse ein. Die Börsenmitglieder dürfen keine
Geschäfte im Interesse anderer Börsenmitglieder oder
mit ihnen zusammen abschließen.
Die Börsenmitglieder verpflichten sich gegenüber der
Powernext SA und den anderen Börsenmitgliedern zu
Unparteilichkeit und Gleichbehandlung. Sie führen keine
Transaktionen an der Powernext® Commodities durch,
die den üblichen Handelspraktiken und Grundsätzen
professioneller Marktteilnehmer zuwider laufen.
Artikel 1.2.4.5.
Verbot
betrügerischer
oder
irreführender Verhaltensweisen
Börsenmitgliedern sind betrügerische oder irreführende
Verhaltensweisen verboten.
Die Börsenmitglieder verwenden keine Börsentechniken
und -verfahren zur Durchführung von Geschäften an der
Powernext® Commodities, die auf die Irreführung der
anderen Börsenmitglieder abzielen.
Artikel 1.2.4.6.
Auf
eine
Beschränkung
der
Marktliquidität abzielende Handlungen
Es ist Börsenmitgliedern verboten, Handlungen
vorzunehmen oder anzustreben, die eine Beschränkung
der Marktliquidität bezwecken.
Artikel 1.2.4.7. Verbot von Insidergeschäften
Es ist Börsenmitgliedern oder ihren Beauftragten, die
Insiderinformationen hinsichtlich eines Produkts besitzen,
verboten:
 unter Verwendung dieser Informationen an der
Powernext® Commodities gehandelte Produkte, auf die
sich diese Informationen beziehen, auf eigene oder auf
Rechnung eines Dritten entweder direkt oder indirekt
zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu
versuchen;
 diese Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit
dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer
Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer
Aufgaben geschieht,
 auf der Grundlage von Insiderinformationen anderen
Personen zu empfehlen oder diese zu verleiten, an der
Powernext® Commodities gehandelte Produkte, auf
die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder
zu veräußern oder sie von einem Dritten erwerben
oder veräußern zu lassen.
Artikel 1.2.4.8.
Spezifische Verhaltensregeln für auf
fremde Rechnung tätige
Börsenmitglieder
Börsenmitglieder, die auf Rechnung Dritter Geschäfte
abschließen, müssen ihre Kunden von den vorliegenden
Marktregeln der Powernext® Commodities in Kenntnis
setzen, und der Powernext SA alle Verstöße ihrer
Conditions Générales de Powernext® Commodities
9/31
Powernext® Commodities
Marktregeln
Kunden gegen diese Marktregeln melden, von denen sie
Kenntnis erhalten.
Im Rahmen der Verpflichtungen, die das Börsenmitglied
bei seiner Zulassung als ein auf Rechnung Dritter
handelndes Börsenmitglied gegenüber der Powernext SA
übernommen hat, muss es geeignete Verfahren und
Kontrollen vorsehen, damit die Einhaltung der
Marktregeln der Powernext® Commodities durch seine
Kunden sichergestellt ist. Ein Börsenmitglied, das auf
Rechnung Dritter Geschäfte abschließt, muss die
Powernext SA unverzüglich über festgestellte Verstöße
gegen die Marktregeln der Powernext® Commodities
durch einen seiner Kunden informieren, oder sobald es
Kenntnis von einer Aktivität eines Kunden erhält, die
nicht im Einklang mit den Marktregeln der Powernext®
Commodities steht oder zu stehen scheint.
Ein Börsenmitglied, das auf Rechnung Dritter an der
Powernext® Commodities Geschäfte abschließt, muss
sicherstellen, dass es über geeignete Kontrollverfahren
verfügt, die es ihm ermöglichen, Aktivitäten seiner
Kunden, die nicht im Einklang mit den Marktregeln der
Powernext® Commodities stehen, festzustellen.
Abschnitt 5. Jederzeit geltende
Verpflichtungen der
Börsenmitglieder
Artikel 1.2.5.1. Grundsatz
Die von der Powernext SA vorgeschriebenen und
überprüften Zulassungsvoraussetzungen, sind während
der Laufzeit der Handelsvereinbarung jederzeit zu
erfüllen.
Artikel 1.2.5.2.
Änderungen der bei der Zulassung oder
beim Beginn der Aktivität mitgeteilten
Informationen
Die Börsenmitglieder setzen die Powernext SA
unverzüglich von allen Änderungen in Kenntnis, falls
diese sich auf ihren Zugang zur Powernext®
Commodities auswirken:
1. Änderungen ihrer rechtlichen Situation wie:
 Änderungen einer Voraussetzung für die
Zulassung als Börsenmitglied,
 Änderungen der mitgeteilten Informationen
oder der dem Zulassungsantrag beigefügten
Nachweise,
 Änderungen, die eine oder mehrere spezifische
Zulassungsvoraussetzungen
zu
den
Marktsegmenten der Powernext® Commodities
betreffen,
2.
Änderungen
ihrer
technischen
oder
organisatorischen Situation, sofern sie sich auf den
Zugang zur Powernext® Commodities auswirken,
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
3.
Änderungen des Rechtsrahmens, der Vorschriften
oder der Rechtsprechung, die sich auf ihre
Geschäftsfähigkeit und die Einhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen sowie der vorliegenden
Marktregeln auswirken.
4.
Änderungen in der Kundenliste der Börsenmitglieder
die für einen Dritten handeln.Zu beachten ist, dass
falls das Börsenmitglied nicht als prestataire de
services d'investissement“ (Finanzdienstleister) oder
„établissement de crédit“ (Kreditinstitut) oder mit
einem vergleichbaren Status im Land seines
Geschäftssitzes Zugelassen ist, behält sich die
Powernext SA das Recht vor, neue Kunden nicht
anzunehmen.
Im Rahmen ihrer Marktüberwachungsaktivität und zur
Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen kann die
Powernext SA Aktualisierungen der Dokumente,
Nachweise und Informationen verlangen, die in der in
Artikel 1.2.2.2 genannten Bekanntmachung aufgeführt
sind.
Die Powernext SA kann ferner eine Liste der
Gegenparteien oder der Kunden des Börsenmitglieds für
eine bestimmte Lieferzone und alle sonstigen
Zusatzinformationen
verlangen,
die
für
die
ordnungsgemäße
Durchführung
ihrer
Marktüberwachungsaktivität erforderlich sind.
Falls die Powernext SA nicht in der Lage ist, diese
Informationen von einem Börsenmitglied einzuholen,
behält sie sich das Recht vor, die Handelsvereinbarung
mit ihm auszusetzen oder zu kündigen.
Artikel 1.2.5.3. Entgelte und sonstige Gebühren
Das Börsenmitglied entrichtet an die Powernext SA feste
und variable Entgelte sowie Gebühren, deren Höhe,
Berechnungsverfahren und Einzugsverfahren in einer
Bekanntmachung festgelegt sind.
Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Powernext SA
kann die Preise ändern und setzt das Börsenmitglied
durch Aktualisierung der Bekanntmachung über die
neuen Preise in Kenntnis. Diese Mitteilung erfolgt
innerhalb der Fristen für das Inkrafttreten von
Änderungen der Marktregeln. Die Ablehnung der neuen
Entgelte durch das Börsenmitglied kann einen Grund für
die Kündigung der Handelsvereinbarung darstellen.
Artikel 1.2.5.4. Kontrolle und Compliance Audits
Die Powernext SA oder eine von ihr beauftragte Person
können die Einhaltung der Marktregeln der Powernext®
Commodities oder der Handelsvereinbarung durch die
Börsenmitglieder vor Ort durch Compliance Audits
überprüfen.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Diese Prüfungen können in den Räumlichkeiten erfolgen,
in denen das Börsenmitglied die Aktivitäten in
Zusammenhang mit der Powernext ausübt.
Die Powernext SA setzt die anderen Börsenmitglieder
per Bekanntmachung von der Sperrung oder dem Entzug
der Mitgliedschaft in Kenntnis.
Das Börsenmitglied gestattet der Powernext SA oder der
von ihr beauftragten Person den Zugang zu den
Räumlichkeiten, Informationen und Personen, die sie für
die Überprüfung der Einhaltung der Marktregeln oder der
Handelsvereinbarung für erforderlich erachtet. Das
Börsenmitglied verpflichtet sich, der Powernext SA alle
erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Powernext
SA verpflichtet sich, das Börsenmitglied 10 Tage im
Voraus zu benachrichtigen, falls die Prüfung in seinen
Geschäftsräumen stattfindet.
Artikel 1.2.5.6. Informationsaustausch
Zur Sicherstellung der Integrität und ordnungsgemäßen
Funktionsweise ihrer Märkte kann die Powernext SA
gezwungen sein, folgenden Stellen vertrauliche
Informationen über ein Börsenmitglied und dessen
Aktivität ohne vorherige Einholung seiner schriftlichen
Zustimmung mitzuteilen:
Nach Abschluss einer Prüfung kann die Powernext SA
dem Börsenmitglied Empfehlungen übermitteln, die das
Börsenmitglied zu prüfen hat.
 Finanzinstituten mit Sitz in der Europäischen Union,
 Clearinghaus oder Lieferorganisation,
 Experten,
die
einer
Geheimhaltungspflicht
unterliegen,
 Partnerbörsen,
 Gesellschaften der Powernext-Gruppe.
Artikel 1.2.5.5. Sanktionen
Stellt die Powernext SA fest, dass die Situation oder das
Verhalten eines Börsenmitglieds nicht mehr den
vertraglichen Verpflichtungen entspricht oder die
reibungslose
Funktionsweise
der
Powernext®
Commodities beeinträchtigt, verlangt sie sofortige
Gegenmaßnahmen.
Artikel 1.2.5.7. Mitteilungen an Behörden
In Abhängigkeit von den betroffenen Marktsegmenten
teilt die Powernext SA der/den zuständigen Behörde(n),
insbesondere
aber
der
französischen
Energieregulierungsbehörde Commission de Régulation
de l’Energie Informationen über die Börsenmitglieder,
Aufträge und Transaktionen mit.
Hat das Börsenmitglied das Problem nicht behoben oder
die ihm zur Last gelegten Aktivitäten innerhalb der ihm
gesetzten Fristen nicht eingestellt, kann ihm die
Powernext SA eine Mahnung schicken und eine
Sperrung oder den Entzug der Mitgliedschaft verhängen.
In Notfällen kann die Powernext SA:
 ein Börsenmitglied mit sofortiger Wirkung sperren,
 ein
oder
mehrere
Handelskonten
eines
Börsenmitglieds sperren.
Je nach Fall können diese Sperrungen für ein oder
mehrere Marktsegmente erfolgen.
Die Sperrung oder der Entzug der Mitgliedschaft für ein
Marktsegment führt automatisch zur Annullierung aller
Aufträge dieses Börsenmitglieds im Orderbuch für dieses
Marktsegment. Je nach Schwere der ihm zu Last
gelegten Aktivitäten kann die Sperrung außerdem eine
Annullierung seiner Aufträge in den anderen
Orderbüchern der Marktsegmente nach sich ziehen, für
die es eine Zulassung beantragt hat.
Grundsätzlich
hindert
die
Kündigung
der
Handelsvereinbarung, die den Entzug der Mitgliedschaft
zur Folge hat, die Powernext SA nicht daran,
Entschädigung für alle direkten oder indirekten Schäden
zu verlangen, die ihr aufgrund des Verhaltens des
Börsenmitglieds entstanden sind, insbesondere aber im
Falle eines Imageschadens, der durch eine
Beeinträchtigung der Integrität oder Sicherheit der
Powernext® Commodities entsteht.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Kapitel 3
Marktregeln
Marktsegmente und
handelbare Produkte
Abschnitt 1. Marktsegmente
der
®
Powernext Commodities
Artikel 1.3.1.1.
Marktsegmente der Powernext®
Commodities
Die Börse Powernext® Commodities umfasst die
folgenden Marktsegmente:
 PEGAS Spot;
 Powernext® Energy Savings.
Die Powernext SA legt fest, welche Marktsegmente an
der Powernext® Commodities eröffnet werden und legt in
den besonderen Bedingungen der Marktregeln der
Powernext® Commodities die jeweils für sie spezifischen
Handelsbedingungen fest.
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015





Merkmale des Basiswerts,
Lieferzone des Produkts,
Lieferdatum oder -periode,
Mengen-Tick und Preis-Tick,
Liefermodalitäten.
