Welcher Vorsorgeabstand im Planungskonzept zur

GUTACHTEN
Welcher Vorsorgeabstand im
Planungskonzept zur
Flächennutzungsplanung des
Regionalverbandes Saarbrücken
verschafft der Windenergie substanziell
Raum?
Auftraggeber: Regionalverband Saarbrücken
Fachdienst 60 – Regionalentwicklung und Planung, Schlossplatz 1-15, 66119
Saarbrücken
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton
Recht der Erneuerbaren Energien
TU Chemnitz /TU Bergakademie Freiberg
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwältin Dr. Dana Kupke
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
www.maslaton.de
Gliederung
A. Sachverhalt und Aufgabenstellung ....................................................................................... 3
B. Rechtliche Würdigung ........................................................................................................... 4
1. Teil: Substanzieller Raum für die Windenergie bei 800m Abstand? ............................. 4
I. Rechtliche Grundlagen.................................................................................................... 4
1. Grundlagen der Rechtsprechung zu Vorsorgeabständen zu Siedlungen ........................... 8
2. Im Speziellen: Nach Schutzwürdigkeit differenzierende Vorsorgeabstände .................. 10
3. „Substanziell Raum verschaffen“ - Analyse der Rechtsprechung .................................. 13
II. Substanzieller Raum für die Windenergie bei einem Vorsorgeabstand von
800m im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken? ....................... 19
1. Indiz: Flächenverhältnis .................................................................................................. 19
2. Indiz: Anzahl der Windenergieanlagen ........................................................................... 20
3. Indiz: Energiemenge ....................................................................................................... 21
4. Indiz: Zugewiesenes Kontingent? ................................................................................... 21
5. Gesamtwürdigung ........................................................................................................... 23
2. Teil: Vorsorgeabstand zwischen 650m und 800m .......................................................... 24
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A. Sachverhalt und Aufgabenstellung
Der Regionalverband Saarbrücken hat die Teil-Änderung seines Flächennutzungsplanes beschlossen. Mit Kooperationsratsbeschluss vom März 2011 wurde die
Verwaltung beauftragt, ein Planungskonzept für die Windenergienutzung zu erarbeiten, dass der Windenergie substanziell Raum verschaffen und gleichzeitig eine
möglichst große Rechtssicherheit verleihen soll. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, hierzu einen einheitlichen Vorsorgeabstand zu Siedlungskörpern
(im Zusammenhang bebaute Ortsteile) von 650m als „weiches Tabu-Kriterium“ zu
Grunde zu legen, um besonders in dicht besiedelten Gebieten des Regionalverbandes die Gefahr einer Verhinderungsplanung auszuschließen. Dieser pauschale Vorsorgeabstand basiert insbesondere auf den Empfehlungen der saarländischen
Windpotenzialstudie aus dem Jahr 2011 für Anlagen der 3 MW Klasse. Auf Basis
dieses Vorsorgeabstandes wurde ein Standortkonzept erarbeitet und einer Abwägung unterzogen. Dieses Standortkonzept hat der Kooperationsrat des Regionalverbandes am 24.01.2014 beschlossen. Im Flächennutzungsplan können damit 12
Konzentrationszonen mit insgesamt 317ha dargestellt werden, dies entspricht rund
0,77% der Gesamtfläche des Regionalverbandes bzw. 3,19% der Flächen, die nach
Abzug der harten Tabukriterien noch als mögliche Konzentrationsflächen in Betracht kamen. Von diesen Potenzialflächen werden nach der Abwägung noch insgesamt 92,7 % als Konzentrationsfläche dargestellt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde seitens der Einwohner und der verbandsangehörigen Gemeinden Heusweiler und Riegelsberg angeregt, größere Siedlungsabstände zu Grunde zu legen.
Aufgabenstellung:
Vor diesem Hintergrund hatten Sie uns um eine rechtliche Einschätzung zu der
Frage gebeten, ob ein Standortkonzept auch mit einem größeren Vorsorgeabstand
von 800m zu Siedlungskörpern (im Zusammenhang bebaute Ortslagen) den von
der Rechtsprechung formulierten Anforderungen genüge tun wird, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen (1. Teil).
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Sollte dies nicht bejaht werden, ist zu prüfen, welcher Vorsorgeabstand zwischen
650m und 800m zu Wohnbebauung geeignet ist, dem vorbeugenden Immissionsschutz vor dem Hintergrund eines größtmöglichen Bürgerschutzes wie auch den
Belangen der Windenergie („substanzieller Raum“) gleichzeitig Rechnung zu tragen (2. Teil).
