Konversion militärischer Standorte in Außenbereichen

24. Altlastensymposium, 10./11.03.2016 in Dresden
Konversion militärischer Standorte
in Außenbereichen
Welche Risiken kommen auf mich zu?
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 1
Ausgangssituation
Ehemalige militärische Flächen werden veräußert oder übertragen
Ehemalige militärische Flächen weisen häufig Kampfmittelbelastungen auf
Insbesondere Flächen, wie Standort- und Truppenübungsplätze haben
aufgrund ihrer historischen Vergangenheit sehr unterschiedliche
Belastungssituationen
Standort- und Truppenübungsplätze sowie weitere Flächen außerhalb von
Ballungsgebieten gelten als wertvolle Räume für den Naturschutz und die
Naherholung
Auch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie der Ausbau von
regenerativen Energien machen diese Flächen attraktiv.
Aber:
Welche rechtlichen und technischen Konsequenzen ergeben sich für den
neuen Eigentümer oder Nutzer aus der Vornutzung?
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
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Musterbeispiel
Anhand des folgenden Beispiels soll aufgezeigt werden, welche rechtlichen und fachlichen
Fragestellungen sich ergeben und wie sie exemplarisch gelöst werden können:
Ehemaliger Truppenübungsplatz
Militärische Nutzung ca. 1890 bis 2004
Frontgebiet im 2. Weltkrieg
Bombenabwürfe bekannt
Fläche 650 ha
Ausgewiesene Naturschutz- und FFH-Gebiete
Pflegemaßnahmen insbesondere auf Heideflächen
Extensive Bewirtschaftung der Wiesen- und Waldflächen
Teilfreigaben (Wegenetz) zur Naherholung
Übertragung im Rahmen des Nationalen Naturerbes an eine landeseigene GmbH
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Beurteilung des Kampfmittelrisikos
Quellen und Quellenlage
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Verursachungsszenarien
Archivalien
Luftbilder
Zeitzeugen
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Militärischer Regelbetrieb
Bodenkämpfe
Luftangriffe
Unsachgemäße Munitionsentsorgung
RISIKO
Nutzungsabsichten
Öffentliche Sicherheit
und Ordnung
Natur- und Landschaftsschutz
Forst- und Landwirtschaft
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Räummaßnahmen
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Welche Flächen wurden beräumt?
Welche Räumziele wurden vereinbart?
Was wurde gefunden?
Wie wurde es dokumentiert?
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Bestandserhebung
Gemäß
Kampfmittelverhütungsverordnung
– XXXX vom 20.09.2005
(Vorlage 333/05, verabschiedet vom Kreistag)
und
nachfolgender Räummaßnahmen
des KMRD XXX in 2008
darf das Gelände nur auf den
gekennzeichneten Flächen betreten
werden.
Im offiziellen Sprachgebrauch gelten
diese Flächen als „kampfmittelfrei“.
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Fakten aus den Ergebnissen der KMR
• Es ist nicht eindeutig nachvollziehbar, welche Fläche wann, wie und durch wen
untersucht wurde.
• Eine flächenhafte Sondierung / Beräumung des Wegenetzes fand nicht statt.
• Aus vorliegenden Räumprotokollen geht nicht hervor, wo was gefunden wurde
und in welcher Tiefe die Objekte lagen.
• Es ist nicht klar, welche Wegbreiten betrachtet wurden.
• Kampfmittelfreiheit kann nicht gewährleistet werden.
Aber:
Es liegt eine Kampfmittelverordnung vor, die das gekennzeichnete Wegenetz
zur öffentlichen Nutzung frei gibt!
Es ist zu klären, wer bei Unfällen durch Kampfmittel haftet.
Derzeitiger Eigentümer, Zukünftiger Eigentümer oder Kreis ?
Gilt die jetzige Kampfmittel-VO überhaupt für den zukünftigen Eigentümer?
Welche Bereiche werden denn abgedeckt?
Wie ist das Personal für Pflegearbeiten abgesichert?
Was muss ich als Eigentümer tun, um nicht haftbar gemacht werden zu können?
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Aus der Sicht der Juristin:
• Was kauft der neue Nutzer eigentlich?
• Welchen Einschränkungen und Duldungspflichten unterliegt er beim Kauf des
Grundstücks?
• Wer soll das Gelände nach dem Erwerb nutzen? Und wie bzw. wozu?
• Welche Behörde ist zuständig? Wofür?
• Kann der neue Nutzer auf die bisherige Behördenpraxis vertrauen (Stichwort:
„Bestandsschutz“)?
