Tafel 5 10a 1.3.1a Beteiligung einer Zivilperson an

Tafel 5
1.3.1a Beteiligung einer Zivilperson an einem rein militärischen Delikt
Eine Zivilperson ist zusammen mit Militärpersonen
in ein rein militärisches Delikt1 verwickelt.
Sie handelt dabei
ohne Vorsatz.
mit Vorsatz.
Keine Unterstellung
der Zivilperson unter
das MStG.
Die Zivilperson wird aufgrund Art. 6 Abs. 1 MStG dem
Militärstrafrecht unterstellt.
Die Zivilperson ist
Keine Strafbarkeit
der Zivilperson für
das rein militärische
Delikt.
bezogen auf das fragliche
Delikt eine extranea.2
bezogen auf das fragliche
Delikt eine intranea3 bzw.
es handelt sich beim
fraglichen Delikt um ein
gemeines Delikt4.
Strafbarkeit der
Zivilperson nur als
Gehilfe oder Anstifter
möglich.5
Strafbarkeit der
Zivilperson im Rahmen der
Regeln über Täterschaft
und Teilnahme nicht
eingeschränkt.
1
Art. 61- 114 MStG.
2
Das bedeutet, die Zi vilperson weist ein e Tätereigenschaft nicht a uf, welche im Tatbestand des rein militärischen Delikts
genannt wird (fehlt der Zivilperson eine Eigenschaft, welche nur in den Art. 2 ff. genannt wird, beschlägt dies u.E. ihre
Qualität als intranea oder extranea nicht). Beispiel: Eine Zivilperson kann nicht Täter einer Dienstversäumnis i.S. von Art.
82 sein, sondern nur ein Militärdienstpflichtiger, der zu einer konkreten Dienstleistung aufgeboten wird.
3
Dies bedeutet, die Zivilperson wei st eine Tätere igenschaft auf, welche im Tatbestand des rein militärischen Delikts genannt
wird. Beispiel: Täter einer Verletzung des Dienstgeheimnisses kann nur der Träger eines Dienstgeheimnisses sein. Damit
ist auch eine Zi vilperson wi e etwa der Sektionss chef als Täter denkbar, dem das Geheimnis «in amtlicher Eigenschaft»
anvertraut wird (eine Unterstellung eines solchen intraneus ist indessen aufgrund Art. 2 ff. nicht möglich, sondern nur
aufgrund Art. 6 Abs. 1).
4
Dabei bestehen keine besonderen Anforderungen an die Tätereigenschaft. Es liegt kein Sonderdelikt vor. Beispi el: Täter
einer Fälschung eines dienstlichen Aktenstückes i.S. von Art. 78 kann u.E. auch eine Zivilperson sein (sofern eine
Unterstellung vorliegt).
5
Auch wenn der Tatbe itra g der Zi vilpe rson einer Täterschaft, Mittäters chaft oder mittelbaren Täterschaft entspr icht, kommt
für die extranea nur die Auffangteilnahmeform der Gehilfenschaft in Frage.
10a