Hierzu ist die Rechtsprechung zur Frage des „substanziellen Raumverschaffens“ zu
analysieren und die aufgeworfenen Fragen unter besonderer Berücksichtigung der
planungs- und immissionsschutzrechtlichen Sachlage wie auch der konkreten Nutzungs- und Konfliktsituation in der Region Saarbrücken.
Eine umfassende Prüfung des Standortkonzeptes, insbesondere der zu Grunde gelegten „harten“ Tabukriterien auf Schlüssigkeit bzw. Abwägungsfehler ist von
diesem Aufgabenrahmen nicht umfasst.
B. Rechtliche Würdigung
1. Teil: Substanzieller Raum für die Windenergie bei 800m Abstand?
Zunächst sollen die rechtlichen Grundlagen eines schlüssigen, abwägungsfehlerfreien Planungskonzeptes, das der Windenergie substanziell Raum verschafft, dargestellt werden (I.). Aufbauend hierauf ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit ein Vorsorgeabstand von 800m der Windenergie noch substanziell Raum verschafft (II.).
I. Rechtliche Grundlagen
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die
Rechtsprechung hat zur Frage der Abwägungsfehlerhaftigkeit eines Flächennutzungsplanes grundsätzliche Vorgaben entwickelt, an denen sich die Darstellungen
zur Windenergie des Flächennutzungsplanes des Regionalverbandes Saarbrücken
messen lassen müssen.
Im Einzelnen:
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Das Gebot einer gerechten Abwägung ist dann verletzt, wenn eine sachgerechte
Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung nicht eingestellt wird, was
nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen
privaten oder öffentlichen Belange verkannt wird oder nicht zu einem gerechten
Ausgleich der berührten Belange führt.
- Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn.185; BVerwG, Urt.v. 12.12.1969 (IV
C 105.66); BVerwG, Urt.v. 14.02.1975 (IV C 21.74) -
Werden in einem Flächennutzungsplan Flächen dargestellt, mit denen eine Ausschlusswirkung i. S. v. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für den übrigen Planungsraum z. B.
für Windenergieanlagen bezweckt wird, sind gewisse Besonderheiten zu berücksichtigen:
Die außergebietliche Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auslöst, fordert, dass der Plangeber diese Rechtsfolge als Abwägungsbelang erkennt und mit
guten Gründen rechtfertigen kann. Es werden also erhöhte Anforderungen an die
inhaltliche Begründung einer solchen Standortplanung gestellt. Dem Plan muss
daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (4 C 4/02) -
Dabei muss die mit der positiven Standortausweisung verbundene Ausschlusswirkung durch besondere Gründe legitimiert sein und sich daher aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten Gebietes begründen lassen.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (4 C 4/02); OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 (1 A
11406/01) -
Wo dies nicht zutrifft, ist die Planung insgesamt abwägungsfehlerhaft und hindert
zu Unrecht die Nutzung der Windenergie.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (4 C 4/02); OVG Münster, NVwZ 2002, 1135, 1138;
OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 (1 A 11406/01) -
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Der Planungsträger darf nicht versuchen, die Windenergienutzung aus anderweitigen Erwägungen zu reglementieren oder gar gänzlich zu unterbinden. Daher ist
eine auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Standortanalyse zur Eignung von
Windenergiestandorten und zu den Gebieten vorzunehmen, in denen Windenergieanlagen ausgeschlossen sein sollen.
- OVG Lüneburg, NVwZ 1999, 1358, 1359; BVerwGE, 117, 287 -
Nach der Rechtsprechung darf der Planungsgeber nur solche Flächen aus der weiteren Betrachtung für die Windenergienutzung von vornherein ausscheiden, für
die feststeht, dass sie für die Windenergienutzung nicht in Betracht kommen.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (4 C 4/02); OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 (1 A
11406/01) -
Die auf der Ebene des Abwägungsvorganges angesiedelte Ausarbeitung eines
schlüssigen Planungskonzeptes vollzieht sich nach Auffassung der Rechtsprechung
mithin abschnittsweise:
- Grundsatzurteil zum abschnittsweisen Planungskonzept: BVerwG, Urt. v. 13.
12.2012 (24 CN 1.11 und 2.11) Im ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die
sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Diese Zonen lassen sich in
zwei Kategorien teilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb
von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin
ausgeschlossen sind („harte Tabuzonen“) und in Zonen, in denen die Errichtung
und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich
sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die der Planungsträger anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt
werden sollen („weiche Tabuzonen“).
Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei zu beachten, dass
die „harten“ von den „weichen Tabuzonen“ im Rahmen des Planungskonzeptes
eindeutig unterschieden und abgegrenzt werden müssen.
