Der URSPRUNG ein Gebilde mit vielen Stellschrauben, aber keine eierlegende Wollmilchsau 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Bernd Seemann Zoll- und Außenwirtschaftsberater Diplom Finanzwirt (FH) 1983 – 1989 Bundesfinanzverwaltung 1989 - dato Leiter Außenwirtschaft Aesculap AG 1998 - dato Beratung in Aussenwirtschaftsfragen seit 1996 Vorsitzender AK Zoll Spectaris seit 1999 Mitglied AK Zoll beim BDI seit 2008 Vorsitzender AK Zoll IHK Heuberg-Baar-Schwarzwald [email protected] Mobil: 0171/127 9576 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/december/tradoc_118238.pdf 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Ursprung – keine eindeutig definierte Größe 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 1. Handelsrechtlicher Ursprung 2. Präferenzieller Ursprung 3. „Made in Ursprung“ 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 1. Handelsrechtlicher Ursprung Bestimmung des Warenursprungs a) vollständige Erzeugung nur ein Land ist betroffen b) letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung mind. 2 Länder betroffen 1. Wechsel der (Unter-)Position in der HS-Nomenklatur 2. die in einer Liste mit ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen aufgeführten Bedingungen werden erfüllt ; 3. Wertzuwachsregel ist erfüllt, der zufolge die Wertsteigerung aufgrund von Montagevorgängen und Verwendung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses ausmachen muss. Wichtig für: handelspolitischen Maßnahmen wie Antidumping- und Ausgleichszöllen, Handelsembargos, Schutz- und Vergeltungsmaßnahmen, mengenmäßigen Beschränkungen, Zollkontingenten, Handelsstatistiken, öffentlichen Ausschreibungen, Ursprungskennzeichnungen, Ausfuhrerstattungen der EU 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 1. Handelsrechtlicher Ursprung Rechtsgrundlage Artikel 22 bis 26 der VO Nr. 2913/92 (ZK) Artikel 35 bis 65 und die Anhänge 9 bis 11 der VO Nr. 2454/93 (ZK-DVO). • Artikel 23 Absatz 2 ZK Bestimmung des Begriffs "Vollständigen Gewinnung oder Herstellung in einem Land". • Artikel 24 ZK Ursprungsbestimmung wenn mehrere Länder an der Herstellung beteiligt sind. (Hierbei handelt es sich um eine recht allgemeine Regelung, für die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren (Artikel 36 bis 38 sowie Anhänge 9 und 10 ZK-DVO) und eine Reihe anderer Waren (Anhänge 9 und 11 ZK-DVO) wurden jedoch spezifischere Kriterien festgelegt) • Artikel 25 ZK Missbrauchsklausel • Artikel 26 ZK Vorlage eines Ursprungsnachweises • Artikeln 35 bis 40 ZK-DVO letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung von Textilien und anderer Waren • Artikel 41 bis 46 ZK-DVO Ursprungsregeln speziell für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die zur Standardausstattung von Geräten, Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen gehören. • Artikeln 47 bis 54 ZK-DVO Voraussetzungen von Ursprungszeugnisse • Artikel 55 bis 65 ZK-DVO Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Beispiel Anhang 10 ZK-DVO 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Beispiel Anhang 11 ZK-DVO 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Beispiel: Skalpellklingen 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Beispiel: Fahrradschlauch + 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenz bezeichnet den Vorzug oder die Begünstigung einer Alternative oder einer Ware, oder die Vorliebe, die ein Marktteilnehmer oder jemand für etwas hat. Im rechtlichen Sinne bedeutet eine Präferenz eine handelspolitische Maßnahme in Form einer Vergünstigung und geht in der Regel mit einem sog. Präferenzzollsatz einher. (Quelle:wikipedia) Wegfall oder Verminderung eines Einfuhrabgabensatzes 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Die Präferenzursprungseigenschaft wird Waren aus bestimmten Ländern verliehen, die bestimmte Kriterien erfüllen und somit eine Vorzugsbehandlung in Form von Präferenzzollsätzen genießen. Auch wenn die Bestimmungen der einzelnen Abkommen in bestimmten Details voneinander abweichen, so basieren die meisten präferenziellen Ursprungsregeln doch auf einer Reihe gemeinsamer