AGB private PayLife Kreditkarten

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die von SIX Payment Services (Austria) GmbH
(kurz: SIX) herausgegebenen Kreditkarten
1.
Vertragsabschluss:
Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den
Karteninhaber zustande (§ 151 Satz 1 BGB). Der Karteninhaber ist verpflichtet,
Falschprägungen seines Namens auf der Karte sofort zu melden. Eine Falschprägung
des Namens ändert jedoch nichts an der Haftung des Karteninhabers für die Erfüllung
seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. Der Karteninhaber ist
verpflichtet, die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem dafür vorgesehenen
Unterschriftenfeld mit der gleichen Unterschrift wie auf dem Kreditkartenantrag zu
unterzeichnen. Dem Karteninhaber wird eine persönliche Identifikationsnummer (kurz:
PIN) in einem Kuvert getrennt von der Karte übermittelt. Nachdem der Karteninhaber
das Kuvert geöffnet und die PIN zur Kenntnis genommen hat, ist die mit dem Kuvert
übermittelte Aufzeichnung der PIN zu vernichten.
2.
Eigentum an der Karte und Gültigkeit:
Die Karte ist nicht übertragbar und verbleibt im Eigentum von SIX. Die jeweilige Karte
ist nur für den auf ihr eingeprägten Zeitraum gültig. Endet die Berechtigung, die Karte
zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung des Kreditkartenvertrags), so hat der
Karteninhaber die Karte unverzüglich an SIX zurückzugeben.
SIX behält sich vor, auch während der Gültigkeitsdauer der Karte diese jeweils gegen
eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Karteninhabers an der Karte ist ausgeschlossen.
3.
Vertragsdauer und Beendigung:
3.1.
Vertragsdauer:
Der Kreditkartenvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3.2.
Ausstellung einer neuen Karte:
SIX ist verpflichtet, dem Karteninhaber eine neue Karte für eine weitere
Gültigkeitsperiode auszustellen, wenn der Karteninhaber nicht bis spätestens zwei
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine gegenteilige schriftliche Erklärung abgibt.
3.3.
Beendigung:
3.3.1. Kündigung durch den Karteninhaber:
Der Karteninhaber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes oder vor Inkrafttreten einer von SIX gemäß Ziffer 16. bekannt gegebenen Änderung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kartenvertrag vom Karteninhaber kostenfrei
und fristlos gekündigt werden. Mit dem Zugang bei SIX wird die Kündigung wirksam.
Entstandene Verpflichtungen des Karteninhabers werden durch die Kündigung nicht berührt
und sind zu erfüllen.
3.3.2. Kündigung durch SIX:
• SIX ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen,
mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. SIX wird den
Kreditkartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter
Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist.
• SIX ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Karteninhaber aus wichtigem
Grund fristlos zu kündigen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen
zu lassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber
unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und SIX hierauf die
Entscheidung über den Abschluss des Kreditkartenvertrages gestützt hat, oder wenn
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Karteninhabers eintritt oder
einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem
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Kreditkartenvertrag gegenüber SIX gefährdet ist. Besteht ein wichtiger Grund in der
Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolgloser
Abmahnung bzw. Mahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheit des
Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 BGB) entbehrlich.
3.3.3. Im Falle der Beendigung des Kartenvertrages – aus welchem Grund auch immer – ist
das Jahresentgelt dem Karteninhaber anteilig zurückzuerstatten.
3.3.4. Mit der Vertragsbeendigung endet auch das Recht, die Karte zu verwenden und/oder
mit den Kartendaten Rechtsgeschäfte mit Vertragsunternehmen abzuschließen.
3.3.5. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Karte unverzüglich an SIX
herauszugeben.
4.
Rechte des Karteninhabers:
Die Karte berechtigt den Karteninhaber, durch Anweisung gemäß Ziffern 6.2. und 6.3.
4.1.
von Vertragsunternehmen der jeweiligen Kreditkartenorganisation durch Vorlage der
Karte ohne Barzahlung alle von diesen – auch über entsprechend gekennzeichnete
Selbstbedienungseinrichtungen – gewöhnlich angebotenen Leistungen (zB Waren,
Dienstleistungen oder Bargeldbezüge) zu beziehen. Die Bezahlung und die Bezüge
können je nach Art des Grundgeschäftes und nach Art des Bezuges mit einem
Höchstbetrag begrenzt werden. So sind zum Beispiel Bargeldbezüge mit einem
Höchstbetrag gemäß Ziffer 19.1. beschränkt.