Artikel 1.3.2.3.
Spread-Produkte
Die Powernext SA kann ferner den Spread-Handel
zwischen Produkten anbieten. Ein Spread wird für ein
geordnetes Paar zugrunde liegender Produkte definiert
und ermöglicht den Handel der Kursdifferenz zwischen
diesen beiden Produkten, durch einen gleichzeitigen
Kauf und Verkauf.
Die Liste und die besonderen Merkmale der Spreads
zwischen Produkten und ihren zugrunde liegenden
Produkten, die zum Handel zugelassen sind, sind in
einem Anhang der Marktregeln des betroffenen
Marktsegments der Powernext® Commodities festgelegt.
Artikel 1.3.1.2.
Zulassung zu den Marktsegmenten der
Powernext® Commodities
Bei der Unterzeichnung der Handelsvereinbarung wählt
das Börsenmitglied das/die Marktsegment(e) der
Powernext® Commodities, an dem/denen es Geschäfte
tätigen möchte.
Das Börsenmitglied kann jederzeit an den anderen
Marktsegmenten
der
Powernext®
Commodities
zugelassen werden, sobald es die Handelsvereinbarung
unterzeichnet hat. Eine derartige Zulassung erfolgt
gemäß den Bestimmungen, die in den besonderen
Bedingungen dieses Marktsegments festgelegt sind.
Abschnitt 2. Handelbare Produkte
Artikel 1.3.2.1.
Produktarten
Die zum Handel an der Powernext® Commodities
zugelassenen Produkte sind Waren für die Lieferung
während der Zeiträume und gemäß den Verfahren, die in
den besonderen Bedingungen des jeweiligen
Marktsegments der Powernext® Commodities und im
Anhang der vorliegenden Marktregeln festgelegt sind.
Artikel 1.3.2.2.
Merkmale der zum Handel
zugelassenen Produkte
Die Powernext SA beschließt, welche Produkte an der
Powernext® Commodities gehandelt werden und
veröffentlicht in einer Bekanntmachung die besonderen
Bedingungen für die zum Handel zugelassenen
Produkte, insbesondere:
 Merkmale des Produkts,
 Handelsbedingungen des Produkts,
 Handelszeiten des Produkts,
 Handelsperiode,
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Kapitel 4
Marktregeln
Handel
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Limitierte Aufträge können während oder außerhalb einer
Handelssitzung eingegeben werden, es sei denn, das
Orderbuch ist geschlossen.
Abschnitt 1. Aufträge
Artikel 1.4.1.1.
Definition der Aufträge
Aufträge sind Anweisungen, mit denen die
Börsenmitglieder die zur Ausführung einer Transaktion
mit einem Produkt erforderlichen Informationen angeben.
Sie stellen ein Angebot für den Abschluss eines
Kontrakts dar, dessen Gültigkeitsbestimmungen in den
vorliegenden Marktregeln festgelegt sind.
Die an die Powernext SA weitergeleiteten Aufträge
beinhalten:
 die Kennung des Börsenmitglieds, das den
Auftrag erteilt,
 das Handelskonto, in dem der Auftrag verbucht
wird,
 das Produkt, auf das sich der Auftrag bezieht,
 die Menge,
 den Preis,
 den Zweck (Kauf/Verkauf), die Art und die
Gültigkeitsbestimmungen für die Ausführung
des Auftrags.
Die Eingabe von zwei gegenläufigen Aufträgen
(„Crosstrades“) mit gleichem Preis in ein und demselben
Auftrag durch ein Börsenmitglied ist nur unter
besonderen, in einer Bekanntmachung dargelegten
Bedingungen gestattet.
Artikel 1.4.1.2.
Auftragsarten
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in den
besonderen
Bedingungen
des
betroffenen
Marktsegments, sind folgende Auftragsarten verfügbar:
I – EINFACHE AUFTRÄGE
1. Limitierte Aufträge
Limitierte Aufträge (Limit Order) enthalten eine Menge
und ein Preislimit.
Das Preislimit ist:
 der maximale Preis, über dem ein limitierter
Kaufauftrag nicht ausgeführt werden kann oder
 der minimale Preis, unter dem ein limitierter
Verkaufsauftrag nicht ausgeführt werden kann.
2. „Must-Be-Filled“-Aufträge (Deal Volume-Funktion)
Must-Be-Filled-Aufträge geben kein Preislimit vor.
Das Volumen für Must-Be-Filled-Aufträge muss beim
Kauf oder Verkauf niedriger oder gleich dem
Gesamtvolumen der gegenläufigen Aufträge im
Orderbuch sein.
Wenn das Orderbuch es zulässt, lösen Must-Be-FilledAufträge eine sofortige Ausführung für das angegebene
Gesamtvolumen
aus,
gegebenenfalls
durch
Zusammenführung mit mehreren gegenläufigen
Aufträgen. Andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.
Must-Be-Filled-Aufträge können nur während einer
Handelssitzung eingegeben werden.
3. „Market-to-Limit“-Aufträge (Deal Price-Funktion)
Der auf einem Market-to-Limit-Auftrag angegebene Preis
entspricht demjenigen des besten gegenläufigen
Auftrags im Orderbuch.
Das Volumen für Market-to-Limit-Aufträge muss niedriger
oder gleich dem Gesamtvolumen des besten
gegenläufigen Auftrags im Orderbuch sein.
Wenn das Orderbuch es zulässt, lösen Market-to-LimitAufträge eine sofortige Ausführung für das angegebene
Gesamtvolumen aus. Andernfalls werden sie nicht
berücksichtigt. Grundsätzlich dürfen Market-to-LimitAufträge nur in einer einzigen Transaktion gegen einen
gegenläufigen Auftrag ausgeführt werden.
Market-to-Limit-Aufträge können nur während einer
Handelssitzung eingegeben werden.
II – KOMBINIERTE AUFTRÄGE (COMBINED ORDERS)
„Basket-Aufträge“ (Deal Basket-Funktion)
Ein „Basket-Auftrag“ (oder Deal Basket-Funktion)
entspricht einer Kombination von mehreren „Market-toLimit“-Aufträgen (Deal Price-Funktion).
Das Volumen eines Basket-Auftrags entspricht strikt dem
Volumen der im Orderbuch ausgewählten besten
gegenläufigen Aufträge.
Das Preislimit muss:
 bei einem Kaufauftrag strikt unter dem Preis des
besten gegenläufigen Auftrags im Orderbuch liegen
oder
 bei einem Verkaufsauftrag strikt über dem Preis des
besten gegenläufigen Auftrags liegen.
Die Ausführung der Deal Basket-Funktionalität ist
ausschließlich während einer Handelssitzung möglich.
Limitierte Aufträge bleiben solange im Orderbuch, bis sie
ausgeführt oder annulliert werden.
Die Powernext SA kann ferner den Spread-Handel
zwischen Produkten anbieten (Spread-Funktion). Ein
III – VON DER POWERNEXT SA
KOMBINATIONEN EINFACHER AUFTRÄGE
FESTGELEGTE
1. Spread-Aufträge (Spread-Funktion)
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Spread wird als ein Order-Paar zugrunde liegender
Produkte definiert, von denen mindestens eines an der
Powernext® Commodities, das andere aber entweder an
der Powernext® Commodities oder an einer Partnerbörse
gehandelt wird; ein Spread ermöglicht den gleichzeitigen
Kauf des einen und Verkauf des anderen Produkts zu
einem Preis, der ihrer Kursdifferenz entspricht.
Nur Börsenmitglieder der Powernext® Commodities und
einer Partnerbörse sind berechtigt, einen Spread
zwischen einem an der Powernext® Commodities
notierten und einem an einer Partnerbörse notierten
Produkt zu handeln.
Die Liste und die besonderen Merkmale der Spreads
zwischen Produkten und ihren zugrunde liegenden
Produkten, die zum Handel zugelassen sind, werden in
einer Bekanntmachung für das betroffene Marktsegment
der Powernext® Commodities festgelegt.
Ein Spread-Auftrag ist ein Auftrag für einen Spread
zwischen Produkten, die für den Handel offen sind.
Er entspricht einem Kaufauftrag (bzw. Verkaufsauftrag)
für das erste zugrunde liegende Produkt und einem
gleichzeitigen Verkaufsauftrag (bzw. Kaufauftrag) für das
zweite zugrunde liegende Produkt für die gleiche Menge.
Der Preis dieser Spread-Aufträge ist laut Definition die
Differenz zwischen dem Preis des ersten zugrunde
liegenden Produkts und dem Preis des zweiten zugrunde
liegenden Produkts. Diese Differenz kann negativ sein.
Ein Spread-Auftrag kann in expliziter („expliziter
Spread-Auftrag“) oder impliziter Form („impliziter
Spread-Auftrag“) vorliegen.
Ein von einem
Börsenmitglied eingegebener Auftrag wird als „explizit“
bezeichnet. Resultiert ein Auftrag aus der Kombination
mehrerer expliziter Aufträge, wird er als „implizit“
bezeichnet.
In bestimmten Fällen kann ein Spread-Auftrag aus einem
an der Powernext® Commodities erteilten Auftrag und
einem an einer Partnerbörse erteilten Auftrag resultieren.
Ein derartiger Spread-Auftrag kann nur von den
Börsenmitgliedern der Powernext® Commodities und
einer Partnerbörse gehandelt werden.
Implizite Spread-Aufträge können wiederum mit anderen
Aufträgen kombiniert werden, wodurch andere implizite
Spread-Aufträge (bzw. andere implizite Aufträge)
entstehen.
Wenn ein Börsenmitglied einen impliziten Spread-Auftrag
handelt, verpflichtet es sich, gleichzeitig alle von diesem
impliziten Spread-Auftrag generierten Aufträge zu
handeln.
Ein Spread-Auftrag kann als unlimitierter (Market Order),
limitierter (Limit Order) oder Market-to-Limit-Auftrag erteilt
werden.
2. Durch Spread-Aufträge implizierte Aufträge
Das Vorliegen eines Spread-Auftrags kann in den
Orderbüchern der beiden zugrunde liegenden Produkte
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
die Generierung von impliziten Aufträgen bewirken, wenn
die Auftragsarten die Festlegung einer gemeinsamen
handelbaren Menge ermöglichen wie nachstehend
beschrieben:
 Der beste Spread-Auftrag auf der Kaufseite (bzw.
Verkaufsseite) in Kombination mit dem besten
expliziten oder impliziten Auftrag auf der Kaufseite
(bzw. Verkaufsseite) für das zweite zugrunde liegende
Produkt generiert einen impliziten Auftrag auf der
Kaufseite (bzw. Verkaufsseite) für das erste zugrunde
liegenden Produkt;
 Der beste Spread-Auftrag auf der Kaufseite (bzw.
Verkaufsseite) in Kombination mit dem besten
expliziten oder impliziten Auftrag auf der Verkaufsseite
(bzw. Kaufseite) für das erste zugrunde liegende
Produkt generiert einen impliziten Auftrag auf der
Verkaufsseite (bzw. Kaufseite) für das zweite
zugrunde liegende Produkt.
Der Preis der impliziten Aufträge im Orderbuch für das
erste zugrunde liegende Produkt entspricht der Summe
des Preises des Auftrags für das zweite zugrunde
liegende Produkt und des Spreads zwischen den
zugrunde liegenden Produkten.
Der Preis eines impliziten Auftrags im Orderbuch für das
zweite zugrunde liegende Produkt entspricht der Summe
des Preises des Auftrags für das erste zugrunde liegende
Produkt und des Spreads zwischen den zugrunde
liegenden Produkten.
Die Menge eines impliziten Auftrags entspricht der
höchsten handelbaren gemeinsamen Menge der beiden
betroffenen zugrunde liegenden Aufträge, ausgedrückt in
Einheiten des betroffenen Spread-Produkts.
In bestimmten Fällen kann ein impliziter Auftrag aus
einem expliziten Spread-Auftrag und einem an einer
Partnerbörse erteilten Auftrag resultieren. Ein derartiger
impliziter Auftrag kann nur von den Börsenmitgliedern
der Powernext® Commodities und einer Partnerbörse
gehandelt werden.
Implizite Aufträge können wiederum mit anderen
Aufträgen kombiniert werden, wodurch andere implizite
Aufträge (bzw. andere implizite Spread-Aufträge)
entstehen.
