Arbeitsmappe UBI-Funkkurs Sportbootschule Jens Hank An der Lagune 45 04575 Kahnsdorf Leipziger Str. 18 04442 Zwenkau Tel. 01 60 95 95 68 69 [email protected] Gerätebeschreibung IC-M411 1. Betriebschalter / Lautstärke [VOL] 2. Raussperre[SQL] 3. Notalarm[DISTRESS] 4. Enter[ENT] 5. Löschen[CLR] 6. SCAN/TAG-KANAL [SCAN•TAG] 7. UP/DOWN [GRP] 8. KANAL-16 [16] ANRUFKANAL [16•C] 9. KANAL/ZWEI-/DREIKANALWACHE [CH•DUAL] 10.DSC-MENÜ [MENU] Mikrofon 1. SENDETASTE [PTT] 2. KANALTASTEN UP/DOWN [,]/[-] 3. SENDELEISTUNGSTASTE [HI/LO] Der Binnenschifffahrtsfunk Ist ein Internationaler mobiler UKW Sprechfunkdienst auf Binnenschifffahrtstraßen. Er ermöglicht die Herstellung von Funkverbindungen für bestimmte Zwecke auf vereinbarten Kanälen und nach einem vereinbarten Betriebsverfahren. Er wird von 15 Vertragsverwaltungen darunter Deutschland, Frankreich, Niederlande ….. ,. und von den Sekretariaten der Donau-, der Moselkommission und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in der Regionale Vereinbarungen über den Binnenschifffahrtsfunk in Europa geregelt und ist in der RAINWAT festgeschrieben. In ihr sind die Genehmigungen, die Frequenzzuteilungen, die Überprüfungen, der Betrieb, die Anerkennungen und die Kontrolle von Funkanlagen und Funkzeugnissen enthalten. Voraussetzung für das Betrieben einer Binnenfunkstelle auf einem Sportfahrzeug Funkzeugnis UBI (des Fahrzeugführers, muss im Original mitgeführt werden). Zugelassene Funkgeräte (CE-Zeichen und Zulassung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) Frequenzzuteilungsurkunde (Genehmigung der Bundesnetzagentur BNetzA) Was beinhaltet die Frequenzzuteilungsurkunde Das Rufzeichen besteht aus 2 Buchstaben und 4 Zahlen die für Deutschland freigegeben sind. Es wird von der BNetzA vergeben, z.Z.sind das die Kombinationen DA bis DR + 4 Ziffern, z.B. DC 2566. Funkstellen die am Seefunk teilnehmen verwenden ihr bereits im Seefunk zugeteiltes Rufzeichen. Die ATIS-Nummer Automatic Transmitter Identification System in Deutsch Automatisches Senderidentifizierungssystem sie wird aus Teilen des Rufzeichens gebildet und von der BNetzA vergeben. Bei Störungen in der Binnenschifffahrt ermöglicht es eine Identifizierung der beteiligten Funkstellen. Die Aussendung erfolgt auf allen geschalteten Kanälen nach Loslassen der Sendetaste automatisch. Ein ATIS-Killer unterdrückt dabei das akustische Signal beim der Aussendung. Sie setzt sie sich aus 10 Zahlen zusammen 9 211 03 1234 die 9 steht für Binnenfunk, die 211 oder 218 ist die MID Kennzahl für Deutschland, und des Rufzeichens z.B. DC 1234 zusammen. Statt des DC wird hier die Ziffernfolge 03 eingesetzt. 9211031234 die ATIS Nummer einer deutschen Binnenfunkstelle. Und weitere Angaben über Name und Anschrift des Inhabers, Name des Schiffes, Funkgerät Typ Die Bestandteile des Binnenfunks Der Sprechfunk Wissenschaftler erkannten dass man Mithilfe einer sinusförmigen Wechselspannung konstanter Amplitude, das als Trägersignal verwendet wird, Nachrichten über weite Strecken übertragen kann. Dieses Trägersignal wird durch die Modulation verändert, dabei ändert Sprache die in ein Mikrofon gesprochen wird, gezielt die Frequenz und die Amplitude des Trägersignals. Dieses Signal wird dann mit Lichtgeschwindigkeit (300000 km/sec) geradlinig in quasioptischer Sicht, wie das Licht eines Scheinwerfers über die Antenne, welche Vertikal ausgerichtet sein sollte ausgestrahlt. Die Reichweite ist abhängig von deren Anbringungshöhe. Metallische Gegenstände in der Nähe der Antenne können die Sendeleistung beeinflussen Antennen im Empfangsbereich nehmen das Signal auf und durch die Demodulation, eine Einrichtung zur Rückgewinnung des Trägersignals wird die Sprache wieder Hörbar gemacht. Es gibt folgende Betriebsarten Simplex: nutzt die gleiche Frequenz zum Senden und Empfangen. Durch drücken der Sprechtaste kann nur gesendet werden, nach loslassen dieser schaltet das Gerät auf Empfang um und wir können hören was unser gegenüber Antwortet. Duplex: nutzt zwei Frequenzen eine zum Senden (TX = Transmitter) und eine zum Empfangen (RX = Receiver), dadurch ist gleichzeitiges Sprechen und Hören wie am Telefon möglich. Auf Sportbooten ist Duplex nicht praktikabel, da 2 Antennen notwendig sind, die in einem großen Abstand voneinander aufgestellt werden müssen damit sie sich nicht gegenseitig beeinflussen. Semi-Duplex: Sportboote sind meist mit Simplexanlagen ausgestattet und arbeiten auf Duplexkanälen im Semi-Duplex Verfahren, dabei schaltet das Gerät intern um und arbeiten im Simplex System. Die Frequenzen für den Binnenfunk Der gesamte Ultrakurzwellenbereich (UKW/VHF) liegt zwischen 30 bis 300 MHz. Der für den Binnenfunk verwenden Frequenzbereich liegt zwischen 156 und 174 MHz. Hier befinden sich die Binnenfunkkanäle 1 bis 28 und 60 bis 88 die entsprechenden Frequenzen sind im Funkgerät unter den Kanalnummern programmiert. Welcher Kanal ist für welchen Verkehr bestimmt Kanal 10 156,500 MHz automatische Leistungsreduzierung auf 0,5 Watt bis 1 Watt. Aussenden von Not- , Dringlichkeits-, Sicherheitsmeldungen und Anrufkanal für Schiffe und Revierzentralen. Hier wird der Notverkehr vorzugsweise abgewickelt deshalb müssen Sportfahrzeuge hier empfangsbereit sein. Kanal 13 156,650 MHz automatische Leistungsreduzierung auf 0,5 Watt bis 1Watt. Sollte auf Kanal 10 eine Störung sein wir auf diesen Kanal ausgewichen. Kanal 72 und 77 Kanäle für die Verbindung unter Sportbooten in deutschen Hoheitsgewässern. Die Internationale Buchstabiertafel A Alfa AL FAH B Bravo BRA WO C Chalie TSCHA LI D Delta