Presseratsbeschwerde der JUSO Graubünden

JUSO Kanton Graubünden
Co-Präsident
Pascal Pajic
Pargherastrasse 7
7000 Chur
0788066913
[email protected]
Schweizer Presserat
Geschäftsführerin
Ursina Wey
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
Chur, 11.11.2015
Beschwerde aufgrund der Publikation des Beitrages „Ich ging mit meinem Hund“ in der „Davoser
Gipfelzytig“ vom 30. August 2015
Sehr geehrte Frau Wey
Die JUSO Kanton Graubünden legt hiermit offiziell Beschwerde aufgrund des oben genannten
Beitrages ein. Anbei finden Sie die ausformulierte Beschwerdebegründung der JUSO Kanton
Graubünden sowie den Beitrag aus der „Davoser Gipfelzytig“ vom 30. August 2015 selbst. Für die
Überprüfung unserer Beschwerde danken wir Ihnen bereits im Voraus bestens.
Freundliche Grüsse
Pascal Pajic
Für die JUSO Kanton Graubünden
Beilage:
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Beschwerdebegründung
Beitrag „Ich ging mit meinem Hund“ aus der „Davoser Gipfelzytig“ vom 30. August 2015
Beschwerde aufgrund der Publikation des Beitrages „Ich ging mit meinem Hund“ in der „Davoser
Gipfelzytig“ vom 30. August 2015
Beschwerdeführerin:
JUSO Kanton Graubünden
Pascal Pajic
Pargherastrasse 7
CH-7000 Chur
0788066913
[email protected]
Medium:
„Davoser Gipfelzytig“: Gipfel Zeitung on the Top
Heinz Schneider
Postfach 216
CH-7270 Davos Platz
T +41 81 420 09 90
[email protected]
Beschwerdebegründung
Sehr geehrte Damen und Herren
Die JUSO Kanton Graubünden legt hiermit Beschwerde gegen den obengenannten Artikel ein. Der
Artikel verstösst gegen Richtlinie 5.1 und gegen die Richtlinien 8.1 und 8.2. Das Bild ist rassistisch,
diffamiert eine gesamte Bevölkerungsgruppe und dient allein dem Schüren von Vorurteilen, Ängsten
und Unwahrheiten und hat eine klare Botschaft: Alle Menschen mit dunkler Hautfarbe sind faule und
stinkende Sozialhilfegeldbezieher_innen. Es läuft momentan kein Gerichtsverfahren zur
Veröffentlichung dieses Beitrages.
1. Verstoss gegen Richtlinie 5.1 – Berichtigungspflicht
Das Bild sagt klar, dass man folgende Kriterien erfüllen muss, um Leistungen in Form von
Geldern vom Sozialamt zu erhalten:
 „schwarz“ sein,
 faul sein,
 stinken,
 im Leben noch keinen einzigen Tag gearbeitet,
 kein Wort Deutsch sprechen können.
Dass dies nicht der Wahrheit entspricht wird mit keinem Wort erwähnt. Ebenso, dass es eine
erfundene und willkürliche Aufzählung ist, wird nicht richtiggestellt. Die Praxis der Sozialämter,
Gelder und Leistungen zu vergeben wird nicht nur völlig falsch, sondern bewusst irreführend
verwendet. Im Beitrag entsteht der Eindruck, dass sämtliche Leistungsbezieher_innen die
obengenannten Punkte erfüllen, dieser Umstand ist jedoch materiell unrichtig – eine
Richtigstellung ist weder erfolgt noch in Planung.
2. Verstoss gegen Richtlinie 8.1 – Achtung der Menschenwürde
a. Der Umstand, dass der fiktive Hundebesitzer im Artikel mit seinem Hund zum
Sozialamt geht und Recht erhält, impliziert, dass Sozialhilfegeldbezieher_innen
ethisch, moralisch und vor allem gesellschaftlich auf eine Stufe mit Hunden zu stellen
sind. Die Konsequenzen daraus sind schlicht schockierend: es wird suggeriert, dass
ganze Völker mit dunkler Hautfarbe schlicht keine Menschen sind und so spricht das
Bild ihnen nicht nur die Menschenrechte und Menschenwürde ab, sondern diffamiert
sie sondergleichen. Die Informationstätigkeit orientiert sich nicht im Geringsten an der
Menschenwürde der betroffenen Personen.
b. Der im Beitrag skizzierte Kriterienkatalog, welche Menschen zum Beziehen von
Sozialhilfegeldern berechtigt ist nicht nur falsch, sondern verachtet in höchstem
Masse die Menschenwürde aller Bezieher_innen von Sozialamtsleistungen. So werden
die Bezieher_innen von Sozialamtsleistungen allesamt als „schwarz“, faul und stinkend
beschrieben, welche zudem in ihrem Leben noch keinen einzigen Tag gearbeitet haben
und kein einziges Wort Deutsch sprechen.
Zusammenfassend gibt es in diesem Beitrag viele pauschalisierende, unterstellende und vor allem
falsche Aussagen gegenüber allen Sozialgeldbeziehenden. Der Autor drückt sich sehr klar aus und
durch das Implizieren wird sofort klar, wie menschenverachtend dieses Weltbild ist.
3. Verstoss gegen Richtlinie 8.2 – Diskriminierungsverbot
Die Nennung der Hautfarbe und die pauschalisierende Charakterisierung durch den willkürlichen
und diffamierenden Kriterienkatalog der Sozialgeldbeziehenden ist klar und offen diskriminierend
und verallgemeinert damit insbesondere negative Werturteile. Dadurch werden Vorurteile
gegenüber Minderheiten klar verstärkt und das Diskriminierungsverbot wird mit beispielloser
Unverhohlenheit missachtet. Der Journalist hat hier ohne Grundlage ganz offen den eigentlich
fehlenden Informationswert höher als die Gefahr der Diskriminierung gewertet und damit den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit klar verletzt.
Zusammenfassung
Der Beitrag ist offen rassistisch und verachtet mit der dargestellten Szenerie eines hilfeberechtigten
Hundes, der pauschalisierenden Charakterisierung durch den willkürlichen Kriterienkatalog und die
gezielte Irreführung der Leser_innen über die Hilfevergabepraxis der Sozialämter nicht nur die
Menschenwürde, sondern ist klar diskriminierend. Vor allem vor dem Hintergrund der momentan
angespannten Weltlage ist die Pietätlosigkeit dieser Publikation ein Umstand, der seinesgleichen
sucht. Der Journalist verletzt damit offen den Kodex und die Richtlinien der „Erklärung der Pflichten
und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ und hätte aus all diesen Gründen von einer
Publikation des Beitrages absehen sollen.
Freundliche Grüsse
Pascal Pajic
Für die JUSO Kanton Graubünden