Wenn ein Börsenmitglied einen impliziten Auftrag
handelt, verpflichtet es sich, gleichzeitig alle von diesem
impliziten Auftrag generierten Aufträge zu handeln.
Artikel 1.4.1.3.
Ausführungsbedingungen
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in den
besonderen
Bedingungen
des
betroffenen
Marktsegments gelten für Aufträge folgende
Ausführungsbedingungen:
1. All-or-some / All-or-none
Die Ausführung limitierter Aufträge kann:
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
 auf einer All-or-Some-Basis erfolgen, wenn eine
Zusammenführung eines Teils der Aufträge mit
gegenläufigen Aufträgen über kleinere Mengen
möglich ist; in diesem Fall werden die Restmengen
nicht ausgeführt und verbleiben im Orderbuch, oder
 auf einer All-or-None-Basis, wenn Aufträge nur
vollständig ausgeführt werden dürfen und solange im
Orderbuch verbleiben, bis sie ausgeführt werden
können.
2. Hidden Size
Limitierte Aufträge können als „Iceberg-Orders“ mit dem
Zusatz Hidden Size (verborgene Menge) ausgeführt
werden. In diesem Falle legen die Börsenmitglieder eine
anfängliche Menge und eine verborgene Menge fest. Der
Auftrag wird sodann gemäß den nachstehenden Regeln
für die anfängliche Menge und die verborgene Menge
ausgeführt.
Der Auftrag wird in mehrere Aufträge gesplittet, die
anschließend als Teilaufträge etappenweise in das
Orderbuch eingegeben werden, sobald ein Teilauftrag
ausgeführt ist:
 ein erster Teilauftrag umfasst die anfängliche Menge;
 die verborgene Menge wird anschließend durch
weitere Teilaufträge ausgeführt. Jeder Auftrag bezieht
sich auf die gleiche Menge wie die anfängliche Menge
und es werden so viele Aufträge wie nötig erteilt, bis
die verborgene Menge vollständig abgewickelt ist.
Jeder Teilauftrag wird im Hinblick auf die Priorität im
Orderbuch als neuer Auftrag behandelt. Im Falle einer
Restmenge (Odd Lot) erfolgt der letzte Auftrag für eine
niedrigere Menge als die ursprüngliche. Wenn bei
einem Auftrag mit verborgener Menge der Zusatz „Allor-None“ angegeben ist, wird jeder Teilauftrag „All-orNone“ ausgeführt.
Jeder Teilauftrag einer Iceberg-Order mit verborgener
Menge lautet auf den ursprünglich vom Börsenmitglied
angegebenen Preis. Ein Börsenmitglied kann den Preis,
zu dem die Teilaufträge in der Folge ausgeführt werden,
jedoch ändern.
Artikel 1.4.1.4.
Herkunft der Aufträge
Ein Auftrag gilt als rechtmäßig von einem Börsenmitglied
erteilt, wenn seine technische Kennnummer auf der
Mitteilung erscheint, die den Auftrag enthält. Die
Annahme bzw. Ablehnung der Orderbucheingabe oder
die Ausführung der Transaktion stellen den Nachweis für
die technische Annahme der von einem Börsenmitglied
erteilten
Anweisungen
dar.
Die
von
den
Börsenmitgliedern erteilten Anweisungen können
ausschließlich unter den in den Marktregeln festgelegten
Bedingungen widerrufen werden.
Artikel 1.4.1.5.
Auswirkung der Aufträge
Die Ausführung eines Auftrags an einem Marktsegment
der Powernext® Commodities hat den Abschluss eines
Kontrakts zwischen den Börsenmitgliedern zur Folge, die
Aufträge eingegeben haben, dessen Wirkungen im
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Kapitel über handelbare Instrumente der besonderen
Bedingungen des betroffenen Marktsegment der
Powernext® Commodities beschrieben sind.
Artikel 1.4.1.6. Trade-Limit
Auf einem gegebenen Marktsegment können TradeLimits festgelegt werden. Die Bedingungen eines jeden
Marktsegments bestimmen ob Trade-Limits auf diesem
eingerichtet werden. Die Bedingungen beschreiben in
diesem Fall ebenfalls das eingerichtete System.
Falls ein Auftrag das Trade-Limit nicht einhält, wird dieser
im Orderbuch nicht berücksichtigt.
Abschnitt 2. Auftragsverarbeitung
Artikel 1.4.2.1.
Allgemeine Grundsätze
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in den
besonderen
Bedingungen
des
betroffenen
Marktsegments
erfolgt
die
Bearbeitung
und
Gegenüberstellung der Aufträge entsprechend den
nachstehend beschriebenen Regeln.
Artikel 1.4.2.2.
Uhrzeit
Die in den vorliegenden Marktregeln angegebene Uhrzeit
entspricht der Uhrzeit der Server, auf denen die Systeme
der Powernext® Commodities laufen. Sie beruht auf der
offiziellen Uhrzeit, wobei die Powernext SA alles in ihrer
Macht stehende tut, damit eventuelle Abweichungen
weniger als eine Minute betragen.
Artikel 1.4.2.3.
Veröffentlichung des Orderbuchs
Folgende Informationen werden den Börsenmitgliedern
während der Handelssitzung über das Orderbuch
fortlaufend für jedes Produkt und jedes Spread-Produkt
mitgeteilt:
 alle limitierten Kauf- und Verkaufsaufträge,
 Informationen über die letzte Transaktion:
o Preis,
o Menge,
o Uhrzeit der letzten Transaktion.
Jedes Börsenmitglied kann ferner den Status seiner
erteilten limitierten Aufträge anzeigen (ausgeführt oder
nicht ausgeführt).
Der Öffentlichkeit werden für jedes Produkt insbesondere
folgende Informationen mitgeteilt:
 bester Kaufauftrag,
 bester Verkaufsauftrag,
 Preis der letzten Transaktion,
 Menge der letzten Transaktion,
 Uhrzeit der letzten Transaktion.
Das Orderbuch wird anonym geführt und die Namen der
Gegenparteien der von den Börsenmitgliedern
durchgeführten Geschäfte werden nicht veröffentlicht.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Artikel 1.4.2.4.
Handelssitzung
Die Handelssitzung ist der Zeitraum, in dem Aufträge
zusammengeführt werden.
Der fortlaufende Handel erfolgt im Rahmen täglicher
Börsensitzungen.
Die
Handelssitzungen
der
Marktsegmente der Powernext® Commodities beginnen
und enden an den von der Powernext SA per
Bekanntmachung mitgeteilten Uhrzeiten.
Artikel 1.4.2.7.
Auswirkungen des Handels mit einem
Spread-Produkt
Die Auswirkung einer Transaktion für einen SpreadAuftrag hängt davon ab, ob es sich um einen expliziten
oder impliziten Auftrag handelt.

Bei einer Bedrohung der Integrität, Sicherheit oder
Leistungsfähigkeit der Powernext® Commodities kann die
Powernext SA eine Handelssitzung aussetzen, ihre
Eröffnung verschieben, ihre Schließung verzögern oder
sie ganz annullieren.
Die Powernext SA informiert die Börsenmitglieder
sodann per E-Mail über die Aussetzung des Handels und
die Uhrzeit für die Wiederaufnahme.
Artikel 1.4.2.5.
Orderrouting
Aufträge werden über eine webbasierte elektronische
Schnittstelle an die Handelssysteme zum Matching und
zur Ausführung übermittelt.
Falls die für die ordnungsgemäße Übermittlung
erforderlichen Systeme nachweislich nicht verfügbar
sind, können die Börsenmitglieder ihre Aufträge per
Telefax oder über eine registrierte Telefonnummer und
nach Authentifizierung übermitteln.
Artikel 1.4.2.6.
Fortlaufende Zusammenführung der
Aufträge
Die Regeln für die Zusammenführung garantieren die
Ausführung der Aufträge zum besten im System
vorhandenen Preis und gemäß den in vorliegendem
Artikel festgelegten Regeln für die Reihenfolge unter
Berücksichtigung der Auftragsarten und ihrer
Ausführungsbedingungen.
Nach ihrer Übermittlung erfolgt die Sortierung der
limitierten Aufträge im Orderbuch gemäß den folgenden
Regeln:
 nach ihrem Zweck (Kauf oder Verkauf),
 nach ihrem Preislimit,
 für jedes Limit chronologisch in Abhängigkeit von
der exakten Uhrzeit ihres Eingangs.
Während der Handelssitzung werden die besten Aufträge
ausgehend von den vorstehenden Kriterien automatisch
und fortlaufend mit Aufträgen mit gleichem Preis
zusammengeführt, die sich im Orderbuch befinden.
Die Zusammenführung von Aufträgen dokumentiert das
Einverständnis von Käufer und Verkäufer mit den
Bedingungen der Transaktion mit dem gehandelten
Produkt.
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Eine Transaktion für einen expliziten Spread-Auftrag
löst die automatische Generierung von zwei
Transaktionen für jedes der beiden Produkte aus,
die dem Spread- Produkt zugrunde liegen.
Die Preise dieser beiden Transaktionen werden
automatisch ermittelt und als „synthetische Preise“
bezeichnet.

Eine Transaktion für einen impliziten Spread-Auftrag
bewirkt die gleichzeitige Ausführung der beiden
Transaktionen für jeden einzelnen Auftrag, der
jeweils durch den impliziten Spread-Auftrag
generiert wurde.
Artikel 1.4.2.8.
Auswirkungen des Handels über einen
impliziten Auftrag
Eine Transaktion für einen impliziten Auftrag bewirkt die
gleichzeitige Ausführung der beiden Transaktionen für
jeden einzelnen Auftrag, der jeweils durch den impliziten
Auftrag generiert wurde.
Artikel 1.4.2.9.
Annullierung von Transaktionen
1. Annullierung auf Antrag eines Börsenmitglieds
Die Börsenmitglieder können bei der Powernext SA die
Annullierung einer von ihnen durchgeführten Transaktion
beantragen. Die Powernext SA behält sich das Recht
vor, die Begründung für diese Annullierung zu verlangen.
Der Antrag auf Annullierung muss telefonisch bei der
Powernext SA gestellt werden, sobald der Fehler
entdeckt wird, spätestens aber innerhalb der in einer
Bekanntmachung gesetzten Frist.
2. Annullierung durch die Powernext SA
Die Powernext SA kann eine Transaktion in den
folgenden Fällen automatisch annullieren:
 die Transaktion erfolgte aufgrund eines
offensichtlichen Fehlers und beide Parteien sind
nicht erreichbar,
 die Transaktion erfolgte unter Verletzung der
Marktregeln;
 die Transaktion hählt das Trade-Limit des/der
betroffenen Börsenmitglieds/er nicht ein;
 unter außergewöhnlichen Umständen.
3. Annullierung einer Transaktion für einen expliziten
Spread-Auftrag oder einen impliziten Spread-Auftrag
Die Annullierung einer Transaktion aufgrund eines
expliziten Spread-Auftrags oder eines impliziten SpreadAuftrags hat de facto die Annullierung der beiden
Transaktionen für die beiden zugrunde liegenden
Conditions Générales de Powernext® Commodities
16/31
Powernext® Commodities
Marktregeln
Produkte des besagten Spread-Produkte zur Folge, auch
wenn einer der beiden Basiswerte ein an einer
Partnerbörse notiertes Produkt ist; in letzterem Fall
halten sich die Powernext SA und die Partnerbörse
gegenseitig über Annullierungsanträge auf dem
Laufenden. Die Entscheidung über die Annullierung an
der Powernext® Commodities (beziehungsweise an der
Partnerbörse) zieht auch die Annullierung an der
Partnerbörse (beziehungsweise an der Powernext®
Commodities) nach sich.
4. Annullierung einer Transaktion für einen oder infolge
eines impliziten Auftrags
Die Annullierung einer Transaktion aufgrund eines
impliziten Auftrags hat de facto die Annullierung aller
daraus resultierenden Transaktionen zur Folge, auch
wenn die anderen Transaktionen an einer Partnerbörse
notierte Produkte betreffen; in letzterem Fall halten sich
die Powernext SA und die Partnerbörse gegenseitig über
Annullierungsanträge auf dem Laufenden. Die
Entscheidung über die Annullierung an der Powernext®
Commodities (beziehungsweise an der Partnerbörse)
zieht auch die Annullierung an der Partnerbörse
(beziehungsweise an der Powernext® Commodities) nach
sich.