Bestimmungen 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Ursprungseigenschaft Waren haben die Ursprungseigenschaft, wenn sie entweder "Vollständig gewonnen oder hergestellt" oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Dies gilt für alle Präferenzregelungen. Vollständig gewonnen oder hergestellt Dieses Konzept bezieht sich vor allem auf Waren, die in dem begünstigten Land in ihrem natürlichen Zustand gewonnen wurden und für Waren, die aus solchen hergestellt wurden. Eine Ware darf also keine eingeführten Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft beinhalten. In ausreichendem Maße be- oder verarbeitet Vormaterialien oder Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft müssen in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um die Ursprungseigenschaft erwerben zu können. Ausreichend be- oder verarbeitet bedeutet eine Verarbeitung im Sinne der Listenregeln. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Kumulierung ist der Begriff, der verwendet wird, um ein System zu beschreiben, welches erlaubt, Vormaterialien mit Ursprung im Land A, die zur Herstellung von Ursprungswaren des Landes B verwendet werden, so zu behandeln, als ob sie ihren Ursprung im Land B hätten. • Bilaterale Kumulierung • Diagonale Kumulierung • Regionale Kumulierung • Vollständige Kumulierung 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Beispiel: Bilaterale Kumulierung In der EU werden medizinische Geräte (HS-Position 9018), zum Verkauf in die Schweiz hergestellt. Zur Erlangung der Präferenzberechtigung gilt folgende Listenregelung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien (ohne Ursprungseigenschaft) 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Der Ab-Werk-Preis beträgt 1.000 Euro. Bei der Herstellung des Gerätes werden neben europäischen Ursprungserzeugnissen auch Vormaterialien aus China im Wert von 500 Euro verwendet. Diese chinesischen Vormaterialien gelten nicht als Ursprungserzeugnisse . Der zulässige Höchstbetrag wäre im Beispiel 400 Euro. Das Gerät gilt somit nicht als präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis Beispiel mit bilateraler Kumulation: Im vorstehenden Fall wird jetzt ein Teil der Vormaterialien als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz bezogen. Der Wert der importierten Vormaterialien aus der Schweiz beträgt 350 Euro, der der chinesischen Waren 150 Euro. Das Ursprungsprotokoll des Abkommens sieht in Artikel 3 (1) vor, dass Ursprungserzeugnisse der Schweiz anerkannt werden. Damit sinkt der Wert der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf 150 Euro (das sind weniger als die zulässigen 40 %),wodurch die Verarbeitungsregel nun erfüllt ist. Im Ergebnis ist die Ware präferenzberechtigt und kann zollbegünstigt bzw. zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Quelle: www.zoll.de 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Beispiel Diagonale Kumulierung Gewebe mit Ursprung in Marokko wird in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, wo daraus Damenhosen (HS-Position 6104) hergestellt werden, die wiederum in die Schweiz ausgeführt werden. Lösung: Marokko, die Schweiz und die Gemeinschaft sind Vertragspartner der Paneuro-Med Zone. Laut Matrix haben alle drei Vertragspartner untereinander bereits Präferenzabkommen geschlossen, also diagonale Kumulierung gegeben. Die in der Gemeinschaft erfolgte Herstellung von Hosen aus Geweben stellt zwar einen über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Vorgang dar, jedoch erfüllt dieser für sich genommen nicht die für Erzeugnisse der Position 6104 einschlägige Ursprungsregel "Herstellen aus Garnen“. Da zwischen den Vertragsparteien aber die diagonale Kumulierung Anwendung findet, darf das Gewebe mit Ursprung in Marokko im Hinblick auf den Erwerb des Ursprungs der Europäischen Gemeinschaft angerechnet werden. Damit sind die Damenhosen als in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt anzusehen und können zollbegünstigt in die Schweiz geliefert werden. Die Kumulierung mit Marokko ist jedoch zwingend in der Warenverkehrbescheinigung EUR-MED, die für die Ausfuhr in die Schweiz auszustellen ist, anzugeben. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Regionale Kumulierung Die regionale Kumulierung ist eine Form der diagonalen Kumulierung, die nur im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) besteht und zwischen Mitgliedern einer regionalen Gruppe von begünstigten Ländern Anwendung findet (z.B. ASEAN). UL: CO Bsp.: In Bolivien wird Garn erzeugt 52.05 (10 €) , dann in Ecuador zu einem Gewebe verarbeitet 52.08 (14 €) und schließlich werden in Kolumbien daraus Jeans hergestellt 62.03 (30 €) Ursprungserzeugnisse Kolumbiens da alle Produzenten in der Andengruppe sind. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Beispiel vollständige Kumulierung EG ansässiges Unternehmen produziert Beleuchtungskörper der Pos. 9405 (ab-Werk-Preis: 100,--€)und exportiert diese nach Liechtenstein. Folgende Vormaterialien : a) einen Holzrahmen des Kap. 44 des Zolltarifs aus Kanada mit einem Zollwert von 25 € b) Elektrik des Kap. 85 aus den USA mit einem Zollwert von 10 € c) Gebogenes Glas der Pos. 7006 aus Norwegen mit einem Zollwert von 30 €. Das gebogene Glas wurde in Norwegen aus Flachglas der Pos. 7003 mit Ursprung in der Ukraine hergestellt. Bei der Einfuhr des Flachglases nach Norwegen wurde der Zollwert dort mit 10 € festgestellt. Diese Informationen finden sich in der Lieferantenerklärung des norwegischen Lieferanten. Die Ursprungsregel für 9405 lautet: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendete Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet. Quelle: AW-Prax, Ausgabe Juli 2006, S. 303 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Lösung: Die Vormaterialien von Kanada und den USA sind solche ohne Ursprung und müssen ausreichend be- oder verarbeitet werden. Das gebogene Glas aus Norwegen ist auch ohne Ursprung haben jedoch im EWR bereits eine Bearbeitung (und damit Wertsteigerung) erfahren. Über die Lieferantenerklärung wird dokumentiert, dass Flachglas der Pos. 7003 mit einem Zollwert von 10 € als Vormaterial ohne Ursprung verwendet wird. Die Bearbeitung und Wertsteigerung in Norwegen in der Höhe von 20 € kann als ursprungsbegründender Vorgang bewertet werden. Folglich werden zur Herstellung der Beleuchtungskörper folgende Vormaterialien ohne Ursprung im EWR verwendet: Holzrahmen aus Kanada 25 € Elektrik 10 € Flachglas 10 € 45 € Damit erfüllen alle Vormaterialien die Listenbedingung zu 9405, da ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigt. Quelle: AW-Prax, Ausgabe Juli 2006, S. 303 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Welchen Ursprung hat eine Ware deren Ursprung durch Kumulation entstanden ist: 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Welchen Ursprung hat eine Ware deren Ursprung durch Kumulation entstanden ist: Bilaterale Kumulation: Ursprungserzeugnis der Schweiz (750 €) wird in die EU eingeführt . Es findet keine Be- oder Verarbeitung statt Ursprung Schweiz Ursprungserzeugnis der Schweiz (750 €) wird in die EU eingeführt . Es wird mehr als minimal behandelt (500 €) Ursprung EEC Ursprungserzeugnis der Schweiz (750 €) wird in die EU eingeführt . Es wird nur minimal behandelt (800 €) und danach Wiederausfuhr in die Schweiz Ursprung EEC Diagonale Kumulation: Ursprungserzeugnisse der Schweiz (200 €), Islands (250) und Norwegens (300 €) werden in die EU eingeführt . Es wird minimal behandelt (350 €) Ursprung EEC Ursprungserzeugnisse der Schweiz (200 €), Islands (250) und Norwegens (300 €) werden in die EU eingeführt . Es wird minimal behandelt (250 €) Art. 3 (3) 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Ursprung Norwegen 2. Präferenzieller Ursprung Minimalbehandlungen Minimalbehandlungen sind geringfügige Behandlungen, die niemals ursprungsverleihend sein können, unabhängig davon ob sie einzeln oder in Kombination vorgenommen werden. Alle präferenziellen Ursprungsregeln enthalten einen Artikel, in dem festgelegt ist, welche Be- und Verarbeitungen nicht ausreichen, um den Ursprung einer Ware zu begründen Be- oder Verarbeitungen, die den Listenregeln entsprechen, wirken sich für das Erzeugnis, an dem sie vorgenommen wurden, nicht ursprungsverleihend aus, wenn diese Be- oder Verarbeitung in dem maßgeblichen Artikel als Minimalbehandlung definiert wurden. Anderseits müssen bei der Zuweisung des Ursprungs im Rahmen eines Kumulierungssystems die Be- und Verarbeitungen über die vorgenannten Minimalbehandlungen hinausgehen, brauchen jedoch nicht unbedingt die einschlägigen Listenregeln zu erfüllen. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 2. Präferenzieller Ursprung Allgemeine Toleranzregel Die allgemeine Toleranzregel erlaubt den Herstellern, die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses. Ist jedoch gemäß der spezifischen Listenregel über die jeweilige Be- oder Verarbeitung die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bereits zulässig, so darf die allgemeine Toleranzregel nicht herangezogen werden, um den in der Listenregel festgelegten Prozentsatz zu überschreiten. Der zulässige Höchstsatz ist immer der in der jeweiligen Listenregel angegebene Satz, der im Übrigen von einer Präferenzregelung zur anderen unterschiedlich hoch sein kann. Die Allgemeine Toleranzregel gilt nicht für Textilwaren der Kapitel 50 bis einschließlich 63. In der Einführung zu den Listenregeln sind besondere Toleranzregeln für Textilien festgelegt. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Draw Back Verbot Vereinfacht gesagt: Verbot der doppelten zollrechtlichen Vergünstigung Bsp.: Firma A führt aus Japan Zahnräder im Rahmen einer aktiven Veredelung ein und bezahlt dafür keinen Einfuhrzoll. Aus diesen Zahnräder fertigt sie ein Getriebe das sie mit Präferenz verkaufen will. In diesem Fall muß sie die Zahnräder die in einem präferenzbegünstigten Produkt verbaut worden sind nachträglich verzollen, da sich prinzipiell alle Vormaterialien die verbaut werden , sich im freien Verkehr der EU befunden haben müssen. Keine Regel ohne Ausnahme. In manchen Präferenzabkommen ist diese doppelte Bevorteilung möglich, z.B. Südkorea, Kolumbien , Peru oder Südafrika Übersicht: http://www.wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=5&stichtag=09.03.2015 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Draw Back Verbot 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Territorialitätsprinzip In allen Präferenzregelungen ist vorgesehen, dass sogenannte territoriale Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft eingehalten werden müssen: Nach diesem Territorialitätsprinzip müssen grundsätzlich alle Be- oder Verarbeitungsschritte, die zu dem Erwerb der Ursprungseigenschaft beitragen, ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft durchgeführt werden. Be- oder Verarbeitungen in anderen Ländern sind demnach grundsätzlich nicht zulässig. In den meisten Fällen gilt die Abweichung vom Territorialitätsprinzip nicht für Textilien der Kapitel 50 bis einschließlich 63 Besonderheiten oder Ausnahmen gelten jedoch in folgenden Fällen: •EWR: Die Ursprungsprotokolle der Pan-Europa- und Pan-Euro-Med-Abkommen sehen dabei folgende Besonderheit vor: Vorerzeugnisse mit Präferenzursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten als Vorerzeugnisse mit Präferenzursprung in der Gemeinschaft. Im EWR durchgeführte Beoder Verarbeitungen gelten somit als in der Gemeinschaft durchgeführt. •Kumulierung: Im Rahmen einer Kumulierung unterliegen die in den Partnerstaaten durchgeführten Produktionsprozesse ebenfalls nicht diesen territorialen Einschränkungen. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Territorialitätsprinzip 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Unmittelbare Beförderung Die Präferenzregelungen enthalten Vorschriften über die Beförderung von präferenzbegünstigten Waren von dem Territorium einer Vertragspartei zur anderen. Mit der Vorschrift über die unmittelbare Beförderung soll sichergestellt werden, dass es sich bei den im Einfuhrland eintreffenden Waren tatsächlich auch um die Waren handelt, die das Ausfuhrland verlassen haben. Wenn die Waren jedoch aus irgend einem Grund durch das Gebiet eines Drittlandes befördert werden oder dort bei der Beförderung einen Zwischenstopp einlegen müssen, so gelten die Voraussetzungen der unmittelbaren Beförderung als erfüllt, sofern die Waren unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind. Als Nachweis, dass die Vorschrift über die unmittelbare Beförderung eingehalten wurde, dient ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist oder eine von den Behörden dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, dass die Waren nicht behandelt oder manipuliert wurden. