Brandschutzabstände Erläuterungen

AGV Aargauische Gebäudeversicherung
Abteilung Brandschutz
Januar 2016
Brandschutzabstände
Erläuterungen
Merkblatt
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AGV Aargauische Gebäudeversicherung
Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen
Brandschutzabstände - Erläuterungen
1.
Rechtsgrundlagen
-
2.
Brandschutzgesetz (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 2009)
Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 (Stand 1. Januar 2016)
Brandschutznorm VKF 2015
Brandschutzrichtlinien VKF 2015
Allgemeine Bauverordnung zum Baugesetz (ABauV)
Geltungsbereich
Dieses Merkblatt erläutert die vorgeschriebenen Brandschutzabstände und deren Messweise
zwischen Gebäuden im kommunalen und kantonalen Zuständigkeitsbereich.
3.
Brandschutzabstände
Kategorie
Bauten mittlerer
Höhe (bis 30 m)
Einfamilienhäuser (EFH)
Bauten geringer
Höhe (11 m)
(1)
Kleinstbauten
Grundfläche
2
≤ 10,0 m
Nebenbauten
Grundfläche
2
 150 m
Äusserste
Schicht der
Fassaden
beide (bb)
eine (bb)
eine (nbb)
beide (nbb)
beide (bb)
eine (bb)
eine (nbb)
beide (nbb)
Brandschutzabstand
(SA)
parzellenintern
10.0 m
7.5 m
7.5 m
5.0 m
6,0 m
5.0 m
6,0 m
5.0 m
5.0 m
4.0 m
4.0 m
beliebig
keine Anforderung
beliebig
keine Anforderung
(1)
(2)
(bb)
(nbb)
Praxis AGV
nur baurechtliche Regelungen
RF2 + RF3
RF1
4.
Einfamilienhaus
Brandschutzabstand
(SA) untereinander
und zu Gebäuden auf
Nachbarparzellen
10.0 m
(2)
keine Anforderung
4.0 m
(2)
Brandschutzabstand (SA) zur
Parzellengrenze
5.0 m
5.0 m
2.5 m
2.5 m
3.0 m
3.0 m
2.0 m
2.0 m
keine Anforderung
(2)
2.0 m
Als Einfamilienhaus gilt ein Haus mit einer Wohnung und maximal einer Einliegerwohnung.
5.
Parzellengrenze
Gegenüber Parzellengrenzen ist, mit Ausnahme von Kleinstbauten, mindestens der jeweilige halbe
Brandschutzabstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber unüberbauten Nachbarparzellen.
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Merkblatt Brandschutzabstände - Erläuterungen
6.
AGV Aargauische Gebäudeversicherung
Brandschutzabstand Einfamilienhaus/Allgemeine Baute
Der Brandschutzabstand zwischen einem Einfamilienhaus und einer allgemeinen Baute ergibt sich
aus der Summe der jeweiligen halben Brandschutzabstände zur Parzellengrenze.
7.
Kleinstbauten (Grundfläche  10 m2)
Freistehende Kleinstbauten ohne Feuerstellen und ohne Lagerung gefährlicher Stoffe sind bei
allen Gebäudekategorien von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit (mit Ausnahme von
baurechtlichen Regelungen), wenn ihre Grundfläche 10 m2 nicht übersteigt.
8.
Nebenbauten (Grundfläche  150 m2)
Nebenbauten sind eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen
bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen Stoffe in
massgebender Menge gelagert werden (z.B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser,
Kleintierställe, Kleinlager), wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Nebenbauten sind bei allen Gebäudekategorien zu parzelleninternen Gebäuden von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit (mit Ausnahme von baurechtlichen Regelungen). Untereinander
und zu benachbarten, grundstücksfremden Bauten gilt ein Brandschutzabstand von 4 m unabhängig der Brennbarkeit der Aussenwände des Hauptgebäudes oder der Nebenbaute.
9.
Wintergärten
Angebaute Wintergärten als Wohnraumerweiterung gelten als zum jeweiligen Gebäude gehörende
Baukörper. Für die Beurteilung der Brandschutzabstände ist deshalb die Fassade des Wintergartens massgebend.
