ECOVIS Aktuell Jahreswechsel 2015/16 Liebe Leserin, lieber Leser Zum Jahreswechsel bedienen wir Sie auch dieses Jahr gerne mit einer Auswahl von Themen aus unserem Tätigkeitsgebiet, die auch für Sie von Interesse sein könnten. Einzelheiten vertiefen wir gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind gerne für Sie da. Bei dieser Gelegenheit danken wir Ihnen herzlich für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit und das Vertrauen, das Sie uns und unserem Unternehmen entgegenbringen. Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2016 mit vielen interessanten Begegnungen und Gesprächen. Ihr ECOVIS-Team Inhalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 Geteilt – oder noch nicht geteilt? Eine (vermeintlich) einfache Frage als Quell von Streitigkeiten und Steuerproblemen Polo Cup Ascona 15. – 17. Juli 2016 Das Bundesgericht bestätigt die Verschärfung bei der Rückerstattung von Verrechnungssteuern Der Kanton Zürich reduziert den Vergütungs- und Ausgleichszins Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung Massive Auswirkungen von FABI in den Kantonen Wichtige Prozentsätze und Grenzwerte zu den Sozialversicherungen Haben Sie an die Bezugsteuer gedacht? Personelles Geteilt – oder noch nicht geteilt? Eine (vermeintlich) einfache Frage als Quell von Streitigkeiten und Steuerproblemen In der erbrechtlichen Praxis ist oftmals nicht klar, ob eine Erbteilung bereits stattgefunden hat oder ob die Erben nach wie vor eine Erbengemeinschaft bilden: In vielen Fällen sind einzelne Erben der Ansicht, das Erbe verbindlich geteilt zu haben, scheitern aber mit ihrer Klage auf Vollzug der Teilung, weil nach der strengen Gerichtspraxis kein Teilungsvertrag Lorenz Baumann vorliegt. Das Bundesgericht stellt bei Erbteilungen erhöhte Anforderungen an den Dr. iur., Rechtsanwalt, Bindungswillen der Beteiligten, zudem muss der Wille der Erben erkennbar sein, sich end- Fachanwalt SAV Erbrecht gültig auseinanderzusetzen. Heikel ist auch der umgekehrte Fall: Die Erben sind der Ansicht, noch nicht geteilt zu haben, sie haben aber formlos – und allenfalls sogar stillschweigend – die Erbengemeinschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, z. B. in eine einfache Gesellschaft. Spätere Handänderungen an Grundstücken berechtigen diesfalls nicht mehr zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer. Ein ausführlicher Aufsatz zu diesem Thema erschien in der Fachzeitschrift Successio, Nr. 2/2015; Sie finden den Text auch auf unserer Website www.ecovis.ch. Gerne zeigen wir Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie Unklarheiten in Erbteilungsverträgen und Probleme mit Grundstückgewinnsteuern in der Praxis vermeiden können. 2 Polo Cup Ascona 15. – 17. Juli 2016 Bei der nächsten Ausgabe des Polo Cups ist das Emirat Dubai zu Gast in Ascona. Wir dürfen uns auf ein orientalisches Ambiente von 1001 Nacht und spannende Chukker freuen. Tragen Sie den Termin doch bereits jetzt in Ihre Agenda ein! 3 Das Bundesgericht bestätigt die Verschärfung bei der Rückerstattung von Verrechnungssteuern Die Eidg. Steuerverwaltung hat die Praxis zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung bezahlter Verrechnungssteuern verschärft (Kreisschreiben Nr. 40). Demnach verwirkt das Recht auf Rückerstattung, wer die verrechnungssteuerbelasteten Erträge nicht aus eigenem Antrieb in seiner Steuererklärung, spätestens aber vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, deklariert. Die unter Steuerfach- Martin Schmidlin Betriebsökonom FH leuten und ihren betroffenen Klienten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in ihrer Dipl. Steuerexperte Absolutheit als sehr stossend empfundenen Regelungen sind mittlerweile vom Bundesgericht bestätigt worden (BGer 2C_85/2015). Als besonders stossend