DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule Sektion Ressourcen Bachstrasse 15, 5001 Aarau 062 835 21 20 [email protected] www.ag.ch/volksschule, www.schulen-aargau.ch Abteilungs- und Ressourcenbewilligung für das Schuljahr 2016/17 1. Termine für die Ressourcenbeantragung / für das Bewilligungsverfahren Die Anträge für das Schuljahr 2016/17 können über die Administration Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA) ab folgenden Terminen vorgenommen werden (Anleitungen ALSA): • Für Abteilungen 8. Februar • Für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) 7. März • Zusatzlektionen für sozial belastete Schulen werden ab Mitte Februar über ALSA mitgeteilt. • Lektionen für Logopädie/Legasthenietherapie werden im März über ALSA mitgeteilt. • Über den Prozess der VM-Anträge wird anfangs März informiert. Bis dahin können keine VMAnträge für das kommende Schuljahr gestellt werden. • Schulleitungspensen sind in ALSA ersichtlich. Eine Neuberechnung der Schulleitungspensen findet auf das Schuljahr 2017/18 statt. Bei substanziellen Veränderungen im Schuljahr 2016/17 kann in ALSA eine Erhöhung berechnet und beantragt werden. 2. Verfahren Bitte beachten Sie die folgenden Punkte: • Es müssen alle Abteilungen zur Bewilligung beantragt werden (Grundausstattung). • Gesuche für Abteilungen von Kreisschulen mit Verträgen sind von der Sitzgemeinde einzureichen; bei Schulverbänden vom zuständigen Organ gemäss Satzungen (z.B. Kreisschulpflege). • Neu sind auch die Anträge für alle Lerngruppen im Fachunterricht einzureichen. Dies gilt für folgende Fächer (Benutzerhandbuch ALSA): a) Primarschule (inkl. EK und KK): Musikgrundschule, Textiles Werken 2.-5. Klasse, Werken/Textiles Werken 6. Klasse, Englisch und Französisch. b) Oberstufe: Alle Fremdsprachen, Geometrisch-technisches Zeichnen, Hauswirtschaft, Textiles Werken, Werken, Projekte und Recherchen und die weiteren Wahlfächer Chor sowie Ethik und Religionen. • Weitere Förder- und Unterstützungsressourcen werden ebenfalls über ALSA beantragt, z.B. die Begabtenförderungen, DaZ-Lektionen, KIK und RIK, Instrumentalunterricht, Krisenassistenzen, Stützunterricht Engl./Franz., Verstärkte Massnahmen / UME. • Einreichungsfristen: • Abteilungen der Regelklassen und Kindergärten: 31. März 2016 • Einschulungsklassen und Kleinklassen: 31. Mai 2016 • Lerngruppen im Fachunterricht: 31. Mai 2016 3. Neue Rahmenbedingungen (Entlastungsmassnahmen) 3.1 Lektionen an Abteilungen im Kindergarten An den Abteilungen im Kindergarten gilt für die ungebundenen Lektionen eine neue Dotation. Im Bereich der Schülerzahlen von 41 bis 75 Kindern wurde darauf geachtet, dass die Flexibilität zur Bildung der Anzahl Abteilungen erhalten bleibt (eine Abteilung mehr mit weniger Lektionen). 3.2 Mindestschülerzahlen für Abteilungen an der Real- und Sekundarschule Als Mindestschülerzahl gelten für Abteilungen der Realschule 13 und für Abteilungen der Sekundarschule 15 Schülerinnen und Schüler (SuS). Kleinere Abteilungen mit mindestens 11 Lernenden an der Real- und 13 Lernenden an der Sekundarschule müssen nicht aufgehoben werden, wenn a) dadurch weniger als 1/3 eines Normalpensums eingespart werden kann, b) die neu gebildeten (zusammengelegten) Abteilungen mehr als 20 Lernende an der Real- und mehr als 23 Lernende an der Sekundarschule umfassen, c) es sich um eine Abschlussklasse handelt. Durch die Erhöhung der Mindestschülerzahlen der Abteilungen