Tä tigkeitsbericht Pilotphase 2013/2014 Inhaltsverzeichnis 1 VORWORT ............................................................................................................................................... 1 2 ÜBERBLICK ............................................................................................................................................... 3 3 4 2.1 EINFÜHRUNG ............................................................................................................................................ 3 2.2 DATEN UND FAKTEN AUF EINEN BLICK ..................................................................................................... 5 SCHLICHTUNGSTÄTIGKEIT 2013/2014 ...................................................................................................... 7 3.1 AUFGABENBEREICHE DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNG ......................................................................... 7 3.2 ANRUFUNG DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNG ........................................................................................ 8 3.3 ABLAUF DES VERFAHRENS ...................................................................................................................... 10 3.3.1 Allgemeines ................................................................................................................................... 10 3.3.2 Einladung Unternehmen ................................................................................................................ 11 3.3.3 Branchenvereinbarungen .............................................................................................................. 11 3.3.4 Schlichtung im engeren Sinn .......................................................................................................... 12 SCHLICHTUNGSTÄTIGKEIT 2013/2014 IN ZAHLEN .................................................................................. 15 4.1 ÜBERBLICK ANFRAGEN/BESCHWERDEN ................................................................................................. 15 4.2 AUSGANG DER VERFAHREN .................................................................................................................... 15 4.2.1 Einigungsquote .............................................................................................................................. 15 4.2.2 Entscheidungsphase im Verfahren ................................................................................................ 16 4.3 ABGELEHNTE FÄLLE ................................................................................................................................. 17 4.4 THEMEN UND BRANCHEN ....................................................................................................................... 17 4.5 SCHADENSHÖHE ..................................................................................................................................... 18 4.6 VERFAHRENSDAUER ................................................................................................................................ 19 4.7 ZUFRIEDENHEIT ....................................................................................................................................... 20 4.7.1 Feedback der Konsumentinnen und Konsumenten........................................................................ 20 4.7.2 Feedback der Unternehmen .......................................................................................................... 34 5 ZUSAMMENFASSUNG ............................................................................................................................ 41 6 IMPRESSUM........................................................................................................................................... 43 i ii Tätigkeitsbericht 2013/2014 1 Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser! Die Durchsetzung des Verbraucherrechts ist eine der wichtigen Säulen der Verbraucherpolitik. Neben der gerichtlichen Durchsetzung hat seit der Vorlage eines Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission, der schließlich 2013 beschlossen wurde (2013/11/EU Richtlinie über außergerichtliche Streitbeilegung von auch die außergerichtliche Bereinigung von Verbraucherstreitigkeiten), Verbraucherstreitigkeiten verstärkt Aufmerksamkeit erlangt. Diese tritt als wichtige Ergänzung neben die gerichtliche Konfliktlösung, zumal bekannt ist, dass VerbraucherInnen aus verschiedenen Gründen in den meisten Fällen nicht den Weg zum Gericht finden. Das Sozialministerium hat 2012 entschieden, frühzeitig Erfahrungen mit Schlichtung – einer Form des Zugangs zum Recht, mit der bisher nur bescheidene Erfahrungen vorliegen – zu sammeln. Ab Jänner 2016 müssen in allen Mitgliedstaaten für nahezu alle vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten Schlichtungsstellen angeboten werden. Die Verbraucherschlichtung wurde als Portal für sämtliche vertragliche Verbraucherstreitigkeiten konzipiert. VerbraucherInnen sollten – so sie eine Bereinigung ihres Problems auf diesem Wege suchen – eine einzige Anlaufstelle haben, die ihnen dann den weiteren Weg weist. Gibt es spezifische Schlichtungsstellen, werden sie an diese verwiesen. In allen übrigen Fällen war die Schlichtungsstelle inhaltlich zuständig. Die erste Pilotphase der Verbraucherschlichtung ist abgeschlossen und wurde im Anschluss evaluiert. Sie finden in diesem Bericht einen Überblick über das Verfahren und Erfahrungen aus der Praxis, statistische Auswertungen über Anzahl, Art und Ergebnisse der Verfahren und abschließend eine Zusammenfassung der Rückmeldungen auf VerbraucherInnen- wie Unternehmerseite, die mittels eines Feedbackbogens abgefragt wurden. 