Sozialwerk Dürener Christen Satzung §1 Name und Sitz der Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Katholisches Sozialwerk Dürener Christen für arbeitslose Jugendliche". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Düren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Rahmen des § 53der Abgabenordnung, die Förderung von Bildung und Erziehung und die Förderung der Jugend und Sozialhilfe, insbesondere in der Region Düren-Jülich. (3) Zweck des Vereins ist außerdem die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der durch den Verein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke. (4) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere in der Region Düren-Jülich durch den Unterhalt der "Kontaktstelle für arbeitslose Jugendliche" mit ihren Aktivitäten und Projekten. Dabei zieht die "Kontaktstelle für arbeitslose Jugendliche" das familiäre, soziale und gesellschaftliche Umfeld der Jugendlichen in ihre Arbeit mit ein. Zum Vereinszweck gehört ferner Hilfe für in Not geratene Menschen und die Unterstützung anderer sozialer oder caritativer Einrichtungen und Projekte in der Region Düren-Jülich. (5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (8) Vorübergehende Beschäftigung von schwervermittelbaren Arbeitslosen jeden Alters, die die persönlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder Nr. 2 der Abgabenordnung erfüllen, mit dem Zweck, ihnen eine allgemeine und berufliche Qualifizierung zu vermitteln, sie sozial, sozialtherapeutisch und sozialpädagogisch zu betreuen und hierdurch zu stabilisieren, erneut zu motivieren und für einen geregelten täglichen Arbeitsablauf vorzubereiten, um sie in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu reintegrieren. gem. Satzungsänderung vom 06.11.2013 Satzung Sozialwerk Dürener Christen Seite 2 von 4 §3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. (2) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins fördert und unterstützt und einen regelmäßigen Beitrag bezahlt. Über die Höhe des Beitrags beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. (3) Die Aufnahme erfordert eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete, Beitrittserklärung. Der Beitritt wird wirksam mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand. (4) Über die Aufnahme von juristischen Personen und die Bedingungen von deren Mitgliedschaft befindet das Kuratorium (siehe § 6). (5) Nur Mitglieder, die mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung Mitglied sind und ihren Beitrag ordnungsgemäß bezahlt haben, sind stimmberechtigt und werden zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Entscheidung über die Stimmberechtigung fällt der Vorstand (siehe § 7). (6) Ein Mitglied kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende seinen Austritt aus dem Verein erklären. §4 Organe und Einrichtungen (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Kuratorium und der Vorstand. §5 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere - die Höhe der Beiträge, - über die Entlastung des Vorstands, - über die Wahl der Kuratoriumsmitglieder, - über Satzung, Zweck- und Namensänderungen und - gegebenenfalls über die Auflösung des Vereins. (3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. (4) Bei jeder Mitgliederversammlung wird für diese Versammlung ein(e) Protokollführer(in) gewählt. (5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. (7) Satzungs-, Zweck-, und Namensänderung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. gem. Satzungsänderung vom 06.11.2013 Satzung Sozialwerk Dürener Christen Seite 3 von 4 (8) Beschlüsse sind unter angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (9) Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer(innen). (10) Auf antrag von mindestens 25% der Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. §6 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus delegierten und von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Das Kuratorium soll mindestens 15 Mitglieder umfassen. (2) Jede Mitgliedspfarre delegiert zwei Mitglieder in das Kuratorium. Diese Delegierten tragen die Anliegen ihrer Prarrgemeinden in das Kuratorium und vertreten die Arbeit des Sozialwerks in ihren Pfarrgemeinden. (3) Der Regionaldekan delegiert ein Mitglied in das Kuratorium. Der oder die Delegierte trägt die Anliegen der Region in das Kuratorium und vertritt die Arbeit des Sozialwerks in der Region. (4) Sind die in § 6 (2) und § 6 (3) genannten Delegierten bis zur Mitgliederversammlung, auf der die Wahl des Kuratoriums stattfindet, nicht benannt, werden deren Plätze durch gewählte Mitglieder besetzt. (5) Die Mitgliederversammlung wählt zu den in Abs. 2 und 3 genannten Mitgliedern weitere hinzu. (6) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt 2 Jahre. (7) Angestellte Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitglied des Kuratoriums sein. (8) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und 5 weitere Mitglieder des Vorstands für zwei Jahre. (9) Das Kuratorium beschließt über die Mitgliedschaft von Pfarrgemeinden und Verbänden, d.h. die Aufnahme, die Bedingungen der Mitgliedschaft und gegebenenfalls den Ausschluß. (10) Das Kuratorium begleitet, fördert und unterstützt die Arbeit des Vereins und des Vorstands. (11) Der Vorstand hat das Kuratorium mindestens zweimal im Jahr zu unterrichten, insbesondere über die Personal- und Finanzentwicklung. (12) Das Kuratorium beschließt über Schwerpunkte der Arbeit und gibt Empfehlungen an den Vorstand. (13) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. gem. Satzungsänderung vom 06.11.2013 Satzung Sozialwerk Dürener Christen Seite 4 von 4 §7 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern. (2) Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich. Das gilt für gerichtliche und außergerichtliche Belange. (3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen. (5) Der Vorstand bestellt eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen, der/die mit der Führung der Geschäfte betraut wird/werden. Diese/r wird/werden als „besondere/r Vertreter“ gemäß § 30 BGB vom Vorstand bestellt oder abberufen. Diese/r sind/ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Umfang der Vertretungsbefugnis des/der besonderen Vertreter/s umfasst die Befugnis für die Vornahme von Rechtshandlungen und die Leitung der Einrichtungen und Dienste des Vereins, einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Mitarbeitern. Der/Die besondere/n Vertreter hat/haben kein Stimmrecht bei Beschlüssen des Vorstandes. (6) Die Tätigkeit der/des besonderen Vertreter/s ist hauptamtlich. (7) Die Aufgaben der/des besonderen Vertreter/s regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt. §8 Auflösung (1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die Region Düren-Jülich e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. gem. Satzungsänderung vom 06.11.2013
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