- BVerwG, Urt. v. 13. 12. 2012 (24 CN 1.11 und 2.11) 6
Die frühzeitige Aussonderung derartiger Tabubereiche muss zudem auf entsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen beruhen. Damit erweist sich die Festlegung von Tabubereichen dann als fehlerhaft, wenn sich die Festlegung der Fläche
und ihre Ausdehnung nicht mehr aus dem Schutzzweck des durch sie geschützten
Gebietes begründen lassen.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (4 C 4/02); OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 (1 A
11406/01) -
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sog. Potenzialflächen
übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Diese
sind in einem zweiten Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen
in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung
eines Landschaftsraumes sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB gerecht wird.
- vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt.v.17.12.2002 (4 C 15.01); BVerwG, Urt.v.
13.03.2003 (4 C 3.02); strikt folgend OVG Berlin-Brandenburg, Urt.v. 24.02.2011
(OVG 2 A 24.09) –
Nach der Rechtsprechung ist in einem dritten Schritt zu kontrollieren, ob auf
Grundlage dieses Plankonzeptes der Windenergienutzung tatsächlich substanziell
Raum verschafft wurde. Sofern die Kontrolle ergibt, dass das Plankonzept der
Windenergie tatsächlich nicht substanziell Raum verschafft, hat der Plangeber sein
Konzept zu überdenken.
Eine fehlerfreie Abwägung in Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfordert
aber nicht,
„diese Vorschrift einseitig unter dem Aspekt der Förderung der Windenergienutzung zu sehen. Ein Planungsträger muss der Windenergienutzung nicht bestmöglich Rechnung tragen, sondern lediglich
für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen.
Er braucht der Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung
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dann keinen Vorrang bei der Abwägung einzuräumen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.“
- VGH München, Urt.v. 22.10.2008 (22 BV 06.2701) und Urt. v. 11.12.2013 ( 22
CS 13.2122) -
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich speziell zur Anwendung von Vorsorgeabständen zu Siedlungen bzw. zu Wohnbebauung eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt (1.). Dabei ist vorliegend im Besonderen die Forderung der
Rechtsprechung nach differenzierenden Vorsorgeabständen darzustellen (2.). Weiterhin ist die Rechtsprechung zur Frage, wann substanziell Raum verschafft wird,
zusammenfassend zu analysieren (3.)
1. Grundlagen der Rechtsprechung zu Vorsorgeabständen zu Siedlungen
Zu der konkreten Frage, welche (Vorsorge-)Abstände zu Wohnbebauung mit der
Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich letztlich vereinbar sind,
gibt es für die Ebene der Regionalplanung und auch für die der Flächennutzungsplanung eine umfangreiche ober- und auch bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Zulässigkeit von Siedlungsabständen im
Rahmen der Flächennutzungsplanung grundlegend ausgeführt:
„Über Grenzwertregelungen, durch die die Erheblichkeitsschwelle im
Sinne des Schutzstandards des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Gunsten
der Nachbarschaft auch mit Wirkung für das Städtebaurecht konkretisiert wird, darf sich die Gemeinde nicht sehenden Auges hinwegsetzen. Ist vorhersehbar, dass sich im Falle der Umsetzung der planerischen
Regelungen die immissionsschutzrechtlich maßgeblichen
Grenzwerte nicht werden einhalten lassen, so ist der Bauleitplan nichtig. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde
umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der
Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne
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als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG
qualifiziert werden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt
hat, ist es ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher
Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern (… ) Abwägungsfehlerhaft ist eine solche am Vorsorgegrundsatz des § 5
Abs. 1 Nr. 2 BImSchG orientierte Planung im Rahmen des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann, wenn sie
auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der
Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist.“
- BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 (4 C 15.01) –
Dies ist der Fall, wenn eine solche Planung eines rechtfertigenden Anlasses entbehrt und dazu führt, dass andere städtebauliche Anforderungen wie das Erfordernis für eine Konzentrations- und Ausschlussplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB, der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben, nicht mehr eingehalten werden können, oder dass wesentlich Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung gleich behandelt wird.
- vgl. VGH München, Beschl. v. 21.01.2013 (22 CS 12.2297) -
D.h.: Vorsorgeabstände zu Wohnbebauung auf der Ebene der Bauleitplanung sind
zulässig. Der Planungsträger kann zumindest in diesem ersten Schritt auch zunächst relativ große Pufferzonen - z.B. auch 1000m - bestimmte Nutzungen herum
zugrunde legen.
- BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 (4 CN.07); VGH München, Urt. v. 11.12.2013 (22
CS 13.2122)Allerdings bedarf es – nicht mehr und nicht weniger – eines städtebaulichen Grundes, welcher die zu Grunde gelegten Vorsorgeabstände dem Grund nach und auch
der Höhe nach (650m, 700m, 800m, 1000m) rechtfertigt. Dies ist hier besonders zu
betonen, da der zu Grunde gelegte einheitliche Vorsorgeabstand zu „zusammenhängend bebauten Ortslagen“ problematisch ist, hierzu nun im Folgenden unter 2.
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2. Im Speziellen: Nach Schutzwürdigkeit differenzierende Vorsorgeabstände
Im aktuellen Planungskonzept ist ein einheitlicher Vorsorgeabstand von 650m zu
„zusammenhängend bebauten Ortslagen“ und von 425m zu Wohnbebauung im
Außenbereich zu Grunde gelegt worden. Diese einheitlichen Abstände wurden aus
der Windpotenzialstudie 2011 übernommen, da der Regionalverband Saarbrücken
„nach eigener Würdigung keine rechtlichen oder faktischen Gründe
(sieht), die dargestellten Vorgaben auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht zu übernehmen.“
- Vgl. Begründung zur Flächennutzungsplan-Teiländerung Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen, S. 12 -
Damit ist zwar zwischen Innen- und Außenbereichswohnbebauung differenziert
worden. Zu „zusammenhängend bebauten Ortslagen“ indes ist offensichtlich ein
einheitlicher Vorsorgeabstand ohne weitere Differenzierung beabsichtigt.
Es ist ausdrücklich zu betonen, dass damit das Planungskonzept des Regionalverbandes an einem Abwägungsfehler leiden könnte!
Denn der VGH München und auch das OVG Berlin-Brandenburg haben eine Abwägungsfehlerhaftigkeit in Betracht gezogen bzw. ausdrücklich bejaht, wenn bei
der Anlegung von Vorsorgeabständen zu Siedlungen nicht zwischen den jeweiligen
Baugebietstypen i.S.d. BauNVO differenziert wird:
„Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht den von ihr gewählten einheitlichen Mindestabstand zur
Wohnbebauung im Innen- und Außenbereich für rechtswidrig erachtet. Wie (...) das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zu
Recht feststellt, überschreitet die von der Antragstellerin und den mit
ihr planenden Gemeinden als „weiche“ Tabuzone gewählte einheitliche Abstandsvorgabe von 900 m für Windkraftanlagen zu Wohnbebauung in „allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Dorfgebieten,
Außenbereichsflächen“ (...) aller Voraussicht nach die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit. (...)
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Der von der Antragstellerin vorgesehene einheitliche Schutzabstand
zu Gunsten von allgemeinen Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie
Außenbereichsflächen ebnet die sachlich und rechtlich bestehenden
Unterschiede der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der unterschiedlichen Bereiche ohne die von Verfassungs wegen nach Art.
3 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG erforderliche sachliche Rechtfertigung ein. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es angesichts der geringen verbliebenen Konzentrationsflächen geboten gewesen wäre,
das anfangs gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen. Das
Bauplanungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft
an bestimmten Orten zulässig sind, andererseits, welchen Schutz vor
Beeinträchtigungen andere Nutzungen, z.B. Wohnbebauung, beanspruchen können (...). Die in der TA Lärm (...) bestimmten Immissionsrichtwerte entsprechen den in § 30 BauGB i.V.m. §§ 4–6 BauNVO
vorgesehenen Abstufungen für Gebiete unterschiedlicher Qualität,
Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Sie entsprechen insbesondere auch der Gebietsspezifik des immissionsschutzrechtlichen Begriffs der erheblichen Belästigungen. Das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit und
Schutzwürdigkeit des insoweit maßgeblichen Gebiets, die insoweit von
der baurechtlichen Prägung der Situation, in der sich störende und
gestörte Nutzung befinden, und von etwaigen tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen (...). Während ein allgemeines
Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend“ dem Wohnen
dient, ein Dorf- oder Mischgebiet nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1
BauNVO hingegen nur neben anderen Nutzungen auch dem Wohnen
dient, ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB eine Wohnnutzung
die Ausnahme. Der Gesetzgeber hat mit §§ 30, 34 und 35 BauGB ein
differenziertes System geschaffen, wobei für § 35 BauGB der Leitgedanke der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs charakteristisch ist. Dem entsprechend kann eine Wohnbebauung in allgemeinen Wohngebieten einen höheren Schutz vor Lärm beanspruchen
als in Dorf- und Mischgebieten; eine Wohnnutzung an der Grenze
zum Außenbereich allenfalls einen allgemeinen Wohngebieten vergleichbaren Schutz (vgl. nur BayVGH, B.v. 31.5.2007 – 15 CS
07.389); eine Wohnbebauung im Außenbereich hingegen allenfalls
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noch Schutz, wie er gemischten Bereichen wie Kern-, Misch- oder
Dorfgebieten zuzubilligen ist. Wer im Außenbereich wohnt, muss gemäß § 35 Abs. 1 BauGB u.U. auch mit belastenden Anlagen rechnen
und ist insofern planerisch vorbelastet. Diesem differenzierten Regelungssystem widersprechen die „weichen“ Tabuzonen der Antragstellerin mit einheitlichen Abstandsvorgaben für die genannten Bereiche ohne sachliche Rechtfertigung. Die von der Antragstellerin
angeführte Rechtfertigung „zur Abwägung öffentlicher und privater
Belange und zur Schaffung der Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung“
ist aller Voraussicht nach nicht tragfähig.“
- VGH München, Beschl. v. 21.01.2013 (22 CS 12.2297) und v. 05.12.2013 (22 CS
13/1760); entsprechende „Bedenken“ auch von OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v.
