Datenschutz in der Cloud - acc

Datenschutz in der Cloud
Rechtlicher Rahmen und Compliance
Austrian Cloud Congress 2015 Wien, 05.11.2015
Mag. Jakob Geyer
Rechtsanwaltsanwärter
Agenda
Basics des Datenschutzrechts – Grundlagen
Nutzung von Cloud Services – was passiert rechtlich?
Wer haftet für die Daten?
Zulässigkeit von Cloud Computing
Safe Harbor ungültig – Jetzt alles anders?
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Agenda
Basics des Datenschutzrechts – Grundlagen
Nutzung von Cloud Services – was passiert rechtlich?
Wer haftet für die Daten?
Zulässigkeit von Cloud Computing
Safe Harbor ungültig – Jetzt alles anders?
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Rechtsgrundlage Datenschutzgesetz 2000
§ 6 – § 8 DSG
Ausnahme von diesem Verbot?
Verarbeitung
von Daten ist
grundsätzlich
verboten!
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 Zweck und Inhalt von
 gesetzlichen Zuständigkeiten / rechtlichen Befugnissen gedeckt und
 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gewahrt
Rechtsgrundlage Datenschutzgesetz 2000
Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten!
 Ursprung: Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Geheimhaltung gegenüber Staat und Privaten
Schutz vor Ermittlung und Weitergabe
Voraussetzungen für Schutz:
 Personenbezogene Daten
 Schutzwürdiges Interesse
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Daten öffentlich / anonym?
Wichtigste Begriffe des Datenschutzgesetzes
Definitionen in § 4 DSG 2000
Personenbezogene Daten: DSG voll anwendbar
 Identität bestimmt (Name) oder
 Identität bestimmbar
Beispiele Personenbezug:
Anonymisierte Daten: DSG nicht anwendbar
• E-Mail Adresse
 Herstellung eines Personenbezugs verlässlich
• ausgeschlossen?
IP-Adresse
Kundennummer,
etc...
 Praxistipp: Aggregierte Datensätze (Gruppe• von
mind. 5 Betroffenen)
Indirekt personenbezogene (= pseudonymisierte) Daten:
 Identifikationsmerkmal durch Pseudonym/Code ersetzt
 für jeweiligen User Personenbezug verhindert
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!
Wichtigste Begriffe des Datenschutzgesetzes
Definitionen in § 4 DSG 2000
Auftraggeber: Trifft Entscheidung, Daten zu verwenden
... verwendet selbst oder setzt dafür Dienstleister ein
Dienstleister: Verwendet Daten
... nur für Durchführung des Auftrags
Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsverpflichtungen
treffen immer den Auftraggeber!
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!
Die „3 Akteure des Datens hutzgesetzes
Auftraggeber
Rechtschutzbehelfe
Betroffener
Datenüberlassung
 Entscheidung über
Datenverwendung
 Datenschutzrechtliche
Verantwortung
 Verwendet überlassene
Dienstleister
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Daten...
 zur Durchführung des
Auftrags
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Nutzung von Cloud Services – was passiert rechtlich?
Wer haftet für die Daten?
Zulässigkeit von Cloud Computing
Safe Harbor ungültig – Jetzt alles anders?
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Wel her „Akteur ist Cloud-Provider?
Auftraggeber
Rechtschutzbehelfe
Betroffener
Datenüberlassung
 Entscheidung über
Datenverwendung
 Datenschutzrechtliche
Verantwortung
 Verwendet überlassene
Dienstleister
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Daten...
 zur Durchführung des
Auftrags
Wel her „Akteur ist Cloud-Provider?
Auftraggeber
Rechtschutzbehelfe
Betroffener
Datenüberlassung
 Entscheidung über
Datenverwendung
 Datenschutzrechtliche
Verantwortung
 Verwendet überlassene
Dienstleister
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Daten...
 zur Durchführung des
Auftrags
Nutzung von Cloud-Services – Was passiert rechtlich?