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
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Das Ganze vor folgendem Hintergrund:
Zivilrechtliche Haftung
Verkehrssicherungspflicht
§§ 823, 831 BGB
•Eigentümer eines Grundstücks ist
zivilrechtlich verpflichtet, für den
verkehrssicheren Zustand seines
Grundstücks zu sorgen, um die
Schädigung Dritter für die vom (hier:
kampfmittelbelasteten!) Grundstück
ausgehenden Gefahren hinsichtlich der
Rechtsgüter Leben, Gesundheit,
Eigentum zu vermeiden.
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
Öffentlich-rechtliche Haftung
• Kampfmittelbelastetes Gebiet ist
„besondere Gefahr“ im Sinne des
Gefahrenabwehrrechts.
• Behörde kann ordnungsbehördliche
Verordnungen erlassen, wenn Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorliegt (EGL hier: §§ 27 Abs.
3, 27 Abs. 4, 31 OBG NRW).
• Behörde kann Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr, wie Nutzungseinschränkungen, z. B. Betretungsverbot/Befahrverbot außerhalb der
gekennzeichneten Wege, anordnen
(EGL hier: §§ 14 Abs. 1, 2 und § 18 Abs.
1 OBG).
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Reicht ein solcher Hinweis aus?
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Umfang der Verkehrssicherungspflicht?
Allgemein: Diejenigen Maßnahmen, die
ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen denkender Mensch
des betroffenen Verkehrskreises
für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen vor Schaden zu
bewahren.
Das heißt:
Nicht jede denkbare Gefahr muss abgesichert werden.
Aber: Es muss konkret für die fragliche Gefahrenquelle anhand einer
Risikoabschätzung mit dem Maßstab eines verständig Denkenden ermittelt
werden, ob und in welchem Umfang Schutzmaßnahmen notwendig und
ausreichend sind.
Anforderungen steigen, je mehr sich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben
realisieren kann.
Einzelfallrechtsprechung / Richterrecht (immer bezogen auf den konkret zu
entscheidenden Fall).
Restrisiko für den Eigentümer!
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Aufstellen eines Sicherheitskonzeptes
Ziele:
1.
Gefahrlose Nutzung der Liegenschaft durch:
Besucher -> Naherholung
Fachpersonal -> Biologische Station, Forst etc.
Vertragspartner -> Beauftragte Unternehmen (Heidepflege, Holzeinschlag etc.)
2.
Entwicklung von Maßnahmen (kurz-, mittel- und langfristig)
zur Herstellung der Sicherheit / Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit
3.
Beachtung der Vorgaben der naturschutzfachlichen Zielsetzungen des
Nationalen Naturerbes (NNE) -> FFH-Gebiete, Natur- und Landschaftsschutz
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Ergebnis Luftbilddetailauswertung
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Bewertung aller kampfmittelrelevanten Szenarien
Ergebnis: 88,5% der Gesamtfläche sind kampfmittelverdächtig!
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Bewertung aller kampfmittelrelevanten Szenarien
Ergebnis:
3,3 % der Fläche sind als “geräumt” eingestuft,
18,8 km von 33 km Wegen liegen in KMVF-Berreichen,
5,3 km gelten bis 30 cm “kampfmittelfrei”
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Bodentypen, schutzwürdige Böden, Bodendenkmäler
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Generalisierte Vegetationskartierung
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Notwendige Pflegemaßnahmen
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Bisher durchgeführte Pflegemaßnahmen
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Restriktive und Nutzungsspezifische Zeiträume im Kalenderjahr
Fazit:
Räummaßnahmen können nur in wenigen Perioden eines Jahres durchgeführt werden
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Prozessanalyse
Zusammenstellung von Prozessen / Handlungsabläufen
und Bewertung von Gefahrenpotenzialen
Exemplarisch:
Maßnahme /Aktion
Heidepflege
Holzeinschlag
Detail
Potenzial
Maßnahme
Abbrennen
Hoch bis 2 cm u. GOK
Sondierung nach Brand / KM-Bergung
Abschlägeln mit Treckereinsatz
Hoch bis 100 cm u. GOK
KM-Bergung begleitend / AS nach BGI 833
Beweiden durch Rinder / Schafe etc.
Gering bis 20 cm u. GOK
Keine
Roden – Stuken und Stubben
Hoch
Sondierung/Begleitung/Bergung/BGI 833
Maschinell - Harvestereinsatz
Hoch
Sondierung/Begleitung/Bergung/BGI 833
Hand – Holzwerbung privat
Gering
Beschränkung / Einrichten Sammelplatz
Hoch
Herstellung Wegenetz und KM-Bergung
Schneisen – Fahrzeugeinsatz
schwer
Hoch
Beschränkung
Wandern - Wegenetznutzung
Gering
Herstellung Wegenetz und KM-Bergung
Pilze sammeln – abseits der Wege
Hoch
Untersagung
Wegenetz - Befahrbarkeit
Hoch
Löschen – Fahrzeugeinsatz mittel
Waldbrand
Freizeit
Herstellung Wegenetz
Personenrettung
Treffpunktsystem etc.
