ursprung - IHK Schwarzwald-Baar

Der URSPRUNG ein Gebilde mit
vielen Stellschrauben,
aber keine eierlegende
Wollmilchsau
20. Mai 2015
5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Bernd Seemann
Zoll- und Außenwirtschaftsberater
Diplom Finanzwirt (FH)
1983 – 1989 Bundesfinanzverwaltung
1989 - dato Leiter Außenwirtschaft Aesculap AG
1998 - dato Beratung in Aussenwirtschaftsfragen
seit 1996 Vorsitzender AK Zoll Spectaris
seit 1999 Mitglied AK Zoll beim BDI
seit 2008 Vorsitzender AK Zoll IHK Heuberg-Baar-Schwarzwald
[email protected]
Mobil: 0171/127 9576
20. Mai 2015
5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
20. Mai 2015
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http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2006/december/tradoc_118238.pdf
20. Mai 2015
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Ursprung – keine eindeutig definierte Größe
20. Mai 2015
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1. Handelsrechtlicher Ursprung
2. Präferenzieller Ursprung
3. „Made in Ursprung“
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1. Handelsrechtlicher Ursprung
Bestimmung des Warenursprungs
a) vollständige Erzeugung
nur ein Land ist betroffen
b) letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung
mind. 2 Länder betroffen
1. Wechsel der (Unter-)Position in der HS-Nomenklatur
2. die in einer Liste mit ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen aufgeführten
Bedingungen werden erfüllt ;
3. Wertzuwachsregel ist erfüllt, der zufolge die Wertsteigerung aufgrund von
Montagevorgängen und Verwendung von Vormaterialien mit
Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des
Erzeugnisses ausmachen muss.
Wichtig für:
handelspolitischen Maßnahmen wie Antidumping- und Ausgleichszöllen,
Handelsembargos, Schutz- und Vergeltungsmaßnahmen, mengenmäßigen
Beschränkungen, Zollkontingenten, Handelsstatistiken, öffentlichen Ausschreibungen,
Ursprungskennzeichnungen, Ausfuhrerstattungen der EU
20. Mai 2015
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1. Handelsrechtlicher Ursprung
Rechtsgrundlage
Artikel 22 bis 26 der VO Nr. 2913/92 (ZK)
Artikel 35 bis 65 und die Anhänge 9 bis 11 der VO Nr. 2454/93 (ZK-DVO).
• Artikel 23 Absatz 2 ZK Bestimmung des Begriffs "Vollständigen Gewinnung oder Herstellung in einem Land".
• Artikel 24 ZK Ursprungsbestimmung wenn mehrere Länder an der Herstellung beteiligt sind.
(Hierbei handelt es sich um eine recht allgemeine Regelung, für die Bestimmung des Ursprungs von Textilwaren
(Artikel 36 bis 38 sowie Anhänge 9 und 10 ZK-DVO) und eine Reihe anderer Waren (Anhänge 9 und 11 ZK-DVO)
wurden jedoch spezifischere Kriterien festgelegt)
• Artikel 25 ZK Missbrauchsklausel
• Artikel 26 ZK Vorlage eines Ursprungsnachweises
• Artikeln 35 bis 40 ZK-DVO letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung von Textilien und anderer Waren
• Artikel 41 bis 46 ZK-DVO Ursprungsregeln speziell für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die zur
Standardausstattung von Geräten, Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen gehören.
• Artikeln 47 bis 54 ZK-DVO Voraussetzungen von Ursprungszeugnisse
• Artikel 55 bis 65 ZK-DVO Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse,
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Beispiel Anhang 10 ZK-DVO
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Beispiel Anhang 11 ZK-DVO
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Beispiel: Skalpellklingen
20. Mai 2015
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Beispiel: Fahrradschlauch
+
20. Mai 2015
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Präferenz
bezeichnet den Vorzug oder die Begünstigung einer Alternative oder
einer Ware, oder die Vorliebe, die ein Marktteilnehmer oder jemand
für etwas hat.
