Tax News - Deloitte

Tax News
Aktuelle Informationen zum
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Nr 2/2016
Editorial
Inhalt
Wie Sie bereits jetzt Steuern sparen können ......................... 3
Liebe Leser,
auch wenn in der öffentlichen Wahrnehmung (Stichwort
„Negativzinsen“) der Eindruck vorzuherrschen scheint,
dass Besitz von Cash nicht mehr so wichtig ist, teilen wir
diese Auffassung ganz und gar nicht.
Die Checkliste für Ihre Arbeitnehmerveranlagung
2015 ...................................................................................... 4
Reform der Investmentbesteuerung in Deutschland:
Regierungsentwurf veröffentlicht ........................................... 6
AbgÄG 2015 – Der Zwerganteil in der
Grunderwerbsteuer ................................................................ 7
In dieser Ausgabe unserer Tax News widmen wir uns daher unter anderem jenen Möglichkeiten, mit denen Sie sich
den Ihnen zustehenden Anteil am Steuerkuchen sichern
können. Wir haben für Sie einerseits eine umfassende
Checkliste der Abzugsposten für die Arbeitnehmerveranlagung 2015 erstellt. Andererseits haben wir weitere Maßnahmen für Ihr Steuersparpaket 2016 zusammengestellt.
Besonders hervorgehoben sei hier nochmals die Forschungsprämie, die ab 2016 übrigens 12% Cash von jedem in F&E (gemäß OECD Frascati-Manual) investierten
Euro bringt.
Arbeitsrechtliche Änderungen per 1.1.2016........................... 8
In unserer Artikelserie zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 beleuchten wir die Änderungen bei Ausweis
und Gliederung von Bilanz und GuV.
VwGH vs BMF: strenge Maßstäbe für absetzbare
Kinderbetreuung .................................................................... 13
Weiters möchten wir Sie auf unseren Deloitte.Radar
hinweisen, der heuer bereits zum dritten Mal erscheint.
Diese Metastudie analysiert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich und bündelt die Expertise
von Deloitte Österreich. Außerdem finden Sie in dieser
Ausgabe der Tax News eine Einladung zu unserem Tax
Break zum Thema Forschungsprämie.
Eine spannende Lektüre wünscht
Ihr Georg Erdélyi
VwGH zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Sponsorzahlungen................................................................. 9
Unmittelbarkeitserfordernis für gemeinnützige Kunstund Kultureinrichtungen gelockert ......................................... 10
Neues zur steuerliche Abzinsung von unverzinslichen
Verbindlichkeiten ................................................................... 11
Salzburger Steuerdialog 2015 zur Unterscheidung
zwischen Aktiv- und Passivleistung ....................................... 12
Salzburger Steuerdialog 2015 – Sonstiges zur
Umsatzsteuer ........................................................................ 14
RÄG 2014 – Änderungen der Ausweis- und
Gliederungsvorschriften in Bilanz und GuV ........................... 15
Steuertermine im März 2016 ................................................. 16
Abgabenentrichtung ab April 2016 grundsätzlich nur
noch via e-banking ................................................................ 16
World Tax Advisor ................................................................. 17
Transfer Pricing Alert ............................................................. 17
Breaking Tax News ............................................................... 17
Veröffentlichungshinweis ....................................................... 18
Veranstaltungshinweise ......................................................... 18
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 2
Tax News
Allgemeines und neue Gesetze
Wie Sie bereits jetzt Steuern sparen können
Überblick. Mit 1.1.2016 ist das Kernstück der Steuerreform 2015/16 in Kraft getreten – die Progressionskurve
des Einkommensteuersatzes wurde abgeflacht – mit
einem deutlich niedrigeren Einstiegssteuersatz von nun
25% und sechs statt drei Progressionsstufen. Es wird
sich zeigen, ob und vor allem wann diese Maßnahmen
unserer Wirtschaft frischen Wind in die Segel wehen. Bis
dahin möchten wir Ihnen einige Möglichkeiten aufzeigen,
wie Sie ihren persönlichen Steuervorteil bzw jenen ihres
Unternehmens maximieren können.
Hatten Sie im Vorjahr Werbungskosten, Sonderausgaben, etc? Die Arbeitgeber müssen bis Mitte Februar
die Lohnzettel 2015 an das Finanzamt übermitteln. Sie
hatten 2015 Werbungskosten (zB Fachliteratur, Ausbildungskosten, Reisekosten), Sonderausgaben (zB
Spenden, Versicherungsbeiträge oder Kirchenbeiträge)
und außergewöhnliche Belastungen (zB Kinderbetreuung) zu tragen? Dann sollten Sie jetzt rasch Ihre Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Eine Veranlagung lohnt
sich oft auch bei schwankenden Bezügen oder bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen, wie den Ferialjobs
Ihrer Kinder! Heuer können Sie übrigens noch die Arbeitnehmerveranlagungen bis einschließlich für das Jahr
2011 einreichen. Für nähere Details verweisen wir auf
unsere Checkliste zur Arbeitnehmerveranlagung 2015.
Erwarten Sie 2016 Werbungskosten? Auf Antrag des
Arbeitnehmers hat das Finanzamt für bestimmte Werbungskosten einen Freibetragsbescheid zu erlassen.
Dadurch kann die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer bereits im laufenden Jahr reduziert werden.
Drohen Ihnen zu hohe Steuervorauszahlungen?
Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer können bis zum 30. September auf Antrag herabgesetzt werden. Da die Einkommensteuertarife im Zuge
der Steuerreform 2015/16 gesenkt wurden, fällt bei gleichem Einkommen in den allermeisten Fällen eine geringere Steuerlast an. Nutzen Sie diese Chance, um bereits jetzt von den neuen Steuertarifen zu profitieren – so
müssen Sie nicht bis zur Veranlagung warten! Falls
hingegen im Vorjahr zu hohe Vorauszahlungen geleistet
wurden, könnte es sich durchaus lohnen, die Steuererklärung 2015 rasch einzureichen. Wenn Ihnen hingegen
für 2015 eine Nachzahlung droht, können Sie sich noch
bis 30. September Zeit lassen, denn erst danach fängt
die „Anspruchsverzinsung“ von derzeit 1,88% an zu
laufen.
Waren Sie 2015 mehrfach sozialversichert? Wer
aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB mehrere
Dienstverhältnisse oder zusätzliche selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 65.100 für
2015) hinaus Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat,
kann diese mittels Antrag teilweise rückerstatten lassen.
Achtung: Die rückerstatteten Beiträge sind steuerpflichtig!
Entwickeln Sie neue Verfahren und Produkte? Für
eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung sowie Auftragsforschung (letztere bis EUR
1.000.000 Aufwand) kann eine Forschungsprämie beantragt werden. Für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, wurde diese Prämie übrigens von 10 auf 12%
erhöht! Es lohnt sich daher ab 2016 umso mehr, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Diesbezüglich
möchten wir auch unseren Beitrag vom 29.5.2015 hinweisen.
Investieren Sie in die Aus- und Fortbildung Ihrer
Mitarbeiter? Diesbezügliche Aufwendungen senken als
Betriebsausgaben die Steuerbemessungsgrundlage. Als
zusätzlicher Anreiz kann für Wirtschaftsjahre, die noch
2015 begonnen haben, (leider) zum letzten Mal die
Bildungsprämie iHv 6% beantragt werden. Ebenso kann
für 2015 letztmalig ein Freibetrag für innerbetriebliche
Aus- und Fortbildungseinrichtungen beantragt werden.
Haben Sie Lehrlinge beschäftigt? Für Lehrverhältnisse kann bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer
eine Förderung beantragt werden. Die Beihilfe ist nach
Lehrjahren gestaffelt und an der Höhe der Lehrlingsentschädigung ausgerichtet.
Verbraucht Ihr Betrieb viel Energie? Energieintensive
Produktionsbetriebe können unter Abzug des „Nettoproduktionswertes“ und eines Selbstbehaltes bestimmte
Energieabgaben zur Rückerstattung beantragen.
Hatten Sie im Ausland Vorsteuern zu tragen? Bis
spätestens 30.9.2016 können Sie abzugsfähige Vorsteuern aus 2015 aus dem EU-Ausland über FinanzOnline zur Erstattung beantragen.
Fazit. Auch wenn das Jahr 2016 noch recht jung ist,
bestehen zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie dem Fiskus
ein Schnippchen schlagen und sich eine Steuerersparnis holen können. Je rascher Sie zielgerichtet handeln,
desto eher kommen Sie zu Ihrem Geld.
Stefan Puxbaum
[email protected]
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Tax News
Einkommensteuer
Die Checkliste für Ihre Arbeitnehmerveranlagung
2015
Überblick. Arbeitnehmer sind in der Regel nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Durch eine Arbeitnehmerveranlagung kann jedoch oft
viel Geld vom Fiskus zurückgeholt werden. In den vorliegenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung
jedenfalls Sinn:

