Aufhebung der Registrierkassenpflicht für Vereine

Mediengespräch
Die SPORTUNION OÖ fordert weitere Verbesserungen für Vereine:
 Aufhebung der Registrierkassenpflicht für Vereine
 Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Gewinnen,
die in die Vereinsinfrastruktur investiert werden
 Haftungsbeschränkung für freiwillige Helfer im Verein
Ihre Gesprächspartner
SPORTUNION OÖ
DER TEMPOMACHER
EINE STARKE ORGANISATION FÜR
DIE INTERESSEN DER
SPORTVEREINE
Franz Schiefermair
Präsident SPORTUNION Oberösterreich
Dr. Wolfgang Puttinger
Vizepräsident SPORTUNION Oberösterreich
Mag. Walter Gupfinger
Finanzreferent SPORTUNION Oberösterreich
Hubert Lang
Sportlicher Leiter SPORTUNION Oberösterreich
Josef Burgstaller
Steuerberater und Unternehmensberater
Mediengespräch
SPORTUNION Oberösterreich
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Die SPORTUNION OÖ hat 2013 steuerliche Erleichterungen für 116.500
Vereine durchgesetzt
Mehr als 70.000 Ehrenamtliche engagieren sich in insgesamt 670 Sportvereinen in Oberösterreich.
Sie leisten einen enormen gesellschaftlichen Beitrag für das Zusammenleben und in der
Jugendarbeit. Zahlreiche SPORTUNION Vereine sind in Oberösterreich immer wieder mit
Überprüfungen des Finanzamtes mit folgenden Schwerpunkten konfrontiert:
- Steuern auf Einnahmen von Festen und sonstigen Aktivitäten
- Vereinskantinen
- Konzessionen und Betriebsanlagengenehmigungen für Kantinen
- Betriebsanlagengenehmigung + Verfahren
Bei den Verantwortlichen in den Vereinen führen die Prüfungen zu großem Unmut und Unsicherheit.
Aus diesem Grund hat die SPORTUNION OÖ im Jahr 2013 umgehend reagiert und setzte sich für
steuerliche Entlastungen ein. Zu Beginn wurden Steuersprechtage mit Experten für die betroffenen
Vereine finanziert. In über 100 Beratungsstunden wurden die Vereine über die geltenden
Rechtsvorschriften aufgeklärt und Lösungen für die von Verein zu Verein individuellen
Problemstellungen erarbeitet. Neben den Beratungsgesprächen und der gemeinsamen Aufarbeitung
der Unterlagen wurden seitens der SPORTUNION Gespräche mit dem Vorstand der Finanzämter
geführt. Abgeleitet aus den vielen Gesprächen mit den Vereinen wurde von der SPORTUNION
Oberösterreich ein Forderungskatalog an die Politik erarbeitet, welcher schlussendlich auch in vielen
Punkten auf Bundesebene 2013 durchgesetzt wurde. Es waren dies die ersten steuerlichen
Verbesserungen nach 25 Jahren für die insgesamt 116.500 Vereine in ganz Österreich, darauf kann
die SPORTUNION zu Recht stolz sein.
Die bisher von der SPORTUNION OÖ durchgesetzten steuerlichen Erleichterungen im Überblick:
- "Kleine" Vereinsfeste, die insgesamt maximal 48 Stunden im Jahr dauern, sind steuerlich
begünstigt, d.h. umsatzsteuerbefreit. Die Abgrenzung zwischen großem und kleinem Vereinsfest
wurde
präzisiert
und
besteht
grundsätzlich
darin,
ob
die
Veranstaltung
von
den
Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucheranzahl spielt im Gegensatz zu bisher keine Rolle
mehr.
- Für Vereinskantinen und "große" bzw. „kleine“ Vereinsfeste tritt die Körperschaftssteuer-Pflicht
erst bei mehr als 10.000 Euro pro Jahr ein (Grenze bis zum Jahr 2013: 7.300 Euro).
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SPORTUNION Oberösterreich
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- Bei allen Vereinsveranstaltungen und auch für die Vereinskantine, bei denen Einnahmen
erzielt werden, können pauschal 20 Prozent des Umsatzes als Eigenleistung (pauschale
Betriebsausgaben)
abgezogen
werden
und
vermindern
so
die
Steuerbemessungsgrundlage. Bisher galt diese Regelung nur beim "kleinen" Vereinsfest.
Das ehrenamtliche Engagement der Funktionäre/innen und Mitglieder/innen wird
dadurch aufgewertet.

