54 Festsetzung und Verwendung von Zuwendungen nicht aus

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/XXXX
Bundesministerium der Gesundheit (BMG)
(Einzelplan 15)
54
Festsetzung und Verwendung von Zuwendungen nicht ausreichend geprüft
Kat. B
54.0
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hatte die Verwendung von Zuwendungen durch einen eingetragenen Verein wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig geprüft.
Obwohl der Bundesrechnungshof mehrfach darauf hinwies, stellte sie diesen Mangel nicht
ab. Zudem berücksichtigte sie die Finanzkraft und Einnahmesituation des Vereins über
einen langen Zeitraum nicht, wenn sie Zuwendungen gewährte.
54.1
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gewährt einem Dachverband für
Präventionsarbeit und Gesundheitsförderung (Verein) seit mehr als 25 Jahren Zuwendungen. Der Verein leistet als Dachverband von mehr als 100 Mitgliedsorganisationen
Präventionsarbeit und Gesundheitsförderung bei Infektionserkrankungen. Er erhielt seit
dem Jahr 2008 jährlich 5,3 Mio. Euro Zuwendungen des Bundes. Die Förderung ist verteilt
auf verschiedene Aufgabenkomplexe; neben den Personal- und Sachausgaben fördert die
BZgA jährlich rund 400 Projekte. Zusätzlich finanziert der Verein Maßnahmen ausschließlich
aus eigenen Mitteln, z. B. in der Öffentlichkeitsarbeit und zur sozialen Sicherung und
Versorgung erkrankter Menschen.
Erhebliche Rückstände bei der Prüfung der Verwendungsnachweise
Empfänger von Zuwendungen müssen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums den ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Einsatz der Bundesmittel
in Verwendungsnachweisen belegen. Der Zuwendungsgeber muss innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Verwendungsnachweises feststellen, ob es Anhaltspunkte dafür
gibt, Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Weiter muss er prüfen, ob die Mittel
zweckentsprechend verwendet wurden. Diese Prüfung muss der Zuwendungsgeber neun
Monate nach Eingang des Verwendungsnachweises abgeschlossen haben.
Der Bundesrechnungshof hatte bereits in den Jahren 1999 und 2008 festgestellt, dass die
BZgA die Verwendungsnachweise des Vereins nicht in einer angemessenen Frist geprüft
hatte. Im Jahr 2008 waren Verwendungsnachweise für Maßnahmen des Bewilligungszeitraums 2003 bis 2006 bis auf wenige Ausnahmen noch nicht geprüft worden. Das betroffene Fördervolumen umfasste über 13 Mio. Euro. Die BZgA hatte zugesagt, die Rückstände abzubauen.
Bei einer erneuten Prüfung im Jahr 2014 stellte der Bundesrechnungshof fest, dass die
BZgA von den Verwendungsnachweisen der Jahre 2003 bis 2012 nur 30 %, überwiegend
mit erheblicher Verspätung, geprüft hatte. Das diesen Verwendungsnachweisen zugrunde
liegende Fördervolumen betrug 45,5 Mio. Euro.
Für den Zeitraum 2003 bis 2006 hatte sie nur zwei der vorliegenden 20 Verwendungsnachweise abschließend geprüft. Damit ließ die BZgA Ausgaben des Vereins von 13,3 Mio.
Euro teilweise bis zu zehn Jahre ungeprüft. Wegen eines Schimmelbefalls in den Räumen
der BZgA waren diese Nachweise inzwischen unbrauchbar geworden. Die BZgA entschied
im März 2014, sie zu vernichten. Der Verein stimmte dem zu.
Knapp 60 % der Verwendungsnachweise der Jahre 2007 bis 2012 hatte die BZgA nicht
geprüft. Keine Prüfung hatte die BZgA innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen.
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Keine Prüfung der Finanzkraft und der Einnahmesituation des Vereins
Der Bund gewährt Zuwendungen, wenn er an der Erfüllung eines bestimmten Zwecks durch
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung ein erhebliches Interesse hat. Die Zuwendung
muss erforderlich sein, um dieses Interesse im notwendigen Umfang zu befriedigen. Der
Zuwendungsempfänger muss alles in seinen Kräften stehende tun, um sein Vorhaben
zunächst aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Hat er keine ausreichenden Eigenmittel, kann
nachrangig und ergänzend eine Zuwendung gewährt werden (Subsidiaritätsprinzip). Hat
ein Zuwendungsempfänger eine Rücklage gebildet, kann der Zuwendungsgeber verlangen,
dass diese aufgelöst wird. Die frei gewordenen Mittel sind bei der Bemessung der Zuwendung zu berücksichtigen.
Der Verein hatte hohe Rücklagen aus Erbschaften und Spenden gebildet. Das Vermögen
des Vereins erreichte Ende des Jahres 2005 einen Höchststand von 5,7 Mio. Euro; es belief
sich Ende 2014 auf 4,2 Mio. Euro. Aus der Verwaltung seines Vermögens erzielte der Verein
Gewinne. Im Jahr 2014 betrugen sie 204 000 Euro. Der Verein nahm zusätzlich regelmäßig
zweckfreie Spenden ein. Diese betrugen im Jahr 2014 92 000 Euro. Die BZgA rechnete bei
der Bewilligung der Zuwendungen im Jahr 2014 – entsprechend der Angaben des Vereins
im Antrag – Eigenmittel von 158 000 Euro an.