steuerlich absetzbare Ausgaben, wie zB Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen

schwankende Gehaltsbezüge ohne Aufrollung
durch den Arbeitgeber

Arbeitgeberwechsel oder nicht ganzjährige Beschäftigung

Verluste oder Verlustvortrag aus anderen Einkunftsarten
Folgende Positionen können in der Arbeitnehmerveranlagung 2015 geltend gemacht werden:
Absetzbeträge:

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
(EUR 494 bei einem Kind; EUR 669 bei zwei Kindern, zusätzlich EUR 220 für jedes weitere Kind)

Kinderfreibetrag (EUR 220 bei Inanspruchnahme
durch einen Elternteil; EUR 132 bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile)

Kinderabsetzbetrag (EUR 58,40/Monat/Kind)

Unterhaltsabsetzbetrag (EUR 29,20 bis EUR
58,40/Monat/Kind)
Sonderausgaben

Kirchenbeiträge (bis EUR 400)

Steuerberaterkosten (unbegrenzt abzugsfähig)

Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
(unbegrenzt abzugsfähig)

Renten und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig)

Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10%
der Einkünfte des laufenden Jahres). Eine Liste der
begünstigten Spendenempfänger ist auf der
Website des BMF abrufbar.

Prämien für freiwillige Personenversicherungen
und Kosten für Wohnraumschaffung und
-sanierung (beides begrenzt mit Einschleifung und
auslaufend für Verträge bzw Beginn Bauausführung/Sanierung bis 2015)
Werbungskosten

Pendlerpauschale und Pendlereuro, soweit noch
nicht durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Das
Pendlerpauschale beträgt gestaffelt nach Arbeitsweg bis zu EUR 2.016 wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, sonst bis zu EUR
3.672.

Mit dem Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu; dieser beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Seit 2014 muss anhand des
Pendlerrechners auf der Homepage des BMF ermittelt werden, ob eine Pendlerpauschale inkl Pendlereuro zusteht. Der Ausdruck aus dem Pendlerrechner ist entweder beim Arbeitgeber abzugeben
oder für die Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres aufzubewahren.

Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (unbegrenzt)

Pflichtversicherungsbeiträge und Zusatzbeiträge für
mitversicherte Angehörige (unbegrenzt)

Werbungskostenpauschale iHv EUR 132 (ohne
Nachweis) wird bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt; darüber hinaus können,
soweit beruflich veranlasst, ua Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten
sowie Telefon als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Tipp: Bei Werbungskosten über EUR 900
können Sie beim Finanzamt einen „Freibetragsbescheid“ beantragen und so die Steuerersparnis
bereits 2016 erlangen.
Außergewöhnliche Belastungen
o Kinderbetreuungskosten (höchstens EUR
2.300 pro Kind bis zum 10. Lebensjahr bzw bei
erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr)
o Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
von Kindern, wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (EUR 110/Monat)
 Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:
o Kosten iZm eigener Behinderung, Behinderung des (Ehe-)Partners oder des Kindes
o Kosten iZm der Beseitigung von Katastrophenschäden
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Tax News
Einkommensteuer