4.2.
von Vertragsunternehmen ohne Vorlage der Karte und ohne Barzahlung deren
Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes (§ 312b BGB) über schriftliche oder
telefonische Bestellungen zu beziehen, falls und soweit dies das jeweilige
Vertragsunternehmen ermöglicht. Dies gilt auch für den Abschluss von
Rechtsgeschäften im Internet oder unter Zuhilfenahme eines mobilen Endgerätes (eCommerce, m-Commerce). Dabei ist Ziffer 5.3. auf jeden Fall zu beachten.
4.3.
entsprechend gekennzeichnete Selbstbedienungseinrichtungen zum Bezug von
Leistungen bis zu einer Höchstgrenze, die je nach Selbstbedienungseinrichtung
verschieden sein kann, zu verwenden. Bei Selbstbedienungseinrichtungen hängt die
Höchstgrenze von den technischen Einrichtungen, den getroffenen Vereinbarungen
und der Bonität des Karteninhabers ab.
5.
Pflichten des Karteninhabers:
5.1.
Insoweit der Einsatz der Karte durch Unterschrift des Karteninhabers erfolgt, hat diese
der Unterschrift auf der Karte zu entsprechen. Eine abweichende Unterschrift des
Karteninhabers ändert nicht die Haftung des Karteninhabers für die Erfüllung seiner mit
der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten.
5.2.
Der Karteninhaber ist nur solange berechtigt, die Karte oder die Kartendaten für
Zahlungszwecke zu verwenden, wie
 das Vertragsverhältnis besteht,
 die Karte gültig ist und
 er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen gemäß
Ziffer 12. rechtzeitig zu erfüllen und zu diesem Zweck während der
Vertragsdauer einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften aufrecht erhält und für
eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt.
5.3.
Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der Karteninhaber nur in sicheren
Systemen durchführen, die dem Zweck dienen, die Daten des Karteninhabers und
seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor der Ausspähung und missbräuchlichen
Verwendung durch Dritte zu schützen. Als sicheres System gilt derzeit das 3-D Secure
Verfahren (Verified by Visa bzw MasterCard Secure Code). Im Rahmen des 3-D
Secure Verfahrens wird der Karteninhaber mittels eines selbstgewählten Passworts
zweifelsfrei als rechtmäßiger Karteninhaber identifiziert.
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Die Registrierung zum 3-D Secure Verfahren ist kostenlos auf www.paylife.at möglich.
So der Karteninhaber im 3-D Secure Verfahren registriert ist, ist ihm die Verwendung
dieses sicheren Verfahrens bei Vertragsunternehmen, die ebenfalls das 3-D Secure
Verfahren anbieten, möglich.
Unabhängig davon, ob der Händler (das Vertragsunternehmen) das 3-D Secure
Verfahren anbietet oder nicht, ist der Karteninhaber bei der Datenweitergabe dazu
verpflichtet, darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https
(Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden. Warnhinweis: Aus
Sicherheitsgründen behält sich SIX vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen,
falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird. SIX wird dem
Karteninhaber in diesem Fall jedoch die Möglichkeit einräumen, sich im Rahmen einer
solchen Transaktion für das von SIX zu diesem Zeitpunkt bekannt gegebene sichere
System zu registrieren und dieses zu nutzen.
5.4.
Der Karteninhaber ist zur Zahlung des Jahresentgeltes verpflichtet. Sofern im
Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde, ist das Jahresentgelt jeweils zum Ersten
des Monats fällig, der dem in der Gültigkeitsdauer angegebenen Monat folgt (Beispiel:
Ist als Gültigkeitsdauer auf der Karte 08/JJ eingeprägt, ist das Jahresentgelt jeweils am
1.9. fällig).
5.5.
Bonitätsauskünfte:
5.5.1. SIX ist berechtigt, jederzeit Erhebungen über die Bonität des Karteninhabers
durchzuführen. Der Karteninhaber ist verpflichtet, SIX auf schriftliches Anfordern die für
diese Erhebungen notwendigen Selbstauskünfte über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse zur Verfügung zu stellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Karteninhabers eintritt oder
einzutreten droht.
