Kurs 2015 Lehrerbesoldung

Lehrerbesoldung
Kurs für Gemeinde- und Bezirkskassiere/-kassierinnen, vszgb
Referenten:
Urs Bucher, Vorsteher AVS
Nicole Ehrler, Sachbearbeiterin AVS
Rothenthurm, Mittwoch, 27. Mai 2015
Übersicht
• Lohntabellen
• Berechnung Dienstjahre
• Altersentlastung
• Stellvertretungen
• Kündigung
• Kündigungsschutz / Abfindung
• Kündigung von befristetem Vertrag
• Berechnung bei Abfindung
• Treueprämie
• Familienzulage
• Mutterschaft
• Aktuelle Fragen
Lohntabellen
Normaler Lohn
Mittellöhne
Lohntabellen
• Drei Blätter…
Normallöhne
Ausbildung stimmt mit der Anstellung überein
Mittellöhne
Ausbildung stimmt nicht mit der Anstellung überein
Mehrklassenzuschlag (SRSZ 612.111, § 20)
drei und mehr Abteilungen
• Lohnaufbau
18 Lohnstufen je 3%
Anstieg jeweils auf den 1. Januar
Automatismus
Lohntabellen
Einteilung
• KG/PS/SHP
• SEK I
Lohnklasse 1 (Fachlehrperson)
Lohnklasse 2 (Werkschul- und Reallehrperson IOK)
Lohnklasse 3 (Real- und Sekundarlehrperson)
Berechnung Dienstjahre
Siehe Personal- und Besoldungsgesetz 612.110 und Personal- und
Besoldungsverordnung 612.111 sowie Wegweiser
•
1 ganzes Dienstjahr
Unterrichts- und Therapietätigkeiten an öffentlichen oder privaten Schulen,
Musikschulen, Erwachsenenbildung, anerkannte Kinderbetreuungsstätten
usw., wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr
gedauert haben (ohne Schulferien)
•
0.33 Dienstjahre
Grundsätzlich wird alles, was nicht Unterricht ist, zu 0.33 Dienstjahren
angerechnet (Urlaub, Kindererziehung, Behindertenbetreuung,
Spielgruppenleiter, Mukiturnleiter usw.)
0.33 Dienstjahre können bis zu einem Maximum von 6 Dienstjahren
(18x 0.33) angerechnet werden
•
18 Unterrichtswochen im Kalenderjahr
Januar bis Juli > als 18 Unterrichtswochen (1 Dienstjahr)
August bis Dezember < als 18 Unterrichtswochen (0.33 Dienstjahre)
Berechnung Dienstjahre
•
Ausgebildete Lehrpersonen erfüllen gemäss PGL § 37 das 1. Dienstjahr
im Schuldienst am 31. Dezember des Eintrittjahres unabhängig vom
Eintrittsdatum.
Ab dem 2. Dienstjahr entspricht ein Dienstjahr einem Kalenderjahr.
•
Liegt der Erhalt des Diploms vor dem vollendeten 23. Altersjahr, werden
Unterrichtstätigkeiten ab dem Diplomjahr angerechnet.
•
Das aktuelle Dienstjahr wird immer als ganzes gezählt.
Ausgebildete Lehrperson
Jahrgang 1988, Diplom 2010
von / bis
Ort
Jahre
Erklärung
08/10 - 07/12
Steinen (10,11,12)
3.00 DJ 2010 = 1. DJ
08/12 - 07/13
Küssnacht (13)
1.00 DJ
08/13 - 07/15
Weiterbildung (14)
0.33 DJ
ab 08/15
Ibach (15)
1.00 DJ 2015 = aktuelles DJ
DJ Total 5.33
6.00 DJ DJ am Schluss aufrunden
Berechnung Dienstjahre
•
Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung oder ohne abgeschlossenes
Lehrdiplom werden im ersten Dienstjahr ohne Anstieg der Dienstjahre
eingestuft. Folge: befristete Lehrbewilligung!
•
Liegt der Erhalt des Diploms nach dem vollendeten 23. Altersjahr, wird ab
dem vollendeten 23. Altersjahr mit 0.33 Dienstjahren gerechnet bis zum
Diplomerhalt (Erfahrungsjahre).
Ausgebildete Lehrperson
Jahrgang 1981, Diplom 2008
von / bis
Ort
Jahre
Erklärung
2004-2005
Kaufm. Angestellte (05)
0.33 DJ Vollendetes 23. Altersjahr
08/05 - 07/08
Zusatzausbildung (06,07)
0.66 DJ
08/08 - 07/10
Altendorf (08,09,10)
3.00 DJ 2008 = 1. DJ
08/10 - 07/12
Rothenthurm (11, 12)
2.00 DJ
08/12 - 07/15
Kindererziehung (13,14)
0.66 DJ
ab August 15
Brunnen (15)
1.00 DJ 2015 = aktuelles DJ
DJ total 7.65
8.00 DJ DJ am Schluss aufrunden
Altersentlastung
• Beschäftigungsgrad / Altersentlastung
bis 54. Altersjahr: 29 Lektionen Vollpensum
ab 55. Altersjahr: Altersentlastung (2 Lkt.) = 27 Lektionen Vollpensum
ab 60. Altersjahr: Altersentlastung (3 Lkt.) = 26 Lektionen Vollpensum
• Eine Lektion
bis 54. Altersjahr: 1/29 des Jahreslohns
ab 55. Altersjahr: 1/27 des Jahreslohns
ab 60. Altersjahr: 1/26 des Jahreslohns
• Beispiel:
6 Lektionen:
- 6/29
- 6/27
- 6/26
Eine Überstunde:
- immer 1/29
Stellvertretungen
Siehe Personal- und Besoldungsverordnung 612.111 § 15
• Bezahlung pro gehaltene Lektion:
39 Wochen mal 29 Lektionen = 1/1131 des Lohns
• 1 Lektion 1/1131 des Jahreslohns (Ferienanteil enthalten)
• Anstellung länger als 6 Monate > Monatslohn
Erster Arbeitstag: 3.