Die Annullierung einer Transaktionen, die aus einem
impliziten Auftrag resultiert, hat de facto die Annullierung
aller anderen daraus resultierenden Transaktionen zur
Folge, auch wenn die anderen Transaktionen an einer
Partnerbörse notierte Produkte betreffen; in letzterem
Fall halten sich die Powernext SA und die Partnerbörse
gegenseitig über Annullierungsanträge auf dem
Laufenden. Die Entscheidung über die Annullierung an
der Powernext® Commodities (beziehungsweise an der
Partnerbörse) zieht auch die Annullierung an der
Partnerbörse (beziehungsweise an der Powernext®
Commodities) nach sich.
Kapitel 5
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Post-TradeVerarbeitung
Artikel 1.5.1.
Übermittlung der Transaktionen an
das Clearinghaus
Wenn ein Clearinghaus für das betroffene Marktsegment
tätig wird, übermittelt die Powernext SA im Zuge der
Zusammenführung der Aufträge die Informationen der
Transaktionen für jedes Börsenmitglied und jedes
Produkt an das Clearinghaus des betroffenen
Marktsegments zur Registrierung. Diese Informationen
enthalten für jede Transaktion mindestens den Preis, die
Menge, den Zweck (Kauf/Verkauf), die Gegenparteien,
die Lieferperiode, das Datum und die Uhrzeit.
Artikel 1.5.2.
Information für die Abrechnungs/Lieferorganisation
In Abhängigkeit vom jeweiligen Marktsegment werden
Informationen über Transaktionen, die mit einer
Abrechnung und/oder Lieferung erfüllt werden, von der
Powernext SA direkt, oder andernfalls oder ergänzend
durch das Clearinghaus, an die Abrechnungs-/Lieferstelle
übermittelt.
Artikel 1.5.3.
Abrechnungs-/Liefermodalitäten
Die Abrechnungs- und Liefermodalitäten sind in den
besonderen Bedingungen der Marktregeln für das
betroffene Marktsegment oder gegebenenfalls in den
Vorschriften des Clearinghauses beschrieben.
Artikel 1.5.4.
Preisausschuss
Der Preisausschuss wird von der Powernext SA in den
Fällen eingeschaltet, die in den vorliegenden Marktregeln
vorgesehen sind, sowie unter allen sonstigen
Bedingungen, sofern die Powernext SA dies für
notwendig erachtet.
Die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des
Preisausschusses und zur Bestimmung der Personen,
die im Preisausschuss befragt werden, sowie die
Verfahren zur Einschaltung des Preisausschusses sind in
einer von der Powernext SA veröffentlichten
Bekanntmachung festgelegt. Die Verfahren zur
Einschaltung des Preisausschusses dienen der
Vermeidung von Interessenkonflikten.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Kapitel 6
Marktregeln
Dienstleistungsbedingungen
Abschnitt 1. Marktaktivität
Artikel 1.6.1.1. Technische Mittel für den Zugang zu den
Dienstleistungen
Die
Powernext
SA
verpflichtet
sich,
die
Nutzungsmöglichkeiten in die IT-Systeme zu
implementieren, um die Kontinuität und Verfügbarkeit
dieser Dienstleistungen gemäß den Marktregeln und der
Handelsvereinbarung im Rahmen des Möglichen
sicherzustellen.
Bei Störungen des Handelssystems, die sich auf das
Börsenmitglied auswirken könnten, wird dieses durch die
Powernext SA von der Art und voraussichtlichen Dauer
der Störung in Kenntnis gesetzt. Die alternativen
Einrichtungen und Mittel, die das Börsenmitglied im Falle
einer längeren Service-Unterbrechung zu verwenden hat,
sind in einer Bekanntmachung beschrieben.
Die
Börsenmitglieder
verpflichten
sich,
die
Zugangsverfahren zu den Systemen der Powernext zu
beachten, weder ihre tatsächliche Identität zu
verschleiern noch diejenige eines Dritten anzunehmen
sowie keine Informationen in der Absicht zu übermitteln
oder eine Störung oder Überlastung der Systeme zu
verursachen.
Artikel 1.6.1.2.
Technische Dokumentation
Powernext SA stellt dem Börsenmitglied die technische
Dokumentation und Bedienungsanleitung zur Nutzung
der technischen Mittel für den Zugang zu den
Dienstleistungen der Powernext SA zur Verfügung.
Artikel 1.6.1.3.
Soft- und Hardware
Die Börsenmitglieder verpflichten sich, Soft- und
Hardware-Systeme vorzuhalten, die den geltenden
Standards und den technischen Spezifikationen
entsprechen, die in den im Artikel über die technische
Dokumentation vorgesehenen Referenzdokumenten
festgelegt sind.
Diesbezüglich müssen die Mitglieder sicherstellen, dass
die Eigenschaften ihrer Soft- und Hardware-Systeme
keine Störungen der Systeme der Powernext SA oder
Interferenzen mit diesen verursachen.
Falls die Nutzung der Dienstleistungen durch das
Börsenmitglied zu Störungen des Betriebs des
Handelssystems der Powernext führt, setzt sich die
Powernext SA mit ihm in Verbindung, um diese
Störungen zu beheben. Falls die Störungen nicht
innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden
können, oder falls sie das Handelssystem der Powernext
gefährden, behält sich die Powernext SA vorbehaltlich
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
der Anwendung der anderen Bestimmungen der
Marktregeln und des ihr für diese Störungen zu
leistenden Schadenersatzes das Recht vor, den
Marktzugang des Börsenmitglieds zu sperren.
Das Börsenmitglied verpflichtet sich grundsätzlich, alle
Vorkehrungen für die Einhaltung der technischen
Spezifikationen der in Artikel 1.6.1.2 erwähnten
Dokumente zu treffen.
Artikel 1.6.1.4.
Nutzung der Systeme
Das Börsenmitglied verpflichtet sich, die von der
Powernext SA angebotenen Dienstleistungen, die
technischen Mittel für den Zugang zu diesen
Dienstleistungen, die Soft- und Hardware, IT- und
Telekommunikationsausrüstungen
sowie
die
Datenübertragungsmedien:
 gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu
nutzen;
 gemäß den technischen Spezifikationen, die von der
Powernext SA in den im Artikel über die technische
Dokumentation
vorgesehenen
Dokumenten
angegeben sind, zu nutzen;
 gemäß den Marktregeln zu nutzen;
 ausschließlich im Rahmen der von der Powernext
SA angebotenen Dienstleistungen zu nutzen; für
eine anderweitige Nutzung, die Verbindung mit
anderen Netzen, die gemeinsame Nutzung von
Dateien oder Daten mit anderen Netzen oder
Anwendungen ist ausdrücklich die vorherige
schriftliche Genehmigung der Powernext SA
erforderlich;
 Dritten, die nicht gemäß der Marktregeln zugelassen
sind, nicht zur Verfügung zu stellen, wobei die
Dienstleistungen vom Börsenmitglied weder
veräußert, untervermietet, geändert, verpfändet oder
beliehen, übertragen, noch generell in irgendeiner
Form Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Das Börsenmitglied verpflichtet sich zur Beantragung und
Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen, verwaltungsoder
vertragsrechtlichen
Genehmigungen
nach
innerstaatlichem oder ausländischem Recht, die für die
Nutzung der von der Powernext SA angebotenen
Dienstleistungen erforderlich sind, insbesondere aber der
Bestimmungen des französischen Gesetzes Nr.78-17
vom 6. Januar 1978 über den Datenschutz (loi n°78-17
du 6 janvier 1978 relative à l’informatique, aux fichiers et
aux libertés) sowie aller vergleichbaren Vorschriften.
Artikel 1.6.1.5.
Technischer Support
Die Powernext verpflichtet sich, den Börsenmitgliedern
einen technischen Support zur Verfügung zu stellen,
dessen Bedingungen in einer Bekanntmachung
festgelegt sind.
Artikel 1.6.1.6.
Sicherheitsmaßnahmen
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der
logischen und physischen Sicherheitsmaßnahmen, die
Conditions Générales de Powernext® Commodities
18/31
Powernext® Commodities
Marktregeln
die Integrität der Systeme der anderen Partei
sicherstellen. Jede Partei behält entweder direkt oder
indirekt die uneingeschränkte Kontrolle über die
Entwicklung
und
Implementierung
ihrer
Netzzugangsberechtigungen und trägt die volle
Verantwortung für die Entwicklung der diesbezüglichen
Grundsätze, Regeln und sonstigen Methoden und behält
sich das Recht vor, diese anzupassen, um die Vorgaben
für die Aufrechterhaltung und Optimierung des
Sicherheitsniveaus ihrer IT-Ressourcen im Einklang mit
den Marktregeln und der technischen Dokumentation zu
erfüllen.
In Bezug auf den Zugang zu den Systemen tragen die
Parteien persönlich insbesondere für die Ergreifung aller
logischen
und
physischen
internen
Sicherheitsvorkehrungen für die Beschränkung des
Zugangs zu den Räumlichkeiten Sorge, in denen sich
ihre Hardware-Ausrüstung befindet, wobei sie vor allem
den Schutz ihrer Zugangsdaten vor dem Zugriff
unbefugter Dritter sicherstellen.
Vor einer Übermittlung von Informationen über die
Datenübertragungssysteme, die für den Zugang zur
Powernext eingerichtet wurden, garantiert jede Partei
ferner, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergriffen
wurden, die die Verbreitung von Computerviren und die
Infizierung der Systeme der anderen Partei verhindern.
Ferner implementiert jede Partei Verfahren zur Sicherung
der Anweisungen, Daten und Dateien.
Falls eine Partei das Eindringen eines unbefugten Dritten
in ihre Systeme feststellt, informiert sie die andere Partei,
um die Ursachen zu ermitteln und die geeignetsten
Lösungen zu finden.
Das Börsenmitglied ermächtigt die Powernext zur
Aufzeichnung der Telefongespräche und lässt diese
Aufzeichnungen als Beweis zu.
Artikel 1.6.1.7.
Sonstige Bestimmungen für die
Internetnutzung
Die Powernext SA und das Börsenmitglied verfügen
jeweils über ein IT-System, für das sie verantwortlich
sind. Da die Übermittlung von Informationen zwischen
dem System des Börsenmitglieds und dem der
Powernext SA über das Internet erfolgt, trägt jede Partei
selbst die Verantwortung für ihren Zugang und ihre
Nutzung dieses Netzwerks.
Das Börsenmitglied ist für die Verbindung zum
Handelssystem verantwortlich. Diesbezüglich hat es die
notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen,
Abonnements abzuschließen und die erforderlichen
Anschlüsse zu installieren oder installieren zu lassen.
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Artikel 1.6.1.8.
Dienstleister und Auftragnehmer
Die Parteien sind damit einverstanden, dass die andere
Partei einen oder mehrere Dienstleister oder
Auftragnehmer ihrer Wahl für die Erfüllung der
vorliegenden Handelsvereinbarung einschaltet. Die
Parteien verpflichten sich, bei der Wahl und in Bezug auf
das Verhalten der von ihr in Anspruch genommenen
Dienstleister und Auftragnehmer die gebotene Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit walten zu lassen.
Grundsätzlich trägt die Partei, die einen Dienstleister
oder Auftragnehmer in Anspruch nimmt, die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Handelsvereinbarung und die Beachtung der
Marktregeln.
Die Parteien ermächtigen die jeweils andere Partei
folglich, ihren Dienstleistern oder Auftragnehmern in dem
Maße alle Informationen über die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen mitzuteilen, wie dies unbedingt
notwendig ist. Die Parteien müssen jedoch sicherstellen,
dass ihre Vertragsbeziehungen mit den Dienstleistern
oder Auftragnehmern mit der Handelsvereinbarung, den
Marktregeln und sämtlichen für Powernext geltenden
Bestimmungen im Einklang stehen, insbesondere aber
mit den Klauseln in Bezug auf die Vertraulichkeit und das
Geschäftsgeheimnis.
Falls ein Börsenmitglied einen Dienstleister oder
Auftragnehmer in Anspruch nimmt, verpflichtet es sich
zudem:
 in die Vereinbarungen, die es mit diesem
Dienstleister abschließt, Bestimmungen aufnehmen
zu lassen, denen zufolge dieser Dienstleister die
Powernext SA zur Durchführung von Audits bei ihm
berechtigt,
 soweit möglich, in diese Vereinbarungen
Bestimmungen aufnehmen zu lassen, denen zufolge
der Dienstleister akzeptiert, alle Änderungen
vorzunehmen, die das Börsenmitglied infolge von
Empfehlungen der Powernext SA im Rahmen eines
Audits von ihm verlangt.
