DR. RALF GRÉUS Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht DR. W ILFRIED SCHNEIDER GRÉUS · SCHNEIDER Wieblinger Weg 17 69123 Heidelberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht LOTHAR KAUFMANN Pressemitteilung Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht J ÖRG VON ALBEDYLL Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht RALF SCHMITZ Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht FRITZ TREMMEL Rechtsanwalt Diplom-Betriebswirt Vereidigter Buchprüfer MARTIN BENDER Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 29. Juli 2015 SABINE W IRTH Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Landgericht Heidelberg im Eppelheimer Zaunstreit: Der Zaun steht mit Recht. Mit Urteil vom 29. Juli 2015 hat das Landgericht Heidelberg festgestellt, PETER ELIAS LL.M. (Wellington) Rechtsanwalt CLEMENS MAURER Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht KATHRIN SIMONS Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ESTHER MARIA CZASCH Rechtsanwältin dass der überregional bekannt gewordene Zaun auf dem Gelände Ru- MELANIE MUSSOTTER-SCHWARZ dolf-Wild-Straße 84 in Eppelheim rechtmäßig errichtet wurde. SABRINA KÄLBER Rechtsanwältin Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Kommt das Urteil überraschend? BERND FELLMER Rechtsanwalt MELANIE VON GÖRTZ Die Gerichtsentscheidung kam nicht überraschend. Der Beschluss über die Errichtung des Zauns wurde bereits auf einer Wohnungseigentümerversammlung am 23. April 2013 mit Mehrheit der Wohnungseigentümer gefasst, also vor mehr als zwei Jahren. Gegen diesen Beschluss hat damals niemand innerhalb der gesetzlichen 1-Monats-Frist Klage erhoben. Seit Mai 2013 war der Fall somit eigentlich klar: Der Zaun wurde von den Wohnungseigentümern mit Fug und Recht errichtet und darf deshalb stehen bleiben. Das haben wir als anwaltliche Vertreter der Rechtsanwältin Wieblinger Weg 17 69123 Heidelberg Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: 06221 9805-27 06221 9805-31 u. -30 [email protected] www.rae-greus.de Heidelberger Volksbank BIC / SWIFT GENODE61HD1 IBAN DE34 6729 0000 0020 3946 09 Postgiro Karlsruhe BIC / SWIFT PBNKDEFF IBAN DE46 6601 0075 0141 5747 52 Steuer-Nummer: 32065/09345 Partnerschaftsgesellschaft AG Mannheim PR 700181 Tiefgaragenparkplätze im Haus 2 Wohnungseigentümergemeinschaft im „Eppelheimer Zaunstreit“ von Anfang an so vorgetragen. Das Landgericht Heidelberg gab heute unserer Mandantin Recht. Der Prozessgegner, der EDEKA-Pächter Christian B., hatte bis zuletzt argumentiert, die drei Vermieter (Eigentümer, denen die Ladeneinheit gehört) hätten ein Sondernutzungsrecht, das bis zur Grundstücksgrenze reicht. Dieses hätten sie an EDEKA vermietet und EDEKA an ihn, den Pächter Christian B. Gegen solche Theorien sprach schon auf den ersten Blick, dass in der maßgeblichen Grundbucheintragung auf die sogenannte Teilungserklärung Bezug genommen wird. Das ist ein notarielles Dokument aus dem Jahr 1998, das entstand, als die Wohnanlage mit der Ladeneinheit errichtet wurde. In diesem maßgeblichen Dokument ist aber nur vom „Parkplatz“ die Rede. Der Grünstreifen, auf dem der Zaun steht, ist kein „Parkplatz“. Das hat das Landgericht Heidelberg im heutigen Urteil bestätigt. Es gab der Widerklage unserer Mandantin daher statt, das heißt, das Gericht bestätigte unserer Mandantin das, was in der juristischen Fachsprache „petitorische Einwendungen“ heißt. Ist das nun ein Sieg oder eine Niederlage für die nach Art einer Bürgerinitiative agierenden Zaungegner? Nein. Sie sind an dem Rechtsstreit gar nicht beteiligt. Über ihr Anliegen wurde heute nicht entschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war schon immer der falsche Adressat für Proteste gegen den Zaun. Hat denn heute das Gericht darüber entschieden, ob man nicht mehr zum EDEKAMarkt über den Fußweg auf dem Bahngelände gehen darf? Nein. Das durfte man sowieso noch nie – ob mit Zaun oder ohne. Es ging in dem heute durch Urteil abgeschlossenen Prozess nicht um die Frage, ob Privatpersonen befugt sind, über das Gelände der Deutschen Bahn AG auf einem nach öffentlichem Straßen- und Wegerecht rechtswidrig und ohne Widmung angelegten Fußweg auf das Supermarktgelände zu gelangen. Denn bisher hat niemand diese Frage vor Gericht gebracht. Hier gilt der Satz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wer geklärt haben will, ob Außenstehende (Supermarktkunden usw.) auf anderen Wegen als den offiziellen Zu- und Abgängen das Grundstück unserer Mandantin, der Wohnungseigentümergemeinschaft, betreten 3 dürfen oder nicht, müsste, z. B. als Anwohner, sich wegen des aus seiner Sicht unbefriedigenden Verlaufs der öffentlichen Straße und Wege an die zuständigen Behörden wenden und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe klagen. Mit dem Zivilrechtsstreit zwischen dem EDEKA-Pächter Christian B. und der von uns vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft hat dies nichts zu tun. Aus diesem Grund waren die monatelangen Proteste gegen den Zaun auch deplatziert. Warum dann damals die vorübergehenden Zaunöffnung? In seiner ersten Zaunentscheidung vom Herbst letzten Jahres hatte das Landgericht Heidelberg dem EDEKA-Pächter Christian B. lediglich den sogenannten possessorischen Besitzschutz zugesprochen. Hierauf hatte das Landgericht damals auch in einer Pressemitteilung hingewiesen. Der possessorische Besitzschutz ist ein stumpfes Schwert. Denn er ermöglicht es nur, die bloße Faktenlage vorübergehend auf dem Status quo zu erhalten, bis über die Rechtslage entschieden ist. Die Rechtslage ist jetzt entschieden: Der Zaun wurde mit Recht errichtet, wie das Landgericht Heidelberg heute festgestellt wird. Martin Bender Rechtsanwalt
© Copyright 2025 ExpyDoc