IHK-Ehrenpräsident Kleier besuchte Schulklasse

_0QBCG_TW_7-8_2015_s14-37_s0028.pdf; s1; (210.00 x 297.00 mm); 30.Jul 2015 18:01:23; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien
Wirtschaft und Region
Den Fokus seines Vortrages legte der Geschäftsführer des Möbelhauses Friedrich Kleier GmbH & Co. KG, Moers, auf das Thema Erfolg. Mit den Jugendlichen beleuchtete er die Faktoren, auf die es
in der eigenen beruflichen Karriere ankommt: Intuition, Durchhaltevermögen und Teamfähigkeit. Er gab den Schülern zudem den
Tipp, jede Gelegenheit wahrzunehmen, Bücher beiseite zu legen
und praxisnah zu lernen.
Foto: Ullrich Sorbe
Veranstaltungsreihe „Bosse in Schulen“ zu Gast in Moerser Schule
Anschließend diskutierte Dr. Kleier mit dem Kurs darüber, warum
Deutschland als Wirtschaftsstandort so erfolgreich ist. Das Ergebnis, auf das man sich gemeinsam einigen konnte: Die politischen Rahmenbedingungen und die damit verbundene Planungssicherheit spielen eine große Rolle.
Dr. Ulrich F. Kleier, langjähriger IHK-Präsident, besuchte im
Rahmen der IHK-Veranstaltungsreihe „Bosse in Schulen“ einen Grundkurs Sozialwissenschaften der Anne-Frank-Gesamtschule Rheinkamp. Die Schüler der 12. Jahrgangsstufe
erlebten so eine Unterrichtseinheit der besonders praktischen Art.
Das Fazit des Ehrenpräsidenten: „Es hat mir viel Freude bereitet, mit
den Schülern der Anne-Frank-Gesamtschule in Moers über Fragen
der Wirtschaftspraxis ins Gespräch zu kommen. Hervorheben möchte ich die gute Betreuung durch Herrn Schweizog von der IHK und
das hohe Engagement der zuständigen Lehrer, Herrn Totti und
Herrn Neugebauer, die wesentlich mit zu einem interessanten Gedankenaustausch mit den Schülern beigetragen haben.“ l
IHK-Ehrenpräsident Kleier
besuchte Schulklasse
Wie haftet der Auftraggeber
nach dem Mindestlohngesetz?
Subunternehmen müssen sorgfältig ausgewählt
und kontrolliert werden
Die Arbeitnehmer eines Subunternehmens können beim Auftraggeber den Mindestlohn einfordern. Ein Blick auf die aktuellen Rechtsgrundlagen zeigt allerdings mangelnde Klarheit bei den Vorgaben.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es deshalb wichtig,
sich mit Haftungsfragen des Mindestlohngesetzes zu befassen und
ein Gespür für typische Problemstellungen zu entwickeln.
„Der Auftraggeber haftet im Rahmen des Mindestlohngesetzes für
die Missstände bei seinen Subunternehmen – und zwar auch ohne
eigenes Verschulden. Außerdem droht ihm ein empfindliches Bußgeld“, so Rechtsanwalt Dr. Oliver Kemmeries von der Duisburger Kanzlei Grüter, Rechtsanwälte & Notare. Durch eine missverständliche Gesetzesbegründung sind laut Kemmeries Unsicherheiten in der Praxis
vorprogrammiert. Daher sind eine gewissenhafte Auswahl und Kontrolle der Vertragspartner besonders wichtig, denn die Auftraggeberhaftung kann im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden.
Eine schriftliche Erklärung von Subunternehmen über die Einhaltung der Mindestlohnvorgaben ist aus Sicht des Auftraggebers
insbesondere mit Blick auf eine Regressabrede sinnvoll. Hingegen
sollten Auftragnehmer zur Vermeidung unnötiger Haftungsrisiken
stets genau prüfen, welche Erklärungen sie mit ihren Auftraggebern vereinbaren.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nach
sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes
Seite 28 • Juli/August 2015
Dr. Oliver Kemmeries
Foto: Hendrik Grzebatzki
nun eine erste Bilanz gezogen und angekündigt, die Aufzeichnungspflichten zu lockern. Außerdem soll es bei der Auftraggeberhaftung Klarstellungen geben.
Am 21. Mai informierte die IHK bei der Veranstaltung „Die Haftung des Auftraggebers nach dem Mindestlohngesetz“ rund 70
Unternehmensinhaber und Führungskräfte. Das zeigt das große
Interesse und die Bedeutung des Themas gerade für mittelständische Unternehmen. Die IHK ist hierzu auch außerhalb von Veranstaltungen jederzeit ansprechbar. l
IHK-Infobox
Weitere Details für Unternehmen bei der IHK: Robert Neuhaus,
Telefon 0203 2821-346, E-Mail [email protected]