DEL THA E Echo ECK O F Foxtrott FOX TROTT G Golf GOLF H Hotel HO TELL I India IN DI AH J Juliett JU LI ETT K Kilo KI LO L Lima LI MA M Mike MEIK N November NO WEMM BER O Oscar OSS KAR P Papa PA PAH Q Quebec KI BECK R Romeo RO MIO S Sierra SSI ER RAH T Tango TANG GO U Uniform JU NI FORM V Victor WICK TAR W Whiskey WISS KI X X-ray EX REY Y Yankee JENG KI Z Zoulou SUH LUH Übungen am Funkgerät Einschalten des Funkgerätes • Betriebschalter / Lautstärke [VOL] nach rechts drehen Einstellen der Lautstärke, den Schallpegel der Rauschsperre • SQL – Regler auf Linksanschlag drehen • mit dem VOL – Regler die Lautstärke einstellen • jetzt den SQL – Regler so weit im Uhrzeigersinn drehen, bis das Grundrauschen gerade verschwindet. Sendeleistung einstellen • die gewünschte Sendeleistung 1 oder 25 Watt über die Taste HI/LO einstellen. Im Binnenfunk arbeiten wir mit 1 Watt Sendeleistung Einstellen des Funkkanals • über UP/DOWN [GRP] lassen sich die Kanäle einstellen, Umstellung zwischen Seefunk DSC, Binnenfunk ATIS • Tasten UP/DOWN [GRP] gemeinsam kurz drücken, die Kanalgruppen werden nacheinander angezeigt. • ATIS müssen wir für den Binnenfunk einstellen. Wie wähle ich einen Kanal aus? Mit den Tasten UP/DOWN [GRP] den gewünschten Kanal auswählen. Wo finde ich die eingespeichert ATIS Nummer? Taste MENÜ drücken um das DSC-Menü aufzurufen, über UP/DOWN sooft drücken bis ATIS gewäht ist. ENT drücken, die ATIS Nummer erscheint im Display Das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk wird von der Zentralkommission der Rheinschifffahrt (ZKR) mit Sitz in Straßburg und der Donaukommission (DK) mit Sitz in Budapest herausgegeben, und muss an Bord mitgeführt werden. es besteht aus 2 Teilen. 1. Der Allgemeine Teil enthält Angaben und Hinweise, die auf Binnenschifffahrtsstraßen der Vertragsverwaltungen von Bedeutung sind, dazu gehören Kennzeichnung Ortsfester Funkstellen dies sind Funkstellen die von Land aus betrieben werden, sie werden durch ihren geografischen Namen Verwendungszweck Oberwesel, Duisburg, Gerstheim Port oder Hafen, Revierzentrale, Schleuse oder Ecluse Beispiele: Duisburg Hafen oder Oberwesel Revierzentrale oder Gerstheim Ecluse Blockkanäle sind Funkkanäle für Verkehrsposten in den Niederlanden und Belgien sie dienen der Übermittlung von Nachrichten für die Sicherheit und den Schutz von Schiffen und Personen. Sie gelten innerhalb eines bestimmten Gebietes z.B. Millingen Sector oder Wijk bij Duurstede Sector und sind dem Verkehrskreisen Schiff – Schiff und dem Nautischen Informationsfunk gleichzeitig zugeordnet. Die Beschreibung der Verkehrskreise Der Verkehrskreis Schiff-Schiff Er dient dem Herstellen von Funkverbindungen zwischen Funkstellen auf den Kanälen 10, 156,500 MHz 13, 156,650 MHz ; Kanal 10 ist der Sicherheits- und Anrufkanal auf dem alle Schiffsfunkstellen wenn sie ausgerüstet sind während der Fahrt ununterbrochen empfangsbereit sein müssen, sollte Kanal 10 gestört sein so weicht man auf Kanal 13 aus. Nachrichten sozialer und privater Art dürfen in Deutschland auf den Kanälen 72 und 77 übertragen werden. Die Kontaktaufnehme kann über Kanal 10 erfolgen. Das senden von Musik auf diesen und allen anderen Kanälen ist verboten. Der Verkehrskreis Nautische Information (NIF) Er dient der Herstellung von Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und ortsfesten Funkstellen der Behörden, die den Betrieb der Wasserstraßen überwachen. Dieser Dienst wird nicht auf allen Bundeswasserstraßen angeboten! Die dafür vorgesehenen Kanäle werden über blaue Tafeln am Ufer bekanntgegeben, oder können dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk Regionaler Teil entnommen werden. Er dient dem Austausch von Nachrichten mit Revierzentralen das sind Zentrale Landfunkstellen in Deutschland, Frankreich und in der Schweiz die Anrufe der Schifffahrt entgegennehmen und Informationen aussenden. Die Inhalte sind sicherheitsrelevante Meldungen und Informationen die die Schifffahrt über den Zustand der Wasserstraßen informiert. Ihnen obliegt auch die Verkehrsberatung und Verkehrslenkung. Verkehrsposten sind Zentrale ortsfeste Funkstellen in den Niederlanden ihre Aufgaben gleichen denen der Revierzentralen. Blockkanäle sind Funkkanäle für Sicherheitsrelevante Meldungen der Verkehrsposten und Schiffsfunkstellen in den Niederlanden. Schleusen z.B. Iffezheim Schleuse, Gerstheim Ecluse, Ausrüstungspflichtige Schiffe haben neben dem Kanal 10 auch auf dem für den Streckenabschnitt geltenden Kanal hörbereitschaft. Es ist der Anweisungen der Landfunkstellen Folge zu leisten. Der Verkehrskreis Schiff-Hafenbehörde Dient der Herstellung von Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und ortsfesten Landfunkstellen der Hafenbehörden für die Zuweisung von Liegeplätzen und die Fahrt in Häfen. Die entsprechenden Kanäle findet man am Hafenbereich und im Binnenhandbuch Regionaler Teil. Der Verkehrskreis Funkverkehr an Bord Hier wird auf den Kanälen 15 und 17 der Funkverkehr an Bord von Fahrzeugen und Verbänden abgewickelt. Kleinfahrzeuge dürfen diesen Verkehrskreis nicht nutzen. Die Besonderheit, es dürfen nur Tragbare Funkgeräte mit einer ATIS Nummer eingesetzt. Für alle Verkehrskreise gilt eine Sendeleistung von 1Watt. Die Rangfolge des Funkverkehrs 1. Notverkehr MAYDAY 2. Dringlichkeitsverkehr PAN PAN 3. Sicherheitsverkehr SECURITÉ 4. Routineverkehr Ablauf des Notverkehrs Aussendung auf Kanal 10 Der Notruf zeigt an, dass eine Person oder eine Sache in lebensbedrohlicher Situation ist, er wird mit dem Notrufzeihen Mayday „mädeh“ eingeleitet. Der