Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Sektion Zolltarif Bern, 31.12.2015 No 309.2.1.2015.02 Zirkular Tares, D6 Zollaussetzung für Textilien Der Bundesrat hat am 18. November 2015 die Verordnung über die vorübergehende Reduktion von Zollansätzen für Vormaterialien für die Textilindustrie gutgeheissen (AS 2015 4935; SR 632.102.1).1 1. Allgemeines Die Verordnung stützt sich auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10). Sie umfasst 60 Tarifnummern der Kapitel 52, 54, 55, 56, 58, 59 und 60. Der Zollansatz beträgt 0 Franken. Bei 14 Tarifnummern sind jedoch Waren in Einzelverkaufsaufmachung von der Zollaussetzung ausgenommen. Bei 7 Tarifnummern gilt diese Einschränkung auch für gebrauchsfertige Waren, die nicht für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Eine präferenzielle Veranlagung im Rahmen von Freihandelsabkommen oder des allgemeinen Zollpräferenzensystems für Entwicklungsländer ist hingegen möglich. Die nachstehenden Ausführungen dienen zum Vollzug der in der Verordnung festgelegten Zollaussetzung. Die Grundsätze für die Einreihung von Textilien im Zolltarif bleiben unverändert (Allgemeine Vorschriften, Anmerkungen, Tariftexte, Erläuterungen). 2. Begriffe Der Begriff «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» kommt im Zolltarif oft vor (vgl. Anmerkung 4 zum Abschnitt XI). Darunter fallen im Allgemeinen Verkaufspackungen, die im Einzelhandel angeboten werden. Die weitere Verwendung der Textilien ist dabei nicht eingeschränkt (zum privaten oder gewerblichen Gebrauch). Es spielt auch keine Rolle, ob an den Verpackungen vor dem Verkauf noch Kontrollen oder Veränderungen (z.B. Anbringen von Etiketten) vorgenommen werden. Als «gebrauchsfertig» gelten einerseits Textilien, die direkt verwendbar sind (z.B. gewisse Filter der Tarifnummer 5911). Anderseits gehören dazu Erzeugnisse, die durch blosses Zerschneiden der Textilbahnen oder der gebundenen Fäden gebrauchsfertig sind (z.B. sog. Geotextilien zur Verwendung im Tiefbau). Bei Bändern der Tarifnummer 5806.3200 und Bolducs der Nummer 5806.4000 gelten nur solche Erzeugnisse als gebrauchsfertig, die direkt zu Verpackungszwecken verwendet werden. Es handelt sich somit eher um Ausnah- 1 Vgl. auch Medienmitteilung https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-59533.html. men. Erzeugnisse am Stück, für die noch weitere Verarbeitungsschritte erforderlich sind, gelten grundsätzlich nicht als gebrauchsfertig (z.B. Bedrucken, Beschichten, Umspulen, Zuschneiden usw.). In der Regel gibt bereits die Art der Geschäftstätigkeit der Importfirma Hinweise darauf, ob die Textilien unter die Einschränkungen fallen oder nicht (z.B. Detailhandel, Baugewerbe). 3. Weiteres Vorgehen Die Massnahme tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019. Der Tares wird entsprechend angepasst. Ebenso werden die Bestimmungen bei nächster Gelegenheit ins D6 aufgenommen (Abschnitt XI). Bei Unklarheiten besteht die Möglichkeit, eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen (www.ezv.admin.ch Information Firmen Zolltarif-Tares Zolltarifauskünfte Form. 40.10). Für EZV-interne Abklärungen gelten die einschlägigen Dienstvorschriften (D10). 2/2
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