Wie steht es um unser Gewerbegebiet B0 30.2 nördlich Bökenholt

Gemeinde Heiden
Der Bürgermeister
Wie steht es um unser Gewerbegebiet B0 30.2
nördlich Bökenholt
Die nicht vollständige Berichterstattung in der Borkener Zeitung vom 13.05.2015
macht es erforderlich, aus Sicht der Gemeinde Heiden einige Klarstellungen und
Richtigstellungen zu veröffentlichen. Die Fraktionen von CDU, SPD, UWG sowie der
Bürgermeister nehmen gemeinsam zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster
Stellung
Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat am 5. Mai 2015, aufgrund
einer Klage des Landwirtes Berger, den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet BO
30.2 nördlich Bökenholt der Gemeinde Heiden für unwirksam erklärt. Das Gericht hat
zunächst festgestellt, dass die Gemeinde das Verfahren ordnungsgemäß
durchgeführt hat und auch die der Ratsentscheidung zu Grunde liegenden Gutachten
plausibel und nicht zu beanstanden seien. Der Senat kam aber dann zu der
Auffassung, dass die vom TÜV als Gutachter prognostizierte Geruchsbelastung zu
hoch sei. Gerüche werden nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bewertet, die
für einzelne Baugebiete Orientierungswerte vorgibt. Diese Werte knüpfen an die
Geruchshäufigkeit an, die in Jahresstunden angegeben wird. Sie sind nicht
verbindlich, so dass eine Gemeinde auch eine Planung durchführen kann, wenn die
Werte
überschritten
werden.
Zum
verträglichen
Nebeneinander
von
Gewerbenutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben gab es bislang noch keine
höchstrichterliche Rechtsprechung, wohl aber für Wohnnutzungen im Außenbereich.
Hiernach ist anerkannt, dass beispielsweise Eigentümer eines Wohnhauses am
Rande zum Außenbereich stärkere Geruchsbelastungen hinzunehmen haben, als
dies in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehen wird. Vor diesem
Hintergrund sei es möglich, im Außenbereich eine Geruchsbelastung durch
landwirtschaftliche Gerüche von bis zu 25 % Geruchsstunden im Jahr zuzulassen.
Dies hat der gleiche Senat des OVG am 13. Januar 2014 auch noch so gesehen, als
es um die Klage des Landwirtes Berger gegen die Baugenehmigung für eine
Schreinerei in dem Gebiet des Bebauungsplanes ging. Hierzu führte das OVG aus:
„Dem genehmigten Tischlereibetrieb wären die nach derzeitigem
Erkenntnisstand zu erwartenden Geruchsbelästigungen aller Voraussicht
nach zumutbar, sodass der Antragsteller (klagende Landwirt) keine
vorhabenbedingten Einschränkungen für seinen Betrieb befürchten muss.“
Vor diesem Hintergrund ist das jetzt gefällte Urteil für die Gemeinde nicht
nachvollziehbar. Das Gericht hält nunmehr zum Schutz der im Gewerbegebiet
arbeitenden Menschen auf keinen Fall höhere Geruchsbelastungen als 20 % der
Jahresstunden für zumutbar. Im Gewerbegebiet werden für Teile des Plangebietes
23 % der Jahresstunden prognostiziert.
Das bedeutet, dass ein Beschäftigter, der in einem Gewerbebetrieb ca. 8 Stunden
pro Tag und an durchschnittlich 5 Tagen in der Woche arbeitet, einen höheren
Schutzanspruch gegenüber Immissionen hat, als jemand, der 24 Stunden in einem
Wohnhaus lebt, und das an 7 Tagen in der Woche.
Wie das Gericht diese Diskrepanz begründet, bleibt dem abschließenden Urteil
vorbehalten, das mit Interesse erwartet wird.
Bei den Verhandlungen der Gemeinde mit Herrn Berger geht es um den Kauf eines
landwirtschaftlichen Grundstückes an der Rekener Straße. Hierzu hat die Gemeinde
mehrere Angebote zu einer gütlichen Einigung gemacht, die der Landwirt in der
Vergangenheit jeweils abgelehnt hat. Seine Forderung, ihm u.a. für den Verzicht auf
Rechtsmittel, einen 7stelligen Betrag zu zahlen, hat der Rat der Gemeinde im Mai
2011 einstimmig abgelehnt und beschlossen zunächst keine weiteren Angebote zu
machen. Im April 2015 hat der Bürgermeister einen weiteren Versuch zur Einigung
unternommen und Herrn Berger ein Angebot unterbreitet, das ihn u.a. von allen
Kosten freistellt, falls er behördlich zu emissionsmindernden Maßnahmen (z.B.
