SaEung über die Erlaubnis für eine

SaEung über die Erlaubnis für eine Sondernutzung
an öffentlichem Verkehrsgrund in der GemeindeTrent
Aufgrund $ 5 der Kommunalverfassung
für dasLand Mecklenburg-Vorpommem(KV M-V)
(GVOBI.M-V Nr. 5 S. 249),$$ 2I,22 und24 desStraßenundWegegevom 18.02.1994
setzesdesLandesMecklenburg-Vorpommern(SIrWG-M-V)vom 13.01.1993(GVOBI. M-V
(FStrG)vom 19.04.1994(BGBI. I S. 854)
Nr. 2 S. 42)wd $ 8 desBundesfernstraßengesetzes
Trent auf ihrer Sitzungam 20.03.1997und mit der Genehmigung
hat die Gemeindevertretung
vom 09.04.1997 folgendeSatzungerlassen:
der Straßenaufsichtbehörde
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SachlicherGeltungsbereich
(1) DieseSatzunggilt für alle Gemeindestraßen
(einschl.Wegeund Platze)gemäß$ 2 Abs. 1
30 und 302 gemäß$5
StrWG M-V sowiefür die OrtsdurchfahrtimZage der Landessilaßen
Abs. 1 SüWG M-V (hier lediglich für Gehwegeund Pmkplätze)sowiesonstigeStraßen
(2.B. öffentlicheFeld-, Wald-, Rad-und Gehwege)im Gebietder GemeindeTrent.
(2)Zu den Snaßenim SinnedieserSatzunggehörendie im $ 2 Abs. 2 StrWG M-V genannten
BqstandteiledesStraßenkörpers,
der Lufoaum über dem Sraßenkorper,dasZubehörund die
Nebenanlagen.
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ErlaubnisbedürftigeSondemubung
Vorbehaltlichder $$ 3, 4 und 5 dieserSatzungbedmf die Benutzungder Straßeüber den
Gemeingebrauch
hinaus(Sondernutzung)
der Erlaubnisder GemeindeTrent.
Die Benutzungist erstflannzulässig,wenndie Erlaubniserteilt wurde.
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Straßenanliegergebrauch
Die Benutzungder Straßeüber den Gemeingebrauch
hinausbedmf innerhalbder geschlossenen
OrtslagekeinerErlaubnis,soweitsie für ZweckedesGrundstückeserfiorderüchist und den
Gemeingebrauch
nicht dauerndausschließtoder erheblichbeeintrachtigtoderin den
vorhandenenStraßenkörper
eingegriffenwird (Straßenanliegergebrauch)
ErheblichbeeinträchtigtwerdenStraßendurchden anfallendenBaustellenverkehr
(Baufahrzeuge)
einerBaustelle,wenndie Gesamtbausunme
der zu erbringendenBauleistung500.000,00DM
übersteigt.
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Erlaubnisfreie Sondernufzung
(1) KeinerErlaubnisbedürfen:
a) bauaufsichtlichgenehmigteBauteilez.B. Gebäudesockel,
Fensterbänke,
Vordächer,
Kellerlichtschächte,
Aufzugsschächte
filr Wmenund Mülltorurenin Gehwegen;
b) Werbeanlagen
an Stäüender LeistungsowieSonnenschutzdächer,
die nicht mebr als 0,30 m
in denGehweghineinragenbzrrr.über den Gehwegab 2,2Am Höhe angebrachtsindund
einenAbstandvon mindestens0,70 m von der Gehwegkante
haben;
c) die Ausschmückung
von Staßen-und H?iuserfronten
für Feiem,Feste,Urnzügeund
tihnlicheVeranstaltungen
zur PflegedesBrauchtumssowiefür kirchliche Prozessionen;
(für öffentlicheVerkehrsmittel)Notrufsäulen
d) Telefonzellen.Wartehäuschen
-2(2) Die Lagerungvon Gegensttinden
der Ver- und Entsorgungauf Gehwegen,soferndie Lagerung
nicht wesentlich
nicht
hinausgeht
und der normal anfallendeFußgtingerverkehr
nber24 Stunden
beeintrachtigtwird.
