17/226 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Senatsverwaltung für Justiz
und Verbraucherschutz
I B 8 – 3233/3
9(0)13 – 3328
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin
über die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für
Handelssachen beim Landgericht Berlin
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen,
dass die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin
Vom 8. Februar 2016
Auf Grund des § 93 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. Dezember 2015
(GVBl. S. 599) verordnet die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim
Landgericht Berlin
§ 1 der Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin vom 7. Januar 2016 (GVBl. S. 4) wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Beim Landgericht Berlin werden 16 Kammern für Handelssachen gebildet.“
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
§ 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermächtigt den Senat
von Berlin, durch Rechtsverordnung Kammern für Handelssachen zu bilden. § 93
Absatz 2 GVG ermächtigt den Senat, diese Verordnungsermächtigung auf die für
Justiz zuständige Senatsverwaltung zu übertragen. Von dieser Möglichkeit hat
der Senat mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
22. Dezember 2015 (GVBl. S. 599) Gebrauch gemacht. Mit der daraufhin ergangenen Verordnung zur Bildung von Kammern für Handelssachen beim Landgericht Berlin wurden 15 Kammern für Handelssachen gebildet. Der Geschäftsanfall
beim Landgericht Berlin erfordert jedoch die Errichtung einer weiteren Kammer
für Handelssachen.
b) Einzelbegründung:
1. Zu Artikel 1:
Entsprechend dem derzeitigen Geschäftsaufkommen beim Landgericht Berlin
sind 16 Kammern für Handelssachen zu bilden.
2. Zu Artikel 2:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
B. Rechtsgrundlage:
§ 93 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 599)
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Keine
D. Gesamtkosten:
Keine
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E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Keine
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
G. Flächenmäßige Auswirkungen:
Keine
H. Auswirkungen auf die Umwelt:
Keine
Berlin, den 8. Februar 2016
Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz
Thomas Heilmann
Senator für Justiz und
Verbraucherschutz
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Anlage zur Vorlage an
das Abgeordnetenhaus
I.
Gegenüberstellung der Verordnungstexte
Alte Fassung
Neue Fassung
§1
§1
Beim Landgericht Berlin werden 15
Kammern für Handelssachen gebildet.
Beim Landgericht Berlin werden 16
Kammern für Handelssachen gebildet.
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
Gerichtsverfassungsgesetz
§ 93
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon Kammern für Handelssachen zu bilden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Verordnung
zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
§ 93 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
§1
Die dem Senat erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 93
Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung übertragen.