II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die von SIX Payment Services (Austria) GmbH (kurz: SIX) herausgegebenen Kreditkarten 1. Vertragsabschluss: Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den Karteninhaber zustande (§ 151 Satz 1 BGB). Der Karteninhaber ist verpflichtet, Falschprägungen seines Namens auf der Karte sofort zu melden. Eine Falschprägung des Namens ändert jedoch nichts an der Haftung des Karteninhabers für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem dafür vorgesehenen Unterschriftenfeld mit der gleichen Unterschrift wie auf dem Kreditkartenantrag zu unterzeichnen. Dem Karteninhaber wird eine persönliche Identifikationsnummer (kurz: PIN) in einem Kuvert getrennt von der Karte übermittelt. Nachdem der Karteninhaber das Kuvert geöffnet und die PIN zur Kenntnis genommen hat, ist die mit dem Kuvert übermittelte Aufzeichnung der PIN zu vernichten. 2. Eigentum an der Karte und Gültigkeit: Die Karte ist nicht übertragbar und verbleibt im Eigentum von SIX. Die jeweilige Karte ist nur für den auf ihr eingeprägten Zeitraum gültig. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung des Kreditkartenvertrags), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an SIX zurückzugeben. SIX behält sich vor, auch während der Gültigkeitsdauer der Karte diese jeweils gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Karteninhabers an der Karte ist ausgeschlossen. 3. Vertragsdauer und Beendigung: 3.1. Vertragsdauer: Der Kreditkartenvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 3.2. Ausstellung einer neuen Karte: SIX ist verpflichtet, dem Karteninhaber eine neue Karte für eine weitere Gültigkeitsperiode auszustellen, wenn der Karteninhaber nicht bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine gegenteilige schriftliche Erklärung abgibt. 3.3. Beendigung: 3.3.1. Kündigung durch den Karteninhaber: Der Karteninhaber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder vor Inkrafttreten einer von SIX gemäß Ziffer 16. bekannt gegebenen Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kartenvertrag vom Karteninhaber kostenfrei und fristlos gekündigt werden. Mit dem Zugang bei SIX wird die Kündigung wirksam. Entstandene Verpflichtungen des Karteninhabers werden durch die Kündigung nicht berührt und sind zu erfüllen. 3.3.2. Kündigung durch SIX: • SIX ist berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. SIX wird den Kreditkartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. • SIX ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Karteninhaber aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und SIX hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kreditkartenvertrages gestützt hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Karteninhabers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Seite 1 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281 Kreditkartenvertrag gegenüber SIX gefährdet ist. Besteht ein wichtiger Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung bzw. Mahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheit des Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 BGB) entbehrlich. 3.3.3. Im Falle der Beendigung des Kartenvertrages – aus welchem Grund auch immer – ist das Jahresentgelt dem Karteninhaber anteilig zurückzuerstatten. 3.3.4. Mit der Vertragsbeendigung endet auch das Recht, die Karte zu verwenden und/oder mit den Kartendaten Rechtsgeschäfte mit Vertragsunternehmen abzuschließen. 3.3.5. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Karte unverzüglich an SIX herauszugeben. 4. Rechte des Karteninhabers: Die Karte berechtigt den Karteninhaber, durch Anweisung gemäß Ziffern 6.2. und 6.3. 4.1. von Vertragsunternehmen der jeweiligen Kreditkartenorganisation durch Vorlage der Karte ohne Barzahlung alle von diesen – auch über entsprechend gekennzeichnete Selbstbedienungseinrichtungen – gewöhnlich angebotenen Leistungen (zB Waren, Dienstleistungen oder Bargeldbezüge) zu beziehen. Die Bezahlung und die Bezüge können je nach Art des Grundgeschäftes und nach Art des Bezuges mit einem Höchstbetrag begrenzt werden. So sind zum Beispiel Bargeldbezüge mit einem Höchstbetrag gemäß Ziffer 19.1. beschränkt. 4.2. von Vertragsunternehmen ohne Vorlage der Karte und ohne Barzahlung deren Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes (§ 312b BGB) über schriftliche oder telefonische Bestellungen zu beziehen, falls und soweit dies das jeweilige Vertragsunternehmen ermöglicht. Dies gilt auch für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet oder unter Zuhilfenahme eines mobilen Endgerätes (eCommerce, m-Commerce). Dabei ist Ziffer 5.3. auf jeden Fall zu beachten. 