Abschnitt 2. Geistiges Eigentum
Artikel 1.6.2.1.
Geistiges Eigentum und Lizenzen
Die Powernext SA versichert, alle erforderlichen
Lizenzen für die Nutzung der Handels- und
Auftragsübermittlungssysteme erhalten zu haben.
Die Powernext SA versichert, das Börsenmitglied für alle
Beanstandungen Dritter aufgrund einer Verletzung der
geistigen Eigentumsrechte oder sonstiger Schutzrechte
schadlos zu halten.
Jeder Partei bleibt Eigentümerin der Dokumente, Daten
und Informationen, die sie der anderen Partei im Rahmen
der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung zur
Conditions Générales de Powernext® Commodities
19/31
Powernext® Commodities
Marktregeln
Verfügung gestellt hat, und zu denen jede Partei Zugang
erhalten kann.
Das Börsenmitglied versichert der Powernext SA,
Inhaber aller Genehmigungen, Eigentumsrechte und
Nutzungslizenzen
für
alle
Konfigurationen,
Programmpakete und Software zur Inanspruchnahme
der Dienstleistungen im Rahmen der Marktregeln zu
sein.
Sofern die Nutzung eines Programms für den Zugang
des Börsenmitglieds zur Powernext den Besitz einer
Lizenz oder eines vergleichbaren Rechts erfordert, sind
diese Lizenzen oder Rechte im Anhang zu den
Marktregeln enthalten oder werden dem Börsenmitglied,
das sie einzuhalten hat, von Powernext zur Verfügung
gestellt.
Das Börsenmitglied verpflichtet sich zur Einhaltung der
geistigen Eigentumsrechte der Powernext SA und dritter
Personen, die ein für den Zugang zu Powernext
erforderliches System oder Programm liefern.
Diesbezüglich ergreift das Börsenmitglied im Hinblick auf
seine Mitarbeiter und Dritte alle notwendigen und
angemessenen Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte;
insbesondere aber trägt es dafür Sorge, dass die
Hinweise auf das Eigentumsrecht oder Copyright, die
sich auf den von der Powernext zur Verfügung gestellten
Elementen befinden, nicht geändert werden. Das
Börsenmitglied ist nicht berechtigt, Copyright-Zeichen,
Markenzeichen, Handelsnamen oder sonstige geistigen
Eigentumsvermerke zu entfernen oder zu ändern.
Artikel 1.6.2.2.
Eigentum der Marktdaten
Die Powernext SA ist die Eigentümerin der Marktdaten,
die durch die an Powernext-Börsen abgeschlossenen
Transaktionen generiert werden.
Falls das Börsenmitglied einen externen Dienstleister im
Rahmen seiner Aktivität an der Powernext einschaltet,
verpflichtet es sich, diese Klausel in seine
Vertragsbeziehungen
mit
dem
Dienstleister
aufzunehmen.
Artikel 1.6.2.3.
Verbreitung der Marktdaten
Das Börsenmitglied darf die Marktdaten ausschließlich
für seine Handelsaktivität an der Powernext und für seine
persönliche Verwendung nutzen.
Falls das Börsenmitglied Marktdaten an Dritte
weiterleiten möchte, muss es einen diesbezüglichen
Vertrag mit der Powernext SA abschließen, da dies
gemäß der vorliegenden Vereinbarung nicht zulässig ist.
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Abschnitt 3. Haftung
Artikel 1.6.3.1.
Leistungspflicht
Die Parteien unterliegen einer Leistungspflicht im
Rahmen der Erfüllung der Handelsvereinbarung.
Artikel 1.6.3.2.
Haftungsgrundsatz und
Beschränkungen
Jede Partei haftet für direkte Schäden, die der anderen
Partei aufgrund eines Verstoßes gegen die
Bestimmungen der Handelsvereinbarung entstehen,
unter Ausschluss aller indirekten Schäden wie
geschäftliche
Nachteile,
entgangene
Aufträge,
geschäftliche Probleme, Gewinnausfälle insbesondere
aufgrund der nicht erfolgten Übermittlung oder
Bearbeitung eines Auftrags, wobei vereinbart wird, dass
jegliches Verfahren, das ein Dritter gegen das
Börsenmitglied anstrengt, einen indirekten Schaden
darstellt und folglich keinen Anspruch auf Schadenersatz
begründet. In diesem Sinne vereinbaren die Parteien
ausdrücklich, dass das Börsenmitglied die Powernext SA
von jeglicher Haftung für Klagen oder Forderungen
Dritter gegen die Powernext SA aufgrund der
Handelsvereinbarung befreit und sie unabhängig von
Grund und Art der Klage oder Forderung dieses Dritten
für alle gegen sie ergangenen Urteile schadlos hält.
Die Parteien haften jedoch nicht:
 bei Eintreten eines Falles höherer Gewalt;
 bei Störungen eines von der anderen Partei
verwendeten Dienstes, insbesondere aufgrund der
Nichtverfügbarkeit, des Ausfalls oder der
Unterbrechung der Telekommunikationsnetze oder
wegen Einschränkungen oder Grenzen, die ihr von
einem Telekommunikationsbetreiber oder einem
anderen Dienstleister auferlegt werden;
 bei Unmöglichkeit oder Beeinträchtigung des
Zugangs zu den Handelssystemen der Powernext
für das Börsenmitglied, die auf Zugangssysteme
zurückzuführen sind, für die das Börsenmitglied
oder Dritte verantwortlich sind.
Falls die Haftung der Powernext SA erwiesen sein sollte,
vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die
Entschädigungssumme grundsätzlich auf insgesamt
Einhunderttausend (100.000) Euro pro Jahr beschränkt
ist.
Abschnitt 4. Vertraulichkeit
Artikel 1.6.4.1.
Vertraulichkeit
Die Powernext SA verpflichtet sich, Informationen über
die persönlichen Marktaktivitäten des Börsenmitglieds
weder zu veröffentlichen noch an Dritte weiterzuleiten,
außer in den in Artikeln 1.2.5.6 und 1.2.5.7 der
vorliegenden Marktregeln beschrieben Fällen.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
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Powernext® Commodities
Marktregeln
Das Börsenmitglied ermächtigt die Powernext SA jedoch,
Angaben über sein Aktivitätsvolumen für Statistiken, die
veröffentlicht werden können, zu nutzen. In diesem Fall
verpflichtet sich die Powernext SA zur Wahrung der
Anonymität der Börsenmitglieder.
Die Parteien verpflichten sich, den Grundsatz der
Vertraulichkeit im Einklang mit den geltenden Gesetzen
und Vorschriften zu beachten. Sie verpflichten sich
insbesondere, das Geschäftsgeheimnis zu wahren,
Dritten gegenüber weder entgeltlich noch unentgeltlich
irgendwelche Informationen ohne die vorherige
schriftliche Genehmigung der anderen Partei unter
Angabe des/der Empfänger(s) der Informationen sowie
ihres Inhalts offenzulegen, die sie von der anderen Partei
oder im Rahmen der Erfüllung der vorliegenden
Vereinbarung und der Marktregeln erhalten haben und
die ihre industrielle Strategie, Verwaltungs- oder
Organisationsstrukturen, IT-Anwendungen und alle
Informationsträger mit dem Vermerk „vertraulich“, sowie
allgemein alle Informationen oder finanziellen,
wirtschaftlichen,
technischen,
informatischen,
vertrieblichen oder gesellschaftsrelevanten Dokumente
betreffen, wobei diese Aufzählung keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erhebt.
Darüber hinaus verpflichtet sich jede Partei, Dritten
gegenüber weder Konzepte, Ideen, Know-how noch
Techniken offenzulegen, von denen sie im Rahmen der
Erfüllung der Handelsvereinbarung Kenntnis erhält.
Eine Partei ist jedoch berechtigt:
 den Dienstleistern oder Auftragnehmern ihrer Wahl
von der anderen Partei erhaltene Informationen
mitzuteilen, die für die Ausübung ihrer
Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind; dies
unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels über
Dienstleister oder Auftragnehmer,
 den zuständigen Behörden die Informationen
mitzuteilen, die diese gemäß den geltenden
Gesetzen und Vorschriften verlangen können.
Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben nach der
Beendigung der Handelsvereinbarung noch drei Jahre
lang gültig.
Artikel 1.6.4.2.
Geschäftsreferenzen
Die Parteien ermächtigen sich gegenseitig zur
Erwähnung ihrer Firmen- oder Handelsnamen in ihren
Geschäftsreferenzen.
Abschnitt 5. Streitigkeiten
Artikel 1.6.5.1.
Schlichtung
Streitigkeiten zwischen der Powernext SA und einem
oder mehreren Börsenmitgliedern über die Erfüllung der
Marktregeln oder der Handelsvereinbarung sind vor
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren zunächst
durch eine Schlichtung beizulegen.
Sobald eine Partei die andere Partei von ihrer Absicht in
Kenntnis gesetzt hat, eine Schlichtung anzustreben,
verfügt die andere Partei über eine nicht verlängerbare
Frist von vierzehn Tagen, um bekanntzugeben, ob sie die
Teilnahme an der Schlichtung akzeptiert oder nicht.
Lehnt die andere Partei die Schlichtung ab, gilt die
Schlichtung als von den Parteien abgelehnt.
Ab der Einverständniserklärung der anderen Partei mit
der Schlichtung verfügen die Parteien über eine nicht
verlängerbare Frist von einem Monat, um einen
Schlichter zu ernennen. Wird innerhalb der
vorgegebenen Frist kein Schlichter ernannt, gilt die
Schlichtung als von den Parteien abgelehnt.
Der Schlichter wird von den Parteien einvernehmlich
aufgrund seiner guten Kenntnis der Energiemärkte
gewählt.
Der Schlichter bemüht sich, eine Beilegung der
Streitigkeit für die Parteien herbeizuführen und kann
einen Lösungsvorschlag unterbreiten.
Der Schlichter legt die Rahmenbedingungen fest, die von
den Parteien für die Vorbringung ihrer Position zu
beachten sind (schriftlich oder mündlich).
Die Dauer seiner Tätigkeit ist auf einen Monat beschränkt
und kann um einen weiteren Monat verlängert werden.
Im Rahmen seiner Aufgabe kann der Schlichter:
 die Parteien anhören,
 die Vorlage von Dokumente verlangen,
 Experten anhören und deren Unterstützung in
Anspruch nehmen.
Das Schlichtungsverfahren ist streng vertraulich. Auch
wenn die Powernext SA keine Streitpartei ist, wird sie
dennoch vom Schlichter von der Eröffnung und vom
Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis
gesetzt.
Der Schlichter erhält eine pauschale Vergütung, die von
beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen wird.
Artikel 1.6.5.2.
Schiedsverfahren
Bei Vorliegen des Einverständnisses der Parteien
werden Streitigkeiten, die nicht durch eine Schlichtung
geregelt wurden, vor ein Wirtschaftsschiedsgericht oder
zu diesem Zweck gebildetes Schiedsgericht gebracht.
Falls keine Einigung erzielt wird, unterliegen die
Streitigkeiten der Zuständigkeit des Berufungsgerichts
Paris.
Conditions Générales de Powernext® Commodities
21/31
Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
TITEL 2
BESONDERE BEDINGUNGEN DER PEGAS SPOT
Kapitel 1
Einleitung
Artikel 2.1.1.
Allgemeine Organisation
PEGAS Spot ist ein Marktsegment der Powernext®
Commodities, an dem Produkte für die Lieferung von
Erdgas in Belgien, Frankreich, Deutschland, den
Niederlanden und Großbritannien gehandelt werden. Die
Spezifikationen sind in der Bekanntmachung der
Powernext SA festgelegt und veröffentlicht.
Börsenmitglieder können ihren Wunsch, an der PEGAS
Spot handeln zu wollen, auch jederzeit nach dem
Abschluss der Handelsvereinbarung bekunden.
Artikel 2.2.1.3.
Zulassung zum Handel an der
PEGAS Spot
Die Zulassung zum Handel an der PEGAS Spot ist
ausschließlich
denjenigen
Börsenmitgliedern
vorbehalten, die dieses Marktsegment gewählt haben.
Artikel 2.1.2.
