Sicherheitsprogramm bekannter Lieferant

Sicherheitsprogramm
SICHERHEITSPROGRAMM
zum Antrag Benennung als "bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen" Bern Airport
gemäss
EU Regulation 300/2008
EU Regulation 687/2014
EU Regulation 185/2010
EU Regulation 18/2010
NASP, Kapitel 9
Erstellt von (Name Sicherheitsbeauftragter)
© Flughafen Bern AG - Bern Airport
Stand (Datum):
V1.0/20.05.2015
Version:
1
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Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden, unvollständig ausgefüllte Formulare müssen zurückgewiesen werden.
1. ANGABEN ZUM UNTERNEHMEN
1.1. Anschrift:
Vollständiger Name des Unternehmens
Geschäftsadresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Ort)
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail
1.2. Kontaktdaten der für Sicherheitsbelangen zuständigen Person:
Name
Adresse (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Ort)
selbe Adresse wie Geschäftsadresse Unternehmen (siehe oben)
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail
24-Stunden-Kontakt
1.3. Bevollmächtigter des Unternehmens:
Name
Stellung im Unternehmen
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2. GENERELLES
2.1. Zielsetzung des Sicherheitsprogrammes:
Dieses Firmen-Sicherheitsprogramm hat zum Ziel, die angewendeten Sicherheitsmassnahmen zu benennen, welche
absichern, dass sämtliche Flughafenlieferungen geeigneten Sicherheitskontrollen unterworfen werden, bevor sie am
Flughafen angeliefert werden.
ist dafür verantwortlich, dass auch Sub-Unternehmen sich vollumfänglich an diese
Vorgaben halten, wenn sie im Auftrag von
handeln.
ist ausserdem verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
2.2. Verpflichtungserklärung:
hat die Verpflichtungserklärung gemäss den gesetzlichen Vorgaben vollständig ausgefüllt
und eingereicht.
(Bitte die unterschriebene Verpflichtungserklärung beilegen)
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3. MITARBEITENDE UND ORGANISATION
3.1. Beschreibung der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens; insbesondere im Bereich der
Flughafenlieferungen (bitte Betriebsorganigramm als Anhang beilegen, falls vorhanden):
3.2. Reguläre Geschäftszeiten
3.3. Sicherheitsbeauftragter des Unternehmens
hat eine Person benannt, welche für die Einführung, Anwendung und
Überwachung der geforderten Sicherheitsmassnahmen verantwortlich zeichnet. Ausserdem unterliegt dieser Person die
Schulung der mit Aufgaben im Zusammenhang mit Flughafenlieferungen betrauten Mitarbeitenden.
(bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich)
Der Sicherheitsbeauftragte ist im Besitz eines Flughafenausweises, der zum Betreten der Sicherheitsbereiche am
Flughafen Bern berechtigt.
hat die früheren Beschäftigungsverhältnisse des Sicherheitsbeauftragten
überprüft. Dabei haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Eignung dieser Person für Sicherheitsaufgaben
sprechen. Die Einstellungsunterlagen werden vom Unternehmen aufbewahrt und dem Flughafen Bern und dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Verlangen vorgelegt. Als Minimalchecks gemäss Anforderungen BAZL wurden
durchgeführt:
Identitätsüberprüfung (z.B. aufgrund des Lebenslaufs)
Überprüfung der Anstellungs- und Schulungsverhältnisse der letzten 5 Jahre
Überprüfung betreffend strafrechtlicher Vergehen in allen Wohnsitz-Staaten der letzten 5 Jahre (Strafregisterauszug)
3.4. Selektion und Schulung von Mitarbeitenden
gewährleistet, dass die Herstellung, Bearbeitung und Bereitstellung der
Flughafenlieferungen sowie der Transport zum Flughafen durch sorgfältig rekrutierte und geschulte Mitarbeitende erfolgt.
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3.4.1. Vor-Anstellungs-Checks
Personen, welche mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Flughafenlieferungen betraut sind, sind im Besitz
eines Flughafenausweises, der zum Betreten der Sicherheitsbereiche am Flughafen Bern berechtigt.
hat die früheren Beschäftigungsverhältnisse der Personen, welche mit
Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Flughafenlieferungen betraut sind, überprüft. Dabei haben sich keine
Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Eignung dieser Personen für Sicherheitsaufgaben sprechen. Die Einstellungsunterlagen werden vom Unternehmen aufbewahrt und dem Flughafen Bern und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
auf Verlangen vorgelegt. Als Minimalchecks gemäss Anforderungen BAZL wurden durchgeführt:
Identitätsüberprüfung (z.B. aufgrund des Lebenslaufs)
Überprüfung der Anstellungs- und Schulungsverhältnisse der letzten 5 Jahre
Bestätigung, dass keine strafrechtlichen Untersuchungen und/oder Verfahren der letzten 5 Jahren hängig sind (betroffene
Mitarbeitende und Sicherheitsbeauftragter).