5.5.2. Der Karteninhaber hat nach Ziffer 5.5.1. erteilte Selbstauskünfte auf schriftliches
Anfordern von SIX durch Unterlagen zu belegen.
6.
Anweisung, Blankoanweisungen:
6.1.
Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber SIX die Zustimmung (Anweisung)
zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich die Unterzeichnung eines
Leistungsbelegs oder die Eingabe der PIN erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit
deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die
Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. Der Karteninhaber verpflichtet sich, SIX den zur
Zahlung autorisierten Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft
(mit dem Vertragsunternehmen) zu erheben.
6.2.
Die Anweisung kann entweder durch Unterzeichnen eines Leistungsbeleges oder durch
Eingabe der PIN oder durch Betätigen der dafür vorgesehenen technischen Einrichtung
(zB das Drücken der OK-Taste von Zahlungsterminals), oder durch sonstige
Verwendung der Karte oder Kartendaten ohne Eingabe der PIN oder Unterfertigung
eines Leistungsbeleges zu Zahlungszwecken (an Zahlungs statt) bei Zahlungsterminals
(zB bei kontaktlosem Vorbeiziehen der Karte an einem Zahlungsterminal) oder anderen
technischen Geräten (zB Telefon, Fax), erfolgen, soweit nicht in besonderen
Geschäftsbedingungen anderes bestimmt ist. Verlangt die technische Einrichtung, über
welche die Transaktion erfolgt, die Eingabe der PIN, so ist eine Anweisung nur möglich,
wenn vom Karteninhaber die PIN eingegeben wird.
6.3.
Blankoanweisungen:
6.3.1. Im Fall der Abgabe einer Anweisungserklärung, die keinen konkreten Rechnungsbetrag
umfasst, haftet der Karteninhaber für die Bezahlung des vom Vertragsunternehmen bei
SIX eingereichten Betrages. Der Karteninhaber hat jedoch in einem solchen Fall den
Anspruch auf Erstattung, wenn der eingereichte Betrag den Betrag übersteigt, den der
Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen
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des Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise
hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende
Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs
zugrundegelegt wurde.
6.3.2. Der Karteninhaber ist auf Verlangen von SIX zum Nachweis der Umstände gemäß
Ziffer 6.3.1. verpflichtet. Den Anspruch auf Erstattung hat der Karteninhaber gegenüber
SIX jedoch innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Abrechnung (Ziffer 12.)
geltend zu machen.
Achtung: Solche Blankoanweisungen werden zB von Hotels und
Leihwagenunternehmen verlangt. Bitte kontrollieren Sie in diesem Fall besonders
genau den abgeschlossenen Vertrag und dessen Abrechnung!
7.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Karteninhaber und dem
Vertragsunternehmen:
Der Karteninhaber hat Meinungsverschiedenheiten, welche das Grundgeschäft
betreffen (etwa über die Höhe des Rechnungsbetrages oder
Gewährleistungsansprüche), ausschließlich direkt mit dem Vertragsunternehmen zu
klären. SIX gegenüber besteht auch in diesen Fällen die Verpflichtung, den von SIX
dem Vertragsunternehmen bezahlten Betrag zu ersetzen und die monatlichen
Abrechnungen gemäß Ziffer 12. zu begleichen.
8.
Verwendbarkeit der Karte, Haftung von SIX:
8.1.
SIX hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Vertragsunternehmen die Karte
akzeptieren. Technische Störungen können in Einzelfällen dazu führen, dass
Transaktionen nicht durchgeführt werden können.
8.2.
SIX haftet für den Ersatz von Schäden, die einem Karteninhaber durch die
Nichtannahme der Karte, die Ablehnung von Transaktionen oder durch technische
Störungen entstehen, falls SIX diese schuldhaft verursacht hat.
8.3.
Bedient der Karteninhaber eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte aus
Sicherheitsgründen eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der
Karteninhaber zu.
9.
Obliegenheiten des Karteninhabers:
9.1.
Der Karteninhaber hat bei der Nutzung der Karte die Bedingungen für deren Ausgabe
und Nutzung, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten
sind, einzuhalten. Er hat unmittelbar nach Erhalt der Karte alle zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um die Karte und die PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
9.2.
