Newsletter Jahreswechsel 2015/16 als PDF

ECOVIS Aktuell
Jahreswechsel 2015/16
Liebe Leserin, lieber Leser
Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem
Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im
persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind gerne für Sie da.
Bei dieser Gelegenheit danken wir Ihnen herzlich für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit und
das Vertrauen, das Sie uns und unserem Unternehmen entgegenbringen. Wir wünschen Ihnen einen guten
Start in ein erfolgreiches Jahr 2016 mit vielen interessanten Begegnungen und Gesprächen.
Ihr ECOVIS-Team
Inhalt
1
2
3
4
5
6
7
8
9
1
Geteilt – oder noch nicht geteilt? Eine (vermeintlich) einfache Frage als Quell von
Streitigkeiten und Steuerproblemen
Polo Cup Ascona 15. – 17. Juli 2016
Das Bundesgericht bestätigt die Verschärfung bei der Rückerstattung von
Verrechnungssteuern
Der Kanton Zürich reduziert den Vergütungs- und Ausgleichszins
Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung
Massive Auswirkungen von FABI in den Kantonen
Wichtige Prozentsätze und Grenzwerte zu den Sozialversicherungen
Haben Sie an die Bezugsteuer gedacht?
Personelles
Geteilt – oder noch nicht geteilt? Eine (vermeintlich) einfache Frage als Quell von
Streitigkeiten und Steuerproblemen
In der erbrechtlichen Praxis ist oftmals nicht klar, ob eine Erbteilung bereits stattgefunden
hat oder ob die Erben nach wie vor eine Erbengemeinschaft bilden: In vielen Fällen sind
einzelne Erben der Ansicht, das Erbe verbindlich geteilt zu haben, scheitern aber mit ihrer
Klage auf Vollzug der Teilung, weil nach der strengen Gerichtspraxis kein Teilungsvertrag
Lorenz Baumann
vorliegt. Das Bundesgericht stellt bei Erbteilungen erhöhte Anforderungen an den Dr. iur., Rechtsanwalt,
Bindungswillen der Beteiligten, zudem muss der Wille der Erben erkennbar sein, sich end- Fachanwalt SAV Erbrecht
gültig auseinanderzusetzen. Heikel ist auch der umgekehrte Fall: Die Erben sind der Ansicht, noch nicht geteilt
zu haben, sie haben aber formlos – und allenfalls sogar stillschweigend – die Erbengemeinschaft in eine
Personengesellschaft umgewandelt, z. B. in eine einfache Gesellschaft. Spätere Handänderungen an Grundstücken berechtigen diesfalls nicht mehr zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer. Ein ausführlicher Aufsatz
zu diesem Thema erschien in der Fachzeitschrift Successio, Nr. 2/2015; Sie finden den Text auch auf unserer
Website www.ecovis.ch. Gerne zeigen wir Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie Unklarheiten in Erbteilungsverträgen und Probleme mit Grundstückgewinnsteuern in der Praxis vermeiden können.
2
Polo Cup Ascona 15. – 17. Juli 2016
Bei der nächsten Ausgabe des Polo Cups ist das Emirat Dubai zu Gast in Ascona. Wir
dürfen uns auf ein orientalisches Ambiente von 1001 Nacht und spannende Chukker
freuen. Tragen Sie den Termin doch bereits jetzt in Ihre Agenda ein!
3
Das Bundesgericht bestätigt die Verschärfung bei der Rückerstattung von
Verrechnungssteuern
Die Eidg. Steuerverwaltung hat die Praxis zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen
Personen auf Rückerstattung bezahlter Verrechnungssteuern verschärft (Kreisschreiben
Nr. 40). Demnach verwirkt das Recht auf Rückerstattung, wer die verrechnungssteuerbelasteten Erträge nicht aus eigenem Antrieb in seiner Steuererklärung, spätestens aber
vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, deklariert. Die unter Steuerfach- Martin Schmidlin
Betriebsökonom FH
leuten und ihren betroffenen Klienten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in ihrer Dipl. Steuerexperte
Absolutheit als sehr stossend empfundenen Regelungen sind mittlerweile vom Bundesgericht bestätigt worden (BGer 2C_85/2015). Als besonders stossend wird die Verweigerung der Rückerstattung in Fällen empfunden, in denen die Verrechnungssteuer auf Dividenden vom Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten ordentlich abgeführt wurde und dieser anschliessend die Deklaration der Dividenden
in der persönlichen Steuererklärung wegen eines Fehlers unterliess. Aufgrund der abgeführten Verrechnungssteuern erstattet die Eidg. Steuerverwaltung den veranlagenden Kantonen eine Meldung, welche die Steuerpflichtigen bereits vor Vornahme der definitiven Veranlagung schriftlich auf den Fehler aufmerksam machen.