Im rechtlichen Sinne bedeutet eine Präferenz eine handelspolitische
Maßnahme in Form einer Vergünstigung und geht in der Regel mit
einem sog. Präferenzzollsatz einher.
(Quelle:wikipedia)
Wegfall oder Verminderung eines Einfuhrabgabensatzes
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Die Präferenzursprungseigenschaft wird Waren aus bestimmten
Ländern verliehen, die bestimmte Kriterien erfüllen und somit eine
Vorzugsbehandlung in Form von Präferenzzollsätzen genießen.
Auch wenn die Bestimmungen der einzelnen Abkommen in
bestimmten Details voneinander abweichen, so basieren die
meisten präferenziellen Ursprungsregeln doch auf einer Reihe
gemeinsamer Bestimmungen
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Ursprungseigenschaft
Waren haben die Ursprungseigenschaft, wenn sie entweder "Vollständig
gewonnen oder hergestellt" oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Dies
gilt für alle Präferenzregelungen.
Vollständig gewonnen oder hergestellt
Dieses Konzept bezieht sich vor allem auf Waren, die in dem begünstigten Land
in ihrem natürlichen Zustand gewonnen wurden und für Waren, die aus solchen
hergestellt wurden. Eine Ware darf also keine eingeführten Bestandteile ohne
Ursprungseigenschaft beinhalten.
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitet
Vormaterialien oder Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft müssen in
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um die
Ursprungseigenschaft erwerben zu können. Ausreichend be- oder verarbeitet
bedeutet eine Verarbeitung im Sinne der Listenregeln.
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Kumulierung ist der Begriff, der verwendet wird, um ein
System zu beschreiben, welches erlaubt, Vormaterialien
mit Ursprung im Land A, die zur Herstellung von
Ursprungswaren des Landes B verwendet werden, so zu
behandeln, als ob sie ihren Ursprung im Land B hätten.
• Bilaterale Kumulierung
• Diagonale Kumulierung
• Regionale Kumulierung
• Vollständige Kumulierung
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Beispiel: Bilaterale Kumulierung
In der EU werden medizinische Geräte (HS-Position 9018), zum Verkauf in die Schweiz
hergestellt. Zur Erlangung der Präferenzberechtigung gilt folgende Listenregelung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien (ohne Ursprungseigenschaft)
40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Der Ab-Werk-Preis beträgt 1.000 Euro. Bei der Herstellung des Gerätes werden neben
europäischen Ursprungserzeugnissen auch Vormaterialien aus China im Wert von 500 Euro
verwendet. Diese chinesischen Vormaterialien gelten nicht als Ursprungserzeugnisse . Der
zulässige Höchstbetrag wäre im Beispiel 400 Euro. Das Gerät gilt somit nicht als
präferenzberechtigtes Ursprungserzeugnis
Beispiel mit bilateraler Kumulation: Im vorstehenden Fall wird jetzt ein Teil der Vormaterialien
als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz bezogen.
Der Wert der importierten Vormaterialien aus der Schweiz beträgt 350 Euro, der der
chinesischen Waren 150 Euro. Das Ursprungsprotokoll des Abkommens sieht in Artikel 3 (1)
vor, dass Ursprungserzeugnisse der Schweiz anerkannt werden. Damit sinkt der Wert der
eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf 150 Euro (das sind weniger als
die zulässigen 40 %),wodurch die Verarbeitungsregel nun erfüllt ist. Im Ergebnis ist die Ware
präferenzberechtigt und kann zollbegünstigt bzw. zollfrei in die Schweiz eingeführt werden.
Quelle: www.zoll.de
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Beispiel Diagonale Kumulierung
Gewebe mit Ursprung in Marokko wird in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, wo daraus Damenhosen
(HS-Position 6104) hergestellt werden, die wiederum in die Schweiz ausgeführt werden.
