Lithium-Batterien im Luftverkehr Lithium

Februar 2016
Lithium-Batterien im Luftverkehr
Die IATA-DGR hat einige Änderungen für 2016 parat:
Ersatz- Lithium-Batterien im Handgepäck
a) Medizinische Geräte: nicht mehr als 2 Lithium-Ionen-Batterien als Ersatzbatterie mit einer
Nennenergie von mehr als 100 Wh bis maximal 160 Wh oder bei
Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Gehalt von mehr als 2 g
aber maximal 8 g
b) tragbare elektronische Geräte (z. B. Akku-Geräte, Videokameras und Laptops):
nicht mehr als 2 Lithium-Ionen-Batterien als Ersatzbatterie mit einer Nennenergie von mehr als
100 Wh bis maximal 160 Wh oder bei Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Gehalt
von mehr als 2 g aber maximal 8 g
Für alle Ersatzbatterien gilt: Jede Batterie muss individuell gegen Kurzschluss gesichert werden (z. B.
in der Originalverpackung oder anderweitiges Isolieren der Pole (Klebeband oder Verpackung in einen
eigenen Kunststoffbeutel oder eine eigene Schutzhülle).
Die Batterien müssen gem. UN-Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III, Punkt 38.3 geprüft sein. Es
dürfen pro Person maximal 2 einzeln geschützte Ersatz-Lithium-Batterien mitgeführt werden.
mit Lithium-Batterien betriebene elektronische Geräte
Die Geräte sind im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck wie folgt erlaubt:
a) Mitführung von tragbaren medizinischen Geräten von Passagieren zu medizinischen Zwecken
Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh bis maximal 160 Wh oder
Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Gehalt von mehr als 2 g aber maximal 8 g
Die Batterien müssen gem. UN-Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III, Punkt 38.3 geprüft sein.
b) tragbare elektronische Geräte (z. B. Akku-Geräte, Videokameras und Laptops), die Lithium-IonenBatterien enthalten:
Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh bis maximal 160 W
Die Batterien müssen gem. UN-Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III, Punkt 38.3 geprüft sein.
Für Ersatzbatterien gelten die in Punkt „Lithium-Batterien im Handgepäck“ genannten
Voraussetzungen und Begrenzungen.
Bei aufgegebenem Gepäck muss der Passagier dafür sorgen, dass die Geräte nicht unbeabsichtigt in
Betrieb genommen werden können.
Lithium-Batterien als Fracht - Geltung ab dem 01.04.2016
Ab dem 01.04.2016 gelten für UN 3090 Lithium-Metall-Batterien sowie für UN 3480 Lithium-IonenBatterien neue Vorschriften. Lithium-Metall-Zellen und –Batterien (UN 3091) sowie Lithium-IonenZellen und –Batterien (UN 3481) sind von diesen Vorschriften nicht betroffen.
Uta Sabath Gefahrgutberatung, Postfach 15 01 05, 33731 Bielefeld
Telefon 0 52 06/88 26 o. 01 70/2 30 02 29
Haus- bzw. Lieferanschrift: Nagelsholz 61, 33739 Bielefeld
E-Mail [email protected] www.transportschule.de
Februar 2016
Neben den bereits verschärften Abweichungen der Staaten und insbesondere der Airlines, die
nochmals durch das 1. Addendum 2016 um eine Vielzahl reicher wurden, gilt für die Lithium-Batterien:
UN 3480 – Lithium-Ionen-Batterien
Diese Batterien dürfen nicht mehr als 30 % Ladekapazität aufweisen. Diese Grenze gilt für alle
Batterien, egal ob nach Teil IA, IB oder Teil II. Bei Überschreitung der Ladekapazität muss eine
Genehmigung des Abgangsstaates sowie des Staates der Luftverkehrsgesellschaft eingeholt werden.
Die Beförderung darf nur unter Einhaltung der Bedingungen der Genehmigung erfolgen.
Methoden für die Feststellung der Ladekapazität sind im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, 5.
überarbeitete Ausgabe, Amendment 1 und 2 in Punkt 38.3.2.3 zu finden.
Für Lithium-Ionen-Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 965 (nur Batterien) verpackt sind,
gilt folgendes:
Der Versender darf nicht mehr als ein Section II-Paket PI 965 (nur Batterien) pro Sendung
verschicken.