Damit nehmen die kantonalen Steuerbehörden den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihren Deklarationsfehler
vor Eintritt der definitiven Veranlagung zu korrigieren, womit das Rückerstattungsrecht der Verrechnungssteuer
verwirkt ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass es nicht auf den Verschuldensgrad ankomme und dass insbesondere eine einfache Fahrlässigkeit für die Verwirkung ausreiche. Dies gelte auch für
Fälle, in denen noch keine Rechtskraft der Veranlagung eingetreten sei (rückwirkend anwendbar).
Das heisst, dass künftig ein noch grösseres Augenmerk auf die Vollständigkeit der deklarierten Vermögenserträge in der privaten Steuererklärung zu richten ist, damit keine Ansprüche verloren gehen.
4
Der Kanton Zürich reduziert den Vergütungs- und Ausgleichszins
Im Kanton Zürich sinkt der Vergütungs- und Ausgleichszins für Staats- und Gemeindesteuern am 1. Januar 2016 von 1,5 % auf 0,5 %. Vergütungs- bzw. Ausgleichszinsen
ergeben sich aus Steuerbeträgen, die vor bzw. nach dem Fälligkeitsstichtag für das entsprechende Steuerjahr bezahlt werden (z. B. im Kanton Zürich vor bzw. nach dem
30. September). Auch der neue Zinssatz von 0,5 % liegt über den üblichen Zinssätzen für
Sparguthaben bei den Banken. Eine frühzeitige Zahlung des voraussichtlichen Steuerbetrages ist somit weiterhin empfehlenswert.
Doris Egger
Treuhänderin mit eidg. FA
Der Verzugszins bei verspäteter Zahlung definitiver Rechnungen für Staats- und Gemeindesteuern beträgt im
Kanton Zürich unverändert 4,5 %.
5
Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung
Der Bundesrat hat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen
Unfallversicherung (UVG) auf den 1. Januar 2016 von CHF 126‘000 auf CHF 148‘200
pro Person und Jahr angehoben.
Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2008. Aufgrund der Lohnentwicklung ist nun
eine erneute Anpassung nötig. Der Bundesrat hat bei der Festsetzung dafür zu sorgen, Rahel Hess
Treuhänderin mit eidg. FA
dass in der Regel mindestens 92 %, aber nicht mehr als 96 % der versicherten Arbeitnehmer/-innen zum vollen Verdienst versichert sind. Mit der neuen Obergrenze werden ab 1. Januar 2016
rund 95 % der Versicherten zum vollen Lohn versichert sein.
Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes in der obligatorischen Unfallversicherung hat auch Auswirkungen
auf andere Sozialversicherungszweige. In der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung gilt neu
ebenfalls eine Obergrenze von CHF 148'200. Bei den freiwilligen Versicherungen (Unfall-Zusatzversicherung
und Krankentaggeldversicherung) empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, ob Vertragsanpassungen nötig sind.
6
Massive Auswirkungen von FABI in den Kantonen
In früheren Newslettern haben wir darüber berichtet, dass im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) bei
der Direkten Bundessteuer ab 2016 der Pendlerabzug auf jährlich CHF 3‘000 beschränkt
wird. In den Kantonen hat FABI sehr unterschiedliche Auswirkungen. Die Mehrheit der
Kantone wird den Pendlerabzug ebenfalls einschränken und dabei meist den gleichen
Abzug wie bei der Direkten Bundessteuer zulassen (z. B. ZH). Einige Kantone orientieren
sich jedoch beispielsweise am Preis des SBB-GA in der 2. Klasse (SG CHF 3‘655) oder
lassen einen höheren Maximalabzug zu (TG, AG, AR CHF 6‘000; GR CHF 9‘000).
Wieder andere Kantone sehen weiterhin keine Beschränkung des Pendlerabzugs vor (AI).
Sven Gutbrod
Fachmann Finanz- und
Rechnungswesen mit eidg. FA
Eine weitere Konsequenz dieser FABI-Vorlage betrifft Mitarbeitende, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen.
