Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr 2/2016 Editorial Inhalt Wie Sie bereits jetzt Steuern sparen können ......................... 3 Liebe Leser, auch wenn in der öffentlichen Wahrnehmung (Stichwort „Negativzinsen“) der Eindruck vorzuherrschen scheint, dass Besitz von Cash nicht mehr so wichtig ist, teilen wir diese Auffassung ganz und gar nicht. Die Checkliste für Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2015 ...................................................................................... 4 Reform der Investmentbesteuerung in Deutschland: Regierungsentwurf veröffentlicht ........................................... 6 AbgÄG 2015 – Der Zwerganteil in der Grunderwerbsteuer ................................................................ 7 In dieser Ausgabe unserer Tax News widmen wir uns daher unter anderem jenen Möglichkeiten, mit denen Sie sich den Ihnen zustehenden Anteil am Steuerkuchen sichern können. Wir haben für Sie einerseits eine umfassende Checkliste der Abzugsposten für die Arbeitnehmerveranlagung 2015 erstellt. Andererseits haben wir weitere Maßnahmen für Ihr Steuersparpaket 2016 zusammengestellt. Besonders hervorgehoben sei hier nochmals die Forschungsprämie, die ab 2016 übrigens 12% Cash von jedem in F&E (gemäß OECD Frascati-Manual) investierten Euro bringt. Arbeitsrechtliche Änderungen per 1.1.2016........................... 8 In unserer Artikelserie zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 beleuchten wir die Änderungen bei Ausweis und Gliederung von Bilanz und GuV. VwGH vs BMF: strenge Maßstäbe für absetzbare Kinderbetreuung .................................................................... 13 Weiters möchten wir Sie auf unseren Deloitte.Radar hinweisen, der heuer bereits zum dritten Mal erscheint. Diese Metastudie analysiert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und bündelt die Expertise von Deloitte Österreich. Außerdem finden Sie in dieser Ausgabe der Tax News eine Einladung zu unserem Tax Break zum Thema Forschungsprämie. Eine spannende Lektüre wünscht Ihr Georg Erdélyi VwGH zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen................................................................. 9 Unmittelbarkeitserfordernis für gemeinnützige Kunstund Kultureinrichtungen gelockert ......................................... 10 Neues zur steuerliche Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten ................................................................... 11 Salzburger Steuerdialog 2015 zur Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivleistung ....................................... 12 Salzburger Steuerdialog 2015 – Sonstiges zur Umsatzsteuer ........................................................................ 14 RÄG 2014 – Änderungen der Ausweis- und Gliederungsvorschriften in Bilanz und GuV ........................... 15 Steuertermine im März 2016 ................................................. 16 Abgabenentrichtung ab April 2016 grundsätzlich nur noch via e-banking ................................................................ 16 World Tax Advisor ................................................................. 17 Transfer Pricing Alert ............................................................. 17 Breaking Tax News ............................................................... 17 Veröffentlichungshinweis ....................................................... 18 Veranstaltungshinweise ......................................................... 18 © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 2 Tax News Allgemeines und neue Gesetze Wie Sie bereits jetzt Steuern sparen können Überblick. Mit 1.1.2016 ist das Kernstück der Steuerreform 2015/16 in Kraft getreten – die Progressionskurve des Einkommensteuersatzes wurde abgeflacht – mit einem deutlich niedrigeren Einstiegssteuersatz von nun 25% und sechs statt drei Progressionsstufen. Es wird sich zeigen, ob und vor allem wann diese Maßnahmen unserer Wirtschaft frischen Wind in die Segel wehen. Bis dahin möchten wir Ihnen einige Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie ihren persönlichen Steuervorteil bzw jenen ihres Unternehmens maximieren können. Hatten Sie im Vorjahr Werbungskosten, Sonderausgaben, etc? Die Arbeitgeber müssen bis Mitte Februar die Lohnzettel 2015 an das Finanzamt übermitteln. Sie hatten 2015 Werbungskosten (zB Fachliteratur, Ausbildungskosten, Reisekosten), Sonderausgaben (zB Spenden, Versicherungsbeiträge oder Kirchenbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen (zB Kinderbetreuung) zu tragen? Dann sollten Sie jetzt rasch Ihre Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Eine Veranlagung lohnt sich oft auch bei schwankenden Bezügen oder bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen, wie den Ferialjobs Ihrer Kinder! Heuer können Sie übrigens noch die Arbeitnehmerveranlagungen bis einschließlich für das Jahr 2011 einreichen. Für nähere Details verweisen wir auf unsere Checkliste zur Arbeitnehmerveranlagung 2015. Erwarten Sie 2016 Werbungskosten? Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt für bestimmte Werbungskosten einen Freibetragsbescheid zu erlassen. Dadurch kann die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer bereits im laufenden Jahr reduziert werden. Drohen Ihnen zu hohe Steuervorauszahlungen? Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer können bis zum 30. September auf Antrag herabgesetzt werden. Da die Einkommensteuertarife im Zuge der Steuerreform 2015/16 gesenkt wurden, fällt bei gleichem Einkommen in den allermeisten Fällen eine geringere Steuerlast an. Nutzen Sie diese Chance, um bereits jetzt von den neuen Steuertarifen zu profitieren – so müssen Sie nicht bis zur Veranlagung warten! Falls hingegen im Vorjahr zu hohe Vorauszahlungen geleistet wurden, könnte es sich durchaus lohnen, die Steuererklärung 2015 rasch einzureichen. Wenn Ihnen hingegen für 2015 eine Nachzahlung droht, können Sie sich noch bis 30. September Zeit lassen, denn erst danach fängt die „Anspruchsverzinsung“ von derzeit 1,88% an zu laufen. Waren Sie 2015 mehrfach sozialversichert? Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB mehrere Dienstverhältnisse oder zusätzliche selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 65.100 für 2015) hinaus Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, kann diese mittels Antrag teilweise rückerstatten lassen. Achtung: Die rückerstatteten Beiträge sind steuerpflichtig! Entwickeln Sie neue Verfahren und Produkte? Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung sowie Auftragsforschung (letztere bis EUR 1.000.000 Aufwand) kann eine Forschungsprämie beantragt werden. Für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, wurde diese Prämie übrigens von 10 auf 12% erhöht! Es lohnt sich daher ab 2016 umso mehr, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Diesbezüglich möchten wir auch unseren Beitrag vom 29.5.2015 hinweisen. Investieren Sie in die Aus- und Fortbildung Ihrer Mitarbeiter? Diesbezügliche Aufwendungen senken als Betriebsausgaben die Steuerbemessungsgrundlage. Als zusätzlicher Anreiz kann für Wirtschaftsjahre, die noch 2015 begonnen haben, (leider) zum letzten Mal die Bildungsprämie iHv 6% beantragt werden. Ebenso kann für 2015 letztmalig ein Freibetrag für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen beantragt werden. Haben Sie Lehrlinge beschäftigt? Für Lehrverhältnisse kann bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer eine Förderung beantragt werden. Die Beihilfe ist nach Lehrjahren gestaffelt und an der Höhe der Lehrlingsentschädigung ausgerichtet. Verbraucht Ihr Betrieb viel Energie? Energieintensive Produktionsbetriebe können unter Abzug des „Nettoproduktionswertes“ und eines Selbstbehaltes bestimmte Energieabgaben zur Rückerstattung beantragen. Hatten Sie im Ausland Vorsteuern zu tragen? Bis spätestens 30.9.2016 können Sie abzugsfähige Vorsteuern aus 2015 aus dem EU-Ausland über FinanzOnline zur Erstattung beantragen. Fazit. Auch wenn das Jahr 2016 noch recht jung ist, bestehen zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie dem Fiskus ein Schnippchen schlagen und sich eine Steuerersparnis holen können. Je rascher Sie zielgerichtet handeln, desto eher kommen Sie zu Ihrem Geld. Stefan Puxbaum [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 3 Tax News Einkommensteuer Die Checkliste für Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2015 Überblick. Arbeitnehmer sind in der Regel nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch eine Arbeitnehmerveranlagung kann jedoch oft viel Geld vom Fiskus zurückgeholt werden. In den vorliegenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn: steuerlich absetzbare Ausgaben, wie zB Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen schwankende Gehaltsbezüge ohne Aufrollung durch den Arbeitgeber Arbeitgeberwechsel oder nicht ganzjährige Beschäftigung Verluste oder Verlustvortrag aus anderen Einkunftsarten Folgende Positionen können in der Arbeitnehmerveranlagung 2015 geltend gemacht werden: Absetzbeträge: Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (EUR 494 bei einem Kind; EUR 669 bei zwei Kindern, zusätzlich EUR 220 für jedes weitere Kind) Kinderfreibetrag (EUR 220 bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil; EUR 132 bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile) Kinderabsetzbetrag (EUR 58,40/Monat/Kind) Unterhaltsabsetzbetrag (EUR 29,20 bis EUR 58,40/Monat/Kind) Sonderausgaben Kirchenbeiträge (bis EUR 400) Steuerberaterkosten (unbegrenzt abzugsfähig) Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbegrenzt abzugsfähig) Renten und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig) Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der Einkünfte des laufenden Jahres). Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auf der Website des BMF abrufbar. Prämien für freiwillige Personenversicherungen und Kosten für Wohnraumschaffung und -sanierung (beides begrenzt mit Einschleifung und auslaufend für Verträge bzw Beginn Bauausführung/Sanierung bis 2015) Werbungskosten Pendlerpauschale und Pendlereuro, soweit noch nicht durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Das Pendlerpauschale beträgt gestaffelt nach Arbeitsweg bis zu EUR 2.016 wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, sonst bis zu EUR 3.672. Mit dem Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu; dieser beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Seit 2014 muss anhand des Pendlerrechners auf der Homepage des BMF ermittelt werden, ob eine Pendlerpauschale inkl Pendlereuro zusteht. Der Ausdruck aus dem Pendlerrechner ist entweder beim Arbeitgeber abzugeben oder für die Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres aufzubewahren. Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (unbegrenzt) Pflichtversicherungsbeiträge und Zusatzbeiträge für mitversicherte Angehörige (unbegrenzt) Werbungskostenpauschale iHv EUR 132 (ohne Nachweis) wird bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt; darüber hinaus können, soweit beruflich veranlasst, ua Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten sowie Telefon als Werbungskosten geltend gemacht werden. Tipp: Bei Werbungskosten über EUR 900 können Sie beim Finanzamt einen „Freibetragsbescheid“ beantragen und so die Steuerersparnis bereits 2016 erlangen. Außergewöhnliche Belastungen o Kinderbetreuungskosten (höchstens EUR 2.300 pro Kind bis zum 10. Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr) o Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (EUR 110/Monat) Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind: o Kosten iZm eigener Behinderung, Behinderung des (Ehe-)Partners oder des Kindes o Kosten iZm der Beseitigung von Katastrophenschäden © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 4 Tax News Einkommensteuer Mit Selbstbehalt bis zu 12% abzugsfähig sind: o Krankheitskosten inkl Zahnersatz o Kosten iZm Kuraufenthalten o Kosten für Alters- und Pflegeheim o Begräbniskosten Belege und Fristen. Der Arbeitnehmerveranlagung sind keine Belege beizulegen, diese sind jedoch sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Für die Arbeitnehmerveranlagung hat der Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit, sodass sie für das Jahr 2011 noch bis 31.12.2016 eingereicht werden kann. Sollte sich aus der Arbeitnehmerveranlagung eine Steuernachzahlung ergeben, kann der Antrag – wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt –zurückgezogen werden. Elektronische Abgabe. Möchte man die Arbeitnehmerveranlagung online erledigen und hat noch keine Zugangsdaten zu Finanzonline, ist eine OnlineErstanmeldung vorzunehmen. Die Zugangskennungen werden von der Post zugesandt. Sofern die persönliche Bankverbindung (IBAN und BIC) dem Finanzamt noch nicht bekannt ist, sollte diese ebenfalls in FinanzOnline angegeben werden. Vorteile von FinanzOnline sind: o rund um die Uhr möglich o jederzeitigen Änderung von personenbezogenen Grunddaten o Online-Abfrage von Steuerkontos und Steueraktes o anonyme Steuerberechnung im Vorhinein o mobiler Einstieg via Handy. Abgabe in Papierform. Wird es bevorzugt, die Arbeitnehmerveranlagung in Papierform einzureichen, können die Formulare im InfoCenter des Finanzamtes abgeholt werden oder auf der Website des BMF unter „Formulare“ schnell und einfach bestellt werden. Es sollte nicht vergessen werden, dass für jedes Kind das Formular L1k und bei Auslandseinkünften das Formular L1i mitbestellt werden muss. Das Formular ist im Original abzugeben, da Kopien maschinell nicht einlesbar sind. Viktoria Lang [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 5 Tax News Steuern International Reform der Investmentbesteuerung in Deutschland: Regierungsentwurf veröffentlicht Überblick. Mit dem vom Bundeskabinett am 24.2.2016 gebilligten Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung beginnt nunmehr der parlamentarische Prozess, der bis Mitte des Jahres abgeschlossen sein soll. Das neue Investmentsteuergesetz soll am 1.1.2018 in Kraft treten. Mit dem vorliegenden Beitrag stellen wir Ihnen die wesentlichsten Eckpunkte der zukünftigen Investmentbesteuerung dar. Investmentfonds. Den wesentlichen Kern der Reform stellt die Abkehr vom Transparenzprinzip bei PublikumsInvestmentfonds (zukünftig nur noch „Investmentfonds“ genannt) dar. Während der Anleger bisher grundsätzlich so besteuert wurde, als wäre er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Investmentfonds in die zugrundliegenden Vermögensgegenstände investiert, sehen die Reformpläne zukünftig eine Besteuerung auf der Basis des Trennungsprinzips vor. Danach sind deutsche und ausländische Investmentfonds partiell, dh mit bestimmten Erträgen (zB deutsche Dividenden, Mieterträge aus in Deutschland belegenen Immobilien) körperschaftsteuerpflichtig, wobei eine Steuerbefreiung nur bei Beteiligung bestimmter Anleger zur Anwendung gelangen kann. Darüber hinaus findet eine Besteuerung auf Anlegerebene dergestalt statt, dass