Auskünfte über die Einkommensverhältnisse Ihrer Geschwister und deren Ehegatten wird die Übergangsgläubigerin erst im gerichtlichen Verfahren erteilen oder wenn alle Geschwister das schriftliche Einverständnis erteilt haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in seltenen Ausnahmefällen vor, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt sein kann. Selbst wenn eine Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vorliegen sollte, ist nicht pauschal davon auszugehen, dass eine Reduzierung auf „Null“ erfolgt. Ein etwaiger Anspruch ist nach Billigkeit ggf. zu reduzieren. Auch wenn Sie die Verwirkung des Anspruchs einwenden, muss hinreichend Auskunft zur Einkommens- und Belastungssituation erteilt werden. Grundsätzlich ist vorerst zu prüfen, ob Sie aus Ihrem Einkommen eine Unterhaltszahlung für Ihren Elternteil leisten können. Auch Vermögen ist auf die Unterhaltsleistung einzusetzen. Sind Sie selbst noch erwerbstätig, wird Ihnen aber ein entsprechendes Altersvorsorgevermögen freigelassen. Sofern Sie bereits die Regelaltersrente erreicht haben, wird das für die Altersvorsorge angesparte Vermögen in eine an Ihre statistische Lebenserwartung orientierte Monatsrente umgerechnet und ist als Einkommen einzusetzen. Die Freie Hansestadt Bremen hat "Richtlinien für die Heranziehung unterhaltspflichtiger Kinder zum Elternunterhalt in der Sozialhilfe" veröffentlicht. Für die Berechnung der Leistungsfähigkeit sind die Leitlinien der Oberlandesgerichte an Ihrem Wohnort und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschlaggebend. Informationen und Links: Link: www.soziales.bremen.de , Stichwort "Elternunterhalt" Link: www.oberlandesgericht.bremen.de Stichwort: "Unterhaltsrechtliche Leitlinien" Link: www.bundesgerichtshof.de, unter dem Schnellzugriff Stichwort "Entscheidungen" → Zugang zur Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshof, Stichwort "Elternunterhalt" Kontakt und Informationen: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Rechtsreferat Frau Königsdorf/Frau Hombach Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen Tel: (0421) 361-2701 oder 361-2929 Foto: prspics3/Piqza.de Informationen zum Elternunterhalt Stand 2015 Stationäre Pflege – wer trägt die Kosten? Ihre Eltern sind pflegebedürftig und müssen in eine stationäre Einrichtung ziehen. Neben den persönlichen Belangen, dem Umzug sowie der Auswahl einer passenden Unterbringung müssen Sie wissen, wie die Kosten gedeckt werden können. Kann ich zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden? Sozialhilfeleistungen sind nachrangige Leistungen, d. h. dass eine hilfebedürftige Person eigene Einkünfte/eigenes Vermögen einsetzen muss. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat ein Elternteil, der unterhaltsbedürftig ist, einen Unterhaltsanspruch seinen Kindern gegenüber. Mit der Gewährung der Sozialhilfeleistungen geht dieser Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nach § 94 SGB XII auf den Leistungsträger, hier die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) über. Sie erhalten als Kind bzw. Kinder eine Mitteilung über die Hilfegewährung (Rechtswahrungsanzeige) vom zuständigen Sozialzentrum. Sie werden darauf hingewiesen, dass eine Auskunftspflicht besteht, alle Einkünfte und Belastungen müssen nachgewiesen werden, damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit beurteilt werden kann. Der Unterhalt kann ab dem ersten Tag des Monats gefordert werden, in dem Ihnen die Mitteilung zugegangen ist. Auch das Einkommen des Ehegatten ist nachzuweisen, weil das Familieneinkommen der Berechnung zu Grunde zu legen ist. Wie werden die entstehenden Kosten gedeckt? Grundsätzlich muss jeder pflegebedürftige Mensch vorerst seine Pflege- und Heimkosten aus eigenen Mitteln bezahlen, d. h. er muss sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Ebenso ist das Pflegegeld von der Pflegeversicherung zu beantragen und für die Kosten aufzubringen. Sobald die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst festgestellt hat, dass eine Pflegestufe vorliegt und Pflegegeld zu gewähren ist, besteht an der Notwendigkeit der stationären Heimunterbringung kein Zweifel mehr. Sobald die entsprechende Einrichtung gefunden ist, wissen Sie, welche konkreten Kosten entstehen. Wenn die eigenen Einkünfte inkl. des Pflegegeldes die Kosten nicht decken, kann ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten beim zuständigen Sozialzentrum oder mit Hilfe des Sozialdienstes im Krankenhaus gestellt werden. Nach Prüfung des Antrags kann Ihr Elternteil Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII in einer stationären Einrichtung beziehen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 1605 BGB und aus § 117 SGB XII. Sobald die erforderlichen Auskünfte erteilt wurden, kann die Leistungsfähigkeit berechnet werden. Was muss ich zahlen? Wenn die Prüfung der Leistungsfähigkeit einen Unterhaltsbetrag ergibt, werden Sie entsprechend zur Zahlung aufgefordert. Natürlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Unterlagen usw. nachzureichen, der Unterhaltsbetrag wird dann neu ermittelt. Sofern Sie auf die Zahlungsaufforderung nicht reagieren sollten, hat die Übergangsgläubigerin (hier die Freie Hansestadt Bremen, Stadtgemeinde) die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Wenn Sie keine Auskunft über ihre Einkünfte/ Belastungen erteilt haben, können Ihnen die Kosten für das Gerichtsverfahren auferlegt werden. Für diesen Fall hat die Übergangsgläubigerin auch die Möglichkeit, erforderliche Auskünfte von Dritter Seite, z. B. der Krankenversicherung und/oder Ihrem Arbeitgeber einzuholen. Sofern Sie Geschwister haben, wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit aller Kinder berechnet und jedes Kind haftet nach seiner Unterhaltsfähigkeit (Haftungsanteil). Selbstverständlich können Sie sich unter Geschwistern auch untereinander einigen, die entstehenden Kosten selber zu zahlen, wenn die Höhe der Sozialhilfeaufwendungen z. B. nur sehr gering ist. Dann ist eine Auskunftserteilung nicht mehr notwendig.
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