NUR AUSZUG! ES GIBT HUNDERTE VON EINZELPOZESSEN!
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
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Beispiele für Schadens-Szenarien
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Aus juristischer Sicht @
@ sind folgende Beziehungen in den Blick zu nehmen:
Zukünftiger Eigentümer zu Arbeitnehmern, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses das
Gelände betreten.
Zukünftiger Eigentümer zu Besuchern des Geländes, die dieses z. B. zum Pilzesammeln oder
für den Holzeinschlag betreten.
Zukünftiger Eigentümer zu anderen Vertragspartnern.
Zukünftiger Eigentümer zu Behörden.
Zukünftiger Eigentümer zu Rettungseinsatzkräften.
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
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Aus juristischer Sicht @
@ ist auch folgender “Konflikt” von Bedeutung:
Naturschutzrecht
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
vs.
Personensicherheit
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Aus juristischer Sicht @
@ gibt es folgende Überlegungen:
Bestandsschutz: Rechtlich besteht kein Anspruch des neuen Eigentümers auf Bestandsschutz
der in der aktuellen Kampfmittelverhütungsverordnung vom 20.09.2005 geltenden Regelungen.
Die Ordnungsbehörde ist gemäß der Generalklausel der §§ 14 I, II und § 18 I OBG befugt, weitere
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen den zukünftigen Eigentümer (z.B. kostenpflichtige
Auflagen) anzuordnen.
Duldungspflicht nach § 65 BNatschG: Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von
Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden,
soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Sie müssen
Maßnahmen aber grundsätzlich nicht selbst aktiv ausführen.
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 24
Aus juristischer Sicht @
@ gibt es folgende Überlegungen:
Grundsätzlich ergeben sich erhöhte Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht durch
die aus der Kampfmittelbelastung resultierenden Gefahren.
Die erhöhten Anforderungen an eine mindestens ausreichende Verbotsbeschilderung
resultieren rechtlich aus der Verkehrssicherungspflicht wegen der dem Grundstückseigentümer
bekannten, erheblichen Gefahr für das höchste Schutzgut des Lebens und der körperlichen
Unversehrtheit bei einem Betreten abseits der gekennzeichneten Wege in einem ehemaligen
Kampfgebiet.
Im Rahmen der Notfallrettung soll jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit
(vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG NRW) von fünf bis acht Minuten innerörtlich und zwölf Minuten im
ländlichen Bereich erreichbar sein.
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 25
Aus juristischer Sicht @
@ gibt es folgende Überlegungen:
Haftungsausschlussvereinbarung: Vollständige rechtliche Entlastung des
Grundstückseigentümers ist dadurch nicht gewährleistet. Das heißt: „Restrisiko“ einer
Inanspruchnahme im Fall eines Personenschadens für den Eigentümer.
Eigentümer muss zwingend die einschlägigen, einzelnen Arbeitsschutzvorschriften
einzuhalten, diese regelmäßig dokumentationssicher zu kontrollieren und weiterhin durch
regelmäßig abzuhaltende Schulungen über die besonderen Risiken, welche sich aus den
Arbeiten in einem kampfmittelbelasteten Gebiet ergeben, aufzuklären.
Bei Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften und/ oder in dem Fall, in dem der Arbeitgeber in
Kenntnis der bestehenden Risiken bewusst und billigend in Kauf genommen hat, droht
grundsätzlich ein Regress des Sozialversicherungsträgers beim Arbeitgeber (Eigentümer)
gemäß § 110 SGB VII.
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 26
Fazit:
Rechte und Pflichten des Eigentümers
Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823, 831 BGB.
Fürsorgepflicht als Arbeitgeber (Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, Information über
Risiken, Dokumentation).
Sorgfaltspflicht: Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften auf Fremdunternehmen delegieren
und vertraglich absichern.
Aufklärungspflicht für regelmäßig „tätige“ Privatpersonen (Schriftliche Information,
Schulungsangebot).
Haftungsausschlussvereinbarungen führen keine vollständige rechtliche Entlastung herbei.
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
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Fazit:
Rechte und Pflichten der Behörden
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gem. Generalklausel §§ 14, I,II und § 18 I OBG.