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Ursprungsnachweis Für die verschiedenen Präferenzabkommen sind unterschiedliche Ursprungsnachweise erforderlich. So ist in bestimmten Präferenzabkommen der Gemeinschaft die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED vorgesehen, während im Rahmen des APS ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A verlangt wird Anstelle eines spezifischen Ursprungsnachweises können auch Erklärungen auf Handelsdokumenten (Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Handelsdokument, auf denen die Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist - die so genannte "Erklärung auf der Rechnung") abgegeben werden. Unter bestimmten Umständen können Ursprungsnachweise auch rückwirkend ausgestellt werden Bei Verlust oder Zerstörung kann der Ausführer ein Duplikat beantragen 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung EUR.1 oder EUR.1 Med Beispiel 1: Stahl aus England wird in Deutschland zu Gehäusen verarbeitet und dann in die Schweiz ausgeführt EUR MED (Feld 7 „ keine Kumulierung angewendet) möglich zur Wiederausfuhr in ein anderes Partnerland aber auch EUR.1 Beispiel 2: Chillis aus Indien werden in Deutschland zu Würzpaste verarbeitet und dann in die Schweiz ausgeführt EUR MED (Feld 7 „ keine Kumulierung angewendet) möglich zur Wiederausfuhr in ein anderes Partnerland aber auch EUR.1 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung EUR.1 oder EUR.1 Med Beispiel 3: Kunststoff aus der Schweiz wird in Deutschland zu Gehäusen verarbeitet und dann nach Tunesien ausgeführt EUR MED (Feld 7 „keine Kumulierung angewendet) möglich zur Wiederausfuhr in ein anderes Partnerland aber auch EUR.1 Beispiel 4: Gewebe aus Marokko wird in Deutschland zu Hosen verarbeitet und dann in die Schweiz ausgeführt EUR MED (Feld 7 „Kumulierung angewendet mit Marokko) 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Quelle: http://www.wko.at 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Präferenzieller Ursprung Systematik: Es werden entweder Materialien aus einem Land verwendet oder aus mehreren. Werden Materialien mit Ursprung und ohne Ursprung eingesetzt kann der Präferenzursprung erreicht werden über: • • • • • Positionswechsel, Doppelter Positionswechsel (Textil) Wertregeln Kombination Wertregel + Positionswechsel Festgelegte Herstellungsvorgänge + eventuell Wertregeln 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Anwendung von Präferenzen 1. Gibt es mit dem Zielland ein bilaterales Freihandelsabkommen? http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/rules_origin/preferential/article_779_de.htm 1. Gibt es für das Produkt in dem Zielland einen begünstigten Präferenzzollsatz? http://madb.europa.eu/madb/datasetPreviewFormATpubli.htm?datacat_id=AT&from=publi 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Ursprungsberechnung 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Ursprungsberechnung 1. Feststellung der korrekten HS Position 2. Korrekte Einstufung in der Verarbeitungsliste 3. Prüfung ob die Regel eingehalten ist Ganz einfach. Oder? 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 8467 2199 8467 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Kalkulation der Wirtschaftlichkeit von Präferenznachweisen http://madb.europa.eu/madb/indexPubli.htm 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Fall a) negativ da Minimalbehandlung und alles Drittlandsprodukte Fall b) je nach Erfüllung der Listenregel, aber aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise keine Minimalbehandlung 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Ein Tag aus dem Leben einer Firma…. Kundenanfrage aus Tunesien über Kaffeemaschinen Allerdings will der Kunde nur mit Präferenzursprung kaufen Ermittlung der Warennummer 8419 8180 Ermittlung des Importzollsatzes in Tunesien es geht für den Kunden also um 27% Zoll 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Ein Tag aus dem Leben einer Firma…. Anfrage wegen der kalkulierten Stückliste 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Ein Tag aus dem Leben einer Firma…. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Export nach CH 8542 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Prüfschema Komplette Fertigung in der EU? Nein Mehr als Minimalbehandlung? Ja Ausreichende Be- oder Verarbeitung in der EU? - Listenbedingung erfüllt? - Spalte 4: verwendete VoU nicht höher als 30% (30% x 40,00 € = 12,00 €) VoU insgesamt: 6,- + 6,- + 2,- = 14,00 €, Wertklausel nicht erfüllt - Spalte 3: verwendete VoU nicht höher als 40% und Positionswechsel (40% x 40,00 € = 16,00 €) VoU insgesamt 6,- + 6,- + 2,- = 14,00 €, Wertklausel erfüllt - Positionswechsel erfüllt? (Griff aus Kunststoff = Pos. 8513) Ja, da das Gehäuse aus Kupfer ein Vormaterial mit Ursprung ist, welches die Listenbedingung nicht erfüllen muss. Ergebnis: Da die Listenbedingungen für Taschenlampen für alle Präferenzländer gleich oder leichter zu erfüllen sind, ist der Taschenlampen eine Ursprungsware der Europäischen Gemeinschaft (mit KR: der Europäischen Union) im Warenverkehr mit diesen Ländern oder Gebieten. 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Export nach MX 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Export nach MX 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Innerbetrieblicher Ablauf Variationen in den Unternehmen • Höchstanteil der VoU im Auge behalten • Währungsschwankungen bei der Beschaffung beachten • Bei Lieferung von Ursprungsmaterialien dies vertraglich zusichern lassen • LE bzw. LLE oder Ursprungsnachweise vorhalten • LE bzw. LLE auf formelle Richtigkeit prüfen • Achtung bei Preisnachlässen bzw. Rabatten • Mischbezug VoU und VmU möglichst vermeiden • Bei Mischbezug muß Trennung in der Fertigung möglich sein • – buchmäßige Trennung • Abschließende Kalkulation mit den Echtdaten • Rabatte an die Kunden beachten 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Konsequenzen bei falscher LE oder LLE Zivil: Zusicherung falscher Produkteigenschaften §§ 437, 443 BGB Hoheitlich: Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung, verkürzung oder gefährdung. Ein ausgestellter Präferenznachweis kann zurückgenommen werden Strafrechtlich: Eventuell Ordnungswidrigkeit 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg III. „Made in Ursprung“ Herkunftsangaben auf Produkten sind Hinweise auf die geografische Herkunft der Ware. Zwischen den zollrechtlichen Ursprungsregeln und den Regeln über die geografischen Herkunftsangaben gemäß dem Markenschutzgesetz gibt es grundlegende Unterschiede. So gehören die geografischen Herkunftsangaben zum Kennzeichenrecht. Dieses schreibt vor, dass die verwendeten Herkunftsangaben zutreffen müssen und tragen zum lauteren und unverfälschten Wettbewerb bei. Die Herkunftsangaben gewährleisten etwa, dass nur Produkte, die aus einem festgelegten geografischen Gebiet stammen und der Qualität sowie dem Ruf des Wirtschaftsstandortes „Deutschland" entsprechen, mit Angaben wie „Deutschland", „Germany" oder ähnlichen Hinweisen auf Deutschland versehen werden dürfen. Rechtsgrundlagen „Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren von 1891, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Markenrecht 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg 3. „Made in Ursprung“ Rohmesser werden dabei in China – mit aus Deutschland exportierten Maschinentechnologie - hergestellt. In Deutschland findet lediglich eine Nachbearbeitung in Form eines Polierens statt. „Made in Germany“ unzulässiger Herkunftshinweis (Urteil des OLG Düsseldorf vom 05. April 2011 – Az.: I-20 U 110/10) 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Noch Fragen? 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 20. Mai 2015 5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
© Copyright 2024 ExpyDoc