wird die Verweigerung der Rückerstattung in Fällen empfunden, in denen die Verrechnungssteuer auf Dividenden vom Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten ordentlich abgeführt wurde und dieser anschliessend die Deklaration der Dividenden in der persönlichen Steuererklärung wegen eines Fehlers unterliess. Aufgrund der abgeführten Verrechnungssteuern erstattet die Eidg. Steuerverwaltung den veranlagenden Kantonen eine Meldung, welche die Steuerpflichtigen bereits vor Vornahme der definitiven Veranlagung schriftlich auf den Fehler aufmerksam machen. Damit nehmen die kantonalen Steuerbehörden den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihren Deklarationsfehler vor Eintritt der definitiven Veranlagung zu korrigieren, womit das Rückerstattungsrecht der Verrechnungssteuer verwirkt ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass es nicht auf den Verschuldensgrad ankomme und dass insbesondere eine einfache Fahrlässigkeit für die Verwirkung ausreiche. Dies gelte auch für Fälle, in denen noch keine Rechtskraft der Veranlagung eingetreten sei (rückwirkend anwendbar). Das heisst, dass künftig ein noch grösseres Augenmerk auf die Vollständigkeit der deklarierten Vermögenserträge in der privaten Steuererklärung zu richten ist, damit keine Ansprüche verloren gehen. 4 Der Kanton Zürich reduziert den Vergütungs- und Ausgleichszins Im Kanton Zürich sinkt der Vergütungs- und Ausgleichszins für Staats- und Gemeindesteuern am 1. Januar 2016 von 1,5 % auf 0,5 %. Vergütungs- bzw. Ausgleichszinsen ergeben sich aus Steuerbeträgen, die vor bzw. nach dem Fälligkeitsstichtag für das entsprechende Steuerjahr bezahlt werden (z. B. im Kanton Zürich vor bzw. nach dem 30. September). Auch der neue Zinssatz von 0,5 % liegt über den üblichen Zinssätzen für Sparguthaben bei den Banken. Eine frühzeitige Zahlung des voraussichtlichen Steuerbetrages ist somit weiterhin empfehlenswert. Doris Egger Treuhänderin mit eidg. FA Der Verzugszins bei verspäteter Zahlung definitiver Rechnungen für Staats- und Gemeindesteuern beträgt im Kanton Zürich unverändert 4,5 %. 5 Neuer Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung Der Bundesrat hat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) auf den 1. Januar 2016 von CHF 126‘000 auf CHF 148‘200 pro Person und Jahr angehoben. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2008. Aufgrund der Lohnentwicklung ist nun eine erneute Anpassung nötig. Der Bundesrat hat bei der Festsetzung dafür zu sorgen, Rahel Hess Treuhänderin mit eidg. FA dass in der Regel mindestens 92 %, aber nicht mehr als 96 % der versicherten Arbeitnehmer/-innen zum vollen Verdienst versichert sind. Mit der neuen Obergrenze werden ab 1. Januar 2016 rund 95 % der Versicherten zum vollen Lohn versichert sein. Der Höchstbetrag des versicherten Lohnes in der obligatorischen Unfallversicherung hat auch Auswirkungen auf andere Sozialversicherungszweige. In der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung gilt neu ebenfalls eine Obergrenze von CHF 148'200. Bei den freiwilligen Versicherungen (Unfall-Zusatzversicherung und Krankentaggeldversicherung) empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, ob Vertragsanpassungen nötig sind. 6 Massive Auswirkungen von FABI in den Kantonen In früheren Newslettern haben wir darüber berichtet, dass im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) bei der Direkten Bundessteuer ab 2016 der Pendlerabzug auf jährlich CHF 3‘000 beschränkt wird. In den Kantonen hat FABI sehr unterschiedliche Auswirkungen. Die Mehrheit der Kantone wird den Pendlerabzug ebenfalls einschränken und dabei meist den gleichen Abzug wie bei der Direkten Bundessteuer zulassen (z. B. ZH). Einige Kantone orientieren sich jedoch beispielsweise am Preis des SBB-GA in