IHS_MM_28.12.2015 Medienmitteilung des Innerschweizer Heimatschutz IHS Sektion Luzern Der Innerschweizer Heimatschutz wird sich weiterhin für den Erhalt des Schindler Pavillons einsetzen. Das Personalrestaurant der Schindler Aufzüge AG in Ebikon, das sogenannte „Wohlfahrtsgebäude“ oder der sogenannte „Pavillon“, soll für einen Neubau eines Besucherempfangszentrums weichen. Gegen den Abbruch dieses im kantonalen Bauinventar als schützenswert eingetragenen Objekts wehrte sich der Innerschweizer Heimatschutz (IHS) mit einer Einsprache an den Gemeinderat der Gemeinde Ebikon. Nun hat sich der Gemeinderat gegen die Einsprache und für den Abbruch entschieden. Nach der Meinung des IHS verstösst die Genehmigung des Abbruchs durch den Gemeinderat unter anderem gegen bestehendes kantonales und kommunales Baurecht. Zudem ist der IHS der Ansicht, dass der Erhalt des Pavillons die geplanten Neubauten nicht verhindert, sondern beides, bei richtiger Planung, möglich ist und die Situation sogar bereichert: Erhalt einer schützenswerten Baute und das Erstellen eines zeitgemässen Neubaus eines Besucherzentrums. Deshalb hat der IHS beschlossen den Entscheid des Gemeinderats Ebikons mittels Beschwerde an das Kantonsgericht weiter zu ziehen. Der Schindler Pavillon gilt zu Recht als schützenswert Der IHS ist der Überzeugung, dass hier durch die Gemeinde Ebikon bestehendes Recht falsch angewendet wird: Der Schindler Pavillon wurde am 1. Oktober 2012 gemeinsam mit dem Schindler-Bürogebäude als schützenwertes Bauobjekt in das kantonale Bauinventar eingetragen: Zusammen mit dem Bürogebäude (GVL-Nr. 452) handelt es sich bei diesem um ein ausgezeichnetes Beispiel der Nachkriegsmoderne in der Schweiz und um das bedeutendste Industriedenkmal aus jener Zeit im Kanton Luzern, das im Gegensatz zum Bürogebäude jedoch in der Tradition der 1950er-Jahre feinteiliger und verspielter ist. Schützenswerte Objekte sind von erheblichem, wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Interesse: Ein schützenswerter Bau ist ein wertvoller Bau von architektonischer oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürfen besonderes sorgfältiger Abklärungen unter Einbezug fachlicher Beratung. Die Baubewilligungsbehörde, in diesem Falle der Gemeinderat Ebikon, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, das BILU (Bauinventar des Kantons Luzern) bei inventarisierten Bauten zwingend zu berücksichtigen und der gesetzlich geschützten Bausubstanz Rechnung zu tragen. Dies erfordert grundsätzlich, den Schindler Pavillon ungeschmälert zu erhalten, d.h. auf keinen Fall abzureissen. Dem wird mit dem Entscheid der Baubewilligungsbehörde in keiner Weise Genüge getan. Der Gemeinderat Ebikon als Baubewilligungsbehörde stützt sich bei seinem Entscheid auch auf eine von ihm bereits im Jahre 2004 erteilte Abbruchbewilligung. Diese Abbruchbewilligung wurde aber durch die Bauherrschaft nicht wahrgenommen und erlosch daher nach zwei Jahren. Zudem berücksichtigt der Gemeinderat Ebikon nicht, dass sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert hat und das geltende Recht einen Abbruch beziehungsweise dessen Bewilligung nicht mehr erlaubt. Diese Nichtanwendung heutigen Rechts ist nicht akzeptabel. Weiter hat es die Baubewilligungsbehörde bei der vorliegenden Baueingabe, welche den Abriss eines schützenswerten Bauobjekts beinhaltet, unterlassen, zahlreiche fehlende, für die Beurteilung aber erforderliche Belege und Nachweise bei der Bauherrschaft nachzufordern: - Es wurde nicht ausreichend belegt, dass versucht wurde, den geplanten Neubau so zu erstellen, dass die bestehende schützenswerte Baute erhalten bleiben könnte. - Es wurde nicht genügend nachgewiesen, dass versucht wurde, den Neubau an leicht anderer Stelle zu erstellen. - Es wurde nicht nachgewiesen, dass beim Neubau versucht wurde, das Bestehende zu integrieren. - Es wurde kein höheres öffentliches Interesse nachgewiesen, welches das bestehende hohe Interesse am Erhalt des Gebäudes aufwiegt. - Es wurde nicht nachgewiesen, dass der bestehende Bau in einem derart schlechten Zustand wäre, dass er nicht mehr zu halten wäre. Sämtliche dieser Nachweise hat weder der Gemeinderat Ebikon verlangt noch die Bauherrschaft erbracht. Es war der IHS, der die Bauherrschaft in der Einspracheverhandlung darauf aufmerksam machte, dass ein Gutachten zum Zustand des Gebäudes fehlte, und von ihr ein solches einforderte: Das im Anschluss erstellte Gutachten ist zum Schluss gekommen, dass das