Das Generalkonsulat ist bemüht, alle Ersuchen so zügig wie

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
Lagos, Nigeria
Stand: 18.11.2015
Merkblatt für die Überprüfung nigerianischer Urkunden in Amts- / Rechtshilfe durch das
Deutsche Generalkonsulat Lagos
Die Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Nigeria musste im Mai 2000 eingestellt werden. Grund war
die fehlende Urkundensicherheit in Nigeria. An Stelle der Legalisation ist die Möglichkeit der Überprüfung
nigerianischer Urkunden in Amts- bzw. Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte getreten,
welche den inländischen Stellen als Entscheidungshilfe dienen soll. Ob sie eine Überprüfung verlangt, liegt
im Ermessen der jeweiligen Behörde oder des Gerichts, von dem die Urkunde zu Beweiszwecken verwendet
werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenüberprüfung hingegen nicht veranlasst werden.
Wenden Sie sich deshalb bitte zunächst an die zuständige deutsche Behörde (meist handelt es sich hierbei
um das örtliche Standesamt).
I) Allgemeine Informationen zum Verfahren/Kosten
Sie sollten der deutschen Behörde (Standesamt, Ausländerbehörde o. Ä.) die zu prüfenden nigerianischen
Urkunden im Original sowie mit einer gut lesbaren Kopie versehen vorlegen. Übersetzungen der
Urkunden sind nicht erforderlich.
Bei der Überprüfung nigerianischer Urkunden fallen für eine vollumfängliche Urkundenüberprüfung derzeit
EUR 650,- pro Person zzgl. EUR 15,- Porto an. Die ersuchende Behörde ist angehalten im Verhältnis zum
Generalkonsulat die Übernahme der entstehenden Auslagen explizit zusagen (sog. formlose
Kostenübernahmeerklärung). Die Mitteilung, dass eine entsprechende Sicherheitsleistung o.Ä. seitens
des Urkundeninhabers auf ein Verwahrkonto der jeweiligen inländischen Behörde eingezahlt wurde, ist
aufgrund von diversen Streitfällen in der Vergangenheit nicht ausreichend.
Die inländische Behörde kann ihrerseits diese Auslagen dem Urkundeninhaber zur Erstattung aufgeben und
wird daher üblicherweise vorab um Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bitten. Nach Erledigung des
Amtshilfeersuchens erhält die Auftrag gebende Behörde in Deutschland eine Kostenrechnung. Eine
Verwahrung von Sicherheitsleistungen für Auslagen der Amtshilfe durch das Auswärtige Amt oder die
Auslandsvertretungen ist aus rechtlichen und faktischen Gründen leider nicht möglich.
Das Generalkonsulat steht während des Überprüfungsverfahrens in stetigem Kontakt mit der ersuchenden
Behörde in Deutschland. Es wird gebeten, den gesamten Schriftverkehr über die ersuchende Behörde zu
führen, um Informationsverluste zu vermeiden.
Das Generalkonsulat ist bemüht, alle Ersuchen so zügig wie möglich zu bearbeiten. Es wird den
Eingang des Amtshilfeersuchens bestätigen, bittet wegen des hohen Geschäftsanfalls von zusätzlichen
Sachstandsanfragen jedoch möglichst abzusehen. Die Erledigung eines Urkundenüberprüfungsverfahrens
dauert nach bisherigen Erfahrungen durchschnittlich etwa drei Monate ab Erhalt der vollständigen
Unterlagen.
Hinzu kommen Post- und Kurierlaufzeiten für die Übersendung der Dokumente, die weitere zwei Wochen
pro Strecke in Anspruch nehmen. Im Einzelfall kann sich die Bearbeitungsdauer jedoch aus verschiedenen
Gründen erhöhen (z. B. aufgrund des Wohnsitzes der zu befragenden Personen in ländlichen Regionen,
langfristige Streiks der lokalen Behörden oder Schulen, sensible Sicherheitslage insbesondere in den
Bundesstaaten im Norden Nigerias, Nachüberprüfungen, die nach Durchsicht der anwaltlichen Prüfberichte
erforderlich werden o. ä.).