20% Eigenleistung

Kleine Vereinsfeste umsatzsteuerbefreit

Körperschaftssteuer, Freibetrag 10.000 Euro
Die SPORTUNION OÖ fordert weitere steuerliche Entlastungen der
gemeinnützigen Vereine sowie eine Haftungsbeschränkung für freiwillige
Helfer
Aufhebung der Registrierkassenpflicht für Vereine
Die
Regierungskoalition
hat
die
Ergebnisse
der
Steuerreform
vorgestellt.
Zur
Steuerbetrugsbekämpfung wurde die Einführung von Registrierkassen vereinbart. Ausgenommen
davon sind nur mobile Umsätze (etwa von Masseuren, Mini-Betrieben wie Maroni-Bratern) und
kleine Vereinsfeste. Damit ist klar, dass große Vereinsfeste der Registrierkassenpflicht
unterworfen werden. Damit sollen Vereine, die große Vereinsfeste veranstalten und deren
Jahresumsatz pro Betrieb 15.000 € (davon mehr als
Registrierkassenpflicht
unterworfen
werden.
Ebenso
7.500 € in bar) übersteigt, der
unterliegen
Vereinskantinen
der
Registrierkassenpflicht, wenn der Jahresumsatz der Kantine über 15.000 € liegt und davon mehr
als 7.500 € in bar erzielt wird. Erfolgt die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch
andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, so gilt dies auch als Barumsatz.
Die
Einführung der Registrierkassenpflicht stellt für die betroffenen Vereine zum einen erhebliche
bürokratische Hürden und zum anderen erhebliche Kostenbelastungen dar, insbesondere wenn
man bedenkt, dass bei großen Vereinsfesten meist mehrere Ausschankmöglichkeiten bzw. Bars
bestehen und dann für jede dieser Möglichkeiten eine eigene Registrierkasse benötigt wird. Die
gemeinnützigen Sportvereine sind in letzter Zeit erheblichen bürokratischen Hürden unterworfen
worden, die Verunsicherung der unentgeltlich tätigen Funktionäre ist groß. Durch die Einführung
der Registrierkassenpflicht ist jedenfalls damit zu rechnen, dass immer weniger Personen sich
freiwillig und unentgeltlich in den Dienst von Vereinen stellen und damit die Vereinsarbeit
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SPORTUNION Oberösterreich
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erheblich erschwert wird. Die SPORTUNION Oberösterreich fordert, dass gemeinnützige Vereine
zur Gänze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden.
Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Gewinnen, die in die Vereinsinfrastruktur
investiert werden
Gemeinnützige Vereine, die mit Vereinsfesten oder Kantinenbetrieb Gewinne erwirtschaften,
unterliegen mit Ausnahme des Freibetrages von € 10.000,00 der Körperschaftsteuerpflicht von 25
%. Für viele Vereinsfunktionäre, die sich unentgeltlich und ehrenamtlich in den Dienst der guten
Sache stellen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Vereine ihre Gewinne, die ja zur Gänze
wiederum in den Sportbetrieb und in die Infrastruktur investiert werden, besteuert werden.
Die SPORTUNION Oberösterreich fordert, dass Gewinne gemeinnütziger Vereine aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. entbehrlichen Hilfsbetrieben, die nachweislich zur
Finanzierung
von
Anlageinvestitionen
in
die Infrastruktur verwendet
werden,
einen
Steuerabsetzposten bilden sollen, unabhängig davon, ob sie im Anfallsjahr unmittelbar investiert
oder einer gewidmeten „Ansparrücklage“ zugeführt oder zur Rückzahlung von bereits
aufgenommenen Investitionskrediten verwendet werden. „Anlageinvestition in Infrastruktur“
sollen Investitionen, mit mehrjähriger Nutzungsdauer, in bewegliches und unbewegliches
Anlagevermögen, das der Sportausübung dient und die zu dessen Erhaltung aufgewendeten Mittel
(z. B. Sportplatzbauten, Tribünen, Vereinsheime, Rasentraktoren etc.) sein. Wird eine
„Ansparrücklage“ nicht innerhalb von zehn Jahren widmungsgemäß verwendet, so soll der Betrag
entsprechend gewinnerhöhend nachzuversteuern sein.
Eine Absetzbarkeit von Investitionen wird in Zukunft notwendig sein. Im Sportstättenbau müssen
Vereine mindestens 30 Prozent Eigenleistung einbringen. Die Erbringung dieser Eigenleitung stellt
eine immer größer werdende Herausforderung dar.
Haftungsbeschränkung für freiwillige Helfer im Verein
Durch die Vereinsgesetznovelle 2011 wurde im § 24 Abs. 1 Vereinsgesetz geregelt, dass
Organwalter und Rechnungsprüfer, die unentgeltlich für einen Verein tätig sind, für aus dieser
Tätigkeit entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.
Vereinsmitglieder, die nicht leitende oder kontrollierende Funktion haben, kommen nicht in den
Genuss dieses Haftungsprivilegs des § 24 Abs. 1 Vereinsgesetz. Wenn solche Vereinsmitglieder
unentgeltlich für den Verein arbeiten, unterliegen sie auch nicht der Haftungsbeschränkung nach
dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Dies führt dazu, dass freiwillig unentgeltlich arbeitende, nicht
leitende, Vereinsfunktionäre für Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen, schon
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SPORTUNION Oberösterreich
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bei leichter Fahrlässigkeit haften müssen, während bezahlte Dienstnehmer, die gleichartige
Funktionen im Verein ausüben, nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit haften müssen. Es sind also
die unentgeltlich arbeitenden freiwilligen Helfer rechtlich schlechter gestellt als entgeltlich
arbeitende Dienstnehmer. Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement
(Freiwilligengesetz) sieht im § 16 eine analoge Anwendung der Bestimmungen des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes im Verhältnis zwischen dem Träger eines freiwilligen Sozialjahres
und dem Teilnehmer an einem solchen vor. Dieser § 16 FreiwG ist jedoch nicht für freiwillige
Mitarbeiter in Sportvereinen anwendbar.
Die SPORTUNION Oberösterreich fordert daher von der Bundesregierung, durch eine
entsprechende Änderung des Vereinsgesetzes die Ausweitung der in § 24 Abs. 1 VereinsG
geregelte Haftungsbeschränkung für Leitungsorgane und Rechnungsprüfer auch auf sonstige
freiwillige, unentgeltlich mitarbeitende Personen in gemeinnützigen Sportvereinen (wie
beispielsweise Trainer, Zeugwarte, Platzwarte etc.).
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