Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeine Dienstdurchführung „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ ist ein zugelassenes Wach- und Sicherheitsunternehmen. Der Tätigkeitsbereich umfasst Revierdienst, City-Streife, Objektschutz, Veranstaltungsschutz und Detektei. Alle Tätigkeiten werden als Dienstleistung erbracht. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und “ SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ werden in gesonderten Verträgen vereinbart, wobei diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden. 2. Beanstandungen Beanstandungen jeglicher Art sind dem „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gemeldete Beanstandungen werden von dem „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ in angemessener Frist beseitigt. 3. Ausführung durch andere Unternehmen Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß §34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. 4. Unterbrechung der Dienstleistung Wird durch höhere Gewalt oder Streik die Ausführung der Dienstleistung unmöglich gemacht, ruhen für die Dauer dieser Behinderung die beiderseitigen Verpflichtungen. Der Vertrag bleibt aber weiterhin in seiner festgelegten Form bestehen. 5. Haftung und Haftungsgrenzen Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden (leichte und grobe Fahrlässigkeit des Personals oder sich selbst) bis zu folgenden Summen: - 2.000.000,00 EUR für Personenschäden - 1.000.000,00 EUR für Sachschäden - 100.000,00 EUR für Vermögensschäden 6. Haftungsausschluss Für andere als in Punkt 4. aufgeführte Schäden haftet „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ nicht. Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner alle sonstigen Schäden, für die aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen kein Versicherungsschutz gewährt wird. 7. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Gleichzeitig muss er dem „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ sofort Gelegenheit geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. 8. Zahlung des Entgelts Zahlungen sind direkt an „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ oder einen hierfür ausdrücklich Bevollmächtigten zu leisten. Sind die Zahlungen in bar vereinbart, so sind diese unverzüglich nach Dienstausführung zu zahlen. Im Falle einer vereinbarten Zahlung per Banküberweisung, liegt das Zahlungsziel 8 Tage nach Rechnungslegung, jegliche Abweichungen hierzu bleiben einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten. 9. Zahlungsverzug Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung Zahlung leistet. 10. Ausfallschäden Bei Stornierungen des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen vor vorgesehenem Dienstbeginn ist der „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ berechtigt eine Ausfallgebühr i.H.v. 30% des Auftragsvolumens zu verlangen. Dieses erhöht sich bei einer Stornierung zwischen dem 14. und 7. Tag auf 45% dessen. Innerhalb der letzten 7 Tage vor Auftragsbeginn werden 70% des Auftragsvolumens an Stornogebühren erhoben. Sollte ein solcher Rücktritt vom Vertrag erst am Tage des vereinbarten Auftragsbeginns erfolgen, so ist “ „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ berechtigt, das Entgelt in Höhe von 100% des Auftragsvolumens zu verlangen. 11. Vertragsdauer und Vergütung Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt. – Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht Vereinbart, so beträgt diese mindestens 3 Monate. – Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Quartalsende. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht ein Vertragspartner in der Vorgesehenen Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis kündigt. Eine feste Vertragslaufzeit ist davon nicht betroffen. 12. Abwerbung von Mitarbeitern Der Auftraggeber darf Personal, das ihm vom „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ gestellt wird, während der Dauer des Auftrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte für Sicherheitsbelange beschäftigen, oder für solche Aufgaben einstellen, die „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ gemäß des geschlossenen Vertrages durchgeführt hat. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, das Zehnfache des Betrages des Auftragsvolumens, nicht aber mehr als die zehnfache Monatsgebühr an die Fa. „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ zu zahlen. 13. Vorzeitige Vertragsauflösung Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur wirksam nach schriftlicher Kündigung und unter Einhaltung der im jeweiligen Vertrag ausdrücklich festgelegten Kündigungsfristen. 14. Vertragsänderung Eine vom Inhalt des ursprünglich geschlossenen Vertrages abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. 15. Hausrecht Das Personal der Fa. „SDH Sicherheitsdienst Herrmann“ hat während der Dienstzeit das Hausrecht in gleichen Umfang wie der Auftraggeber. 16. Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Paderborn 17. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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