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II)
Vorzulegende Urkunden und ergänzende Informationen
Zur Bearbeitung der Überprüfungsersuchen benötigt das Generalkonsulat folgende Unterlagen und
ergänzende Angaben. Alle Dokumente sind hierbei sowohl im Original wie auch zusätzlich mit einem Satz
Kopien vorzulegen.
•
Angaben zu allen in Deutschland bekannten Alias-Identitäten
•
Ablichtung der Datenseite des nigerianischen Reisepasses, der Seiten mit der
Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis sowie der Seiten mit den Ein- und Ausreisestempeln
nach und aus Nigeria
•
2 farbige Passbilder (bitte auf der Rückseite mit Vor- und Nachname versehen)
•
ältere Fotos (auch von Familienangehörigen und Referenzpersonen, wenn möglich)
•
Geburtsärztliche Bescheinigung des Krankenhauses/Bescheinigungen von Hebammen, sofern
vorliegend (ansonsten falls zutreffend Name und Anschrift des Krankenhauses sowie Geburtsdatum)
•
ggf. Taufschein/Taufzeugnis (sofern nicht vorliegend: Name und Anschrift der Kirche sowie
Angabe zum Taufjahr)
•
Geburtsurkunde oder eidesstattliche Erklärung zum Alter („Declaration of Age“, nähere
Erläuterungen siehe unter III)
•
Eidesstattliche Erklärung zum Familienstand („Affidavit of Bachelorhood/ Spinsterhood“)
•
Alle Heiratsurkunden und Scheidungsurteile („Decree Nisi“/„Decree Absolute“)
•
Schulzeugnisse der Primary School und, falls vorhanden, der Secondary School (alternativ
Anschriften, Wegbeschreibungen sowie Angaben zum Zeitraum, in denen die jeweilige Schule
besucht wurde)
•
Angaben zu in Nigeria lebenden (eigenen) Kindern mit Namen, Adressen und Telefonnummern,
vollständige Angaben zum Kindesvater oder der Kindesmutter, Aussagen zum Sorgerecht sowie die
Geburtsurkunden der Kinder
•
Sterbeurkunden der Eltern (sofern bereits verstorben)
Wenn möglich:
•
Ablichtung des Eintrags im Aufnahmeregister der Schule
•
Ausdruck des West African Examinations Council (WAEC-Zeugnis)
•
Universitätsabschlüsse
•
Urkunde des National Youth Service
•
Medizinische Dokumente wie z.B. Impfausweise
•
Verleihungs- und Ernennungsurkunden von Schulen und Behörden
•
Urkunden und Mitgliedsbescheinigungen von Institutionen und Organisationen
Der Vorlage biographisch gesehen älterer Dokumente (Taufschein, Schulzeugnisse, geburtsärztliche
Bescheinigung o. Ä.) ist besonderer Wert beizumessen. Erfahrungsgemäß stellen diese Dokumente
zumeist die einzige Grundlage für eine sichere Feststellung der Identität dar.
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Zur Überprüfung der Dokumente durch den Kooperationsanwalt des Generalkonsulats sind weitere
ergänzende Angaben der Urkundeninhaberin/des Urkundeninhabers auf einem separaten Blatt (siehe
Anlage) und in englischer Sprache maschinengeschrieben erforderlich:
•
Namen, Anschriften und Telefonnummern der Eltern/Erklärenden von eidesstattlichen
Versicherungen, aller in Nigeria lebenden Geschwister sowie mindestens dreier unabhängiger
Referenzpersonen in Nigeria (z.B. Nachbarn, Schulfreunde, Lehrer etc.)
•
genaue Angabe der letzten zwei Wohnanschriften in Nigeria
•
genaue Angaben zu den Namen und Zeiträumen aller in Nigeria besuchten Schulen
•
genauen Anschriften aller Arbeitgeber in Nigeria
•
sowie stets genaue Wegbeschreibungen zu den o. g. Adressen!
Bei Ersuchen auf Überprüfung einer Heiratsurkunde sind zusätzlich vorzulegen:
•
Fotos der Hochzeitszeremonie (falls vorhanden)
•
Namen, Anschriften, Wegbeschreibungen und Telefonnummern der Trauzeugen
Achtung: Eine Wegskizze sollte immer dann vorgelegt werden, wenn die betreffenden Personen im
ländlichen Raum oder einer Kleinstadt wohnen oder es mehrere Straßen gleichen Namens in der Stadt gibt.