Die Vermögenslage des Vereins berücksichtigte die BZgA bei Bewilligung der Zuwendungen
in den vergangenen Jahren nicht. Ihre Vermerke zur Antragsprüfung enthielten keine
Aussagen zur Finanzkraft des Vereins. Auch fehlten Angaben dazu, ob der Eigenmittelanteil
des Vereins an den Vorhaben angemessen war.
54.2
Durch die unterlassene oder verspätete Verwendungsnachweisprüfung hat die BZgA über
viele Jahre ihre Pflichten als Zuwendungsgeberin verletzt. Ihren Zusagen aus den vorangehenden Prüfungen war sie nicht nachgekommen. Nachdem die Verwendungsnachweise
der Jahre 2003 bis 2006 vernichtet wurden, kann der Nachweis einer ordnungsgemäßen
und zweckentsprechenden Verwendung der betroffenen Bundesmittel endgültig nicht mehr
erbracht werden. Der Bundesrechnungshof hat gefordert, dass die BZgA eingehende
Verwendungsnachweise fristgerecht prüft und Rückstände zeitnah abbaut. Das BMG muss
dies als vorgesetzte Dienststelle kontrollieren.
Die BZgA hat es über viele Jahre versäumt, die Vermögenslage des Vereins bei der Berechnung des Eigenmittelanteils angemessen zu berücksichtigen. Sie verstieß damit gegen
das zuwendungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip. Der Bundesrechnungshof hat gefordert,
dass die BZgA die Finanzkraft des Vereins kurzfristig ermittelt und bei der Bemessung der
Zuwendung berücksichtigt. Dazu muss sie die Höhe der Eigenmittel und der Rücklagen
feststellen und entsprechend anrechnen.
54.3
Das BMG hat die Rückstände bei der Prüfung der Verwendungsnachweise eingeräumt. Die
BZgA wolle die Rückstände und die Verwendungsnachweise für das Jahr 2013 bis April 2016
abbauen. Das BMG werde die Fortschritte bei der Verwendungsnachweisprüfung kontrollieren.
Es hat zugesagt, dass die BZgA den jährlichen Zuwendungsbetrag und den Eigenmittelanteil auf Basis der aktuellen Finanzlage des Vereins umfassend prüfen und neu festsetzen
werde. Für den Zuwendungszeitraum 2015 werde der Eigenanteil des Vereins um zwei
Prozentpunkte auf 4,6 % der geplanten Gesamtzuwendungssumme steigen.
Weiter hat das BMG ausgeführt, dass sich das Vermögen des Vereins in den kommenden
zehn Jahren um voraussichtlich 3 Mio. Euro verringern werde. Dem Verein verbliebe dann
im Jahr 2025 ein Sockelbetrag von 1,2 Mio. Euro. Dieser werde benötigt für eine dreimonatige Betriebsmittelrücklage und als Vorsorge für die Abwicklung langfristiger Arbeitsverhältnisse bei Auslaufen der Zuwendungen. Eine weitere Erhöhung des Eigenanteils
des Vereins sei vor diesem Hintergrund nicht angemessen. Erbschaften und Spenden
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dürften nicht dazu führen, dass sich der Staat aus einer langjährigen und notwendigen
Förderung zurückziehe. Dies entspräche nicht dem Interesse der Erblasser und Spender.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gegenüber dem Bundesrechnungshof
erklärt, dass es eine unverzügliche Anrechnung der bestehenden Gesamtrücklage auf die
Zuwendung für erforderlich hält.
54.4
Der Bundesrechnungshof erwartet, dass die BZgA ihren Zusagen nachkommt und die
Rückstände bei der Verwendungsnachweisprüfung abbaut. Um eine ordnungsgemäße und
zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel verantworten zu können, muss sie die
Verwendungsnachweise des Vereins konsequent prüfen. Dabei hat sie die vorgegebenen
Fristen zu beachten. Bis April 2016 sind auch die Verwendungsnachweise für das Jahr 2014
zu prüfen. Sie waren vom Verein bis Ende Juni 2015 der BZgA vorzulegen und sind binnen
neun Monaten, d. h. bis spätestens Ende März 2016 zu prüfen. Das BMG hat dies sicherzustellen.
Der Bundesrechnungshof fordert, dass der Verein bei der Finanzierung seiner Vorhaben
eigene Mittel im vorgeschriebenen Umfang einbringt. Ausnahmen von zuwendungsrechtlichen Bestimmungen sind nur auf Antrag der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit
dem BMF möglich.
Der Bundesrechnungshof erwartet, dass das BMG mit dem BMF Einvernehmen erzielt über
die Höhe der künftigen Zuwendungen und darüber, wie die Rücklage künftig zu behandeln
ist.