Ausschüttungen, eine Vorabpauschale sowie der Gewinn bzw Verlust aus der Veräußerung von Investmentanteilen steuerpflichtig sind. In allen drei Fällen kann bei bestimmten Investmentfonds eine Teilfreistellung zur Anwendung kommen. Ein steuerliches Reporting wird nicht mehr notwendig sein. grundsätzlich auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt sein und die Vermögensgegenstände dürfen nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden. Darüber hinaus darf der SpezialInvestmentfonds nicht wesentlich gegen weitere Voraussetzungen verstoßen, die im Grundsatz dem aktuellen Kriterienkatalog entsprechen und von sämtlichen Investmentfonds eingehalten werden müssen. Abweichend vom aktuellen Recht dürfen natürliche Personen nicht mehr mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt sein und ihre Beteiligung ist ansonsten nur in wenigen Ausnahmen gestattet. Fazit. Die Reform der Investmentbesteuerung wird insbesondere für Investmentgesellschaften, depotführende Stellen und Anleger die bedeutendste steuerliche Zäsur seit Einführung des Investmentsteuergesetzes darstellen. Nach unserer Einschätzung wird es wichtig sein, die Anleger weiterhin von den Vorteilen der Vermögensanlage in einem Investmentfonds zu überzeugen. Darüber hinaus empfehlen wir, sich frühzeitig auf die Reform einzustellen. Weitere Einzelheiten können Sie gern im diesbezüglichen Newsletter von Deloitte Deutschland lesen. Alexander Wenzel [email protected] Anwendungsbereich. Der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes wird erheblich erweitert, dh in Zukunft werden sämtliche Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, dh OGAW und AIF dem Investmentsteuergesetz unterworfen. Die Ausnahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs werden hierbei weitgehend berücksichtigt. Darüber hinaus kennt das Investmentsteuergesetz zukünftig sog fiktive Investmentfonds, die ebenfalls in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Spezial-Investmentfonds. Wie bisher versteuern die Anleger nach dem jeweils für sie geltenden Recht die ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge sowie Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. Ein SpezialInvestmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt. Danach muss der objektive Geschäftszweck © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 6 Tax News Gebühren und Verkehrssteuern AbgÄG 2015 – Der Zwerganteil in der Grunderwerbsteuer Überblick. In der Vergangenheit konnte bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Kapital- und Personengesellschaften die Erfüllung des Tatbestands der Anteilsvereinigung idR durch die Zurückbehaltung eines (Treuhand-)anteils vermieden werden (zur kritischen Rechtsprechung des VwGH zu Treuhandanteile siehe unseren Beitrag vom 12.5.2011). Mit dem StRefG 2015/16 wurde die Anteilsvereinigung novelliert und ein neuer Tatbestand für Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften geschaffen (siehe dazu Tax-News Beitrag vom 3.7.2015). Weiters konnte das AbgÄG 2015 noch vor dem Inkrafttreten einige Zweifelsfragen beseitigen. Die Neuregelungen gelten (grundsätzlich) für Erwerbe, die ab dem 1.1.2016 getätigt werden. Anteilsvereinigung. Nach § 1 Abs 3 GrEStG ist der Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllt, wenn in der Hand eines Erwerbers oder in der Hand einer Unternehmensgruppe (alte Rechtslage: Umsatzorganschaft) mindestens 95% (alte Rechtslage: 100%) der Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft vereinigt werden. Zum 31.12.2015 bereits 95% der Anteile vereinigt. In diesem Fall kann die Änderung des Prozentsatzes an der Gesellschaft oder am Gesellschaftsvermögen unter folgenden Voraussetzungen (kumulativ) eine Anteilsvereinigung auslösen: Der Prozentsatz sinkt nicht unter 95% Der Tatbestand der Anteilsvereinigung (idF StRefG 2015/16) wurde noch nicht erfüllt b. nicht mehr verhindern. Dafür löst die Rückübertragung des Treuhandanteils an den Treugeber – mangels Änderung der „grunderwerbsteuerlichen Eigentumsverhältnisse“ – keine Anteilsvereinigung aus. c. Im Fall der Alt-Treuhandschaft sind gem § 18 Abs 2p GrEStG Treugeber und Treuhänder grunderwerbsteuerlich nicht als ein wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten. Die Rückübertragung eines treuhändig gehaltenen Anteiles an den Treugeber löst daher grundsätzlich eine Anteilsvereinigung aus. Höhe der Grunderwerbsteuer. Die Steuer beträgt bei der Anteilsvereinigung grundsätzlich 0,5% vom Grundstückswert (alte Rechtslage: 3,5% vom dreifachen Einheitswert). Fazit. Insbesondere Konstellationen, bei denen zum 31.12.2015 bereits 95% der Anteile in der Hand einer Person oder Unternehmensgruppe befinden, kann die geringste „Bewegung dieser Anteile“ eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung auslösen. Das gleiche gilt für die Auflösung bereits zum 31.12.2015 bestehender Treuhandschaften. Karl Stückler [email protected] Beispiel: X ist am 31.12.2015 zu 96% an der A GmbH beteiligt. Am 1.2.2016 stockt X die Beteiligung auf 97% auf (Variante: schichtet die Beteiligung auf 94% ab). a) Die Aufstockung des Anteils unterliegt gem § 18 Abs 2p iVm § 1 Abs 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer; der weitere Zuerwerb (zB Aufstockung auf 98 % am 1.3.2016) erfüllt den Tatbestand hingegen nicht mehr (Hinweis: der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich unklar, weshalb auch eine mehrfache Besteuerung denkbar sein könnte). b) Durch die Abschichtung der Beteiligung sinkt der Prozentsatz unter 95% ab, weshalb keine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung vorliegt. Treuhandschaft. Bei treuhändig gehaltenen Anteilen ist zu unterscheiden, ob die Treuhandschaft zum 31.12.2015 schon beststanden hat (Alt-Treuhandschaft) oder ab 1.1.2016 begründet wird (Neu-Treuhandschaft): a. Im Fall der Neu-Treuhandschaft ist gem § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG der treuhändig gehaltene Anteil stets dem Treugeber zuzurechnen, dh Treugeber und Treuhänder sind grunderwerbsteuerlich ein „wirtschaftlicher Eigentümer“. Die Zurückbehaltung eines Treuhandanteils kann eine Anteilsvereinigung © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 7 Tax News Payroll und Expatriates Arbeitsrechtliche Änderungen per 1.1.2016 Überblick. Das von der Regierung beschlossene und am 28.12.2015 im BGBl veröffentlichte ArbeitsrechtsÄnderungsgesetz (BGBl I 52/2015) sieht umfassende Änderungen im österreichischen Arbeitsrecht vor, die überwiegend mit 1.1.2016 in Kraft getreten sind. Insbesondere die Ausdehnung der Arbeitszeit und die verpflichtende Ausstellung von Lohnzetteln und Sozialversicherungsmeldungen sind hervorzuheben. Ausweitung der Reisezeitregelungen. Bisher durfte die höchstzulässige Arbeitszeit nicht (bzw lediglich in gesetzlich explizit geregelten Ausnahmefällen wie bspw Schichtarbeit oder Arbeitsbereitschaft, etc) überschritten werden, unabhängig davon, ob es sich um Normalarbeitszeit, Überstundenarbeit oder aktive Reisezeit handelte. Verlässt nunmehr der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Arbeitsort, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, wird aber während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht, die nicht eine Haupttätigkeit des Arbeitnehmers darstellt, darf die tägliche Arbeitszeit durch die (aktive) Reisebewegung auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass es sich beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht um die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers handeln darf, widrigenfalls die bisherige tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden weiterhin einzuhalten ist. Mit dieser Regelung soll den Dienstnehmern vorrangig die Rückkehr an den Arbeits- bzw Wohnort noch am Tag der auswärtigen Arbeitsleistung, wie es etwa häufig bei Montagearbeiten der Fall ist, ermöglicht werden. Zulässig ist jedoch nur die Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze durch die Reisebewegung. Die Arbeitszeit im engeren Sinne darf die sonst geltenden Grenzen auch durch die Neuregelung nicht überschreiten. Zudem muss die Reisebewegung – schlüssig oder auch konkludent – vom Arbeitgeber angeordnet werden. Schlüssig ist eine Anordnung etwa dann, wenn das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit vom Dienstnehmer erreicht werden kann. Verpflichtende Ausstellung von Lohnzetteln und Sozialversicherungsmeldungen. Der neue § 2f Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sieht vor, dass dem Arbeitnehmer ab 1.1.2016 bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln ist. Die Lohnabrechnung kann dem Arbeitnehmer auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Bestandteile der Lohnabrechnung. Die Lohnabrechnung hat daher etwa neben einer Auflistung der für die Lohnzahlungsperiode gebührenden Bruttobezüge (bzw Nettobezüge, falls eine Nettoentlohnung vereinbart wurde), auch die in diesem Zeitraum für den Arbeitnehmer nach dem BMSVG an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse zu leistenden Beiträge oder allfällige nach dem BPG zu leistenden Beiträge/Prämien zu einer Pensionskasse/betrieblichen Kollektivversicherung zu enthalten. Weiters sind in der Lohnabrechnung auch die im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu leistenden Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen darzustellen. Die Lohnabrechnung hat – um dem Arbeitnehmer den Nachvollzug zu ermöglichen – die jeweilige Bemessungsgrundlage der in der Abrechnung angeführten Bezüge zu enthalten. Soweit die Abgeltung von Ansprüchen zulässigerweise pauschaliert vereinbart wurde, soll außerdem die Darstellung des Pauschalbetrages samt der zugehörigen Widmung ausreichend sein (zB im Fall der Vereinbarung einer pauschalen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage: Angabe der Gesamtsumme samt Ausweisung als „SEG-Zulage“). Anmeldung zur Sozialversicherung. Des Weiteren sieht der neue § 2 f AVRAG einen zivilrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (durch den Arbeitgeber vor. Christoph Straubinger [email protected] Lehrlinge. Auch Lehrlinge über 16 Jahre können künftig unter bestimmten Umständen länger, und zwar insgesamt bis zu zehn Stunden täglich arbeiten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass für den Lehrling passive Fahrzeiten, etwa auf Grund von Montagearbeiten, anfallen. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 8 Tax News Unternehmensbesteuerung VwGH zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen Überblick. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hielt der VwGH fest, dass Sponsorzahlungen zwischen dem Sponsor und einem Sportverein/Sportathleten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, soweit die gegenseitigen Leistungen im Vorhinein klar fixiert wurden und Werbewirkung entfalten können. Auch wenn die Leistungen aus einem mündlich abgeschlossenen Vertrag resultieren, sind sie steuerlich relevant, soweit sie hinreichend genau in Vereinsprotokollen vermerkt wurden. stattfindet, dürfen die Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe zum Abzug gebracht werden. Das tatsächliche Vorliegen eines mündlichen Vertrages und die darin konkret vereinbarten Leistungen konnte durch Protokolle zur Sitzung der Vereinsleitung nachgewiesen werden, welcher darin auch explizit angesprochen wurde. In diesen Protokollen wurden auch die konkreten Werbeleistungen beschrieben, welche vom Verein gegen Zahlung des Sponsorgelds zu leisten sind. Sachverhalt. Eine im Bereich Wärmedämmung/ Fassadenbau tätige GmbH unterstütze einen örtlichen Fußballverein finanziell. Im Gegenzug wurden vom Verein Werbeleistungen erbracht (Banden- und Plakatwerbungen, Durchsagen während eines Spiels, Schriftzug der GmbH auf den Spielerdressen, etc). Die Sponsorzahlungen sollten als Betriebsausgabe zum Abzug gebracht werden. Fazit. Sponsorzahlungen an Sportvereine oder Sportler befähigen zum Abzug dieser Zahlungen als Betriebsausgabe unter der Voraussetzung, dass die gegenseitigen Verpflichtungen hinreichend eindeutig im Vorhinein fixiert wurden und die Leistungen geeignet sind, eine tatsächliche Werbewirksamkeit zu entfalten. Auch wenn im vorliegenden Fall ein fehlender schriftlicher Sponsoringvertrag letztlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht entgegenstand, ist es jedenfalls ratsam einen solchen abzuschließen. Abzugsfähige Sponsorzahlungen. Nachdem das Finanzamt zunächst einen Abzug als Betriebsausgabe für die Sponsorzahlungen mit der Begründung, dass diese auch aufgrund „privater Motive“ (Sportbegeisterung) getätigt wurden und lediglich ein mündlicher Vertrag vorliege, verwehrte, legte die GmbH Berufung ein. Auch der UFS als zweite Instanz wies die Berufung mit dem Argument ab, dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Sponsor und dem Fußballverein gäbe und die Leistungsbeziehung daher überwiegend freiwillig erfolge und keinen vertraglichen Zwängen unterliege. Karoline Lutz [email protected] Erkenntnis des VwGH. Der VwGH stellte schließlich mit Erkenntnis (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0096) fest, dass die Art, wie der Vertrag geschlossen wurde, unbedeutend sei. Soweit die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportverein im Vorhinein eindeutig festgelegt wurden und die Leistungen des Sportvereins/Sportlers geeignet sind, Werbewirkung zu entfalten, steht einem Abzug der Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe nichts entgegen. Nach Ansicht des VwGH ist es aufgrund der in Österreich geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich unerheblich, in welcher Form der Sponsoringvertrag vorliegt – ein lediglich mündlich geschlossener Vertrag schadet also nicht. Damit die Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig sind, ist es essentiell, dass der Sponsor und der Sportverein bzw der Sportler ihre gegenseitigen Leistungen im Vorhinein konkretisieren und festlegen. Des Weiteren müssen diese Leistungen auch Werbewirkung entfalten können – diese kann etwa mittels Rückschlüsse auf die durchschnittlichen Zuschauerzahlen pro Spiel ermittelt werden (so auch im vorliegenden Sachverhalt durch den Prüfer). Wenn also in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 9 Tax News Fristen und Verfahren Unmittelbarkeitserfordernis für gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen gelockert Überblick. Durch das Ende 2015 verlautbarte Gemeinnützigkeitsgesetz (GG 2015) kam es zu einer Durchbrechung des ursprünglich in § 40 BAO normierten strengen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Verfolgung des gemeinnützigen Zweckes. Bisherige Rechtslage. Bisher setzten abgabenrechtliche Begünstigungen für gemeinnützige Körperschaften voraus, dass diese ihren begünstigten Zweck unmittelbar (dh selbst) erfüllten. Das bedeutete, dass gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen vereinnahmte Gelder im eigenen Betrieb einsetzen mussten. Das Sammeln von Geld zwecks Weitergabe an "dritte" gemeinnützige Organisationen war nicht ausreichend, um daraus eine eigene gemeinnützige