Wichtige Änderung im Erbrecht – Handlungsbedarf! Seit dem Jahre 2012 ist in Deutschland die EU – Rechtsverordnung für Erbfälle ab dem 17. August 2015 in Kraft. Anders als bisher richtet sich das anwendbare Erbrecht im Todesfall nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers sondern nach dem Recht des Staates, in welchem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht mit dem Wohnort gleichzusetzen. Zur Verdeutlichung: Rentner Harry Schmitz verbringt seinen Lebensabend in Kanada. Er hat Grundbesitz in Italien und weiteres Vermögen an seinem Zweitwohnsitz in Deutschland, wo er sich in den Wintermonaten aufhält und am Neujahrsabend überraschend verstirbt. Unabhängig davon, ob er ein Testament hinterlässt oder nicht, richtet sich die Erbfolge (insbesondere auch die Wirksamkeit eines Testaments) des Herrn Schmitz nach kanadischem Recht. Diese oftmals unerwünschte Folge lässt sich nur durch eine rechtzeitige Rechtswahl vermeiden. Der Erblasser kann ein Testament errichten, in welchem er deutsches Recht als anzuwendendes Recht formuliert. Jedoch gibt es auch an dieser Stelle weitreichende Änderungen: Die Rechtswahl muss sich fortan auf den gesamten Nachlass beziehen und darf nicht mehr zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögen unterscheiden. Ausnahme: Sie haben eine sogenannte Teilrechtswahl bezüglich Ihres unbeweglichen Vermögens bereits vor dem 17. August 2015 getroffen. Diese bleibt künftig gültig und stellt fortan eine Ausnahme zum Verbot der Teilrechtswahl dar. Sollten Sie also den Wunsch haben, Ihren Nachlass bezüglich vorhandener Grundstücke deutschen Rechtsvorschriften und Ihr restliches Vermögen etwa kanadischen Rechtsvorschriften zu unterwerfen, drängt die Zeit. Aber auch, wenn Sie bloße Rechtsunsicherheiten bezüglich der Behandlung Ihres ioo Nachlasses vermeiden möchten, empfiehlt es sich, schleunigst eine Rechtswahl in Form eines Testaments oder Erbvertrags zu treffen. Gerade bei Grenzgängern oder Personen, die vorübergehend im Ausland verweilen, wird die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts führen. Am Beispiel Kanada wird auch deutlich, welche Herausforderungen sich bei der Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften ergeben können. In Kanada exisitiert kein einheitliches Erbrecht, so dass die einzelnen Provinzen ihre erbrechtlichen Regelungen selbstständig ausgestalten. So kann es dazu kommen, dass ein deutsches Gericht kanadische Regelungen, die selbst in Kanada keine Allgemeingültigkeit beanspruchen, anwenden muss. Für die inhaltiche Richtigkeit übernommen werden. Es wird und Vollständigkeit ausdrücklich darauf dieser Information kann hingewiesen, dass hierin keine Haftung überblicksartig allgemeine Informationen zusammengestellt wurden, die eine individuelle Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall keinesfalls ersetzen können. Jan Khatib Rechtsreferendar
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