1 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Das Ergebnis kann sich meine ich sehen lassen! Rund 240 Fälle wurden als Schlichtungsanträge bearbeitet. Drei Viertel der Unternehmen haben sich auf eine Schlichtung eingelassen. Dabei gab es in mehr als der Hälfte der Fälle (57%) eine Einigung. Für mehr als die Hälfte der Befragten (sowohl VerbraucherInnen wie Unternehmen) war das Ergebnis akzeptabel bis zufriedenstellend und würden die Schlichtung auch wieder in Anspruch nehmen bzw weiterempfehlen. Freilich kann dies nur ein Ansporn sein, in der 2. Pilotphase, die nun mit 1.9.2014 begonnen hat, noch bessere Ergebnisse zu erzielen. Wir bedanken uns bei allen VerbraucherInnen wie Unternehmen, die mit ihrer Teilnahme Vertrauen in die Schlichtung bewiesen haben, und wünschen der Verbraucherschlichtung viel Erfolg für ihre 2. Phase! Maria Reiffenstein Leiterin der Sektion Konsumentenpolitik im Sozialministerium 2 Tätigkeitsbericht 2013/2014 2 Überblick 2.1 Einführung Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte ist das Pilotprojekt einer umfassenden außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle für VerbraucherInnen. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium) initiiert und finanziert, beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) als unabhängige Stabsstelle aufgebaut und hat ihre Arbeit am 15. Mai 2013 aufgenommen. Das Ziel dieser Institution ist im Speziellen die Möglichkeit einer raschen, kostengünstigen und effizienten Beilegung von Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften, ohne den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten zu müssen, sowie im Allgemeinen die Stärkung des Verbraucherschutzes. Das Pilot-Projekt orientiert sich an den Vorgaben der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-RL 2013/11/EU). Gemeinsam mit der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO 524/2013) soll die ADR-RL ein neues Streitbeilegungssystem für Europa schaffen, indem sie europaweit die Etablierung außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen vorsieht. Die Richtlinie ist bis 9. Juli 2015 umzusetzen. Ab 9. Jänner 2016 muss es in allen Mitgliedstaaten der EU flächendeckend außergerichtliche Streitschlichtungsstellen für Verbrauchergeschäfte geben. Der Pilot-Betrieb soll unter anderem dazu dienen, die Erfordernisse zur Einrichtung einer außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle in Österreich auszuloten. Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte füllt eine Lücke in der Durchsetzung von Ansprüchen von VerbraucherInnen. Denn die Mehrheit der österreichischen VerbraucherInnen bringt Ansprüche unter einem Streitwert von 500 EUR wegen des Kostenrisikos nicht vor Gericht. Die Verbraucherschlichtung ist aber ebenso für Streitwerte darüber attraktiv. VerbraucherInnen haben die Möglichkeit, ihre Angelegenheit in der Verbraucherschlichtung zu klären und müssen nicht (sogleich) den Gerichtsweg beschreiten. Jedoch steht ihnen dieser weiterhin offen. Eine Einigung im Rahmen der Verbraucherschlichtung beruht auf dem Willen beider Parteien. Lange und kostenintensive Gerichtsverfahren können so vermieden werden. 3 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Das gilt für VerbraucherInnen wie für Unternehmen. Im Pilotprojekt wurden mit einigen Unternehmen und Institutionen vorweg Vereinbarungen abgeschlossen, wodurch diese ihre Bereitschaft erklärten, Schlichtungsverfahren mitzuwirken bzw die Teilnahme daran zu an empfehlen (Branchenvereinbarungen). Die Verbraucherschlichtung hat eine breite Zuständigkeit – diese umfasst klassische Gewährleistungsfälle ebenso wie komplexe Finanzierungskonstruktionen bei Fremdwährungskrediten – und ergänzt bestehende Schlichtungsstellen. In Österreich gibt es einige teils regionale, teils sektorspezifische Schlichtungsstellen, jedoch keine mit einer allgemeinen Zuständigkeit für Verbrauchergeschäfte. Diese Aufgabe hat die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte übernommen. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, werden Anträge weiterverwiesen, wenn es für die Angelegenheit eine besondere Schlichtungsstelle gibt. Alle anderen Fälle werden von der Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte bearbeitet, soweit die allgemeinen Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Verbraucherschlichtung besteht zum Zeitpunkt des Pilot-Betriebs aus der Leiterin der Schlichtung, Dr. Irmgard Griss sowie den MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle. Das Schlichtungsverfahren gliedert sich in drei Phasen – Verhandlung, Vermittlung, Schlichtung - und wird großteils online geführt („Online-Schlichtung“), wozu eine eigene Webanwendung entwickelt wurde. Durch Ausfüllen eines Online-Formulars können KonsumentInnen einen Antrag stellen, es wird ein elektronischer Akt geführt. Für den Zugang zu ihrem elektronischen Akt benötigen die Parteien einen Internetzugang. Neben den Eingaben im Online-System können die Parteien telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit der Schlichtungsstelle aufnehmen. Für KonsumentInnen ohne Internetzugang besteht auch die Möglichkeit, Anträge offline zu stellen. In der (obersten) Schlichtungsebene findet eine Schlichtungsverhandlung mit Dr. Griss als Schlichterin statt. 