Der Karteninhaber hat dabei insbesondere die Karte mit besonderer Sorgfalt und von
der PIN, die geheim zu halten ist, getrennt aufzubewahren. Keine sorgfältige
Verwahrung ist insbesondere:
 die Aufbewahrung der Karte in einer Weise, dass Dritte an ihr ohne erheblichen
Aufwand unbefugt Gewahrsam erlangen können;
 die gemeinsame Verwahrung von Karte und PIN;
 die Aufzeichnung der PIN auf der Karte;
 die Verwendung von Karte und Kartendaten für andere Zwecke als die des
Zahlungsverkehrs;
 die Weitergabe der Karte oder der Kartendaten an Dritte, es sei denn zum
Zweck einer Zahlung in einem Umfang, wie er für die Zahlung unbedingt
notwendig ist, an das Vertragsunternehmen und dessen Mitarbeiter. Auf keinen
Fall darf die PIN bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung der PIN und
der Kartendaten ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht
werden können.
9.3.
Sobald der Karteninhaber Kenntnis von Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher
Verwendung oder sonstiger nicht von ihm autorisierter Nutzung der Karte oder der
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9.4.
9.5.
10.
10.1.
10.2.
10.3.
10.4.
10.5.
Kartendaten erlangt, hat er dies SIX unverzüglich anzuzeigen, wobei die PIN
Mitarbeitern der SIX nicht bekannt gegeben werden darf. Für diese Anzeige stellt SIX
die Telefonnummer 01805 03 4320 bzw. die international erreichbare Telefonnummer
0043 1 71701 4320 zur Verfügung, die 24 Stunden, 7 Tage pro Woche zu erreichen
sind (Ziffer 11.1.). Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch
unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den
Besitz seiner Kreditkarte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine
sonstige nicht autorisierte
Nutzung von Kreditkarte und PIN vorliegt, hat er dies
ebenfalls SIX unverzüglich durch Anruf der unter Ziffer 9.3. genannten Telefonnummer
anzuzeigen.
Stellt der Karteninhaber fest, dass ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert war oder
fehlerhaft durchgeführt wurde, so hat er SIX unverzüglich nach Feststellung zu
unterrichten, wenn er eine Berichtigung dieses Zahlungsvorgangs von SIX verlangt.
Haftung bei nicht autorisierten Verfügungen:
Verliert der Karteninhaber seine Karte oder die Kartendaten, werden sie ihm gestohlen
oder kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden und kommt es dadurch zu nicht
autorisierten Kartenverfügungen in Form der Abhebung von Bargeld oder der
Verwendung der Karte oder der Kartendaten bei einem Vertragsunternehmen, so haftet
der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht
werden, in Höhe von bis zu EUR 150,00, ohne dass es darauf ankommt, ob den
Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen ein
Verschulden trifft.
Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, ohne dass
ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Karte oder der
Kartendaten vorliegt, haftet der Karteninhaber für die hierdurch entstandenen Schäden
bis zu einem Betrag von EUR 150,00, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur
sicheren Aufbewahrung von Karte oder Kartendaten schuldhaft verletzt hat.
Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um
einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb
Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Währung
eines Staates außerhalb des EWR, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht
autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden gemäß Ziffern 10.1. und 10.2.
auch über einen Betrag von maximal EUR 150,00 hinaus, wenn der Karteninhaber die
ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat SIX
durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet
SIX für den entstehenden Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden
Mitverschuldens.
Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der
Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den
hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des
Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Karteninhaber den
Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung SIX schuldhaft nicht
unverzüglich angezeigt hat, die persönliche Geheimzahl auf der Kreditkarte vermerkt
oder zusammen mit der Karte verwahrt war, die persönliche Geheimzahl einer anderen
Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen
gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden
Verfügungsrahmen.
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10.6. Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder
eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Karte oder der Kartendaten gegenüber SIX
angezeigt wurde, übernimmt SIX alle danach durch Verfügungen in Form von
Abhebung von Bargeld oder Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen
entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der
Karteninhaber neben diesen Schäden auch die für die Sperranzeige entstehenden
Schäden.
11.