Biofilter) herangezogen wird oder er durch behördliche Maßnahmen gezwungen wird,
zur Minderung der Geruchsimmissionen seinen Viehbestand zu reduzieren, weil sein
heute tatsächlich vorhandener Gebäude- und Tierbestand (maßgeblich sind die
Tierzahlen die der heute gültigen Baugenehmigung zugrunde liegen) zu
unzulässigen Geruchsbelästigungen im Plangebiet BO 30.2 beiträgt. Im bisherigen
Verfahren um die Aufstellung des Bebauungsplanes ist nicht erkennbar und auch
nicht vom OVG angesprochen worden, dass der Kläger durch die Nachbarschaft zum
Gewerbegebiet in seinen Rechten verletzt ist, so dass er gezwungen wäre,
Investitionen zur Geruchsminderung vorzunehmen. Auch dieses Angebot wurde von
Herrn Berger ohne Angabe von Gründen abgelehnt.
Rat und Verwaltung sind jetzt dabei, Lösungen für die Reduzierung der
Immissionsbelastungen zu erarbeiten, die unter Umständen auch eine Verkleinerung
des Gewerbegebietes erforderlich machen können.
Schon jetzt hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes einen erheblichen
wirtschaftlichen Schaden verursacht. U.a. haben Heidener Betriebe zurzeit keine
Chance, sich ortsnah weiterzuentwickeln, Arbeitsplätze können nicht geschaffen
bzw. gesichert werden und die Gemeinde muss mit Einnahmeverlusten aus dem
bereits erschlossenen Gewerbegebiet rechnen. Für den Haushalt der Gemeinde
bedeutet diese Situation, dass geplante Investitionen möglicherweise gestrichen
bzw. Steuern erhöht werden müssen, zumal auch einkalkulierte Einnahmen aus der
Gewerbesteuer in den nächsten Jahren nicht zu erwarten sind.
Heiden, 11.05.2015
Auch zum Leserbrief von Herrn Berger, der in der BZ am 12.5.2015 veröffentlicht
war, sind einige Richtigstellungen erforderlich:
1. Zur Anfrage von Herrn Berger Ende 2008, wie sein Betrieb bei der Planung
der Gemeinde Heiden berücksichtigt werden könne hat die Verwaltung mit
Schreiben vom 2.9.2008 mitgeteilt, dass die Beantwortung der Fragen
zurückgestellt werden müsse, weil die Gutachten zu den
Geruchsimmissionen noch nicht vorliegen und noch Gespräche mit der
Baugenehmigungsbehörde des Kreises zu führen seien. Weitere
Gespräche mit Berger sind im Anschluss daran geführt worden.
2. Die Gemeinde Heiden hat zu keinem Zeitpunkt eine negative
Stellungnahme zum ursprünglichen Standort des Boxenlaufstalles sowie
des Güllehochbehälters am Waldrand gegenüber dem Kreis Borken
abgegeben. Das gemeindliche Einvernehmen wurde bei allen Bauanträgen
erteilt. Es wurde jedoch auf die Wahrung der Belange der umliegenden
Wohnhäuser und umliegender Betriebe hingewiesen. Die Verlagerung an
den jetzigen Standort erfolgte, weil die Immssionswerte zu dem Wohnhaus
nordöstlich des Hofes Berger nicht eingehalten werden konnten.
3. Dass die Gemeinde Heiden die Entwicklung des Hofes Berger nicht
beeinträchtigt hat, zeigt auch die Erteilung des nachträglichen
Einvernehmens zur Verlagerung des durch Herrn Berger rechtswidrig
errichteten Güllehochbehälters an seinen jetzigen Standort.
Zum Schluss bleibt noch festzustellen, dass die Gemeinde Heiden keine
Geruchsimmissionen verursacht, sondern die landwirtschaftlichen Betriebe.