4 Tätigkeitsbericht 2013/2014 2.2 Daten und Fakten auf einen Blick Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte nahm ihre Tätigkeit am 15. Mai 2013 auf. Bis kurz vor Ende Dezember 2013 hatten KonsumentInnen die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Insgesamt gab es mehr als 1.000 Anfragen/Beschwerden; davon waren rund 250 als Schlichtungsanträge zu bearbeiten. Rund ein Viertel der eingeladenen Unternehmen hat es abgelehnt, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren gliedert sich in drei Phasen – Verhandlung, Vermittlung, Schlichtung. Mehr als die Hälfte der Anträge wurde in der Verhandlungsphase abgeschlossen. Rund ein Viertel der Fälle endete in der Vermittlungsebene. In allen Fällen der (obersten) Schlichtungsebene fand eine Verhandlung mit Dr. Irmgard Griss als Schlichterin statt. In den 50 in dieser Ebene behandelten Schlichtungsanträgen kam es in 35 Fällen zu einer Einigung. Die Einigungsquote in der Schlichtungsebene beträgt damit 70%. Die Anträge betrafen so gut wie alle Branchen. Spitzenreiter waren Anträge zu Fremdwährungskrediten; auf sie entfiel rund ein Drittel aller zulässigen Anträge. Danach kommen Handel - Elektrogeräte (10%), sodann Bau-Hausbau (6%), HandelMöbel (4%) und Handwerk-Installateur (3%). Der Rest verteilt sich auf die übrigen Sparten. In 57% jener Fälle, in denen sich Unternehmen auf die Schlichtung eingelassen haben, konnte eine Einigung gefunden werden. 5 Tätigkeitsbericht 2013/2014 6 Tätigkeitsbericht 2013/2014 3 Schlichtungstätigkeit 2013/2014 3.1 Aufgabenbereiche der Verbraucherschlichtung Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte ist nur für Verbrauchergeschäfte zuständig. Ein Verbrauchergeschäft ist ein Geschäft, das ein Unternehmen mit einer/m VerbraucherIn abschließt (vgl. § 1 Konsumentenschutzgesetz). Streitigkeiten zwischen Privaten untereinander oder zwischen Unternehmen fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle. Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte ist aufgrund ihrer Auffangzuständigkeit mit einer Vielzahl an unterschiedlichen Themen konfrontiert. In Österreich gibt es bereits Einrichtungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung, die idR unverbindliche Empfehlungen zur Lösung von Verbraucherstreitigkeiten abgeben. Hat ein/e KonsumentIn ein Anliegen, das in den Aufgabenbereich einer dieser Schlichtungsstellen (Telekom-Control, E-Control, Schienen-Control, Poststreitschlichtung, Internetombudsmann und Bankenombudsmann) fällt und wendet er sich an die Verbraucherschlichtung, wird er/sie an die zuständige Schlichtungsstelle weiterverwiesen. Deren Ausgestaltung sowie Verfahren sind unterschiedlich, die Inanspruchnahme ist für Konsumentinnen und Konsumenten idR ebenso kostenlos. Beispiel: Ein Konsument vermutet, dass seine Gasrechnung überhöht ist, und möchte einen Antrag bei der Verbraucherschlichtung stellen, da sein Energieanbieter auf seine Beschwerde nicht reagiert. Klickt er auf der Webseite der Verbraucherschlichtung bei der Branchenauswahl bei Heizen auf Gas, so wird er auf die für Gas zuständige Schlichtungsstelle der E-Control verwiesen. Heizt der Verbraucher hingegen mit Fernwärme, so kommt kein Verweis auf die E-Control, da diese für Fernwärme nicht zuständig ist. Anfragen zum Thema Fernwärme werden von uns behandelt. 7 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Ausnahmen von der Zuständigkeit (für den Pilot-Betrieb): Inhaltlich behandelt die Verbraucherschlichtung keine Fälle in Bezug auf folgende Themen: - Patientenrechte - Miet- und Wohnrecht - Grenzüberschreitende Verträge Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten verweisen wir Konsumentinnen und Konsumenten an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ), dessen Aufgabe es ist, Verbraucherinnen und Verbraucher bei der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte im europäischen Ausland zu informieren und kostenlos zu unterstützen. Für Patientenrechte sowie in miet- und wohnrechtlichen Angelegenheiten gibt es die Patientenanwaltschaften bzw eigene Schlichtungsstellen. 3.2 Anrufung der Verbraucherschlichtung Wollen KonsumentInnen in einer Verbraucherangelegenheit eine Beschwerde einbringen, können sie über unser Online-Formular ein Schlichtungsverfahren in Gang setzen. Die Teilnahme ist für beide Seiten kostenlos. Die Verbraucherschlichtung ist als Online-Schlichtung konzipiert. Für die Verbraucherschlichtung wurde eine eigene Online-Anwendung entwickelt. Über die Homepage (www.verbraucherschlichtung.at) gelangen die KonsumentInnen zur Login-Seite, wo sie einen Antrag stellen können. Unternehmen können zwar keinen Antrag stellen, aber VerbraucherInnen auf die Verbraucherschlichtung hinweisen. Wenn KonsumentInnen keinen Internetzugang haben und auch nicht, zB durch eine Verbraucherschutzorganisation, vertreten werden, besteht auch die Möglichkeit, den Antrag per Post oder persönlich einzubringen. Die KonsumentInnen bekommen das Antragformular zugeschickt, füllen die Felder aus und die Schlichtungsstelle trägt die Angaben ins System ein. In diesen Fällen wird nicht, wie sonst, per E-Mail korrespondiert, sondern brieflich sowie per Telefon. 8 Tätigkeitsbericht 2013/2014 BeschwerdeführerInnen können sich im Schlichtungsverfahren vertreten lassen, müssen aber nicht. Wenn VerbraucherInnen im Pilotprojekt vertreten waren, dann waren das häufig Konsumentenschutzorganisationen. In einigen Fällen ließen sich VerbraucherInnen aber auch von RechtsanwältInnen vertreten. Das Schlichtungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, prüft die Geschäftsstelle unmittelbar nach Einlangen des Antrags. Dabei wird insbesondere geprüft, ob überhaupt ein Verbrauchergeschäft vorliegt und ob nicht bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder war. Das Schlichtungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn der Fall weder gerichtsanhängig ist oder war; der Antragsteller/die Antragstellerin muss aber bereits versucht haben, sich mit dem Unternehmen zu einigen (erfolgloser Einigungsversuch). Beispiel: Eine Konsumentin erhält eine Heizkostenrechnung (Fernwärme), die dreimal so hoch ist wie in den Jahren zuvor. Sie vermutet einen Fehler in der Abrechnung und ersucht ihren Energieanbieter um eine Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen. Zeitgleich bringt sie einen Antrag bei der Verbraucherschlichtung ein. Die Geschäftsstelle ersucht die Konsumentin, zunächst die Antwort des Unternehmens abzuwarten. Im Antrag muss angegeben werden, ob ein Einigungsversuch erfolgt ist; ein schriftlicher Nachweis wird nicht verlangt. Wenn das Anliegen von der Verbraucherschlichtung nicht behandelt werden kann, wird die Antragstellerin/der Antragsteller davon umgehend verständigt. Liegen alle Voraussetzungen vor (Zuständigkeit, keine Ausschlussmaterie, erfolgloser Einigungsversuch), dann beginnt das Schlichtungsverfahren. 