werden vermehrt mehrklassige Abteilungen zu bilden sein. Realschule Beispiel 1a: 1.Klasse 14 SuS (Prognose fürs neue Schuljahr) 2.Klasse 24 SuS (2 bestehende Abt. à 12 SuS) 4.Klasse 22 SuS (2 bestehende Abt. à 11 SuS) Die beiden Abteilungen der 4. Klasse (Abschlussklassen) mit je 11 SuS können als Jahrgangsklasse weitergeführt werden. Da die beiden Abteilungen der zukünftigen 2. Klasse nur je 12 SuS aufweisen, ist eine Zusammenführung mit den zukünftigen 14 SuS der 1. Klasse vorzusehen. Statt 3 Abteilungen als Jahrgangsklassen werden 2 altersgemischte Abteilungen gebildet (14 + 24 = 38 SuS : 2 = 19 SuS pro Abteilung). Als Alternative zur Führung von mehrklassigen Abteilungen ist die Zusammenarbeit mit einem anderen Oberstufenstandort verpflichtend (Schulgesetz § 57, Abs. 1-6). Beispiel 1b: 1.Klasse 18 SuS (Prognose fürs neue Schuljahr) 2.Klasse 24 SuS (2 bestehende Abt. à 12 SuS) 4.Klasse 22 SuS (2 bestehende Abt. à 11 SuS) Abschlussklassen analog Beispiel 1a. Da die beiden Abteilungen der zukünftigen 2. Klasse nur je 12 SuS aufweisen, müsste eine Zusammenführung mit den zukünftigen SuS der 1. Klasse in Erwägung gezogen werden. Statt 3 Jahrgangsklassen müssten 2 mehrklassige Abteilungen gebildet werden. Da diese 2 Abteilungen jedoch mehr als 20 SuS aufweisen würden (42 : 2 = 21 pro Abteilung), wird keine Zusammenführung verlangt. Im vorliegenden Beispiel können somit insgesamt 5 Abteilungen als Jahrgangsklasse geführt werden, davon 4 Abteilungen unter 13. 2 von 4 Sekundarschule Beispiel 1a: 1.Klasse 38 SuS (Prognose fürs neue Schuljahr) 2.Klasse 28 SuS (2 bestehende Abt. à 14 SuS) 4.Klasse 26 SuS (2 bestehende Abt. à 13 SuS) Die beiden Abteilungen der 4. Klasse (Abschlussklassen) mit je 13 SuS können als Jahrgangsklasse weitergeführt werden. Da die beiden Abteilungen der zukünftigen 3. Klasse nur je 14 SuS aufweisen, ist eine Zusammenführung mit den zukünftigen 38 SuS der 1. Klasse vorzusehen. Statt 4 Abteilungen als Jahrgangsklassen werden 3 altersgemischte Abteilungen gebildet (38 + 28 = 66 SuS : 3 = 22 SuS pro Abteilung). Als Alternative zur Führung von mehrklassigen Abteilungen ist die Zusammenarbeit mit einem anderen Oberstufenstandort verpflichtend (Schulgesetz § 57, Abs. 1-6). Beispiel 1b: 1.Klasse 44 SuS (Prognose fürs neue Schuljahr) 2.Klasse 28 SuS (2 bestehende Abt. à 14 SuS) 4.Klasse 26 SuS (2 bestehende Abt. à 13 SuS) (Abschlussklassen analog Beispiel 1a. Da die beiden Abteilungen der zukünftigen 2. Klasse nur je 14 SuS aufweisen, müsste eine Zusammenführung mit den zukünftigen SuS der 1. Klasse in Erwägung gezogen werden. Statt 4 Jahrgangsklassen müssten 3 mehrklassige Abteilungen gebildet werden. Da diese 3 Abteilungen jedoch mehr als 23 SuS aufweisen würden (72 : 3 = 24 pro Abteilung), wird keine Zusammenführung verlangt. Im vorliegenden Beispiel können insgesamt 6 Abteilungen als Jahrgangsklasse geführt werden, davon 4 Abteilungen unter 15. Mehrklassige Abteilungen können bei der Möglichkeit von einklassiger Abteilungsführung nur dann gebildet werden, wenn die Schule den Sektionen Schulaufsicht und Ressourcen vorgängig ein pädagogisches Konzept vorgelegt hat. 3.3 Wahlfach Latein In der 2. und 3. Klasse der Bezirksschule können im Wahlfach Latein je 3 Lektionen erteilt werden. Die Mindestschülerzahl einer Lerngruppe umfasst 8 Lernende. 