Gemeinde Heiden Der Bürgermeister Wie steht es um unser Gewerbegebiet B0 30.2 nördlich Bökenholt Die nicht vollständige Berichterstattung in der Borkener Zeitung vom 13.05.2015 macht es erforderlich, aus Sicht der Gemeinde Heiden einige Klarstellungen und Richtigstellungen zu veröffentlichen. Die Fraktionen von CDU, SPD, UWG sowie der Bürgermeister nehmen gemeinsam zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster Stellung Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat am 5. Mai 2015, aufgrund einer Klage des Landwirtes Berger, den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet BO 30.2 nördlich Bökenholt der Gemeinde Heiden für unwirksam erklärt. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Gemeinde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat und auch die der Ratsentscheidung zu Grunde liegenden Gutachten plausibel und nicht zu beanstanden seien. Der Senat kam aber dann zu der Auffassung, dass die vom TÜV als Gutachter prognostizierte Geruchsbelastung zu hoch sei. Gerüche werden nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bewertet, die für einzelne Baugebiete Orientierungswerte vorgibt. Diese Werte knüpfen an die Geruchshäufigkeit an, die in Jahresstunden angegeben wird. Sie sind nicht verbindlich, so dass eine Gemeinde auch eine Planung durchführen kann, wenn die Werte überschritten werden. Zum verträglichen Nebeneinander von Gewerbenutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben gab es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wohl aber für Wohnnutzungen im Außenbereich. Hiernach ist anerkannt, dass beispielsweise Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Geruchsbelastungen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehen wird. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, im Außenbereich eine Geruchsbelastung durch landwirtschaftliche Gerüche von bis zu 25 % Geruchsstunden im Jahr zuzulassen. Dies hat der gleiche Senat des OVG am 13. Januar 2014 auch noch so gesehen, als es um die Klage des Landwirtes Berger gegen die Baugenehmigung für eine Schreinerei in dem Gebiet des Bebauungsplanes ging. Hierzu führte das OVG aus: „Dem genehmigten Tischlereibetrieb wären die nach derzeitigem Erkenntnisstand zu erwartenden Geruchsbelästigungen aller Voraussicht nach zumutbar, sodass der Antragsteller (klagende Landwirt) keine vorhabenbedingten Einschränkungen für seinen Betrieb befürchten muss.“ Vor diesem Hintergrund ist das jetzt gefällte Urteil für die Gemeinde nicht nachvollziehbar. Das Gericht hält nunmehr zum Schutz der im Gewerbegebiet arbeitenden Menschen auf keinen Fall höhere Geruchsbelastungen als 20 % der Jahresstunden für zumutbar. Im Gewerbegebiet werden für Teile des Plangebietes 23 % der Jahresstunden prognostiziert. Das bedeutet, dass ein Beschäftigter, der in einem Gewerbebetrieb ca. 8 Stunden pro Tag und an durchschnittlich 5 Tagen in der Woche arbeitet, einen höheren Schutzanspruch gegenüber Immissionen hat, als jemand, der 24 Stunden in einem Wohnhaus lebt, und das an 7 Tagen in der Woche. Wie das Gericht diese Diskrepanz begründet, bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten, das mit Interesse erwartet wird. Bei den Verhandlungen der Gemeinde mit Herrn Berger geht es um den Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes an der Rekener Straße. Hierzu hat die Gemeinde mehrere Angebote zu einer gütlichen Einigung gemacht, die der Landwirt in der Vergangenheit jeweils abgelehnt hat. Seine Forderung, ihm u.a. für den Verzicht auf Rechtsmittel, einen 7stelligen Betrag zu zahlen, hat der Rat der Gemeinde im Mai 2011 einstimmig abgelehnt und beschlossen zunächst keine weiteren Angebote zu machen. Im April 2015 hat der Bürgermeister einen weiteren Versuch zur Einigung unternommen und Herrn Berger ein Angebot unterbreitet, das ihn u.a. von allen Kosten freistellt, falls er behördlich zu emissionsmindernden Maßnahmen (z.B. Biofilter) herangezogen wird oder er durch behördliche Maßnahmen gezwungen wird, zur Minderung der Geruchsimmissionen seinen Viehbestand zu reduzieren, weil sein heute tatsächlich vorhandener Gebäude- und Tierbestand (maßgeblich sind die Tierzahlen die der heute gültigen Baugenehmigung zugrunde liegen) zu unzulässigen Geruchsbelästigungen im Plangebiet BO 30.2 beiträgt. Im bisherigen Verfahren um die Aufstellung des Bebauungsplanes ist nicht erkennbar und auch nicht vom OVG angesprochen worden, dass der Kläger durch die Nachbarschaft zum Gewerbegebiet in seinen Rechten verletzt ist, so dass er gezwungen wäre, Investitionen zur Geruchsminderung vorzunehmen. Auch dieses Angebot wurde von Herrn Berger ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Rat und Verwaltung sind jetzt dabei, Lösungen für die Reduzierung der Immissionsbelastungen zu erarbeiten, die unter Umständen auch eine Verkleinerung des Gewerbegebietes erforderlich machen können. Schon jetzt hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht. U.a. haben Heidener Betriebe zurzeit keine Chance, sich ortsnah weiterzuentwickeln, Arbeitsplätze können nicht geschaffen bzw. gesichert werden und die Gemeinde muss mit Einnahmeverlusten aus dem bereits erschlossenen Gewerbegebiet rechnen. Für den Haushalt der Gemeinde bedeutet diese Situation, dass geplante Investitionen möglicherweise gestrichen bzw. Steuern erhöht werden müssen, zumal auch einkalkulierte Einnahmen aus der Gewerbesteuer in den nächsten Jahren nicht zu erwarten sind. Heiden, 11.05.2015 Auch zum Leserbrief von Herrn Berger, der in der BZ am 12.5.2015 veröffentlicht war, sind einige Richtigstellungen erforderlich: 1. Zur Anfrage von Herrn Berger Ende 2008, wie sein Betrieb bei der Planung der Gemeinde Heiden berücksichtigt werden könne hat die Verwaltung mit Schreiben vom 2.9.2008 mitgeteilt, dass die Beantwortung der Fragen zurückgestellt werden müsse, weil die Gutachten zu den Geruchsimmissionen noch nicht vorliegen und noch Gespräche mit der Baugenehmigungsbehörde des Kreises zu führen seien. Weitere Gespräche mit Berger sind im Anschluss daran geführt worden. 2. Die Gemeinde Heiden hat zu keinem Zeitpunkt eine negative Stellungnahme zum ursprünglichen Standort des Boxenlaufstalles sowie des Güllehochbehälters am Waldrand gegenüber dem Kreis Borken abgegeben. Das gemeindliche Einvernehmen wurde bei allen Bauanträgen erteilt. Es wurde jedoch auf die Wahrung der Belange der umliegenden Wohnhäuser und umliegender Betriebe hingewiesen. Die Verlagerung an den jetzigen Standort erfolgte, weil die Immssionswerte zu dem Wohnhaus nordöstlich des Hofes Berger nicht eingehalten werden konnten. 3. Dass die Gemeinde Heiden die Entwicklung des Hofes Berger nicht beeinträchtigt hat, zeigt auch die Erteilung des nachträglichen Einvernehmens zur Verlagerung des durch Herrn Berger rechtswidrig errichteten Güllehochbehälters an seinen jetzigen Standort. Zum Schluss bleibt noch festzustellen, dass die Gemeinde Heiden keine Geruchsimmissionen verursacht, sondern die landwirtschaftlichen Betriebe.
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