Garantiebedingungen für das Autoglas-Garantiesiegel 1. Wir, der ScheibenCheck-Partner, gewähren dem Kunden die nachfolgende Garantie zusätzlich zu den dem Kunden gesetzlich etwa zustehenden Ansprüchen wegen Mängeln bei Ausführung einer Steinschlag-Reparatur oder einer Neuverglasung. Dem Kunden steht es frei, ob er ihm zustehende gesetzliche Ansprüche und/oder Rechte aus dieser Garantie geltend macht. 2. Wir gewähren die Garantie auch ohne Steinschlag-Reparatur oder Neuverglasung durch uns, wenn wir die Verglasung des Fahrzeugs überprüft und dem Kunden dazu eine schriftliche Bestätigung (ScheibenCheck-Formular und /oder Autoglas-Garantiesiegel) ausgehändigt haben. 3. Wir garantieren dem Kunden a.für 12 Jahre die Freiheit von Dichtigkeitsmängeln bei der Montage der Fahrzeugverglasung. Ein Dichtigkeitsmangel liegt vor, wenn Feuchtigkeit durch oder am Rand der ausgetauschten Glasscheibe in das Innere des Fahrzeugs gelangt. b.für 6 Jahre Haltbarkeit der reparierten Fahrzeugverglasung. Ein Haltbarkeitsmangel liegt vor, wenn die Reparatur fehlerhaft war und die Glasscheibe infolgedessen an der reparierten Stelle weiter reißt. 4. Die Garantie beginnt mit dem Tage der Rückgabe des Fahrzeuges nach Steinschlag-Reparatur oder Neuverglasung durch uns oder der Ausstellung des ScheibenCheck-Formulars und /oder der Übergabe des Autoglas-Garantiesiegels. 5. Im Rahmen dieser Garantie kann der Kunde ausschließlich folgendes verlangen: a.im Falle von Dichtigkeitsmängeln gewähren wir Mängelbeseitigung ausschließlich durch uns. Wir tragen hierbei die Kosten der Nachbesserung jedoch nur bis zur Höhe des vom Kunden ursprünglich für die Montage der Fahrzeugverglasung gezahlten anteiligen Rechnungsbetrages (Höchstgrenze). b.im Falle von Haltbarkeitsmängeln bieten wir die Neuverglasung zu ermäßigten Konditionen an: Hierbei wird der ursprünglich für die Steinschlag-Reparatur gezahlte Betrag von dem Rechnungsbetrag für die Neuverglasung abgezogen. Die Ermäßigung gewähren wir nur demjenigen, der die ursprüngliche Steinschlag-Reparatur bezahlt hat (Kunde bzw. Versicherung). Etwa darüber hinausgehende Kosten der Mängelbeseitigung trägt der Kunde selbst. Der Kunde kann im Rahmen dieser Garantie keine Entschädigung für Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Zeitaufwand, Fahrtkosten, Kostenvoranschlag verlangen. 6. Diese Garantie erlischt, wenn der Kunde oder ein Dritter nach Garantiebeginn an der Verglasung Reparaturmaßnahmen ausführt oder die Verglasung ausbaut. 7. Die Garantie gilt nicht für Schäden durch äußerliche Einflüsse, die wir nicht zu vertreten haben, wie etwa Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel. 8. Die Rechte aus dieser Garantie gewähren wir ausschließlich gegen Vorlage unserer Originalrechnung, des ScheibenCheck-Formulars oder Vorführung des Fahrzeugs mit dem Autoglas-Garantiesiegel. 9. Diese Garantie gewähren wir nur dem Kunden persönlich. Eine Übertragung oder Abtretung der Garantie ist ausgeschlossen. Wird das Fahrzeug nach Austausch bzw. Reparatur der Verglasung durch uns vom Kunden, Fahrzeug- eigentümer oder –halter an einen Dritten veräußert, so erlischt diese Garantie automatisch an dem Tag der Veräußerung des Fahrzeugs an den Dritten..
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