Lösung:
Marokko, die Schweiz und die Gemeinschaft sind Vertragspartner der Paneuro-Med Zone. Laut Matrix haben
alle drei Vertragspartner untereinander bereits Präferenzabkommen geschlossen, also diagonale
Kumulierung gegeben.
Die in der Gemeinschaft erfolgte Herstellung von Hosen aus Geweben stellt zwar einen über die so
genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Vorgang dar, jedoch erfüllt dieser für sich genommen
nicht die für Erzeugnisse der Position 6104 einschlägige Ursprungsregel "Herstellen aus Garnen“.
Da zwischen den Vertragsparteien aber die diagonale Kumulierung Anwendung findet, darf das Gewebe mit
Ursprung in Marokko im Hinblick auf den Erwerb des Ursprungs der Europäischen Gemeinschaft
angerechnet werden. Damit sind die Damenhosen als in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt
anzusehen und können zollbegünstigt in die Schweiz geliefert werden. Die Kumulierung mit Marokko ist
jedoch zwingend in der Warenverkehrbescheinigung EUR-MED, die für die Ausfuhr in die Schweiz
auszustellen ist, anzugeben.
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Regionale Kumulierung
Die regionale Kumulierung ist eine Form der diagonalen Kumulierung, die nur
im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) besteht und zwischen
Mitgliedern einer regionalen Gruppe von begünstigten Ländern Anwendung
findet (z.B. ASEAN).
UL: CO
Bsp.:
In Bolivien wird Garn erzeugt 52.05 (10 €) , dann in Ecuador zu einem Gewebe
verarbeitet 52.08 (14 €) und schließlich werden in Kolumbien daraus Jeans
hergestellt 62.03 (30 €)
Ursprungserzeugnisse Kolumbiens da alle Produzenten in der
Andengruppe sind.
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Beispiel vollständige Kumulierung
EG ansässiges Unternehmen produziert Beleuchtungskörper der Pos. 9405 (ab-Werk-Preis: 100,--€)und
exportiert diese nach Liechtenstein. Folgende Vormaterialien :
a) einen Holzrahmen des Kap. 44 des Zolltarifs aus Kanada mit einem Zollwert von 25 €
b) Elektrik des Kap. 85 aus den USA mit einem Zollwert von 10 €
c) Gebogenes Glas der Pos. 7006 aus Norwegen mit einem Zollwert von 30 €. Das gebogene Glas wurde
in Norwegen aus Flachglas der Pos. 7003 mit Ursprung in der Ukraine hergestellt. Bei der Einfuhr des
Flachglases nach Norwegen wurde der Zollwert dort mit 10 € festgestellt. Diese Informationen finden sich
in der Lieferantenerklärung des norwegischen Lieferanten.
Die Ursprungsregel für 9405 lautet: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendete Vormaterialien 50 v. H.
des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.
Quelle: AW-Prax, Ausgabe Juli 2006, S. 303
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Lösung:
Die Vormaterialien von Kanada und den USA sind solche ohne Ursprung und müssen ausreichend be- oder
verarbeitet werden. Das gebogene Glas aus Norwegen ist auch ohne Ursprung haben jedoch im EWR bereits
eine Bearbeitung (und damit Wertsteigerung) erfahren. Über die Lieferantenerklärung wird dokumentiert, dass
Flachglas der Pos. 7003 mit einem Zollwert von 10 € als Vormaterial ohne Ursprung verwendet wird. Die
Bearbeitung und Wertsteigerung in Norwegen in der Höhe von 20 € kann als ursprungsbegründender Vorgang
bewertet werden.
Folglich werden zur Herstellung der Beleuchtungskörper folgende Vormaterialien ohne Ursprung im EWR
verwendet:
Holzrahmen aus Kanada 25 €
Elektrik
10 €
Flachglas
10 €
45 €
Damit erfüllen alle Vormaterialien die Listenbedingung zu 9405, da ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises nicht
übersteigt.