4.3. entsprechend gekennzeichnete Selbstbedienungseinrichtungen zum Bezug von Leistungen bis zu einer Höchstgrenze, die je nach Selbstbedienungseinrichtung verschieden sein kann, zu verwenden. Bei Selbstbedienungseinrichtungen hängt die Höchstgrenze von den technischen Einrichtungen, den getroffenen Vereinbarungen und der Bonität des Karteninhabers ab. 5. Pflichten des Karteninhabers: 5.1. Insoweit der Einsatz der Karte durch Unterschrift des Karteninhabers erfolgt, hat diese der Unterschrift auf der Karte zu entsprechen. Eine abweichende Unterschrift des Karteninhabers ändert nicht die Haftung des Karteninhabers für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. 5.2. Der Karteninhaber ist nur solange berechtigt, die Karte oder die Kartendaten für Zahlungszwecke zu verwenden, wie das Vertragsverhältnis besteht, die Karte gültig ist und er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen gemäß Ziffer 12. rechtzeitig zu erfüllen und zu diesem Zweck während der Vertragsdauer einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften aufrecht erhält und für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt. 5.3. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der Karteninhaber nur in sicheren Systemen durchführen, die dem Zweck dienen, die Daten des Karteninhabers und seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor der Ausspähung und missbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu schützen. Als sicheres System gilt derzeit das 3-D Secure Verfahren (Verified by Visa bzw MasterCard Secure Code). Im Rahmen des 3-D Secure Verfahrens wird der Karteninhaber mittels eines selbstgewählten Passworts zweifelsfrei als rechtmäßiger Karteninhaber identifiziert. Seite 2 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281 Die Registrierung zum 3-D Secure Verfahren ist kostenlos auf www.paylife.at möglich. So der Karteninhaber im 3-D Secure Verfahren registriert ist, ist ihm die Verwendung dieses sicheren Verfahrens bei Vertragsunternehmen, die ebenfalls das 3-D Secure Verfahren anbieten, möglich. Unabhängig davon, ob der Händler (das Vertragsunternehmen) das 3-D Secure Verfahren anbietet oder nicht, ist der Karteninhaber bei der Datenweitergabe dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden. Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich SIX vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird. SIX wird dem Karteninhaber in diesem Fall jedoch die Möglichkeit einräumen, sich im Rahmen einer solchen Transaktion für das von SIX zu diesem Zeitpunkt bekannt gegebene sichere System zu registrieren und dieses zu nutzen. 5.4. Der Karteninhaber ist zur Zahlung des Jahresentgeltes verpflichtet. Sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde, ist das Jahresentgelt jeweils zum Ersten des Monats fällig, der dem in der Gültigkeitsdauer angegebenen Monat folgt (Beispiel: Ist als Gültigkeitsdauer auf der Karte 08/JJ eingeprägt, ist das Jahresentgelt jeweils am 1.9. fällig). 5.5. Bonitätsauskünfte: 5.5.1. SIX ist berechtigt, jederzeit Erhebungen über die Bonität des Karteninhabers durchzuführen. Der Karteninhaber ist verpflichtet, SIX auf schriftliches Anfordern die für diese Erhebungen notwendigen Selbstauskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Karteninhabers eintritt oder einzutreten droht. 5.5.2. Der Karteninhaber hat nach Ziffer 5.5.1. erteilte Selbstauskünfte auf schriftliches Anfordern von SIX durch Unterlagen zu belegen. 6. Anweisung, Blankoanweisungen: 6.1. Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber SIX die Zustimmung (Anweisung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich die Unterzeichnung eines Leistungsbelegs oder die Eingabe der PIN erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. Der Karteninhaber verpflichtet sich, SIX den zur Zahlung autorisierten Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft (mit dem Vertragsunternehmen) zu erheben. 