STATUTEN DES VEREINES „PARK-BRIDGE-CLUB GRAZ“ §1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen „Park-Bridge-Club Graz“ und hat seinen Sitz in Graz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. §2 Vereinszweck (1) Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbreitung, Pflege und sportliche Intensivierung des Turnier-Bridge. Er ist partei- und sportpolitisch neutral. Der Verein stellt eine gemeinnützige Vereinigung gemäß § 34 – 36 der BAO dar. Seinen Zweck sucht er durch die regelmäßige Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen, nationale und internationale Bridgeturniere, Meisterschaften sowie durch Aus- und Fortbildungskurse zu erreichen. Zur Verbesserung der Spielkondition und als Service für die Mitglieder ist ein körpersportlicher Fitnessbereich vorhanden. Weiters kann der Verein als Mitglied dem Österreichischen Bridgeverband und einem österreichischen Sportdachverband angehören. (2) (3) (4) §3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes nötigen Mittel können ideeller oder materieller Art sein. (2) (3) Als ideelle Mittel dienen: a) Klubabende, bei denen verschiedene Formen des Turnierbridge veranstaltet werden, Fachvorträge, gesellige Zusammenkünfte, Fitness-Veranstaltungen, Wanderungen und Fahrten zu in- und ausländischen Turnieren; b) Einrichtung einer Fachbibliothek Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden, Subventionen, Mittel aus der Sportförderung c) Erträgnisse aus Bridgeveranstaltungen d) Beiträge der Außerordentlichen Mitglieder §4 Mitgliedschaft und daraus erwachsende Rechte und Pflichten (1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben. Außerordentliche Mitglieder können juristische oder physische Personen sein. Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, behält es alle Rechte wie ein ordentliches Mitglied (2) (3) (4) §5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern obliegt vorerst dem Vorstand. Eine solche Beschlussfassung des Vorstandes ist eine bedingte und bedarf zur ihrer endgültigen Wirksamkeit der Zustimmung der nächsten Generalversammlung. Im Vorstand ist über jedes Aufnahmeansuchen geheim abzustimmen. Bei mehr als 1 Gegenstimme gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die für die Ablehnung eines Aufnahmeansuchens maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes. Der diesbezügliche Vorstandsbeschluss ist einstimmig zu fassen. (2) §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Pflichten: a) pünktliches Entrichten des Mitgliedsbeitrages. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich ein Monatsbeitrag, der im Beitrittsmonat zum ersten Mal fällig wird. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung jährlich bestimmt. b) Befolgung der Statuten, Förderung der Vereinsinteressen, insbesondere des in § 2 festgelegten Vereinszweckes. Rechte der ordentlichen Mitglieder: Benützung der Vereinseinrichtungen, stimmberechtigte Teilnahme an der Generalversammlung, aktives und passives Wahlrecht, Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen, Entsendung zu Meisterschaften nach Maßgabe der in der jeweiligen Ausschreibund festgelegten Qualifikationsbestimmungen. Außerordentliche Mitglieder: Über die Teilnahmeberechtigung an Vereinsveranstaltungen von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der jeweilige Veranstaltungsleiter. Die Teilnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (2) (3) §7 (1) (2) (3) Erlöschen der Mitgliedschaft Sie erlischt durch: Schriftlich (eingeschrieben) an den Vorstand zu Handen des Präsidenten angezeigten freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann. Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Ausschluss durch den Vorstand. Hiezu ist der Vorstand berechtigt, wenn nach dem Ergebnis der vom Vorstand zu führenden Untersuchung ein Mitglied die Interessen des Vereines schädigt, die zur ordnungsgemäßen Vereinsführung nötige Disziplin oder Kameradschaft grob verletzt, unehrenhafte Handlungen begeht bzw. deckt oder trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen vom Tage der Zustellung des betreffenden Beschlusses des Vorstandes an eine außerordentliche Generalversammlung das Rechtsmittel der Berufung zu erheben. Diese außerordentliche Generalversammlung ist vom Präsidenten spätestens 6 Wochen nach Einlangen der Berufung anzusetzen und hat über die Berufung zu entscheiden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, doch ist das betroffene Mitglied bis zur Berufungsentscheidung von den Rechten eines Mitgliedes suspendiert. Der Ausschluss enthebt das Mitglied nicht von seinen während der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten. §8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und der Ehrenrat. §9 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Park-Bridge-Club Graz. Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Generalversammlung ist dann einzuberufen, wenn a) es der Vorstand für notwendig erachtet; b) 10 ordentliche Mitglieder dies mittels eingeschriebener schriftlicher Eingabe an den Vorstand verlangen; c) ein Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung gegen seinen durch den Vorstand erfolgten Ausschluss vom Verein erhebt; d) dies die Rechnungsprüfer verlangen; e) die ordentliche Generalversammlung dies beschließt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. (2) (3) (4) (5) (6) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 1/4 der ordentlichen Mitglieder gegeben. Wenn eine Generalversammlung zur angesetzten Zeit nicht beschlussfähig ist, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme jener Bereiche, für welche in diesen Statuten etwas anderes vorgeschrieben ist. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. § 10 Aufgaben der Generalversammlung (1) (2) (3) Feststellung der Stimmberechtigten und der Beschlussfähigkeit Annahme der Tagesordnung Prüfung der Tätigkeit des Vereines und der administrativen wie finanziellen Gebarung des Vorstandes (4) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes (5) Genehmigung eines allenfalls erstellten Voranschlages und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (6) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (7) Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Mitgliederaufnahmen und Ernennung von Ehrenmitgliedern (8) Entscheidung über gemäß § 7 (3) erhobene Berufungen (9) Beschlussfassungen über sonstige eingebrachte Anträge (10) Statutenänderungen. Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen. (11) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die dann zu treffende Verfügung über das vorhandene Vereinsvermögen. § 11 Vorstand (1) Die Leitung des Vereines obliegt dem Vorstand. Insbesonders hat dieser a) die zur Erreichung des Vereinszweckes nötigen Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen; b) das Vereinsvermögen zu verwalten; c) Generalversammlungen einzuberufen d) zur Aufrechterhaltung der Disziplin kann der Vorstand folgende Strafen verhängen: aa) einen Verweis bb) Spiel- und/oder Lokalverbot gegen diese Entscheidung ist binnen 14 Tage das Rechtsmittel der Berufung an den Ehrenrat zulässig e) (2) (3) (4) (5) alle Entscheidungen zu treffen, soweit diese nicht der Generalversammlung oder anderen Vereinsorganen vorbehalten sind a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sportwart und dem Schriftführer. b) Die Generalversammlung kann den Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung des im § 2 genannten Vereinszweckes bis zu einer Höchstanzahl von 10 Personen erweitern. Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich einzuberufen. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt wird, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder: a) Der Präsident vertritt den Vorstand sowie den Verein nach außen, führt in den Vorstandssitzungen und in der Generalversammlung den Vorsitz. Er ist im Allgemeinen zusammen mit dem Schriftführer und in Kassenangelegenheiten zusammen mit dem Kassier zeichnungs-berechtigt. b) Der Vizepräsident vertritt bei Verhinderung des Präsidenten diesen in allen seinen Rechten und Pflichten. c) Dem Schriftführer obliegt die Führung des Vereinsschriftverkehrs und der Sitzungsprotokolle. d) Der Kassier ist für die gesamte Rechnungsgebarung, insbesonders für die Einbringung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. e) Dem Sportwart obliegt es, für die klaglose Durchführung des Spielbetriebes zu sorgen. Im Falle des Ablebens oder Rücktrittes eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, ordentliche Vereinsmitglieder zu kooptieren. Dem Vorstand steht es weiter zu, Vereinsmitglieder zu seinen Arbeiten heranzuziehen. § 12 Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer haben die Kassengebarung zu überprüfen und darüber in der Generalversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Kassiers zu beantragen. § 13 Ehrenrat (1) (2) (3) (4) (5) (6) Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen diesen und dem Vorstand oder zwischen Mitgliedern und dem Verein selbst entscheidet ein aus 3 Mitgliedern bestehender Ehrenrat, dessen Beschlüsse unanfechtbar sind. Sämtliche Schiedsrichter müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Generalversammlung für ein Vereinsjahr gewählt. Jeder der streitenden Teile macht ein Ehrenratsmitglied namhaft. Der Ehrenrat behandelt Berufungen gegen Strafen, die der Vorstand gemäß § 11/d verhängt hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ehrenrat kann folgende Strafen verhängen: a) Verweis b) Spielverbot bzw. Lokalverbot bis zu 6 Monaten c) In besonders schweren Fällen kann das Schiedsgericht die Strafe nach lit. b) mit dem an den Vorstand zu richtenden Antrag verbinden, das betreffende Mitglied vom Verein auszuschließen. Der Ehrenrat hat innerhalb 14 Tage nach Anrufung zusammenzutreten. § 14 Auflösung des Vereines (1) (2) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – dieses für gemeinnützige Zwecke dem Österreichischen Bridgeverband zu übertragen.
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