Informationen zum Elternunterhalt

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Auskünfte über die Einkommensverhältnisse
Ihrer Geschwister und deren Ehegatten wird
die Übergangsgläubigerin erst im gerichtlichen
Verfahren erteilen oder wenn alle Geschwister
das schriftliche Einverständnis erteilt haben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in seltenen
Ausnahmefällen vor, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt sein kann.
Selbst wenn eine Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vorliegen sollte, ist nicht pauschal
davon auszugehen, dass eine Reduzierung auf
„Null“ erfolgt. Ein etwaiger Anspruch ist nach
Billigkeit ggf. zu reduzieren. Auch wenn Sie die
Verwirkung des Anspruchs einwenden, muss
hinreichend Auskunft zur Einkommens- und
Belastungssituation
erteilt
werden.
Grundsätzlich ist vorerst zu prüfen, ob Sie aus
Ihrem Einkommen eine Unterhaltszahlung für
Ihren
Elternteil
leisten
können.
Auch Vermögen ist auf die Unterhaltsleistung
einzusetzen. Sind Sie selbst noch erwerbstätig,
wird Ihnen aber ein entsprechendes
Altersvorsorgevermögen
freigelassen.
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Sofern Sie bereits die Regelaltersrente erreicht
haben, wird das für die Altersvorsorge angesparte Vermögen in eine an Ihre statistische
Lebenserwartung orientierte Monatsrente
umgerechnet und ist als Einkommen einzusetzen.
Die Freie Hansestadt Bremen hat "Richtlinien für
die Heranziehung unterhaltspflichtiger Kinder
zum Elternunterhalt in der Sozialhilfe" veröffentlicht.
Für die Berechnung der Leistungsfähigkeit sind
die Leitlinien der Oberlandesgerichte an Ihrem
Wohnort und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschlaggebend.
Informationen und Links:
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Link: www.soziales.bremen.de , Stichwort
"Elternunterhalt"
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Link: www.oberlandesgericht.bremen.de
Stichwort: "Unterhaltsrechtliche Leitlinien"
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Link: www.bundesgerichtshof.de, unter
dem Schnellzugriff Stichwort "Entscheidungen" → Zugang zur Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshof, Stichwort "Elternunterhalt"
Kontakt und Informationen:
Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen,
Integration und Sport
Rechtsreferat
Frau Königsdorf/Frau Hombach
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen
Tel: (0421) 361-2701 oder 361-2929
Foto: prspics3/Piqza.de
Informationen
zum
Elternunterhalt
Stand 2015
Stationäre Pflege – wer trägt die Kosten?
Ihre Eltern sind pflegebedürftig und müssen in
eine stationäre Einrichtung ziehen. Neben den
persönlichen Belangen, dem Umzug sowie der
Auswahl einer passenden Unterbringung müssen
Sie wissen, wie die Kosten gedeckt werden können.
Kann ich zu Unterhaltsleistungen herangezogen
werden?
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Sozialhilfeleistungen sind nachrangige Leistungen, d. h. dass eine hilfebedürftige Person eigene Einkünfte/eigenes Vermögen
einsetzen muss. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat ein Elternteil, der unterhaltsbedürftig ist, einen Unterhaltsanspruch seinen Kindern gegenüber.
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Mit der Gewährung der Sozialhilfeleistungen
geht dieser Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nach § 94 SGB XII auf den Leistungsträger, hier die Freie Hansestadt Bremen
(Stadtgemeinde) über. Sie erhalten als Kind
bzw. Kinder eine Mitteilung über die Hilfegewährung
(Rechtswahrungsanzeige)
vom
zuständigen
Sozialzentrum.
Sie werden darauf hingewiesen, dass eine
Auskunftspflicht besteht, alle Einkünfte und
Belastungen müssen nachgewiesen werden,
damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beurteilt werden kann. Der Unterhalt
kann ab dem ersten Tag des Monats gefordert werden, in dem Ihnen die
Mitteilung
zugegangen
ist.
Auch das Einkommen des Ehegatten ist
nachzuweisen, weil das Familieneinkommen
der Berechnung zu Grunde zu legen ist.
Wie werden die entstehenden Kosten gedeckt?
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Grundsätzlich muss jeder pflegebedürftige
Mensch vorerst seine Pflege- und Heimkosten
aus eigenen Mitteln bezahlen, d. h. er muss
sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Ebenso ist das Pflegegeld von der
Pflegeversicherung zu beantragen und
für
die
Kosten
aufzubringen.
Sobald die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst festgestellt hat, dass eine Pflegestufe vorliegt und Pflegegeld zu gewähren
ist, besteht an der Notwendigkeit der stationären Heimunterbringung kein Zweifel mehr.
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Sobald die entsprechende Einrichtung gefunden ist, wissen Sie, welche konkreten Kosten
entstehen. Wenn die eigenen Einkünfte inkl.
des Pflegegeldes die Kosten nicht decken,
kann ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten beim zuständigen
Sozialzentrum oder mit Hilfe des Sozialdienstes im Krankenhaus gestellt werden.
Nach Prüfung des Antrags kann Ihr Elternteil
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in
einer stationären Einrichtung beziehen.
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Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich
aus § 1605 BGB und aus § 117 SGB XII. Sobald die erforderlichen Auskünfte erteilt
wurden, kann die Leistungsfähigkeit berechnet werden.
Was muss ich zahlen?
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Wenn die Prüfung der Leistungsfähigkeit
einen Unterhaltsbetrag ergibt, werden Sie
entsprechend zur Zahlung aufgefordert. Natürlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit,
Unterlagen usw. nachzureichen, der Unterhaltsbetrag wird dann neu ermittelt.
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Sofern Sie auf die Zahlungsaufforderung nicht
reagieren sollten, hat die Übergangsgläubigerin (hier die Freie Hansestadt Bremen, Stadtgemeinde) die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Wenn
Sie keine Auskunft über ihre Einkünfte/ Belastungen erteilt haben, können Ihnen die Kosten für das Gerichtsverfahren auferlegt werden. Für diesen Fall hat die Übergangsgläubigerin auch die Möglichkeit, erforderliche
Auskünfte von Dritter Seite, z. B. der Krankenversicherung und/oder Ihrem Arbeitgeber
einzuholen.
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Sofern Sie Geschwister haben, wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit aller
Kinder berechnet und jedes Kind haftet nach
seiner Unterhaltsfähigkeit (Haftungsanteil).
Selbstverständlich können Sie sich unter Geschwistern auch untereinander einigen, die
entstehenden Kosten selber zu zahlen, wenn
die Höhe der Sozialhilfeaufwendungen z. B.
nur sehr gering ist. Dann ist eine Auskunftserteilung nicht mehr notwendig.