9 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Vorzüge des Schlichtungsverfahrens: • Das Verfahren ist freiwillig – niemand wird zu einem Vergleich gezwungen. • Das Verfahren ist nicht öffentlich – alle Beteiligten verpflichten sich, keine Informationen über das Verfahren und dessen Ergebnis an die Medien weiterzugeben. • Das Verfahren wird online abgewickelt und kann damit rasch – möglichst binnen 90 Tagen – zu einem Ergebnis führen. • Das Verfahren ist für beide Seiten kostenlos. • Die Verjährung von Forderungen wird für die Dauer des Verfahrens und bis drei Monate nach Zustellung der Verständigung über den Abschluss des Schlichtungsverfahrens gehemmt. • Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist und die Parteien eine Behandlung ihrer Angelegenheit in der dritten Phase der Schlichtung wünschen, unterbreitet die Schlichterin einen Schlichtungsvorschlag. Den Parteien steht es frei, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen. 3.3 Ablauf des Verfahrens 3.3.1 Allgemeines Das Schlichtungsverfahren besteht aus drei Phasen: 1. Verhandlung 2. Vermittlung 3. Schlichtung im engeren Sinn In der Verhandlungsphase prüft die Geschäftsstelle, ob die Parteien ihre Angelegenheit selbst regeln können, in der Vermittlungsphase ist die Geschäftsstelle um eine gütliche Einigung bemüht. In der dritten Phase unterbreitet die Schlichterin den Parteien einen Lösungsvorschlag. 10 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Die Verbraucherschlichtung ist weder Vertreterin der KonsumentInnen noch der Unternehmen, sondern vermittelt zwischen den Parteien, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen. Da die Schlichtung eine unabhängige Einrichtung zur Streitschlichtung ist, kann sie keine Beratung über Rechtsansprüche durchführen. Jedoch achtet die Schlichtung während des gesamten Verfahrens darauf, dass keine Partei unüberlegt eine Entscheidung trifft und dadurch einen Nachteil erleidet. Während des Verfahrens sind die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle in laufendem Kontakt mit den KonsumentInnen und Unternehmen. 3.3.2 Einladung Unternehmen Erfüllt ein Antrag alle Voraussetzungen, wird das Unternehmen eingeladen, an der Schlichtung teilzunehmen. In einigen Fällen kommt es vor, dass Unternehmen nicht reagieren. Meldet sich das Unternehmen nicht oder lehnt es eine Teilnahme ausdrücklich ab, wird der Fall abgeschlossen und die Antragstellerin bzw der Antragsteller davon verständigt. In rund 75% der Fälle nehmen Unternehmen an der Schlichtung teil. In wenigen Fällen melden sie sich zunächst per E-Mail oder Telefon bei der Geschäftsstelle. Um ihre Teilnahme zu erklären, müssen Unternehmen folgende Daten eingeben: Unternehmensdaten Kontaktmailadresse bestätigen Stellungnahme zum Lösungsvorschlag des/der Verbrauchers/in Zustimmungserklärungen (durch Anklicken) Von entscheidender Bedeutung ist die Stellungnahme zum Lösungsvorschlag des Verbrauchers bzw der Verbraucherin. 3.3.3 Branchenvereinbarungen Einige Unternehmen bzw Institutionen haben bereits vorweg mit der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte Vereinbarungen über die Teilnahme an der Verbraucherschlichtung abgeschlossen. 11 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Folgende Unternehmen/Institutionen konnten für den Pilot-Betrieb der Schlichtung gewonnen werden: • Teilnahme: Bank Austria, Erste Bank, BAWAG PSK, RZB in Sachen Fremdwährungskredite sowie Media Markt, Saturn • Empfehlung an Mitglieder: WKÖ Sparte Banken in Sachen Fremdwährungskredite und WKÖ Sparte Handel Branche Elektro- und Möbelhandel Die Sparten, zB die WKÖ Sparte Banken, verpflichteten sich, ihren Mitgliedern die Teilnahme an der Schlichtung zu empfehlen, etwa durch ausdrückliche Empfehlung der Schlichtung auf ihrer Webseite. Die unterzeichnenden Unternehmen verpflichteten sich, am Schlichtungsverfahren bis in die Schlichtungsebene teilzunehmen. Den Unternehmen stand es selbstverständlich weiterhin frei, einen etwaigen Schlichtungsvorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Der wesentliche Vorteil von Branchenvereinbarungen ist, dass die Unternehmen über die Verbraucherschlichtung informiert sind. Um ein Unternehmen zu überzeugen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, müssen allfällige Vorurteile abgebaut und Überzeugungsarbeit geleistet werden. Unternehmen, für die eine Branchenvereinbarung bestand, waren auch eher zu einer Einigung bereit. Die Verfahren konnten aufgrund der bereitgestellten Kontakte und Mailadressen auch zügiger durchgeführt werden. 3.3.4 Schlichtung im engeren Sinn Kann ein Streit weder in der Verhandlungs- noch in der Vermittlungsebene beigelegt werden, kommt er in die Schlichtungsebene, sofern auf beiden Seiten die Bereitschaft besteht, an einer Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. 