Erbringung von Dienstleistungen
Dienstleister muss rechtmäßige & sichere Datenverwendung gewährleisten
Dienstleister-Pflichten in schriftlichem Dienstleistervertrag
...regeln (§ 11 DSG 2000):
 Datensicherheitsmaßnahmen
 Keine „“u -Dienstleister ohne OK von Auftragge er
 Datenübergabe nach Vertragsbeendigung, etc.
 Zusätzlich zB: Überbindung Geheimhaltungspflichten
...und Einhaltung überprüfen!
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Nutzung von Cloud Services – was passiert rechtlich?
Wer haftet für die Daten?
Zulässigkeit von Cloud Computing
Safe Harbor ungültig – Jetzt alles anders?
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Haftungsfragen in der Cloud
Sorgfaltspflichten / Haftungsregelung
Schadenersatzforderungen gegen Cloud-User und Cloud-Provider
...müssen mangelndes Verschulden beweisen
Entscheidend:
 Sorgfältige Auswahl des Cloud-Providers
 Prüfpflicht für ausreichenden Datenschutz beim Cloud-Provider
 Vorlage externer Zertifizierung, Informationen etc (MS: Office 365-Trust Center1)
1 https://products.office.com/de-at/business/office-365-trust-center-cloud-computing-security?legRedir=true&CorrelationId=31211e04-6cb8-47c6-aedd-36aacea75256
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Data Breach Notification – Pflicht des Cloud-Users
§ 24 Abs 2a DSG 2000
(2a) Wird dem Auftraggeber bekannt, dass
 Daten aus einer seiner Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend
unrechtmäßig verwendet wurden
 und den Betroffenen Schaden droht,
 hat er darüber unverzüglich die Betroffenen (...) zu informieren.
Ausnahme:
 Geringfügiger Schaden droht oder Informationskosten unverhältnismäßig hoch
Schadensminderungsobliegenheit des Cloud-Benützers!
Selbstbeurteilung des Auftraggebers
Notfallplan ratsam
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!
Strafbestimmungen bei Rechtsverletzungen
Verwaltungsstrafen
Derzeit:
§ 52 DSG 2000
Zukünftig:
EU DatenschutzGrund-VO
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Geldstrafe bis zu EUR 25.000,- zB:
 eigenmächtige Übermittlung (=Verletzung Datengeheimnis)
Geldstrafe bis zu EUR 10.000,- zB:
 gröbliche Missachtung von Datensicherheitsmaßnahmen
 nicht genehmigte Datenübermittlung ins EWR-Ausland
Vorschlag EU-Kommission: Geldstrafen…
Was ist passiert?
Eingriff
in Ausschließungsrecht!
bis zu EUR 1.000.000,- oder bis 2 % des
Jahresumsatzes
weltweit
Vorschlag EU-Parlament:
bis zu EUR 100.000.000,- oder (wenn höher) 5 % des Jahresumsatzes weltweit
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Zulässigkeit von Cloud Computing
Safe Harbor ungültig – Jetzt alles anders?
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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Cloud Computing
Zulässige Datenverarbeitung:
Zweck und Inhalt gedeckt, keine schutzwürdigen Interessen verletzt
Innerhalb EWR
 Nur Abschluss Dienstleistervertrag nötig
(Vertrag mit Cloud-Provider)
 Keine Genehmigungspflicht durch
Datenschutzbehörde
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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit innerhalb des EWR
Keine Genehmigungspflicht des Datentransfers durch Datenschutzbehörde!
Abschluss eines schriftlichen Dienstleistervertrags erforderlich
Gilt für Datenüberlassung innerhalb:
 des (inländischen) Unternehmens
 Österreichs
 des EWR (EU-28 plus Island, Liechtenstein, Norwegen)
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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Cloud-Services
Zulässige Datenverarbeitung:
Zweck und Inhalt gedeckt, keine schutzwürdigen Interessen verletzt
Innerhalb EWR
Außerhalb EWR
 Nur Abschluss Dienstleistervertrag nötig
 Grundsätzlich Genehmigung durch
(Vertrag mit Cloud-Anbieter)
 Keine Genehmigungspflicht durch
Datenschutzbehörde
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Datenschutzbehörde erforderlich
 Außer Ausnahmetatbestand erfüllt
(zB Gleichgestellte Drittstaaten, Standardvertragsklauseln, Zustimmung,...)
