24. Altlastensymposium, 10./11.03.2016 in Dresden Konversion militärischer Standorte in Außenbereichen Welche Risiken kommen auf mich zu? Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 1 Ausgangssituation Ehemalige militärische Flächen werden veräußert oder übertragen Ehemalige militärische Flächen weisen häufig Kampfmittelbelastungen auf Insbesondere Flächen, wie Standort- und Truppenübungsplätze haben aufgrund ihrer historischen Vergangenheit sehr unterschiedliche Belastungssituationen Standort- und Truppenübungsplätze sowie weitere Flächen außerhalb von Ballungsgebieten gelten als wertvolle Räume für den Naturschutz und die Naherholung Auch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie der Ausbau von regenerativen Energien machen diese Flächen attraktiv. Aber: Welche rechtlichen und technischen Konsequenzen ergeben sich für den neuen Eigentümer oder Nutzer aus der Vornutzung? Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 2 Musterbeispiel Anhand des folgenden Beispiels soll aufgezeigt werden, welche rechtlichen und fachlichen Fragestellungen sich ergeben und wie sie exemplarisch gelöst werden können: Ehemaliger Truppenübungsplatz Militärische Nutzung ca. 1890 bis 2004 Frontgebiet im 2. Weltkrieg Bombenabwürfe bekannt Fläche 650 ha Ausgewiesene Naturschutz- und FFH-Gebiete Pflegemaßnahmen insbesondere auf Heideflächen Extensive Bewirtschaftung der Wiesen- und Waldflächen Teilfreigaben (Wegenetz) zur Naherholung Übertragung im Rahmen des Nationalen Naturerbes an eine landeseigene GmbH Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 3 Beurteilung des Kampfmittelrisikos Quellen und Quellenlage • • • Verursachungsszenarien Archivalien Luftbilder Zeitzeugen • • • • Militärischer Regelbetrieb Bodenkämpfe Luftangriffe Unsachgemäße Munitionsentsorgung RISIKO Nutzungsabsichten Öffentliche Sicherheit und Ordnung Natur- und Landschaftsschutz Forst- und Landwirtschaft Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms Räummaßnahmen • • • • Welche Flächen wurden beräumt? Welche Räumziele wurden vereinbart? Was wurde gefunden? Wie wurde es dokumentiert? 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 4 Bestandserhebung Gemäß Kampfmittelverhütungsverordnung – XXXX vom 20.09.2005 (Vorlage 333/05, verabschiedet vom Kreistag) und nachfolgender Räummaßnahmen des KMRD XXX in 2008 darf das Gelände nur auf den gekennzeichneten Flächen betreten werden. Im offiziellen Sprachgebrauch gelten diese Flächen als „kampfmittelfrei“. Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 5 Fakten aus den Ergebnissen der KMR • Es ist nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Fläche wann, wie und durch wen untersucht wurde. • Eine flächenhafte Sondierung / Beräumung des Wegenetzes fand nicht statt. • Aus vorliegenden Räumprotokollen geht nicht hervor, wo was gefunden wurde und in welcher Tiefe die Objekte lagen. • Es ist nicht klar, welche Wegbreiten betrachtet wurden. • Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährleistet werden. Aber: Es liegt eine Kampfmittelverordnung vor, die das gekennzeichnete Wegenetz zur öffentlichen Nutzung frei gibt! Es ist zu klären, wer bei Unfällen durch Kampfmittel haftet. Derzeitiger Eigentümer, Zukünftiger Eigentümer oder Kreis ? Gilt die jetzige Kampfmittel-VO überhaupt für den zukünftigen Eigentümer? Welche Bereiche werden denn abgedeckt? Wie ist das Personal für Pflegearbeiten abgesichert? Was muss ich als Eigentümer tun, um nicht haftbar gemacht werden zu können? Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 6 Aus der Sicht der Juristin: • Was kauft der neue Nutzer eigentlich? • Welchen Einschränkungen und Duldungspflichten unterliegt er beim Kauf des Grundstücks? • Wer soll das Gelände nach dem Erwerb nutzen? Und wie bzw. wozu? • Welche Behörde ist zuständig? Wofür? • Kann der neue Nutzer auf die bisherige Behördenpraxis vertrauen (Stichwort: „Bestandsschutz“)? Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 7 Das Ganze vor folgendem Hintergrund: Zivilrechtliche Haftung Verkehrssicherungspflicht §§ 823, 831 BGB •Eigentümer eines Grundstücks ist zivilrechtlich verpflichtet, für den verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um die Schädigung Dritter für die vom (hier: kampfmittelbelasteten!) Grundstück ausgehenden Gefahren hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum zu vermeiden. Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms Öffentlich-rechtliche Haftung • Kampfmittelbelastetes Gebiet ist „besondere Gefahr“ im Sinne des Gefahrenabwehrrechts. • Behörde kann ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen, wenn Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt (EGL hier: §§ 27 Abs. 3, 27 Abs. 4, 31 OBG NRW). • Behörde kann Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wie Nutzungseinschränkungen, z. B. Betretungsverbot/Befahrverbot außerhalb der gekennzeichneten Wege, anordnen (EGL hier: §§ 14 Abs. 1, 2 und § 18 Abs. 1 OBG). 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 8 Reicht ein solcher Hinweis aus? Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 9 Umfang der Verkehrssicherungspflicht? Allgemein: Diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen denkender Mensch des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Das heißt: Nicht jede denkbare Gefahr muss abgesichert werden. Aber: Es muss konkret für die fragliche Gefahrenquelle anhand einer Risikoabschätzung mit dem Maßstab eines verständig Denkenden ermittelt werden, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen notwendig und ausreichend sind. Anforderungen steigen, je mehr sich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben realisieren kann. Einzelfallrechtsprechung / Richterrecht (immer bezogen auf den konkret zu entscheidenden Fall). Restrisiko für den Eigentümer! Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 10 Aufstellen eines Sicherheitskonzeptes Ziele: 1. Gefahrlose Nutzung der Liegenschaft durch: Besucher -> Naherholung Fachpersonal -> Biologische Station, Forst etc. Vertragspartner -> Beauftragte Unternehmen (Heidepflege, Holzeinschlag etc.) 2. Entwicklung von Maßnahmen (kurz-, mittel- und langfristig) zur Herstellung der Sicherheit / Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit 3. Beachtung der Vorgaben der naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Nationalen Naturerbes (NNE) -> FFH-Gebiete, Natur- und Landschaftsschutz Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 11 Ergebnis Luftbilddetailauswertung Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 12 Bewertung aller kampfmittelrelevanten Szenarien Ergebnis: 88,5% der Gesamtfläche sind kampfmittelverdächtig! Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 13 Bewertung aller kampfmittelrelevanten Szenarien Ergebnis: 3,3 % der Fläche sind als “geräumt” eingestuft, 18,8 km von 33 km Wegen liegen in KMVF-Berreichen, 5,3 km gelten bis 30 cm “kampfmittelfrei” Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 14 Bodentypen, schutzwürdige Böden, Bodendenkmäler Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 15 Generalisierte Vegetationskartierung Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 16 Notwendige Pflegemaßnahmen Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 17 Bisher durchgeführte Pflegemaßnahmen Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 18 Restriktive und Nutzungsspezifische Zeiträume im Kalenderjahr Fazit: Räummaßnahmen können nur in wenigen Perioden eines Jahres durchgeführt werden Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 19 Prozessanalyse Zusammenstellung von Prozessen / Handlungsabläufen und Bewertung von Gefahrenpotenzialen Exemplarisch: Maßnahme /Aktion Heidepflege Holzeinschlag Detail Potenzial Maßnahme Abbrennen Hoch bis 2 cm u. GOK Sondierung nach Brand / KM-Bergung Abschlägeln mit Treckereinsatz Hoch bis 100 cm u. GOK KM-Bergung begleitend / AS nach BGI 833 Beweiden durch Rinder / Schafe etc. Gering bis 20 cm u. GOK Keine Roden – Stuken und Stubben Hoch Sondierung/Begleitung/Bergung/BGI 833 Maschinell - Harvestereinsatz Hoch Sondierung/Begleitung/Bergung/BGI 833 Hand – Holzwerbung privat Gering Beschränkung / Einrichten Sammelplatz Hoch Herstellung Wegenetz und KM-Bergung Schneisen – Fahrzeugeinsatz schwer Hoch Beschränkung Wandern - Wegenetznutzung Gering Herstellung Wegenetz und KM-Bergung Pilze sammeln – abseits der Wege Hoch Untersagung Wegenetz - Befahrbarkeit Hoch Löschen – Fahrzeugeinsatz mittel Waldbrand Freizeit Herstellung Wegenetz Personenrettung Treffpunktsystem etc. NUR AUSZUG! ES GIBT HUNDERTE VON EINZELPOZESSEN! Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 20 Beispiele für Schadens-Szenarien Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 21 Aus juristischer Sicht @ @ sind folgende Beziehungen in den Blick zu nehmen: Zukünftiger Eigentümer zu Arbeitnehmern, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses das Gelände betreten. Zukünftiger Eigentümer zu Besuchern des Geländes, die dieses z. B. zum Pilzesammeln oder für den Holzeinschlag betreten. Zukünftiger Eigentümer zu anderen Vertragspartnern. Zukünftiger Eigentümer zu Behörden. Zukünftiger Eigentümer zu Rettungseinsatzkräften. Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 22 Aus juristischer Sicht @ @ ist auch folgender “Konflikt” von Bedeutung: Naturschutzrecht Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms vs. Personensicherheit 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 23 Aus juristischer Sicht @ @ gibt es folgende Überlegungen: Bestandsschutz: Rechtlich besteht kein Anspruch des neuen Eigentümers auf Bestandsschutz der in der aktuellen Kampfmittelverhütungsverordnung vom 20.09.2005 geltenden Regelungen. Die Ordnungsbehörde ist gemäß der Generalklausel der §§ 14 I, II und § 18 I OBG befugt, weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen den zukünftigen Eigentümer (z.B. kostenpflichtige Auflagen) anzuordnen. Duldungspflicht nach § 65 BNatschG: Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Sie müssen Maßnahmen aber grundsätzlich nicht selbst aktiv ausführen. Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 24 Aus juristischer Sicht @ @ gibt es folgende Überlegungen: Grundsätzlich ergeben sich erhöhte Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht durch die aus der Kampfmittelbelastung resultierenden Gefahren. Die erhöhten Anforderungen an eine mindestens ausreichende Verbotsbeschilderung resultieren rechtlich aus der Verkehrssicherungspflicht wegen der dem Grundstückseigentümer bekannten, erheblichen Gefahr für das höchste Schutzgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit bei einem Betreten abseits der gekennzeichneten Wege in einem ehemaligen Kampfgebiet. Im Rahmen der Notfallrettung soll jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW) von fünf bis acht Minuten innerörtlich und zwölf Minuten im ländlichen Bereich erreichbar sein. Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 25 Aus juristischer Sicht @ @ gibt es folgende Überlegungen: Haftungsausschlussvereinbarung: Vollständige rechtliche Entlastung des Grundstückseigentümers ist dadurch nicht gewährleistet. Das heißt: „Restrisiko“ einer Inanspruchnahme im Fall eines Personenschadens für den Eigentümer. Eigentümer muss zwingend die einschlägigen, einzelnen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, diese regelmäßig dokumentationssicher zu kontrollieren und weiterhin durch regelmäßig abzuhaltende Schulungen über die besonderen Risiken, welche sich aus den Arbeiten in einem kampfmittelbelasteten Gebiet ergeben, aufzuklären. Bei Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften und/ oder in dem Fall, in dem der Arbeitgeber in Kenntnis der bestehenden Risiken bewusst und billigend in Kauf genommen hat, droht grundsätzlich ein Regress des Sozialversicherungsträgers beim Arbeitgeber (Eigentümer) gemäß § 110 SGB VII. Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 26 Fazit: Rechte und Pflichten des Eigentümers Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823, 831 BGB. Fürsorgepflicht als Arbeitgeber (Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, Information über Risiken, Dokumentation). Sorgfaltspflicht: Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften auf Fremdunternehmen delegieren und vertraglich absichern. Aufklärungspflicht für regelmäßig „tätige“ Privatpersonen (Schriftliche Information, Schulungsangebot). Haftungsausschlussvereinbarungen führen keine vollständige rechtliche Entlastung herbei. Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 27 Fazit: Rechte und Pflichten der Behörden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gem. Generalklausel §§ 14, I,II und § 18 I OBG. Erlass von Ordnungsbehördlichen Verordnungen im Falle einer „besonderen Gefahr“ (hier Kampfmittelbelastung) im Sinne des öffentlichen Gefahrenabwehrrechtes (Bezug §§ 27 Abs. 3, 27 Abs. 4, 31 OBG NRW). Notfallrettung: Notfallorte, die an einer Straße gelegen sind sollen nach § 19, Abs. 4 RettG NRW in einer Eintreffzeit bis ca. 12 Min. im ländlichen Bereich erreichbar sein. Erfüllung der Anforderungen infolge des Schutzgebietsstatus (Erhalt- und Wiederherstellungsmaßnahmen) gem. FFH-Richtlinie, Art 6 (2) „Verschlechterungsverbot“ sowie Berichtspflicht gem. Art 17 (1) FFH-Richtlinie. Duldungspflicht gem. § 65 BNatschG gegenüber Anordnungen der Naturschutzbehörden. Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 28 Empfehlungen des Sicherheitskonzeptes Kategorie I: Zugänglichkeit – Befahrbarkeit des Wegenetzes Kampfmittelsondierung des Wegenetzes (ca. 33 km bis 1 m u. GOK) Mögliche alternative Variante: Treffpunktsystem (Kampfmittelsondierung ca. 1/3 des Wegenetzes) (Abstimmung mit zuständigem Fachbereich des Kreises erforderlich!) Kategorie II: Naherholung – Besucherinformation/-lenkung Beschilderung der offiziellen und inoffiziellen Zugänge sowie an den Kreuzungsbzw. Orientierungspunkten des Wegenetzes Übernahme der bestehenden Besucherlenkung (Leitpfähle) und saisonale Wegesperrung Sperrung „ungewollter“ Zutritte durch forstwirtschaftliche Maßnahmen (Barriere) Zusätzlich (fakultativ): Einrichtung Ranger-System (mind. 1 Person plus Vertretung) sowie Ausstattung Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 29 Kategorie II: Beispiele Beschilderung Ist-Zustand: Beispiele: Zusätzlich zum Naturschutz!!! Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 30 Kategorie III: Pflegemaßnahmen mit Bodeneingriffen Jährliche Pflegemaßnahmen von ca. 7 ha Heideteilflächen Begleitende KM-Sondierung dieser Flächen bis ca. 2030 (ein Umlauf erfasst alle Heideflächen) KM-Sondierung der Panzertrassen als einmalig ausgewiesene Fläche Begleitende KM-Sondierung der ökologisch wertvollen Kleingewässer nach Bedarf Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 31 Kategorie III: Pflegemaßnahmen ohne Bodeneingriffe Nach Bedarf begleitende visuelle Kampfmittelräumung bei Mahd, Pflegeschnitten und Beweidung von Grünland und Heideflächen Nach Bedarf begleitende visuelle Kampfmittelräumung bei Waldumbau der Nadel- und Mischwaldbestände Zusatzmaßnahmen mit Bodeneingriff, die nicht verortet werden können Gewässerneuanlage Weidezaunerrichtung/-instandsetzung Brandschutzschneisen für Feuereinsätze auf Heideflächen Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 32 Organisatorische Maßnahmen Unterweisung / Einweisung von eigenen Angestellten Aufstellen von Verhaltensregelungen Vergabe von Pflegemaßnahmen an entsprechend ausgestattete Firmen bzw. in Zusammenwirken mit einer qualifizierten Räumfirma Einschränkungen des Forstbetriebes – Einschläge und Rückung durch Spezialunternehmen, Bereitstellung an gesicherten Flächen/Wegen zur Holzwerbung Abstimmung von erforderlichen Maßnahmen zwischen den Beteiligten / Benennung konkreter Zuständigkeiten („Projekthandbuch“) Steuerung von Ausschreibungen / Abrechnungen / Qualitätsanforderungen Forstschreiben eines Bestandsplanes (z.B. GIS) unter Einbindung von Räum-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, Dokumentation von freigegebenen Bereichen Dokumentation der rechtlichen Rahmenbedingungen und regelmäßiger Abgleich mit den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Dr. Angela Dageförde Dipl.-Ing. Karsten Helms Fachanwältin für Vergaberecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Geschäftsführer der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH Vorstandsmitglied ITVA Bödekerstraße 11, 30161 Hannover [email protected] Hans-Böckler-Allee 9, 30173 Hannover [email protected] Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms 24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 34
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