12 Tätigkeitsbericht 2013/2014 In der Schlichtungsebene findet eine Schlichtungsverhandlung mit der Schlichterin statt. Die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung ist freiwillig und beruht auf Vertraulichkeit. Den Parteien wird in der Verhandlung ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet. Die Parteien sind frei, den Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen. In der Schlichtungsebene dominierten Fälle zu Fremdwährungskrediten, einige wenige Verfahren betrafen andere Themen (zB Hausbau). Die Einigungsquote in der Schlichtungsebene beträgt 70%. Es zeigt sich somit, dass das persönliche Gespräch in der Schlichtungsverhandlung zu guten Schlichtungsergebnissen führt. Insgesamt gesehen, und dies wurde von Parteien dieser ersten Schlichtungsverfahren auch betont, sind die Schlichtungsverfahren für beide Seiten ein attraktives Angebot, ohne Kostenrisiko auf Augenhöhe zu verhandeln und mit Unterstützung durch die Schlichterin die Beilegung eines Streits zu versuchen. 13 Tätigkeitsbericht 2013/2014 14 Tätigkeitsbericht 2013/2014 4 Schlichtungstätigkeit 2013/2014 in Zahlen 4.1 Überblick Anfragen/Beschwerden Insgesamt wurden 932 Fälle über die Online-Anwendung auf der Homepage an die Verbraucherschlichtung herangetragen. Einschließlich Anfragen/Beschwerden per E-Mail oder Telefon waren insgesamt mehr als 1.000 Eingänge zu verzeichnen, wobei hier auch abgebrochene und doppelte Eingaben von KonsumentInnen sowie einige Testfälle inkludiert sind. Davon wurden 371 Fälle weiterverwiesen. Es handelt sich hierbei um Fälle, für die die Schlichtung (im Pilot-Betrieb) entweder nicht zuständig ist, zB grenzüberschreitende Angelegenheiten, oder es eine sektorspezifische Schlichtungsstelle gibt, an welche die KonsumentInnen verwiesen werden konnten. Schließlich wurden 242 Fälle als zulässig erachtet. Davon wurden 238 Verfahren abgeschlossen. 1 Die anderen Verfahren wurden wegen der weiterhin bestehenden Möglichkeit einer Einigung offen gehalten. 4.2 Ausgang der Verfahren 4.2.1 Einigungsquote In den Anträgen, die über die Online-Anwendung gestellt wurden, kam es in 96 Fällen zu einer Einigung und in 72 Fällen zu keiner Einigung. In 12 Fällen lehnte die Schlichtungsstelle den Antrag wegen Unzuständigkeit ab und in 58 Fällen lehnte das Unternehmen die Teilnahme ab. In 168 Verfahren haben sich die Unternehmen auf die Schlichtung eingelassen. Davon kam es in 96 Verfahren zu einer Einigung, die Einigungsquote beträgt somit 57%. 1 Stand: 31.07.2014. 15 Tätigkeitsbericht 2013/2014 4.2.2 Entscheidungsphase im Verfahren Wie bereits erwähnt, gliedert sich das Schlichtungsverfahren in die drei Phasen Verhandlung, Vermittlung und Schlichtung. Da die Teilnahme an der Schlichtung freiwillig ist, steht es den Parteien frei, das Verfahren jederzeit (auch ohne Einigung) zu beenden. Nicht jedes Verfahren durchläuft somit zwingend alle drei Ebenen des Verfahrens bis hin zur Schlichtung (im engeren Sinn), in der eine Schlichtungsverhandlung stattfindet. Insgesamt wurden von den 238 abgeschlossenen Fällen in der Verhandlungsphase 129 Fälle beendet. Hier sind auch die Fälle enthalten, in denen das Unternehmen nicht zur Teilnahme bereit war (58) oder die von der Schlichtungsstelle (12) abgelehnt wurden. In der Vermittlungsphase wurden 59 Fälle beendet; 50 Fälle gelangten in die Schlichtung im engeren Sinn. Berechnet man die Einigungsquote hingegen innerhalb der Ebenen, so ergibt sich folgendes Bild: Abschlüsse Einigungen Prozent Verhandlung 129 38 29,5% Vermittlung 59 23 38,9% Schlichtung 50 35 70% Die Geschäftsstelle prüft sorgfältig, ob ein Verfahren tatsächlich auf einer der unteren Ebenen abgeschlossen werden muss oder es nicht doch eine Chance auf eine Einigung auf der nächsthöheren Ebene gibt. Nicht jedes Unternehmen ist bereit, alle Phasen zu durchlaufen; in einigen Fällen sind es auch die KonsumentInnen, die ein Verfahren vorzeitig beenden. 16 Tätigkeitsbericht 2013/2014 4.3 Abgelehnte Fälle In 371 Fällen war die Schlichtungsstelle nicht zuständig. Diese Fälle wurden an die jeweils zuständige Schlichtungsstelle weiterverwiesen. 4.4 Themen und Branchen Die Anträge wurden quer durch alle Branchen gestellt. Spitzenreiter mit klarem Abstand sind Anträge zu Fremdwährungskrediten, auf Fremdwährungskredite entfällt ein Drittel der zulässigen Fälle (33%). Danach folgen Handel - Elektrogeräte (10%), sodann Bau-Hausbau (6%), Handel-Möbel (4%) und Handwerk-Installateur (3%). Der Rest verteilt sich auf verschiedene Sparten. Aufgrund ihrer Auffangzuständigkeit wird die Verbraucherschlichtung mit einer Vielzahl an unterschiedlichen rechtlichen Themen konfrontiert. So wurde in den meisten Anträgen ein Schaden geltend gemacht (42%), ungefähr 23% beanstandeten die Mangelhaftigkeit der Ware/Dienstleistung und nicht ganz 13% bestritten Grund oder Höhe einer Rechnung. In einigen Fällen wurde behauptet, die AntragstellerInnen seien bei Vertragsabschluss überrumpelt/getäuscht worden (4%), andere bemängelten die Verspätung der Ware/Dienstleistung (3%) oder verlangten die Aufkündigung des Vertrages (3%). 12% gaben sonstige Gründe an. Diese Zahlen beruhen auf den Angaben der KonsumentInnen. 