Tätigkeit abzuleiten. Ganz im Gegenteil: sobald gemeinnützige Körperschaften Projekte anderer (gemeinnütziger) Körperschaften förderten, indem sie Mittel weitergaben, verloren sie grundsätzlich selbst ihren Gemeinnützigkeitsstatus. Ausnahmen gab es nur im Fall der Einbindung von „Erfüllungsgehilfen“. Dabei konnte sich ein Verein zur Erfüllung seines begünstigten Zwecks eines anderen Rechtsträgers bedienen, sofern dieser vertraglich eng an den Verein gebunden wurde und die beauftragende Körperschaft die inhaltliche Hoheit über die Tätigkeiten des Gehilfen hatte. unmittelbare Tätigkeiten entfaltet werden, wohingegen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage offenbar davon ausgehen, dass die reine Weitergabe von Mitteln ausreicht. Eine gesetzliche Klarstellung wäre wünschenswert bzw bleiben diesbezügliche Aussagen der Finanzverwaltung abzuwarten. Fazit. Die Lockerung des Unmittelbarkeitserfordernisses für gemeinnützige Organisationen ist jedenfalls begrüßenswert. Zu beachten ist, dass Mittel nur an spendenbegünstigte Einrichtungen weitergegeben werden können, um nicht den Gemeinnützigkeitsstatus zu verlieren. Ob die Weitergabe von Mitteln alleine ausreicht, um das Unmittelbarkeitserfordernis zu erfüllen, ist derzeit leider noch unklar. Barbara Behrendt-Krüglstein [email protected] Gemeinnützigkeitsgesetz 2015. Ab diesem Jahr können gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen auch Mittel an spendenbegünstigte Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung derselben (eigenen) Zwecke weitergeben, ohne selbst dadurch ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu verlieren. Damit wurde das bisher in § 40 BAO vorgesehene Unmittelbarkeitserfordernis gelockert. Zusätzlich können gemäß dem neu eingefügten § 40a BAO gemeinnützige Körperschaften nun auch entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen (zB Personalüberlassung) ohne Gewinnaufschlag gegenüber Körperschaften erbringen, deren Tätigkeit dieselben Zwecke fördert. Welche Organisationen als gemeinnützig angesehen werden, ist zum einen im Einkommensteuergesetz definiert (zB Museen, Kunsthochschulen). Zum anderen werden spendenbegünstigte Organisationen auf der Spendenliste des Finanzamtes Wien 1/23 geführt. Unklarheiten bleiben. Derzeit unklar ist, ob die Weitergabe von Mitteln an spendenbegünstigte Einrichtungen für sich alleine ausreicht, um das Erfordernis der Unmittelbarkeit zu erfüllen. Dem Gesetzeswortlaut nach müssten neben der Weitergabe von Mitteln noch zusätzliche © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 10 Tax News Unternehmensbesteuerung Neues zur steuerliche Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten Überblick. § 9 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2014 sieht für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.7.2014 beginnen, eine Abzinsung von langfristigen Rückstellungen nach dem Barwertmodell mit einem einheitlichen Fixzinssatz von 3,5% pro Jahr vor (vgl unseren Beitrag vom 9.5.2014). Im Wartungserlass 2015 der Einkommensteuerrichtlinien wird nunmehr ausgeführt, dass für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2015 auch langfristige, formal unverzinsliche Verbindlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen abzuzinsen sein sollen. Rechtsansicht der Finanzverwaltung. Die neuen Rz 2446 und 3309c EStR sehen vor, dass langfristige, formal unverzinsliche oder nicht marktüblich verzinste Verbindlichkeiten abzuzinsen sein sollen, wenn der Vorteil aus der fehlenden Verzinsung der Verbindlichkeiten nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird und den Verbindlichkeiten zweiseitig verbindliche Verträge zu Grunde liegen („verdecktes Kreditgeschäft“ oder „zinsenloser“ Ratenkauf). Auch soll bei als tatsächlich als unverzinst deklarierten Verbindlichkeiten eine Abzinsung erfolgen. Abzuzinsen wäre mit einem marktüblichen Zinssatz, wobei aus Vereinfachungsgründen der gem § 9 Abs 5 EStG für langfristige Rückstellungen maßgeblichen Zinssatz herangezogen werden kann. Kritik. Weder im Steuerrecht noch im UGB ist eine Abzinsung von langfristigen Rückstellungen vorgesehen. Daran hat sich auch durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 nichts geändert, da in § 9 Abs 5 EStG nur eine Pflicht zur Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von länger als zwölf Monaten besteht. Betreffend (langfristige) Verbindlichkeiten wurden durch den Gesetzgeber jedoch keine vergleichbaren Regelungen geschaffen. Vielmehr richtet sich die steuerliche Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Z 3 EStG, wonach ein Wertansatz, der niedriger ist als der Rückzahlungsbetrag aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Vorsichtsprinzip)nicht in Betracht kommt. Damit ist eine Abzinsung unter den Rückzahlungsbetrag mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen. Auch führt das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 014 zu keiner Änderung der Rechtslage; eine Abzinsung von Verbindlichkeiten kommt daher nach UGB auch künftig nicht in Betracht. Sowohl UGB als auch EStG idgF sehen nur die Abzinsung langfristiger Rückstellungen vor und das UGB regelt ausdrücklich die Bewertung von Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag. Eine analoge Anwendung der Bestimmung für langfristige Rückstellungen auf langfristige Verbindlichkeiten ist uE daher mangels planwidriger Lücke nicht möglich. Anwendungsbereich. Offen bleibt uE zudem die Frage, wann langfristige, unverzinsliche Verbindlichkeiten überhaupt entstehen, da es wohl unter fremden Dritten keine derartigen Vereinbarungen geben sollte. Zwischen nahen Angehörigen und verbundenen Unternehmen sollte bei Unverzinslichkeit ohnehin steuerlich ein fremdüblicher Zinssatz anzusetzen bzw eine verdeckte Einlage anzunehmen sein. Auch die Formulierung „…wenn der Vorteil der fehlenden Verzinsung nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird“ ist uE alles andere als klar definiert. Der Gläubiger wird wohl immer danach trachten wirtschaftliche Nachteile, die mit langfristigen unverzinslichen Verbindlichkeiten einhergehen, entsprechend einzupreisen. Ausblick. Die Überarbeitung bzw Einführung der Rz 2446 und Rz 3309c EStR zur steuerlichen Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten werfen eine Reihe ungeklärter Fragen auf, zudem sin die Aussagen uE gesetzlich nicht gedeckt. Auch läuft die Abzinsung von langfristigen Verbindlichkeiten dem klaren Ziel des RÄG 2014, nämlich der Schaffung einer Einheitsbilanz zwischen Steuerrecht und Unternehmensrecht, zuwider. Es bleibt abzuwarten, ob in naher Zukunft eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber erfolgt. Claudia Milisits [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 11 Tax News Payroll und Expatriates Salzburger Steuerdialog 2015 zur Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivleistung Überblick. Der Salzburger Steuerdialog der österreichischen Finanzverwaltung zum Internationalen Steuerrecht vom 27.10.2015 erörtert Zweifelsfragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellung. Bereits mit dem VwGH-Erkenntnis 2009/13/0031 vom 22.05.2013 sowie dem BMF Erlass vom 12.06.2014 wurde die Abkehr vom rechtlichen zum wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff vollzogen. Der Fall einer Passivleistung und der damit verbundenen Kostenweiterbelastung führt zur wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft und somit zu einer Steuerpflicht ungeachtet der 183-Tage-Regel des Art 15 OECD-MA. Die Ergebnisunterlage