Schiffsführer entscheidet wann eine Notsituation vorliegt. Die Aussendung Anruf Meldung MAYDAY MAYDAY MAYDAY hier ist Schiffstyp Schiffsname Schiffsname Schiffsname kurze Pause MAYDAY Schiffstyp Schiffsname Position z.B. zu Berg bei Rheinkilometer 233 oder eine Ortsangabe. Erbetene Hilfeleistung und Information zur Gefahrenabwehr Bitte kommen Beispiel: Sie sind mit ihrem Motorschiff Kurt zu Tal in Raum Mannheim bei Rheinkilometer 421,33. Sie haben eine Person verloren. Bitten Sie die Schifffahrt scharf Ausschau zu halten Mayday Mayday Mayday hier ist Motorschiff Kurt Kurt Kurt Mayday Motorschiff Kurt zu Tal in Raum Mannheim Rheinkilometer 421,33. Person über Bord. Bitte scharf Ausschau halten. Bitte kommen Bestätigen der Notmeldung durch die Revierzentrale. Aussendung auf Kanal 10 oder der für den Streckenabschnitt geltende Im Verkehrskreis Nautische Information erfolgt die Bestätigung durch eine ortsfeste Funkstelle. Im Verkehrskreis Schiff-Hafenbehörde soll eine Bestätigung der Hafenbehörde abgewartet werden. Liegt eine Bestätigung innerhalb einer Zeit von einer Minute nicht vor, muss eine Schiffsfunkstelle die Bestätigung übernehmen. Im Verkehrskreis Schiff-Schiff muss die Notmeldung von einer in der Nähe befindlichen Schiffsfunkstelle bestätigt werden. Die Aussendung wenn eine Revierzentrale bestätigt Anruf MAYDAY Schiffstyp Schiffsname Meldung hier ist ____________Revierzentrale Erhalten MAYDAY Havarist Havarist wenn wir bestätigen Anruf Meldung MAYDAY Schiffstyp Schiffsname hier ist Schiffstyp Schiffsname Erhalten MAYDAY Havarist Havarist der bestätigenden Funkstelle der bestätigenden Funkstelle Beispiel: Revierzentrale Minden die Notmeldung vom Motorschiff Kurt erhalten und bestätigt sie. Mayday Motorschiff Kurt hier ist Minden Revierzentrale Erhalten Mayday Die Bestätigende Funkstelle, meist eine Revierzentale wird dann die Schifffahrt durch die Weiterleitung der Notmeldung über einen MAYDAY RELAY (ausgesprochen „mädeh reläh“) Ruf Informieren. MAYDAY RELAY MAYDAY RELAY MAYDAY RELAY hier ist Name der Revierzentrale Name der Revierzentrale Anruf Meldung Name der Revierzentrale Meldung mit der Position der Unglücksstelle und weiterer Informationen Ende Beispiel: Sie verbreiten als Revierzentrale Minden folgende Meldung vom Motorschiff Kurt. Zu Tal in Raum Mannheim bei Rheinkilometer 421,33 Person über Bord bitte scharf Ausschau halten. Mayday Relay Mayday Relay Mayday Relay hier ist Minden Revierzentrale Minden Revierzentrale Minden Revierzentrale Motorschiff Kurt meldet bei, zu Tal in Raum Mannheim Rheinkilometer bei 421,33. Person über Bord, die Schifffahrt wird gebeten scharf Ausschau zu halten. Ende Weiterleitung durch uns, wenn wir eine Beobachtung gemacht haben, oder ein Notruf empfangen haben der nicht bestätigt wurde, in diesem Fall bestätigen wir und leiten den Funkspruch des Havaristen weiter. Die Aussendung MAYDAY RELAY MAYDAY RELAY MAYDAY RELAY hier ist Schiffstyp Schiffsname Schiffsname Schiffsname Anruf Meldung folgende Notmeldung auf Kanal 10 erhalten Mayday Schiffstyp des Havaristen Schiffsname des Havaristen der aufgenommene Funkspruch mit der Position Ende oder MAYDAY RELAY MAYDAY RELAY MAYDAY RELAY hier ist Schiffstyp Schiffsname Schiffsname Schiffsname auf Position Anruf Meldung Habe folgendes beobachtet ……………….. Ende Beispiel: Motorboot Axel hat folgenden Funkspruch von der Segelyacht Marc empfangen Mayday Feuer an Bord eine Person hat schwere Brandverletzung bitte dringend um Hilfe sind bei Rheinkilometer 455. Mayday Relay Mayday Relay Mayday Relay hier ist Motorboot Axel Axel Axel folgende Notmeldung auf Kanal 10 erhalten Mayday Segelyacht Marc bei Rheinkilometer 455 Feuer an Bord eine Person hat schwere Brandverletzung benötigen dringend Hilfe. Ende Ein Schiff hat den Notruf aufgenommen und kann Helfen Die Aussendung Mayday Schiffstyp Schiffsname Anruf Schiffsname Schiffsname des in Not befindlichen Schiffes Meldung hier ist Schiffstyp Schiffsname Meldung Bitte Kommen Helfer Helfer wenn man beim Havaristen eintrifft Beispiel: Motorboot Hannes kann bei der Suche des Motorschiffes Kurt helfen Mayday Motorschiff Kurt Kurt Kurt Hier ist Motorboot Hannes Hannes Hannes Bin in ihrer Nähe und kann bei der Suche helfen Bitte Kommen Funkstille gebieten Aussendung auf Kanal 10 oder der für den Streckenabschnitt geltende Die Funkstelle in Not kann einer anderen störenden Funkstelle mit dem Kennzeichen „SILENCE MAYDAY“ (ausgesprochen „ßilaanß mädeh“) Funkstille gebieten. Die Aussendung der Name der störenden Funkstelle oder an alle Schiffsfunkstellen Silence Mayday Beispiel: Die Motoryacht Seefalke stört den Notverkehr. Sie leiten mit dem Seestern die Koordination vor Ort. Sorgen sie für Ruhe. Seefalke Silence Mayday Eingeschränkter Funkbetrieb während eines Notverkehrs Aussendung auf Kanal 10 oder der für den Streckenabschnitt geltende Ein eingeschränkter Funkverkehr wird mit dem Kennzeichen „PRUDENCE“ (ausgesprochen „prüdaanß“) gestattet. Dies darf nur durch eine Revierzentrale ausgesendet werden. Die Aussendung MAYDAY An alle Schiffsfunkstelle An alle Schiffsfunkstelle An alle Schiffsfunkstelle Anruf hier ist Oberwesel Revierzentrale Oberwesel Revierzentrale Oberwesel Revierzentrale Meldung Uhrzeit Schiffstyp Schiffsname Prudence des in Not befindlichen Schiffes des in Not befindlichen Schiffes Beispiel: Der Funkverkehr wir von der Oberwesel Revierzentrale eingeschränkt wieder freigegeben es ist 10:15 Name des Havaristen Frachtschiff Unna Mayday An alle Schiffsfunkstelle An alle Schiffsfunkstelle An alle Schiffsfunkstelle