www.pwc.de Aktuelle Informationen für das Personalwesen Ausgabe 1, Januar 2016 People and Organisation Newsletter Inhalt Internationales Steuerrecht ................................................................................................... 2 Aus einzelnen Ländern ........................................................................................................... 2 Lohnsteuerrecht ...................................................................................................................... 3 Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater teilweise als Werbungskosten abziehbar ............................ 3 Beruflich veranlasste Umzugskosten bei Arbeitgeberwechsel ............................................. 5 Sozialversicherung .................................................................................................................. 6 Aktuelle Entwicklungen im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndikusrechtsanwälte ........................................................................................................... 6 Neues Lohnnachweisverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung ............................. 7 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2016 ........................................................................................................................ 8 Global Social Security Newsletter .......................................................................................... 9 Arbeitsrecht ............................................................................................................................. 9 Mitbestimmung: Zählen nun ausländische Mitarbeiter bei der Ermittlung der Schwellenwerte mit? ............................................................................................................... 9 Publikationen ........................................................................................................................ 10 Visa/Immigration ................................................................................................................. 10 Deutscher Mindestlohn auch bei Entsendungen? Geldbußen bis zu 500.000,00 EUR drohen........................................................................................................................... 10 HR Management .................................................................................................................... 11 People Analytics ..................................................................................................................... 11 Neu: Expertengespräch ......................................................................................................... 15 Arbeitsrecht im Transformationsprozess ............................................................................. 15 Service .................................................................................................................................... 15 Webinar .................................................................................................................................. 15 Über uns ................................................................................................................................. 17 Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................ 17 Ihre Fachansprechpartner..................................................................................................... 17 Redaktion ............................................................................................................................... 17 Bestellung und Abbestellung................................................................................................ 18 People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 2 Internationales Steuerrecht Aus einzelnen Ländern Brasilien Gemäß eines Gesetzes, das dem brasilianischen Kongress zur Abstimmung vorliegt, ist geplant, Kapitalerträge in Brasilien ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr einheitlich mit einem Steuersatz von 15 Prozent zu besteuern. Vielmehr sollen folgende Steuersätze gelten: 15 Prozent auf Erträge die 1 Million BRL (ca. 243.888,00 EUR) nicht überschreiten 20 Prozent auf Erträge zwischen 1 - 5 Millionen BRL (ca. 243.888,00 EUR 1.219.440,00 EUR) 25 Prozent auf Erträge zwischen 5 - 20 Millionen BRL (ca. 1.219.440,00 EUR 4.877.770,00 EUR) 30 Prozent auf Erträge die 20 Millionen BRL übersteigen (ca. 4.877.770,00 EUR) Niederlande Am 20. Oktober 2015 wurden die Ratifikationsurkunden zum neuen DBA-Niederlande 2012 ausgetauscht, das gemäß Art. 33 Abs. 2 DBA-NL 2012 am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Anzuwenden ist das neue DBA grundsätzlich ab dem 1. Januar 2016. Es besteht jedoch nach Art. 33 Abs. 6 DBA-NL 2012 eine Übergangsfrist, nach der die Regelungen des DBA-NL 1959 für einen Zeitraum von einem Jahr weiterhin anzuwenden sind, wenn sich hieraus für den Steuerpflichtigen weitergehende Vergünstigungen ergeben. Eine Besonderheit des neuen DBA-Niederlande ist die nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 DBA-NL 2012 ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechtes für die Vergütung von geschäftsführenden Organen an den Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang wendet Deutschland nunmehr die Anrechnungsmethode an, um eine Doppelbesteuerung eines in Deutschland ansässigen Vorstands oder Geschäftsführers einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft zu vermeiden (vgl. Art. 22 Abs. 1 b cc DBA-NL 2012). Schweden Gemäß einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes Schwedens vom 4. November 2015 verstößt eine schwedische