STATUTEN DES VEREINES „PARK-BRIDGE

STATUTEN DES VEREINES „PARK-BRIDGE-CLUB GRAZ“
§1
Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Park-Bridge-Club Graz“ und hat seinen Sitz in
Graz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes
Steiermark.
§2
Vereinszweck
(1)
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt die Verbreitung, Pflege und sportliche
Intensivierung des Turnier-Bridge. Er ist partei- und sportpolitisch
neutral. Der Verein stellt eine gemeinnützige Vereinigung gemäß
§ 34 – 36 der BAO dar.
Seinen Zweck sucht er durch die regelmäßige Veranstaltung von
sportlichen Wettkämpfen, nationale und internationale Bridgeturniere,
Meisterschaften sowie durch Aus- und Fortbildungskurse zu erreichen.
Zur Verbesserung der Spielkondition und als Service für die Mitglieder
ist ein körpersportlicher Fitnessbereich vorhanden.
Weiters kann der Verein als Mitglied dem Österreichischen
Bridgeverband und einem österreichischen Sportdachverband
angehören.
(2)
(3)
(4)
§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1)
Die zur Erreichung des Vereinszweckes nötigen Mittel können ideeller
oder materieller Art sein.
(2)
(3)
Als ideelle Mittel dienen:
a) Klubabende, bei denen verschiedene Formen des Turnierbridge
veranstaltet werden, Fachvorträge, gesellige Zusammenkünfte,
Fitness-Veranstaltungen, Wanderungen und Fahrten zu in- und
ausländischen Turnieren;
b) Einrichtung einer Fachbibliothek
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Subventionen, Mittel aus der Sportförderung
c) Erträgnisse aus Bridgeveranstaltungen
d) Beiträge der Außerordentlichen Mitglieder
§4
Mitgliedschaft und daraus erwachsende Rechte und Pflichten
(1)
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der
Vereinsmitgliedschaft ergeben.
Außerordentliche Mitglieder können juristische oder physische
Personen sein.
Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von der
Beitragspflicht befreit. Wird ein ordentliches Mitglied zum
Ehrenmitglied ernannt, behält es alle Rechte wie ein ordentliches
Mitglied
(2)
(3)
(4)
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
obliegt vorerst dem Vorstand. Eine solche Beschlussfassung des
Vorstandes ist eine bedingte und bedarf zur ihrer endgültigen
Wirksamkeit der Zustimmung der nächsten Generalversammlung. Im
Vorstand ist über jedes Aufnahmeansuchen geheim abzustimmen. Bei
mehr als 1 Gegenstimme gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist
nicht verpflichtet, die für die Ablehnung eines Aufnahmeansuchens
maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die
Generalversammlung auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes. Der
diesbezügliche Vorstandsbeschluss ist einstimmig zu fassen.
(2)
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Pflichten:
a) pünktliches Entrichten des Mitgliedsbeitrages. Der
Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich ein Monatsbeitrag, der im
Beitrittsmonat zum ersten Mal fällig wird. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung jährlich
bestimmt.
b) Befolgung der Statuten, Förderung der Vereinsinteressen,
insbesondere des in § 2 festgelegten Vereinszweckes.
Rechte der ordentlichen Mitglieder:
Benützung der Vereinseinrichtungen, stimmberechtigte Teilnahme an
der Generalversammlung, aktives und passives Wahlrecht, Teilnahme
an den Vereinsveranstaltungen, Entsendung zu Meisterschaften nach
Maßgabe der in der jeweiligen Ausschreibund festgelegten
Qualifikationsbestimmungen.
Außerordentliche Mitglieder:
Über die Teilnahmeberechtigung an Vereinsveranstaltungen von
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der jeweilige
Veranstaltungsleiter. Die Teilnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(2)
(3)
§7
(1)
(2)
(3)
Erlöschen der Mitgliedschaft
Sie erlischt durch:
Schriftlich (eingeschrieben) an den Vorstand zu Handen des Präsidenten
angezeigten freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann.
Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit.
Ausschluss durch den Vorstand. Hiezu ist der Vorstand berechtigt, wenn
nach dem Ergebnis der vom Vorstand zu führenden Untersuchung ein
Mitglied die Interessen des Vereines schädigt, die zur ordnungsgemäßen
Vereinsführung nötige Disziplin oder Kameradschaft grob verletzt,
unehrenhafte Handlungen begeht bzw. deckt oder trotz Mahnung den
Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit. Das
ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen vom Tage
der Zustellung des betreffenden Beschlusses des Vorstandes an eine
außerordentliche Generalversammlung das Rechtsmittel der Berufung zu
erheben.
Diese außerordentliche Generalversammlung ist vom Präsidenten spätestens
6 Wochen nach Einlangen der Berufung anzusetzen und hat über die
Berufung zu entscheiden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, doch ist
das betroffene Mitglied bis zur Berufungsentscheidung von den Rechten eines
Mitgliedes suspendiert.
Der Ausschluss enthebt das Mitglied nicht von seinen während der
Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten.
§8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und der Ehrenrat.
§9
Generalversammlung
(1)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Park-Bridge-Club
Graz.
Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Halbjahr eines
jeden Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist dann einzuberufen,
wenn
a) es der Vorstand für notwendig erachtet;
b) 10 ordentliche Mitglieder dies mittels eingeschriebener
schriftlicher Eingabe an den Vorstand verlangen;
c) ein Mitglied das Rechtsmittel der Berufung an die
Generalversammlung gegen seinen durch den Vorstand erfolgten
Ausschluss vom Verein erhebt;
d) dies die Rechnungsprüfer verlangen;
e) die ordentliche Generalversammlung dies beschließt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Zeit, Ort
und Tagesordnung zu erfolgen.
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit
von 1/4 der ordentlichen Mitglieder gegeben. Wenn eine
Generalversammlung zur angesetzten Zeit nicht beschlussfähig ist, so
findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, mit
Ausnahme jener Bereiche, für welche in diesen Statuten etwas anderes
vorgeschrieben ist.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
(1)
(2)
(3)
Feststellung der Stimmberechtigten und der Beschlussfähigkeit
Annahme der Tagesordnung
Prüfung der Tätigkeit des Vereines und der administrativen wie
finanziellen Gebarung des Vorstandes
(4) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
(5) Genehmigung eines allenfalls erstellten Voranschlages und Festsetzung
des Mitgliedsbeitrages
(6) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(7) Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Mitgliederaufnahmen und
Ernennung von Ehrenmitgliedern
(8) Entscheidung über gemäß § 7 (3) erhobene Berufungen
(9) Beschlussfassungen über sonstige eingebrachte Anträge
(10) Statutenänderungen. Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3
der gültigen Stimmen.
(11) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die dann zu
treffende Verfügung über das vorhandene Vereinsvermögen.
§ 11 Vorstand
(1)
Die Leitung des Vereines obliegt dem Vorstand. Insbesonders hat dieser
a) die zur Erreichung des Vereinszweckes nötigen Veranstaltungen
vorzubereiten und durchzuführen;
b) das Vereinsvermögen zu verwalten;
c) Generalversammlungen einzuberufen
d) zur Aufrechterhaltung der Disziplin kann der Vorstand folgende
Strafen verhängen:
aa) einen Verweis
bb) Spiel- und/oder Lokalverbot
gegen diese Entscheidung ist binnen 14 Tage das Rechtsmittel
der Berufung an den Ehrenrat zulässig
e)
(2)
(3)
(4)
(5)
alle Entscheidungen zu treffen, soweit diese nicht der
Generalversammlung oder anderen Vereinsorganen vorbehalten
sind
a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten,
dem Kassier, dem Sportwart und dem Schriftführer.
b) Die Generalversammlung kann den Vorstand zur Erfüllung
seiner Aufgaben und zur Erreichung des im § 2 genannten
Vereinszweckes bis zu einer Höchstanzahl von 10 Personen
erweitern.
Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal monatlich einzuberufen. Beschlussfähig ist der Vorstand
bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Sofern in
diesen Statuten nichts anderes bestimmt wird, entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden.
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
a) Der Präsident vertritt den Vorstand sowie den Verein nach
außen, führt in den Vorstandssitzungen und in der
Generalversammlung den Vorsitz. Er ist im Allgemeinen
zusammen mit dem Schriftführer und in Kassenangelegenheiten
zusammen mit dem Kassier zeichnungs-berechtigt.
b) Der Vizepräsident vertritt bei Verhinderung des Präsidenten
diesen in allen seinen Rechten und Pflichten.
c) Dem Schriftführer obliegt die Führung des
Vereinsschriftverkehrs und der Sitzungsprotokolle.
d) Der Kassier ist für die gesamte Rechnungsgebarung,
insbesonders für die Einbringung der Mitgliedsbeiträge
verantwortlich.
e) Dem Sportwart obliegt es, für die klaglose Durchführung des
Spielbetriebes zu sorgen.
Im Falle des Ablebens oder Rücktrittes eines Vorstandsmitgliedes hat
der Vorstand das Recht, ordentliche Vereinsmitglieder zu kooptieren.
Dem Vorstand steht es weiter zu, Vereinsmitglieder zu seinen Arbeiten
heranzuziehen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Kassengebarung zu überprüfen und darüber
in der Generalversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung
des Kassiers zu beantragen.
§ 13 Ehrenrat
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen diesen und dem Vorstand
oder zwischen Mitgliedern und dem Verein selbst entscheidet ein aus 3
Mitgliedern bestehender Ehrenrat, dessen Beschlüsse unanfechtbar sind.
Sämtliche Schiedsrichter müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.
Der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der
Generalversammlung für ein Vereinsjahr gewählt.
Jeder der streitenden Teile macht ein Ehrenratsmitglied namhaft.
Der Ehrenrat behandelt Berufungen gegen Strafen, die der Vorstand
gemäß § 11/d verhängt hat. Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der Ehrenrat kann folgende Strafen verhängen:
a) Verweis
b) Spielverbot bzw. Lokalverbot bis zu 6 Monaten
c) In besonders schweren Fällen kann das Schiedsgericht die Strafe
nach lit. b) mit dem an den Vorstand zu richtenden Antrag
verbinden, das betreffende Mitglied vom Verein auszuschließen.
Der Ehrenrat hat innerhalb 14 Tage nach Anrufung zusammenzutreten.
§ 14 Auflösung des Vereines
(1)
(2)
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – dieses für gemeinnützige Zwecke dem Österreichischen
Bridgeverband zu übertragen.