Mit Selbstbehalt bis zu 12% abzugsfähig sind:
o Krankheitskosten inkl Zahnersatz
o Kosten iZm Kuraufenthalten
o Kosten für Alters- und Pflegeheim
o Begräbniskosten
Belege und Fristen. Der Arbeitnehmerveranlagung sind
keine Belege beizulegen, diese sind jedoch sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamtes
vorzulegen. Für die Arbeitnehmerveranlagung hat der
Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit, sodass sie für das Jahr
2011 noch bis 31.12.2016 eingereicht werden kann.
Sollte sich aus der Arbeitnehmerveranlagung eine Steuernachzahlung ergeben, kann der Antrag – wenn kein
Pflichtveranlagungsgrund vorliegt –zurückgezogen werden.
Elektronische Abgabe. Möchte man die Arbeitnehmerveranlagung online erledigen und hat noch keine
Zugangsdaten zu Finanzonline, ist eine OnlineErstanmeldung vorzunehmen. Die Zugangskennungen
werden von der Post zugesandt. Sofern die persönliche
Bankverbindung (IBAN und BIC) dem Finanzamt noch
nicht bekannt ist, sollte diese ebenfalls in FinanzOnline
angegeben werden.
Vorteile von FinanzOnline sind:
o rund um die Uhr möglich
o jederzeitigen Änderung von personenbezogenen Grunddaten
o Online-Abfrage von Steuerkontos und
Steueraktes
o anonyme Steuerberechnung im Vorhinein
o mobiler Einstieg via Handy.
Abgabe in Papierform. Wird es bevorzugt, die Arbeitnehmerveranlagung in Papierform einzureichen, können
die Formulare im InfoCenter des Finanzamtes abgeholt
werden oder auf der Website des BMF unter „Formulare“ schnell und einfach bestellt werden. Es sollte nicht
vergessen werden, dass für jedes Kind das Formular
L1k und bei Auslandseinkünften das Formular L1i mitbestellt werden muss. Das Formular ist im Original abzugeben, da Kopien maschinell nicht einlesbar sind.
Viktoria Lang
[email protected]
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Tax News
Steuern International
Reform der Investmentbesteuerung in Deutschland: Regierungsentwurf veröffentlicht
Überblick. Mit dem vom Bundeskabinett am 24.2.2016
gebilligten Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung beginnt
nunmehr der parlamentarische Prozess, der bis Mitte
des Jahres abgeschlossen sein soll. Das neue Investmentsteuergesetz soll am 1.1.2018 in Kraft treten. Mit
dem vorliegenden Beitrag stellen wir Ihnen die wesentlichsten Eckpunkte der zukünftigen Investmentbesteuerung dar.
Investmentfonds. Den wesentlichen Kern der Reform
stellt die Abkehr vom Transparenzprinzip bei PublikumsInvestmentfonds (zukünftig nur noch „Investmentfonds“ genannt) dar. Während der Anleger bisher grundsätzlich so besteuert wurde, als wäre er unmittelbar und
ohne Zwischenschaltung des Investmentfonds in die
zugrundliegenden Vermögensgegenstände investiert,
sehen die Reformpläne zukünftig eine Besteuerung auf
der Basis des Trennungsprinzips vor. Danach sind deutsche und ausländische Investmentfonds partiell, dh mit
bestimmten Erträgen (zB deutsche Dividenden, Mieterträge aus in Deutschland belegenen Immobilien) körperschaftsteuerpflichtig, wobei eine Steuerbefreiung nur bei
Beteiligung bestimmter Anleger zur Anwendung gelangen kann. Darüber hinaus findet eine Besteuerung auf
Anlegerebene dergestalt statt, dass Ausschüttungen,
eine Vorabpauschale sowie der Gewinn bzw Verlust aus
der Veräußerung von Investmentanteilen steuerpflichtig
sind. In allen drei Fällen kann bei bestimmten Investmentfonds eine Teilfreistellung zur Anwendung kommen. Ein steuerliches Reporting wird nicht mehr notwendig sein.
grundsätzlich auf die Anlage und Verwaltung der Mittel
für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt
sein und die Vermögensgegenstände dürfen nicht in
wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden. Darüber hinaus darf der SpezialInvestmentfonds nicht wesentlich gegen weitere Voraussetzungen verstoßen, die im Grundsatz dem aktuellen Kriterienkatalog entsprechen und von sämtlichen
Investmentfonds eingehalten werden müssen. Abweichend vom aktuellen Recht dürfen natürliche Personen
nicht mehr mittelbar über eine Personengesellschaft
beteiligt sein und ihre Beteiligung ist ansonsten nur in
wenigen Ausnahmen gestattet.
Fazit. Die Reform der Investmentbesteuerung wird insbesondere für Investmentgesellschaften, depotführende
Stellen und Anleger die bedeutendste steuerliche Zäsur
seit Einführung des Investmentsteuergesetzes darstellen. Nach unserer Einschätzung wird es wichtig sein, die
Anleger weiterhin von den Vorteilen der Vermögensanlage in einem Investmentfonds zu überzeugen. Darüber
hinaus empfehlen wir, sich frühzeitig auf die Reform
einzustellen. Weitere Einzelheiten können Sie gern im
diesbezüglichen Newsletter von Deloitte Deutschland
lesen.
Alexander Wenzel
[email protected]
Anwendungsbereich. Der Anwendungsbereich des
Investmentsteuergesetzes wird erheblich erweitert, dh in
Zukunft werden sämtliche Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, dh OGAW und AIF
dem Investmentsteuergesetz unterworfen. Die Ausnahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs werden hierbei
weitgehend berücksichtigt. Darüber hinaus kennt das
Investmentsteuergesetz zukünftig sog fiktive Investmentfonds, die ebenfalls in den Anwendungsbereich einbezogen werden.
Spezial-Investmentfonds. Wie bisher versteuern die
Anleger nach dem jeweils für sie geltenden Recht die
ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen
Erträge sowie Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. Ein SpezialInvestmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt. Danach muss der objektive Geschäftszweck
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Tax News
Gebühren und Verkehrssteuern
AbgÄG 2015 – Der Zwerganteil in der Grunderwerbsteuer
Überblick. In der Vergangenheit konnte bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Kapital- und
Personengesellschaften die Erfüllung des Tatbestands
der Anteilsvereinigung idR durch die Zurückbehaltung
eines (Treuhand-)anteils vermieden werden (zur kritischen Rechtsprechung des VwGH zu Treuhandanteile
siehe unseren Beitrag vom 12.5.2011). Mit dem StRefG
2015/16 wurde die Anteilsvereinigung novelliert und ein
neuer Tatbestand für Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften geschaffen (siehe dazu Tax-News
Beitrag vom 3.7.2015). Weiters konnte das AbgÄG 2015
noch vor dem Inkrafttreten einige Zweifelsfragen beseitigen. Die Neuregelungen gelten (grundsätzlich) für Erwerbe, die ab dem 1.1.2016 getätigt werden.
Anteilsvereinigung. Nach § 1 Abs 3 GrEStG ist der
Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllt, wenn in der
Hand eines Erwerbers oder in der Hand einer Unternehmensgruppe (alte Rechtslage: Umsatzorganschaft)
mindestens 95% (alte Rechtslage: 100%) der Anteile an
einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft
vereinigt werden.
Zum 31.12.2015 bereits 95% der Anteile vereinigt. In
diesem Fall kann die Änderung des Prozentsatzes an
der Gesellschaft oder am Gesellschaftsvermögen unter
folgenden Voraussetzungen (kumulativ) eine Anteilsvereinigung auslösen:
 Der Prozentsatz sinkt nicht unter 95%
 Der Tatbestand der Anteilsvereinigung (idF StRefG
2015/16) wurde noch nicht erfüllt
b. nicht mehr verhindern. Dafür löst die Rückübertragung des Treuhandanteils an den Treugeber – mangels Änderung der „grunderwerbsteuerlichen Eigentumsverhältnisse“ – keine Anteilsvereinigung aus.
c. Im Fall der Alt-Treuhandschaft sind gem § 18 Abs 2p
GrEStG Treugeber und Treuhänder grunderwerbsteuerlich nicht als ein wirtschaftlicher Eigentümer zu
betrachten. Die Rückübertragung eines treuhändig
gehaltenen Anteiles an den Treugeber löst daher
grundsätzlich eine Anteilsvereinigung aus.
Höhe der Grunderwerbsteuer. Die Steuer beträgt bei
der Anteilsvereinigung grundsätzlich 0,5% vom Grundstückswert (alte Rechtslage: 3,5% vom dreifachen Einheitswert).
Fazit. Insbesondere Konstellationen, bei denen zum
31.12.2015 bereits 95% der Anteile in der Hand einer
Person oder Unternehmensgruppe befinden, kann die
geringste „Bewegung dieser Anteile“ eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung auslösen. Das gleiche gilt für die Auflösung bereits zum 31.12.2015 bestehender Treuhandschaften.
Karl Stückler
[email protected]
Beispiel: X ist am 31.12.2015 zu 96% an der A GmbH
beteiligt. Am 1.2.2016 stockt X die Beteiligung auf 97%
auf (Variante: schichtet die Beteiligung auf 94% ab).
a) Die Aufstockung des Anteils unterliegt gem § 18 Abs
2p iVm § 1 Abs 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer;
der weitere Zuerwerb (zB Aufstockung auf 98 % am