Regelung, die ausschließlich unbeschränkt Steuerpflichtigen Schwedens eine Steuerfreistellung von im Ausland erdienten Arbeitseinkommen gemäß einer „Halbjahres- bzw. Einjahresregelung“ ermöglicht, gegen den Grundsatz der Freizügigkeit von EU Bürgern innerhalb der EU (Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). In den zur Entscheidung vorliegenden Fällen hatten zwei Franzosen im Ausland Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit (Aktienoptionen) erdient. Nach einem jeweiligen Umzug nach Schweden gelten sie dort als unbeschränkt Steuerpflichtige und sie waren auch bereits in Schweden unbeschränkt steuerpflichtig, als ihnen jeweils der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoptionen zugeflossen ist. Da sie jedoch im Erdienungszeitraum (Gewährung und erstmalige Ausübbarkeit der Aktienoptionen) noch nicht unbeschränkt Steuerpflichtige Schwedens waren, wurde im Rahmen ihrer Steuererklärung der im Ausland erdiente Anteil des Aktienoptionsgewinnes in Schweden der Besteuerung unterworfen und nicht von der Besteuerung freigestellt. Wenn die Franzosen bereits während des Erdienungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtige Schwedens gewesen wären, hätte das Finanzamt die Freistellung des im Ausland erdienten Aktienoptionsgewinns von der Besteuerung in Schweden nach der People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 3 „Halbjahres- bzw. Einjahresregelung“ gewährt. Hierin sieht das Obersten Verwaltungsgericht Schwedens den Verstoß gegen die Freizügigkeit innerhalb der EU. USA Basierend auf einem bereits im Sommer 2015 veröffentlichten Berichts eines Steuerprüfers des Finanzministeriums, in dem festgestellt wurde, dass im Rahmen von Steuererklärungen der Jahre 2010 - 2012 zu Unrecht Steueranrechnungen ausländischer Steuern in Höhe von ca. 94,9 Millionen USD (ca. 89.561.300,00 EUR) gewährt wurden, ist zukünftig damit zu rechnen, dass die Steuerbehörden nun mit erhöhter Aufmerksamkeit die rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines „Foreign Tax Credits“ im Rahmen von Steuererklärungen prüfen werden. Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel. +49 30 2636-4804, [email protected] Lohnsteuerrecht Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der Bestellung zum Steuerberater teilweise als Werbungskosten abziehbar Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 8. Juli 2015 (VI R 46/14) das Urteil vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vom 19. März 2014 (1 K 3541/12) aufgehoben, in dem das FG entschieden hatte, dass Aufwendungen anlässlich einer Feier eines runden Geburtstages sowie Bestehens der Steuerberaterprüfung keine abziehbaren Werbungskosten darstellen. Entgegen der Vorinstanz hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise als Werbungskosten abziehbar sein können. Sachverhalt Der Kläger lud 2009 anlässlich seines runden Geburtstags und der Zulassung zum Steuerberater zu einer Feier ein. Es waren Kollegen sowie Verwandte und Bekannte zu dieser Feier eingeladen. Unter den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte sowie ein 21-köpfiger Posaunenchor, der Musik machte. Zur Ermittlung der abzuziehenden Werbungskosten teilte der Kläger den für Raummiete und Bewirtung anfallenden Gesamtaufwand von 3.413,69 EUR nach Köpfen auf. Dabei ordnete er 46 Personen (Geschäftsleitung und Kollegen) dem beruflichen und 53 Personen dem privaten Bereich zu. Dieses Aufteilungsverfahren der Gesamtaufwendungen begründetet der Kläger mit einem Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06) und dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2010 (Az.: IV C 3 – S 2227/07/10003:002 – 2010/0522213). Danach ergeben sich ein abziehbarer Aufwand in Höhe von 1.586,34 EUR (3.413,69 EUR × 46,47 Prozent). Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren rügt der Kläger mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt eine erklärungsgemäße Festsetzung seiner Einkommensteuer für das Streitjahr. Entscheidung des BFH Die Revision war begründet und führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der BFH rekurriert auf seine ständige Rechtsprechung wonach Werbungskosten vorliegen, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 4 Veranlassungszusammenhang vorliege. Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind. Hierbei kommt der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösendes Moments“ und der Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsphäre besondere Bedeutung zu. Weiterhin weist der BFH unter Verweis auf den Beschluss des Großen Senat (GrS 1/06) daraufhin, dass Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar seien, wenn diese nicht oder nur in unbedeutendem Maße von der privaten Lebensführung veranlasst sind. Wenn diese hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße beruflich veranlasst sind, so sind sie nicht abziehbar. Bei sogenannten gemischt veranlassten Aufwendungen, könne laut Urteilsbegründung des BFH eine Aufteilung in einen beruflich und einen privat veranlassten Aufwendungsteil vorgenommen werden, wenn der beruflich veranlasste Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Jedoch müsse der den Beruf fördernde Teil nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar sein. Nach diesen Grundsätzen ist nach der Ansicht des BFH in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen, der zwar ein erhebliches Indiz, aber nicht das allein entscheidende Kriterium darstelle, um zu einer beruflichen oder privaten Veranlassung zu gelangen. Deshalb seien in die Beurteilung weitere Kriterien miteinzubeziehen, z. B. wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, ob es sich bei den Teilnehmern