Sept.
Letzter Arbeitstag:
12. Sept.
Bitte Anzahl erteilte Lektionen im entsprechenden Tag eintragen. Eine Lektion dauert 45 Miunten.
Stellvertretungen im Kindergarten werden entsprechend umgerechnet und auf eine Kommastelle gerundet!
1
17.
2
18
3
4
5
3
2
5
19
20
6
21
7
22
8.
23
9.
24
10
25
26
11
12
2
3
27
28
Total erbrachte Lektionen: 15 Lektionen
13
29
14
30
15
31
16
Kündigung
Siehe Personal- und Besoldungsgesetz 612.110 (§ 11 + § 13 + § 18 - § 19)
• Termin
vier Monate Kündigungsfrist, Termine 31. Januar / 31. Juli
Termin: 30. September / 31. März (zugestellt)
einvernehmliche Kündigung jederzeit möglich (§ 10 PGL)
• Anpassung des Vertrags
im Einvernehmen jederzeit möglich
Wenn eine Lehrperson nicht einverstanden Abfindung (plus
zusätzliche Entschädigung) nach § 19 PGL: max. ein Jahreslohn
• Kündigungsschutz
Verfahren einhalten
sachlich zureichender Grund, nicht missbräuchlich
Sperrfristen beachten (Militär, Krankheit, Schwangerschaft)
Kündigungsschutz / Abfindung
Personal- und Besoldungsgesetz: § 13 (SRSZ 612.110)
• Sachlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn:
LP verhindert, nicht geeignet, Pflichten nicht erfüllt usw.
die Klassenzahl zurückgeht
Personal- und Besoldungsgesetz: § 19 (SRSZ 612.110)
• Abfindung wird fällig
Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
Wenn keine Stelle mehr angeboten werden kann
Kündigung von befristetem Vertrag
• Gibt es bei befristetem Vertrag grundsätzlich nicht
• Muss ansonsten in einer Spezialklausel im Vertrag festgehalten werden
• Gilt dann für beide Vertragspartner; deshalb eher darauf verzichten!
• Ansonsten gilt ebenfalls: in gegenseitigem Einvernehmen ist alles möglich
Berechnung bei Abfindung
•
Kriterien
Alter, Dienstjahre, persönliche Verhältnisse, Grund der Beendigung
Alter
Dienstjahre
Persönliches
Grund
60. Altersjahr
38 DJ
Schwer vermittelbar ½
Unterstützung ½
Einvernehmlich
20 %
40 %
20 %
20 %
28 Dienstjahre (2 in Gemeinde), Alter 50, Lohn Fr. 100‘000.-Alter
50 Jahre
Dienstjahre
17%
17’000
2 DJ
2%
2’000
Persönliches
schwer vermittelbar 1/2
Unterstützung 1/2
0%
-.--
Grund
Trennung einvernehmlich
20%
20'000
39%
Fr. 39‘000
Total
Lohn
Fr. 100'000
Treueprämie
Siehe PVL 612.111 § 23
• Jahre beim gleichen Arbeitgeber gelten:
10 Jahre ………………….3 %
15 Jahre ………………….4 %
20 Jahre ………………….5 %
• Auszahlungsberechnung
Grundlage ist Lohn im Erfüllungsmonat
Durchschnitt der letzten fünf Jahre
ohne Sozialzulagen
Familienzulage
Siehe PVL 612.111 § 24 - 26
• Anspruch nur bei Mindestpensum von 20 %
(während mind. einem Semester)
• Mind. Fr. 85.– monatlich, ab 50 %-Pensum Fr. 170.—
• Bei Mehrfachanspruch für das gleiche Kind: nur für die LP mit höherem
Beschäftigungsgrad
• Beide Berechtigten mit weniger als 50 %-Pensum, dann beide mit
Anspruch auf je Fr. 85.—
• Bei mehreren Schulträgern angestellt:
Gesamtpensum ist massgebend (maximal Fr. 170.—)
Aufteilung auf Schulträger anteilsmässig nach erbrachtem Pensum
Mutterschaft
Siehe PVL 612.111 § 32
Regelung
•
Anstellung 2 Jahre vor Niederkunft → 16 Wochen Urlaub
14 Wochen nach der Niederkunft
100 % Lohn
•
Anstellung weniger als 2 Jahre
Leistung mind. 14 Wochen nach Geburt zu 80 % Lohn
kann nicht zwei Wochen vorbeziehen (gemäss EOG)
•
Arbeitsverhältnis
Beendigung auf Ende Urlaub im Einvernehmen jederzeit möglich
kein Anspruch auf Pensenreduktion!
Sperrfristen für Kündigung beachten
Aktuelle Fragen
• § 27 PVL: Unfallversicherung:
Prämien für die Versicherung von NBU können teilweise auf die
Lehrpersonen überwälzt werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
•
Berechnung unbezahlter Urlaub (gekoppelt mit Mutterschaftsurlaub):
Grundsätzlich gibt es für Lehrpersonen keinen unbezahlten Urlaub.
Bei Mutterschaftsurlaub mit direkter Verlängerung möglich, da sowieso
eine Stellvertretung organisiert werden muss.
Die Berechnung wird taggenau vorgenommen; bei Unsicherheit in der
Berechnung kann man sich an das Personalamt des Kantons wenden:
Frau S. Gräzer, Tel. 819 23 30.