Im Einzelfall ist es möglich, dass von den Urkundeninhabern noch weitere Unterlagen und Angaben
benötigt werden.
III) Hinweise zum nigerianischen Recht
Bis zum 14. Dezember 1992 gab es nach nigerianischem Recht keine obligatorische Geburten- und
Sterbefallregistrierung. Geburten und Sterbefälle konnten fakultativ binnen Jahresfrist beim örtlich
zuständigen Local Government registriert werden. Sollte die Geburt registriert worden und die
Geburtsurkunde verloren gegangen sein, stellt die Behörde eine beglaubigte Abschrift („Certified True
Copy“) der entsprechenden Eintragung im örtlichen Geburtenregister aus. Bitte lassen Sie keine
nachträglichen Einträge vornehmen, diese sind nicht rechtswirksam.
Für Personen, die vor diesem Stichtag geboren wurden und deren Geburt nicht innerhalb der gesetzlichen
Einjahresfrist beim zuständigen Local Government registriert wurde, tritt eine eidesstattliche Erklärung abgegeben von dem Familienoberhaupt (dies ist i. d. R. zu Lebzeiten der Vater einer Person) - zu
Geburtsdatum und Geburtsort des Urkundeninhabers (sog. „Declaration of Age“) an die Stelle der
Geburtsurkunde. Wird die Erklärung von einer nicht hierzu befugten Person abgegeben, so ist sie nach
nigerianischem Recht von Beginn an nichtig, einer besonderen Überprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.
- Hinweis zu eidesstattlichen Erklärungen Das nigerianische Recht schreibt vor, dass auf eidesstattlichen Erklärungen von Personen, die nicht leseund schreibkundig oder des Englischen nicht hinreichend mächtig sind, ein sog. „Illiterate Jurat“
anzubringen ist. Bei Errichtung der Urkunde wird in diesen Fällen ein vom Gericht berufener Dolmetscher
hinzugezogen, der den o.g. Personen den Inhalt der Urkunde vermittelt. Der Dolmetscher hat auf der
Urkunde zu unterschreiben. Die erklärende Person zeichnet mit einem Fingerabdruck. Eidesstattliche
Erklärungen von lese- und/oder schreibunkundigen Personen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen,
sind formfehlerbehaftet und rechtlich gesehen unwirksam.
Wird eine eidesstattliche Erklärung zum Alter von einer Person abgegeben, die zum Zeitpunkt der Geburt
der/s Urkundeninhabers/in noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte, so ist zwingend die Angabe der
Quelle des Wissens erforderlich (z.B. „… durch meine Eltern erfahren....“)
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Eidesstattliche Erklärungen in Personenstandssachen sind grundsätzlich vor den für den Wohnsitz des
Erklärenden örtlich zuständigen nigerianischen Behörden abzugeben.
Nigeria hat mit dem Präsidialdekret 69 vom 14. Dezember 1992 die obligatorische Registrierung von
Standesfällen eingeführt. Die dafür zuständige Behörde ist die National Population Commission (NPC). Für
Personen, die nach dem 14. Dezember 1992 geboren wurden oder gestorben sind, ist stets eine Urkunde der
NPC vorzulegen. Nur diese kann für die genannten Personen einen rechtswirksamen Geburtsnachweis
darstellen.
Die eidesstattlichen Erklärungen zum Familienstand (sog. „Affidavit of Bachelorhood/ Spinsterhood“)
können ebenfalls nur von den dazu befugten Personen vor der örtlich zuständigen Stelle abgegeben werden.
Erklärungen zur Namensführung / Annahme eines anderen Namens („Affidavit of Reconciliation of Name”/
„Affidavit of Change of Name”) müssen vor der örtlich zuständigen Stelle abgegeben werden. Ein
volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger (18 Jahre) kann diese Erklärung nur persönlich abgegeben;
eine Vertretung durch einen Dritten ist unzulässig. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ist dies das für
den letzten Wohnsitz in Nigeria zuständige Gericht. Nach Abgabe der Erklärung ist diese in einer
überregionalen Tageszeitung zu veröffentlichen.