Sie konnten zwar schon bislang grundsätzlich keine Kosten für den Arbeitsweg in Abzug bringen. Zudem
wurde die private Nutzung mit einem Privatanteil meist pauschal berücksichtigt und auf dem Lohnausweis aufund mit den Sozialversicherungen abgerechnet. Wenn die effektiven Fahrkosten für den Arbeitsweg höher
sind als die vorgenannten Maximalbeträge, soll die Differenz voraussichtlich neu im Veranlagungsverfahren
aufgerechnet und zusätzlich besteuert werden. Weil der Arbeitsweg im Privatanteil bereits berücksichtigt ist,
käme es in dieser Schnittmenge zu einer Überbesteuerung. Keine Auswirkungen hat die Regelung auf
Selbständigerwerbende und bei einem Arbeitsweg von weniger als 20 km pro Tag. Es ist im Einzelfall zu
analysieren, ob ein Handlungsbedarf besteht und wo Optimierungen möglich und sinnvoll sind.
7
Wichtige Prozentsätze und Grenzwerte zu den Sozialversicherungen
Der Beitragssatz für den Erwerbsersatz (EO) sinkt auf den 1. Januar 2016 von 0,5 % auf 0,45 %. Der
Gesamtbeitrag für AHV/IV/EO beträgt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit neu je 5,125 %. In der
Arbeitslosenversicherung (ALV) erhöht sich die Höchstgrenze des beitragspflichtigen Jahreslohns auf
CHF 148‘200. Auf überschiessenden Lohnanteilen kommt der Solidaritätsbeitrag zur Anwendung. In der
Unfallversicherung (UVG) wird der maximal versicherte Lohn auf ebenfalls CHF 148‘200 erhöht. Hier eine
Übersicht über die wichtigsten Prozentsätze und Grenzwerte der Sozialversicherungen:
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
Beiträge (Gesamtbeiträge Arbeitgeber/-nehmer in %)
AHV, IV, EO
10.25
10.30
10.30
10.30
10.30
10.30
10.10
ALV (Grenzwerte beachten!)
2.20
2.20
2.20
2.20
2.20
2.20
2.00
ALV Solidarität (Grenzwerte beachten!)
1.00
1.00
1.00
1.00
1.00
1.00
Grenzwerte (in CHF)
AHV minimaler Beitrag p.a.
AHV Freigrenze für Rentner p.a.
AHV Freigrenze für Entgelt aus Nebenerwerb p.a.
478
480
480
480
475
475
460
16'800
16'800
16'800
16'800
16'800
16'800
16'800
2'300
2'300
2'300
2'300
2'300
2'300
2'200
148'200
126'000
126'000
126'000
126'000
126'000
126'000
entfällt
entfällt
entfällt
315'000
315'000
315'000
BVG Mindestjahreslohn p.a. (Eintrittsschwelle)
21'150
21'150
21'060
21'060
20'880
20'880
20'520
BVG maximal versicherter Lohn p.a.
84'600
84'600
84'240
84'240
83'520
83'520
82'080
BVG Koordinationsabzug p.a.
24'675
24'675
24'570
24'570
24'360
24'360
23'940
BVG minimal koordinierter Lohn p.a.
3'525
3'525
3'510
3'510
3'480
3'480
3'420
BVG maximal koordinierter Lohn p.a.
59'925
59'925
59'670
59'670
59'160
59'160
58'140
ALV Höchstgrenze beitragspflichtiger Lohn p.a.
ALV Höchstgrenze Solidaritätsbeitrag p.a.
BVG Mindestzinssatz (in %)
UVG maximal versicherter Lohn p.a.
Säule 3a maximaler Steuerabzug (mit BVG)
1.25
1.75
1.75
1.50
1.50
2.00
2.00
148'200
126'000
126'000
126'000
126'000
126'000
126'000
6'768
6'768
6'739
6'739
6'682
6'682
6'566
33'840
33'840
33'696
33'696
33'408
33'408
32'832
AHV minimale Rente pro Monat
1'175
1'175
1'170
1'170
1'160
1'160
1'140
AHV maximale Rente pro Monat
2'350
2'350
2'340
2'340
2'320
2'320
2'280
AHV maximale Ehepaarrente pro Monat
3'525
3'525
3'510
3'510
3'480
3'480
3'420
Säule 3a maximaler Steuerabzug (ohne BVG)
Leistungen (in CHF)
8
Haben Sie an die Bezugsteuer gedacht?