Quelle: AW-Prax, Ausgabe Juli 2006, S. 303
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Welchen Ursprung hat eine Ware deren Ursprung durch Kumulation entstanden ist:
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Welchen Ursprung hat eine Ware deren Ursprung durch Kumulation entstanden ist:
Bilaterale Kumulation:
Ursprungserzeugnis der Schweiz (750 €) wird in die EU eingeführt .
Es findet keine Be- oder Verarbeitung statt
Ursprung Schweiz
Ursprungserzeugnis der Schweiz (750 €) wird in die EU eingeführt .
Es wird mehr als minimal behandelt (500 €)
Ursprung EEC
Ursprungserzeugnis der Schweiz (750 €) wird in die EU eingeführt .
Es wird nur minimal behandelt (800 €) und danach Wiederausfuhr in die Schweiz
Ursprung EEC
Diagonale Kumulation:
Ursprungserzeugnisse der Schweiz (200 €), Islands (250) und Norwegens (300 €)
werden in die EU eingeführt . Es wird minimal behandelt (350 €)
Ursprung EEC
Ursprungserzeugnisse der Schweiz (200 €), Islands (250) und Norwegens (300 €)
werden in die EU eingeführt . Es wird minimal behandelt (250 €)
Art. 3 (3)
20. Mai 2015
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Ursprung Norwegen
2. Präferenzieller Ursprung
Minimalbehandlungen
Minimalbehandlungen sind geringfügige Behandlungen, die niemals
ursprungsverleihend sein können, unabhängig davon ob sie einzeln oder in
Kombination vorgenommen werden.
Alle präferenziellen Ursprungsregeln enthalten einen Artikel, in dem festgelegt ist,
welche Be- und Verarbeitungen nicht ausreichen, um den Ursprung einer Ware zu
begründen
Be- oder Verarbeitungen, die den Listenregeln entsprechen, wirken sich für das
Erzeugnis, an dem sie vorgenommen wurden, nicht ursprungsverleihend aus, wenn
diese Be- oder Verarbeitung in dem maßgeblichen Artikel als Minimalbehandlung
definiert wurden.
Anderseits müssen bei der Zuweisung des Ursprungs im Rahmen eines
Kumulierungssystems die Be- und Verarbeitungen über die vorgenannten
Minimalbehandlungen hinausgehen, brauchen jedoch nicht unbedingt die
einschlägigen Listenregeln zu erfüllen.
20. Mai 2015
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20. Mai 2015
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2. Präferenzieller Ursprung
Allgemeine Toleranzregel
Die allgemeine Toleranzregel erlaubt den Herstellern, die Verwendung von
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bis zu einem bestimmten
Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses. Ist jedoch gemäß der
spezifischen Listenregel über die jeweilige Be- oder Verarbeitung die
Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bereits zulässig,
so darf die allgemeine Toleranzregel nicht herangezogen werden, um den in
der Listenregel festgelegten Prozentsatz zu überschreiten.
Der zulässige Höchstsatz ist immer der in der jeweiligen Listenregel
angegebene Satz, der im Übrigen von einer Präferenzregelung zur anderen
unterschiedlich hoch sein kann.
Die Allgemeine Toleranzregel gilt nicht für Textilwaren der Kapitel 50 bis
einschließlich 63.
In der Einführung zu den Listenregeln sind besondere Toleranzregeln für
Textilien festgelegt.
20. Mai 2015
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Draw Back Verbot
Vereinfacht gesagt:
Verbot der doppelten zollrechtlichen Vergünstigung
Bsp.: Firma A führt aus Japan Zahnräder im Rahmen einer aktiven Veredelung ein und bezahlt dafür
keinen Einfuhrzoll. Aus diesen Zahnräder fertigt sie ein Getriebe das sie mit Präferenz verkaufen will.