hier ist Oberwesel Revierzentrale Oberwesel Revierzentrale Oberwesel Revierzentrale 10 Uhr 15 Frachtschiff Unna Prudence Beendigung des Notverkehrs Aussendung auf Kanal 10 oder der für den Streckenabschnitt geltende Die Beendigung des Notfalls ist allen Funkstellen mitzuteilen, und wird mit den Worten „SILENCE FINI“ (ausgesprochen „ßilaanß finih“) angezeigt. Durch eine Revierzentrale MAYDAY An alle Schiffsfunkstelle An alle Schiffsfunkstelle An alle Schiffsfunkstelle hier ist Oberwesel Revierzentrale Oberwesel Revierzentrale Oberwesel Revierzentrale Anruf Meldung Uhrzeit Schiffstyp Schiffsname Silence Fini wann der Notfall beendet wird des in Not gewesenen Schiffes des in Not gewesenen Schiffes Durch eine Schiffsfunkstelle MAYDAY An alle Schiffsfunkstelle An alle Schiffsfunkstelle An alle Schiffsfunkstelle hier ist Schiffstyp des meldenden Schiffes Schiffsname Schiffsname Schiffsname des meldenden Schiffes Anruf Meldung Uhrzeit Schiffstyp Schiffsname Silence Fini wann der Notfall beendet wird des in Not gewesenen Schiffes des in Not gewesenen Schiffes Beispiel: Auf ihrem Motorschiff Kurt ist es 10:15Uhr. Beenden sie ihren Notalarm Mayday an alle Schiffsfunkstellen an alle Schiffsfunkstellen an alle Schiffsfunkstellen hier ist Motorschiff Kurt Kurt Kurt 10 Uhr 15 Motorschiff Kurt Silence Fini Ablauf des Dringlichkeitsverkehr PAN PAN Aussendung auf Kanal 10 oder der für den Streckenabschnitt geltende Ein Dringlichkeitsfall meldet Nachrichten die die Sicherheit der Besatzung oder des Schiffes betreffen, wie z.B. Krankheiten (keine Lebensgefahr), oder Schäden an Fahrzeugen, ohne dass davon eine unmittelbare Gefahr ausgeht. Die Dringlichkeitsmeldung wird mit PAN PAN dreimal gesprochen eingeleitet. Die Aussendung PANPAN Revierzentrale hier ist Schiffstyp Schiffsname Anruf Meldung PANPAN Revierzentrale PANPAN Revierzentrale Schiffsname Schiffsname Meldung mit Positions oder Ortsangabe Bitte Kommen Beispiel Segelschiff Marie benötigt ärztliche Hilfe ein Crew Mitglied hat sich bei einem Sturz den Arm gebrochen hat. Sie sind auf dem Rhein zu Tal bei KM 805 im Bereich Duisburg unterwegs. PanPan PanPan PanPan Duisburg Revierzentrale Duisburg Revierzentrale Duisburg Revierzentrale hier ist Segelschiff Marie Marie Marie zu Tal bei Rheinkilometer 805 benötigen ärztliche Hilfe Verdacht auf Armbruch bei einem Crew Mitglied. Bitte kommen Die Revierzentrale Antworte PANPAN PANPAN PANPAN Schiffstyp Schiffsname Schiffsname Schiffsname das den Dringlichkeitsfall hat hier ist Duisburg Revierzentrale Duisburg Revierzentrale Duisburg Revierzentrale Anruf Meldung Meldung Bleiben Sie auf Empfang Beispiel: PanPan PanPan PanPan Segelschiff Marie Marie Marie hier ist Duisburg Revierzentrale Duisburg Revierzentrale Habe verstanden, Teile Ihnen mit wo Krankenwagen eintrifft. Bleiben Sie auf Empfang Duisburg Revierzentrale Beendigung des Dringlichkeitsfalls PANPAN an alle Funkstellen hier ist Schiffstyp Schiffsname Anruf Meldung PANPAN an alle Funkstellen Schiffsname PANPAN an alle Funkstellen Schiffsname Uhrzeit Schiffsname mit dem Dringlichkeitsfalles Dringlichkeitsfall aufgehoben Beispiel: Ihr Crew Mitglied ist von Bord gegangen, heben sie den Dringlichkeitsfall auf. PanPan PanPan PanPan an alle Funkstellen an alle Funkstellen hier ist Segelschiff Marie Marie Marie 12.30 Uhr Marie Dringlichkeitsfall aufgehoben. an alle Funkstellen Ablauf des Sicherheitsverkehr Securite Aussendung auf Kanal 10 oder der für den Streckenabschnitt geltende Eine Sicherheitsmeldung ist eine wichtige nautische Warnnachricht oder eine wichtige Wetterwarnung. Die Sicherheitsmeldung wird mit dem Sicherheitszeichen SECURITE (ausgesprochen „ßehküriteh“ dreimal gesprochen) eingeleitet. Die Aussendung Securite Securite Securite An alle Schiffsfunkstellen An alle Schiffsfunkstellen An alle Schiffsfunkstellen hier ist Revierzentrale Revierzentrale Revierzentrale Anruf Meldung Meldung mit Positions oder Ortsangabe Ende Beispiel: Verkehrsposten Dodrecht warnt die Schifffahrt auf dem Blockkanal 19 des Verkehrskreises Nautische Information vor dichtem Nebel im Raum Dodrecht und auf der Oude Maas. Securite Securite Securite An alle Funkstellen An alle Funkstellen An alle Funkstellen hier ist Dordrecht Verkehrsposten Dordrecht Verkehrsposten Dordrecht Verkehrsposten dichter Nebel im Raum Dodrecht und auf der Oude Maas. Sichtweite unter 50m Ende oder Wir haben eine Vertriebene Tonne Entdeckt und wollen dies Melden. Die Aussendung Securite An alle Funkstellen hier ist Schiffstyp Schiffsname Anruf Meldung Securite An alle Funkstellen Schiffsname Securite An alle Funkstellen Schiffsname Meldung mit Positions oder Ortsangabe Ende Beispiel: Motorboot Mück hat eine treibende Fahrwassertonne bei Rheinkilometer 455,33 gesehen. Securite Securite Securite An alle Funkstellen An alle Funkstellen An alle Funkstellen hier ist Motorboot Mück Mück Mück Treibende Fahrwassertonne bei Rheinkilometer 455,33 gesichtet. Schifffahrt in diesem Bereich wird gewarnt. Ende Der Ablauf des Routineverkehr Aussendung auf Kanal 10 oder der für den Streckenabschnitt geltende Ist Funkverkehr mit Schleusen, Häfen, Brücken, zur Wetterabfrage und Liegeplatzanfrage, zur Kursabsprache zwischen Schiffen. Der Ablauf an alle Berg- und oder Talfahrer im Bereich ___________3 mal gesprochen oder An alle Schiffsfunkstellen im Bereich _______________ 3 mal gesprochen oder ________Schleuse _________Schleuse _________Schleuse Anruf oder _______ Hafen Meldung __________Hafen _________Hafen oder Schiffstyp Schiffsname Schiffsname Schiffsname