Mehrwertsteuerpflichtige Personen müssen sämtliche aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen als Bezugsteuer abrechnen, können jedoch Vorsteuer in gleicher Höhe geltend
machen. Es handelt sich dabei somit im Normalfall um ein sogenanntes „Nullsummenspiel“.
Anders sieht es bei Steuerpflichtigen aus, welche die Mehrwertsteuer nach der SaldoAlexandra Bischofsberger-Arquint
steuersatzmethode abrechnen. In diesen Fällen muss die Bezugsteuer ebenfalls abge- Betriebsökonomin FH
rechnet werden, sie kann aber nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Bezug- Dipl. Wirtschaftsprüferin
steuer muss deshalb beim Entscheid für oder gegen die Saldosteuersatzmethode unbedingt mitberücksichtigt
werden.
Empfänger (auch Privatpersonen) von Dienstleistungen aus dem Ausland, die noch nicht ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind, werden bei einem Dienstleistungsbezug ab CHF 10‘000 innerhalb
eines Kalenderjahres ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig. Empfänger, welche die Bezugslimite von CHF 10‘000
überschreiten, sind verpflichtet sich innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei
der Eidg. Steuerverwaltung zu melden.
9
Personelles
Achilles Wellis hat im Sommer 2015 ein berufsbegleitendes Weiterbildungsstudium erfolgreich abgeschlossen
und den Titel “Master of Advanced Studies (MAS) Kalaidos FH International Corporate Taxation FH/LL.M.
International Taxation“ verliehen erhalten. Achilles Wellis ist seit September 2008 in unserem Unternehmen
tätig. Wir freuen uns mit ihm über seinen Erfolg und gratulieren herzlich.
Wir haben Claudia Morell als Team- und Mandatsleiterin Treuhand für unser Unternehmen gewinnen können.
Sie hat im August 2015 die Nachfolge von Diego Riboli angetreten, der das Unternehmen im Mai 2015
verlassen hatte. Claudia Morell ist diplomierte Treuhandexpertin und Master of advanced studies (MAS) in
Treuhand und Unternehmensberatung. Neben ihren fundierten Treuhandkenntnissen, bringt sie auch Erfahrung
aus dem Rechnungswesen in den Bereichen Banking und Healthcare mit.
Wir verzichten auf Weihnachtsgeschenke an unsere geschätzte Kundschaft und berücksichtigten stattdessen folgende Institutionen:
Stiftung Theodora organisiert/finanziert den Besuch von Clowns in Spitälern und Institutionen für Kinder mit Behinderung. Die
Spitalclowns helfen das Leiden der kleinen Patienten zu lindern und den Spitalalltag für einen Augenblick zu vergessen.
(www.theodora.ch)
BPN Business Professional Network fördert das Unternehmertum in Entwicklungsländern. Die Stiftung gibt keine Almosen, sondern
bietet Hilfe zur Selbsthilfe. BPN schult und coacht Unternehmer und fördert dadurch die Schaffung von neuen, nachhaltigen
Arbeitsplätzen in Kirgisien, Ruanda, Nicaragua und der Mongolei. (www.bpn.ch)
Hinweis: Dieser Newsletter soll einen kurzen Überblick über aktuelle Themen vermitteln und kann deshalb nicht auf individuelle Verhältnisse eingehen. Die
Informationen dürfen daher nicht als persönliche Beratung/Auskunft interpretiert und verwendet werden.
ECOVIS ws&p ag, Buchführung, Steuer- und Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung
Mühlebachstrasse 2, CH-8008 Zürich, Briefadresse: Postfach 22, CH-8024 Zürich
Tel.: +41 (0)44 268 25 55 Fax: +41 (0)44 268 25 59 E-Mail: [email protected] Homepage: www.ecovis.ch
Pilatusstrasse 41, CH-6003 Luzern
Tel.: +41 (0)41 268 15 80 Fax: +41 (0)41 268 15 81 E-Mail: [email protected] Homepage: www.ecovis.ch
Ein Mitglied von ECOVIS International · Buchführung · Steuer- und Rechtsberatung · Wirtschaftsprüfung · Unternehmensberatung · in Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien,
Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Katar, Kroatien,
Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mazedonien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russland,
Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA
(associated partners), Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Zypern. ECOVIS International is a Swiss association. Each ECOVIS Member Firm is an independent legal entity in its
own country and is only liable for its own acts or omissions, not those of any other entity.