Clearinghaus
Das Clearinghaus der PEGAS Spot ist die ECC,
(„European Commodity Clearing AG“), ein deutsches
Clearinghaus mit Sitz in Leipzig, das auf den
Energiesektor spezialisiert ist.
Artikel 2.2.1.4.
Artikel 2.1.3.
Börsenmitglieder müssen einen der beiden folgenden
Verträge abgeschlossen haben:

Lieferorganisationen
Die Lieferorganisationen der PEGAS Spot sind in
einer von der Powernext SA veröffentlichten
Bekanntmachung aufgeführt.
Kapitel 2
Börsenmitglieder
Abschnitt 1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die
PEGAS Spot
Artikel 2.2.1.1.
Einhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen
Dieser Abschnitt legt die besonderen Voraussetzungen
fest, die für die Zulassung zum Handel am Marktsegment
PEGAS Spot zu erfüllen sind und deren Einhaltung die
Powernext SA für jedes einzelne Mitglied überprüfen
muss. Diese Voraussetzungen gelten zusätzlich zu und
nicht anstelle der in Titel 1 dieser Marktregeln
festgelegten allgemeinen Bedingungen.
Aus der Erfüllung der nachstehend ausgeführten
Bedingungen erwächst für die Powernext SA keinerlei
Verpflichtung zur Zulassung eines Börsenmitglieds.
Artikel 2.2.1.2.
Zulassung zur PEGAS Spot
Ein Börsenmitglied bekundet seine Absicht für die
Zulassung zum Handel an der PEGAS Spot, indem es
dieses Marktsegment auf dem Zulassungsantrag im
Anhang der Handelsvereinbarung auswählt.
a)
Besondere
Zulassungsvoraussetzungen für die
PEGAS Spot
„Clearing-Lizenz“ und „Non Clearing Member /
Clearing Member Agreement“
 entweder eine „Clearing-Lizenz“ direkt mit der ECC,
falls sie als ihre eigene Clearingstelle fungieren,
 oder ein „Non Clearing Member/Clearing Member
Agreement“, wenn sie nicht als eigene Clearingstelle
fungieren, sondern ein Clearing-Mitglied der ECC
einschalten.
b)
Lieferzonen
Für den Handel an der PEGAS Spot müssen die
Börsenmitglieder von der ECC für die Lieferzonen
anerkannt worden sein, in denen sie Geschäfte
abschließen möchten. Die ECC übermittelt der
Powernext SA eine Liste der Lieferzonen, in denen die
Börsenmitglieder Geschäfte abschließen können.
c)
Trade-Limit
Auf PEGAS Spot sind Trade-Limits eingerichtet worden.
Die Informationen über die Trade-Limits für die
betroffenen Börsenmietglieder werden von ECC an
Powernext übermittelt. Ein Trade-Limit kann der ECC wie
folgt übermittelt werden:
 Durch das Non Clearingmitglied selbst
 Durch das Clearing-Mietglied; in diesem Fall müssen
sich das Non-Clearing und das Clearing Mitglied im
Voraus über dieses Limit geeinigt haben
 Durch jegliche Stelle die in den Clearingbedingungen
der ECC bestimmt wurden.
d)
Third-Party
Wenn Börsenmitglieder auf Rechnung Dritter an der
PEGAS Spot handeln, müssen sie sicherstellen, dass:
Besondere Bedingungen der Powernext® Gas Spot
22/31
Powernext® Commodities
Marktregeln
 ihre Kunden die erforderlichen Formalitäten erledigt
haben, damit die ECC das Clearing ihrer
Transaktionen vornehmen kann;
 ihre Kunden die erforderlichen Formalitäten erledigt
haben, um in den Lieferzonen tätig zu werden, in
denen sie Geschäfte abschließen möchten.
Abschnitt 2. Jederzeit geltende
Verpflichtungen der
Börsenmitglieder der
PEGAS Spot
Artikel 2.2.2.1.
Änderungen der bei der Zulassung
oder beim Beginn der Aktivität
übermittelten Informationen
Die Börsenmitglieder müssen die Powernext SA über
jegliche Änderungen in Kenntnis setzen, die sich auf
ihren Zugang zur PEGAS Spot auswirken, sobald sie
hiervon Kenntnis erhalten. Dies gilt insbesondere für das
Aussetzen oder die Kündigung folgender Dokumente:
 der „Clearing-Lizenz“, falls sie ihre eigene
Clearingstelle sind, oder
 des „Non Clearing Member/Clearing Member
Agreement“, wenn sie nicht als eigene Clearingstelle
fungieren, sondern ein Clearing-Mitglied der ECC
einschalten.
Im Falle eines Aussetzens oder Kündigung einer der
vorgenannten Vereinbarungen kann die Powernext
gegebenenfalls die Handelsvereinbarung sperren oder
kündigen, vorbehaltlich der Transaktionen, die der
Reduzierung der offenen Positionen des Börsenmitglieds
dienen.
Die Börsenmitglieder haften für die Folgen der NichtMitteilung dieser Informationen an die Powernext SA,
insbesondere aber für die finanziellen Folgen aus
Transaktionen, die trotz fehlender Clearing-Vereinbarung
oder fehlender Dienstleistungsvereinbarung mit einem
Clearing-Mitglied der ECC ausgeführt werden.
Artikel 2.2.2.2.
Mitteilungen an Behörden
Die Powernext SA teilt der französischen
Energieregulierungsbehörde (Commission de Régulation
de l’Énergie) die Informationen über die an der PEGAS
Spot durchgeführten Transaktionen mit.
Abschnitt 3. Zahlungsausfall eines
Börsenmitglieds der
PEGAS Spot
Artikel 2.2.3.1.
Zahlungsausfall und Antrag auf
Sperrung
Falls ein Börsenmitglied zahlungsunfähig ist und seinen
Verpflichtungen gegenüber der ECC oder ihrem
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Clearing-Mitglied (wenn es nicht seine eigene
Clearingstelle ist) nicht nachkommt, nimmt die Powernext
SA auf Verlangen der ECC oder ihres Clearing-Mitglieds
die Sperrung dieses Börsenmitglieds vor. In einem
solchen Fall kann die ECC ferner verlangen, dass die
Positionen dieses Börsenmitglieds gemäß Artikel 2.2.3.2
der vorliegenden Marktregeln und den ClearingBestimmungen der ECC geschlossen werden.
Artikel 2.2.3.2.
Vorgehensweise
bei
Zahlungsausfällen
Auf Antrag der ECC und im Einklang mit ihren ClearingBestimmungen kann die Powernext SA gegebenenfalls:
 überprüfen, ob das Börsenmitglied seine Positionen in
der ihm hierfür gesetzten Frist glattstellt,
 das Börsenmitglied sperren und dessen Positionen auf
Anweisung der ECC glattstellen.
Grundsätzlich übernimmt die Powernext SA gegenüber
Börsenmitgliedern keine Haftung für die Folgen aus der
Schließung von Positionen, die sie auf Anweisung der
ECC durchgeführt hat.
Kapitel 3
Handelbare Produkte
Artikel 2.3.1.
Art der an der PEGAS Spot
handelbaren Produkte
Zum Handel am Marktsegment PEGAS Spot sind
zugelassen:
 Produkte, die den Standardmengen von Gas
entsprechen, die in den Lieferzonen von den in einer
von
der
Powernext
veröffentlichten
Bekanntmachung
aufgeführten
Gastransportnetzbetreiber in den Zeiträumen und
gemäß den Modalitäten lieferbar sind und die in den
in einer von der Powernext SA veröffentlichten
Bekanntmachung festgelegten Spezifikationen
beschrieben sind;
 Spreads zwischen Produkten, die in den
Spezifikationen in einer von der Powernext SA
veröffentlichten Bekanntmachung definiert sind.
Artikel 2.3.2.
Eigenschaften der zum Handel
zugelassenen Produkte
Die besonderen Eigenschaften der zum Handel an der
PEGAS Spot zugelassenen Produkte sind im Anhang
detailliert beschrieben, insbesondere:
 Eigenschaften des Gases,
 Lieferperiode,
 Handelsperiode,
 Mengen-Tick und Preis-Tick,
 Liefermodalitäten.
Kapitel 4
Handel
Artikel 2.4.1.
Allgemeine Grundsätze
Die in Kapitel 4 der Marktregeln der Powernext®
Commodities
beschriebenen
allgemeinen
Handelsgrundsätze finden auch auf das Marktsegment
Besondere Bedingungen der Powernext® Gas Spot
23/31
Powernext® Commodities
Marktregeln
PEGAS Spot Anwendung. Dieses Kapitel beschreibt die
für die PEGAS Spot geltenden Besonderheiten.
Artikel 2.4.2.
Trade-Limit
Ein System für Trade-Limits ist auf PEGAS Spot
eingerichtet.
Dieses
System
wird
in
den
Bekanntmachungen der Powernext Commodities unter
„Trade-Limits auf PEGAS Spot“ im Detail beschrieben.
Im Falle, dass ein technisches Problem Powernext
verhindern sollte die Konformität der Aufträge zu
überprüfen:

kommuniziert Powernext frühestmöglich über die
besagte Störung
Artikel 2.4.3.
sind die Börsenmitglieder dennoch
daran gehalten Ihre Trade-Limits
einzuhalten.Öffnung des Orderbuchs
Das Orderbuch der PEGAS Spot ist während der von der
Powernext SA per Bekanntmachung veröffentlichten
Zeiten an allen Tagen offen, an denen die PEGAS Spot
geöffnet ist, außer während der Wartungszeiten oder
wenn die Powernext SA eine anderweitige Entscheidung
trifft, die sie den Börsenmitgliedern ordnungsgemäß per
Bekanntmachung angekündigt hat.
Artikel 2.4.4.
Handelskalender
Handel findet an den Tagen statt, die in einer von der
Powernext SA jedes Jahr spätestens am letzten
Handelstag des laufenden Jahres veröffentlichten
Bekanntmachung angegeben sind.
Die Powernext SA kann diesen Handelskalender im
Jahresverlauf ändern; sie setzt die Börsenmitglieder
mindestens zwei Kalendertage vor der Änderung hiervon
in Kenntnis.
Darüber hinaus werden die Börsenmitglieder per
Bekanntmachung der Powernext SA über die
Handelszeiten informiert.
Artikel 2.4.5.
Wirksamkeit der Aufträge
Die Ausführung eines Auftrags beinhaltet die
unwiderrufliche Verpflichtung, an einem zuvor
festgelegten Termin:
- für den Käufer, die Lieferung der Gasmenge
abzunehmen und den vereinbarten Preis gemäß
den
anwendbaren
Lieferund
Abrechnungsmodalitäten zu bezahlen,
- für den Käufer, die Gasmenge zu liefern und die
Zahlung des vereinbarten Preises gemäß den
anwendbaren Liefer- und Abrechnungsmodalitäten
anzunehmen.
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
der Transaktion, und ihre Vertragsbeziehungen werden
sodann von den Clearing-Bestimmungen der ECC
geregelt.
Kapitel 5
Post-TradeVerarbeitung
Artikel 2.5.1.
Berechnung der PEGAS Spot EODPreisreferenzen
Die Powernext SA kann die Berechnung und
Veröffentlichung einer Tagesend-Preisreferenz für
PEGAS EOD („End Of Day“) beschließen. Die Liste der
Lieferzonen, für die diese Preisreferenz berechnet wird,
wird in der Konfigurierungsbekanntmachung der PEGAS
Spot veröffentlicht. Das Verfahren zur Berechnung der
Powernext
EOD-Preisreferenz
ist
in
einer
Bekanntmachung „Verfahren zur Berechnung der EODPreisreferenzen“ erläutert.
Artikel 2.5.2.
Berechnung anderer PEGAS Spot
EOD-Preisreferenzen
Zusätzlich zu den PEGAS Spot EOD-Preisreferenzen
kann die Powernext SA die Berechnung und
Veröffentlichung einer durchschnittlichen täglichen
Preisreferenz anderer PEGAS Spot -Preisreferenzen
beschließen
Artikel 2.5.3.
Übermittlung der Transaktionen an
die ECC
Im Zuge der Zusammenführung der Aufträge übermittelt
die Powernext SA die Informationen der Transaktionen
für jedes Börsenmitglied und jedes Produkt an die ECC
zur Registrierung.
Die Informationen der Transaktionen werden von ECC
direkt an die Lieferorganisation übermittelt.
