Wichtige Änderung im Erbrecht – Handlungsbedarf!

Wichtige Änderung im Erbrecht – Handlungsbedarf!
Seit dem Jahre 2012 ist in Deutschland die EU – Rechtsverordnung für Erbfälle ab dem 17. August 2015
in Kraft. Anders als bisher richtet sich das anwendbare Erbrecht im Todesfall nicht mehr nach der
Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers sondern nach dem Recht des Staates, in welchem der
Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht mit
dem Wohnort gleichzusetzen.
Zur Verdeutlichung:
Rentner Harry Schmitz verbringt seinen Lebensabend in Kanada. Er hat
Grundbesitz in Italien und weiteres Vermögen an seinem Zweitwohnsitz in Deutschland, wo er sich in
den Wintermonaten aufhält und am Neujahrsabend überraschend verstirbt. Unabhängig davon, ob er
ein Testament hinterlässt oder nicht, richtet sich die Erbfolge (insbesondere auch die Wirksamkeit
eines Testaments) des Herrn Schmitz nach kanadischem Recht.
Diese oftmals unerwünschte Folge lässt sich nur durch eine rechtzeitige Rechtswahl vermeiden. Der
Erblasser kann ein Testament errichten, in welchem er deutsches Recht als anzuwendendes Recht
formuliert. Jedoch gibt es auch an dieser Stelle weitreichende Änderungen:
Die Rechtswahl muss sich fortan auf den gesamten Nachlass beziehen und darf nicht mehr zwischen
beweglichen und unbeweglichen Vermögen unterscheiden.
Ausnahme: Sie haben eine sogenannte Teilrechtswahl bezüglich Ihres unbeweglichen Vermögens
bereits vor dem 17. August 2015 getroffen. Diese bleibt künftig gültig und stellt fortan eine Ausnahme
zum Verbot der Teilrechtswahl dar.
Sollten Sie also den Wunsch haben, Ihren Nachlass bezüglich vorhandener Grundstücke deutschen
Rechtsvorschriften und Ihr restliches Vermögen etwa kanadischen Rechtsvorschriften zu unterwerfen,
drängt die Zeit. Aber auch, wenn Sie bloße Rechtsunsicherheiten bezüglich der Behandlung Ihres
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Nachlasses vermeiden möchten, empfiehlt es sich, schleunigst eine Rechtswahl in Form eines
Testaments oder Erbvertrags zu treffen. Gerade bei Grenzgängern oder Personen, die vorübergehend im
Ausland verweilen, wird die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt zu Schwierigkeiten bei der
Ermittlung des anwendbaren Rechts führen. Am Beispiel Kanada wird auch deutlich, welche
Herausforderungen sich bei der Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften ergeben können. In
Kanada exisitiert kein einheitliches Erbrecht, so dass die einzelnen Provinzen ihre erbrechtlichen
Regelungen selbstständig ausgestalten. So kann es dazu kommen, dass ein deutsches Gericht kanadische
Regelungen, die selbst in Kanada keine Allgemeingültigkeit beanspruchen, anwenden muss.
Für
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Richtigkeit
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wird
und
Vollständigkeit
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dieser Information kann
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dass
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keine
Haftung
überblicksartig
allgemeine Informationen zusammengestellt wurden, die eine individuelle Rechtsberatung für den
konkreten Einzelfall keinesfalls ersetzen können.
Jan Khatib
Rechtsreferendar