Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz I B 8 – 3233/3 9(0)13 – 3328 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin Vom 8. Februar 2016 Auf Grund des § 93 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 599) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin § 1 der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin vom 7. Januar 2016 (GVBl. S. 4) wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beim Landgericht Berlin werden 16 Kammern für Handelssachen gebildet.“ 2 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermächtigt den Senat von Berlin, durch Rechtsverordnung Kammern für Handelssachen zu bilden. § 93 Absatz 2 GVG ermächtigt den Senat, diese Verordnungsermächtigung auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung zu übertragen. Von dieser Möglichkeit hat der Senat mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 599) Gebrauch gemacht. Mit der daraufhin ergangenen Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin wurden 15 Kammern für Handelssachen gebildet. Der Geschäftsanfall beim Landgericht Berlin erfordert jedoch die Errichtung einer weiteren Kammer für Handelssachen. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel 1: Entsprechend dem derzeitigen Geschäftsaufkommen beim Landgericht Berlin sind 16 Kammern für Handelssachen zu bilden. 2. Zu Artikel 2: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung. B. Rechtsgrundlage: § 93 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 599) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Keine 3 E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine G. Flächenmäßige Auswirkungen: Keine H. Auswirkungen auf die Umwelt: Keine Berlin, den 8. Februar 2016 Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz 4 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung §1 §1 Beim Landgericht Berlin werden 15 Kammern für Handelssachen gebildet. Beim Landgericht Berlin werden 16 Kammern für Handelssachen gebildet. II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gerichtsverfassungsgesetz § 93 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes §1 Die dem Senat erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung übertragen.
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