Mediengespräch Die SPORTUNION OÖ fordert weitere Verbesserungen für Vereine: Aufhebung der Registrierkassenpflicht für Vereine Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Gewinnen, die in die Vereinsinfrastruktur investiert werden Haftungsbeschränkung für freiwillige Helfer im Verein Ihre Gesprächspartner SPORTUNION OÖ DER TEMPOMACHER EINE STARKE ORGANISATION FÜR DIE INTERESSEN DER SPORTVEREINE Franz Schiefermair Präsident SPORTUNION Oberösterreich Dr. Wolfgang Puttinger Vizepräsident SPORTUNION Oberösterreich Mag. Walter Gupfinger Finanzreferent SPORTUNION Oberösterreich Hubert Lang Sportlicher Leiter SPORTUNION Oberösterreich Josef Burgstaller Steuerberater und Unternehmensberater Mediengespräch SPORTUNION Oberösterreich ___________________________________________________________________________________________ Die SPORTUNION OÖ hat 2013 steuerliche Erleichterungen für 116.500 Vereine durchgesetzt Mehr als 70.000 Ehrenamtliche engagieren sich in insgesamt 670 Sportvereinen in Oberösterreich. Sie leisten einen enormen gesellschaftlichen Beitrag für das Zusammenleben und in der Jugendarbeit. Zahlreiche SPORTUNION Vereine sind in Oberösterreich immer wieder mit Überprüfungen des Finanzamtes mit folgenden Schwerpunkten konfrontiert: - Steuern auf Einnahmen von Festen und sonstigen Aktivitäten - Vereinskantinen - Konzessionen und Betriebsanlagengenehmigungen für Kantinen - Betriebsanlagengenehmigung + Verfahren Bei den Verantwortlichen in den Vereinen führen die Prüfungen zu großem Unmut und Unsicherheit. Aus diesem Grund hat die SPORTUNION OÖ im Jahr 2013 umgehend reagiert und setzte sich für steuerliche Entlastungen ein. Zu Beginn wurden Steuersprechtage mit Experten für die betroffenen Vereine finanziert. In über 100 Beratungsstunden wurden die Vereine über die geltenden Rechtsvorschriften aufgeklärt und Lösungen für die von Verein zu Verein individuellen Problemstellungen erarbeitet. Neben den Beratungsgesprächen und der gemeinsamen Aufarbeitung der Unterlagen wurden seitens der SPORTUNION Gespräche mit dem Vorstand der Finanzämter geführt. Abgeleitet aus den vielen Gesprächen mit den Vereinen wurde von der SPORTUNION Oberösterreich ein Forderungskatalog an die Politik erarbeitet, welcher schlussendlich auch in vielen Punkten auf Bundesebene 2013 durchgesetzt wurde. Es waren dies die ersten steuerlichen Verbesserungen nach 25 Jahren für die insgesamt 116.500 Vereine in ganz Österreich, darauf kann die SPORTUNION zu Recht stolz sein. Die bisher von der SPORTUNION OÖ durchgesetzten steuerlichen Erleichterungen im Überblick: - "Kleine" Vereinsfeste, die insgesamt maximal 48 Stunden im Jahr dauern, sind steuerlich begünstigt, d.h. umsatzsteuerbefreit. Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest wurde präzisiert und besteht grundsätzlich darin, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucheranzahl spielt im Gegensatz zu bisher keine Rolle mehr. - Für Vereinskantinen und "große" bzw. „kleine“ Vereinsfeste tritt die Körperschaftssteuer-Pflicht erst bei mehr als 10.000 Euro pro Jahr ein (Grenze bis zum Jahr 2013: 7.300 Euro). 2 Mediengespräch SPORTUNION Oberösterreich ___________________________________________________________________________________________ - Bei allen Vereinsveranstaltungen und auch für die Vereinskantine, bei denen Einnahmen erzielt werden, können pauschal 20 Prozent des Umsatzes als Eigenleistung (pauschale Betriebsausgaben) abgezogen werden und vermindern so die Steuerbemessungsgrundlage. Bisher galt diese Regelung nur beim "kleinen" Vereinsfest. Das ehrenamtliche Engagement der Funktionäre/innen und Mitglieder/innen wird dadurch aufgewertet. 20% Eigenleistung Kleine Vereinsfeste umsatzsteuerbefreit Körperschaftssteuer, Freibetrag 10.000 Euro Die SPORTUNION OÖ fordert weitere steuerliche Entlastungen der gemeinnützigen Vereine sowie eine Haftungsbeschränkung für freiwillige Helfer Aufhebung der Registrierkassenpflicht für Vereine Die Regierungskoalition hat die Ergebnisse der Steuerreform vorgestellt. Zur Steuerbetrugsbekämpfung wurde die Einführung von Registrierkassen vereinbart. Ausgenommen davon sind nur mobile Umsätze (etwa von Masseuren, Mini-Betrieben wie Maroni-Bratern) und kleine Vereinsfeste. Damit ist klar, dass große Vereinsfeste der Registrierkassenpflicht unterworfen werden. Damit sollen Vereine, die große Vereinsfeste veranstalten und deren Jahresumsatz pro Betrieb 15.000 € (davon mehr als Registrierkassenpflicht unterworfen werden. Ebenso 7.500 € in bar) übersteigt, der unterliegen Vereinskantinen der Registrierkassenpflicht, wenn der Jahresumsatz der Kantine über 15.000 € liegt und davon mehr als 7.500 € in bar erzielt wird. Erfolgt die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, so gilt dies auch als Barumsatz. Die Einführung der Registrierkassenpflicht stellt für