(3) Nach Absatz 1 könnenerlaubnisfreieSondernutzungen
oderuntersagtwerden,
eingeschräinkt
wennBelangedesSnaßenbaulastfrägers
oderdie Belangeder Ordnungund Sicherheitdes
Verkehrsdieseerfordern.
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Sonstige Benutzung/ Verunreinigung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benu8ung des Eigentums der Straßerichtet sich nach
bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauchnicht beeinträchtigt, wobei eine
vorübergehende Beeintrachtigung ftir Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung
außer Betracht bleibt.
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(2) Entstehen durch die beanffagle und genehmigte Sondernutzung Verunreinigungeq sind
unbeschadetdes $ 50 StrWG M-V diese unverzüglich zu beseitigen.
Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb einer zuvor gesetztenFrist erfü1llt,kann die Gemeinde
die Verunreinigung auf Kosten des Erlaubnisinhabers beseitigen lassen.
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Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubniswird nur auf Annag erteilt, welcher in der Regel schriftlich
mindestens 10 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzungmit Angaben über den
Ot, die Art, den Umfang und die Dauer der Sondenrutzungbei der Gemeinde Trent zu stellen ist.
Im Einzelfall, wenn erforderlich, ist eine Skizze hinzuzuftigen.
(2) Ist mit der Sondemutzung eine Behinderung des Verkehrs oder eine Beschädigrmg derStraße
oder die Gefah einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber
enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie
des Schutzesder StraßeRechnung getragen wird.
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Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.
(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehenwerden, auch nachtrtiglich, wenn
dieses für die Ordmrng und Sicherheit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßenotwendig wird.
(3) Auf Dritte darf die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Gemeinde Trent übertragen werden.
(4) Anlagen, die mit der Sondernutzung errichtet werden, sind durch den Erlaubnisnehmer in
einem ordnungsgemtiße,nund verkehrssicherenZustand zu halten.
(5) Für Schädenan Dritte entstehenddurch die beantragte Sondernutzunghaftet der
Erlaubnisnehmer. Von möglichen ErsatzansprüchenDritter hat der Erlaubnisnehmer die
Gemeinde Trent Freizustellen.
(6) Sind nach öffentlichem Recht andere Genehmigungenusw. erfiorderlich, werden diese durch
die erteilte Sondenrutzunsserlaubnisnicht ersetzt.
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Gebühren
Für Sondernutzungenwerden Gebähren nach einer zu dieser Satzung gesondert zu erlassenden
Gebährensatzungerhoben.
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Übergan gsbestimmun gen
Bei Sondernutzungen,für die bei Inkraftffeten dieser Satzungbereits eine Erlaubnis erteilt ist,
entsteht die Gebührenpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Die Gebtihren werden einen Monat nach hkraftfreten dieser Satzung füllig.
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Ordnungswidrigkeiten
(1) Geruiß $ 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern
(KV M-V) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) öffentlichen Verkehrsgrund entgegen $ 6 Abs. 1 ohne die erfiorderliche Erlaubnis zur
Sondernutzung gebraucht oder den nach $ 7 Abs. 2 erteilten Bedingungen oder Auflagen
zuwiderhandelt;
b) im Zuge der Sondemutzung bauliche Anlagen errichtet und entgegenden Bestimmungen des
$ 7 Abs. 4 diese nicht in einem ordnungsgemäßenund verkehrssicherenZustand htilt;
c) die ihm durch die Satzungnach $ 5 Abs. 2 auferlegte oder von ihm übernommene
Reinigungspflicht nicht erfüllt;
(2) Die Ordmrngswidrigkeit kann gemäß $ 17 Abs. 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) i. d. F. der Bekannfinachungvom 19.02.1987(BGBI. I S. 602, zul. geänd.durch Gesetz
vom28.10.1994(8G81.IS.3186)indenFtillendesAbs.
lmiteinerGeldbußebiszueintausend
Deutsche Mark geahndetwerden.
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lnkrafttreten
Diese Satzungtritt am Tage nach ihrer Bekannffirachung in Kmft.
Trent , den 2t. April 1-997
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Bürgermeister