Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten Statuten der Muster AG, mit Sitz in {Ort} 1. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Unter der Firma Muster AG besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Artikel 620 ff. OR. Der Sitz der Gesellschaft ist in {Ort}. Die Gesellschaft bezweckt {Firmenzweck}. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. 2. Kapital 2.1 Aktienkapital Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 100’000 (in Worten: hunderttausend). Es ist eingeteilt in 1’000 Namenaktien mit einem Nominalwert von je CHF 100.- Die Aktien sind vollständig lieberiert. Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten 2.2 Aktientitel, Umwandlung von Aktien Der Verwaltungsrat kann auf die Ausgabe von Aktientiteln verzichten oder anstelle einzelner Titel Aktienzertifikate über eine bliebige Anzahl von Aktien ausstellen. Die Aktientitel und Aktienzertifikate sind nur gültig, wenn sie vom Präsidenten des Verwaltungsrates eigenhändig unterzeichnet sind. Faksimile-Unterschriften sind nicht zulässig. Das Eigentum oder die Nutzniessung an einem Aktientitel oder Aktienzertifikat und jede Ausübung von Aktionärsrechten schliesst die Anerkennung der Gesellschaftsstatuten in der jeweils gültigen Fassung in sich. Durch Statutenänderung kann die Generalversammlung jederzeit Namenaktien in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umwandeln. 2.3 Aktienbuch, Vinkulierung Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Der Übergang von Aktien, ob zu Eigentum oder zu Nutzniessung, bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch den Verwaltungsrat. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen verweigert werden. Als wichtige Gründe gelten: 1. das Fernhalten von Erwerbern, die ein zum Gesellschaftszweck in Konkurrenz stehendes Unternehmen betreiben, daran beteiligt oder dort angestellt sind; 2. das Fehlen von Fähigkeiten des Erwerbers, die im Hinblick auf den Gesellschaftszweck notwendig sind; 3. der Erwerb oder das Halten von Aktien im Namen oder im Interesse Dritter. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, sofern der Verwaltungsrat beschliesst, die Aktien (für Rechnung der Gesellschaft bestimmter Aktionäre oder Dritter) zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen. Dieselbe Entschädigungspflicht trifft die Gesellschaft, sofern sie die Zustimmung bei Übergang infolge Erbgangs, Erbteilung, ehelichen Güterrechts und Zwangsvollstreckung verweigert. Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Der Erwerber muss über die Streichung sofort informiert werden. Seite 2 Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten 3. Organisation der Gesellschaft A Generalversammlung 3.1 Befugnisse Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen insbesondere folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; 3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende; 4. Entlastung der Miglieder des Verwaltungsrates; 5. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden. 3.2 Zusammensetzung Die Generalversammlung setzt sich aus den im Aktienbuch eingetragenen Aktionären und Nutzniessern zusammen. Ein Aktionär oder Nutzniesser kann sich nur durch einen anderen Aktionär oder Nutzniesser vertreten lassen. Zur Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht notwendig, über deren Anerkennung der Präsident des Verwaltungsrates entscheidet. Vorbehalten bleiben die Fälle der gesetzlichen Vertretung. 3.3 Versammlungen Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, so oft es notwendig ist, insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Zu ausserordentlichen Generalversammlungen hat der Verwaltungsrat innerhalb von 20 Tagen einzuladen, wenn Aktionäre, die mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge eine Einberufung verlangen. Seite 3 Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten 3.4 Einberufung, Universalversammlung Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu. Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, sind berechtigt, die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Die Generalversammlung wird durch Brief an die Aktionäre und Nutzniesser einberufen, und zwar mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Versammlung die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Über Gegensätnde, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über die Universalversammlung keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung. Dagegen bedarf es zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung keiner vorherigen Ankündigung. Die Eigentümer, Nutzniesser oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten (Universalversammlung). Solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind, kann in dieser Versammlung über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände verhandelt und gültig Beschluss gefasst werden. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen. In der Einberufung zur Generalversammlung ist auf diese Auflegung und auf das Recht der Aktionäre hinzuweisen, die Zustellung dieser Unterlagen verlangen zu können. 3.5 Vorsitz, Protokolle Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates oder ein anderer von der Generalversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler, die nicht Aktionäre sein müssen. Der Verwaltungsrat sorgt für die Führung der Protokolle, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Seite 4 Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten 3.6 Beschlussfassung Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme in der Generalversammlung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 693 Abs. 3 OR. Jeder Aktionär kann sich in der Generalversammlung durch einen anderen Aktionär, der sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweist, vertreten lassen. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten abweichende Bestimmungen enthalten. Kommt ein Beschluss wegen Stimmengleichheit nicht zustande, hat der Vorsitzende keinen Stichentscheid. Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang die Wahl nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet. Im Fall von Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet der Vorsitzende. Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht der Vorsitzende oder einer der Aktionäre verlangt, dass sie geheim erfolgen. 3.7 Quoren Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 1. die Änderung des Gesellschaftszweckes; 2. die Einführung von Stimmrechtsaktien; 3. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 4. eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung; 5. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen; 6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; 7. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 8. die Auflösung der Gesellschaft mit oder ohne Liquidation; 9. die Erleichterung oder Aufhebung der Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 10. die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien. Seite 5 Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten B Verwaltungsrat 3.8 Wahl, Konstituierung Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er wird in der Regel in der ordentlichen Generalversammlung und jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Vorbehalten bleiben vorheriger Rücktritt und Abberufung. Neue Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, die sie ersetzen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit wieder wählbar. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss. 3.9 Oberleitung, Delegation Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der Gesellschaft und die Überwachung der Geschäftsführung. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben sowie die Vertretung der Gesellschaft an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte, die nicht Aktionäre sein müssen, übertragen. Er erlässt das Organisationsreglement und ordnet die entsprechenden Vertragsverhältnisse. 3.10 Aufgaben Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; 2. Festlegung der Organisation; 3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; 4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen und Regelung der Zeichnungsberechtigung; 5. Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. Erstellung des Geschäftsberichtes sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse; Seite 6 Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten 7. Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung; 8. Beschlussfassung über die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht vollständig liberierte Aktien; 9. Beschlussfassung über die Feststellung von Kapitalerhöhungen und daraus folgende Statutenänderungen; 10. Prüfung der fachlichen Voraussetzungen der besonders befähigten Revisoren für die Fälle, in welchen das Gesetz den Einsatz solcher Revisoren vorsieht. 3.11 Einberufung Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, eines Mitlgiedes oder der Revisionsstelle. 3.12 Beschlussfassung, Protokollierung Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn vier Fünftel seiner Mitglieder anwesend sind oder sich an einer schriftlich oder telefonisch geführten Diskussion beteiligen. Für öffentlich zu beurkundende Feststellungsbeschlüsse genügt die Anwesenheit eines einzelnen Mitgliedes (OR Art. 651a, 652g, 653g). Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Zweidrittels-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Fall von Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu führen. 3.13 Vergütung Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse der Gesellschaft aufgewendeten Auslagen sowie auf eine ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, die der Verwaltungsrat selbst festlegt. C Revisionsstelle 3.14 Wählbarkeit, Aufgaben Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Als Revisionsstelle können natürliche Personen, Handelsgesellschaften oder Genossenschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle ist in das Handelsregister einzutragen. Seite 7 Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten Die Revisoren brauchen nicht Aktionäre zu sein; sie dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates oder Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Sie dürfen für die Gesellschaft keine Arbeiten ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag nicht vereinbar sind. Sie müssen vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein. Die Revisoren müssen befähigt sein, ihre Aufgabe bei der Gesellschaft zu erfüllen. Die Revisionsstelle hat die Rechte und Pflichten gemäss Art. 727 ff. OR. Sie ist gehalten, den Generalversammlungen, für welche sie Bericht zu erstatten hat, beizuwohnen. Durch einstimmigen Beschluss kann die Generalversammlung auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten. 4. Rechnungslegung 4.1 Jahresrechnung Der Verwaltungsrat legt das Geschäftsjahr fest. Die Jahresrechnung, bestehend aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang, wird gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 662a ff. und 958 ff., sowie nach den allgemein anerkannten kaufmännischen und branchenüblichen Grundsätzen aufgestellt. 4.2 Gewinnverwendung Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnverteilung, insbesondere Art. 671 ff. OR, steht der Bilanzgewinn zur Verfügung der Generalversammlung. Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven abgezogen worden sind. Alle Dividenden, welche innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht bezogen worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft. 4.3 Auflösung und Liquidation Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen. Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt, sofern sie nicht durch die Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. Seite 8 Muster AG, mit Sitz in {Ort} Statuten Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach Massgabe der Art. 742 ff. OR. Die Liquidatoren sind ermächtigt, Aktiven (Grundstücke eingeschlossen) auch freihändig zu verkaufen. Nach erfolgter Tilgung der Schulden wird das Vermögen unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge verteilt. 5. Mitteilungen und Bekanntmachungen Einberufung und Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Ort, Datum Seite 9
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