die betroffenen Vereine zum einen erhebliche bürokratische Hürden und zum anderen erhebliche Kostenbelastungen dar, insbesondere wenn man bedenkt, dass bei großen Vereinsfesten meist mehrere Ausschankmöglichkeiten bzw. Bars bestehen und dann für jede dieser Möglichkeiten eine eigene Registrierkasse benötigt wird. Die gemeinnützigen Sportvereine sind in letzter Zeit erheblichen bürokratischen Hürden unterworfen worden, die Verunsicherung der unentgeltlich tätigen Funktionäre ist groß. Durch die Einführung der Registrierkassenpflicht ist jedenfalls damit zu rechnen, dass immer weniger Personen sich freiwillig und unentgeltlich in den Dienst von Vereinen stellen und damit die Vereinsarbeit 3 Mediengespräch SPORTUNION Oberösterreich ___________________________________________________________________________________________ erheblich erschwert wird. Die SPORTUNION Oberösterreich fordert, dass gemeinnützige Vereine zur Gänze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden. Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Gewinnen, die in die Vereinsinfrastruktur investiert werden Gemeinnützige Vereine, die mit Vereinsfesten oder Kantinenbetrieb Gewinne erwirtschaften, unterliegen mit Ausnahme des Freibetrages von € 10.000,00 der Körperschaftsteuerpflicht von 25 %. Für viele Vereinsfunktionäre, die sich unentgeltlich und ehrenamtlich in den Dienst der guten Sache stellen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Vereine ihre Gewinne, die ja zur Gänze wiederum in den Sportbetrieb und in die Infrastruktur investiert werden, besteuert werden. Die SPORTUNION Oberösterreich fordert, dass Gewinne gemeinnütziger Vereine aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. entbehrlichen Hilfsbetrieben, die nachweislich zur Finanzierung von Anlageinvestitionen in die Infrastruktur verwendet werden, einen Steuerabsetzposten bilden sollen, unabhängig davon, ob sie im Anfallsjahr unmittelbar investiert oder einer gewidmeten „Ansparrücklage“ zugeführt oder zur Rückzahlung von bereits aufgenommenen Investitionskrediten verwendet werden. „Anlageinvestition in Infrastruktur“ sollen Investitionen, mit mehrjähriger Nutzungsdauer, in bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen, das der Sportausübung dient und die zu dessen Erhaltung aufgewendeten Mittel (z. B. Sportplatzbauten, Tribünen, Vereinsheime, Rasentraktoren etc.) sein. Wird eine „Ansparrücklage“ nicht innerhalb von zehn Jahren widmungsgemäß verwendet, so soll der Betrag entsprechend gewinnerhöhend nachzuversteuern sein. Eine Absetzbarkeit von Investitionen wird in Zukunft notwendig sein. Im Sportstättenbau müssen Vereine mindestens 30 Prozent Eigenleistung einbringen. Die Erbringung dieser Eigenleitung stellt eine immer größer werdende Herausforderung dar. Haftungsbeschränkung für freiwillige Helfer im Verein Durch die Vereinsgesetznovelle 2011 wurde im § 24 Abs. 1 Vereinsgesetz geregelt, dass Organwalter und Rechnungsprüfer, die unentgeltlich für einen Verein tätig sind, für aus dieser Tätigkeit entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Vereinsmitglieder, die nicht leitende oder kontrollierende Funktion haben, kommen nicht in den Genuss dieses Haftungsprivilegs des § 24 Abs. 1 Vereinsgesetz. Wenn solche Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein arbeiten, unterliegen sie auch nicht der Haftungsbeschränkung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Dies führt dazu, dass freiwillig unentgeltlich arbeitende, nicht leitende, Vereinsfunktionäre für Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen, schon 4 Mediengespräch SPORTUNION Oberösterreich ___________________________________________________________________________________________ bei leichter Fahrlässigkeit haften müssen, während bezahlte Dienstnehmer, die gleichartige Funktionen im Verein ausüben, nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit haften müssen. Es sind also die unentgeltlich arbeitenden freiwilligen Helfer rechtlich schlechter gestellt als entgeltlich arbeitende Dienstnehmer. Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz) sieht im § 16 eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes im Verhältnis zwischen dem Träger eines freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer an einem solchen vor. Dieser § 16 FreiwG ist jedoch nicht für freiwillige Mitarbeiter in Sportvereinen anwendbar. Die SPORTUNION Oberösterreich fordert daher von der Bundesregierung, durch eine entsprechende Änderung des Vereinsgesetzes die Ausweitung der in § 24 Abs. 1 VereinsG geregelte Haftungsbeschränkung für Leitungsorgane und Rechnungsprüfer auch auf sonstige freiwillige, unentgeltlich mitarbeitende Personen in gemeinnützigen Sportvereinen (wie beispielsweise Trainer, Zeugwarte, Platzwarte etc.). 5
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