3.4.2. Schulung der Mitarbeitenden
Mitarbeitende, welche für die Herstellung, Bearbeitung und Bereitstellung von Flughafenlieferungen zuständig sind,
müssen eine spezifische Sicherheitsschulung absolvieren, um sich die notwendigen sicherheitsrelevanten
Kenntnisse anzueignen. Diese Schulung muss stattfinden, bevor sie unbegleiteten Zugang zu Flughafenlieferungen
erhalten, welche in die sicherheitskritischen Zonen eines Flughafens angeliefert werden.
bewahrt die detaillierten Schulungsunterlagen aller betroffenen Mitarbeitenden auf.
gewährleistet, dass die Mitarbeiterschulungen durch den Sicherheitsbeauftragten
oder einen anderen qualifizierten Instruktor durchgeführt resp. überwacht werden.
(bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich):
Der Sicherheitsbeauftragte wurde gemäss den gesetzlichen Vorschriften geschult (Nachweis bitte diesem Antrag beilegen)
Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen an Flughafenlieferungen durchführen, wurden gemäss den gesetzlichen
Vorschriften geschult. Die entsprechenden Nachweise werden vom Unternehmen aufbewahrt und dem Flughafen Bern
und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Verlangen vorgelegt.
Mitarbeiter, die Zugang zu Flughafenlieferungen haben (insbesondere Fahrer), wurden gemäss den
gesetzlichen Vorschriften geschult. Die entsprechenden Nachweise werden vom Unternehmen aufbewahrt und
dem Flughafen Bern und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Verlangen vorgelegt.
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4. ZUTRITTSKONTROLLVERFAHREN
4.1. Kontrollprozesse:
stellt sicher, dass alle Produktions- und Lagerstätten von Waren, welche für
Flughafenlieferungen dienen, jederzeit gegen unrechtmässigen Zutritt geschützt sind. Alle Türen, Fenster sowie andere
Zutrittsmöglichkeiten sind gesichert und/oder durch Zutrittskontrolle geschützt.
unternimmt alle erforderlichen Massnahmen (strukturell und operationell),
dass sich ausschliesslich berechtigte Personen zu den sicherheitskritischen Zonen Zutritt verschaffen; durch diese
hindurchgehen oder sich darin aufhalten.
4.2. Externe Anlieferungen:
Die firmeninternen Abläufe sind so definiert, dass die Infiltrierung von verbotenen Gegenständen in die Produktions- und
Lagerstätten von Waren von Flughafenlieferungen wirkungsvoll verhindert wird. Dies wird insbesondere durch folgende
Massnahmen gewährleistet.
(bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich):
Externe Flughafenlieferungen werden bei der Warenannahme des Unternehmens kontrolliert
Die Kontrolle der Waren erfolgt erst bei der Zusammenstellung der Lieferung, wenn klar ist, dass diese für
Sicherheitsbereiche des Flughafens bestimmt ist.
Mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen ist ein Drittunternehmen beauftragt. Das Drittunternehmen ist zur
ordnungsgemässen Durchführung der Kontrollen verpflichtet worden. Die vertraglichen Regelungen werden dem
Flughafen Bern und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Verlangen vorgelegt.
4.2.1. Verhinderung des unbefugten Zugangs zum Betriebsgelände und zu Flughafenlieferungen:
(bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich):
Entfällt, da keine Flughafenlieferungen auf dem Betriebsgelände produziert oder gelagert werden und erst unmittelbar
vor oder bei der Beladung des Transportfahrzeuges bestimmt wird, welche Waren in die Sicherheitsbereiche des
Flughafens Bern geliefert werden.
Die Bereiche sind eindeutig gekennzeichnet. Unbefugten ist das Betreten untersagt.
Alle Zugänge zu diesen Bereichen sind außerhalb der Betriebszeiten verschlossen.
Diese Bereiche sind eingezäunt oder anderweitig baulich-technisch gegen unbefugtes Betreten gesichert.
Diese Bereiche sind mit einer Alarmanlage gesichert.
Der Zugang zu diesen Bereichen wird personell oder technisch kontrolliert.