17 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Jeder Antrag muss individuell geprüft und behandelt werden. Auffällig viele Anträge wurden zu Problemen rund um Fremdwährungskredite gestellt. Fremdwährungskredite waren vor Beginn der Finanzkrise sehr verbreitet. Ein solcher Kredit wird nicht in Euro (bzw damals Schilling), sondern in einer anderen Währung, zB Schweizer Franken, aufgenommen. Bei einem günstigen Wechselkurs und niedrigen Zinsen schien ein solcher Kredit als bessere Alternative zum Abstattungskredit (in Raten) in der eigenen Währung. Oftmals sind diese Kredite endfällig ausgestaltet, dh der Kredit soll am Ende der Laufzeit auf einmal zurückgezahlt werden. Dazu werden während der Laufzeit ein oder mehrere Tilgungsträger angespart. Durch die Finanzkrise sind die mit dieser Finanzierungsform verbundenen Risiken verstärkt sichtbar geworden. Probleme ergeben sich va durch einen nunmehr ungünstigen Wechselkurs und eine schlechte Entwicklung der Tilgungsträger. Mittlerweile ist die Vergabe von Fremdwährungskrediten an Private nur sehr eingeschränkt möglich. Ca. ein Drittel der Anträge betraf Fremdwährungskredite, genau 82 Fälle. Von diesen wurden 78 Verfahren abgeschlossen. Von den 63 Fällen, in denen die Unternehmen an der Schlichtung teilnahmen, kam es in 34 Fällen zu einer Einigung; das entspricht einer Einigungsquote von ca. 54%. Viele KonsumentInnen gaben an, über die Risiken eines Fremdwährungskredits nicht ausreichend beraten worden zu sein und durch die Fehlberatung einen Schaden erlitten zu haben. In Fremdwährungskreditfällen wurden die höchsten Schäden geltend gemacht, in 45 Fällen waren es mehr als 5.000 Euro und in 36 Fällen mehr als 10.000 Euro. Antragsgegner war iaR die kreditgewährende Bank. Einige Anträge wurden gegen Finanzberatungsunternehmen gestellt. 4.5 Schadenshöhe Bei der Antragstellung haben die KonsumentInnen anzugeben, in welcher Höhe sich ihr Schaden bewegt. Die zur Auswahl stehenden Angaben reichen von „bis 10 Euro“ zu „mehr als 10.000 Euro“. 18 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Am öftesten wurde „mehr als 500 Euro“ angeklickt (24%). Auf den Bereich „bis 10 Euro“ bis inklusive „mehr als 500 Euro“ entfielen 54% der Anträge; auf den Bereich „bis 1.000 Euro“ bis inklusive „bis 5.000 Euro“ knapp 10%. 36% der Anträge betrafen Schadensbeträge von mehr als 5.000 bzw 10.000 Euro. 4.6 Verfahrensdauer Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 90 Tage. Das entspricht der von der ADR-RL geforderten und in der VerfO übernommenen Verfahrensdauer. In vielen Verfahren hat sich gezeigt, dass Einigungen Zeit brauchen. Eine vorschnell getroffene Entscheidung, ohne die Konsequenzen zu überblicken, hat ja oftmals den Streit erst provoziert. Die Parteien sollen genug Zeit bekommen, ihre Entscheidungen gut zu überlegen. Beispiel: In einem Fall zum Thema Fremdwährungskredite fand die Schlichtungsverhandlung Ende Jänner statt. Die Parteien wurden gebeten, binnen vier Wochen den Schlichtungsvorschlag zu beantworten. Mitte Mai gab die Konsumentin bekannt, dass immer noch intensive Verhandlungen mit der Bank stattfanden. Da eine Einigung auf Basis des Schlichtungsvorschlages immer noch möglich schien, wurde der Fall nicht vorzeitig abgeschlossen. 19 Tätigkeitsbericht 2013/2014 4.7 Zufriedenheit Um zu erfahren, wie die TeilnehmerInnen der Schlichtung unser Angebot subjektiv empfanden und zur Verbesserung unseres Services, baten wir die Unternehmen und KonsumentInnen um Feedback. Wir haben dazu eine Online-Umfrage erstellt. Die Erhebung der Daten erfolgte anonym. 4.7.1 Feedback der Konsumentinnen und Konsumenten Von den angeschriebenen KonsumentInnen erhielten wir 64 valide ausgefüllte Datensätze (n=64), die als Basis der nachfolgenden Grafiken und Schlussfolgerungen dienen: n=64 25 TeilnehmerInnen haben erstmals von der Schlichtungsstelle von einer Verbraucherschutzeinrichtung erfahren, 18 aus den Medien, 13 Befragte haben die Schlichtung im Internet entdeckt und bloß 2 Befragte gaben Sonstiges an. (keine Angabe: 6 Befragte) 20 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Die überwiegende Anzahl der KonsumentInnen (55) empfand die Webseite verbraucherschlichtung.at als informativ und übersichtlich. Bloß 6 KonsumentInnen waren nicht dieser Ansicht. (keine Angabe: 3 Befragte) n=64 Die Mehrheit der befragten KonsumentInnen befand das Schlichtungsformular für übersichtlich und leicht verständlich (39). Allerdings empfanden 25 der 64 Befragten Personen das Gegenteil. 21 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Die große Mehrheit (49) war mit den vorhandenen Möglichkeiten, im Schlichtungsformular Informationen zu geben, zufrieden. 15 Befragte hätten gerne noch zusätzliche Informationen gegeben. n=64 Fast alle Befragten (59) konnten das Schlichtungsformular ohne Hilfe einer anderen Person ausfüllen. Nur ein Bruchteil (5) benötigte bei der Eingabe Hilfe. Die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle helfen dabei gerne weiter. 22 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Die Fragen im Schlichtungsformular konnten von fast allen Befragten (61) beantwortet werden, wieder ist es nur ein Bruchteil (3), der nicht alle Fragen beantworten konnte. n=64 Fast alle Befragten verneinten die Aussage, dass das Formular unübersichtlich und unverständlich sei (61 zu 3). 23 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Insgesamt wurde das Schlichtungsformular positiv bewertet. Zwei Drittel fanden das Schlichtungsformular „Sehr Gut“ (20) und „Gut“ (22). 15 TeilnehmerInnen standen dem Formular neutral gegenüber (Zufriedenstellend). Nur 4 der Befragten bewerteten es mit „wenig zufriedenstellend“. (keine Angabe: 3 Befragte) 24 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Wie haben Sie die Schlichtung erlebt? n=64 Die überwiegende Mehrheit gab an, die Schlichtung serviceorientiert erlebt zu haben (42). Nur 7 Befragte meinten, dass diese Komponente (eher) nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (9 teils/teils). (keine Angabe: 6 Befragte) n=64 Die Mehrheit gab an, die Schlichtung schnell erlebt zu haben (39). Jedoch meinten 15 Befragte, dass diese Komponente (eher) nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (6 teils/teils). (keine Angabe: 4 Befragte) 25 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Die Mehrheit gab an, die Schlichtung transparent erlebt zu haben (36). Jedoch meinten 10 Befragte, dass diese Komponente (eher) nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (9 teils/teils). (keine Angabe: 9 Befragte) n=64 Die überwiegende Mehrheit gab an, die Schlichtung unabhängig erlebt zu haben (46). Bloß 4 Befragte meinten, dass diese Komponente (eher) nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (5 teils/teils). (keine Angabe: 9 Befragte) 26 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Die überwiegende Mehrheit gab an, die Schlichtung kompetent erlebt zu haben (43). 