JUSO Kanton Graubünden Co-Präsident Pascal Pajic Pargherastrasse 7 7000 Chur 0788066913 [email protected] Schweizer Presserat Geschäftsführerin Ursina Wey Effingerstrasse 4a 3011 Bern Chur, 11.11.2015 Beschwerde aufgrund der Publikation des Beitrages „Ich ging mit meinem Hund“ in der „Davoser Gipfelzytig“ vom 30. August 2015 Sehr geehrte Frau Wey Die JUSO Kanton Graubünden legt hiermit offiziell Beschwerde aufgrund des oben genannten Beitrages ein. Anbei finden Sie die ausformulierte Beschwerdebegründung der JUSO Kanton Graubünden sowie den Beitrag aus der „Davoser Gipfelzytig“ vom 30. August 2015 selbst. Für die Überprüfung unserer Beschwerde danken wir Ihnen bereits im Voraus bestens. Freundliche Grüsse Pascal Pajic Für die JUSO Kanton Graubünden Beilage: Beschwerdebegründung Beitrag „Ich ging mit meinem Hund“ aus der „Davoser Gipfelzytig“ vom 30. August 2015 Beschwerde aufgrund der Publikation des Beitrages „Ich ging mit meinem Hund“ in der „Davoser Gipfelzytig“ vom 30. August 2015 Beschwerdeführerin: JUSO Kanton Graubünden Pascal Pajic Pargherastrasse 7 CH-7000 Chur 0788066913 [email protected] Medium: „Davoser Gipfelzytig“: Gipfel Zeitung on the Top Heinz Schneider Postfach 216 CH-7270 Davos Platz T +41 81 420 09 90 [email protected] Beschwerdebegründung Sehr geehrte Damen und Herren Die JUSO Kanton Graubünden legt hiermit Beschwerde gegen den obengenannten Artikel ein. Der Artikel verstösst gegen Richtlinie 5.1 und gegen die Richtlinien 8.1 und 8.2. Das Bild ist rassistisch, diffamiert eine gesamte Bevölkerungsgruppe und dient allein dem Schüren von Vorurteilen, Ängsten und Unwahrheiten und hat eine klare Botschaft: Alle Menschen mit dunkler Hautfarbe sind faule und stinkende Sozialhilfegeldbezieher_innen. Es läuft momentan kein Gerichtsverfahren zur Veröffentlichung dieses Beitrages. 1. Verstoss gegen Richtlinie 5.1 – Berichtigungspflicht Das Bild sagt klar, dass man folgende Kriterien erfüllen muss, um Leistungen in Form von Geldern vom Sozialamt zu erhalten: „schwarz“ sein, faul sein, stinken, im Leben noch keinen einzigen Tag gearbeitet, kein Wort Deutsch sprechen können. Dass dies nicht der Wahrheit entspricht wird mit keinem Wort erwähnt. Ebenso, dass es eine erfundene und willkürliche Aufzählung ist, wird nicht richtiggestellt. Die Praxis der Sozialämter, Gelder und Leistungen zu vergeben wird nicht nur völlig falsch, sondern bewusst irreführend verwendet. Im Beitrag entsteht der Eindruck, dass sämtliche Leistungsbezieher_innen die obengenannten Punkte erfüllen, dieser Umstand ist jedoch materiell unrichtig – eine Richtigstellung ist weder erfolgt noch in Planung. 2. Verstoss gegen Richtlinie 8.1 – Achtung der Menschenwürde a. Der Umstand, dass der fiktive Hundebesitzer im Artikel mit seinem Hund zum Sozialamt geht und Recht erhält, impliziert, dass Sozialhilfegeldbezieher_innen ethisch, moralisch und vor allem gesellschaftlich auf eine Stufe mit Hunden zu stellen sind. Die Konsequenzen daraus sind schlicht schockierend: es wird suggeriert, dass ganze Völker mit dunkler Hautfarbe schlicht keine Menschen sind und so spricht das Bild ihnen nicht nur die Menschenrechte und Menschenwürde ab, sondern diffamiert sie sondergleichen. Die Informationstätigkeit orientiert sich nicht im Geringsten an der Menschenwürde der betroffenen Personen. b. Der im Beitrag skizzierte Kriterienkatalog, welche Menschen zum Beziehen von Sozialhilfegeldern berechtigt ist nicht nur falsch, sondern verachtet in höchstem Masse die Menschenwürde aller Bezieher_innen von Sozialamtsleistungen. So werden die Bezieher_innen von Sozialamtsleistungen allesamt als „schwarz“, faul und stinkend beschrieben, welche zudem in ihrem Leben noch keinen einzigen Tag gearbeitet haben und kein einziges Wort Deutsch sprechen. Zusammenfassend gibt es in diesem Beitrag viele pauschalisierende, unterstellende und vor allem falsche Aussagen gegenüber allen Sozialgeldbeziehenden. Der Autor drückt sich sehr klar aus und durch das Implizieren wird sofort klar, wie menschenverachtend dieses Weltbild ist. 3. Verstoss gegen Richtlinie 8.2 – Diskriminierungsverbot Die Nennung der Hautfarbe und die pauschalisierende Charakterisierung durch den willkürlichen und diffamierenden Kriterienkatalog der Sozialgeldbeziehenden ist klar und offen diskriminierend und verallgemeinert damit insbesondere negative Werturteile. Dadurch werden Vorurteile gegenüber Minderheiten klar verstärkt und das Diskriminierungsverbot wird mit beispielloser Unverhohlenheit missachtet. Der Journalist hat hier ohne Grundlage ganz offen den eigentlich fehlenden Informationswert höher als die Gefahr der Diskriminierung gewertet und damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit klar verletzt. Zusammenfassung Der Beitrag ist offen rassistisch und verachtet mit der dargestellten Szenerie eines hilfeberechtigten Hundes, der pauschalisierenden Charakterisierung durch den willkürlichen Kriterienkatalog und die gezielte Irreführung der Leser_innen über die Hilfevergabepraxis der Sozialämter nicht nur die Menschenwürde, sondern ist klar diskriminierend. Vor allem vor dem Hintergrund der momentan angespannten Weltlage ist die Pietätlosigkeit dieser Publikation ein Umstand, der seinesgleichen sucht. Der Journalist verletzt damit offen den Kodex und die Richtlinien der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ und hätte aus all diesen Gründen von einer Publikation des Beitrages absehen sollen. Freundliche Grüsse Pascal Pajic Für die JUSO Kanton Graubünden
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