des Salzburger Steuerdialogs präzisiert nun die Aussagen des BMF-Erlasses und stellt die freie Beweiswürdigung bei der Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivleistung in den Vordergrund. Übernahme von leitenden Funktionen. Der Steuerdialog stellt klar, dass auch bei leitenden Funktionen (insbesondere Geschäftsführerfunktionen) zwischen einer Aktiv- und Passivleistung unterschieden werden kann. Es kommt jeweils auf das Gesamtbild der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an. Jedoch liefert der Steuerdialog eine Reihe von Vermutungen für Aktiv- bzw Passivleistungen: Erhält der Geschäftsführer keine Weisungen der Muttergesellschaft, kann von einer Passivleistung ausgegangen werden. Eine Berichtspflicht des entsandten Arbeitnehmers gegenüber dem entsendenden Arbeitgeber deutet auf eine Aktivleistung hin. Bei einer Aktivleistung in Österreich sollte das Vorliegen einer Betriebsstätte überprüft werden. Bei einer Entsendung zwischen Schwestergesellschaften kann im Zweifelsfall grundsätzlich von einer Passivleistung ausgegangen werden. Festsetzung verzichtet. Liegen nur vereinzelte Dienstreisen im Interesse des entsendenden Unternehmens vor, ist jedoch von Aktivleistungen auszugehen. Kostenweiterbelastung. Über das notwendige Ausmaß sowie die Frage der Maßgeblichkeit der Kostenweiterbelastung liefert die Ergebnisunterlage keine abschließende Aussage. Auch im Fall der Aktivleistung müssen von einer Tochtergesellschaft fremdverhaltenskonform die gesamten Kosten (samt Gewinnaufschlag) getragen werden. Für die Frage der Erlassanwendung verweist der Salzburger Steuerdialog wieder auf die freie Beweiswürdigung sowie den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkreten Leistung. Fazit. Für die Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivleistung ist immer das Gesamtbild der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu betrachten. Darüber hinaus ist stets der wahre wirtschaftliche Gehalt der konkreten Leistung, die erbracht wird, ausschlaggebend. Barbara Kiesenhofer [email protected] Weitergeltung der alten Vertragsauslegung? Bis zum Stichtag der Kundmachung des Erlasses am 12.6.2014 besteht die Möglichkeit, die alte Rechtsauslegung auf bestehende Entsendungen weitergelten zu lassen, sofern die Frist von 183 Anwesenheitstagen nicht überschritten wird und ein Nachweis der Besteuerung der Arbeitslöhne entfallend auf in Österreich verbrachte Dienstleistungen im Ansässigkeitsstaat vorhanden ist. Begründet wird dies mit dem Interesse der Rechtssicherheit und der Vermeidung einer Konfliktsituation mit der ausländischen Steuerbehörde. Kurzfristige Entsendung. Aufgrund von fehlenden übereinstimmenden internationalen Mindestfristen hat die österreichische Finanzverwaltung bewusst auf deren © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 12 Tax News Einkommensteuer VwGH vs BMF: strenge Maßstäbe für absetzbare Kinderbetreuung Überblick. Der VwGH hat kürzlich zum notwendigen Ausbildungsniveau von pädagogisch qualifizierten Betreuungspersonen Stellung genommen. Damit an derartige Personen geleistete Zahlungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden können, müssen die Personen zumindest über eine Ausbildung zur Tagesmutter bzw zum Tagesvater verfügen. Die bislang in Rz 884i Lohnsteuerrichtlinien angeführte Ausbildung im Ausmaß von acht Stunden ist nicht ausreichend. Sachverhalt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde vom Beschwerdeführer die Absetzung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 9 EStG geltend gemacht. Derartige Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich für Kinder bis zum 10. Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr und bis zu einem maximalen Betrag von EUR 2.300 pro Jahr steuermindernd angesetzt werden. Die Zahlungen wurden an zwei AuPair-Kräfte geleistet, wobei eine Au-Pair-Kraft ein Praktikum als Hort-Erzieherin in Georgien und die andere eine Ausbildung als Kindergärtnerin (Abschluss mit Matura) in der Slowakei absolviert hatte. Das Finanzamt erkannte die Ausbildungen der beiden Au-Pair-Kräfte nicht an, da diese nicht einer entsprechenden pädagogischen Schulung im Ausmaß von acht bzw 16 Stunden (für Personen zwischen dem vollendeten 16. und bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) entsprachen. Der UFS setze sich intensiv mit den abgelegten Ausbildungen der beiden Au-Pair-Kräfte auseinander und verglich die Studienpläne der Ausbildung zur Kindergärtnerin der Slowakei mit jener in Österreich (BAKIP). Die Ausbildung der slowakischen Au-Pair-Kraft wurde als einer österreichischen Ausbildung gleichwertig angesehen. Das von der zweiten Au-Pair-Kraft absolvierte pädagogische Praktikum reiche jedoch nicht aus, um von einer pädagogisch qualifizierten Person zu sprechen. dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und Tagesvätern verlangt ist. Reaktion der Finanzverwaltung. Nach dem Erkenntnis des VwGH reicht die bislang von der Finanzverwaltung akzeptierte Ausbildung im Mindestausmaß von acht Stunden (bzw 16 Stunden für Personen zwischen dem vollendeten 16 und 21 Lebensjahr) somit nicht aus, um von einer pädagogisch qualifizierten Person sprechen zu können. In einer jüngst ergangenen Information des BMF wird von der Finanzverwaltung jedoch an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Demnach sind die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien bis zu einer etwaigen Änderung weiterhin gültig, so dass für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von acht bzw 16 Stunden jedenfalls ausreichend sei. Fazit. Das Erkenntnis des VwGH führt zu einer Verschärfung im Bereich der steuerlich absetzbaren Kinderbetreuungskosten. Der in der Praxis häufig vorkommende Fall, wonach Zahlungen an beispielsweise Großeltern nach Absolvierung eines acht-stündigen Kurses von den Eltern als Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt wurden, ist in Zukunft nach der Rechtsprechung somit nicht mehr zulässig. Die Information des BMF für die Jahre bis 2015 steht dabei in direktem Widerspruch mit der höchstgerichtlichen Judikatur und bietet daher leider keine Sicherheit gegen Beanstandungen durch das zuständige Finanzamt. Christoph Hofer [email protected] Entscheidung des VwGH. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis 2012/15/0211 vom 30.0.2015 aus, dass mit der Regelung des § 34 Abs 9 EStG der Gesetzgeber Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten entlasten möchte. Unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder sollen aber nur bestimmte qualifizierte Arten der Betreuung steuerlich gefördert werden. Durch den Verweis im Gesetzeswortlaut auf öffentliche und private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen soll sichergestellt werden, dass die Betreuung unter der Leitung ausgebildeter Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen oder vergleichbar gut ausgebildeten Personen erfolgt. Der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person ist deshalb dahingehend auszulegen, © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 13 Tax News Umsatzsteuer und Zoll Salzburger Steuerdialog 2015 – Sonstiges zur Umsatzsteuer Subvention & Entgelt von dritter Seite. Eine Werbegemeinschaft erhält von einer Gemeinde Zuschüsse für „1.