Tafel 5 1.3.1a Beteiligung einer Zivilperson an einem rein militärischen Delikt Eine Zivilperson ist zusammen mit Militärpersonen in ein rein militärisches Delikt1 verwickelt. Sie handelt dabei ohne Vorsatz. mit Vorsatz. Keine Unterstellung der Zivilperson unter das MStG. Die Zivilperson wird aufgrund Art. 6 Abs. 1 MStG dem Militärstrafrecht unterstellt. Die Zivilperson ist Keine Strafbarkeit der Zivilperson für das rein militärische Delikt. bezogen auf das fragliche Delikt eine extranea.2 bezogen auf das fragliche Delikt eine intranea3 bzw. es handelt sich beim fraglichen Delikt um ein gemeines Delikt4. Strafbarkeit der Zivilperson nur als Gehilfe oder Anstifter möglich.5 Strafbarkeit der Zivilperson im Rahmen der Regeln über Täterschaft und Teilnahme nicht eingeschränkt. 1 Art. 61- 114 MStG. 2 Das bedeutet, die Zi vilperson weist ein e Tätereigenschaft nicht a uf, welche im Tatbestand des rein militärischen Delikts genannt wird (fehlt der Zivilperson eine Eigenschaft, welche nur in den Art. 2 ff. genannt wird, beschlägt dies u.E. ihre Qualität als intranea oder extranea nicht). Beispiel: Eine Zivilperson kann nicht Täter einer Dienstversäumnis i.S. von Art. 82 sein, sondern nur ein Militärdienstpflichtiger, der zu einer konkreten Dienstleistung aufgeboten wird. 3 Dies bedeutet, die Zivilperson wei st eine Tätere igenschaft auf, welche im Tatbestand des rein militärischen Delikts genannt wird. Beispiel: Täter einer Verletzung des Dienstgeheimnisses kann nur der Träger eines Dienstgeheimnisses sein. Damit ist auch eine Zi vilperson wi e etwa der Sektionss chef als Täter denkbar, dem das Geheimnis «in amtlicher Eigenschaft» anvertraut wird (eine Unterstellung eines solchen intraneus ist indessen aufgrund Art. 2 ff. nicht möglich, sondern nur aufgrund Art. 6 Abs. 1). 4 Dabei bestehen keine besonderen Anforderungen an die Tätereigenschaft. Es liegt kein Sonderdelikt vor. Beispi el: Täter einer Fälschung eines dienstlichen Aktenstückes i.S. von Art. 78 kann u.E. auch eine Zivilperson sein (sofern eine Unterstellung vorliegt). 5 Auch wenn der Tatbe itra g der Zi vilpe rson einer Täterschaft, Mittäters chaft oder mittelbaren Täterschaft entspr icht, kommt für die extranea nur die Auffangteilnahmeform der Gehilfenschaft in Frage. 10a
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