6.2. Die Anweisung kann entweder durch Unterzeichnen eines Leistungsbeleges oder durch Eingabe der PIN oder durch Betätigen der dafür vorgesehenen technischen Einrichtung (zB das Drücken der OK-Taste von Zahlungsterminals), oder durch sonstige Verwendung der Karte oder Kartendaten ohne Eingabe der PIN oder Unterfertigung eines Leistungsbeleges zu Zahlungszwecken (an Zahlungs statt) bei Zahlungsterminals (zB bei kontaktlosem Vorbeiziehen der Karte an einem Zahlungsterminal) oder anderen technischen Geräten (zB Telefon, Fax), erfolgen, soweit nicht in besonderen Geschäftsbedingungen anderes bestimmt ist. Verlangt die technische Einrichtung, über welche die Transaktion erfolgt, die Eingabe der PIN, so ist eine Anweisung nur möglich, wenn vom Karteninhaber die PIN eingegeben wird. 6.3. Blankoanweisungen: 6.3.1. Im Fall der Abgabe einer Anweisungserklärung, die keinen konkreten Rechnungsbetrag umfasst, haftet der Karteninhaber für die Bezahlung des vom Vertragsunternehmen bei SIX eingereichten Betrages. Der Karteninhaber hat jedoch in einem solchen Fall den Anspruch auf Erstattung, wenn der eingereichte Betrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen Seite 3 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281 des Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrundegelegt wurde. 6.3.2. Der Karteninhaber ist auf Verlangen von SIX zum Nachweis der Umstände gemäß Ziffer 6.3.1. verpflichtet. Den Anspruch auf Erstattung hat der Karteninhaber gegenüber SIX jedoch innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Abrechnung (Ziffer 12.) geltend zu machen. Achtung: Solche Blankoanweisungen werden zB von Hotels und Leihwagenunternehmen verlangt. Bitte kontrollieren Sie in diesem Fall besonders genau den abgeschlossenen Vertrag und dessen Abrechnung! 7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen: Der Karteninhaber hat Meinungsverschiedenheiten, welche das Grundgeschäft betreffen (etwa über die Höhe des Rechnungsbetrages oder Gewährleistungsansprüche), ausschließlich direkt mit dem Vertragsunternehmen zu klären. SIX gegenüber besteht auch in diesen Fällen die Verpflichtung, den von SIX dem Vertragsunternehmen bezahlten Betrag zu ersetzen und die monatlichen Abrechnungen gemäß Ziffer 12. zu begleichen. 8. Verwendbarkeit der Karte, Haftung von SIX: 8.1. SIX hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Vertragsunternehmen die Karte akzeptieren. Technische Störungen können in Einzelfällen dazu führen, dass Transaktionen nicht durchgeführt werden können. 8.2. SIX haftet für den Ersatz von Schäden, die einem Karteninhaber durch die Nichtannahme der Karte, die Ablehnung von Transaktionen oder durch technische Störungen entstehen, falls SIX diese schuldhaft verursacht hat. 8.3. Bedient der Karteninhaber eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte aus Sicherheitsgründen eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der Karteninhaber zu. 9. Obliegenheiten des Karteninhabers: 9.1. Der Karteninhaber hat bei der Nutzung der Karte die Bedingungen für deren Ausgabe und Nutzung, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten sind, einzuhalten. Er hat unmittelbar nach Erhalt der Karte alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Karte und die PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 9.2. Der Karteninhaber hat dabei insbesondere die Karte mit besonderer Sorgfalt und von der PIN, die geheim zu halten ist, getrennt aufzubewahren. Keine sorgfältige Verwahrung ist insbesondere: die Aufbewahrung der Karte in einer Weise, dass Dritte an ihr ohne erheblichen Aufwand unbefugt Gewahrsam erlangen können; die gemeinsame Verwahrung von Karte und PIN; die Aufzeichnung der PIN auf der Karte; die Verwendung von Karte und Kartendaten für andere Zwecke als die des Zahlungsverkehrs; die Weitergabe der Karte oder der Kartendaten an Dritte, es sei denn zum Zweck einer Zahlung in einem Umfang, wie er für die Zahlung unbedingt notwendig ist, an das Vertragsunternehmen und dessen Mitarbeiter. Auf keinen Fall darf die PIN bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung der PIN und der Kartendaten ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden können. 9.3. Sobald der Karteninhaber Kenntnis von Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht von ihm autorisierter Nutzung der Karte oder der Seite 4 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281 9.4. 9.5. 10. 10.1. 10.2. 10.3. 10.4. 10.5. Kartendaten erlangt, hat er dies SIX unverzüglich anzuzeigen, wobei die PIN Mitarbeitern der SIX nicht bekannt gegeben werden darf. Für diese Anzeige stellt SIX die Telefonnummer 01805 03 4320 bzw. die international erreichbare Telefonnummer 0043 1 71701 4320 zur Verfügung, die 24 Stunden, 7 Tage pro Woche zu erreichen sind (Ziffer 11.1.). Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner Kreditkarte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte und PIN vorliegt, hat er dies ebenfalls SIX unverzüglich durch Anruf der unter Ziffer 9.3. genannten Telefonnummer anzuzeigen. Stellt der Karteninhaber fest, dass ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert war oder fehlerhaft durchgeführt wurde, so hat er SIX unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, wenn er eine Berichtigung dieses Zahlungsvorgangs von SIX verlangt. Haftung bei nicht autorisierten Verfügungen: Verliert der Karteninhaber seine Karte oder die Kartendaten, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie ihm in sonstiger Weise abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte oder der Kartendaten bei einem Vertragsunternehmen, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von bis zu EUR 150,00, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigen Abhandenkommen ein Verschulden trifft. Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Karte oder der Kartendaten vorliegt, haftet der Karteninhaber für die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von EUR 150,00, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Karte oder Kartendaten schuldhaft verletzt hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden gemäß Ziffern 10.1. und 10.2. auch über einen Betrag von maximal EUR 150,00 hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat SIX durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet SIX für den entstehenden Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Karteninhaber den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung SIX schuldhaft nicht unverzüglich angezeigt hat, die persönliche Geheimzahl auf der Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war, die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. Seite 5 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281 10.6. Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Karte oder der Kartendaten gegenüber SIX angezeigt wurde, übernimmt SIX alle danach durch Verfügungen in Form von Abhebung von Bargeld oder Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber neben diesen Schäden auch die für die Sperranzeige entstehenden Schäden. 11. Sperre der Karte: 11.1. Der Karteninhaber ist jederzeit berechtigt, die Sperre seiner Karte zu verlangen. In den Fällen der Ziffern 9.3. und 9.4. ist der Karteninhaber verpflichtet, die Sperre seiner Karte zu verlangen. Dafür stellt SIX die Telefonnummer 01805 03 4320 bzw. die international erreichbare Telefonnummer 0043 1 71701 4320, die an 7 Tagen pro Woche, 24 Stunden pro Tag erreichbar sind, zur Verfügung. SIX ist verpflichtet, in beiden Fällen die Karte zu sperren. 11.2. SIX ist berechtigt, die Karte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren, wenn 11.2.1. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte, der Kartendaten oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen, 11.2.2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder der betrügerischen Verwendung der Karte oder Kartendaten besteht oder 11.2.3. SIX den Kartenvertrag aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen kann. SIX wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. SIX wird die Karte auf Wunsch des Karteninhabers durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet SIX den Karteninhaber unverzüglich. 11.3. Die Sperre erfolgt für den Karteninhaber kostenlos. 11.4. Wurde die Karte gesperrt, so sind Vertragsunternehmen berechtigt, die Karte einzuziehen, womit der Karteninhaber einverstanden ist. 11.5. Eine wiedererlangte als verloren oder gestohlen gemeldete Karte darf vom Karteninhaber nicht mehr verwendet werden und ist entwertet an SIX zu senden. 12. Abrechnung: 12.1. Hat der Karteninhaber innerhalb des letzten Abrechnungszeitraumes Leistungen mit der Karte in Anspruch genommen, erhält er zumindest einmal pro Monat eine Abrechnung über diese Leistungen. Der Karteninhaber kann für die Übermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download von der Homepage my.paylife.at wählen. Sofern der Karteninhaber eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist SIX berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen (Punkt 19.10.). SIX ist nicht berechtigt, diesen Kostenersatz in Rechnung zu stellen, wenn der Karteninhaber angibt, dass er über keine Einrichtungen verfügt, um sich Zugang zur Homepage von SIX zu verschaffen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AGB mit dem Karteninhaber bereits ein aufrechtes Vertragsverhältnis, so kommt die jeweils bisher vereinbarte Übermittlungsart zur Anwendung. Der Karteninhaber kann jederzeit verlangen, dass die jeweilige Übermittlungsart geändert wird. Nach Einlangen seines Änderungsantrages wird binnen einer Woche die Monatsabrechnung künftig auf die jeweils andere Übermittlungsart mitgeteilt oder zugänglich gemacht. 