Sendungen mit Lithium-Ionen-Batterien nach Teil II der Packing Instruction 965 dürfen in
Umverpackungen nur 1 – ein – Packstück mit den nach Teil II Packing instruction 965 verpackten
Batterien enthalten.
UN 3090 – Lithium-Metall-Batterien
Für Lithium-Metall-Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 968 (nur Batterien) verpackt sind,
gilt folgendes:
Der Versender darf nicht mehr als ein Section II-Paket PI 968 (nur Batterien) pro Sendung
verschicken.
Sendungen mit Lithium-Metall-Batterien nach Teil II der Packing Instruction 968 dürfen in
Umverpackungen nur 1 – ein – Packstück enthalten.
Sendungen mit diesen Batterien (UN 3090 und UN 3480) müssen dem Luftfrachtunternehmen
getrennt von anderen Ladegütern als Fracht angeboten werden. ,
Angabe der Stückzahl für gemischte Gefahrgutsendungen mit LithiumBatterien nach Teil II im Luftfrachtbrief
In Anlehnung an die ICAO T.I. Part 5 Chapter 4.1.2 (IATA-DGR Abschnitt 8.2.3) und insbesondere
aufgrund der zusätzlichen Anforderungen – Teil II der jeweiligen Verpackungsvorschrift, muss jede
Sendung von einem Dokument begleitet werden, welches einen Hinweis enthält, dass:
-
im Versandstück Lithium-Ionen-Zellen oder –batterien enthalten sind.
Bei gemischten Sendungen, welche Packstücke mit Lithium-Batterien und normale Fracht (nichteingeschränkt/not-restricted) enthalten, muss die Anzahl der Packstücke mit Lithium-Batterien auf
dem Beförderungsdokument (Luftfrachtbrief) angegeben werden. Ohne diese Angabe der
zutreffenden Packstückzahl deklariert der Ersteller automatisch die komplette Sendung als
Versandstücke mit Lithium-Batterien.
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Februar 2016
Bei der Beförderung von Lithium-Batterien nach Teil II der Verpackungsvorschriften 965 bis 970
handelt es sich um Gefahrgutsendungen, die unter einem erleichterten Transportverfahren abgefertigt
werden. Stimmen die Angaben im Luftfrachtbrief und der Kennzeichnung (Packstücke mit dem
Kennzeichen ICAO T.I. Fig. 5-32 (IATA Abb. 7.4.H)) von Gefahrgutsendungen nicht überein, können
diese nicht zum Lufttransport akzeptiert werden.
Verbot von Lithium-Ionen-Batterien auf Passagierflugzeugen ab dem
01.04.2016
Der aus Vertretern von 36 Staaten bestehende Governing Council der International Civil Aviation Organization
(ICAO) hat am 22.02.2016 beschlossen, dass ab dem 01.04.2016 übergangsweise alle Lithium-Ionen-Batterien
als Fracht auf Passagierflugzeugen verboten werden. Lithium-Ionen-Batterien, die von Passagieren bzw.
Besatzungsmitgliedern in elektronischen Geräten mitgeführt werden, sind von dem Verbot ausgenommen.
Verbot der Mitnahme von selbststabilisierenden elektronischen Einrädern,
selbststabilisierenden elektronischen Boards mit oder ohne Lenker auch Self
Balancing Scooter Roller Board oder Segway genannt
Das Luftfahrt-Bundesamt hat im Dezember 2015 folgende Veröffentlichung bekanntgemacht:
Diese Geräte sind als batteriebetriebene Fahrzeuge (UN3171) eingestuft und dürfen nur
als Luftfrachtsendung nach den Regeln der Verpackungsvorschrift 952 befördert
werden.
können nicht als
elektronische Geräte
Diese Fahrzeuge
tragbare
(portable electonic
devices PED) wie in
Tabelle 8-1 Nr. 20)
Passagiere und
dürfen diese
batteriebetriebenen
Geräte weder im
oder als
mitführen.
ICAO T.I. Teil 8
befördert werden.
Besatzungsmitglieder
elektronischen,
Handgepäck noch im
aufgegebenes Gepäck
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