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit außerhalb des EWR
Keine Genehmigungspflicht des Datentransfers in gleichgestellte Drittstaaten
 Schweiz, Argentinien, Uruguay, Neuseeland, Kanada, Israel ...
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Datenschutzrechtliche Zulässigkeit außerhalb des EWR
Keine Genehmigungspflicht des Datentransfers in gleichgestellte Drittstaaten
 Schweiz, Argentinien, Uruguay, Neuseeland, Kanada, Israel ...
... oder bei Verwendung von „Binding Corporate Rules“
... oder bei Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln
 Aber: Bisher keine nationale Umsetzung (Verordnung)
 In Zukunft: Bloße Anzeige- statt Genehmigungspflicht durch DSB
Derzeit weiterhin
Genehmigungspflicht!
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!
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit außerhalb des EWR
Keine Genehmigungspflicht des Datentransfers in gleichgestellte Drittstaaten
 Schweiz, Argentinien, Uruguay, Neuseeland, Kanada, Israel ...
... oder bei Verwendung von „Binding Corporate Rules“
... oder EU-Standardvertragsklauseln
... oder weitere Alternativen:
 Zustimmung des Betroffenen;
 Daten sind veröffentlicht/pseudonymisiert/anonymisiert
 etc.
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Wer haftet für die Daten?
Zulässigkeit von Cloud Computing
Safe Harbor ungültig – Jetzt alles anders?
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EuGH: Safe Harbor Abkommen ungültig
Verfahren Max Schrems gegen irische Datenschutzbehörde1
Bisher: Entscheidung der EU Kommission im Jahr 2000
Datenübermittlung in USA zulässig bei Unterwerfung unter Safe Harbor
 Keine Bindung der US-Behörden; Ausnahmen; keine Rechtsbehelfe etc.
EuGH: Safe Harbor Abkommen nicht mit EU-Grundrechten vereinbar
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Rechtssache EuGH C-362/14
EuGH: Safe Harbor Abkommen ungültig
Bedeutung für Praxis
Örtlich betroffen: Datentransfers in die USA
Inhaltlich betroffen: Safe Harbor ersetzte hauptsächlich
- Zustimmung des Betroffenen
- Genehmigung der Datenschutzbehörde
Alternativen:
- Daten anonymisieren/pseudonymisieren; veröffentlichte Daten verwenden
- Zustimmung Betroffener oder Genehmigung DSB einholen
- „Binding Corporate Rules
Wie bisher: Genehmigung Datenschutzbehörde
- EU-Standardvertragsklauseln
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Vereinbarkeit Datenschutzrecht von EU & USA
US-Strafverfahren: Zugriff von US-Behörden auf Daten in EU
Aktuelles Verfahren1 gegen Microsoft – Ausgangslage:
 US-Behörden verlangen Zugriff auf in EU gespeicherte Daten
 Grundlage: Durchsuchungsbefehl in US-Strafverfahren
 Microsoft in 2 Instanzen zur Herausgabe verurteilt
 Sanktionen vorerst ausgesetzt (keine Datenherausgabe)
Neuester Stand2: Berufungsverfahren in 3. Instanz
Laufende Information:
http://digitalconstitution.com
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US Court of Appeals for the Second Circuit, 14-2985-cv
Reply Brief for Appellant, 08.04.2015; http://mscorp.blob.core.windows.net/mscorpmedia/2015/04/Microsoft-Reply-Brief.pdf
!
Key Points to Remember
 Compliance- & Haftungsrisiken minimieren durch
sorgfältige Auswahl des Cloud-Providers
 Ist eine Datenanwendung zulässig, kann der Kunde
die Daten auch in die Cloud geben (innerhalb des EWR)
 Cloud-Speicherung in EWR grundsätzlich genehmigungsfrei
 Datentransfer in USA auch nach Safe Harbor möglich
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Mag. Jakob Geyer
Rechtsanwaltsanwärter
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aringer herbst winklbauer rechtsanwälte
1010 Wien, Grillparzerstraße 5
+43 1 890 90 17
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