1.3.2016) erfüllt den Tatbestand hingegen nicht mehr
(Hinweis: der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich unklar, weshalb auch eine mehrfache Besteuerung
denkbar sein könnte).
b) Durch die Abschichtung der Beteiligung sinkt der
Prozentsatz unter 95% ab, weshalb keine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung vorliegt.
Treuhandschaft. Bei treuhändig gehaltenen Anteilen ist
zu unterscheiden, ob die Treuhandschaft zum
31.12.2015 schon beststanden hat (Alt-Treuhandschaft)
oder ab 1.1.2016 begründet wird (Neu-Treuhandschaft):
a. Im Fall der Neu-Treuhandschaft ist gem § 1 Abs 3
letzter Satz GrEStG der treuhändig gehaltene Anteil
stets dem Treugeber zuzurechnen, dh Treugeber
und Treuhänder sind grunderwerbsteuerlich ein
„wirtschaftlicher Eigentümer“. Die Zurückbehaltung
eines Treuhandanteils kann eine Anteilsvereinigung
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Tax News
Payroll und Expatriates
Arbeitsrechtliche Änderungen per 1.1.2016
Überblick. Das von der Regierung beschlossene und
am 28.12.2015 im BGBl veröffentlichte ArbeitsrechtsÄnderungsgesetz (BGBl I 52/2015) sieht umfassende
Änderungen im österreichischen Arbeitsrecht vor, die
überwiegend mit 1.1.2016 in Kraft getreten sind. Insbesondere die Ausdehnung der Arbeitszeit und die verpflichtende Ausstellung von Lohnzetteln und Sozialversicherungsmeldungen sind hervorzuheben.
Ausweitung der Reisezeitregelungen. Bisher durfte
die höchstzulässige Arbeitszeit nicht (bzw lediglich in
gesetzlich explizit geregelten Ausnahmefällen wie bspw
Schichtarbeit oder Arbeitsbereitschaft, etc) überschritten
werden, unabhängig davon, ob es sich um Normalarbeitszeit, Überstundenarbeit oder aktive Reisezeit handelte. Verlässt nunmehr der Arbeitnehmer über Auftrag
des Arbeitgebers seinen Arbeitsort, um an anderen
Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, wird aber während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht, die
nicht eine Haupttätigkeit des Arbeitnehmers darstellt,
darf die tägliche Arbeitszeit durch die (aktive) Reisebewegung auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zu
beachten ist hierbei allerdings, dass es sich beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht um die Haupttätigkeit des
Arbeitnehmers handeln darf, widrigenfalls die bisherige
tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden weiterhin
einzuhalten ist. Mit dieser Regelung soll den Dienstnehmern vorrangig die Rückkehr an den Arbeits- bzw
Wohnort noch am Tag der auswärtigen Arbeitsleistung,
wie es etwa häufig bei Montagearbeiten der Fall ist,
ermöglicht werden. Zulässig ist jedoch nur die Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze durch die
Reisebewegung. Die Arbeitszeit im engeren Sinne darf
die sonst geltenden Grenzen auch durch die Neuregelung nicht überschreiten. Zudem muss die Reisebewegung – schlüssig oder auch konkludent – vom Arbeitgeber angeordnet werden. Schlüssig ist eine Anordnung
etwa dann, wenn das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit
vom Dienstnehmer erreicht werden kann.
Verpflichtende Ausstellung von Lohnzetteln und
Sozialversicherungsmeldungen. Der neue § 2f Abs 1
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sieht
vor, dass dem Arbeitnehmer ab 1.1.2016 bei Fälligkeit
des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und
Aufwandsentschädigungen zu übermitteln ist. Die Lohnabrechnung kann dem Arbeitnehmer auch elektronisch
zur Verfügung gestellt werden.
Die Bestandteile der Lohnabrechnung. Die Lohnabrechnung hat daher etwa neben einer Auflistung der für
die Lohnzahlungsperiode gebührenden Bruttobezüge
(bzw Nettobezüge, falls eine Nettoentlohnung vereinbart
wurde), auch die in diesem Zeitraum für den Arbeitnehmer nach dem BMSVG an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse zu leistenden Beiträge oder allfällige
nach dem BPG zu leistenden Beiträge/Prämien zu einer
Pensionskasse/betrieblichen Kollektivversicherung zu
enthalten. Weiters sind in der Lohnabrechnung auch die
im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu leistenden Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen darzustellen.
Die Lohnabrechnung hat – um dem Arbeitnehmer den
Nachvollzug zu ermöglichen – die jeweilige Bemessungsgrundlage der in der Abrechnung angeführten
Bezüge zu enthalten. Soweit die Abgeltung von Ansprüchen zulässigerweise pauschaliert vereinbart wurde, soll
außerdem die Darstellung des Pauschalbetrages samt
der zugehörigen Widmung ausreichend sein (zB im Fall
der Vereinbarung einer pauschalen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage: Angabe der Gesamtsumme samt Ausweisung als „SEG-Zulage“).
Anmeldung zur Sozialversicherung. Des Weiteren
sieht der neue § 2 f AVRAG einen zivilrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Aushändigung der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (durch den Arbeitgeber
vor.
Christoph Straubinger
[email protected]
Lehrlinge. Auch Lehrlinge über 16 Jahre können künftig
unter bestimmten Umständen länger, und zwar insgesamt bis zu zehn Stunden täglich arbeiten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass für den Lehrling passive
Fahrzeiten, etwa auf Grund von Montagearbeiten, anfallen.
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
VwGH zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Sponsorzahlungen
Überblick. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung
hielt der VwGH fest, dass Sponsorzahlungen zwischen
dem Sponsor und einem Sportverein/Sportathleten als
Betriebsausgabe abzugsfähig sind, soweit die gegenseitigen Leistungen im Vorhinein klar fixiert wurden und
Werbewirkung entfalten können. Auch wenn die Leistungen aus einem mündlich abgeschlossenen Vertrag
resultieren, sind sie steuerlich relevant, soweit sie hinreichend genau in Vereinsprotokollen vermerkt wurden.
stattfindet, dürfen die Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe zum Abzug gebracht werden. Das tatsächliche
Vorliegen eines mündlichen Vertrages und die darin
konkret vereinbarten Leistungen konnte durch Protokolle
zur Sitzung der Vereinsleitung nachgewiesen werden,
welcher darin auch explizit angesprochen wurde. In
diesen Protokollen wurden auch die konkreten Werbeleistungen beschrieben, welche vom Verein gegen Zahlung des Sponsorgelds zu leisten sind.
Sachverhalt. Eine im Bereich Wärmedämmung/ Fassadenbau tätige GmbH unterstütze einen örtlichen Fußballverein finanziell. Im Gegenzug wurden vom Verein
Werbeleistungen erbracht (Banden- und Plakatwerbungen, Durchsagen während eines Spiels, Schriftzug der
GmbH auf den Spielerdressen, etc). Die Sponsorzahlungen sollten als Betriebsausgabe zum Abzug gebracht
werden.
Fazit. Sponsorzahlungen an Sportvereine oder Sportler
befähigen zum Abzug dieser Zahlungen als Betriebsausgabe unter der Voraussetzung, dass die gegenseitigen Verpflichtungen hinreichend eindeutig im Vorhinein
fixiert wurden und die Leistungen geeignet sind, eine
tatsächliche Werbewirksamkeit zu entfalten. Auch wenn
im vorliegenden Fall ein fehlender schriftlicher Sponsoringvertrag letztlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit
nicht entgegenstand, ist es jedenfalls ratsam einen solchen abzuschließen.
Abzugsfähige Sponsorzahlungen. Nachdem das
Finanzamt zunächst einen Abzug als Betriebsausgabe
für die Sponsorzahlungen mit der Begründung, dass
diese auch aufgrund „privater Motive“ (Sportbegeisterung) getätigt wurden und lediglich ein mündlicher Vertrag vorliege, verwehrte, legte die GmbH Berufung ein.
Auch der UFS als zweite Instanz wies die Berufung mit
dem Argument ab, dass es keinen schriftlichen Vertrag
zwischen dem Sponsor und dem Fußballverein gäbe
und die Leistungsbeziehung daher überwiegend freiwillig
erfolge und keinen vertraglichen Zwängen unterliege.
Karoline Lutz
[email protected]
Erkenntnis des VwGH. Der VwGH stellte schließlich
mit Erkenntnis (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0096) fest,
dass die Art, wie der Vertrag geschlossen wurde, unbedeutend sei. Soweit die gegenseitigen Verpflichtungen
zwischen Sponsor und Sportverein im Vorhinein eindeutig festgelegt wurden und die Leistungen des Sportvereins/Sportlers geeignet sind, Werbewirkung zu entfalten,
steht einem Abzug der Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe nichts entgegen. Nach Ansicht des VwGH ist
es aufgrund der in Österreich geltenden Vertragsfreiheit