hier ist Schiffstyp Schiffsname Schiffsname Schiffsname Meldung mit Positionsangabe Bitte Kommen Beispiele Motoryacht Nora erkundigt auf der Höhe von Grenzach bei der Schleuse Biersfeld (Kanal 22), ob die Einfahrt in die Schleuse frei ist Biersfeld Schleuse Biersfeld Schleuse Biersfeld Schleuse hier ist Motoryacht Nora Nora Nora bin in der Nähe von Grenzach, ist die Einfahrt in die Schleuse frei Bitte kommen Sie sind mit ihrem Tankmotorschiff Camilla zu Tal auf der Weser bei Km 305 im Bereich Drakenburg Schleuse, nehmen sie mit möglichen Bergfahrern im Bereich Drakenburg Schleuse Kontakt auf an alle Bergfahrer im Bereich Drakenburg Schleuse an alle Bergfahrer im Bereich Drakenburg Schleuse an alle Bergfahrer im Bereich Drakenburg Schleuse hier ist Tankmotorschiff Camilla Camilla Camilla zu Tal auf der Weser bei Km 305 sind irgendwelche Bergfahrer in der Nähe Bitte kommen Teilnahme am Seefunk Das UKW-Sprechfunkzeugnis berechtigt auch zu Teilnahme am mobilen Seefunkdienst in den Wasserstraßen der Zone 1 und 2, dazu gehören die Ems, Elbe, Jade, Schlei die Eckenfördner Bucht, Wismar Bucht die Kieler Förde der Nord-Ostsee Kanal. Nicht jedoch zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem, Global Maritime Distress and Safaty System (GMDSS) Dies kann erreicht werden durch Neubeschaffung einer zugelassenen UKW-Schiffsfunkstelle mit „K 70 GMDSS“ oder Umrüstung der vorhandenen Schiffsfunkstelle mit „K 70 GMDSS“. Verwendung von Seefunkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk Seefunkanlagen dürfen nur im Verkehrskreis Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmen. Sie müssen mit einer ATIS Kennung ausgerüstet sein und die Ausgangsleistung des Funkgerätes muss automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt reduziert werden. Meldepflicht für bestimmte Fahrzeuge auf bestimmten Wasserstraßen besteht für Gefahrgutschiffe, Verbände, Seeschiffe und Sondertransporte eine Meldepflicht, diese Meldepflicht läuft über den Verkehrskreis Nautischer Information (NIF) dabei haben sich die betreffenden Schiffe an bestimmten Stellen zu melden, um Daten die die Fahrt betreffen zu Aktualisieren. 2. Der Regionalen Teil er zeigt die Bereiche der Binnenschifffahrtsstraßen an, und regelt die Funkbenutzungspflicht für Fahrzeuge auf ihnen. Ebenso enthält er Grundlagen über internationale und nationale Bestimmungen dazu gehören die Angaben über die Funkausrüstungs- und Benutzungspflicht; eine tabellarische sowie kartografische Übersicht der ortsfesten Funkstellen; ein Verzeichnis der Dienststellen, die ständig besetzt sind empfohlene fremdsprachige Redewendungen Karten der Regionen mit Kanalangaben Bestimmungen in anderen Ländern Beide Teile werden jährlich aktualisiert. Die Binnenschifffahrtspolizeiverordnung in Deutschland in ihr sind neben grundsätzlichen Bestimmungen über den Sprechfunk auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen, auch festgeschrieben welche Unterlagen ständig an Bord mitgeführt werden müssen das Funkzeugnis die Frequenzzuteilungsurkunde das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk des weiteren wird auch die zu verwendende Sprache in ihr geregelt, das heißt bei Verbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und Landfunkstellen muss die Sprache des Landes verwendet werden, in der sich die Funkstellen befinden. Allgemeines Zeugnispflicht Eine Schiffsfunkstelle darf nur von Personen beaufsichtigt werden, die Inhaber eines gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk UBI oder eines gleichwertigen Zeugnisses sind. Der Inhaber eines in Deutschland erworbenen Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk darf in allen Ländern die der Regionalen Vereinbarung beigetreten sind am Funkverkehr teilnehmen. Amateurfunkstellen auf Binnenschiffen Sie dürfen nur mit Zustimmung des Schiffsführers betrieben werden und dürfen keine Störungen an der Schiffsfunkstelle und an anderen nautischen und technischen Einrichtungen hervorrufen. Testsendungen dient dem Zweck die Funkstelle zu überprüfen. Diese Testsendung darf nicht länger als 10sec.dauern und muss mit dem Wort „Test“ ausgestrahlt werden. Aufgaben der Bundesnetzagentur Die telekommunikationsrechtliche Überprüfung einer Schiffsfunkstelle Ausstellung der Frequenzzuteilungsurkunde Bearbeitung der Frequenzzuteilung bei Eignerwechsel im Bezug auf die Schiffsfunkstelle. Bei technischen Änderungen oder Austausch der Funkgeräte ist die BNetzA schriftlich zu Informieren. Sie darf auch die Einstellung des Betriebes einer Schiffsfunkstelle anordnen. Folgende Funkgespräche unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis Informationen „AN ALLE FUNKSTELLEN“. Alle anderen jedoch. Von der Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses kann nur ein Richter entbinden. Mögliche Zwischenfragen bei der praktischen Prüfung UBI Welche Verkehrskreise gibt es im Binnenfunk? Schiff – Schiff Nautische Information Schiff – Hafenbehörde Wie sieht die Rangfolgen im Binnenfunk aus? 1. Notverkehr 2. Dringlichkeitsverkehr 3. Sicherheitsverkehr Funkverkehr an Bord 4. Routinegespräche Darf im Binnenfunk Musik gesendet werden? Nein Welchen Kanal überwachen Sportboote im Binnenfunk? Kanal 10 Wo findet man die Anrufkanäle der Schleusen? Im Regionalen Teil des Handbuch Binnenschifffahrtsfunk oder an den Schleusen selbst. Welche Sprache wird im Binnenfunk verwendet? Die Landessprache in er sich die Funkstellen befinden. Wann wird im Binnenfunk das Rufzeichen gesprochen? Nur nach Aufforderung Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV)∗ Vom 2002 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund - des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6 und Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), - des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: 1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt 1. den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4; 2. den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis [UBI]). §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4: die Bundeswasserstraßen nach den Anlagen 1 und 3 der BinnenschiffsUntersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; 3. Binnenschifffahrtsfunk: Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst: a) Schiff – Schiff, b) Nautische Information, c) Schiff – Hafenbehörde, d) Funkverkehr an Bord, e) Öffentlicher Nachrichtenaustausch; 4. Funkanlage: § 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 91 S. 10). ∗ ∗1 1 5. 6. 7. 8. Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; Regionale Vereinbarung: die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213); Handbuch Binnenschifffahrtsfunk: das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; Landfunkstelle: ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; Schiffsfunkstelle: mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist. 2. Abschnitt: Betriebsvorschriften §3 Grundregeln (1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden. (2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff – Schiff, Schiff – Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein. (3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System [ATIS]) verfügen. §4 Erlaubnis (1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasserund Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz. (2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen. (3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines 1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]), 2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk, 3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses, 4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt. 2 §5 Besondere Pflichten (1) In den Verkehrskreisen Schiff – Schiff, Nautische Information und Schiff – Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen. (2) Das Zeugnis nach § 4 Abs. 2 oder 3 ist den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 3. Abschnitt: Erwerb der Erlaubnis; Funkzeugnisse §6 Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben. §7 Prüfungsvoraussetzungen (1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Anschrift. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises, 2. zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit. (3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn 1. das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und 2. die Gebühren (§ 16) eingegangen sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden. §8 Prüfungsausschüsse (1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt. (2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen. (3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg. §9 Prüfung (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er 3 1. über ausreichende Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und 2. zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil). (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. (4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen. (6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten 1. Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker (General Operator’s Certificate [GOC]), 2. Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker (Restricted Operator’s Certificate [ROC]), 3. UKW-Betriebzeugnisses für Funker (UBZ), 4. Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate [LRC]), 5. Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate [SRC]) sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits nachgewiesen haben. § 10 Erteilung ohne Prüfung Gegen Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk erteilt die zuständige Behörde dem Inhaber auf Antrag ohne erneute Prüfung die Erlaubnis und stellt ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) aus. § 11 Ersatzausfertigung Ist ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der zuständigen Behörde abzuliefern. § 12 Entziehung 4 (1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich 1. in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder 2. zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen. (2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn 1. der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat, 2. bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung erfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet worden sind. (3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist. (4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden. (5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKWSprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat. (6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend. (8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit. § 13 Auskünfte Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, 5 an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, 3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder übermitteln. § 14 Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) Das amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) wird nach dem Muster der Anlage 2 von Prüfungsausschüssen des Deutschen Motoryachtverbandes e.V. und des Deutschen Segler-Verbandes e.V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 bis 13. Die zuständige Behörde kann den vorgenannten Stellen die Ausstellung des amtlich anerkannte UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie, ihre Prüfungsausschüsse oder ihre Prüfer wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Satzes 2 verstoßen haben. 