12.2. Der in der Kreditkartenabrechnung ausgewiesene Forderungsbetrag ist fällig, sobald SIX dem Karteninhaber eine Abrechnung erteilt hat. Dieser Betrag wird zeitnah per Lastschrift von dem vom Karteninhaber angegebenen Bankkonto eingezogen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausgleich der Kreditkartenumsätze Seite 6 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281 12.3. 13. 14. 15. 15.1. 15.2. 16. 16.1. zum Zeitpunkt der Belastung gewährleistet ist. Im Falle der Lastschriftrückgabe ist SIX berechtigt, bis zur Begleichung des Lastschriftbetrages die weitere Nutzung der Karte zu untersagen und erforderliche Genehmigungen an Vertragsunternehmen zur weiteren Nutzung der Karte zu verweigern. Der Karteninhaber hat die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und SIX unverzüglich über etwaige Einwendungen zu unterrichten. Die Frist für den Karteninhaber zur Erwirkung einer Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift. Fremdwährung: Die Rechnungslegung durch SIX (Ziffer 12.) erfolgt in Euro. Rechnungen eines Vertragsunternehmens, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von SIX gebildeten und auf der Homepage von SIX mit der Adresse www.paylife.at abrufbaren Kurs in Euro umgerechnet. SIX sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs für den Karteninhaber gleich oder günstiger ist als der in Ziffer 19.5. genannte Vergleichskurs für dieselbe Währung zum selben Tag. Gibt es für denselben Tag keinen Vergleichskurs, so ist der Kurs des kalendermäßig nächsten – vorhergehenden – Tages heranzuziehen. PayLife ist berechtigt, für die Bearbeitung von Kreditkartentransaktionen in einer Fremdwährung dem Karteninhaber ein Umrechnungsentgelt in Rechnung zu stellen, dessen Höhe in Ziffer 19.4. bestimmt ist. Zahlungsverzug: Gerät der Karteninhaber mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist SIX berechtigt, durch die Rücklastschrift entstandene Schäden gemäß Ziffer 19.3. sowie den Ersatz der Mahnkosten gemäß 19.7. und Verzugszinsen auf den jeweils noch zu zahlenden Betrag auf Grundlage des Verzugszinssatzes gemäß Ziffer 19.6. und zusätzlich sonstige Verzugsschäden Partner/Zusatzkarten: Werden zur Hauptkarte Partner/Zusatzkarten ausgegeben, so haften der Hauptkarteninhaber und der Partner/Zusatzkarteninhaber gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Partner/Zusatzkartenvertrag ergeben, insbesondere für die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung. Der Hauptkarteninhaber ist berechtigt, Erklärungen betreffend die Partner/Zusatzkarte ohne Zustimmung des Partners/Zusatzkarteninhabers rechtswirksam SIX gegenüber abzugeben. Dies ändert jedoch nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung des Hauptkarteninhabers für Verbindlichkeiten, die der Partner/Zusatzkarteninhaber nach Zugang einer derartigen Erklärung bei SIX eingegangen ist; die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch für den Fall weiter, dass der Hauptkartenvertrag, nicht aber der Partner/Zusatzkartenvertrag beendet wurde. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfangs und der Entgelte: Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und des Leistungsumfangs werden dem Karteninhaber in Papierform an die von ihm selbst gegenüber SIX zuletzt bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Hat der Karteninhaber mit SIX ausdrücklich die Korrespondenz mit E-Mail vereinbart, erfolgt die Verständigung an die zuletzt vom Karteninhaber bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Änderungen der Geschäftsbedingungen und des Leistungsumfangs gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht. Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen (zB Einführung oder Änderung von Gesetzen, Urteile von Gerichten) können für SIX zu Folge haben, dass die Geschäftsbedingungen Seite 7 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281 16.2. 16.3. 16.4. 17. 18. 19. 19.1. 19.2. 19.3. 19.4. 19.5. 19.6. 19.7. 19.8. 19.9. angepasst werden müssen. SIX sichert jedoch zu, ihre Hauptleistungspflicht aus dem Kreditkartenvertrag nicht mit dieser Vorgehensweise einzuschränken. Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber in Papierform an die von ihm selbst gegenüber SIX zuletzt bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Hat der Karteninhaber mit SIX ausdrücklich die Korrespondenz mit E-Mail vereinbart, erfolgt die Verständigung an die zuletzt vom Karteninhaber bekannt gegebene E-MailAdresse. Die Änderungen der Entgelte gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht. Die Erhöhung von Entgelten ist mit höchstens 10 % des zuletzt gültigen Entgelts begrenzt. Die Reduzierung von Entgelten ist unbeschränkt möglich. SIX verpflichtet sich, bei Übersendung der Änderungen schriftlich auf die Zwei-MonatsFrist und auf die Auslegung des Verhaltens des Karteninhabers hinzuweisen. Dabei ist dem Karteninhaber bekannt zu geben, dass das ungenutzte Verstreichen der Frist zur Annahme der geänderten Geschäftsbedingungen führt. SIX verpflichtet sich, den Karteninhaber darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, den Kreditkartenvertrag vor Inkrafttreten der Änderung fristlos und kostenfrei zu kündigen. Abweichend von Ziffern 16.1. bis 16.3. ist SIX berechtigt, Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen gemäß Ziffern 19.5. und 19.6. ohne vorherige Benachrichtigung des Karteninhabers anzuwenden, wenn sich der Referenzzinssatz gemäß Ziffer 19.7. oder der Referenzwechselkurs gemäß Ziffer 19.6. ändert. Änderungen von Zinssätzen werden dem Karteninhaber so rasch wie möglich bekannt gegeben. Ziffer 16.1. gilt entsprechend. Änderung der Adresse und der E-Mail-Adresse des Karteninhabers: Der Karteninhaber ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse (E-Mail-Adresse) SIX schriftlich bekannt zu geben. Hat der Karteninhaber seine Adresse (E-Mail-Adresse) geändert, die Änderung aber SIX nicht mitgeteilt, so wird eine Erklärung von SIX gegenüber dem Karteninhaber zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie ohne die Adressänderung (Änderung der E-Mail-Adresse) bei regelmäßiger Beförderung dem Karteninhaber an der bekannten Adresse (E-Mail-Adresse) zugegangen wäre. Anzuwendendes Recht: Es gilt deutsches Recht. Zinsen, Entgelte, Betrags- und Haftungsgrenzen: Höchstgrenze gemäß Ziffer 4.1.: EUR 1.200,00 (für jeweils sieben Tage) Bargeldauszahlungsentgelt gemäß Ziffer 12.: 3 %, mindestens EUR 3,50 Schadenspauschale bei Rücklastschrift der Bank, bei der die Forderung eingezogen wird, sofern der Karteninhaber die Rücklastschrift zu vertreten hat: EUR 3,00. SIX ist darüber hinaus berechtigt, im Falle einer solchen Rücklastschrift Ersatz für von der Bank, bei der die Forderung eingezogen wird, in Rechnung gestellte Rücklastschriftgebühren zu verlangen. Umrechnungsentgelt gemäß Ziffer 13.: 1,5 % Vergleichskurs gemäß Ziffer 13.: Verkauf Fremdwährung der UniCredit Bank Austria AG Verzugszinssatz (gemäß Ziffer 14.) 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (= Referenzzinssatz) (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz wird gemäß § 247 BGB von der Deutschen Bundesbank ermittelt. Mahnkosten je Mahnung EUR 3,00 Entgelt für Duplikat der Abrechnung gemäß Ziffer 12.: EUR 1,50 Entgelt für Duplikat des Leistungsbelegs gemäß Ziffer 12.:EUR 3,50 Seite 8 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281 19.10. Kostenersatz für Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gemäß Punkt 12.1.: EUR 1,10 19.11. Der Karteninhaber hat die Kosten für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln selbst zu tragen. 20. Warnhinweis: 20.1. SIX bietet je nach technischen Gegebenheiten für die Verwendung der Karte für Zahlungen im Internet sichere Systeme an, die den Zweck haben, dass Ihre Daten nicht missbraucht werden können. Bitte verwenden Sie nur diese Systeme! Zahlungen ohne Verwendung dieser Systeme können zu Schäden führen und Ihr Verschulden begründen. 20.2. Es ist möglich, dass einzelne Akzeptanzstellen, deren Leistungen unter Verwendung der Karte bezahlt werden, zusätzlich zum Entgelt für ihre Leistungen Entgelte berechnen (etwa Geldausgabeautomaten in den USA). Dies ist in Deutschland ohne vorherigen Hinweis an den Karteninhaber rechtswidrig, SIX hat darauf keinen Einfluss. Es wird daher empfohlen, sich vorher über zusätzlich berechnete Entgelte zu informieren. 20.3. Es gibt Vertragsunternehmen (insbesondere im Ausland), die die Karte für die Zahlung nur dann akzeptieren, wenn sich der Karteninhaber zusätzlich identifiziert (etwa durch Vorlage eines Lichtbildausweises). SIX empfiehlt daher, neben der Karte stets einen Lichtbildausweis mitzuführen. SIX rät, insbesondere bei Auslandsreisen neben der Karte zusätzliche Zahlungsmittel bei sich zu führen. Fassung Mai 2015 Seite 9 von 9 SIX Payment Services (Austria) GmbH | A-1011 Wien | Postfach 574 | Geschäftsstelle: A-1030 Wien | Marxergasse 1B T +43 1 717 01 - 0 | F +43 1 717 01 - 3000 | [email protected] | www.paylife.at | Firmenbuch: Handelsgericht Wien FN 54531 v | ATU 15355906 | DVR 0338281
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