um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige oder um private Bekannte des Steuerpflichtigen handelt. Außerdem komme dem Veranstaltungsort und der Vergleichbarkeit der finanziellen Aufwendungen mit betrieblichen Veranstaltungen oder einer privaten Feier Bedeutung zu. Demnach spreche die Einladung aller Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder ihrer Funktion für eine ausschließlich berufliche Veranlassung. Demgegenüber lasse die Einladung nur einzelner Arbeitskollegen auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen schließen und ein Werbungskostenabzug sei damit ausgeschlossen. Das FG ist in seinem Verfahren von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, sodass die Entscheidung aufzuheben war. Es habe die unzutreffende Prämisse zugrunde gelegt, dass die Bestellung zum Steuerberater eher ein privates als ein berufliches Ereignis sei. Weiterhin habe es bei seiner Beurteilung des Falls nicht geprüft, ob die eingeladenen Kollegen nach abstrakten, berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden. Praxishinweis Auf den ersten Blick stellt dieses zum Werbungskostenabzug ergangene Urteil keine größere Relevanz für die Arbeitgeberpraxis dar. Denn hier stellt sich grundsätzlich nicht die Frage nach der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine – auch privat veranlasste Feier – als Betriebsausgabe. Man kann jedoch für die Prüfung der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang mit derartigen vom Arbeitgeber finanzierten Feiern Arbeitslohn zugewendet wird, durchaus die vom BFH zitierten Kriterien heranziehen. So stellen die Lohnsteuer-Richtlinien in R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR klar, dass übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers nicht zum Arbeitslohn führen, wenn es sich dabei um eine betriebliche Feier handelt. Gestützt auf eine BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2003 (Az.: VI R 48/99) sind dabei insbesondere folgende Umstände zu prüfen: tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf, der die Gästeliste bestimmt, spricht dies dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Ferner ist von Bedeutung, ob es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, Verbandsfunktionäre sowie Mitarbeiter des Arbeitgebers handelt oder um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers. Findet der Empfang in den Räumen des Arbeitgebers statt, spricht dies ebenfalls dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 5 Nach der genannten Richtlinie ist zu beachten, dass die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen zum Arbeitslohn gehören, wenn die Freigrenze von 110,00 EUR je teilnehmender Person überschritten wird. Von Holger Schröder, Tel.: +49 211 981-1423, [email protected] Beruflich veranlasste Umzugskosten bei Arbeitgeberwechsel Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Der Wechsel des Arbeitgebers sowie eine erhebliche Fahrzeitverkürzung sind grundsätzlich als Gründe für eine berufliche Veranlassung anzusehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in einem Urteil vom 7. Mai 2015 (VI R 73/13) entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen Umzug anlässlich eines Arbeitgeberwechsels nicht immer als Werbungskosten abziehbar sind. Sachverhalt Der Kläger und Revisionskläger erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit als Pilot. Bis zum 31. Juli 2009 war er bei einem Arbeitgeber angestellt und dem Flughafen in A-Stadt zugeordnet. Die Entfernung von seiner Wohnung in B-Stadt zum Flughafen betrug 61 Kilometer. Zum 1. August 2009 wechselte der Kläger den Arbeitgeber und war seither dem Flughafen in C-Stadt zugeordnet. Die Entfernung zu seiner Wohnung in B-Stadt betrug 455 Kilometer, so dass er nach D-Stadt umzog. Dies hatte zur Folge, dass die Entfernung zum neuen Einsatzflughafen nur noch 255 Kilometer betrug. Im Streitjahr 2009 machte der Kläger Umzugskosten in Höhe von gut 12.000,00 EUR als Werbungskosten geltend. Weiterhin erklärte er, dass er im Zeitraum von August bis Dezember 2009 insgesamt 13 Mal von seiner Wohnung in D-Stadt zum Einsatzflughafen in C-Stadt gefahren sei. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Werbungskosten mit dem Hinweis ab, der Umzug sei nicht beruflich veranlasst. Auch das erstinstanzliche FG-Verfahren blieb erfolglos. Entscheidung des BFH Die Revision war unbegründet und daher zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen führt der BFH zunächst aus, dass Umzugskosten dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Dies sei z. B. der Fall, wenn der Umzug durch einen Arbeitgeberwechsel bedingt ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert. Als wesentliche Verkürzung der Zeit für den Hin- und Rückweg gelte dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich, so hatte es der BFH bereits in zwei Urteilen entscheiden (Az.: VI R 17/95 und VI R 132/88). Die Wegzeitverkürzung sei zwar ein geeignetes Indiz, aufgrund dessen eine berufliche Veranlassung von Umzugskosten angenommen werden könne, allerdings werde nach Ansicht des BFH mit diesem durch die Rechtsprechung geprägten Merkmal auf einen Standardfall abgestellt, in dem aufgrund häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die regelmäßige tägliche Fahrzeit insgesamt verkürzt wird. Wenn demgegenüber der Steuerpflichtige vergleichsweise selten seinen Arbeitsplatz aufsucht, sei das Gewicht der mit dem Umzug verbundenen Zeitersparnis bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe eines Umzugs deutlich gemindert. Dementsprechend könne in solchen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch den Umzug eingetretene Zeitersparnis für das Aufsuchen des Arbeitsplatzes den maßgeblichen Ausschlag für den Umzug gegeben habe. People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 6 Im Streitfall hatte das FG festgestellt, dass der Kläger lediglich 13 Hin- und Rückfahrten zwischen seiner Wohnung und dem Einsatzflughafen durchgeführt hatte. Die darauf gestützte Entscheidung des FG war für den BFH nachvollziehbar und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Praxishinweis Die Erstattung von Umzugskosten durch einen Arbeitgeber kann bei einer gegebenen beruflichen Veranlassung in bestimmtem Umfang lohnsteuerfrei vorgenommen werden. Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht bei jedem Umzug im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels die Voraussetzungen für eine steuerfreie Erstattung der Umzugskosten erfüllt sein müssen. Arbeitgeber sollten daher genau prüfen, ob und in welchem Umfang eine steuerfreie Erstattung möglich ist. Bedeutsam an der neuen Entscheidung ist, dass das Prüfkriterium der einstündigen Fahrzeitverkürzung nicht in allen Fällen dazu führt, dass ein Umzug beruflich veranlasst ist. Maßgeblich ist eine Zeitersparnis, die durch die regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstelle eintritt. Gerade bei im Außendienst tätigen Arbeitnehmern, oder anderen Arbeitnehmern, die nur gelegentlich in den Betrieb des Arbeitgebers fahren, kann allein mit dem Hinweis auf eine Fahrzeitverkürzung noch keine berufliche Veranlassung begründet werden. Von Manfred Karges, Tel.: +49 211 981-7110, [email protected] Sozialversicherung Aktuelle Entwicklungen im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Syndikusrechtsanwälte Mit Urteil vom 3. April 2014 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit dem Ziel einer Absicherung in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, nicht zulässig ist. Als Reaktion auf die Entscheidung des BSG hat die Gesetzliche Rentenversicherung Bund ihre Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten angepasst und lehnt Neuanträge entsprechend ab. Gleichzeitig waren Rechtsanwälte, die nicht über einen für ihre aktuelle Tätigkeit gültigen Befreiungsbescheid verfügten, bis spätestens 1. Januar 2015 als versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden. Insbesondere die Prüfung der Gültigkeit der Befreiungsbescheide führt dabei zu einer großen Unsicherheit auf Arbeitgeberseite. Auch bei den betroffenen Rechtsanwälten führte die Entscheidung des BSG zu einer großen Unzufriedenheit, da bei einem Arbeitgeberwechsel keine Möglichkeit mehr besteht, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufrecht zu erhalten. Geplante Rechtsänderungen Dem Ruf nach Reformen begegnet die Bundesregierung inzwischen mit einem aktuellen Gesetzesentwurf. Dieser sieht vor, das Berufsbild eines Syndikusrechtsanwaltes bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern berufsrechtlich klar zu definieren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch Syndikusrechtsanwälte nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich befreiungsfähig sind. Die entsprechende rechtliche Implementierung soll durch eine Änderung von § 46 Abs. 3 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erfolgen. Eine anwaltliche Tätigkeit würde nach § 46 Abs. 3 BRAO dann vorliegen, wenn People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 7 neben einer fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortung die Tätigkeit durch folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhaltes, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten 2. die Erteilung von Rechtsrat 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Vertretungsbefugnis nach außen Die genannten Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Es genügt nicht, wenn lediglich einzelne Merkmale durch die Beschäftigung erfüllt sind. Die fachliche Unabhängigkeit ist durch den Arbeitgeber vertraglich und tatsächlich zu gewährleiten. Stellt die jeweilige Kammer fest, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Syndikusanwalt erfüllt, sind durch die gesetzliche Rentenversicherung lediglich die übrigen Voraussetzungen einer Befreiung zu prüfen. Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer Neu ist dabei, dass die Syndikusrechtsanwälte eine tätigkeitsbezogene Zulassung bei ihrer für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt aufnehmen dürfen. Im Rahmen der Prüfung der Zulassung hat die gesetzliche Rentenversicherung ein Anhörungsrecht, welches mit einem Klagerecht über die Zulassungsentscheidung kombiniert ist. Beitragsrückerstattung Da das Gesetz an den Rechtsstand vor der Entscheidung des BSG anknüpfen und Lücken in Versicherungsverläufen vermieden werden sollen, ist für Personen, die zuvor bereits langjährig bei einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert waren, auf Antrag eine Erstattung der gezahlten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehen. Gerne beraten wir Sie in Bezug auf den Umgang mit Befreiungsanträgen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Von Pascal Lomb, Tel. +49 69 9585-1235, [email protected] Neues Lohnnachweisverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung Mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) steht fest, dass es auch zukünftig in der Unfallversicherung einen summarischen Lohnnachweis geben wird. Allerdings werden sich alle Beteiligten auf Verfahrensänderungen vorbereiten müssen. Ab 2019 können nämlich die Lohnnachweise nur noch elektronisch übermittelt werden. Bislang geben die Arbeitgeber die Entgeltmeldungen nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) im Rahmen des Datenbausteins Unfallversicherung (DBUV) an die zuständige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) ab. Zusätzlich erstatten