Sperre der Karte:
11.1. Der Karteninhaber ist jederzeit berechtigt, die
Sperre seiner Karte zu verlangen. In den Fällen der Ziffern 9.3. und 9.4. ist der
Karteninhaber verpflichtet, die Sperre seiner Karte zu verlangen. Dafür stellt SIX die
Telefonnummer 01805 03 4320 bzw. die international erreichbare Telefonnummer
0043 1 71701 4320, die an 7 Tagen pro Woche, 24 Stunden pro Tag erreichbar sind,
zur Verfügung. SIX ist verpflichtet, in beiden Fällen die Karte zu sperren.
11.2. SIX ist berechtigt, die Karte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren, wenn
11.2.1. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte, der Kartendaten
oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies
rechtfertigen,
11.2.2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder der betrügerischen Verwendung der Karte
oder Kartendaten besteht oder
11.2.3. SIX den Kartenvertrag aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen kann. SIX wird den
Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor,
spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. SIX wird
die Karte auf Wunsch des Karteninhabers durch eine neue Karte ersetzen, wenn die
Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet SIX den
Karteninhaber unverzüglich.
11.3. Die Sperre erfolgt für den Karteninhaber kostenlos.
11.4. Wurde die Karte gesperrt, so sind Vertragsunternehmen berechtigt, die Karte
einzuziehen, womit der Karteninhaber einverstanden ist.
11.5. Eine wiedererlangte als verloren oder gestohlen gemeldete Karte darf vom
Karteninhaber nicht mehr verwendet werden und ist entwertet an SIX zu senden.
12.
Abrechnung:
12.1. Hat der Karteninhaber innerhalb des letzten Abrechnungszeitraumes Leistungen mit
der Karte in Anspruch genommen, erhält er zumindest einmal pro Monat eine
Abrechnung über diese Leistungen. Der Karteninhaber kann für die Übermittlung der
Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der
Zugänglichmachung als Download von der Homepage my.paylife.at wählen. Sofern der
Karteninhaber eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist SIX
berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen (Punkt
19.10.). SIX ist nicht berechtigt, diesen Kostenersatz in Rechnung zu stellen, wenn der
Karteninhaber angibt, dass er über keine Einrichtungen verfügt, um sich Zugang zur
Homepage von SIX zu verschaffen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
AGB mit dem Karteninhaber bereits ein aufrechtes Vertragsverhältnis, so kommt die
jeweils bisher vereinbarte Übermittlungsart zur Anwendung. Der Karteninhaber kann
jederzeit verlangen, dass die jeweilige Übermittlungsart geändert wird. Nach Einlangen
seines Änderungsantrages wird binnen einer Woche die Monatsabrechnung künftig auf
die jeweils andere Übermittlungsart mitgeteilt oder zugänglich gemacht.
12.2. Der in der Kreditkartenabrechnung ausgewiesene Forderungsbetrag ist fällig, sobald
SIX dem Karteninhaber eine Abrechnung erteilt hat. Dieser Betrag wird zeitnah per
Lastschrift von dem vom Karteninhaber angegebenen Bankkonto eingezogen. Der
Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausgleich der Kreditkartenumsätze
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12.3.
13.
14.
15.
15.1.
15.2.
16.
16.1.
zum Zeitpunkt der Belastung gewährleistet ist. Im Falle der Lastschriftrückgabe ist SIX
berechtigt, bis zur Begleichung des Lastschriftbetrages die weitere Nutzung der Karte
zu untersagen und erforderliche Genehmigungen an Vertragsunternehmen zur
weiteren Nutzung der Karte zu verweigern.
Der Karteninhaber hat die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen
und SIX unverzüglich über etwaige Einwendungen zu unterrichten. Die Frist für den
Karteninhaber zur Erwirkung einer Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem
Tag der Belastung oder Gutschrift.
Fremdwährung:
Die Rechnungslegung durch SIX (Ziffer 12.) erfolgt in Euro. Rechnungen eines
Vertragsunternehmens, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von SIX
gebildeten und auf der Homepage von SIX mit der Adresse www.paylife.at abrufbaren
Kurs in Euro umgerechnet. SIX sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs für den
Karteninhaber gleich oder günstiger ist als der in Ziffer 19.5. genannte Vergleichskurs
für dieselbe Währung zum selben Tag. Gibt es für denselben Tag keinen
Vergleichskurs, so ist der Kurs des kalendermäßig nächsten – vorhergehenden –
Tages heranzuziehen.
