SaEung über die Erlaubnis für eine Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der GemeindeTrent Aufgrund $ 5 der Kommunalverfassung für dasLand Mecklenburg-Vorpommem(KV M-V) (GVOBI.M-V Nr. 5 S. 249),$$ 2I,22 und24 desStraßenundWegegevom 18.02.1994 setzesdesLandesMecklenburg-Vorpommern(SIrWG-M-V)vom 13.01.1993(GVOBI. M-V (FStrG)vom 19.04.1994(BGBI. I S. 854) Nr. 2 S. 42)wd $ 8 desBundesfernstraßengesetzes Trent auf ihrer Sitzungam 20.03.1997und mit der Genehmigung hat die Gemeindevertretung vom 09.04.1997 folgendeSatzungerlassen: der Straßenaufsichtbehörde $r SachlicherGeltungsbereich (1) DieseSatzunggilt für alle Gemeindestraßen (einschl.Wegeund Platze)gemäß$ 2 Abs. 1 30 und 302 gemäß$5 StrWG M-V sowiefür die OrtsdurchfahrtimZage der Landessilaßen Abs. 1 SüWG M-V (hier lediglich für Gehwegeund Pmkplätze)sowiesonstigeStraßen (2.B. öffentlicheFeld-, Wald-, Rad-und Gehwege)im Gebietder GemeindeTrent. (2)Zu den Snaßenim SinnedieserSatzunggehörendie im $ 2 Abs. 2 StrWG M-V genannten BqstandteiledesStraßenkörpers, der Lufoaum über dem Sraßenkorper,dasZubehörund die Nebenanlagen. $2 ErlaubnisbedürftigeSondemubung Vorbehaltlichder $$ 3, 4 und 5 dieserSatzungbedmf die Benutzungder Straßeüber den Gemeingebrauch hinaus(Sondernutzung) der Erlaubnisder GemeindeTrent. Die Benutzungist erstflannzulässig,wenndie Erlaubniserteilt wurde. $3 Straßenanliegergebrauch Die Benutzungder Straßeüber den Gemeingebrauch hinausbedmf innerhalbder geschlossenen OrtslagekeinerErlaubnis,soweitsie für ZweckedesGrundstückeserfiorderüchist und den Gemeingebrauch nicht dauerndausschließtoder erheblichbeeintrachtigtoderin den vorhandenenStraßenkörper eingegriffenwird (Straßenanliegergebrauch) ErheblichbeeinträchtigtwerdenStraßendurchden anfallendenBaustellenverkehr (Baufahrzeuge) einerBaustelle,wenndie Gesamtbausunme der zu erbringendenBauleistung500.000,00DM übersteigt. $4 Erlaubnisfreie Sondernufzung (1) KeinerErlaubnisbedürfen: a) bauaufsichtlichgenehmigteBauteilez.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte filr Wmenund Mülltorurenin Gehwegen; b) Werbeanlagen an Stäüender LeistungsowieSonnenschutzdächer, die nicht mebr als 0,30 m in denGehweghineinragenbzrrr.über den Gehwegab 2,2Am Höhe angebrachtsindund einenAbstandvon mindestens0,70 m von der Gehwegkante haben; c) die Ausschmückung von Staßen-und H?iuserfronten für Feiem,Feste,Urnzügeund tihnlicheVeranstaltungen zur PflegedesBrauchtumssowiefür kirchliche Prozessionen; (für öffentlicheVerkehrsmittel)Notrufsäulen d) Telefonzellen.Wartehäuschen -2(2) Die Lagerungvon Gegensttinden der Ver- und Entsorgungauf Gehwegen,soferndie Lagerung nicht wesentlich nicht hinausgeht und der normal anfallendeFußgtingerverkehr nber24 Stunden beeintrachtigtwird. (3) Nach Absatz 1 könnenerlaubnisfreieSondernutzungen oderuntersagtwerden, eingeschräinkt wennBelangedesSnaßenbaulastfrägers oderdie Belangeder Ordnungund Sicherheitdes Verkehrsdieseerfordern. $s Sonstige Benutzung/ Verunreinigung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benu8ung des Eigentums der Straßerichtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauchnicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeintrachtigung ftir Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. !'\ (2) Entstehen durch die beanffagle und genehmigte Sondernutzung Verunreinigungeq sind unbeschadetdes $ 50 StrWG M-V diese unverzüglich zu beseitigen. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb einer zuvor gesetztenFrist erfü1llt,kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Erlaubnisinhabers beseitigen lassen. $6 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubniswird nur auf Annag erteilt, welcher in der Regel schriftlich mindestens 10 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzungmit Angaben über den Ot, die Art, den Umfang und die Dauer der Sondenrutzungbei der Gemeinde Trent zu stellen ist. Im Einzelfall, wenn erforderlich, ist eine Skizze hinzuzuftigen. (2) Ist mit der Sondemutzung eine Behinderung des Verkehrs oder eine Beschädigrmg derStraße oder die Gefah einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzesder StraßeRechnung getragen wird. $7 {-,., Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. (2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehenwerden, auch nachtrtiglich, wenn dieses für die Ordmrng und Sicherheit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßenotwendig wird. (3) Auf Dritte darf die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Gemeinde Trent übertragen werden. (4) Anlagen, die mit der Sondernutzung errichtet werden, sind durch den Erlaubnisnehmer in einem ordnungsgemtiße,nund verkehrssicherenZustand zu halten. (5) Für Schädenan Dritte entstehenddurch die beantragte Sondernutzunghaftet der Erlaubnisnehmer. Von möglichen ErsatzansprüchenDritter hat der Erlaubnisnehmer die Gemeinde Trent Freizustellen. (6) Sind nach öffentlichem Recht andere Genehmigungenusw. erfiorderlich, werden diese durch die erteilte Sondenrutzunsserlaubnisnicht ersetzt. -3- s8 Gebühren Für Sondernutzungenwerden Gebähren nach einer zu dieser Satzung gesondert zu erlassenden Gebährensatzungerhoben. $e Übergan gsbestimmun gen Bei Sondernutzungen,für die bei Inkraftffeten dieser Satzungbereits eine Erlaubnis erteilt ist, entsteht die Gebührenpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Die Gebtihren werden einen Monat nach hkraftfreten dieser Satzung füllig. s10 Ordnungswidrigkeiten (1) Geruiß $ 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) öffentlichen Verkehrsgrund entgegen $ 6 Abs. 1 ohne die erfiorderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder den nach $ 7 Abs. 2 erteilten Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt; b) im Zuge der Sondemutzung bauliche Anlagen errichtet und entgegenden Bestimmungen des $ 7 Abs. 4 diese nicht in einem ordnungsgemäßenund verkehrssicherenZustand htilt; c) die ihm durch die Satzungnach $ 5 Abs. 2 auferlegte oder von ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt; (2) Die Ordmrngswidrigkeit kann gemäß $ 17 Abs. 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. der Bekannfinachungvom 19.02.1987(BGBI. I S. 602, zul. geänd.durch Gesetz vom28.10.1994(8G81.IS.3186)indenFtillendesAbs. lmiteinerGeldbußebiszueintausend Deutsche Mark geahndetwerden. $11 lnkrafttreten Diese Satzungtritt am Tage nach ihrer Bekannffirachung in Kmft. Trent , den 2t. April 1-997 ,,4-/nl I tl #hi"frr", Bürgermeister
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