Rechnung Auftraggeber BKS 20150729133736

DR. RALF GRÉUS
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
DR. W ILFRIED SCHNEIDER
GRÉUS · SCHNEIDER
Wieblinger Weg 17
69123 Heidelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
LOTHAR KAUFMANN
Pressemitteilung
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
J ÖRG VON ALBEDYLL
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
RALF SCHMITZ
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
FRITZ TREMMEL
Rechtsanwalt
Diplom-Betriebswirt
Vereidigter Buchprüfer
MARTIN BENDER
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
29. Juli 2015
SABINE W IRTH
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Landgericht Heidelberg
im Eppelheimer Zaunstreit:
Der Zaun steht mit Recht.
Mit Urteil vom 29. Juli 2015 hat das Landgericht Heidelberg festgestellt,
PETER ELIAS
LL.M. (Wellington)
Rechtsanwalt
CLEMENS MAURER
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
KATHRIN SIMONS
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
ESTHER MARIA CZASCH
Rechtsanwältin
dass der überregional bekannt gewordene Zaun auf dem Gelände Ru-
MELANIE MUSSOTTER-SCHWARZ
dolf-Wild-Straße 84 in Eppelheim rechtmäßig errichtet wurde.
SABRINA KÄLBER
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Kommt das Urteil überraschend?
BERND FELLMER
Rechtsanwalt
MELANIE VON GÖRTZ
Die Gerichtsentscheidung kam nicht überraschend. Der Beschluss über
die Errichtung des Zauns wurde bereits auf einer Wohnungseigentümerversammlung am 23. April 2013 mit Mehrheit der Wohnungseigentümer gefasst, also vor mehr als zwei Jahren. Gegen diesen Beschluss hat
damals niemand innerhalb der gesetzlichen 1-Monats-Frist Klage erhoben. Seit Mai 2013 war der Fall somit eigentlich klar: Der Zaun wurde
von den Wohnungseigentümern mit Fug und Recht errichtet und darf
deshalb stehen bleiben. Das haben wir als anwaltliche Vertreter der
Rechtsanwältin
Wieblinger Weg 17
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Tiefgaragenparkplätze im Haus
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Wohnungseigentümergemeinschaft im „Eppelheimer Zaunstreit“ von Anfang an so vorgetragen. Das Landgericht Heidelberg gab heute unserer Mandantin Recht.
Der Prozessgegner, der EDEKA-Pächter Christian B., hatte bis zuletzt argumentiert, die drei
Vermieter (Eigentümer, denen die Ladeneinheit gehört) hätten ein Sondernutzungsrecht, das
bis zur Grundstücksgrenze reicht. Dieses hätten sie an EDEKA vermietet und EDEKA an ihn,
den Pächter Christian B. Gegen solche Theorien sprach schon auf den ersten Blick, dass in
der maßgeblichen Grundbucheintragung auf die sogenannte Teilungserklärung Bezug genommen wird. Das ist ein notarielles Dokument aus dem Jahr 1998, das entstand, als die
Wohnanlage mit der Ladeneinheit errichtet wurde. In diesem maßgeblichen Dokument ist
aber nur vom „Parkplatz“ die Rede. Der Grünstreifen, auf dem der Zaun steht, ist kein „Parkplatz“. Das hat das Landgericht Heidelberg im heutigen Urteil bestätigt. Es gab der Widerklage unserer Mandantin daher statt, das heißt, das Gericht bestätigte unserer Mandantin das,
was in der juristischen Fachsprache „petitorische Einwendungen“ heißt.
Ist das nun ein Sieg oder eine Niederlage für die nach Art einer Bürgerinitiative agierenden Zaungegner?
Nein. Sie sind an dem Rechtsstreit gar nicht beteiligt. Über ihr Anliegen wurde heute nicht
entschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war schon immer der falsche Adressat
für Proteste gegen den Zaun.
Hat denn heute das Gericht darüber entschieden, ob man nicht mehr zum EDEKAMarkt über den Fußweg auf dem Bahngelände gehen darf?
Nein. Das durfte man sowieso noch nie – ob mit Zaun oder ohne.
Es ging in dem heute durch Urteil abgeschlossenen Prozess nicht um die Frage, ob Privatpersonen befugt sind, über das Gelände der Deutschen Bahn AG auf einem nach öffentlichem Straßen- und Wegerecht rechtswidrig und ohne Widmung angelegten Fußweg auf das
Supermarktgelände zu gelangen. Denn bisher hat niemand diese Frage vor Gericht gebracht. Hier gilt der Satz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wer geklärt haben will, ob Außenstehende (Supermarktkunden usw.) auf anderen Wegen als den offiziellen Zu- und Abgängen das Grundstück unserer Mandantin, der Wohnungseigentümergemeinschaft, betreten
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dürfen oder nicht, müsste, z. B. als Anwohner, sich wegen des aus seiner Sicht unbefriedigenden Verlaufs der öffentlichen Straße und Wege an die zuständigen Behörden wenden
und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe klagen. Mit dem Zivilrechtsstreit
zwischen dem EDEKA-Pächter Christian B. und der von uns vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft hat dies nichts zu tun. Aus diesem Grund waren die monatelangen Proteste gegen den Zaun auch deplatziert.
Warum dann damals die vorübergehenden Zaunöffnung?
In seiner ersten Zaunentscheidung vom Herbst letzten Jahres hatte das Landgericht Heidelberg dem EDEKA-Pächter Christian B. lediglich den sogenannten possessorischen Besitzschutz zugesprochen. Hierauf hatte das Landgericht damals auch in einer Pressemitteilung
hingewiesen. Der possessorische Besitzschutz ist ein stumpfes Schwert. Denn er ermöglicht
es nur, die bloße Faktenlage vorübergehend auf dem Status quo zu erhalten, bis über die
Rechtslage entschieden ist. Die Rechtslage ist jetzt entschieden: Der Zaun wurde mit Recht
errichtet, wie das Landgericht Heidelberg heute festgestellt wird.
Martin Bender
Rechtsanwalt