§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck 1. Der Verein führt den Namen „Männerschützengilde 1650 Wettringen". 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name .Männerschützengilde 1650 Wettringen e.v." 3. Der Verein hat seinen Sitz in Wettringen (Kreis Steinfurt). 4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.11. bis zum 31.10. des darauf folgenden Jahres. 5. Zweck des Vereins ist es, den Zusammenhalt und Freundschaft unter den Mitgliedern zu fördern, alte Traditionen und Brauchtum, insbesondere das heimatliche Schützenwesen zu bewahren und Gemeinschaft und Geselligkeit zu pflegen. §2 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder männliche Wettringer Bürger oder jede auswärts wohnende männliche Person werden, die durch verwandtschaftliche oder heimatliche Beziehungen mit Wettringen verbunden ist. Unverheiratete Personen werden erst mit einem Mindestalter von 30 Lebensjahren aufgenommen. 2. Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. 3. Die Mitgliedschaft erlischt: a) b) c) 4. mit dem Tod des Mitgliedes. wobei die Witwen der verstorbenen Mitglieder weiterhin zu den Festen des Vereins geladen werden, durch Austritt des Mitgliedes, wobei der Austritt drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, damit die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres endet, durch Ausschluss des Mitgliedes; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmiger Mehrheit der Anwesenden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. §3 Beiträge 1. Jedes Mitglied zahlt jährlich einen Mitgliedsbeitrag und einen Festbeitrag zum Schützenfest. 2. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehörten, sind von der Zahlung des Festbeitrages zum Schützenfest befreit. Ferner können Mitglieder auf deren Antrag hin bei Trauer und Krankheit vom Festbeitrag zum Schützenfest befreit werden. §4 Organe 1. Organe des Vereins sind: a) b) der Vorstand die Generalversammlung §5 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. 2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: a) b) c) d) der Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Schriftführer der Kassierer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand, der Oberst, der Hauptmann, der amtierende König, der Ehrenvorsitzende, der Materialwart und fünf Beisitzer an. 3. Der Vorstand hat die Berechtigung, Vereinsversammlungen einzuberufen und Beschlüsse zu fassen und umzusetzen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Generalversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Beim geschäftsführenden Vorstand ist Wiederwahl möglich. Bezüglich der zweijährigen Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes gemäß Ziffer 2 gilt, dass in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der Vorsitzende und Kassierer und in den Jahren mit geraden Jahreszahlen der stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gewählt werden. Der Materialwart wird für zwei Jahre gewählt und kann wieder gewählt werden. Die Beisitzer können nur einmal wieder gewählt werden. Der Oberst und der Hauptmann werden auf der Generalversammlung für das kommende Schützenfest jährlich gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl der Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen der Generalversammlung und gilt auf Lebenszeit. §6 Generalversammlung 1. Vom Vorstand des Vereins ist einmal jährlich eine Generalversammlung einzuberufen, an der alle Mitglieder des Vereins teilnehmen dürfen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Zu den Generalversammlungen wird schriftlich oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Frist von einer Woche eingeladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 3. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und beschließt über die Entlastung des allen Vorstandes. 4. In der Generalversammlung wird darüber abgestimmt, ob in dem kommenden Jahr ein Schützenfest gefeiert werden soll. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 5. Anträge eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder müssen grundsätzlich schriftlich bis eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. 6. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Generalversammlung beschlossen werden. 7. Die Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich öffentlich durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes, sofern die Eindrittelmehrheit der Versammlung die geheime Abstimmung befürwortet. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied protokolliert. Das Protokoll wird von dem geschäftsführenden Vorstand durch Mehrheitsbeschluss genehmigt und dann unterzeichnet. §7 Geschäftsordnungen 1. Außerhalb der Satzung existieren Geschäftsordnungen des Vorstandes, in denen Detailregelungen hinsichtlich des Vereinslebens niedergeschrieben werden. Die Geschäftsordnungen regeln unter anderem die Königswürde des Vereins, die Gestaltung und Finanzierung der Schützenfeste, die Vergabe von Offiziersplätzen sowie die Höhe der Mitgliedsbeiträge. 2. Der Inhalt der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Vereins eingesehen werden. Änderungen der Geschäftsordnung erfolgen grundsätzlich vom Vorstand. Die Mitglieder sind in der Generalversammlung über die Änderungen zu informieren. Auf Antrag eines Mitgliedes bedarf die vom Vorstand beschlossene Änderung der Geschäftsordnung der Zustimmung der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit in derselben Generalversammlung, in der der Vorstand die Mitglieder über die Änderung informiert.
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