Wanne-Eickel Hbf, Rück- und Einbau von - Eisenbahn

Außenstelle Essen
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45011 Essen
Az: 64140-541pa/012-2015#072
Datum: 18.01.2016
Plangenehmigung
gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG
für das Vorhaben
„Rückbau der Weiche 354 mit Lückenschluss im Gleis 76a sowie
Rückbau von Gleis 75a im Bf Wanne-Eickel Hbf“
in Herne,
Bahn-km 25,014 bis 25,154
der Strecke 2202 Herne-Rottbruch - Wanne-Eickel
Vorhabenträgerin:
DB Netz AG
Hansastraße 14
47058 Duisburg
Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG
für das Vorhaben „Rückbau der Weiche 354 mit Lückenschluss im Gleis 76a sowie Rückbau von Gleis 75a im Bf Wanne-Eickel
Hbf“, Bahn-km 25,014 bis 25,154 der Strecke 2202 Herne-Rottbruch - Wanne-Eickel, Az.: 64140-541pa/012-2015#072 vom
18.01.2016
Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt
nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende
Plangenehmigung:
A
Verfügender Teil
A.1
Genehmigung des Plans
Der Plan für das Vorhaben „Rückbau der Weiche 354 mit Lückenschluss im Gleis
76a sowie Rückbau von Gleis 75a im Bf Wanne-Eickel Hbf“, Bahn-km 25,014 25,154 der Strecke 2202 Herne-Rottbruch - Wanne-Eickel, wird genehmigt.
Gegenstand des Vorhabens ist den Rück- bzw. Einbau der genannten Infrastrukturanlagen.
A.2
Planunterlagen
Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen:
Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung
Bemerkung
1
Erläuterungsbericht vom 04.12.2015 (7 Seiten zzgl. Deckblatt)
2
Übersichtsplan
Nur zur
Information
3
Übersichtsskizze
Nur zur
Information
4
Netzinfrastrukturskizze
Nur zur
Information
5
5.1 Lageplan vom 30.11.2015, Maßstab 1:1.000
5.2 Lageplan vom 30.11.2015, Maßstab 1:1.000
6
Bauwerksverzeichnis vom 04.12.2015 (1 Blatt)
7
7.1 Umwelterklärung
Nur zur
7.2 Faunistische Potenzialabschätzung
Information
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Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG
für das Vorhaben „Rückbau der Weiche 354 mit Lückenschluss im Gleis 76a sowie Rückbau von Gleis 75a im Bf Wanne-Eickel
Hbf“, Bahn-km 25,014 bis 25,154 der Strecke 2202 Herne-Rottbruch - Wanne-Eickel, Az.: 64140-541pa/012-2015#072 vom
18.01.2016
A.3
Besondere Entscheidungen
A.3.1
Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse
Bleibt frei.
A.3.2
Konzentrationswirkung
Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm
berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen
nicht erforderlich (§ 18 AEG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 VwVfG).
A.4
Nebenbestimmungen und Hinweise
A.4.1
Unterrichtungspflichten
Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen und der Stadt Herne möglichst frühzeitig schriftlich bekannt
zu geben.
Ebenfalls rechtzeitig vor Baubeginn sind die betroffenen Versorgungsträger schriftlich zu informieren. Dabei ist ihnen das bauausführende Unternehmen zu benennen.
A.4.2
VV BAU und VV BAU-STE
Die Regelungen der „Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,
Oberbau und Hochbau“ (VV BAU) und der „Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen“ (VV BAUSTE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.
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A.4.3
EG Prüfverfahren
Bleibt frei.
A.4.4
Abweichung von Regelwerken
Bleibt frei.
A.4.5
Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise
A.4.5.1 Allgemein
Sollte sich bei der Ausführungsplanung herausstellen, dass von dem zugelassenen
Vorhaben abgewichen werden muss, ist zur Vermeidung eines Schwarzbaues unverzüglich ein Antrag auf Änderung dieser Zulassungsentscheidung beim EBA,
Sachbereich 1, zu stellen.
Die Plangenehmigungs- und Ausführungsunterlagen einschließlich der bauaufsichtlichen Freigaben sind auf der Baustelle vorzuhalten.
Die betrieblichen Unterlagen sind anzupassen. Das beteiligte Eisenbahnpersonal ist
über die geänderten betrieblichen Verhältnisse besonders zu unterweisen.
A.4.5.2 Gefährdungsbeurteilung
Vor Beginn der Baudurchführung ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl. I. S. 1246, in der aktuellen
Fassung) aufzustellen.
A.4.5.3 Arbeiten im Bereich von Gleisen
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Zur Abwendung von Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb sind bei Arbeiten im
Gleisbereich die Sicherheitsregelungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle
(BzS) zu beachten.
A.4.5.4 Abfallwirtschaft
Die bei Rückbauarbeiten anfallenden Erdstoffmassen sind im Sinne des Gesetzes
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) fachgerecht zu entsorgen. Bei den Erdarbeiten ist
auf Bodenauffälligkeiten (z. B. Farbe, Geruch, Bestandteile, Konsistenz) zu achten.