grundsätzlich unerheblich, in welcher Form der Sponsoringvertrag vorliegt – ein lediglich mündlich geschlossener Vertrag schadet also nicht. Damit die Zuwendungen
eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig sind, ist es essentiell, dass der
Sponsor und der Sportverein bzw der Sportler ihre gegenseitigen Leistungen im Vorhinein konkretisieren und
festlegen. Des Weiteren müssen diese Leistungen auch
Werbewirkung entfalten können – diese kann etwa mittels Rückschlüsse auf die durchschnittlichen Zuschauerzahlen pro Spiel ermittelt werden (so auch im vorliegenden Sachverhalt durch den Prüfer). Wenn also in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch
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Tax News
Fristen und Verfahren
Unmittelbarkeitserfordernis für gemeinnützige
Kunst- und Kultureinrichtungen gelockert
Überblick. Durch das Ende 2015 verlautbarte Gemeinnützigkeitsgesetz (GG 2015) kam es zu einer Durchbrechung des ursprünglich in § 40 BAO normierten strengen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Verfolgung des
gemeinnützigen Zweckes.
Bisherige Rechtslage. Bisher setzten abgabenrechtliche Begünstigungen für gemeinnützige Körperschaften
voraus, dass diese ihren begünstigten Zweck unmittelbar (dh selbst) erfüllten. Das bedeutete, dass gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen vereinnahmte
Gelder im eigenen Betrieb einsetzen mussten. Das
Sammeln von Geld zwecks Weitergabe an "dritte" gemeinnützige Organisationen war nicht ausreichend, um
daraus eine eigene gemeinnützige Tätigkeit abzuleiten.
Ganz im Gegenteil: sobald gemeinnützige Körperschaften Projekte anderer (gemeinnütziger) Körperschaften
förderten, indem sie Mittel weitergaben, verloren sie
grundsätzlich selbst ihren Gemeinnützigkeitsstatus.
Ausnahmen gab es nur im Fall der Einbindung von „Erfüllungsgehilfen“. Dabei konnte sich ein Verein zur Erfüllung seines begünstigten Zwecks eines anderen Rechtsträgers bedienen, sofern dieser vertraglich eng an den
Verein gebunden wurde und die beauftragende Körperschaft die inhaltliche Hoheit über die Tätigkeiten des
Gehilfen hatte.
unmittelbare Tätigkeiten entfaltet werden, wohingegen
die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
offenbar davon ausgehen, dass die reine Weitergabe
von Mitteln ausreicht. Eine gesetzliche Klarstellung wäre
wünschenswert bzw bleiben diesbezügliche Aussagen
der Finanzverwaltung abzuwarten.
Fazit. Die Lockerung des Unmittelbarkeitserfordernisses
für gemeinnützige Organisationen ist jedenfalls begrüßenswert. Zu beachten ist, dass Mittel nur an spendenbegünstigte Einrichtungen weitergegeben werden können, um nicht den Gemeinnützigkeitsstatus zu verlieren.
Ob die Weitergabe von Mitteln alleine ausreicht, um das
Unmittelbarkeitserfordernis zu erfüllen, ist derzeit leider
noch unklar.
Barbara Behrendt-Krüglstein
[email protected]
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015. Ab diesem Jahr können gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen auch
Mittel an spendenbegünstigte Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung derselben (eigenen) Zwecke weitergeben, ohne selbst dadurch ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu verlieren. Damit wurde das bisher in § 40 BAO
vorgesehene Unmittelbarkeitserfordernis gelockert.
Zusätzlich können gemäß dem neu eingefügten § 40a
BAO gemeinnützige Körperschaften nun auch entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen (zB Personalüberlassung) ohne Gewinnaufschlag gegenüber
Körperschaften erbringen, deren Tätigkeit dieselben
Zwecke fördert. Welche Organisationen als gemeinnützig angesehen werden, ist zum einen im Einkommensteuergesetz definiert (zB Museen, Kunsthochschulen).
Zum anderen werden spendenbegünstigte Organisationen auf der Spendenliste des Finanzamtes Wien 1/23
geführt.
Unklarheiten bleiben. Derzeit unklar ist, ob die Weitergabe von Mitteln an spendenbegünstigte Einrichtungen
für sich alleine ausreicht, um das Erfordernis der Unmittelbarkeit zu erfüllen. Dem Gesetzeswortlaut nach müssten neben der Weitergabe von Mitteln noch zusätzliche
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
Neues zur steuerliche Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Überblick. § 9 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2014 sieht für
Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.7.2014 beginnen, eine
Abzinsung von langfristigen Rückstellungen nach dem
Barwertmodell mit einem einheitlichen Fixzinssatz von
3,5% pro Jahr vor (vgl unseren Beitrag vom 9.5.2014).
Im Wartungserlass 2015 der Einkommensteuerrichtlinien
wird nunmehr ausgeführt, dass für Wirtschaftsjahre ab
1.1.2015 auch langfristige, formal unverzinsliche Verbindlichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen abzuzinsen sein sollen.
Rechtsansicht der Finanzverwaltung. Die neuen Rz
2446 und 3309c EStR sehen vor, dass langfristige, formal unverzinsliche oder nicht marktüblich verzinste
Verbindlichkeiten abzuzinsen sein sollen, wenn der
Vorteil aus der fehlenden Verzinsung der Verbindlichkeiten nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird und den Verbindlichkeiten zweiseitig verbindliche Verträge zu Grunde liegen („verdecktes Kreditgeschäft“ oder „zinsenloser“ Ratenkauf). Auch
soll bei als tatsächlich als unverzinst deklarierten Verbindlichkeiten eine Abzinsung erfolgen. Abzuzinsen
wäre mit einem marktüblichen Zinssatz, wobei aus Vereinfachungsgründen der gem § 9 Abs 5 EStG für langfristige Rückstellungen maßgeblichen Zinssatz herangezogen werden kann.
Kritik. Weder im Steuerrecht noch im UGB ist eine Abzinsung von langfristigen Rückstellungen vorgesehen.
Daran hat sich auch durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 nichts geändert, da in § 9 Abs 5 EStG nur
eine Pflicht zur Abzinsung von Rückstellungen mit einer
Restlaufzeit von länger als zwölf Monaten besteht. Betreffend (langfristige) Verbindlichkeiten wurden durch
den Gesetzgeber jedoch keine vergleichbaren Regelungen geschaffen. Vielmehr richtet sich die steuerliche
Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Z 3 EStG,
wonach ein Wertansatz, der niedriger ist als der Rückzahlungsbetrag aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Vorsichtsprinzip)nicht in Betracht
kommt. Damit ist eine Abzinsung unter den Rückzahlungsbetrag mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen. Auch führt das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 014 zu keiner Änderung der
Rechtslage; eine Abzinsung von Verbindlichkeiten
kommt daher nach UGB auch künftig nicht in Betracht.
Sowohl UGB als auch EStG idgF sehen nur die Abzinsung langfristiger Rückstellungen vor und das UGB
regelt ausdrücklich die Bewertung von Verbindlichkeiten
mit dem Rückzahlungsbetrag. Eine analoge Anwendung
der Bestimmung für langfristige Rückstellungen auf
langfristige Verbindlichkeiten ist uE daher mangels
planwidriger Lücke nicht möglich.
Anwendungsbereich. Offen bleibt uE zudem die Frage,
wann langfristige, unverzinsliche Verbindlichkeiten überhaupt entstehen, da es wohl unter fremden Dritten keine
derartigen Vereinbarungen geben sollte. Zwischen
nahen Angehörigen und verbundenen Unternehmen
sollte bei Unverzinslichkeit ohnehin steuerlich ein
fremdüblicher Zinssatz anzusetzen bzw eine verdeckte
Einlage anzunehmen sein. Auch die Formulierung
„…wenn der Vorteil der fehlenden Verzinsung nicht
durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend
kompensiert wird“ ist uE alles andere als klar definiert.
Der Gläubiger wird wohl immer danach trachten wirtschaftliche Nachteile, die mit langfristigen unverzinslichen Verbindlichkeiten einhergehen, entsprechend einzupreisen.
Ausblick. Die Überarbeitung bzw Einführung der Rz
2446 und Rz 3309c EStR zur steuerlichen Abzinsung
von langfristigen Verbindlichkeiten werfen eine Reihe
ungeklärter Fragen auf, zudem sin die Aussagen uE
gesetzlich nicht gedeckt. Auch läuft die Abzinsung von
langfristigen Verbindlichkeiten dem klaren Ziel des RÄG
2014, nämlich der Schaffung einer Einheitsbilanz zwischen Steuerrecht und Unternehmensrecht, zuwider. Es
bleibt abzuwarten, ob in naher Zukunft eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber erfolgt.
Claudia Milisits
[email protected]
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Tax News
Payroll und Expatriates
Salzburger Steuerdialog 2015 zur Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivleistung
Überblick. Der Salzburger Steuerdialog der österreichischen Finanzverwaltung zum Internationalen Steuerrecht vom 27.10.2015 erörtert Zweifelsfragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellung. Bereits mit dem VwGH-Erkenntnis
2009/13/0031 vom 22.05.2013 sowie dem BMF Erlass
vom 12.06.2014 wurde die Abkehr vom rechtlichen zum
wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff vollzogen. Der Fall
einer Passivleistung und der damit verbundenen Kostenweiterbelastung führt zur wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft und somit zu einer Steuerpflicht ungeachtet der 183-Tage-Regel des Art 15 OECD-MA. Die
Ergebnisunterlage des Salzburger Steuerdialogs präzisiert nun die Aussagen des BMF-Erlasses und stellt die
freie Beweiswürdigung bei der Unterscheidung zwischen
Aktiv- und Passivleistung in den Vordergrund.
Übernahme von leitenden Funktionen. Der Steuerdialog stellt klar, dass auch bei leitenden Funktionen (insbesondere Geschäftsführerfunktionen) zwischen einer
Aktiv- und Passivleistung unterschieden werden kann.
Es kommt jeweils auf das Gesamtbild der maßgeblichen
Umstände des Einzelfalls an. Jedoch liefert der Steuerdialog eine Reihe von Vermutungen für Aktiv- bzw
Passivleistungen:
 Erhält der Geschäftsführer keine Weisungen der
Muttergesellschaft, kann von einer Passivleistung
ausgegangen werden.
 Eine Berichtspflicht des entsandten Arbeitnehmers
gegenüber dem entsendenden Arbeitgeber deutet
auf eine Aktivleistung hin. Bei einer Aktivleistung in
Österreich sollte das Vorliegen einer Betriebsstätte
überprüft werden.
 Bei einer Entsendung zwischen Schwestergesellschaften kann im Zweifelsfall grundsätzlich von einer
Passivleistung ausgegangen werden.
Festsetzung verzichtet. Liegen nur vereinzelte Dienstreisen im Interesse des entsendenden Unternehmens vor,
ist jedoch von Aktivleistungen auszugehen.
Kostenweiterbelastung. Über das notwendige Ausmaß
sowie die Frage der Maßgeblichkeit der Kostenweiterbelastung liefert die Ergebnisunterlage keine abschließende Aussage. Auch im Fall der Aktivleistung müssen von
einer Tochtergesellschaft fremdverhaltenskonform die
gesamten Kosten (samt Gewinnaufschlag) getragen
werden. Für die Frage der Erlassanwendung verweist
der Salzburger Steuerdialog wieder auf die freie Beweiswürdigung sowie den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkreten Leistung.
Fazit. Für die Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivleistung ist immer das Gesamtbild der maßgeblichen
Umstände des Einzelfalles im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu betrachten. Darüber hinaus ist stets
der wahre wirtschaftliche Gehalt der konkreten Leistung,
die erbracht wird, ausschlaggebend.
Barbara Kiesenhofer
[email protected]
Weitergeltung der alten Vertragsauslegung? Bis zum
Stichtag der Kundmachung des Erlasses am 12.6.2014
besteht die Möglichkeit, die alte Rechtsauslegung auf
bestehende Entsendungen weitergelten zu lassen, sofern die Frist von 183 Anwesenheitstagen nicht überschritten wird und ein Nachweis der Besteuerung der
Arbeitslöhne entfallend auf in Österreich verbrachte
Dienstleistungen im Ansässigkeitsstaat vorhanden ist.
Begründet wird dies mit dem Interesse der Rechtssicherheit und der Vermeidung einer Konfliktsituation mit
der ausländischen Steuerbehörde.
Kurzfristige Entsendung. Aufgrund von fehlenden
übereinstimmenden internationalen Mindestfristen hat
die österreichische Finanzverwaltung bewusst auf deren
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Tax News
Einkommensteuer
VwGH vs BMF: strenge Maßstäbe für absetzbare
Kinderbetreuung
Überblick. Der VwGH hat kürzlich zum notwendigen
Ausbildungsniveau von pädagogisch qualifizierten Betreuungspersonen Stellung genommen. Damit an derartige Personen geleistete Zahlungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden können, müssen die Personen zumindest über eine Ausbildung zur
Tagesmutter bzw zum Tagesvater verfügen. Die bislang
in Rz 884i Lohnsteuerrichtlinien angeführte Ausbildung
im Ausmaß von acht Stunden ist nicht ausreichend.
Sachverhalt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde vom Beschwerdeführer die Absetzung von
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 9 EStG geltend gemacht. Derartige
Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich für Kinder bis zum 10. Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr und bis zu einem maximalen Betrag von EUR 2.300 pro Jahr steuermindernd
angesetzt werden. Die Zahlungen wurden an zwei AuPair-Kräfte geleistet, wobei eine Au-Pair-Kraft ein Praktikum als Hort-Erzieherin in Georgien und die andere eine
Ausbildung als Kindergärtnerin (Abschluss mit Matura)
in der Slowakei absolviert hatte. Das Finanzamt erkannte die Ausbildungen der beiden Au-Pair-Kräfte nicht an,
da diese nicht einer entsprechenden pädagogischen
Schulung im Ausmaß von acht bzw 16 Stunden (für
Personen zwischen dem vollendeten 16. und bis zum
vollendeten 21. Lebensjahr) entsprachen. Der UFS
setze sich intensiv mit den abgelegten Ausbildungen der
beiden Au-Pair-Kräfte auseinander und verglich die
Studienpläne der Ausbildung zur Kindergärtnerin der
Slowakei mit jener in Österreich (BAKIP). Die Ausbildung der slowakischen Au-Pair-Kraft wurde als einer
österreichischen Ausbildung gleichwertig angesehen.
Das von der zweiten Au-Pair-Kraft absolvierte pädagogische Praktikum reiche jedoch nicht aus, um von einer
pädagogisch qualifizierten Person zu sprechen.
dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss,
welche bei Tagesmüttern und Tagesvätern verlangt ist.
Reaktion der Finanzverwaltung. Nach dem Erkenntnis
des VwGH reicht die bislang von der Finanzverwaltung
akzeptierte Ausbildung im Mindestausmaß von acht
Stunden (bzw 16 Stunden für Personen zwischen dem
vollendeten 16 und 21 Lebensjahr) somit nicht aus, um
von einer pädagogisch qualifizierten Person sprechen zu
können. In einer jüngst ergangenen Information des
BMF wird von der Finanzverwaltung jedoch an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Demnach sind
die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien bis zu
einer etwaigen Änderung weiterhin gültig, so dass für
das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß
von acht bzw 16 Stunden jedenfalls ausreichend sei.
Fazit. Das Erkenntnis des VwGH führt zu einer Verschärfung im Bereich der steuerlich absetzbaren Kinderbetreuungskosten. Der in der Praxis häufig vorkommende Fall, wonach Zahlungen an beispielsweise
Großeltern nach Absolvierung eines acht-stündigen
Kurses von den Eltern als Kinderbetreuungskosten
steuerlich abgesetzt wurden, ist in Zukunft nach der
Rechtsprechung somit nicht mehr zulässig. Die Information des BMF für die Jahre bis 2015 steht dabei in direktem Widerspruch mit der höchstgerichtlichen Judikatur
und bietet daher leider keine Sicherheit gegen Beanstandungen durch das zuständige Finanzamt.
Christoph Hofer
[email protected]
Entscheidung des VwGH. Der VwGH führt in seinem
Erkenntnis 2012/15/0211 vom 30.0.2015 aus, dass mit
der Regelung des § 34 Abs 9 EStG der Gesetzgeber
Eltern durch die Absetzbarkeit von Betreuungskosten
entlasten möchte. Unter Berücksichtigung des Wohls
der Kinder sollen aber nur bestimmte qualifizierte Arten
der Betreuung steuerlich gefördert werden. Durch den
Verweis im Gesetzeswortlaut auf öffentliche und private
institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen soll sichergestellt werden, dass die Betreuung unter der Leitung ausgebildeter Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen oder vergleichbar gut ausgebildeten Personen erfolgt. Der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person ist deshalb dahingehend auszulegen,
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Tax News
Umsatzsteuer und Zoll
Salzburger Steuerdialog 2015 – Sonstiges zur
Umsatzsteuer
Subvention & Entgelt von dritter Seite. Eine Werbegemeinschaft erhält von einer Gemeinde Zuschüsse für
„1.-Stunde-Gratis-Parken“. Die WG zahlt einen monatlichen Fixbetrag an den Garagenbetreiber, wodurch jedermann eine Stunde gratis parken kann. Da der Leistungsaustausch jedoch zwischen dem Parkgaragennutzer und dem Garagenbetreiber stattfindet, gilt der von
der WG gezahlte Fixbetrag als Entgelt von dritter Seite.
Eine vom Garagenbetreiber in Rechnung gestellte USt
kann von der WG nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da diese nicht Leistungsempfänger ist. Der Zuschuss der Gemeinde gilt als echte Subvention und
unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Schulfotograf. Die Schule handelt mit einem Schulfotografen einen „Rabatt“ aus. Beim Inkasso (EUR 13) durch