10. Unterschrittene Brandschutzabstände
Werden die Brandschutzabstände gemäss der Tabelle nicht eingehalten, sind Massnahmen wie
nicht brennbare äusserste Schicht, Hintermauerung, Aussenwand mit Feuerwiderstand etc. auszuführen.
11. Bestehende Bauten
Bei Sanierungen, Umbauten oder Umnutzungen von bestehenden Bauten darf eine ungenügende
Situation in Bezug auf die Brandschutzabstände nicht noch zusätzlich verschlechtert werden.
Wenn möglich ist die Situation zu verbessern.
Fensterflächen in Bereichen mit unterschrittenem Brandschutzabstand dürfen z.B. nur ersetzt oder
verändert werden, wenn fest verschraubte Brandschutzverglasungen eingebaut werden.
12. Unterstände/Vordächer
Ein an ein Gebäude angebauter offener Unterstand ist als Vordach zu taxieren. Der um einen Meter reduzierte halbe Brandschutzabstand zur Parzellengrenze wird deshalb ab dem Dachrand des
Unterstandes gemessen. Die Materialisierung des Unterstandes und der äussersten Schicht des
Gebäudes ist für den Brandschutzabstand nicht relevant.
Bei Reiheneinfamilienhäusern sind Unterstände und Vordächer, die mindestens einseitig offen
sind, von den Brandschutzabstandsvorschriften befreit.
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Bei freistehenden Unterständen auf der Parzellengrenze, die mindestens einseitig offen sind und
die die vorgeschriebenen Brandschutzabstände zu den benachbarten Gebäuden einhalten, muss
eine auf der Parzellengrenze erstellte Trennwand keinen Feuerwiderstand aufweisen.
13. Brandschutzabstände zwischen Einfamilienhäusern - Beispiele
13.1 Freistehende Einfamilienhäuser
Offene oder maximal einseitig geschlossene Unterstände und Vordächer
DF beliebig
≥ 1.00 m
A ≤ 10 m²
≥ 1.00 m
EFH
EFH
½ SA
½ SA
DF beliebig
A  10 m2
EFH
≤ 150 m
2
≥ 2.00 m
x ≤ 1.0 m
x ≤ 1.0 m
≥ 4.00 m
4
Parzellengrenze
x ≤ 1.0 m
≥ 4.00 m
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A > 10 m²
≤ 150 m²
13.2 Verbundene Einfamilienhäuser
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13.3 Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser
Mindestens einseitig offene Unterstände und Vordächer
AS (nbb)
EFH
EFH
AS (bb) oder
EFH
EFH
AS (nbb)
EFH
EFH
AS (bb) oder
EFH
EFH
AS (nbb)
beliebig
AS (bb) oder
EFH
EFH
REI 90
EFH
Parzellengrenze
Parzellengrenze
REI 90
EFH
REI 90
Parzellengrenze
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AS (bb) oder
AS (nbb)
EFH
EFH
AS (nbb)
EFH
EFH
AS (bb) oder
AS (nbb)
beliebig
beliebig
A
10 m2
x  1,0 m (5)
DF beliebig
A<
10 m2
A
10 m2
REI 60 (7)
SA
< SA
A
10 m2
DF beliebig
DF beliebig
A<
10 m2
EFH
EFH
x  1,0 m (5)
EFH
Parzellengrenze
REI 90
EFH
EFH
beliebig
AS (bb) oder
EFH
REI 60 (7)
EFH
REI 90
EFH
REI 90
Parzellengrenze
Parzellengrenze
A
10 m2
beliebig
≤ 4.00 m
½ SA
EFH
EFH
REI 60 (7)
EFH
EFH
AA ≥≥ 10
10m²
m2
Parzellengrenze
REI 90
EFH
EFH
REI 60
EFH
EFH
Parzellengrenze
AA
<≤10
10 m²
m2
REI 60 (7)
REI 90
½ SA
Parzellengrenze
REI 90
Parzellengrenze
REI 60
Parzellengrenze
REI 90
Parzellengrenze
EFH
EFH
≤ 150 m²
½ SA -1,0 m
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