die Arbeitgeber den jährlichen Lohnnachweis in Form von Papier oder im Rahmen des Extranets an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das neue elektronische Lohnnachweisverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung sieht vor, dass ab dem 01. Januar 2017 der jährliche Lohnnachweis über eine elektronische Datenübertragung an den Unfallversicherungsträger bis zum 16. Februar People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 8 des Folgejahres abzugeben ist. Dazu müssen die Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe nutzen. Dennoch ist der Lohnnachweis für 2016 und 2017 in Form von Papier oder im Rahmen des Extranets an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiterhin zu erstatten. Denn dadurch soll eine ausreichende Erprobung des neuen elektronischen Lohnnachweisverfahrens sichergestellt werden. Ab 2019 können die Lohnnachweise nur noch elektronisch an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Der DBUV wird allerdings bereits zum 31. Dezember 2015 entfallen. Demnach haben die Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2016 bis zum 16. Februar des Folgejahres im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UVJahresmeldung) an die Einzugsstelle zu erstatten. Diese UV-Jahresmeldung ersetzt zukünftig den DBUV. Bei Fragen zum neuen Lohnnachweisverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie uns gerne ansprechen. Von Nadja Schweser, Tel. +49 69 9585-5463, [email protected] Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2016 Am 30. Oktober 2015 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der GKV für das Jahr 2016 im Bundeszeiger veröffentlicht. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2016 beträgt 1,1 Prozent. Demnach liegt der Zusatzbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte höher als der Zusatzbeitragssatz für 2015. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse letztendlich ausfällt, entscheidet die jeweilige Krankenkasse. Dabei fließen die Faktoren, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und wie die Krankenkassen ihre zugeteilten Finanz-Reserven (derzeit insgesamt 15 Milliarden EUR für alle Krankenkassen) einsetzen, in die Entscheidung mit ein. Die Berechnungsgrundlage für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ist die Auswertung der Prognose des Schätzerkreises zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für das Jahr 2016 geht der Schätzerkreis von Einnahmen in Höhe von 206,2 Milliarden EUR und von voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen in Höhe von 220,6 Milliarden EUR aus. Die Finanz-Reserven werden in dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist u.a. Grundlage für die individuelle Beitragssatzentscheidung der Krankenkassen. Bei einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, die Mitglieder vorher schriftlich auf das bestehende Sonderkündigungsrecht und die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie die Übersicht des GKVSpitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen hinzuweisen. Bei Fragen zum durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für 2016 können Sie uns gerne ansprechen. Von Juliette Schwarz, Tel. +49 69 9585-2121, [email protected] People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 9 Global Social Security Newsletter Weitere interessante Informationen können Sie auch unserem Global Social Security Newsletter entnehmen. Arbeitsrecht Mitbestimmung: Zählen nun ausländische Mitarbeiter bei der Ermittlung der Schwellenwerte mit? Anfang 2015 sorgte ein Beschluss des Landgerichts (LG) Frankfurt a.M. (316 O 1/14) bei einer Vielzahl deutscher Unternehmen für Unruhe im Zusammenhang mit der Frage, ob Arbeitnehmer in ausländischen Tochtergesellschaften bei der Unternehmensmitbestimmung berücksichtigt werden müssen. Mitbestimmung in Deutschland Nach den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 MitbestG haben Unternehmen einen Aufsichtsrat zu bilden und diesen jeweils zur Hälfte mit Anteilseignervertretern und mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, sofern sie die Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft besitzen und selbst oder zusammen mit abhängigen Konzernunternehmen in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen (paritätische oder sog. „volle“ Mitbestimmung). Sofern deutsche Gesellschaften in der Regel zumindest mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, haben sie nach § 1 Abs. 1 DrittelbG einen Aufsichtsrat zu bilden und zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen (Drittelbeteiligung). Viele Unternehmen versuchen, aus ganz unterschiedlichen Bewegründen, gerade diese Schwellenwerte nicht zu überschreiten. Wer ist bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen? Der Wortlaut des § 1 MitbestG regelt nicht, ob die im ausländischen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Nach der überwiegenden Auffassung in der juristischen Literatur und Praxis sind jedoch Arbeitnehmer im Sinne sowie des MitbestG als auch des DrittelbG nur solche, die zu einem inländischen Betrieb gehören. (sog. Territorialprinzip). Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer zählten weder im Rahmen der zuvor genannten mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte, noch im Rahmen der Wahl eines solchen Aufsichtsrats. Sie hatten damit auch weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht in Bezug auf die Besetzung des Aufsichtsrats. Ein „Schlag“ aus Frankfurt? Anfang 2015 versetzte jedoch das LG Frankfurt a.M. mit seinem Beschluss in dem Statusverfahren des Aktionärs und Arbeitsrechtsprofessors Volker Rieble gegen die Deutsche Börse AG (3-16 O 1/14) eine Reihe deutscher Unternehmen in Panik. Das Gericht hat sich von der zuvor genannten herrschenden Auffassung abgewandt und entschieden, dass auch die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns bei der Ermittlung der Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Gegen den Beschluss wurden Rechtsmittel eingelegt. Wir erwarten, dass die Parteien nach der Entscheidung des OLG Frankfurt den Rechtsweg bis zum BGH weiter verfolgen. People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 10 Mögliche Rettung aus Berlin? Seit dem 1. Juni 2015 liegt ein jüngerer Beschluss des LG Berlin (102 O 65/14) vor, der sich mit derselben Frage beschäftigte und sich nicht der überraschenden Entscheidung aus Frankfurt anschloss. Das LG Berlin bekräftigt vielmehr die traditionelle Linie in Form des Territorialprinzips, wonach es nur auf in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer ankommt und verneint zusätzlich auch einen Verstoß gegen die EUArbeitnehmerfreizügigkeit oder sonstiges Unionsrecht. Zwar ist die Entscheidung des LG Berlin noch nicht mit höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichzusetzen, doch zeigt sich nun wieder eine für viele Unternehmen erfreulichere Tendenz bei den Gerichten. Bedeutung für die Praxis in Falle der Erlangung der Rechtskraft Für die Praxis kommt es nun darauf an, welche Auffassung höchstrichterlich bestätigt wird. Sollte sich die Ansicht von Prof. Rieble und des LG Frankfurts beim OLG Frankfurt oder später gar vom BGH durchsetzen, entstünden gravierende Folgen für Konzerne, die in Form einer deutschen Kapitalgesellschaft organisiert und international durch Tochtergesellschaften tätig sind. Zahlreichen deutschen Unternehmen droht die Gefahr, den Aufsichtsrat neu zusammensetzen zu müssen. Für börsennotierte Unternehmen könnte die Entscheidung gar eine weitere Konsequenz nach sich ziehen. Und zwar die Erfüllung einer gesetzlichen fixen Frauenquote bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Von der fixen Quote von mindestens 30 Prozent sind seit dem 1. Mai 2015 (nur) börsennotierte und sog. vollmitbestimmte Unternehmen betroffen. Sollte der Beschluss bestandskräftig werden und ein Unternehmen durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer im Ausland zur paritätischen Mitbestimmung gelangen, wäre auch für diese Unternehmen die fixe Frauenquote im Aufsichtsrat zwingend zu erfüllen. Für ausländische Investoren, die auf den deutschen Markt expandieren wollen, ist daher im Vorfeld eines Unternehmenserwerbs besondere Vorsicht geboten, insbesondere ist eine noch gründlichere arbeitsrechtliche Due Diligence zu empfehlen. Unternehmen, die momentan noch nicht oder nur nach dem DrittelbG mitbestimmt werden, sollten prüfen, ob sie vorsichtshalber ein Statusverfahren nach § 98 AktG vorbereiten oder Strategien entwickeln, welche die bisherige Mitbestimmungsstruktur konserviert oder die Zählweise der Arbeitnehmer durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung abändern. Von RA‘in Julia Rosemann LL.M., Fachanwältin für Arbeitsrecht, Tel. +49 69 9585-3620, [email protected] Publikationen Weitere interessante Themen und Publikationen rund um das Thema Arbeitsrecht finden Sie hier. Visa/Immigration Deutscher Mindestlohn auch bei Entsendungen? Geldbußen bis zu 500.000,00 EUR drohen Der seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland eingeführte gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt werden. Damit haben auch nach Deutschland nur kurzzeitig entsandte ausländische Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für ihre tatsächlich geleistete People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 11 Arbeitszeit in Höhe von mindestens 8,50 EUR brutto pro Zeitstunde. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob im Rahmen der Entsendung nach Deutschland ein lokaler deutscher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Allein die tatsächliche Beschäftigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist maßgeblich. Der Zoll kontrolliert, ob Arbeitgeber ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Erfüllen Arbeitgeber ihre Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden können. Die Verhängung von Geldbußen kann auch zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge führen. Fallstricke drohen auch bei der Berechnung des Mindestlohns. Häufig ist nicht bekannt, welche Vergütungsbestandteile (insbesondere variable Boni, Entsendezulagen, etc.) als Bestandteil des Mindestlohnes anerkannt werden. Im Hinblick auf einzelne Branchen ist insbesondere in Entsendungskonstellationen darauf zu achten, dass Arbeitgeber auf Basis der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Zahlung höherer Mindestlöhne verpflichtet sein können. Von RA‘in Julia Rosemann, LL.M., Fachanwältin für Arbeitsrecht, Tel. +49 69 9585-3620, [email protected] HR Management People Analytics In der letzten Zeit wurde viel über „Big Data” geredet. Was aber genau bedeutet dies für den Personalbereich? Immer mehr Unternehmen verlagern ihre Kernsysteme in die Cloud und verfügen somit über umfangreichere mitarbeiterbezogene Daten als noch vor ein paar Jahren. In Kombination mit einem verstärkten Einsatz von Technologie bietet „Big Data“ viele neue Möglichkeiten hinsichtlich einer datengesteuerten Entscheidungsfindung. People Analytics (HR Analytics oder auch Workforce Analytics) beschäftigt sich mit der Anwendung analytischer Prozesse des Personalbereichs einer Organisation in der Hoffnung die Bedürfnisse und Einsetzbarkeit ihrer Mitarbeiter zu verstehen. Darüber hinaus hilft die Analyse mitarbeiterbezogener Daten potenzielle Probleme zu antizipieren und planbar zu machen, indem sie über die Ergebnisse der Vergangenheit