Empfehlungen für die Handhabung von Mitgliedschaften und Ehrungszeiten in den Vereinen Art der Mitgliedschaft BeiderAuf nahmevonMi t gl i eder ni nVer ei neni s tdi eFes t l egungder„ r i cht i gen“Mi t gl i eds chaf tvon nachhaltiger Bedeutung und bedarf deshalb einer besonderen Sorgfalt. Die Art der Vereinsmitgliedschaft einer Person hat Auswirkungen insbesondere auf den Versicherungsschutz, die Verbandsbeitragspflicht sowie den Anspruch auf Ehrungen des Blasmusikverbandes. Der BlasmusikKreisverband möchte für hierfür Empfehlungen geben, damit Unzulänglichkeiten möglichst im Vorfeld der Aufnahme neuer Vereinsmitglieder vermieden werden. Die jährliche Mitgliedermeldung eines Vereines an den Blasmusik-Kreisverband sieht für die Personen insbesondere folgende Mitgliedschaften vor: Aktives Mitglied Förderndes Mitglied Mi tderMel dungal s„ Ak t i vesMi t gl i ed“i s tdi ebet r ef f endePer s onbei t r ags pf l i cht i g,i s tver s i cher t( Haf t und Unfallversicherung nach Rahmenvertrag BDMV und Sparkassen-Versicherung) und hat Anspruch auf die Ehrungen für aktive Tätigkeit. Eine Person, die als förderndes Mitglied gemeldet wird, kann unt erderZus at zopt i on„ ver s i cher t “ebenf al l si ndenVer s i cher ungss chut zauf genommenwer den. För der ndeMi t gl i ederdi es erAr tmüs s enunt erderKennung„ ver s i cher t “i nderj ähr l i chen Mitgliedermeldung namentlich erscheinen. Jugendliche in Ausbildung Alle Jugendliche, die in irgendeiner Form in der Vereinsausbildung teilnehmen, sollten einen Versicherungsschutz erhalten. Werden diese Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen, so mus sdi eZus at zopt i on„ ver s i cher t “vor handens ei n.Di eAuf nahmeal sakt i veMi t gl i ederbedi ngt dagegen implizit den Versicherungsschutz. Auch Jugendliche, die im Rahmen der Dauerkooperation Schule-Verein teilnehmen, sollten zur vollständigen Abdeckung aller Vereinsaktivitäten als Mitglieder mit Versicherungsschutz im Verein aufgenommen werden. Jugendliche, die in der Vereinsausbildung ein Instrument, auch Blockflöten, erlernen, sollten als aktive Mitglieder gemeldet werden. Damit haben diese Mitglieder vom ersten Tag ihres Eintritts an Anspruch auf die Verbandsehrungen. Bei vielen Gemeinden können nur für aktive Jugendliche Förderungen beantragt werden. Funktionäre Alle Personen, die im Verein eine Funktionärstätigkeit ausüben, sollten als aktive Mitglieder und nicht als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Bei Funktionären, die kein Instrument spielen, kann die GEMA-Pflicht ausgenommen werden. Auf jeden Fall sollte der Versicherungsschutz gewährleistet sein, welcher bei aktiven Mitgliedern automatisch gegeben ist und bei fördernden Mitgliedern durch di eZus at zopt i on„ ver s i cher t “er l angtwi r d. Über die offiziellen Vereinsfunktionäre hinaus, sollten alle Personen, die im Verein eine sonstige, beständige Aufgabe übernehmen (z.B. Hausmeister des Vereinsheimes), sollten als fördernde Mi t gl i edermi tZus at zopt i on„ ver s i cher t “auf genommens ei n.Hel f ervonVer ans t al t ungenkönnenni c ht über diesen Versicherungsschutz abgedeckt werden Hier bedarf es der besonderen Versicherung im Rahmen einer zusätzlichen Veranstalterhaft- und -unfallversicherung. Blasmusik-Kreisverband Biberach e.V. Zusammenfassung der Zuordnungen zur Mitgliedschaft Aktives Mitglied Jugendliche in musikalischer Früherziehung Förderndes Mitglied mit Zus at zopt i on„ ver s i c her t “ x Jugendliche in Blockflötenausbildung und/oder in Dauerkooperation SchuleVerein x Jugendliche in Instrumentenausbildung x Musiker in Orchestern (Jugendkapelle, Stammkapelle, usw.) x Funktionäre im Vereinsausschuss x (und als Funktionär) Feste und beständige Vereinshelfer x Ehrungsjahre Für den Erhalt von Verbandsehrungen für eine aktive Tätigkeit zählen immer die vollen Ehrungsjahre. Hierbei gelten folgende Sonderfälle: Das Eintrittsjahr wird unabhängig vom genauen Eintrittstag des Jahres immer als volles Ehrungsjahr gerechnet. Dies kann im EDV-Programm so berücksichtigt werden (Stichtag für Ehrungsermittlung daher immer auf 30.12. des Ehrungsjahres setzen!). Pausenzeiten sollten immer möglichst nur für volle Kalenderjahre, vom 1.1. bis 31.12. ausgesprochen werden das Ende einer Mitgliedschaft sollte immer nur am Jahresende, zum 31.12., erfolgen dürfen. Abweichende Eintragungen führen in aller Regel zu Unstimmigkeiten bei der automatischen Ehrungsermittlung. Doppelmitgliedschaft Musiker, die in mehreren Vereinen musizieren, müssen in jedem Verein als aktives Mitglied mit Versicherungsschutz aufgenommen werden und sind damit auch in vollem Umfang beitragspflichtig gegenüber dem Kreisverband. Auch die GEMA-Pflicht ist bei einer Doppelmitgliedschaft immer vereinsbezogen zu sehen, d.h. jeder Verein muss für seine gemeldeten Personen entsprechend die Beiträge entrichten. Eine gegenseitige Verrechnung ist nicht möglich. Seite - 2 -
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