Die Erklärung zur Namensänderung kann jedoch auch vor einer ausländischen Stelle abgegeben werden, die
zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen befugt ist (so z. B. der deutsche Notar). Hierbei ist
darauf zu achten, dass die Erklärung zur Namensänderung („Affidavit of Change of Name“) mit dem
bisherigen Namen beginnt und sodann der Wechsel zum neuen, sodann erwähnten Namen bekanntgegeben
wird. Erklärungen, die nicht dieser Logik folgen, sind nach nigerianischer Rechtsansicht (so u. a. aus Sicht
des High Courts in Lagos) als nicht rechtswirksam zu erachten. Bei Minderjährigen ist es ausreichend,
wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil die Erklärung abgibt.
Bei stammesrechtlichen Eheschließungen, die der standesamtlichen/gesetzlichen Eheschließung rechtlich
gleichgestellt sind, werden in Nigeria keine Urkunden ausgefertigt. Eine stammesrechtliche Eheschließung
(wirksam nur bei ausschließlich nigerianischen Beteiligten) sollte für den deutschen Rechtsbereich durch
eine Erklärung beider Familienoberhäupter vor dem zuständigen Customary Court nachgewiesen werden.
Bitte beachten Sie:
Sämtliche Unterlagen sind im Original und mit einem Satz Kopien über die ersuchende Stelle im
Inland vorzulegen. Sollten wiederholt keine Kopien vorgelegt werden, müssen diese der ersuchenden
Behörde und damit letzten Endes dem Urkundeninhaber gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die inländischen Behörden oder Gerichte werden gebeten zur Übermittlung ihrer Amts-/
Rechtshilfeersuchen an das Generalkonsulat Lagos den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amtes zu
benutzen. Es wird davon ausgegangen, dass den Behörden und Gerichten die Kurieranschrift bekannt ist.
Privatpersonen steht der amtliche Kurierweg aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. Grundsätzlich
sind alle Unterlagen über die ersuchende Behörde in Deutschland einzureichen. Nur in begründeten
Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit dem Generalkonsulat können Urkunden unter Nennung
des hiesigen Geschäftszeichens unmittelbar vor Ort nachgereicht werden.
Postanschrift:
Tel.: (+ 234 1) 280 9966
Consulate General of the Federal Republic of Germany
Fax: (+ 234 1) 280 9969
P.O. Box 72800 – Victoria Island
Lagos, Nigeria
Fax: (+49 30) 1817 67232
E-Mail: [email protected]
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Questionnaire for verification of Nigerian documents
Information on all known alias identities of the applicant
Baptism
Name
Date of baptism
Address of the church
Primary School
Name
Address of school
Period of attendance
Secondary School
Name
Address of school
Period of attendance
Children of the applicant in Nigeria
1. Name:
Address:
Telephone number:
Custody:
mother
father
both parents
Custody:
mother
father
both parents
Contact details of the other parent
Name
Address
Phone no.
2. Name:
Telephone number:
Address:
Contact details of the other parent
Name
Address
Phone no.
Parents' contact details
Father's name
Telephone number
Address
Mother's name
Telephone number
Address
All siblings
1. Name
Telephone number
Address
2. Name
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Sibling's birth date
Telephone number
Address
3. Name
Sibling's birth date
Telephone number
Address
4. Name
Sibling's birth date
Telephone number
Address
5. Name
Sibling's birth date
Telephone number
Address
6. Name
Sibling's birth date
Telephone number
Address
Sibling's birth date
Reference persons (at least 3!) in Nigeria (e.g. neighbors, school friends, teachers etc.)
1. Name
Telephone number
Address
2. Name
Telephone number
Address
3. Name
Telephone number
Address
4. Name
Telephone number
Address
5. Name
Telephone number
Address
Contact details of deponents of affidavits (if not mentioned above)
1. Name
Telephone number
Address
2. Name
Telephone number
Address
3. Name
Telephone number
Address
Last two residential addresses in Nigeria
1. Address
2. Address
Names and addresses of all employers in Nigeria
1. Name
Telephone number
Address
2. Name
Telephone number
Address
3. Name
Telephone number
Address
4. Name
Address
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Telephone number