Sollten diese auftreten, sind unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde und die
Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Herne zu unterrichten.
A.4.5.5 Kampfmittelbeseitigung
Sollte sich während der Bauarbeiten ein Verdacht auf das Vorhandensein von
Blindgängern oder anderen Kampfmitteln ergeben oder solche aufgefunden werden,
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle und/oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen; deren
Anweisungen ist Folge zu leisten.
A.4.5.6 Natur und Landschaft
Sollte ein Gehölzrückschnitt stattfinden, ist dieser vor dem 1. März bzw. ab Oktober
auszuführen.
An das unmittelbare Baufeld anschließende Saum-, Hecken-, Gehölz- und Gewässerbereiche dürfen auch nicht zu Lager- oder Zwischenlagerzwecken genutzt werden oder durch Befahren und Bodenverdichtung beeinträchtigt werden.
A.4.5.7 Leitungen der Versorgungsträger
Rechtzeitig vor Baubeginn muss mit den betroffenen Versorgungsunternehmen ein
Koordinierungsgespräch für die gesamte Baumaßnahme geführt werden. Dabei ist
u. a. auch ein Termin für eine ggf. notwendige örtliche Einweisung mit den Versorgungsunternehmen abzustimmen. Die ausführenden Bauunternehmen sind anzu-
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weisen, sich vor Baubeginn bei den betroffenen Versorgungsunternehmen aktuelle
Planunterlagen und Informationen zu vorhandenen Leitungstrassen einzuholen.
Die einschlägigen Bestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften), Sicherheitsund Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen sind zu beachten.
Werden unvermutete, in den Plänen nicht angegebene Kabel und Leitungen aufgefunden, ist der betroffene Versorgungsunternehmer unverzüglich zu verständigen.
Die Vorhabenträgerin hat dafür zu sorgen, dass Beschädigungen von Leitungen und
Anlagen Dritter vermieden werden.
Die genaue Lage von Leitungen ist ggf. durch Handausschachtung zu ermitteln.
A.5
Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere
Weise erledigt haben.
A.6
Sofortige Vollziehung
Bleibt frei.
A.7
Kosten
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in
einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
B
Begründung
B.1
Sachverhalt
B.1.1
Vorhaben
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für das Vorhaben „Rückbau der Weiche 354 mit Lückenschluss im Gleis 76a sowie Rückbau von Gleis 75a im Bf Wanne-Eickel
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Das Bauvorhaben hat den Rückbau der Weiche 354 mit Lückenschluss im Gleis
76a sowie Rückbau von Gleis 75a im Bf Wanne-Eickel Hbf zum Gegenstand. Die
Anlagen liegen bei Bahn-km 25,014 - 25,154 der Strecke 2202.
B.1.2
Verfahren
Die DB Netz AG hat mit Schreiben vom 04.12.2015, Az. I.NP-W-M(O), eine Entscheidung nach § 18 AEG für das Vorhaben „Rückbau der Weiche 354 mit Lückenschluss im Gleis 76a sowie Rückbau von Gleis 75a im Bf Wanne-Eickel Hbf" beantragt. Der Antrag ist am 07.12.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, eingegangen.
Mit
verfahrensleitender
Verfügung
vom
18.01.2016,
Az.
64140-541pa/012-
2015#072, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche
Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht (§§ 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
Am 08.12.2015 hat das Eisenbahn-Bundesamt den beabsichtigten Rückbau der
Infrastrukturanlagen öffentlich bekanntgegeben.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Plangenehmigungsverfahren Stellungnahmen
der Stadt Herne, der Landeseisenbahnverwaltung und der Wanne-HernerEisenbahn eingeholt.
Es wurden keine Bedenken geäußert.
Privatpersonen werden von der Maßnahme nicht betroffen.
B.2
Verfahrensrechtliche Bewertung
B.2.1
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 AEG.
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen
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nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74
Abs. 6 VwVfG und § 18 b AEG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das
Benehmen hergestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen
Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
B.2.2
Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG.
B.3
Umweltverträglichkeit
Nach §§ 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort
in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen.
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Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war
eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
B.4
Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.4.1
Planrechtfertigung
Grundlage der Planung ist die Anpassung des Anlagenbestandes der Netzinfrastruktur an den künftigen Bedarf. Die Planung ist damit „vernünftigerweise geboten“
im Sinne des Fachplanungsrechts.
B.4.2
VV BAU und VV BAU-STE
Im verfügenden Teil ist dem Vorhabenträger aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn
die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen
und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das
in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des
bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den
Regelwerken der Technik entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.1997 –
11 A 5/96).
B.5
Gesamtabwägung
Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange
ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen.
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B.6
Sofortige Vollziehung
Bleibt frei.
B.7
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(BEGebV).
C
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster
erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage
muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten
durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, 45127 Essen] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner
Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das
Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbe-
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vollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem
03.10.1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden.
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.
Bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klage
gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ERVVO VG/FG)
vom 07.11.2012 auch auf elektronischem Wege erhoben werden.
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Essen
Essen, den 18.01.2016
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VMS-Nr.: 3339583
Im Auftrag
Lade
(Dienstsiegel)
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