der 2. Klasse (SG CHF 3‘655) oder lassen einen höheren Maximalabzug zu (TG, AG, AR CHF 6‘000; GR CHF 9‘000). Wieder andere Kantone sehen weiterhin keine Beschränkung des Pendlerabzugs vor (AI). Sven Gutbrod Fachmann Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. FA Eine weitere Konsequenz dieser FABI-Vorlage betrifft Mitarbeitende, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen. Sie konnten zwar schon bislang grundsätzlich keine Kosten für den Arbeitsweg in Abzug bringen. Zudem wurde die private Nutzung mit einem Privatanteil meist pauschal berücksichtigt und auf dem Lohnausweis aufund mit den Sozialversicherungen abgerechnet. Wenn die effektiven Fahrkosten für den Arbeitsweg höher sind als die vorgenannten Maximalbeträge, soll die Differenz voraussichtlich neu im Veranlagungsverfahren aufgerechnet und zusätzlich besteuert werden. Weil der Arbeitsweg im Privatanteil bereits berücksichtigt ist, käme es in dieser Schnittmenge zu einer Überbesteuerung. Keine Auswirkungen hat die Regelung auf Selbständigerwerbende und bei einem Arbeitsweg von weniger als 20 km pro Tag. Es ist im Einzelfall zu analysieren, ob ein Handlungsbedarf besteht und wo Optimierungen möglich und sinnvoll sind. 7 Wichtige Prozentsätze und Grenzwerte zu den Sozialversicherungen Der Beitragssatz für den Erwerbsersatz (EO) sinkt auf den 1. Januar 2016 von 0,5 % auf 0,45 %. Der Gesamtbeitrag für AHV/IV/EO beträgt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit neu je 5,125 %. In der Arbeitslosenversicherung (ALV) erhöht sich die Höchstgrenze des beitragspflichtigen Jahreslohns auf CHF 148‘200. Auf überschiessenden Lohnanteilen kommt der Solidaritätsbeitrag zur Anwendung. In der Unfallversicherung (UVG) wird der maximal versicherte Lohn auf ebenfalls CHF 148‘200 erhöht. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Prozentsätze und Grenzwerte der Sozialversicherungen: 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 Beiträge (Gesamtbeiträge Arbeitgeber/-nehmer in %) AHV, IV, EO 10.25 10.30 10.30 10.30 10.30 10.30 10.10 ALV (Grenzwerte beachten!) 2.20 2.20 2.20 2.20 2.20 2.20 2.00 ALV Solidarität (Grenzwerte beachten!) 1.00 1.00 1.00 1.00 1.00 1.00 Grenzwerte (in CHF) AHV minimaler Beitrag p.a. AHV Freigrenze für Rentner p.a. AHV Freigrenze für Entgelt aus Nebenerwerb p.a. 478 480 480 480 475 475 460 16'800 16'800 16'800 16'800 16'800 16'800 16'800 2'300 2'300 2'300 2'300 2'300 2'300 2'200 148'200 126'000 126'000 126'000 126'000 126'000 126'000 entfällt entfällt entfällt 315'000 315'000 315'000 BVG Mindestjahreslohn p.a. (Eintrittsschwelle) 21'150 21'150 21'060 21'060 20'880 20'880 20'520 BVG maximal versicherter Lohn p.a. 84'600 84'600 84'240 84'240 83'520 83'520 82'080 BVG Koordinationsabzug p.a. 24'675 24'675 24'570 24'570 24'360 24'360 23'940 BVG minimal koordinierter Lohn p.a. 3'525 3'525 3'510 3'510 3'480 3'480 3'420 BVG maximal koordinierter Lohn p.a. 59'925 59'925 59'670 59'670 59'160 59'160 58'140 ALV Höchstgrenze beitragspflichtiger Lohn p.a. ALV Höchstgrenze Solidaritätsbeitrag p.a. BVG Mindestzinssatz (in %) UVG maximal versicherter Lohn p.a. Säule 3a maximaler Steuerabzug (mit BVG) 1.25 1.75 1.75 1.50 1.50 2.00 2.00 148'200 126'000 126'000 126'000 126'000 126'000 126'000 6'768 6'768 6'739 6'739 6'682 6'682 6'566 33'840 33'840 33'696 33'696 33'408 33'408 32'832 AHV minimale Rente pro Monat 1'175 1'175 1'170 1'170 1'160 1'160 1'140 AHV maximale Rente pro Monat 2'350 2'350 2'340 2'340 2'320 2'320 2'280 AHV maximale Ehepaarrente pro Monat 3'525 3'525 3'510 3'510 3'480 3'480 3'420 Säule 3a maximaler Steuerabzug (ohne BVG) Leistungen (in CHF) 8 Haben Sie an die Bezugsteuer gedacht? Mehrwertsteuerpflichtige Personen müssen sämtliche aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen als Bezugsteuer abrechnen, können