Spaziergänge in verschneiter Landschaft, Skifahren und Schlittenfahren machen die schönen Seiten des Winters aus. Wenn der Schnee kommt ist das aber nicht immer unproblematisch. Glatte Wege, Schneeberge an den Straßenrändern und Verwehungen können Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern das Leben schwer machen. Fragen zur Verkehrssicherungspflicht, vor allem im innerstädtischen Bereich, treten auf. Mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen einige wichtige Informationen zum Winterdienst geben. Die aktuell geltende Räum- und Streudienstverordnung finden Sie auf www.landsberg.de, im Bereich Rathaus und Verwaltung unter der Rubrik „Stadtrecht online“. Einen schönen und vor allem unfallfreien Winter wünscht Ihnen Ihr Mathias Neuner Oberbürgermeister der Stadt Landsberg am Lech Bilder: Verkehrszeichen: fotolia/Igor Link, 2xSchneepflug: istockphoto.com/ollo, 3 Kinder: istockphoto.com/Imgorthand, Frau&Kind: istockphoto.com/skynesher, Schneefall: istockphoto.com/AleksandarNakic, Autoreifen: istockphoto.com/ AGrigorjeva SEHR GEEHRTE MITBÜRGERINNEN UND MITBÜRGER, Winterdienstverordnung der Stadt Landsberg am Lech HINWEISE FÜR DIE VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT KONTAKT ZUM PRAKTISCHEN WINTERDIENST Städtischer Bauhof Telefon: 08191–128 572 E-Mail: [email protected] KONTAKT ZUM ORDNUNGSAMT Bei Fragen bezüglich der Winterdienstverordnung der Stadt Landsberg am Lech und der damit verbundenen Pflichten für die Anlieger. Ordnungsamt der Stadt Landsberg am Lech Telefon: 08191–128 204 oder 128 241 E-Mail: [email protected] SIE ERRREICHEN UNS Montag – Donnerstag: 8.00–12.00 Uhr, 14.00–15.30 Uhr Freitag: 8.00–12.00 Uhr HERAUSGEBER Stadt Landsberg am Lech Katharinenstraße 1 86899 Landsberg am Lech Telefon: 08191–128 0 E-Mail: [email protected] www.landsberg.de Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, der Winter steht wieder vor der Türe und wir alle freuen uns auf die schöne weiße Pracht. Ist der erste Schnee da, geht die Umstellung auf die neuen Straßenbedingungen nicht immer reibungslos von statten. Der einfache Gang zum Einkaufen oder zum Arzt ist dann ein kleines Abenteuer. Fußgänger und Radfahrer sind plötzlich vor neue Herausforderungen gestellt und die städtischen Bauhofmitarbeiter sind häufig im Dauereinsatz um Wege und Gehsteige schneefrei zu bekommen. Geräumt wird nicht nur an Werktagen, sondern auch an Sonn- und Feiertagen. Der Winterdienst leistet diesen Einsatz im Dreischichtbetrieb. Die erste Schicht startet bereits um 3:00 Uhr in der Nacht. Rechtliche Grundlage ist die Verkehrssicherungspflicht. Dabei sind die Stadt Landsberg am Lech für das Räumen der Verkehrsflächen und der private Grundstückseigentümer für die Gehwege entlang der Grundstücksgrenzen zuständig. Diese Räumpflicht kann auf Mieter übertragen werden. Als Bürgerinnen und Bürger der Stadt Landsberg am Lech sind Sie mit dieser Aufgabe nicht allein gelassen. Der städtische Bauhof stellt Streumaterial zur Verfügung, das an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet in haushaltsüblichen Mengen entnommen werden darf. Um mehr Transparenz zu schaffen und somit einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, finden Sie nachfolgend alle wichtigen Informationen rund um den Winterdienst und die Verkehrssicherungspflicht übersichtlich zusammengefasst. PFLICHTEN DER ANLIEGER Die in der Winterdienstverordnung der Stadt Landsberg genannte „Verkehrssicherungspflicht der Anlieger“ bedeutet, dass der Gehweg entlang der Grundstücksgrenze von Schnee freigeräumt werden muss. Bei Glätte muss der Weg zusätzlich gestreut werden um Unfällen wie Stürzen und Ausrutschen vorzubeugen. Die Wege sind in diesem verkehrssicheren Zustand zu halten. Dies gilt: • an Werktagen von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und • an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die abgeschobenen Schnee- und Eismassen können am Rand des Gehweges – jedoch außerhalb der Fahrbahn – gelagert werden. Die Fußgänger dürfen dadurch aber nicht wesentlich behindert oder gefährdet werden. Es muss ein freigeräumter Weg von mindestens 1,0 m Breite zur Verfügung bleiben. Besteht diese Möglichkeit aus Platzgründen nicht, so sollen die Schneemassen alternativ auf das eigene Grundstück gebracht werden. Gegebenenfalls sind auch Durchgänge, z.B. zum Überqueren der Straße, durch die am Gehwegrand gelagerten Schneemassen zu schaffen und freizuhalten. Es wird darum gebeten, auch Straßeneinläufe zu räumen, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann. In sogenannten verkehrsberuhigten Bereichen ohne abgetrennten Gehweg ist entlang der Grundstücksgrenze ein mindestens 1,0 m breiter Bereich von Schnee und Eis freizuhalten. PLATZ FÜR DIE STÄDTISCHEN RÄUMFAHRZEUGE Ihr Winterdienst-Team In engen Straßenbereichen und besonders in engen Kurven in Wohngebieten bitten wir beim Abstellen der Fahrzeuge darauf zu achten, dass die Durchfahrt mit einem Streufahrzeug noch möglich ist. 3,50 m Fahrbahn GEH- UND RADWEGE 1,00 m Geh- und Radweg GEMEINSAME GEH- UND RADWEGE Bei diesem Zeichen hat die Stadt die Räum- und Streupflicht in einer Breite von mindestens 1,0 m für den gesamten Weg. 1,00 m Radweg 1,00 m Gehweg GETRENNTE GEH- UND RADWEGE Bei diesem Zeichen hat der Anlieger die Räum- und Streupflicht in einer Breite von mindestens 1,0 m für den Gehweg. Die Stadt hat die Räum- und Streupflicht für den Radweg. STREUMATERIAL Auf Gehwegen darf nur abstumpfendes Streumaterial, wie Splitt oder Blähschiefer, verwendet werden. Es ist auch möglich, ein Splitt-SalzGemisch zu verwenden. Der Gewichtsanteil von Salz darf jedoch den Anteil von 10 % nicht überschreiten. Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie Eisregen, Blitzeis etc. darf auch ausnahmsweise unvermischtes Salz eingesetzt werden. STREUGUTDEPOTS Der städtische Bauhof hat an folgenden Stellen Streugutdepots eingerichtet: Danziger Platz | Ahornallee Höhe Kindergarten | Altöttinger Straße am Altöttinger Weiher | Bayerfeldstraße am Ende in der Sackgasse | Pössinger Straße am Ende in der Sackgasse | Parkplatz Schleifweg Hier können haushaltsübliche Mengen von allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos entnommen werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ein Anspruch auf Streugut, z.B. bei leerem Depot, nicht besteht. Größere Entnahmen mit Anhänger oder das direkte Beladen von Streufahrzeugen sind nicht möglich.
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