PayLife ist berechtigt, für die Bearbeitung von Kreditkartentransaktionen in einer
Fremdwährung dem Karteninhaber ein Umrechnungsentgelt in Rechnung zu stellen,
dessen Höhe in Ziffer 19.4. bestimmt ist.
Zahlungsverzug:
Gerät der Karteninhaber mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist SIX
berechtigt,
 durch die Rücklastschrift entstandene Schäden gemäß Ziffer 19.3. sowie den
Ersatz der Mahnkosten gemäß 19.7. und
 Verzugszinsen auf den jeweils noch zu zahlenden Betrag auf Grundlage des
Verzugszinssatzes gemäß Ziffer 19.6. und
 zusätzlich sonstige Verzugsschäden
Partner/Zusatzkarten:
Werden zur Hauptkarte Partner/Zusatzkarten ausgegeben, so haften der
Hauptkarteninhaber und der Partner/Zusatzkarteninhaber gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen, die sich aus dem Partner/Zusatzkartenvertrag ergeben, insbesondere
für die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung.
Der Hauptkarteninhaber ist berechtigt, Erklärungen betreffend die Partner/Zusatzkarte
ohne Zustimmung des Partners/Zusatzkarteninhabers rechtswirksam SIX gegenüber
abzugeben. Dies ändert jedoch nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung des
Hauptkarteninhabers für Verbindlichkeiten, die der Partner/Zusatzkarteninhaber nach
Zugang einer derartigen Erklärung bei SIX eingegangen ist; die gesamtschuldnerische
Haftung besteht auch für den Fall weiter, dass der Hauptkartenvertrag, nicht aber der
Partner/Zusatzkartenvertrag beendet wurde.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfangs
und der Entgelte:
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und des Leistungsumfangs werden dem
Karteninhaber in Papierform an die von ihm selbst gegenüber SIX zuletzt bekannt
gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Hat der Karteninhaber mit SIX ausdrücklich
die Korrespondenz mit E-Mail vereinbart, erfolgt die Verständigung an die zuletzt vom
Karteninhaber bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Änderungen der
Geschäftsbedingungen und des Leistungsumfangs gelten als genehmigt, wenn der
Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht. Geänderte
rechtliche Rahmenbedingungen (zB Einführung oder Änderung von Gesetzen, Urteile
von Gerichten) können für SIX zu Folge haben, dass die Geschäftsbedingungen
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16.2.
16.3.
16.4.
17.
18.
19.
19.1.
19.2.
19.3.
19.4.
19.5.
19.6.
19.7.
19.8.
19.9.
angepasst werden müssen. SIX sichert jedoch zu, ihre Hauptleistungspflicht aus dem
Kreditkartenvertrag nicht mit dieser Vorgehensweise einzuschränken.
Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber in Papierform an die von ihm
selbst gegenüber SIX zuletzt bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Hat
der Karteninhaber mit SIX ausdrücklich die Korrespondenz mit E-Mail vereinbart, erfolgt
die Verständigung an die zuletzt vom Karteninhaber bekannt gegebene E-MailAdresse. Die Änderungen der Entgelte gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber
nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht. Die Erhöhung von
Entgelten ist mit höchstens 10 % des zuletzt gültigen Entgelts begrenzt. Die
Reduzierung von Entgelten ist unbeschränkt möglich.
SIX verpflichtet sich, bei Übersendung der Änderungen schriftlich auf die Zwei-MonatsFrist und auf die Auslegung des Verhaltens des Karteninhabers hinzuweisen. Dabei ist
dem Karteninhaber bekannt zu geben, dass das ungenutzte Verstreichen der Frist zur
Annahme der geänderten Geschäftsbedingungen führt. SIX verpflichtet sich, den
Karteninhaber darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, den Kreditkartenvertrag vor
Inkrafttreten der Änderung fristlos und kostenfrei zu kündigen.