4. Abschnitt: Schlussvorschriften § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt, 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient, 3. entgegen § 5 Abs. 1 andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 ein Zeugnis nicht aushändigt, 5. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 6. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient. § 16 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die Anlage der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218) wird wie folgt geändert: 1. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Gebührennummer 101 wird wie folgt gefasst: „101 Zulassung zu einer Prüfung, ausgenommen 1141 § 16 Abs. BinSchPatentV § 3.03 RheinPatV § 2.02 RadarPatV 1, 6 1 20 2 3 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz).“ b) Nach Gebührennummer 11322 werden folgende Gebührennummern eingefügt: „114 UKW-Sprechfunkzeugnisse für den Binnenschifffahrtsfunk 1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Abs. 3 20 17,50 Diese Gebühr ist Vorschusszahlung 6 als zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz). 1142 Prüfung § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 20 35 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz). 1143 Teilprüfung § 9 Abs. 5, § 12 Abs. 2 20 17,50 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 Verwaltungskostengesetz). 1144 Erteilung § 9 Abs. 4, § 10 20 17,50 1145 Ersatzausfertigung § 11 20 17,50“. 2. Dem Fundstellenverzeichnis wird folgende Nummer 20 angefügt: „20 Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom ...... 2002 (BGBl. I S. ...)“. § 17 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung § 4.05 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I S. 3148, 3317, 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „e) der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom jeweils geltenden Fassung“. 2002 (BGBl. I S. ) in der § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), außer Kraft. 7 Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (Außenseiten) Der Inhaber erhält die Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen von Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erworben und ausgestellt. This certificate was acquired and issued in accordance with the Regional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on Inland Waterways. The holder of this certificate is authorized to perform or control the operation of a ship station in the radiotelephone service on Inland Waterways in accordance with the Regulations of the Arrangement mentioned above. UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Radiotelephone Operator’s Certificate for the Radiotelephone Service on Inland Waterways Nr. ............................ (Innenseiten) ........................................................ (Unterschrift des Inhabers/Signature of the holder) Name .................................................................. Surname Vornamen ........................................................... Passbild des Inhabers First names Geburtsdatum .................................................... Date of birth Geburtsort .................................................... Place of birth Besondere Vermerke der ausstellenden Behörde: Special remarks of issuing administration: Koblenz,......................................... (Datum der Ausstellung/Date of issue) Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz Im Auftrag..................................... By order 8 (Unterschrift/Signature) Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (Außenseiten) Der Inhaber erhält die Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen von Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erworben und ausgestellt. This certificate was acquired and issued in accordance with the Regional Arrangement concerning the Radiotelephone Service on Inland Waterways. The holder of this certificate is authorized to perform or control the operation of a ship station in the radiotelephone service on Inland Waterways in accordance with the Regulations of the Arrangement mentioned above. UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Radiotelephone Operator’s Certificate for the Radiotelephone Service on Inland Waterways Nr. ............................ (Innenseiten) ........................................................ (Unterschrift des Inhabers/Signature of the holder) Name .................................................................. Surname Vornamen ........................................................... Passbild des Inhabers First names Geburtsdatum .................................................... Date of birth Geburtsort .................................................... Place of birth Besondere Vermerke der ausstellenden Organisation: Special remarks of issuing organization: ......................................................... (Ort und Datum der Ausstellung/Place and Date of issue) Ausgestellt durch/ Issued by: Deutscher Motoryachtverband e.V. Deutscher Segler-Verband e.V. ..................................... (Unterschrift/Signature) 9 Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1) Prüfungsprogramm Nummer UKWSprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Prüfungsteil Ergänzungsprüfung für Inhaber des ROC, GOC, UBZ, LRC und SRC A. Theoretische Kenntnisse über den Binnenschifffahrtsfunk Kenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks Verkehrskreise Schiff - Schiff Nautische Information Schiff - Hafenbehörde Funkverkehr an Bord Öffentlicher Nachrichtenaustausch X X X X X X X X X X X X 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Rangfolge und Arten des Verkehrs im Binnenschifffahrtsfunk Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr Routinegespräche Bestätigung von Meldungen Anweisungen von Landfunkstellen Gespräche sozialen Inhalts Testsendungen X X X X X X X X 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk Schiffsfunkstellen Landfunkstellen Tragbare Funkanlagen Kennzeichnung der Funkstellen Funkausrüstungspflicht Frequenzzuteilung X X X X X X X X X X X X 4. Grundkenntnisse über Frequenzen und ihre Nutzung Ausbreitung der Ultrakurzwellen (UKW/VHF) Zuweisung der UKW-Kanäle im Binnenschifffahrtsfunk Betriebsarten Simplex, Duplex, Semi-Duplex Digitaler Selektivruf (DSC) Zwei-Kanal-Überwachung (Dual watch) Begrenzung der Sendeleistung X X X X X X X X X X 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 2. 4.1 4.2. 4.3 4.4 4.5 4.6 5. 5.1 Automatisches Senderidentifizierungssystem (ATIS) Bildung der ATIS-Nummer 10 X X Nummer 6. UKWSprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) Prüfungsteil 6.5 6.6 Grundkenntnisse über Bestimmungen und Veröffentlichungen, die den Binnenschifffahrtsfunk betreffen Aufsicht über die Schiffsfunkstelle Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot Handbuch Binnenschifffahrtsfunk Allgemeiner Teil Regionale Teile Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Sprachen im Binnenschifffahrtsfunk Empfohlene Redewendungen für die Fahrt 7. Technische Kenntnisse 7.1 7.2 Strom, Spannung und Leistung Antennen X X 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 B. Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen einer Schiffsfunkstelle Praktische Kenntnisse UKW-Funkanlagen Grundeinstellung Kanalauswahl Sendeleistung Rauschsperre (Squelch) X X X X X 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks Notverkehr Dringlichkeitsverkehr Sicherheitsverkehr Routinegespräch Testsendungen X X X X X 3. Allgemeine Form der Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks Anruf an eine Funkstelle Beantwortung von Anrufen Anruf an alle Funkstellen X X X 6.1 6.2 6.3 6.3.1 6.3.2 6.4 3.1 3.2 3.3 11 Ergänzungsprüfung für Inhaber des ROC, GOC, UBZ, LRC und SRC X X X X X X X X X X X X X X X X X Hier ist Hier ist Bitte Kommen eintrifft Havaristen Fini Silence Havaristen des Schiffsname Uhrzeit Schiffstyp 3*Schiffsname Schiffstyp Revierzentrale oder Revierzentrale Revierzentrale Hier ist Funkstellen Bitte Kommen Ortsangabe oder Positions- Meldung mit Schiffsname Schiffsname Schiffsname Schiffstyp Hier ist funkstellen An alle Schiffs- oder Revierzentrale Revierzentrale Revierzentrale PAN PAN PAN PAN PAN PAN abschnitt Strecken- Kanal 10 oder meldung Dringlichkeits- Beendigung aufgehoben fall Dringlichkeit Dringlichkeits- mit dem des Fhzg. Uhrzeit Schiffsname Schiffsname Schiffsname Schiffsname Schiffstyp Hier ist Funkstellen An alle Funkstellen Funkstellen An alle An alle PAN PAN PAN PAN PAN PAN abschnitt Strecken- Kanal 10 oder der Dringlkeit Sportbootschule Jens Hank - Blausegel GmbH, An der Lagune 45, 04575 Kahnsdorf Mayday …. Beobachtung hier wiedergeben. <------------ Ortsangabe Meldung Ende oder folgendes Beobachtet: Position od. beim Wann man Schiffsname Schiffstyp Wir leiten die nebenstehende Meldung wie folgt weiter: Preduce Revierzentrale Revierzentrale Revierzentrale Meldung z.B. „Folgende Meldung auf Kanal 10 erhalten: Bitte Kommen Schiffsfunkstellen Schiffsname <-----------Revierzentrale leitet die nebenstehende Meldung weiter. Mayday Silence Schiffsname Schiffstyp kurze Pause MAYDAY Erhalten Schiffstyp Schiffsname oder Revierzentrale MAYDAY Revierzentrale oder Schiffsname Schiffsname Funkstellen funkstellen An alle Hier ist An alle An alle Funkstellen An alle Schiffs- Schiffsname Schiffsname oder Schiffsfunkstellen Schiffsname An alle MAYDAY abschnitt Strecken- Kanal 10 oder Havaristen Schiffstyp MAYDAY Kanal 10 beenden Notverkehr An alle Schiffstyp Revierzentrale Schiffsname Kontaktaufnahme Schiffsfunkstellen An alle MAYDAY abschnitt Strecken- Kanal 10 oder Freigabe Beschränkte Schiffstyp abschnitt Strecken- Kanal 10 oder gebieten Funkstille Schiffsname des 3*Schiffsname Hier ist Revierzentrale Hier ist Schiffstyp [email protected] Text Absender Adressat RELAY MAYDAY MAYDAY abschnitt abschnitt 3 mal MAYDAY Strecken- Strecken- MAYDAY MAYDAY Kanal 10 oder Ankündigung Bestätigung Notmeldung Kanal 10 oder Kanal 10 weiterleiten Sprechfunk auf Notmeldung Notalarm Notverkehr Ablaufschema Binnenfunk Ende Bitte Kommen Ortsangabe oder Positions- Meldung mit Schiffsname Schiffsname Schiffsname Schiffstyp Ortsangabe Hier ist Schleuse oder Hafen funkstellen im Bereich Schiffs- oder Berg und Talfahrer An alle Schleusenk. Hafenkanal Kanal 10 Strecken- Ruf Routine- www.grossbaum.de Ortsangabe oder Positions- Meldung mit 3*Schiffsname Schiffstyp Revierzentrale oder Revierzentrale Revierzentrale Hier ist Funkstellen An alle Funkstellen Funkstellen An alle An alle SECURITE SECURITE SECURITE abschnitt Strecken- Kanal 10 oder meldung Sicherheits-
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