9 Befragte meinten, dass diese Komponente (eher) nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (7 teils/teils). (keine Angabe: 5 Befragte) 27 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Mehr als die Hälfte der Befragten (38) wurde in ihrer Schlichtungsangelegenheit nicht vertreten. Wenn vertreten wurde, dann am häufigsten von einer Verbraucherschutzorganisation, wie dem Verein für Konsumenteninformation (6) oder der Arbeiterkammer (6). Einige KonsumentInnen wurden anwaltlich vertreten (4). Die restlichen Befragten gaben Sonstige Vertreter (2), Bekannte/Verwandte (2) oder das BMASK (1) an. (keine Angabe: 5 Befragte) 28 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Ob der Fall zufriedenstellend geschlichtet wurde, beantwortete jeweils etwa die Hälfte der Befragten mit Ja (27) bzw Nein (28). 6 Befragte antworteten neutral (teilweise). (keine Angabe: 3 Befragte) 29 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Mehr als die Hälfte der Befragten (35) haben das Ergebnis der Schlichtung als akzeptabel bis sehr zufriedenstellend empfunden. Mit 21 Befragten, die nicht zufriedenstellend und 5, die wenig zufriedenstellend auswählten, ist die Zahl der mit dem Ergebnis nicht Zufriedenen nicht unerheblich, jedoch wenig überraschend, denn nicht in jedem Fall gelang eine Einigung. (keine Angabe: 3 Befragte) 30 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 Die große Mehrheit der Befragten (52) hat diese Frage bejaht und würde sich gegebenenfalls wieder an einer Schlichtung beteiligen. Nur 7 Befragte würden nicht wieder an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen. (keine Angabe: 5 Befragte) n=64 Die große Mehrheit der Befragten (49) wird die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte weiterempfehlen. Bloß 10 KonsumentInnen verneinten die Frage. (keine Angabe: 5 Befragte) 31 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 38 Befragte hätten ohne die Schlichtung nicht versucht, ihr Anliegen gerichtlich durchzusetzen. Für 21 Befragte stellte die Schlichtung eine Alternative zum Gericht dar. (keine Angabe: 5 Befragte) 32 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=64 37 Befragte ließen sich vor Eingabe des Schlichtungsfalles nicht rechtlich beraten. 23 Befragte ließen sich vor Eingabe des Falles rechtlich beraten. Deren rechtliche Beratung erfolgte den Angaben zufolge durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, den VKI, die Arbeiterkammer oder eine sonstige Institution (zB Rechtsschutz). (keine Angabe: 4 Befragte) 33 Tätigkeitsbericht 2013/2014 4.7.2 Feedback der Unternehmen Von den angeschriebenen Unternehmen erhielten wir 25 valide ausgefüllte Datensätze (n=25), die als Basis der nachfolgenden Grafiken und Schlussfolgerungen dienen: n=25 Die überwiegende Anzahl der Unternehmen (19) empfand die Webseite verbraucherschlichtung.at als informativ und übersichtlich (Zufriedenstellend bis Sehr gut). Bloß 4 Unternehmen waren nicht dieser Ansicht. (keine Angabe: 2 Befragte) 34 Tätigkeitsbericht 2013/2014 Wie haben Sie die Schlichtung erlebt? n=25 Die überwiegende Mehrheit gab an, die Schlichtung serviceorientiert erlebt zu haben (14). Nur 3 Befragte meinten, dass diese Komponente (eher) nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (5 teils/teils). (keine Angabe: 3 Befragte) n=25 Wenige Unternehmen empfanden die Schlichtung uneingeschränkt als schnell (3). 8 Befragte erlebten diese als eher schnell. 2 Befragte meinten, dass Schnelligkeit (eher) nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (8 teils/teils). (keine Angabe: 4 Befragte) 35 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=25 Die überwiegende Mehrheit gab an, die Schlichtung transparent erlebt zu haben (17). Nur 4 Befragte meinten, dass diese Komponente eher nicht auf die Schlichtung zutrifft. Kein Unternehmen war der Meinung, die Schlichtung sei gänzlich intransparent. (keine Angabe: 4 Befragte) n=25 Die überwiegende Mehrheit gab an, die Schlichtung unabhängig erlebt zu haben (15). Nur 3 Befragte meinten, dass diese Komponente (eher) nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (2 teils/teils). (keine Angabe: 5 Befragte) 36 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=25 Die überwiegende Mehrheit gab an, die Schlichtung kompetent erlebt zu haben (14). Nur 2 Befragte meinten, dass diese Komponente nicht auf die Schlichtung zutrifft. Der Rest war dazu indifferent (4 teil/teils). (keine Angabe: 5 Befragte) 37 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=25 Von den 25 befragten Unternehmen bewerteten 2 das Formular mit „Sehr gut“, 8 mit „Gut“ und 10 mit „Zufriedenstellend“. Nur 3 bewerteten es mit „Wenig zufriedenstellend“. Kein Unternehmen erachtete das Formular als „Nicht Genügend“. (keine Angabe: 2 Befragte) n=25 8 Unternehmen waren der Ansicht, dass der Fall zufriedenstellend geschlichtet wurde, 9 waren teilweise damit zufrieden und bloß 5 nicht zufrieden. (keine Angabe: 3 Befragte) 38 Tätigkeitsbericht 2013/2014 n=25 Mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen (14) würde sich wieder an einem Schlichtungsverfahren beteiligen. 