Gebäude in einem erstaunlich guten Zustand ist. Die Bauherrschaft führt an, dass ein Bestehenlassen der schützenswerten Baute ihr Bauvorhaben verunmögliche. Da dies in der jahrelangen, von der Gemeinde mitbegleiteten Planung aber leider gar nie überprüft wurde, ist dies lediglich eine Behauptung, die der IHS in Anbetracht der vorhandenen grossen Baufläche schlicht bezweifelt. Der IHS ist überzeugt, dass im Falle des Schindler Pavillons beides gleichzeitig möglich sein wird: der Erhalt einer schützenswerten, lokalhistorisch sowie für die Industriegeschichte des Kantons Luzern wichtigen Baute einerseits und der Neubau eines modernen Besucherzentrums andererseits. Die Tatsache, dass die Gemeinde wie auch die Bauherrschaft während ihrer mehrjährigen Planung nicht bemerkten, dass baurechtliche Vorschriften dem von ihnen geplanten Bauvorhaben entgegenstehen, darf nun nicht dazu führen, bestehendes Recht zu brechen. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ebikon gewichtet die privaten Interessen der Bauherrschaft und gewisse öffentliche Interessen und Ängste der Gemeinde Ebikon höher als das durch das kantonale Recht geschützte öffentliche Interesse des Denkmal- und Heimatschutzes. Der IHS ist der Ansicht, dass diese Interessenabwägung durch den Gemeinderat Ebikon unrichtig und nicht verhältnismässig erfolgt ist. Die Grösse, Finanzkraft und Wichtigkeit eines Baugesuchstellers für eine Gemeinde ist kein Kriterium für die Anwendung geltenden Rechts. Im Vergleich zu anderen Fällen, in denen die Gesetze strikte eingehalten und umgesetzt werden, führt dies zu Rechtsungleichheit und wäre somit verfassungswidrig. Gegenüber dem bestehenden Bürogebäude (GVL-Nr. 452) zeigt die Firma Schindler vorbildliches Verhalten. Das Bürogebäude wurde nicht nur zwischen 1996 und 2000 umfassend saniert und restauriert, es wird auch laufend unterhalten und von angefügten Auf- und Anbauten befreit, damit es möglichst wieder dem Originalzustand entspricht. Weshalb jedoch das mit dem selben Status „schützenswert“ versehene Pavillon vernachlässigt wird, ist für den IHS nicht nachvollziehbar. Dass der Pavillon auch nach bald 60 Jahren ohne Sanierung und werterhaltenden Massnahmen laut Gutachten nicht nur in einem erstaunlich guten Zustand ist, sondern auch in einem gebrauchstauglichen Zustand, zeugt von hoher Bauqualität. Da bei der seinerzeitigen Entwicklung des Schindler Pavillons und des zugehörigen Bürogebäudes die Firma Schindler ein qualifiziertes Verfahren, nämliche einen architektonischen Wettbewerb, anwendete, konnte ein bis heute noch bedeutendes schützenswertes Objekt geschaffen werden. Der IHS vertritt die Meinung, dass auch jetzt bei der geplanten Erneuerung und Erweiterung des Schindler Areals mit einem qualifizierten Vergleichsverfahren eine für die Fabrik tolle Gesamtanlage entstehen und insbesondere mit dem Einbezug der historisch bedeutenden Bauten wie des Schindler Pavillons eine weitreichende kulturelle Ausstrahlung erzeugt werden kann. Eine geschickte Nutzungsanpassung und der Bezug zum geplanten Park würde das angedachte neue Herz der Anlage mit Bestimmtheit sehr gewinnbringend bereichern. Es gibt genügend Beispiele auch in der Region Luzern, welche eindeutig belegen, dass der sensible Umgang mit historischen Gebäuden und dem gekoppelten Wettbewerb für eine Weiterentwicklung einen Mehrwert darstellt. Die Monosuisse, vormals Viscosuisse, in Emmenbrücke zeigt beispielhaft, wie sich Ihr Fabrikgelände sukzessive der Zeit anpassen kann und dass genau der Umgang mit den historischen Bauten den Charme ausmacht. Auch das schützenswerte Verwaltungsgebäude der ehemaligen Ofenfabrik in Sursee stand privaten Investoren im Weg. Der IHS setzte sich für den Erhalt ein; der Umgang mit historischen Zeitzeugen und moderner Stadtentwicklung ermittelt aus Wettbewerben wurde hier mit dem Wakkerpreis des Schweizerischen Heimatschutzes gewürdigt. Indem der Gemeinderat Ebikon ein inventarisiertes Objekt wie den Schindler Pavillon ohne triftigen Grund zum Abriss frei gibt, wird der diesem zukommende Schutz als inventarisierter Bau gänzlich missachtet. Um unseres kulturellen Erbes und der Einhaltung des bestehenden Rechtes wegen will der IHS in seiner Rolle als gesellschaftlich vorgesehenes Korrektiv nun sicherstellen, dass das Schindler Pavillon geschützt und erhalten bleibt. IHS Innerschweizer Heimatschutz Luzern, 28.12.2015 Info(at)innerschweizer-heimatschutz.ch
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