In diesem Fall muß sie die Zahnräder die in einem präferenzbegünstigten Produkt verbaut worden
sind nachträglich verzollen, da sich prinzipiell alle Vormaterialien die verbaut werden , sich im freien
Verkehr der EU befunden haben müssen.
Keine Regel ohne Ausnahme. In manchen Präferenzabkommen ist diese doppelte
Bevorteilung möglich, z.B. Südkorea, Kolumbien , Peru oder Südafrika
Übersicht: http://www.wup.zoll.de/wup_online/uebersichten.php?id=5&stichtag=09.03.2015
20. Mai 2015
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Draw Back Verbot
20. Mai 2015
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Territorialitätsprinzip
In allen Präferenzregelungen ist vorgesehen, dass sogenannte territoriale Voraussetzungen für
den Erwerb der Ursprungseigenschaft eingehalten werden müssen:
Nach diesem Territorialitätsprinzip müssen grundsätzlich alle Be- oder Verarbeitungsschritte, die
zu dem Erwerb der Ursprungseigenschaft beitragen, ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft
durchgeführt werden. Be- oder Verarbeitungen in anderen Ländern sind demnach grundsätzlich
nicht zulässig.
In den meisten Fällen gilt die Abweichung vom Territorialitätsprinzip nicht für Textilien der Kapitel
50 bis einschließlich 63
Besonderheiten oder Ausnahmen gelten jedoch in folgenden Fällen:
•EWR: Die Ursprungsprotokolle der Pan-Europa- und Pan-Euro-Med-Abkommen sehen
dabei folgende Besonderheit vor: Vorerzeugnisse mit Präferenzursprung im Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR - Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten als
Vorerzeugnisse mit Präferenzursprung in der Gemeinschaft. Im EWR durchgeführte Beoder Verarbeitungen gelten somit als in der Gemeinschaft durchgeführt.
•Kumulierung: Im Rahmen einer Kumulierung unterliegen die in den Partnerstaaten
durchgeführten Produktionsprozesse ebenfalls nicht diesen territorialen Einschränkungen.
20. Mai 2015
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Territorialitätsprinzip
20. Mai 2015
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Unmittelbare Beförderung
Die Präferenzregelungen enthalten Vorschriften über die Beförderung von
präferenzbegünstigten Waren von dem Territorium einer Vertragspartei zur
anderen.
Mit der Vorschrift über die unmittelbare Beförderung soll sichergestellt
werden, dass es sich bei den im Einfuhrland eintreffenden Waren tatsächlich
auch um die Waren handelt, die das Ausfuhrland verlassen haben. Wenn die
Waren jedoch aus irgend einem Grund durch das Gebiet eines Drittlandes
befördert werden oder dort bei der Beförderung einen Zwischenstopp einlegen
müssen, so gelten die Voraussetzungen der unmittelbaren Beförderung als
erfüllt, sofern die Waren unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind.
Als Nachweis, dass die Vorschrift über die unmittelbare Beförderung
eingehalten wurde, dient ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die
Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist oder eine von den Behörden
dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, dass die Waren nicht behandelt
oder manipuliert wurden.
20. Mai 2015
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Ursprungsnachweis
Für die verschiedenen Präferenzabkommen sind unterschiedliche
Ursprungsnachweise erforderlich.
So ist in bestimmten Präferenzabkommen der Gemeinschaft die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED vorgesehen, während im
Rahmen des APS ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A verlangt wird
Anstelle eines spezifischen Ursprungsnachweises können auch Erklärungen auf
Handelsdokumenten (Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Handelsdokument, auf
denen die Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit
möglich ist - die so genannte "Erklärung auf der Rechnung") abgegeben werden.