jedoch Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen. Es handelt sich dabei somit im Normalfall um ein sogenanntes „Nullsummenspiel“. Anders sieht es bei Steuerpflichtigen aus, welche die Mehrwertsteuer nach der SaldoAlexandra Bischofsberger-Arquint steuersatzmethode abrechnen. In diesen Fällen muss die Bezugsteuer ebenfalls abge- Betriebsökonomin FH rechnet werden, sie kann aber nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Bezug- Dipl. Wirtschaftsprüferin steuer muss deshalb beim Entscheid für oder gegen die Saldosteuersatzmethode unbedingt mitberücksichtigt werden. Empfänger (auch Privatpersonen) von Dienstleistungen aus dem Ausland, die noch nicht ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind, werden bei einem Dienstleistungsbezug ab CHF 10‘000 innerhalb eines Kalenderjahres ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig. Empfänger, welche die Bezugslimite von CHF 10‘000 überschreiten, sind verpflichtet sich innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bei der Eidg. Steuerverwaltung zu melden. 9 Personelles Achilles Wellis hat im Sommer 2015 ein berufsbegleitendes Weiterbildungsstudium erfolgreich abgeschlossen und den Titel “Master of Advanced Studies (MAS) Kalaidos FH International Corporate Taxation FH/LL.M. International Taxation“ verliehen erhalten. Achilles Wellis ist seit September 2008 in unserem Unternehmen tätig. Wir freuen uns mit ihm über seinen Erfolg und gratulieren herzlich. Wir haben Claudia Morell als Team- und Mandatsleiterin Treuhand für unser Unternehmen gewinnen können. Sie hat im August 2015 die Nachfolge von Diego Riboli angetreten, der das Unternehmen im Mai 2015 verlassen hatte. Claudia Morell ist diplomierte Treuhandexpertin und Master of advanced studies (MAS) in Treuhand und Unternehmensberatung. Neben ihren fundierten Treuhandkenntnissen, bringt sie auch Erfahrung aus dem Rechnungswesen in den Bereichen Banking und Healthcare mit. Wir verzichten auf Weihnachtsgeschenke an unsere geschätzte Kundschaft und berücksichtigten stattdessen folgende Institutionen: Stiftung Theodora organisiert/finanziert den Besuch von Clowns in Spitälern und Institutionen für Kinder mit Behinderung. Die Spitalclowns helfen das Leiden der kleinen Patienten zu lindern und den Spitalalltag für einen Augenblick zu vergessen. (www.theodora.ch) BPN Business Professional Network fördert das Unternehmertum in Entwicklungsländern. Die Stiftung gibt keine Almosen, sondern bietet Hilfe zur Selbsthilfe. BPN schult und coacht Unternehmer und fördert dadurch die Schaffung von neuen, nachhaltigen Arbeitsplätzen in Kirgisien, Ruanda, Nicaragua und der Mongolei. (www.bpn.ch) Hinweis: Dieser Newsletter soll einen kurzen Überblick über aktuelle Themen vermitteln und kann deshalb nicht auf individuelle Verhältnisse eingehen. Die Informationen dürfen daher nicht als persönliche Beratung/Auskunft interpretiert und verwendet werden. ECOVIS ws&p ag, Buchführung, Steuer- und Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung Mühlebachstrasse 2, CH-8008 Zürich, Briefadresse: Postfach 22, CH-8024 Zürich Tel.: +41 (0)44 268 25 55 Fax: +41 (0)44 268 25 59 E-Mail: [email protected] Homepage: www.ecovis.ch Pilatusstrasse 41, CH-6003 Luzern Tel.: +41 (0)41 268 15 80 Fax: +41 (0)41 268 15 81 E-Mail: [email protected] Homepage: www.ecovis.ch Ein Mitglied von ECOVIS International · Buchführung · Steuer- und Rechtsberatung · Wirtschaftsprüfung · Unternehmensberatung · in Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Katar, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mazedonien, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA (associated partners), Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Zypern. 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