Bestätigung zum betriebsbereiten Einspeisemanagement Bestätigung der Leistungsregelung für EEG § 9 Abs. 1 und 2 und KWK Anlagen Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Standort der Anlage Angaben zur Anlage Straße: __________________________________________ Name Anlagenbetreiber: _____________________________ PLZ: ____________________________________________ _________________________________________________ Ort: _____________________________________________ Anlagenart: _______________________________________ Flurstück-Nr.: _____________________________________ Anlagenleistung (kWp): _____________________________ § 9 Technische Vorgaben (1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die Ist-Einspeisung abrufen kann. Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit 1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann. Vom Anlagenbetreiber auszufüllen § 9 Abs. 1 (>100kW RSE 60% und 30% und 0%/Ist-Abfrage) Bestätigung zum betriebsbereiten Einspeisemanagement Seite 1 von 2 (2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen, 2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Vom Anlagenbetreiber auszufüllen § 9 Abs. 2 Nr.1 (>30kW – 100kW RSE 100% - 0% ) ODER Nr.2 (0-30kW RSE 100% - 0% oder Leistungsreduzierung) RSE ODER 70% Hiermit bestätige ich, dass ich die Vorgaben gemäß § 9 EEG Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der „Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Einspeisemanagement“ des Netzbetreibers, entsprechend umgesetzt habe. Das Konzept (Aufbau, Schaltpläne etc.) dieser technischen Einrichtung wurde vor der Installation mit der EZV Energie – und Service GmbH & Co. KG abgestimmt. Unterschrift Anlagenbetreiber Ort, Datum Unterschrift Anlagenerrichter Ort, Datum Unterschrift Netzbetreiber Stand: 01.08.2015 Ort, Datum Bestätigung zum betriebsbereiten Einspeisemanagement Seite 2 von 2
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