Erlass von Ordnungsbehördlichen Verordnungen im Falle einer „besonderen Gefahr“ (hier
Kampfmittelbelastung) im Sinne des öffentlichen Gefahrenabwehrrechtes (Bezug §§ 27 Abs.
3, 27 Abs. 4, 31 OBG NRW).
Notfallrettung: Notfallorte, die an einer Straße gelegen sind sollen nach § 19, Abs. 4 RettG
NRW in einer Eintreffzeit bis ca. 12 Min. im ländlichen Bereich erreichbar sein.
Erfüllung der Anforderungen infolge des Schutzgebietsstatus (Erhalt- und Wiederherstellungsmaßnahmen) gem. FFH-Richtlinie, Art 6 (2) „Verschlechterungsverbot“ sowie
Berichtspflicht gem. Art 17 (1) FFH-Richtlinie.
Duldungspflicht gem. § 65 BNatschG gegenüber Anordnungen der Naturschutzbehörden.
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Empfehlungen des Sicherheitskonzeptes
Kategorie I: Zugänglichkeit – Befahrbarkeit des Wegenetzes
Kampfmittelsondierung des Wegenetzes (ca. 33 km bis 1 m u. GOK)
Mögliche alternative Variante:
Treffpunktsystem (Kampfmittelsondierung ca. 1/3 des Wegenetzes)
(Abstimmung mit zuständigem Fachbereich des Kreises erforderlich!)
Kategorie II: Naherholung – Besucherinformation/-lenkung
Beschilderung der offiziellen und inoffiziellen Zugänge sowie an den Kreuzungsbzw. Orientierungspunkten des Wegenetzes
Übernahme der bestehenden Besucherlenkung (Leitpfähle) und saisonale
Wegesperrung
Sperrung „ungewollter“ Zutritte durch forstwirtschaftliche Maßnahmen (Barriere)
Zusätzlich (fakultativ): Einrichtung Ranger-System (mind. 1 Person plus
Vertretung) sowie Ausstattung
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Kategorie II: Beispiele Beschilderung
Ist-Zustand:
Beispiele:
Zusätzlich zum Naturschutz!!!
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Kategorie III: Pflegemaßnahmen mit Bodeneingriffen
Jährliche Pflegemaßnahmen von ca. 7 ha Heideteilflächen
Begleitende KM-Sondierung dieser Flächen bis ca. 2030 (ein Umlauf erfasst
alle Heideflächen)
KM-Sondierung der Panzertrassen als einmalig ausgewiesene Fläche
Begleitende KM-Sondierung der ökologisch wertvollen Kleingewässer nach
Bedarf
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Kategorie III: Pflegemaßnahmen ohne Bodeneingriffe
Nach Bedarf begleitende visuelle Kampfmittelräumung bei Mahd,
Pflegeschnitten und Beweidung von Grünland und Heideflächen
Nach Bedarf begleitende visuelle Kampfmittelräumung bei Waldumbau der
Nadel- und Mischwaldbestände
Zusatzmaßnahmen mit Bodeneingriff, die nicht verortet werden können
Gewässerneuanlage
Weidezaunerrichtung/-instandsetzung
Brandschutzschneisen für Feuereinsätze auf Heideflächen
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Organisatorische Maßnahmen
Unterweisung / Einweisung von eigenen Angestellten
Aufstellen von Verhaltensregelungen
Vergabe von Pflegemaßnahmen an entsprechend ausgestattete Firmen bzw. in
Zusammenwirken mit einer qualifizierten Räumfirma
Einschränkungen des Forstbetriebes – Einschläge und Rückung durch
Spezialunternehmen, Bereitstellung an gesicherten Flächen/Wegen zur
Holzwerbung
Abstimmung von erforderlichen Maßnahmen zwischen den Beteiligten /
Benennung konkreter Zuständigkeiten („Projekthandbuch“)
Steuerung von Ausschreibungen / Abrechnungen / Qualitätsanforderungen
Forstschreiben eines Bestandsplanes (z.B. GIS) unter Einbindung von Räum-,
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, Dokumentation von freigegebenen
Bereichen
Dokumentation der rechtlichen Rahmenbedingungen und regelmäßiger Abgleich
mit den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
24. Altlastensymposium, Dresden, 10./11.03.2016| Folie 33
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Dr. Angela Dageförde
Dipl.-Ing. Karsten Helms
Fachanwältin für Vergaberecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Geschäftsführer der Mull und Partner
Ingenieurgesellschaft mbH
Vorstandsmitglied ITVA
Bödekerstraße 11, 30161 Hannover
[email protected]
Hans-Böckler-Allee 9, 30173 Hannover
[email protected]
Dr. Angela Dageförde, Dipl.-Ing. Karsten Helms
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