Artikel 2.5.4.
Liefermodalitäten
Die Lieferung der Produkte erfolgt im Rahmen der
Vereinbarungen, die von den Börsenmitgliedern mit den
Lieferorganisationen abgeschlossen wurden.
Artikel 2.4.6.
Regeln für Transaktionen nach der
Zusammenführung
Unmittelbar nach dem Abschluss einer Transaktion durch
ein Börsenmitglied als Käufer und ein anderes als
Verkäufer, deren Aufträge zusammengeführt wurden,
treten die ECC und gegebenenfalls das betroffene
Clearing-Mitglied der ECC zwischen die Gegenparteien
Besondere Bedingungen der Powernext® Gas Spot
24/31
Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
TITEL 3
BESONDERE BEDINGUNGEN DER POWERNEXT® ENERGY SAVINGS
Kapitel 1
Einleitung
Artikel 3.2.1.4 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
für die Powernext® Energy Savings
Unbeschadet von Artikel 3.2.2.1. muss ein Antragsteller
für den Erhalt der Zulassung zum Handel an der
Powernext® Energy Savings:
 die
Mitgliedschaftserklärung
des
Treuhandvertrags mit der Powernext SA
unterzeichnet haben,
 Inhaber eines beim Verwalter des
Nationalen CEE-Registers eröffneten
Kontos sein,
 Inhaber eines bei einem Kreditinstitut
eröffneten Kontos sein.
Artikel 3.1.1. Allgemeine Organisation
Powernext® Energy Savings ist ein Marktsegment der
Powernext® Commodities, an dem ein Produkt gehandelt
wird, das den im Anhang der vorliegenden Marktregeln
festgelegten Merkmalen entspricht. Im Einklang mit der
Organisation des Marktes handelt die Powernext SA
systematisch als zentrale Gegenpartei und Treuhänderin
für die Abrechnung/Lieferung.
Kapitel 2
Börsenmitglieder
Abschnitt 1. Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die
Powernext® Energy
Savings
Abschnitt 2. Jederzeit geltende
Verpflichtungen der
Börsenmitglieder der
Powernext® Energy
Savings
Artikel 3.2.1.1. Einhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen
Dieser Abschnitt legt die besonderen Voraussetzungen
fest, die für die Zulassung zum Handel am Marktsegment
Powernext® Energy Savings zu erfüllen sind und deren
Einhaltung die Powernext SA überprüfen muss. Diese
Voraussetzungen gelten zusätzlich zu und nicht anstatt
der in Titel 1 dieser Marktregeln festgelegten allgemeinen
Bedingungen.
Artikel 3.2.2.1 Änderungen der bei der Zulassung oder
beim Beginn der Aktivität mitgeteilten
Informationen
Die Börsenmitglieder müssen die Powernext SA über alle
Änderungen informieren, die sich auf ihren Zugang zur
Powernext® Energy Savings auswirken, sobald sie
hiervon Kenntnis erhalten. Dies gilt insbesondere für die
Sperrung oder Kündigung der in Artikel 3.2.1.4
vorgesehenen Dokumente.
Aus der Erfüllung der nachstehend ausgeführten
Bedingungen erwächst für die Powernext SA keinerlei
Verpflichtung zur Zulassung eines Börsenmitglieds.
Die Börsenmitglieder haften für die Folgen der
Nichtübermittlung dieser Informationen an die Powernext
SA, insbesondere aber für die finanziellen Folgen aus
Transaktionen, die trotz des Fehlens der in Artikel 3.2.1.4
vorgesehenen Dokumente ausgeführt werden.
Artikel 3.2.1.2. Zulassung zum Handel an der
Powernext® Energy Savings
Der Zugang zum Handel an der Powernext® Energy
Savings
ist
ausschließlich
Börsenmitgliedern
vorbehalten, die dieses Marktsegment gewählt haben.
Artikel 3.2.2.2. Mitteilungen an Behörden
Powernext SA behält sich das Recht vor, Informationen
über an der Powernext® Energy Savings durchgeführte
Transaktionen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
und Vorschriften Dritten mitzuteilen.
Artikel 3.2.1.3. Zulassung zur Powernext® Energy
Savings
Ein Börsenmitglied bekundet seine Absicht für die
Zulassung zum Handel an der Powernext® Energy
Savings, indem es dieses Marktsegment auf dem
Zulassungsantrag im Anhang zur Handelsvereinbarung
auswählt.
Börsenmitglieder können ihren Wunsch, an der
Powernext® Energy Savings handeln zu wollen, auch
jederzeit nach dem Abschluss der Handelsvereinbarung
bekunden.
25/31
Besondere Bedingungen der Powernext® Energy Savings
Powernext® Commodities
Marktregeln
Abschnitt 3. Zahlungsausfall eines
Börsenmitglieds der
Powernext® Energy
Savings
Artikel 3.4.2.1. Rolle der Powernext SA
Die Powernext SA stellt als nicht-transparenter
Intermediär und zentrale Gegenpartie die Glattstellung
der Transaktionen gemäß den Marktregeln sicher.
Artikel 3.4.2.2. Auswirkung der Aufträge
Die Ausführung eines Auftrags beinhaltet die
unwiderrufliche Verpflichtung, an einem zuvor
festgelegten Termin:
- für den Käufer, die Lieferung der Menge von
Rechnungseinheiten abzunehmen und den
vereinbarten Preis gemäß den anwendbaren Lieferund Abrechnungsmodalitäten zu bezahlen,
- für den Käufer, die der Menge von
Rechnungseinheiten zu liefern und die Zahlung des
vereinbarten Preises gemäß den anwendbaren
Liefer- und Abrechnungsmodalitäten anzunehmen.
Artikel 3.2.3.1. Vorgehensweise bei Zahlungsausfällen
Wenn ein Börsenmitglied eine seiner Verpflichtungen
gegenüber der Powernext SA nicht erfüllt, kann die
Powernext SA je nach Fall:
 das Börsenmitglied mit sofortiger Wirkung
sperren,
 die Positionen des Börsenmitglieds
schließen,
 dem Börsenmitglied kündigen.
Kapitel 3
Handelbare Produkte
Aufträge werden nur unter der Bedingung an der Börse
ausgeführt, dass das Börsenmitglied zuvor die
vollständige Eigentumsübertragung der CEE oder
erforderlichen
Barmittel
an
den
Treuhänder
vorgenommen hat.
Artikel 3.3.1.
Art der an der Powernext® Energy
Savings handelbaren Produkte
Die zum Handel am Marktsegment Powernext® Energy
Savings zugelassenen Produkte (CEE-Produkt)
entsprechen Rechnungseinheiten, ausgedrückt in MWh
kumulierter, abgezinster Endenergie (MWh cumac)
während der Zeiträume und gemäß den Modalitäten, die
in den Merkmalen im Anhang der vorliegenden
Marktregeln festgelegt sind.
Nach der Schließung des Orderbuchs werden nicht
ausgeführte Aufträge gelöscht.
Artikel 3.4.2.3. Zustandekommen der Transaktionen
Die Zusammenführung formalisiert das endgültige und
unwiderrufliche Einverständnis eines Börsenmitglieds als
Verkäufer und der Powernext SA als Käufer, rechtlich
verpflichtet zu sein, sowie eines Börsenmitglieds als
Käufer und der Powernext SA als Verkäufer, rechtlich
verpflichtet zu sein, gemäß den Bestimmungen der
vorliegenden Marktregeln.
Artikel 3.3.2.
Merkmale der zum Handel zugelassenen
Produkte
Die besonderen Merkmale der zum Handel an der
Powernext® Energy Savings zugelassenen Produkte sind
im Anhang detailliert beschrieben, insbesondere:
 Merkmale des gehandelten Produkts wie MengenTick und Preis-Tick,
 Handelsperiode,
 Lieferperiode,
 Abrechnungsperiode,
 Liefermodalitäten,
 Abrechnungsmodalitäten.
Kapitel 4
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Artikel 3.4.2.4. Geldlimit und Lieferlimit
Das Geldlimit entspricht der Summe des vom
Börsenmitglied auf seinem Treuhand-Unterkonto
hinterlegten Geldbetrags, zuzüglich (bzw. abzüglich) des
Betrags
der
bezahlten
und
abgewickelten
Verkaufsgeschäfte (bzw. Kaufgeschäfte) und der Anträge
auf
Hinterlegung
(bzw.
Rückzahlung)
des
Börsenmitglieds, welche die Powernext SA erhalten und
validiert hat.
Handel
Das Lieferlimit entspricht der Summe der vom
Börsenmitglied auf seinem Treuhand-Unterkonto
hinterlegten CEE, zuzüglich (bzw. abzüglich) des Betrags
der bezahlten und gelieferten Kaufgeschäfte (bzw.
Verkaufsgeschäfte) und der Anträge auf Rückzahlung
(bzw. Hinterlegung) des Börsenmitglieds, welche die
Powernext SA erhalten und validiert hat.
Artikel 3.4.1. Allgemeine Grundsätze
Die in Abschnitt 4 der allgemeinen Bedingungen der
Marktregeln der Powernext® Commodities beschriebenen
allgemeinen Handelsgrundsätze finden auch auf das
Marktsegment Powernext® Energy Savings Anwendung.
Artikel 3.4.2.5. Restlimits
Das Restgeldlimit (bzw. Restlieferlimit) entspricht dem
Betrag des Geldlimits (bzw. Lieferlimits) abzüglich der
Kaufaufträge (bzw. Verkaufsaufträge) im Orderbuch.
Artikel 3.4.2. Besondere Grundsätze
Die besonderen Grundsätze für den Handel am
Marktsegment Powernext® Energy Savings betreffen die
Modalitäten für das Zustandekommen der Transaktionen
und die Überprüfung der Kapazitätslimits auf der Kaufund Verkaufsseite.
26/31
Besondere Bedingungen der Powernext® Energy Savings
Powernext® Commodities
Marktregeln
Artikel 3.4.2.6. Ex-ante-Überprüfung
Wenn ein Börsenmitglied als Käufer (bzw. Verkäufer)
während der Handelssitzung einen Auftrag erteilt,
überprüft die Powernext, dass die Geldmenge (bzw. die
CEE-Menge), über die der Auftrag lautet, das
Restgeldlimit (bzw. Restlieferlimit) nicht überschreitet.
Eigenschaft als Treuhänder gemäß den Bestimmungen
des Treuhandvertrags.
Artikel 3.5.2. Fakturierung
Die Powernext SA nimmt als zentrale Gegenpartei die
Fakturierung der von den Börsenmitgliedern
durchgeführten Transaktionen vor. In diesem Rahmen
stellt die Powernext SA die Rechnungen für die Käufe
der Börsenmitglieder an der Powernext® Energy Savings
aus. Es wird darauf hingewiesen, dass die Powernext SA
im Namen und auf Rechnung der Börsenmitglieder als
Verkäufer im Rahmen eines Selbstfakturierungsmandats
handelt, das von letzteren ordnungsgemäß erteilt wurde.
Wenn bei der Überprüfung keine Überschreitung
festgestellt wird, erfolgt die Aktualisierung des
Resthandelslimits
(bzw.
Restlieferlimits)
durch
Zuweisung der Geldmenge (bzw. CEE-Menge) des
betroffenen Auftrags. Der Auftrag wird sodann akzeptiert
und in das Orderbuch eingegeben.
Sollte bei der Überprüfung eine Überschreitung
festgestellt werden, wird der Auftrag abgelehnt.
Alle praktischen Bestimmungen für die Fakturierung
werden per Bekanntmachung festgelegt und
veröffentlicht.
Artikel 3.4.2.7. Ex-post-Überprüfung der Transaktionen
Ex-post-Überprüfungen werden nur durchgeführt, wenn
keine
Ex-ante-Überprüfung
erfolgen
konnte.
Grundsätzlich werden Transaktionen, die außerhalb der
Limits erfolgten und im Nachhinein festgestellt wurden,
mit ihrer Annullierung sanktioniert.
Artikel 3.5.3.
Berechnung der Powernext® Energy
Savings-Preisreferenzen
Die Powernext SA berechnet und veröffentlicht
Preisreferenzen für die Powernext® Energy Savings,
deren
Liste
und
Berechnungsverfahren
per
Bekanntmachung festgelegt und veröffentlicht werden.
