KBV fordert jetzt eine klare Abgrenzung zur Freiberuflichkeit

Verschiedenes
KV-Blatt 06.2015
KBV fordert jetzt eine klare Abgrenzung zur Freiberuflichkeit
Angestellte Ärzte und Gewerbesteuerpflicht –
auch der Bundesfinanzhof hilft nicht weiter
Eine als mobiler Anästhesiebetrieb
geführte Gemeinschaftspraxis in Sachsen-Anhalt sollte Gewerbesteuer zahlen,
weil eine dort angestellte Anästhesistin ihre Tätigkeit nicht leitend ausgeübt
hatte und ihr Tun deshalb gewerblich
gewesen sei. Dagegen wehrten sich die
Inhaber der Gemeinschaftspraxis und
bekamen schließlich vom Finanzgericht
Sachsen-Anhalt Recht. Das Finanzamt
hätte berücksichtigen müssen, dass
die Praxisinhaber durch regelmäßige
und eingehende patientenbezogene
Kontrollen auf die Tätigkeit ihrer angestellten Kollegin Einfluss genommen
hätten. Deren Handeln habe dadurch
den „Stempel der Persönlichkeit“ getragen. Weil die unterlegene Steuerbehörde
Revision gegen das Urteil einlegte, landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof. Und auch dieses oberste deutsche Finanzgericht in München gab
der Gemeinschaftspraxis Recht. Doch
die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV) vermisst laut „facharzt.de“ in dem
Urteil die erhoffte Trennschärfe in der
Frage, wann eine ärztliche Tätigkeit als
freiberuflich und wann als gewerblich
anzusehen ist.
Die Entscheidung ist bereits im Sommer letzten Jahres gefallen und jüngst
einer eingehenden juristischen Bewertung durch die KBV unterzogen worden.
In einer Vertreterversammlung der
KBV sah Berlins KV-Vorstandsvize Uwe
Kraffel in dem Urteil jüngst „erhebliche
Risiken für ärztliche Kollegen“. Er glaubt,
dass dessen Wirkung besonders für
Medizinische Versorgungszentren „relativ dramatisch“ sein kann. Wesentliche
Fragen zur Freiberuflichkeit angestellter
Ärzte seien durch das Urteil nicht geklärt
worden, lautet die Einschätzung von
Skeptikern: Einerseits gibt es im konkreten Fall eine wünschenswerte Klarstellung, andererseits stellt das vorliegende
BFH-Urteil nur auf eine sehr spezielle
Fallkonstruktion ab. Die Verunsicherung
bei Gemeinschaftspraxen mit unterschiedlicher Fallgestaltung beim Einsatz fachgleicher und fachfremder angestellter Ärzte bleibe bestehen. Die KBV
fordert, dass entweder die obersten
Finanzbehörden oder gar das Bundesfinanzministerium selbst eine klarstellende Anweisung zum Umgang mit dem
Problem der steuerlichen Abgrenzung
durch die Finanzämter herausgeben.
Fall) als entbehrlich an, weil anderweitig sichergestellt gewesen sei, dass die
Behandlungsmethode und der Behandlungsablauf durch klare, umfassende
Leitlinien erfolgten.
Zum Hintergrund: Im vorliegenden
Fall ging das Finanzamt, wie eingangs
erwähnt, per se von einer gewerblichen
Tätigkeit der angestellten Ärztin aus, da
sie und nicht der bzw. die Inhaber der
Gemeinschaftspraxis selbst die ärztlichen Leistungen erbringen würden.
Hingegen würde die ärztliche Berufsordnung eine eigenverantwortliche und
weisungsfreie Tätigkeit verlangen. Sei
dies nicht der Fall, läge eine gewerbliche
Tätigkeit vor – mit allen gewerbesteuerlichen Folgen für die Praxisinhaber.
Aus Sicht der KBV sind andererseits
Konstellationen, in denen der Praxisinhaber die Tätigkeit der angestellten Ärzte
aufgrund ihrer Anzahl, ihrer beruflichen
Qualifikation (andere Fachrichtung) oder
der räumlichen Distanz ihres Einsatzortes (z. B. Zweigpraxen) nicht mehr leiten und beaufsichtigen kann, durch das
Urteil nicht geklärt. Der zuständige KBVJurist hat in einer auch von „facharzt.
de“ zitierten Stellungnahme ein anderes
BFH-Urteil aus dem Jahr 1995 zur Tätigkeit eines Laborarztes herangezogen, in
dem die Münchner Finanzrichter aufgrund der großen Anzahl von Aufträgen
und der Mitarbeiter eine sorgfältige Mitarbeit des Berufsträgers (Praxisinhabers)
nicht mehr sichergestellt sahen.
Was der Bundesfinanzhof sagt
Der Bundesfinanzhof teilte diese pauschale Sichtweise nicht: „Selbstständige
Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich
auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen“, heißt es in einem der drei
Leitsätze zu seiner Entscheidung. Die
Voraussetzungen: Die Ärzte müssen aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrollen auf
die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nehmen. Genau diese Voraussetzung sei im
vorliegenden Streitfall gegeben.
Die Praxisinhaber und ihre angestellte
ärztliche Kollegin sind alle Anästhesisten und üben ihre Tätigkeit im Rahmen einer mobilen Praxis in solchen
Arztpraxen aus, in denen Operationen
unter Anästhesie erfolgen. Die Voruntersuchungen der Patienten werden grundsätzlich durch die Praxisinhaber vorgenommen, die Anästhesien selbst
jedoch von ihren angestellten Kollegen
durchgeführt. „Problematische Fälle“,
so heißt es im Tatbestandstext, würden
durch die Praxisinhaber selbst betreut.
Die ständige Anwesenheit eines Praxisinhabers im Umfeld einer Operation
sahen die BFH-Richter (im konkreten
Im Blick haben die KBV-Juristen aber
auch die Bewertung von Tätigkeiten
angestellter Ärzte in Vertragsarztpraxen,
wie sie seit 1993 möglich sind. Damals
ging der Gesetzgeber von fachgleichen
Ärzten einer anstellenden Praxis aus,
während er die Regelung 2007 auch um
fachfremde angestellte Ärzte erweiterte.
Steuerrechtlich wirft diese Möglichkeit
die Frage der Gewerblichkeit entsprechender Einkünfte auf, und in der Praxis
hat sich in solchen Fällen auch die Erhebung der Gewerbesteuer durchgesetzt.
Kopfzerbrechen bereiten den Experten
aber immer noch Zweigpraxen. Ist ein
angestellter Arzt dort ohne Aufsicht des
Praxisinhabers allein tätig und für den
Patienten nicht klar, dass ausschließlich der Praxisinhaber sein primärer
Ansprechpartner ist, kann dies ein Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit der
gesamten Praxis sein. Hingegen wird in
Fällen, in denen der in der Zweigpraxis
tätige Arzt einer anderen Fachrichtung
als der Praxisinhaber angehört, generell
eine Gewerbesteuerpflicht unterstellt.
Reinhold Schlitt
Az beim BFH: VIII R 41/12
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