Bestätigung zum betriebsbereiten Einspeisemanagement

Bestätigung zum betriebsbereiten Einspeisemanagement
Bestätigung der Leistungsregelung für EEG § 9 Abs. 1 und 2 und KWK Anlagen Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Standort der Anlage
Angaben zur Anlage
Straße: __________________________________________
Name Anlagenbetreiber: _____________________________
PLZ: ____________________________________________
_________________________________________________
Ort: _____________________________________________
Anlagenart: _______________________________________
Flurstück-Nr.: _____________________________________
Anlagenleistung (kWp): _____________________________
§ 9 Technische Vorgaben
(1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten
Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der
Netzbetreiber jederzeit
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare
Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer
gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit
1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.
Vom Anlagenbetreiber auszufüllen
§ 9 Abs. 1 (>100kW  RSE 60% und 30% und 0%/Ist-Abfrage)
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(2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die
Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen,
2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf
70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
Vom Anlagenbetreiber auszufüllen
§ 9 Abs. 2
Nr.1 (>30kW – 100kW  RSE 100% - 0% ) ODER
Nr.2 (0-30kW  RSE 100% - 0% oder Leistungsreduzierung)
RSE ODER
70%
Hiermit bestätige ich, dass ich die Vorgaben gemäß § 9 EEG Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der
„Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Einspeisemanagement“ des Netzbetreibers, entsprechend
umgesetzt habe.
Das Konzept (Aufbau, Schaltpläne etc.) dieser technischen Einrichtung wurde vor der Installation mit der
EZV Energie – und Service GmbH & Co. KG abgestimmt.
Unterschrift Anlagenbetreiber
Ort, Datum
Unterschrift Anlagenerrichter
Ort, Datum
Unterschrift Netzbetreiber
Stand: 01.08.2015
Ort, Datum
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