4. Bildung der Abteilungen 4.1 Bildung von Abteilungen an Kindergärten Die Bildung von Abteilungen erfolgt standortbezogen. Der Einzelkindergarten befindet sich alleine an einem Standort und liegt mindestens 300 m von einem anderen Kindergartenstandort entfernt. Er wird mit maximal 25 Kindern gebildet. Während dem Schuljahr kann die Maximalschülerzahl auf 28 steigen, wobei man auf Beginn des 2. Semesters zusätzliche Lektionen beantragen kann (maximal 35). Der Mehrfachkindergarten setzt sich bei mindestens 26 Kindern aus zwei oder mehr Abteilungen an einem Standort (z.B. gleiche Adresse) zusammen (meist als Doppelkindergarten). 3 von 4 4.2 Bildung von ersten Klassen Primarschule Die Maximalschülerzahl von 25 ist massgebend. Mit 45 zukünftigen SuS der 1. Klasse sind 2 Abteilungen à 22 und 23 SuS zu bilden und nicht 3 Abteilungen à 15 SuS. Mit der Mindestschülerzahl von 15 und der Maximalschülerzahl von 25 werden vermehrt mehrklassige Abteilungen gebildet. Oberstufe Die Maximalschülerzahl ist massgebend: Realschule 22, Sekundar- und Bezirksschule 25. An den Bezirksschulen gelten nach wie vor die Mindestschülerzahl 18 und die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Nachbarschulen. Auf dem Schulportal sind die Hinweise betreffend die Bildung von 1. Klassen der Bezirksschulen in einem Flussdiagramm dargestellt. 4.3 Bestehende Abteilungen Primarschule Zusätzliche Abteilungen können gebildet werden, wenn die Höchstschülerzahl überschritten wird. Dabei ist zu beachten, dass allenfalls mehrklassige Abteilungen zu bilden sind. Zu kleine Abteilungen werden zusammengelegt, wenn damit die Schülerzahl der neu zu bildenden Abteilung 24 Lernende unterschreitet. 3 bestehende Abteilungen der 3. Klasse à 15 SuS ergeben 45. 45 geteilt durch 25 = 1,8. Es werden zwei Abteilungen à 23 und 22 Lernende gebildet. Kleinere 6. Klassen (Abschlussklassen) mit mindestens 12 Lernenden werden als Ausnahme bewilligt. Oberstufe Zusätzliche Abteilungen können gebildet werden, wenn die Höchstzahl überschritten wird. Dabei ist zu beachten, dass allenfalls mehrklassige Abteilungen zu bilden sind (§ 21 a SchG). Zu kleine Abteilungen müssen zusammengelegt werden, wenn die Schülerzahl der neu zu bildenden Abteilung 24 (Sekundar- und Bezirksschule) beziehungsweise 21 (Realschule) Lernende unterschreitet. 3 Abteilungen der 2. Klasse Sekundarschule à 13 SuS ergeben 39. 39 geteilt durch 24 = 1,62. Es werden zwei Abteilungen gebildet. Bestehende Abschlussklassen werden als Ausnahmen bewilligt, wenn sie nicht unter 11 an der Realschule, 13 an der Sekundarschule und 16 an der Bezirksschule fallen (siehe auch Beispiele unter 2.2). 4.4 Schülerzahlveränderungen während des Schuljahres Die bewilligten Abteilungen inkl. Lektionen sind für ein Schuljahr gültig. Veränderungen der Anzahl Lernender können bis Ende August in ALSA nachgetragen werden. Ab 1. September wird nur noch ein Zuwachs von drei und mehr Lernenden pro Abteilung auf das nächste Schulsemester berücksichtigt. An Kleinklassen (inkl. EK) gelten obige Richtzahlen minus einem Schüler oder einer Schülerin. Die Angaben sind nur aufgrund der effektiv vorhandenen Schülerzahlen zu machen. Eine vermutete Zunahme der Schülerzahlen durch Zuzug und Neubauten darf nicht berücksichtigt werden. Bei grossen Differenzen zwischen den Anträgen, der Geburtenstatistik und der Schülerzahlerhebung im Herbst wird das BKS Rückfragen stellen und unter Umständen eine Kostenfolge für die Gemeinde auslösen. 4 von 4
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