Abweichend von Ziffern 16.1. bis 16.3. ist SIX berechtigt, Änderungen von Zinssätzen
oder Wechselkursen gemäß Ziffern 19.5. und 19.6. ohne vorherige Benachrichtigung
des Karteninhabers anzuwenden, wenn sich der Referenzzinssatz gemäß Ziffer 19.7.
oder der Referenzwechselkurs gemäß Ziffer 19.6. ändert. Änderungen von Zinssätzen
werden dem Karteninhaber so rasch wie möglich bekannt gegeben. Ziffer 16.1. gilt
entsprechend.
Änderung der Adresse und der E-Mail-Adresse des Karteninhabers:
Der Karteninhaber ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse (E-Mail-Adresse) SIX
schriftlich bekannt zu geben. Hat der Karteninhaber seine Adresse (E-Mail-Adresse)
geändert, die Änderung aber SIX nicht mitgeteilt, so wird eine Erklärung von SIX
gegenüber dem Karteninhaber zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie ohne die
Adressänderung (Änderung der E-Mail-Adresse) bei regelmäßiger Beförderung dem
Karteninhaber an der bekannten Adresse (E-Mail-Adresse) zugegangen wäre.
Anzuwendendes Recht:
Es gilt deutsches Recht.
Zinsen, Entgelte, Betrags- und Haftungsgrenzen:
Höchstgrenze gemäß Ziffer 4.1.:
EUR 1.200,00
(für jeweils sieben Tage)
Bargeldauszahlungsentgelt gemäß Ziffer 12.:
3 %, mindestens
EUR 3,50
Schadenspauschale bei Rücklastschrift der Bank, bei der die Forderung eingezogen
wird, sofern der Karteninhaber die Rücklastschrift zu vertreten hat:
EUR 3,00.
SIX ist darüber hinaus berechtigt, im Falle einer solchen Rücklastschrift Ersatz für von
der Bank, bei der die Forderung eingezogen wird, in Rechnung gestellte
Rücklastschriftgebühren zu verlangen.
Umrechnungsentgelt gemäß Ziffer 13.:
1,5 %
Vergleichskurs gemäß Ziffer 13.: Verkauf Fremdwährung der UniCredit Bank Austria
AG
Verzugszinssatz (gemäß Ziffer 14.) 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz
(= Referenzzinssatz) (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz wird gemäß § 247 BGB
von der Deutschen Bundesbank ermittelt.
Mahnkosten je Mahnung
EUR 3,00
Entgelt für Duplikat der Abrechnung gemäß
Ziffer 12.:
EUR 1,50
Entgelt für Duplikat des Leistungsbelegs gemäß Ziffer 12.:EUR 3,50
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FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281
19.10. Kostenersatz für Übermittlung der
Monatsabrechnung in Papierform gemäß
Punkt 12.1.: EUR 1,10
19.11. Der Karteninhaber hat die Kosten für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln
selbst zu tragen.
20.
Warnhinweis:
20.1. SIX bietet je nach technischen Gegebenheiten für die Verwendung der Karte für
Zahlungen im Internet sichere Systeme an, die den Zweck haben, dass Ihre Daten
nicht missbraucht werden können. Bitte verwenden Sie nur diese Systeme! Zahlungen
ohne Verwendung dieser Systeme können zu Schäden führen und Ihr Verschulden
begründen.
20.2. Es ist möglich, dass einzelne Akzeptanzstellen, deren Leistungen unter Verwendung
der Karte bezahlt werden, zusätzlich zum Entgelt für ihre Leistungen Entgelte
berechnen (etwa Geldausgabeautomaten in den USA). Dies ist in Deutschland ohne
vorherigen Hinweis an den Karteninhaber rechtswidrig, SIX hat darauf keinen Einfluss.
Es wird daher empfohlen, sich vorher über zusätzlich berechnete Entgelte zu
informieren.
20.3. Es gibt Vertragsunternehmen (insbesondere im Ausland), die die Karte für die Zahlung
nur dann akzeptieren, wenn sich der Karteninhaber zusätzlich identifiziert (etwa durch
Vorlage eines Lichtbildausweises). SIX empfiehlt daher, neben der Karte stets einen
Lichtbildausweis mitzuführen. SIX rät, insbesondere bei Auslandsreisen neben der
Karte zusätzliche Zahlungsmittel bei sich zu führen.
Fassung Mai 2015
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