-Stunde-Gratis-Parken“. Die WG zahlt einen monatlichen Fixbetrag an den Garagenbetreiber, wodurch jedermann eine Stunde gratis parken kann. Da der Leistungsaustausch jedoch zwischen dem Parkgaragennutzer und dem Garagenbetreiber stattfindet, gilt der von der WG gezahlte Fixbetrag als Entgelt von dritter Seite. Eine vom Garagenbetreiber in Rechnung gestellte USt kann von der WG nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da diese nicht Leistungsempfänger ist. Der Zuschuss der Gemeinde gilt als echte Subvention und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Schulfotograf. Die Schule handelt mit einem Schulfotografen einen „Rabatt“ aus. Beim Inkasso (EUR 13) durch die Schule – im Namen und für Rechnung des Fotografen – behält die Schule den vom Fotografen gewährten Rabatt (EUR 3) zurück. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Fotograf die Leistung an die Eltern erbringt. Die Schule erbringt eine Vermittlungsleistung. Als Körperschaft öffentlichen Rechts gilt die Schule nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art als Unternehmer, wobei Einnahmen bis insges EUR 2.900/Jahr steuerfrei sind.. Bei Überschreitung obiger Einnahmens-Schwelle (wirtschaftliches Gewicht) wäre hingegen der Rabatt (EUR 3) von der Schule für die Vermittlungsleistung zu versteuern. Der Fotograf hat das gesamte Entgelt (EUR 13 abzügl USt) zu versteuern. Vermietung von Messe- und Kongressräumen. Der Betreiber eines Messe- und Kongresszentrums (A) hat die gesamte Liegenschaft steuerpflichtig angemietet. Sofern A bei selbst veranstalteten bzw organisierten Messen/Kongressen zusätzlich zur Vermietung von Ausstellflächen noch weitere Leistungen erbringt, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob von mehreren einzelnen Leistungen oder von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist. Sofern gemeinsam mit der Vermietung von Räumen ein sehr umfangreiches DienstleistungsZusatzleistungspaket (zB organisatorische Leistungen, Werbeleistungen, Aufsicht und Verwaltung etc) angeboten wird, kann ggf von einer einheitlichen komplexen Dienstleistung ausgegangen werden und diese ist mit 20% steuerpflichtig. Tritt die Grundstücksvermietung dabei vollkommen in den Hintergrund, ist die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG nicht anwendbar. Leistungen werden selbst erbracht. Leistungen, welche die Nutzung der Räumlichkeit erst ermöglichen bzw abrunden (zB Strom, Wasser, Heizung, Endreinigung usw) gelten als unselbständige Nebenleistungen zur grundstücksbezogenen Hauptleistung. Ein separates Verrechnen dieser Nebenleistungen (zB Heizkosten) ist nicht schädlich, sofern die Bereitstellung nach Art und Umfang nicht unüblich ist. Es kommt zur Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG, außer A kann nach den Voraussetzungen des § 6 Abs 2 UStG zur Steuerpflicht optieren. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten durch den Mieter an (Umsätze müssen zu mind 95% zum Vorsteuerabzug berechtigen). Einzelne Kongresssäle oder Veranstaltungshallen gelten als abgrenzbare Gebäudeteile und der tatsächliche Nutzungszweck einer Untervermietung (Nutzung des Letztmieters) greift bis zum Erstmietverhältnis durch. Die Steuerbarkeit und -pflicht zusätzlicher selbständiger Leistungen (zB Bereitstellung einer besonderen Bühnentechnik samt Personal; Sicherheitspersonal) iZH mit der Weitervermietung von Ausstellflächen ist gesondert zu beurteilen. Sollte der Fremdveranstalter/Organisator von A eine umfassendere und komplexere Konferenzveranstaltungsleistung in Anspruch nehmen, so kann wieder eine steuerpflichtige Dienstleistung mit vernachlässigbarer Grundstücksvermietungskomponente (einheitliche Leistung) vorliegen. Anja Pfurtscheller [email protected] Weitervermietung von Ausstellflächen. Bei der Weitervermietung von Ausstellflächen durch A an Fremdveranstalter und Organisatoren von Veranstaltungen steht wohl die Anmietung von optimal ausgestatteten Räumen im Vordergrund und die organisatorischen © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 14 Tax News Unternehmensbesteuerung RÄG 2014 – Änderungen der Ausweis- und Gliederungsvorschriften in Bilanz und GuV Überblick. Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 bringt neben den in den letzten Beiträgen besprochenen Änderungen bei Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, auch einige Neuerungen betreffend Ausweis und Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, die in der Folge erläutert werden sollen. Restlaufzeit von bis zu einem Jahr sowie von mehr als einem Jahr sind für jeden gesondert ausgewiesenen Posten direkt in der Bilanz anzumerken. Die ausschließliche Angabe der Fristigkeiten im Anhang ist demnach nicht mehr zulässig. Weiterhin im Anhang anzugeben, ist jedoch der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren. Eigene Anteile. Eigene Anteile sollen zukünftig nicht mehr als Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Der Nennbetrag (oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert) dieser Anteile ist nunmehr in einer Vorspalte vom Nennkapital abzusetzen. Aus Gläubigerschutzgründen ist in dieser Höhe außerdem eine Dotierung der gebundenen Rücklagen vorzunehmen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (bzw rechnerischem Wert) der eigenen Anteile und ihren Anschaffungskosten ist mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen bzw den freien Gewinnrücklagen zu verrechnen. Falls diese nicht ausreichen, wäre eine Verrechnung zu Lasten des Bilanzgewinns vorzunehmen; Anschaffungsnebenkosten sind als Aufwand der Periode zu erfassen. Abschaffung des „außerordentlichen Ergebnisses“. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge sind künftig nicht mehr gesondert in der GuV auszuweisen. Stattdessen ist eine Anhangangabe über „Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder außerordentlicher Bedeutung“ zu machen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei diesen im Anhang zu erläuternden Ertrags- oder Aufwandsposten um jeden Posten der GuV handeln kann, nicht nur um die vor dem RÄG 2014 als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag ausgewiesenen Sachverhalte. Durch die Abschaffung des außerordentlichen Ergebnisses entfällt auch die Zwischensumme „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)“ und wird durch die Zwischensumme „Ergebnis vor Steuern“ in der GuV ersetzt. Wegfall unversteuerter Rücklagen. Der Posten der unversteuerten Rücklagen wird durch das RÄG 2014 zur Gänze abgeschafft. Dadurch entfallen auch die GuVPosten „Auflösung/Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen“. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass bestehende unversteuerte Rücklagen unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen bzw darin enthaltene passive latente Steuern den Rückstellungen zuzuführen sind. Die Umgliederung hat ergebnisneutral zu erfolgen und darf nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung geführt werden. Auch die Vorjahresposten – sowohl in der Bilanz als auch in der GuV – sind entsprechend anzupassen. Neuer Posten für aktive latente Steuern. Aktive latente Steuern, die bisher in der Regel unter den Rechnungsabgrenzungsposten enthalten waren, sind zukünftig unter einem eigenen neuen Posten „D. Aktive latente Steuern“ auszuweisen. Passive latente Steuern sind dagegen wie bisher – sofern keine Verrechnung mit aktiven latenten Steuern erfolgt – unter den Rückstellungen auszuweisen. Angabe der Restlaufzeiten. Die Fristigkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten ist nach dem RÄG 2014 verpflichtend in der Bilanz anzugeben. Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sowie der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Ergebnisverwendung. Alternativ zum gewohnten Ausweis in der GuV kann die Überleitung vom Jahresergebnis zum Bilanzgewinn (inkl Rücklagenbewegungen) auch im Anhang ausgewiesen werden. Die Darstellung im Anhang wird dann wohl dem international üblichen Eigenkapitalspiegel entsprechen. In diesem Fall endet die GuV mit dem Posten Jahresüberschuss/-fehlbetrag. Erleichterungen für kleine Gesellschaften. Für kleine Gesellschaften (iSd § 221 Abs 1 UGB) kommt es zu einer deutlichen Straffung der GuV. Für diese ist eine Aufgliederung der sonstigen betrieblichen Erträge, der gesonderte Ausweis betrieblicher Steuern sowie eine Aufgliederung der Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens nicht mehr notwendig. Der Personalaufwand kann auf zwei Posten („Löhne und Gehälter“ sowie „soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung“) zusammengefasst werden. Auch Zwischensummen können weitgehend entfallen – lediglich das „Ergebnis vor Steuern“ sowie der „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ sind zwingend anzugeben. Stephan Karigl [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 15 Tax News Kurz-Infos Steuertermine im März 2016 Am 15.3.2016 sind ua fällig: Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2016. Normverbrauchsabgabe für Jänner 2016. Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für Februar 2016. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Februar 2016. Forderungswertpapieren für Jänner 2016. Kommunalsteuer für Februar 2016. Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Abzugsteuer gem § 99 EStG für Februar 2016. Jänner 2016. U-Bahn Steuer für Wien für Februar 2016. Werbeabgabe für Jänner 2016. Sozialversicherung für Dienstnehmer für Lohnsteuer für Februar 2016. Februar 2016. Fristen und Verfahren: Abgabenentrichtung ab April 2016 grundsätzlich nur noch via e-banking Überblick. Um den neuen Anforderungen des europäischen Zahlungsverkehrs gerecht zu werden (insbesondere der SEPA-Verordnung), bedarf es bei Zahlungsanweisungen an das Finanzamt einiger Änderungen. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde ua § 211 Abs 5 BAO neu eingeführt. Dieser normiert, dass sämtliche Zahlungen an das Finanzamt elektronisch beauftragt werden müssen, sofern die elektronische Beauftragung dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Am 16.2.2016 erließ das BMF eine Verordnung zur Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006, in welcher die Verpflichtung der Entrichtung von Abgaben auf elektronischem Weg ab 1.4.2016 konkretisiert wird. Umstellung. § 7 FinanzOnline-VO sieht nunmehr vor, dass die zukünftig nur mehr elektronisch zu entrichtenden Finanzamtszahlungen auf zwei verschiedene Arten geleistet werden können: Zum einen kann der Steuerpflichtige die zu entrichtende Abgabe mittels der Funktion „Finanzamtszahlung“ im von seiner Bank zur Verfügung gestellten Electronic-Banking-System entrichten, sofern diese Funktion angeboten wird. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, das in FinanzOnline zur Verfügung gestellte „eps“-Verfahren („e-payment standard“) zur Abgabenentrichtung zu nutzen. Aufgrund der Umstellung werden ab 1.4.2016 mit den Vierteljahresbenachrichtigungen über die Vorauszahlungen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und den Buchungsmitteilungen vom Finanzamt keine Zahlungsanweisungen in Papierform mehr versendet. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige FinanzOnline-Teilnehmer ist und der elektronischen Zustellung zugestimmt hat, stellt das Finanzamt ferner auch die Vierteljahresbenachrichtigungen und die Buchungsmitteilungen nur mehr elektronisch in die Databox zu. Unzumutbarkeit. Die elektronische Entrichtung ist nur dann verpflichtend, wenn dies dem Abgabepflichtigen zugemutet werden kann. Davon ist dann auszugehen, wenn dieser Electronic Banking bereits für die Entrichtung von Abgaben oder anderen Zahlungen nutzt und darüber hinaus über einen Internet-Zugang verfügt. Gibt es für den Steuerpflichtigen keine Möglichkeit zur Nutzung des Electronic Bankings für Steuerzahlungen, kann beim zuständigen Finanzamt die weitere Zusendung von Zahlungsanweisungen sowohl in FinanzOnline wieder aktiviert als auch mit einem formlosen Schreiben oder per Telefon oder Fax beantragt werden. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 16 Tax News Kurz-Infos World Tax Advisor World Tax Advisor vom 12.2.2016 behandelt insbesondere das veröffentlichte Steuerfluchtpaket (Zielrichtung Steuertransparenz und Verhinderung aggressiver Steuerplanung) der Europäischen Kommission, die Veröffentlichung der Entwürfe zur Steuerreform 2016 in Japan, die Adaptierung der Maßnahmen zur Steuerreform 2014 in Chile, die Umsetzung der Country-by-country-Reporting Anforderungen in Irland, die Modifizierung des Gruppenbesteuerungsregimes, Implementierung der Änderungen zur EU Mutter-Tochter-RL (Missbrauchsprävention) und sonstige Änderungen (zB IPRegime, Mindestbesteuerung) in Luxemburg, die Verlängerung der Sonderregelungen für ausländische Muttergesellschaften unter dem Maquiladora-Regime in Mexiko sowie BEPS Corner (EU, Irland, Japan, Jersey, Luxemburg, OECD). World Tax Advisor vom 26.2.2016 beinhaltet insbesondere neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Australien berücksichtigt explizit die Anregungen der OECD im Rahmen des BEPS-Aktionsplans, die Niederländische Präsidentschaft veröffentlicht Fahrplan zur Forcierung der Umsetzung von Ergebnissen des BEPS-Aktionsplans,Vorabauskunft zur Berücksichtigung von Abkommensbestimmungen in Indien, die Kosten eines Mitarbeiterbeteiligungs-Regimes in Israel, den Status der Implementierung eines Umsatzsteuerregimes in den Golfstaaten, das russische Finanzministerium veröffentlicht Richtlinien zur Bestimmung des Nutzugsberechtigten von Dividendenzahlungen im Abkommensrecht, sowie BEPS Corner (EU, OECD, Australien, Deutschland). Transfer Pricing Alert Nr 2/2016 – European Commission releases proposed anti-tax avoidance package Nr 3/2016 – US issues country-by-country reporting regulations Breaking Tax News Nr 1/2016 Nr 2/2016 Mitteilungspflichten für Zahlungen im Jahr 2015 Reporting requirement for payments in 2015 © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 17 Tax News Kurz-Infos Veröffentlichungshinweis Deloitte.Radar 2016 Am 2. März wurde zum dritten Mal der Deloitte.Radar – eine Studie über die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich – veröffentlicht. Darin bringen wir auf den Punkt, wie es um die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs im Vergleich zu Top-Volkswirtschaften bestellt ist und welche mutigen Akzente es sowohl seitens der Politik als auch von Seiten der Privatwirtschaft braucht, um den Standort wieder nach vorne zu bringen. www.deloitte.at/radar Veranstaltungshinweise Datum Veranstaltungstitel Ort Zeit 10. 3. 2016 Tax Break: Update Forschungsprämie 2016 – Ihr zusätzliches Geld für F&E Projekte Wien 12:00 Uhr 16. 3. 2016 Finance Business Lunch #8 Wien 12:00 Uhr 17. 3. 2016 Steuerfragen in Kunst und Kultur Wien 12:00 Uhr 6.4. 2016 Seminar: Steueroptimierung bei Kapitalvermögen Wien 13:00 Uhr 10. - 11.5. 2016 Eventtipp: Praxisseminar M&A Innsbruck 12:00 Uhr Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at Besuchen Sie auch unseren Tax Blog: www.deloittetax.at Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Birgit Wiesinger, Stefan Puxbaum Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters" – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 18
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