Unter bestimmten Umständen können Ursprungsnachweise auch rückwirkend
ausgestellt werden
Bei Verlust oder Zerstörung kann der Ausführer ein Duplikat beantragen
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
EUR.1 oder EUR.1 Med
Beispiel 1:
Stahl aus England wird in Deutschland zu Gehäusen verarbeitet und dann in die
Schweiz ausgeführt
EUR MED (Feld 7 „ keine Kumulierung angewendet) möglich zur Wiederausfuhr in ein
anderes Partnerland aber auch EUR.1
Beispiel 2:
Chillis aus Indien werden in Deutschland zu Würzpaste verarbeitet und dann in die
Schweiz ausgeführt
EUR MED (Feld 7 „ keine Kumulierung angewendet) möglich zur Wiederausfuhr in ein
anderes Partnerland aber auch EUR.1
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
EUR.1 oder EUR.1 Med
Beispiel 3:
Kunststoff aus der Schweiz wird in Deutschland zu Gehäusen verarbeitet und dann
nach Tunesien ausgeführt
EUR MED (Feld 7 „keine Kumulierung angewendet) möglich zur Wiederausfuhr in ein
anderes Partnerland aber auch EUR.1
Beispiel 4:
Gewebe aus Marokko wird in Deutschland zu Hosen verarbeitet und dann in die
Schweiz ausgeführt
EUR MED (Feld 7 „Kumulierung angewendet mit Marokko)
20. Mai 2015
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Quelle: http://www.wko.at
20. Mai 2015
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Präferenzieller Ursprung
Systematik:
Es werden entweder Materialien aus einem Land verwendet oder aus
mehreren.
Werden Materialien mit Ursprung und ohne Ursprung eingesetzt kann der
Präferenzursprung erreicht werden über:
•
•
•
•
•
Positionswechsel,
Doppelter Positionswechsel (Textil)
Wertregeln
Kombination Wertregel + Positionswechsel
Festgelegte Herstellungsvorgänge + eventuell Wertregeln
20. Mai 2015
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Anwendung von Präferenzen
1. Gibt es mit dem Zielland ein bilaterales
Freihandelsabkommen?
http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/rules_origin/preferential/article_779_de.htm
1. Gibt es für das Produkt in dem Zielland einen
begünstigten Präferenzzollsatz?
http://madb.europa.eu/madb/datasetPreviewFormATpubli.htm?datacat_id=AT&from=publi
20. Mai 2015
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Ursprungsberechnung
20. Mai 2015
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Ursprungsberechnung
1. Feststellung der korrekten HS Position
2. Korrekte Einstufung in der Verarbeitungsliste
3. Prüfung ob die Regel eingehalten ist
Ganz einfach. Oder?
20. Mai 2015
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8467 2199
8467
20. Mai 2015
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20. Mai 2015
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Kalkulation der Wirtschaftlichkeit von Präferenznachweisen
http://madb.europa.eu/madb/indexPubli.htm
20. Mai 2015
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20. Mai 2015
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Fall a) negativ da Minimalbehandlung und alles Drittlandsprodukte
Fall b) je nach Erfüllung der Listenregel, aber aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise keine Minimalbehandlung
20. Mai 2015
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Ein Tag aus dem Leben einer Firma….
Kundenanfrage aus Tunesien über Kaffeemaschinen
Allerdings will der Kunde nur mit Präferenzursprung kaufen
Ermittlung der Warennummer
8419 8180
Ermittlung des Importzollsatzes in Tunesien
es geht für den Kunden also um 27% Zoll
20. Mai 2015
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Ein Tag aus dem Leben einer Firma….
Anfrage wegen der kalkulierten Stückliste
20. Mai 2015
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Ein Tag aus dem Leben einer Firma….
20. Mai 2015
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Export nach CH
8542
20. Mai 2015
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Prüfschema
Komplette Fertigung in der EU?
Nein
Mehr als Minimalbehandlung?
Ja
Ausreichende Be- oder Verarbeitung in der EU?
- Listenbedingung erfüllt?