7 Unternehmen verneinten die Bereitschaft zu einer nochmaligen Teilnahme. (keine Angabe: 4 Befragte) n=25 Mehr als die Hälfte (13) wird die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte weiterempfehlen. 7 Unternehmen verneinten die Frage. (keine Angabe: 5 Befragte) 39 Tätigkeitsbericht 2013/2014 40 Tätigkeitsbericht 2013/2014 5 Zusammenfassung Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte ist das Pilotprojekt einer ergänzenden außergerichtlichen Streitschlichtungsstelle für VerbraucherInnen, die auf der ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beruht. Sie wurde vom Sozialministerium initiiert und finanziert und beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) als unabhängige Stabsstelle aufgebaut. Die Verbraucherschlichtung nahm ihre Tätigkeit am 15. Mai 2013 auf und besteht aus der Leiterin der Schlichtung, Frau Dr. Irmgard Griss, LL.M., sowie den MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle. Das Schlichtungsverfahren gliedert sich in drei Phasen – Verhandlung, Vermittlung, Schlichtung – und wird großteils online geführt („Online-Schlichtung“). In der Schlichtungsebene (Schlichtung im engeren Sinn) findet eine Verhandlung mit der Schlichterin statt. Für die Verbraucherschlichtung wurde eine eigene Online-Anwendung entwickelt. Diese wurde in Kombination mit herkömmlichen Kommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail) von den Parteien gut angenommen. Bei Problemen mit der Eingabe half die Geschäftsstelle (uU mit Unterstützung durch die IT) gerne weiter. Für KonsumentInnen ohne Internetzugang bestand auch die Möglichkeit, Anträge offline zu stellen. Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte ist nur für Verbrauchergeschäfte zuständig. Streitigkeiten zwischen Privaten untereinander oder zwischen Unternehmen wurden daher nicht behandelt. Die Verbraucherschlichtung hat eine breite Zuständigkeit – diese umfasst klassische Gewährleistungsfälle ebenso wie komplexe Finanzierungskonstruktionen bei Fremdwährungskrediten – und ergänzt damit bestehende Schlichtungsstellen. Inhaltlich behandelte die Verbraucherschlichtung während des Pilot-Betriebs keine Fälle in Bezug auf Patientenrechte Miet- und Wohnrecht Grenzüberschreitende Verträge. Mit einigen Institutionen wurden vor Beginn des Betriebs Vereinbarungen über die Teilnahme an allfälligen Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Die Bank Austria, die Erste Bank, die BAWAG PSK und die RZB verpflichteten sich zur Teilnahme an der Schlichtung in Sachen Fremdwährungskredite in allen drei Phasen; ebenso der Media-Saturn-Konzern. Mit der WKÖ Sparte Handel/Elektro- und Einrichtungsfachhandel sowie mit der Sparte Bank 41 Tätigkeitsbericht 2013/2014 und Versicherung (für Fremdwährungskredite) wurden Branchenvereinbarungen abgeschlossen. Diese Gremien verpflichteten sich, ihren Mitgliedern die Teilnahme an der Schlichtung ausdrücklich zu empfehlen. Die Branchenvereinbarungen haben sich als sehr wertvoll erwiesen. Die Unternehmen waren eher bereit, an der Schlichtung teilzunehmen, und sie waren auch eher zu einer gütlichen Einigung bereit. Aufgrund der bereitgestellten Kontakte konnten diese Verfahren auch zügiger abgehandelt werden. Von Mitte Mai bis kurz vor Ende Dezember 2013 hatten KonsumentInnen die Möglichkeit, Anträge zu stellen. Mehr als 930 Fälle 2 wurden über die Online-Anwendung eingebracht. Bei Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle wurde der Fall an diese weiterverwiesen (ca. 370). Daneben sind noch Anfragen/Beschwerden per E-Mail oder Telefon an die Verbraucherschlichtung herangetragen worden. Insgesamt hatte die Schlichtungsstelle daher mehr als 1.000 Eingänge zu verzeichnen. Fast 250 Anträge wurden von der Schlichtung eingehend betreut. Die Anträge wurden quer durch alle Branchen gestellt. Spitzenreiter mit klarem Abstand sind Anträge zu Fremdwährungskrediten, auf sie entfällt ein Drittel der zulässigen Fälle. Danach folgen Handel - Elektrogeräte (10%), sodann Bau-Hausbau (6%), Handel-Möbel (4%) und Handwerk-Installateur (3%). Der Rest verteilt sich auf verschiedene Sparten. Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt bei 90 Tagen. Die Einigungsquote im PilotBetrieb der Schlichtung beträgt 57%. In der Schlichtungsebene fand jeweils eine Schlichtungsverhandlung statt. Hier beträgt die Einigungsquote 70%. In einer Umfrage über die Zufriedenheit mit der Verbraucherschlichtung gaben jeweils die große Mehrheit der KonsumentInnen und mehr als die Hälfte der Unternehmen an, dass sie wieder an einer Schlichtung teilnehmen bzw die Verbraucherschlichtung weiterempfehlen würden. 2 42 Inkl. Testfälle und abgebrochene Eingaben. Tätigkeitsbericht 2013/2014 6 Impressum Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte ist eine unabhängige Stabsstelle im Verein für Konsumenteninformation (VKI). Registriernummer: 0042811 gemäß Datenschutzgesetz ZVR-Zahl: 389 759 993 Herausgeber und Medieninhaber: Verein für Konsumenteninformation (VKI), 1060 Wien, Mariahilfer Straße 81 Geschäftsführung: Ing. Franz Floss, Dr. Josef Kubitschek Leitung der Schlichtung: Dr. Irmgard Griss Leitung der Geschäftsstelle: Mag. Nadya Böhsner Schlichtung für Verbrauchergeschäfte: 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, Tel.: (01) 581 16 91-0; Fax: (01) 581 16 91 99; Internet: http://www.verbraucherschlichtung.at; E-Mail: [email protected] Admin Webseite: Mag. Manfred Nuncic; SW-Entwicklung und Admin Beschwerde Tool: Ursula König Wir sind bemüht, so weit wie möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden. Wo uns dies nicht gelingt, gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Daten im „Tätigkeitsbericht Pilotphase 2013/2014“ sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. 43
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