hinaus geht und es ermöglicht, das Handeln an der Zukunft auszurichten. People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 12 Abbildung 1: People Analytics und Reifegrad der HR Organisation HR Organisationen verbessern ihre analytischen Fähigkeiten immer mehr. Allerdings findet man ein ganzheitliches Reporting, welches den tatsächlichen Wert des Humankapitals aufzeigt und Prognosen zu dessen Entwicklung in Form von Szenarien zulässt, eher selten. Die Frage, die sich Organisationen daher stellen sollten ist, wie sie die Analysen mitarbeiterbezogener Daten verbessern könnten. Es reicht heutzutage nicht mehr aus festzustellen, wie etwas zustande gekommen ist oder wie sich die HR Organisation hinsichtlich einer definierten Anzahl von Kennzahlen mit anderen Unternehmen vergleichen lässt. Das Management muss sich heute nicht nur die Frage stellen, „warum ist etwas passiert und wie können wir uns verbessern?“ sondern auch „Was wird passieren?“ und „was sollte getan werden, um einen effektiven und zugleich effizienten Mitarbeitereinsatz zu ermöglichen?“. Je reifer eine HR Organisation wird, desto stärker kann sie von ihren mitarbeiterbezogenen Daten profitieren. Richtig angewendet kann die Fähigkeit mit diesen Daten wichtige Personal-Trends, Ereignisse und Tendenzen vorherzusagen, exponentiell ansteigen. Prognoseorientierte Steuerung (Predictive Analytics) Was genau versteht man unter einer prognoseorientierten Steuerung (Predictive Analytics)? Predictive Analytics bezieht sich auf eine Reihe von Prozessen, Tools und Methoden, welche Unternehmen verhelfen, große Mengen an Daten zu analysieren und so zukünftige Ereignisse zu prognostizieren und bessere Entscheidungen zu treffen. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels in Deutschland liegt Unternehmen viel daran, ihre Schlüsselmitarbeiter zu binden. Hierzu muss jedoch zunächst herausgefunden werden, welche Faktoren Mitarbeiter im Unternehmen halten und welche einen Wechsel begünstigen. People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 13 Es gibt beispielsweise eine Vielzahl an Faktoren, welche die Fluktuation von Mitarbeitern beeinflussen können. Dazu gehören neben demografischen Daten wie Alter und Geschlecht auch Daten zu Funktion, Mitarbeiterentwicklung (wann war die letzte Beförderung?), Investitionen in Weiterbildung und letzte Gehaltserhöhung. Sind die Einflussfaktoren definiert, kann für ausgewählte Mitarbeitergruppen das spezifische Fluktuationsrisiko durch mathematische Verfahren ermittelt werden. Über Dashboards können im Anschluss die Ergebnisse zu verschiedenen Funktionen visualisiert werden. Darauf aufbauend können gezielt Maßnahmen getroffen werden, um einer möglichen Fluktuation entgegenzuwirken. Abbildung 2: Prognoseorientierte Steuerung Das Potenzial vieler erhobener Daten liegt häufig brach. Durch intelligente Kombination und Analyse lassen sich Einflussfaktoren identifizieren, die erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf haben könnten. Maßnahmen können somit frühzeitig ergriffen werden. People Analytics bringt durch diverse Messungen und Benchmarks Einsicht in die Personalfunktion und verschafft Unternehmen einen großen Nutzen: • Intelligente Verwertung personalrelevanter Daten für strategische und operative Entscheidungen • Erhöhung des Wertes ohnehin erhobener vergangenheitsorientierter Daten durch detaillierte Ursachenanalyse • Schaffung einer Grundlage zur Optimierung und Gestaltung wesentlicher HR Programme • • • • Optimierung der strategischen Personalplanung durch Antizipierung Reduzierung ungewollter Fluktuation von Schlüsselmitarbeitern Positionierung von HR als strategischer Business Partner Quantifizierung der Leistungsfähigkeit von HR (Effizienz- und Effektivitätsmetriken) • Peergroup-spezifisches Benchmarking: Vergleich der eigenen HR-Aufbau- und Ablauforganisation mit direkten Wettbewerbern • Entwicklung eines HR-Dashboards, um Wirkungszusammenhänge zu lesen und Unternehmensentwicklungen zu verstehen People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 14 • • • Prognose zukünftiger Trends als Entscheidungsgrundlage Valide, durch mathematische Verfahren ermittelte Handlungsbasis • Objektivität und Ausrichtung der Personalfunktion auf das Geschäftsmodell und die Unternehmensziele Harmonisierte und integrierte HR-Systemlandschaft, welche Schnittstellen mit weiteren Systemen ermöglicht Trotz des großen Nutzens birgt die Analyse mitarbeiterbezogener Daten und deren Anwendung zur Erstellung statistischer Modelle auch einige Herausforderungen. Die Nutzung von HR Daten unterliegt in Deutschland dem Datenschutz. In Unternehmen achten Betriebsräte sehr darauf, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Daher ist für die Durchführung von People Analytics Projekten die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Oftmals werden Personalkennzahlen innerhalb des Unternehmens nicht einheitlich definiert. Daher können Daten nicht konsistent erhoben werden. Darüber hinaus sind die HR-Systeme häufig nicht an andere Systeme (z. B. Vertrieb oder Finanzen) angepasst und die Ressourcen für die erforderliche Harmonisierung der HR-Systeme begrenzt. Eine weitere Herausforderung stellt der Mangel an Analysekompetenzen dar. Häufig verfügt HR nicht über die richtigen Kompetenzen und Erfahrungen zur Umsetzung von Auswertungen mitarbeiterbezogener Daten und Ableitung geeigneter Maßnahmen. Fazit Um People Analytics in Unternehmen zu etablieren, benötigt man langfristige Überlegungen hinsichtlich Daten, Technologie, Programmen, des Geschäftsmodells und des Veränderungs-Managements, welches eine solche Einführung mit sich bringt. Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass jedes People Analytics Projekt eine klare, spezifische und transparente Datenschutzregelung erfordert. Werden sich Unternehmen diesen Herausforderungen stellen? Durch das Verständnis des Potenzials von People Analytics kann HR proaktiv seine Effektivität verbessern und somit seinen Beitrag als strategischer Business Partner erhöhen. Wir planen im ersten Quartal 2016 einen HR Roundtable zum Thema "People Analytics" anzubieten wo wir gemeinsam mit Ihnen spannende Bereiche besprechen aber auch erarbeiten wollen. Um die Themenbereiche dieser Veranstaltung besser auf Ihre Bedürfnisse auszurichten, bitten wir Sie unter folgendem Link http://pwc.qualtrics.com/SE/?SID=SV_cCsNNhPCj6OahX7 Ihre Interessenschwerpunkte auszuwählen. (Um auf die Umfrage zu gelangen, kopieren Sie bitte den Link in die Adresszeile Ihres Internet Browsers). Den Termin für die Veranstaltung werden wir schnellstmöglich bekannt geben - eine Einladung hierzu erfolgt separat. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für eine Teilnahme entscheiden und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Von Dr. Sandra Düsing, Tel. +49 211 981-2238, [email protected] Von Janina Seibert, Tel. +49 711 25034-1769, [email protected] People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 15 Neu: Expertengespräch Arbeitsrecht im Transformationsprozess Frage: Welche arbeitsrechtlichen Themen müssen bei einem Transformationsprozess beachtet werden? Antwort: Das Themenspektrum reicht von Aufhebunsgvertrag, über Kündigungen, Interessenausgleich und Sozialplan bis hin zur Massenentlassungsanzeige, Sperrzeiten, Outsoucing und Outplacement. Frage: Was macht einen erfolgreichen Transformationsprozess aus? Antwort: Es ist zum einen die Kombination der Beraterfähigkeiten, d. h. rechtliches, betriebswirtschaftliches und kommunikatives Know-how, und zum anderen ein vom Tag 1 gut vorbereiteter Prozess, der alle Eventualitäten vorausdenkt. Frage: Wieviel Zeit muss für einen solchen Prozess eingeplant werden? Antwort: Von der ersten Planung bis zur finalen Umsetzung, d. h. dem Ausscheiden aller betroffenen Mitarbeiter, Versetzung oder die Überführung in ein Shared Service Center kann es schon einmal bis zu 12 Monaten dauern. Die Kernphase beträgt erfahrungsgemäß jedoch nur 3 Monate. Von Dr. Nicole Elert, Partner, RA und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Leiterin der Praxisgruppe Arbeits- und Sozialrecht sowie des Teams Visa&Immigration Service Webinar Webinar – Onlineveranstaltung, 28. Januar 2016, 09:00 bis 09:30 Uhr Teil I: Strata Funktionsbewertung ein unverzichtbares Tool im modernen HR Management von schnell wachsenden Unternehmen. Wir stellen Ihnen die PwC Funktionsbewertungs-Methode STRATA vor und zeigen Ihnen welche Vorteile mit der Einführung einer solchen Methodik verbunden sind. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen, welcher Nutzen aus einem solchen Instrument für die strategische und operative Personalarbeit über die Verknüpfung mit anderen HRInstrumenten wie z. B. Vergütung, Benefits und Karrierepfade gezogen werden kann. Teil II: Neue Verlautbarungen der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur Ein- und Ausstrahlung Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) aus dem Jahre 2010 aktualisiert. Was hat sich geändert. People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 16 Webinar – Onlineveranstaltung, 25. Feburar 2016, 09:00 bis 09:30 Uhr Teil I & II: Grenzüberschreitender Einsatz freier Mitarbeiter Um Fremdpersonal rechtskonform einzusetzen, müssen zahlreiche arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte bedacht werden. Was können Unternehmen tun, um Scheinselbstständigkeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, unerfreuliche Betriebsprüfungen und strafrechtliche Risiken für die Geschäftsführung zu vermeiden? Wir möchten Ihnen helfen, mögliche Risiken für Ihr Unternehmen zu erkennen, und mit Ihnen entsprechende Lösungen im Nachgang zur Veranstaltung erarbeiten. Aus diesem Grund laden wir Sie herzlich zu unserer Veranstaltungsreihe „Webinare“ ein. 17 People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 Über uns Ihre Ansprechpartner Berlin Sabine Ziesecke Tel.: +49 30 2636-5363 [email protected] Frankfurt am Main Aline Kapp Tel.: +49 69 9585-6469 [email protected] Düsseldorf Marco Libudda Tel.: +49 211 981-7109 [email protected] Hamburg Manuela Vickermann Tel.: +49 40 6378-2396 [email protected] München Matthias Schmitt Tel.: +49 89 5790-6308 [email protected] Stuttgart Simone Klein Tel.: +49 711 25034-3133 [email protected] Ihre Fachansprechpartner Arbeitsrecht Dr. jur. Nicole Elert Tel.: +49 211 981-4196 [email protected] HR Management Dr. Sandra Düsing Tel.: +49 211 981-2238 sandra.dü[email protected] Betriebliche Altersversorgung Jürgen Helfen Tel.: +49 211 981-4362 [email protected] Dr. Ralf Laghzaoui Tel.: +49 69 9585-2932 [email protected] Vergütung Barbara Seta Tel.: +49 69 9585-6044 [email protected] Remo Schmid Tel.: +49 69 9585-2916 [email protected] Redaktion Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht Ihnen unsere Ansprechpartnerin aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Pia-Rosa Stein Tel.: +49 69 9585-6063 [email protected] People and Organisation Newsletter Ausgabe 1, Januar 2016 18 Bestellung und Abbestellung Wenn Sie People and Organisation News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Bestellung“ an: [email protected] Wenn Sie People and Organisation News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Abbestellung“ an: [email protected] Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Januar 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 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