- Spalte 4: verwendete VoU nicht höher als 30% (30% x 40,00 € = 12,00 €)
VoU insgesamt: 6,- + 6,- + 2,- = 14,00 €,
Wertklausel nicht erfüllt
- Spalte 3: verwendete VoU nicht höher als 40% und Positionswechsel (40% x
40,00 € = 16,00 €)
VoU insgesamt 6,- + 6,- + 2,- = 14,00 €,
Wertklausel erfüllt
- Positionswechsel erfüllt? (Griff aus Kunststoff = Pos. 8513)
Ja, da das Gehäuse aus Kupfer ein Vormaterial mit Ursprung ist,
welches die Listenbedingung nicht erfüllen muss.
Ergebnis: Da die Listenbedingungen für Taschenlampen für alle Präferenzländer
gleich oder leichter zu erfüllen sind, ist der Taschenlampen eine Ursprungsware
der Europäischen Gemeinschaft (mit KR: der Europäischen Union) im
Warenverkehr mit diesen Ländern oder Gebieten.
20. Mai 2015
5. Zollforum IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Export nach MX
20. Mai 2015
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Export nach MX
20. Mai 2015
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Innerbetrieblicher Ablauf
Variationen in den Unternehmen
•
Höchstanteil der VoU im Auge behalten
•
Währungsschwankungen bei der Beschaffung beachten
•
Bei Lieferung von Ursprungsmaterialien dies vertraglich zusichern lassen
•
LE bzw. LLE oder Ursprungsnachweise vorhalten
•
LE bzw. LLE auf formelle Richtigkeit prüfen
•
Achtung bei Preisnachlässen bzw. Rabatten
•
Mischbezug VoU und VmU möglichst vermeiden
•
Bei Mischbezug muß Trennung in der Fertigung möglich sein
•
– buchmäßige Trennung
•
Abschließende Kalkulation mit den Echtdaten
•
Rabatte an die Kunden beachten
20. Mai 2015
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Konsequenzen bei falscher LE oder LLE
Zivil:
Zusicherung falscher Produkteigenschaften §§ 437, 443 BGB
Hoheitlich:
Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung, verkürzung oder
gefährdung. Ein ausgestellter Präferenznachweis kann
zurückgenommen werden
Strafrechtlich:
Eventuell Ordnungswidrigkeit
20. Mai 2015
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III. „Made in Ursprung“
Herkunftsangaben auf Produkten sind Hinweise auf die geografische Herkunft der Ware.
Zwischen den zollrechtlichen Ursprungsregeln und den Regeln über die geografischen
Herkunftsangaben gemäß dem Markenschutzgesetz gibt es grundlegende Unterschiede.
So gehören die geografischen Herkunftsangaben zum Kennzeichenrecht. Dieses schreibt
vor, dass die verwendeten Herkunftsangaben zutreffen müssen und tragen zum lauteren
und unverfälschten Wettbewerb bei.
Die Herkunftsangaben gewährleisten etwa, dass nur Produkte, die aus einem festgelegten
geografischen Gebiet stammen und der Qualität sowie dem Ruf des Wirtschaftsstandortes
„Deutschland" entsprechen, mit Angaben wie „Deutschland", „Germany" oder ähnlichen
Hinweisen auf Deutschland versehen werden dürfen.
Rechtsgrundlagen
„Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren von
1891, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Markenrecht
20. Mai 2015
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3. „Made in Ursprung“
Rohmesser werden dabei in China – mit aus Deutschland exportierten
Maschinentechnologie - hergestellt.
In Deutschland findet lediglich eine Nachbearbeitung in Form eines Polierens statt.
„Made in Germany“ unzulässiger Herkunftshinweis
(Urteil des OLG Düsseldorf vom 05. April 2011 – Az.: I-20 U 110/10)
20. Mai 2015
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Noch Fragen?
20. Mai 2015
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Herzlichen Dank für die
Aufmerksamkeit!
20. Mai 2015
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