die Schule – im Namen und für Rechnung des Fotografen – behält die Schule den vom Fotografen gewährten
Rabatt (EUR 3) zurück. Aus dem Sachverhalt ergibt
sich, dass der Fotograf die Leistung an die Eltern erbringt. Die Schule erbringt eine Vermittlungsleistung. Als
Körperschaft öffentlichen Rechts gilt die Schule nur mit
ihren Betrieben gewerblicher Art als Unternehmer, wobei
Einnahmen bis insges EUR 2.900/Jahr steuerfrei sind..
Bei Überschreitung obiger Einnahmens-Schwelle (wirtschaftliches Gewicht) wäre hingegen der Rabatt (EUR 3)
von der Schule für die Vermittlungsleistung zu versteuern. Der Fotograf hat das gesamte Entgelt (EUR 13
abzügl USt) zu versteuern.
Vermietung von Messe- und Kongressräumen. Der
Betreiber eines Messe- und Kongresszentrums (A) hat
die gesamte Liegenschaft steuerpflichtig angemietet.
Sofern A bei selbst veranstalteten bzw organisierten
Messen/Kongressen zusätzlich zur Vermietung von
Ausstellflächen noch weitere Leistungen erbringt, ist im
Einzelfall zu beurteilen, ob von mehreren einzelnen
Leistungen oder von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist. Sofern gemeinsam mit der Vermietung von
Räumen ein sehr umfangreiches DienstleistungsZusatzleistungspaket (zB organisatorische Leistungen,
Werbeleistungen, Aufsicht und Verwaltung etc) angeboten wird, kann ggf von einer einheitlichen komplexen
Dienstleistung ausgegangen werden und diese ist mit
20% steuerpflichtig. Tritt die Grundstücksvermietung
dabei vollkommen in den Hintergrund, ist die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG nicht anwendbar.
Leistungen werden selbst erbracht. Leistungen, welche
die Nutzung der Räumlichkeit erst ermöglichen bzw
abrunden (zB Strom, Wasser, Heizung, Endreinigung
usw) gelten als unselbständige Nebenleistungen zur
grundstücksbezogenen Hauptleistung. Ein separates
Verrechnen dieser Nebenleistungen (zB Heizkosten) ist
nicht schädlich, sofern die Bereitstellung nach Art und
Umfang nicht unüblich ist. Es kommt zur Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG, außer A kann nach den
Voraussetzungen des § 6 Abs 2 UStG zur Steuerpflicht
optieren. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung
der angemieteten Räumlichkeiten durch den Mieter an
(Umsätze müssen zu mind 95% zum Vorsteuerabzug
berechtigen). Einzelne Kongresssäle oder Veranstaltungshallen gelten als abgrenzbare Gebäudeteile und
der tatsächliche Nutzungszweck einer Untervermietung
(Nutzung des Letztmieters) greift bis zum Erstmietverhältnis durch.
Die Steuerbarkeit und -pflicht zusätzlicher selbständiger Leistungen (zB Bereitstellung einer besonderen
Bühnentechnik samt Personal; Sicherheitspersonal) iZH
mit der Weitervermietung von Ausstellflächen ist gesondert zu beurteilen. Sollte der Fremdveranstalter/Organisator von A eine umfassendere und komplexere Konferenzveranstaltungsleistung in Anspruch nehmen, so kann wieder eine steuerpflichtige Dienstleistung
mit vernachlässigbarer Grundstücksvermietungskomponente (einheitliche Leistung) vorliegen.
Anja Pfurtscheller
[email protected]
Weitervermietung von Ausstellflächen. Bei der Weitervermietung von Ausstellflächen durch A an Fremdveranstalter und Organisatoren von Veranstaltungen
steht wohl die Anmietung von optimal ausgestatteten
Räumen im Vordergrund und die organisatorischen
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
RÄG 2014 – Änderungen der Ausweis- und Gliederungsvorschriften in Bilanz und GuV
Überblick. Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz
2014 bringt neben den in den letzten Beiträgen besprochenen Änderungen bei Ansatz und Bewertung von
Vermögensgegenständen und Schulden, auch einige
Neuerungen betreffend Ausweis und Gliederung von
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, die in der
Folge erläutert werden sollen.
Restlaufzeit von bis zu einem Jahr sowie von mehr als
einem Jahr sind für jeden gesondert ausgewiesenen
Posten direkt in der Bilanz anzumerken. Die ausschließliche Angabe der Fristigkeiten im Anhang ist demnach
nicht mehr zulässig. Weiterhin im Anhang anzugeben,
ist jedoch der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren.
Eigene Anteile. Eigene Anteile sollen zukünftig nicht
mehr als Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der
Bilanz ausgewiesen werden. Der Nennbetrag (oder, falls
ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert)
dieser Anteile ist nunmehr in einer Vorspalte vom Nennkapital abzusetzen. Aus Gläubigerschutzgründen ist in
dieser Höhe außerdem eine Dotierung der gebundenen
Rücklagen vorzunehmen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag (bzw rechnerischem Wert) der
eigenen Anteile und ihren Anschaffungskosten ist mit
den nicht gebundenen Kapitalrücklagen bzw den freien
Gewinnrücklagen zu verrechnen. Falls diese nicht ausreichen, wäre eine Verrechnung zu Lasten des Bilanzgewinns vorzunehmen; Anschaffungsnebenkosten sind
als Aufwand der Periode zu erfassen.
Abschaffung des „außerordentlichen Ergebnisses“.
Außerordentliche Aufwendungen und Erträge sind künftig nicht mehr gesondert in der GuV auszuweisen. Stattdessen ist eine Anhangangabe über „Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten
von außerordentlicher Größenordnung oder außerordentlicher Bedeutung“ zu machen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei diesen im Anhang zu erläuternden Ertrags- oder Aufwandsposten um jeden Posten der
GuV handeln kann, nicht nur um die vor dem RÄG 2014
als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag ausgewiesenen Sachverhalte. Durch die Abschaffung des außerordentlichen Ergebnisses entfällt auch die Zwischensumme „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
(EGT)“ und wird durch die Zwischensumme „Ergebnis
vor Steuern“ in der GuV ersetzt.
Wegfall unversteuerter Rücklagen. Der Posten der
unversteuerten Rücklagen wird durch das RÄG 2014 zur
Gänze abgeschafft. Dadurch entfallen auch die GuVPosten „Auflösung/Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen“. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass
bestehende unversteuerte Rücklagen unmittelbar in die
Gewinnrücklagen einzustellen bzw darin enthaltene
passive latente Steuern den Rückstellungen zuzuführen
sind. Die Umgliederung hat ergebnisneutral zu erfolgen
und darf nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung
geführt werden. Auch die Vorjahresposten – sowohl in
der Bilanz als auch in der GuV – sind entsprechend
anzupassen.
Neuer Posten für aktive latente Steuern. Aktive latente Steuern, die bisher in der Regel unter den Rechnungsabgrenzungsposten enthalten waren, sind zukünftig unter einem eigenen neuen Posten „D. Aktive latente
Steuern“ auszuweisen. Passive latente Steuern sind
dagegen wie bisher – sofern keine Verrechnung mit
aktiven latenten Steuern erfolgt – unter den Rückstellungen auszuweisen.
Angabe der Restlaufzeiten. Die Fristigkeit von Forderungen und Verbindlichkeiten ist nach dem RÄG 2014
verpflichtend in der Bilanz anzugeben. Der Betrag der
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr sowie der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer
Ergebnisverwendung. Alternativ zum gewohnten Ausweis in der GuV kann die Überleitung vom Jahresergebnis zum Bilanzgewinn (inkl Rücklagenbewegungen)
auch im Anhang ausgewiesen werden. Die Darstellung
im Anhang wird dann wohl dem international üblichen
Eigenkapitalspiegel entsprechen. In diesem Fall endet
die GuV mit dem Posten Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
Erleichterungen für kleine Gesellschaften. Für kleine
Gesellschaften (iSd § 221 Abs 1 UGB) kommt es zu
einer deutlichen Straffung der GuV. Für diese ist eine
Aufgliederung der sonstigen betrieblichen Erträge, der
gesonderte Ausweis betrieblicher Steuern sowie eine
Aufgliederung der Aufwendungen aus Finanzanlagen
und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens nicht mehr
notwendig. Der Personalaufwand kann auf zwei Posten
(„Löhne und Gehälter“ sowie „soziale Aufwendungen,
davon Aufwendungen für Altersversorgung“) zusammengefasst werden. Auch Zwischensummen können
weitgehend entfallen – lediglich das „Ergebnis vor Steuern“ sowie der „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ sind
zwingend anzugeben.
Stephan Karigl
[email protected]
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 15
Tax News
Kurz-Infos
Steuertermine im März 2016
Am 15.3.2016 sind ua fällig:

Umsatzsteuervorauszahlung
für
Jänner

2016.

Normverbrauchsabgabe für Jänner 2016.

Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus
Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für Februar 2016.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Februar
2016.
Forderungswertpapieren für Jänner 2016.

Kommunalsteuer für Februar 2016.
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für

Abzugsteuer gem § 99 EStG für Februar 2016.
Jänner 2016.

U-Bahn Steuer für Wien für Februar 2016.

Werbeabgabe für Jänner 2016.

Sozialversicherung für Dienstnehmer für

Lohnsteuer für Februar 2016.

Februar 2016.
Fristen und Verfahren: Abgabenentrichtung ab
April 2016 grundsätzlich nur noch via e-banking
Überblick. Um den neuen Anforderungen des europäischen Zahlungsverkehrs gerecht zu werden (insbesondere der SEPA-Verordnung), bedarf es bei Zahlungsanweisungen an das Finanzamt einiger Änderungen. Mit
dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde ua § 211 Abs 5 BAO neu eingeführt. Dieser normiert, dass sämtliche Zahlungen an das Finanzamt elektronisch beauftragt werden müssen, sofern die elektronische Beauftragung dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Am 16.2.2016 erließ das BMF eine Verordnung zur Änderung der
FinanzOnline-Verordnung 2006, in welcher die Verpflichtung der Entrichtung von Abgaben auf elektronischem
Weg ab 1.4.2016 konkretisiert wird.
Umstellung. § 7 FinanzOnline-VO sieht nunmehr vor, dass die zukünftig nur mehr elektronisch zu entrichtenden Finanzamtszahlungen auf zwei verschiedene Arten geleistet werden können: Zum einen kann der Steuerpflichtige die zu entrichtende Abgabe mittels der Funktion „Finanzamtszahlung“ im von seiner Bank zur
Verfügung gestellten Electronic-Banking-System entrichten, sofern diese Funktion angeboten wird. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, das in FinanzOnline zur Verfügung gestellte „eps“-Verfahren („e-payment standard“) zur Abgabenentrichtung zu nutzen. Aufgrund der Umstellung werden ab 1.4.2016 mit den Vierteljahresbenachrichtigungen über die Vorauszahlungen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und den
Buchungsmitteilungen vom Finanzamt keine Zahlungsanweisungen in Papierform mehr versendet. Für den
Fall, dass der Steuerpflichtige FinanzOnline-Teilnehmer ist und der elektronischen Zustellung zugestimmt hat,
stellt das Finanzamt ferner auch die Vierteljahresbenachrichtigungen und die Buchungsmitteilungen nur mehr
elektronisch in die Databox zu.
Unzumutbarkeit. Die elektronische Entrichtung ist nur dann verpflichtend, wenn dies dem Abgabepflichtigen
zugemutet werden kann. Davon ist dann auszugehen, wenn dieser Electronic Banking bereits für die Entrichtung von Abgaben oder anderen Zahlungen nutzt und darüber hinaus über einen Internet-Zugang verfügt.
Gibt es für den Steuerpflichtigen keine Möglichkeit zur Nutzung des Electronic Bankings für Steuerzahlungen,
kann beim zuständigen Finanzamt die weitere Zusendung von Zahlungsanweisungen sowohl in FinanzOnline
wieder aktiviert als auch mit einem formlosen Schreiben oder per Telefon oder Fax beantragt werden.
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 16
Tax News
Kurz-Infos
World Tax Advisor
World Tax Advisor vom 12.2.2016 behandelt insbesondere das veröffentlichte Steuerfluchtpaket (Zielrichtung Steuertransparenz und Verhinderung aggressiver Steuerplanung) der Europäischen Kommission, die Veröffentlichung der
Entwürfe zur Steuerreform 2016 in Japan, die Adaptierung der Maßnahmen zur Steuerreform 2014 in Chile, die Umsetzung der Country-by-country-Reporting Anforderungen in Irland, die Modifizierung des Gruppenbesteuerungsregimes,
Implementierung der Änderungen zur EU Mutter-Tochter-RL (Missbrauchsprävention) und sonstige Änderungen (zB IPRegime, Mindestbesteuerung) in Luxemburg, die Verlängerung der Sonderregelungen für ausländische Muttergesellschaften unter dem Maquiladora-Regime in Mexiko sowie BEPS Corner (EU, Irland, Japan, Jersey, Luxemburg, OECD).
World Tax Advisor vom 26.2.2016 beinhaltet insbesondere neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Australien berücksichtigt explizit die Anregungen der OECD im Rahmen des BEPS-Aktionsplans, die Niederländische Präsidentschaft
veröffentlicht Fahrplan zur Forcierung der Umsetzung von Ergebnissen des BEPS-Aktionsplans,Vorabauskunft zur Berücksichtigung von Abkommensbestimmungen in Indien, die Kosten eines Mitarbeiterbeteiligungs-Regimes in Israel, den
Status der Implementierung eines Umsatzsteuerregimes in den Golfstaaten, das russische Finanzministerium veröffentlicht Richtlinien zur Bestimmung des Nutzugsberechtigten von Dividendenzahlungen im Abkommensrecht, sowie BEPS
Corner (EU, OECD, Australien, Deutschland).
Transfer Pricing Alert
Nr 2/2016 – European Commission releases proposed anti-tax avoidance package
Nr 3/2016 – US issues country-by-country reporting regulations
Breaking Tax News
Nr 1/2016
Nr 2/2016
Mitteilungspflichten für Zahlungen im Jahr 2015
Reporting requirement for payments in 2015
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 2/2016 | 17
Tax News
Kurz-Infos
Veröffentlichungshinweis
Deloitte.Radar 2016
Am 2. März wurde zum dritten Mal der Deloitte.Radar –
eine Studie über die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes
Österreich – veröffentlicht. Darin bringen wir auf den Punkt,
wie es um die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs im Vergleich
zu Top-Volkswirtschaften bestellt ist und welche mutigen
Akzente es sowohl seitens der Politik als auch von Seiten der
Privatwirtschaft braucht, um den Standort wieder nach vorne
zu bringen.
www.deloitte.at/radar
Veranstaltungshinweise
Datum
Veranstaltungstitel
Ort
Zeit
10. 3. 2016
Tax Break: Update Forschungsprämie 2016 –
Ihr zusätzliches Geld für F&E Projekte
Wien
12:00 Uhr
16. 3. 2016
Finance Business Lunch #8
Wien
12:00 Uhr
17. 3. 2016
Steuerfragen in Kunst und Kultur
Wien
12:00 Uhr
6.4. 2016
Seminar: Steueroptimierung bei Kapitalvermögen
Wien
13:00 Uhr
10. - 11.5. 2016
Eventtipp: Praxisseminar M&A
Innsbruck
12:00 Uhr
Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events
Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at
Besuchen Sie auch unseren Tax Blog: www.deloittetax.at
Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y
Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer
Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Birgit Wiesinger, Stefan Puxbaum
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen
Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen
für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen.
Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit
einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters" – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für
den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.
Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine
professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche
Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument
enthaltene Informationen.
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