Artikel 3.4.3. Öffnung des Orderbuchs
Das Orderbuch der Powernext® Energy Savings ist
während der von der Powernext SA per
Bekanntmachung veröffentlichten Zeiten an allen Tagen
offen, an denen die Powernext® Energy Savings geöffnet
ist, außer während Wartungszeiten oder wenn die
Powernext SA eine anderweitige Entscheidung trifft, die
sie den Börsenmitgliedern ordnungsgemäß per
Bekanntmachung angekündigt hat.
Artikel 3.4.4. Handelssitzungen
Die Powernext SA veröffentlicht jedes Jahr per
Bekanntmachung spätestens am letzten Handelstag des
laufenden Jahres den Kalender mit den Handelstagen
des nächsten Jahres. Die Powernext SA kann diesen
Handelskalender im Jahresverlauf ändern; sie setzt die
Börsenmitglieder mindestens zwei Kalendertage vor der
Änderung hiervon in Kenntnis.
Darüber hinaus werden die Börsenmitglieder per
Bekanntmachung der Powernext SA über die
Handelszeiten informiert.
Kapitel 5
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Post-TradeVerarbeitung
Artikel 3.5.1.
Übermittlung der Transaktionen an die
Abrechnungs-/Lieferstellen
Die Informationen über Transaktionen werden gemäß
den Bestimmungen von Artikel 1.5.2 der vorliegenden
Marktregeln an die Abrechnungs-/Lieferorganisation
übermittelt.
Die Abrechnungs-/Lieferorganisation des Marktsegments
Powernext® Energy Savings ist die Powernext SA in ihrer
27/31
Besondere Bedingungen der Powernext® Energy Savings
Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
ANHANG ZU DEN MARKTREGELN DER
POWERNEXT® COMMODITIES
28/31
Anhang zu den Marktregeln der Powernext® Commodities
Powernext® Commodities
Marktregeln
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Begriffsdefinitionen
1. Gemeinsame Begriffe
Partnerbörse
Zulassung
Anhang
Zusammenführung
Bekanntmachung
Orderbuch
Clearinghaus
Preisausschuss
Handelskonto
Handelsvereinbarung
Marktdaten
Global Vision
Lieferung
Datum, ab dem ein
Börsenmitglied zum Handel
berechtigt ist.
Dokument zur genauen
Angabe der Bestimmungen
der Marktregeln
Kombination von zwei
zueinander passenden
Aufträgen mit jeweils
gegensätzlichem Zweck zum
Abschluss einer Transaktion.
Von der Powernext SA
herausgegebenes Dokument
mit Mitteilungen für die
Börsenmitglieder, das die
technischen Bestimmungen
der Marktregeln enthält.
Bündelung der Kauf- und
Verkaufsaufträge für die
gehandelten Produkte durch
das Handelssystem.
Finanzdienstleistungsunternehmen, das
gegebenenfalls für Clearing
(Abwicklung) und Settlement
(Abrechnung) von
Zahlungsverpflichtungen aus
den Transaktionen zuständig
ist, die von den
Börsenmitgliedern an der
Powernext® Commodities
durchgeführt wurden.
Konsultationsinstanz laut
Definition in Artikel 1.5.4 der
vorliegenden Marktregeln.
Konto, auf dem die von den
Börsenmitgliedern an der
Powernext® Commodities
durchgeführten
Transaktionen verbucht
werden.
Zwischen einem
Börsenmitglied und der
Powernext SA geschlossene
Vereinbarung für den Zugang
zu den von der Powernext
SA betriebenen Märkten.
Angaben über die Mengen
und Preise sowie alle
vergleichbaren
Informationen.
Handelssystem
Lieferung eines Produkts in
Erfüllung einer an der
Powernext® Commodities
durchgeführten Transaktion.
Börsenmitglied
Handel
Auftrag
Impliziter Auftrag
Spread-Auftrag
Impliziter SpreadAuftrag
Lieferorganisationen
Abrechnungsorganisat
ion
Partei/Parteien
Kleinste
Preisveränderung
(Tick)
Mengen-Tick
29/31
Börse laut Definition in Artikel
1.1.1 der vorliegenden
Marktregeln.
Juristische Person, die mit
der Powernext SA eine
Handelsvereinbarung
abgeschlossen hat.
Erteilung von Aufträgen zur
Zusammenführung
(Matching).
Mitteilung eines
Börsenmitglieds laut
Definition in Artikel 1.4.1.1
der vorliegenden
Marktregeln.
Auftrag laut Definition in
Artikel 1.4.1.2.III 2° der
vorliegenden Marktregeln.
Auftrag laut Definition in
Artikel 1.4.1.2.III 1° der
vorliegenden Marktregeln.
Auftrag laut Definition in
Artikel 1.4.1.2.III 1° der
vorliegenden Marktregeln.
Dienstleister, der
gegebenenfalls die effektive
Lieferung der an der
Powernext® Commodities
gehandelten Produkte
gemäß den in den
besonderen Bedingungen
des betroffenen
Marktsegments
vorgesehenen Modalitäten
vornimmt.
Dienstleister, der
gegebenenfalls die effektive
Abrechnung der an der
Powernext® Commodities
gehandelten Produkte
gemäß den in den
besonderen Bedingungen
des betroffenen
Marktsegments
vorgesehenen Modalitäten
vornimmt.
Unterzeichner der
Handelsvereinbarung
Kleinste Einheit einer
Preisveränderung eines
Produkts.
Kleinste Einheit einer
Mengenveränderung eines
Produkts.
Powernext® Commodities
Antragsteller
Powernext®
Commodities
Kunde
Erstes zugrunde
liegendes Produkt
Preis
Referenzpreis
Synthetischer Preis
Produkt
Menge
Marktregeln
Zweites
zugrunde
liegendes Produkt
Marktregeln
Juristische Person, die der
Powernext SA ihre Absicht
bekundet hat, Börsenmitglied
werden zu wollen.
Börse, die Gegenstand der
vorliegenden Marktregeln ist.
Person, die Folgendes in
Anspruch nimmt: die
Dienstleistungen eines
Börsenmitglieds der
Powernext® Commodities,
das für die Erbringung von
Handelsdienstleistungen auf
Rechnung Dritter zugelassen
ist, um Kauf- und
Verkaufsaufträge für die an
der Powernext® Commodities
notierten Kontrakte
auszuführen.
Erstes Produkt, das zu einem
Spread-Produkt gehört.
Betrag in der
Notierungseinheit des
Produkts, zu dem jede
Transaktion abgeschlossen
wird.
Von der Powernext SA in
einer
Konfigurierungsbekanntmach
ung festgelegter Preis.
Preis, dessen Berechnung
automatisch gemäß den in
Artikel 1.4.2.8 der
Marktregeln beschriebenen
Verfahren erfolgt und der den
Transaktionen zugewiesen
wird, die aus einer
Transaktion mit einem
Spread zwischen Produkten
resultieren.
Vermögenswert, der an der
Powernext® Commodities
gemäß standardisierten
Bedingungen gehandelt wird,
die in den Marktregeln
festgelegt sind und deren
Merkmale in einer
Bekanntmachung
veröffentlicht werden.
Menge in der Volumeneinheit
eines Produkts, das
Gegenstand einer
Transaktion ist.
Aktuelle Fassung des
vorliegenden Dokuments
einschließlich seiner
Anhänge.
Zweites Produkt, das zu
einem Spread-Produkt
gehört.
Marktsegment
(oder Segment)
Spread-Produkt /
Spread zwischen
Produkten
Handelssystem
Transaktion
Lieferzone
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
Gruppe von Produkten, die
gemäß den folgenden
gemeinsamen Merkmalen
handelbar sind:
 Handelsbedingungen
 Clearing-Bedingungen
 Abrechnungsbedingunge
n
 Lieferbedingungen
entsprechend den
Bedingungen der
betroffenen Lieferzone
 Handelskalender
Verfahren für den Handel
von Preisdifferenzen
zwischen zwei zugrunde
liegenden Produkten. Eine
mit einem Spread-Produkt
durchgeführte Transaktion
löst zwei einfache
Transaktionen für jedes
zugrunde liegende Produkt
aus.
Elektronisches System, das
von der Powernext SA
betrieben wird, um
Börsenmitgliedern den
Handel von an der
Powernext® Commodities
notierten Produkten zu
ermöglichen.
An den Marktsegmenten der
Powernext® Commodities
zwischen einem Käufer und
einem Verkäufer
abgeschlossener Kontrakt,
mit dem sie sich zur Erfüllung
der in den Marktregeln für die
Powernext® Commodities
festgelegten Verpflichtungen
verpflichten.
Geografische Lieferzone
eines Basiswerts, der
Gegenstand von
Transaktionen an der
Powernext Commodities sein
kann.
2. Spezifische Begriffsdefinitionen für die PEGAS
Spot
Transportvertrag
ECC
Gas
30/31
Vertrag zwischen einem
Betreiber eines
Gastransportnetzes und
einem Spediteur.
Clearinghaus des
Marktsegments PEGAS
Spot.
Erdgas mit hohem
Energiegehalt, das als H-
Powernext® Commodities
Clearing-Mitglied der
ECC
MWh oder
Megawattstunde
Brennwert oder HS:
PEGAS Spot
PEGAS Spot EOD
Marktregeln
Gas bezeichnet wird und
dessen physikalischchemische Eigenschaften
den technischen
Anforderungen des
Transportnetzes
entsprechen, über das die
Lieferung des Produkts
erfolgt.
Teilnehmer der ECC, der
eine „Clearing Lizenz“ mit
der ECC abgeschlossen
hat.
Gasmenge, deren Energie
gemäß den Bedingungen
des
Gastransportnetzbetreibers
einer bestimmten
Lieferzone 1 MWh
entspricht.
Wärmemenge angegeben
in kWh, die durch die
vollständige Verbrennung
eines Normkubikmeters
(m3(i.N.)) Trockengas in
der Luft bei einem
konstanten Druck von
1,01325 bar freigesetzt
wird, wobei Erdgas und
Luft eine
Ausgangstemperatur von
fünfundzwanzig Grad
Celsius haben und das bei
der Verbrennung
entstehende Wasser in
den flüssigen Zustand und
die übrigen Produkte in
den gasförmigen Zustand
zurückgeführt werden.
Marktsegment der
Powernext® Commodities,
an dem PEGAS-SpotProdukte gehandelt
werden und dessen
Merkmale in den
besonderen Bedingungen
der für dieses Segment
geltenden Marktregeln
beschrieben sind.
Preisreferenz, die in Artikel
2.5.1 der anwendbaren
Marktregeln für die PEGAS
Spot festgelegt und von
der Powernext SA
veröffentlicht wird.
3. Spezifische
Begriffsdefinitionen
Powernext® Energy Savings
CEE (Certificats
d’Economies
für
Konsolidierte Fassung zum 05.05.2015
d’Energie,
Energieeffizienzzertifi
kate)
Treuhandvertrag
Treuhänder
Abrechnungs/Lieferorganisation
Powernext® Energy
Savings DAP
Nationales CEERegister
die
Französische
Energieeffizienzzertifikate
31/31
sind handelbare bewegliche
Vermögenswerte. Ihre
Recheneinheit lautet auf MWh
kumulierter abgezinster
Endenergie.
Vertrag, mit dem ein
Börsenmitglied als Käufer
oder Verkäufer (oder
„Treugeber“) die Powernext
(oder „Treuhänder“) mit der
Verwaltung seiner
französischen
Energieeffizienzzertifikate
(CEE) und Barmittel mit
vollständiger
Eigentumsübertragung
beauftragt, damit sie die
Abrechnung/Lieferung aller an
der Börse abgeschlossenen
Transaktionen vornehmen
kann.
Vertragspartner der
Börsenmitglieder als Käufer
und Verkäufer, der für die
Verwaltung des
Treuhandvertrags zuständig
ist.
Finanzdienstleistungsunterne
hmen, das gegebenenfalls für
die Abrechnung der
Zahlungsverpflichtungen aus
den Transaktionen zuständig
ist, die von den
Börsenmitgliedern an der
Powernext® Energy Savings
durchgeführt wurden.
Preisreferenz, die per
Bekanntmachung festgelegt
und von der Powernext SA
berechnet und veröffentlicht
wird.
Öffentlich zugängliches
Nationales CEE-Register, das
für die Rechnungslegung der
Energieeffizienzzertifikate
zuständig ist, die vom Staat
erhalten, erworben, an ihn
veräußert oder
zurückgegeben werden.