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Andere Methode der Zugangskontrolle (bitte nachfolgend beschreiben):
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Sicherheitsprogramm 5. VERFAHREN
5.1. Herstellung und Lagerung: ist verantwortlich dafür, dass Waren, welche für den Flughafen Bern hergestellt und/oder gelagert werden nicht unbeaufsichtigt oder ungeschützt sind. Ebenfalls wird sichergestellt, dass der Zutritt zu Herstellungs‐, Bearbeitungs‐ und Lagerstätten nur zutrittsberechtigten Personen gewährt wird. Wie wird die Regelung hinsichtlich Mitnahmeberechtigungen und dem Zugang betriebsfremder Personen (Besuchern, Reinigungs‐ und Instandhaltungspersonal, Handwerker, etc.) dargestellt? (Bitte nachfolgend beschreiben): 5.2. Transport: Die Fahrzeuge, welche Flughafenlieferungen transportieren, werden durch folgende Massnahmen vor unrechtmässigem Fremdzugriff geschützt: (bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich) Die Fahrzeuge werden durch Sicherheitssiegel geschützt Die Siegel werden unter Verschluss aufbewahrt, ausschliesslich durch berechtigte Personen herausgegeben und ausschliesslich durch berechtigte Personen am Fahrzeug angebracht Die Siegel sind nummeriert und die Nummern werden zwecks Nachverfolgung administrativ erfasst und bei Ankunft am Flughafen gegengezeichnet Die Fahrzeuge werden durch den Fahrer ununterbrochen beaufsichtigt Die Flughafenlieferungen werden in einem abgeschlossenen Transportbehältnis transportiert und damit vor unbefugtem Zugriff geschützt Die Flughafenlieferungen werden durch andere Sicherungsmassnahmen geschützt (bitte nachfolgend erläutern) © Flughafen Bern AG ‐ Bern Airport V1.0/17.05.2015
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6. UNREGELMÄSSIGKEITEN UND VORFALLMELDUNGEN
Alle Unregelmässigkeiten die Sicherheit der Anlagen und/oder den Transport betreffend werden unverzüglich dem
Sicherheitsbeauftragten der Firma gemeldet. (Einbruch, aufgebrochene Siegel, jegliche anderweitige unrechtmässige
Manipulation der Flughafenlieferungen)
gewährleistet, dass im Falle von unrechtmässigen sicherheitsrelevanten
Vorfällen (Bombendrohungen, verdächtige Gegenstände, etc.) der Sicherheitsbeauftragte der Firma dem
Flughafen Bern, innerhalb von 72 Stunden einen detaillierten schriftlichen Bericht erstattet gemäss den
gesetzlichen Vorgaben.
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Sicherheitsprogramm
7. QUALITÄTSSICHERUNG
stellt sicher, dass die Einhaltung der Luftsicherheitsstandards regelmässig
überprüft wird. Regelmässige Verfahren zur Qualitätssicherung sowie Korrekturmassnahmen sind zu dokumentieren und
auf Verlangen Bern Airport und dem BAZL vorzulegen.
Der Status als bekannter Lieferant setzt die Akzeptierung der nachfolgenden 4 Punkte voraus:
Über alle Flughafenlieferungen wird ein Nachweis geführt (z.B. Lieferschein)
Der Sicherheitsbeauftragte ist verantwortlich für den Status als bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen.
Sobald er das Unternehmen verlässt oder die Tätigkeit nicht mehr ausübt, wird Bern Airport unmittelbar informiert
Die Rekrutierung des Nachfolgers erfolgt analog dem Auswahl- und Schulungsverfahren des aktuellen
Sicherheitsbeauftragten
Stellt
ihre Tätigkeiten ein oder können die zugesicherten Sicherheitsmassnahmen nicht mehr eingehalten werden, wird Bern Airport unverzüglich informiert. Der Status als bekannter
Lieferant wird daraufhin durch Bern Airport entzogen.
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Sicherheitsprogramm
8. KONTAKTNUMMERN
Die Kontaktnummer des Flughafens Bern im Bezug auf Sicherheitsfragen lautet:
Flughafen Bern, Sandro Hofer
Flughafen Bern, 24h Kontakt
0041 (0)31 960 21 33
0041 (0)31 960 22 42
Wir erklären, dass alle relevanten Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsprogramms
erstellt werden, aufbewahrt und Bern Airport sowie dem BAZL auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus bestätigen wir mit unserer Unterschrift die Richtigkeit oben stehender Angaben und übernehmen für die
Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen die volle Verantwortung.
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9. UNTERSCHRIFTEN
Durch den Bevollmächtigen des Unternehmens auszufüllen:
Ort und Datum
Unterschrift
Durch den Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens auszufüllen:
Ort und Datum
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