24.02.2011 (OVG 2 A 2.09) Rn. 78; -
Es ist jedenfalls nach Auffassung des VGH München also nicht gerechtfertigt,
beispielsweise zu Mischgebieten ebenso wie zu reinen Wohngebieten einen einheitlichen Schutzabstand von 650m oder 800m festzulegen.
Allerdings – dies ist ausdrücklich zu betonen – hat sich diese Rechtsprechung noch
nicht „flächendeckend“ bei den Oberverwaltungsgerichten durchgesetzt, insbesondere existiert hierzu keine saarländische Rechtsprechung. Abweichend von der
zuvor dargestellten Rechtsprechung erachtet das OVG zumindest nach seiner bisherigen Rechtsprechung den Ausschluss von Ortslagen einschließlich eines Mindestabstandes zu Wohnbebauung von 1000m selbst dann als abwägungsfehlerfrei,
wenn die eigentliche Schutzbedürftigkeit einzelner betroffener Wohnsiedlungen
oder Einzelnutzungen nicht näher geprüft wurde.
- OVG Lüneburg, Urt. v. 09.10.2008 (12 KN 35/07) und Urt. v. 08.05.2012 (12 LB
265/10), unklar aber nun Urt. v. 11.11.2013 (12 LC 257/12) -
Zudem ist diese Rechtsprechung auch noch nicht bundesverwaltungsgerichtlich
bestätigt. Da die Auffassung der bayerischen und auch der brandenburgischen
oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung allerdings durchaus überzeugend ist
und auf einer belastbaren Argumentation beruht, erscheint es recht wahrscheinlich,
dass sich diese Rechtsprechung weiter durchsetzt. Vor diesem Hintergrund er-
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scheint es deutlich rechtssicherer, die entsprechende Differenzierung durchzuführen und nach Baugebietstypen abgestufte Vorsorgeabstände anzulegen.
3. „Substanziell Raum verschaffen“ - Analyse der Rechtsprechung
Zwar sind - wie soeben unter 2. dargelegt - jedenfalls nach Schutzwürdigkeit differenzierende Vorsorgeabstände grundsätzlich zulässig. Ungeachtet dessen ist hier
gleichzeitig immer das auf Grund der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB vorgegebene Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, zu
beachten.
Insbesondere darf er keine „verkappte Verhinderungsplanung“ betreiben. Wann
genau aber ein Planungsträger (noch) substanziell Raum verschafft und wann die
Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, ist nur anhand des jeweiligen
Einzelfalls zu bestimmen. Es ist damit eine umfassende Gesamtwürdigung der
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu
wie folgt ausgeführt:
„Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht
abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, ist dies, für sich genommen,
noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium
ungeeignet. Wenn die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse
im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (Urteil vom 24. Januar
2008 a.a.O. Rn. 11). Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Da diese Wertung maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht,
kann sie revisionsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie auf
einem Rechtsirrtum beruht, insbesondere weil der Tatrichter eine irrige Vorstellung davon hatte, wann eine Verhinderungsplanung vorliegt, oder ob sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt (...). Hieran gemessen ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht
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zu bemängeln. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur
Verhinderungsplanung verläuft - insbesondere hat er nicht auf allgemein verbindliche Größenordnungen abgestellt -, sondern dass es auf
die Gegebenheiten der konkreten Verhältnisse im Plangebiet ankommt
(UA S. 25).“
- ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05. 2010 (4 C 7.09) und Urt. v.
13.12.2012 (4 CN 1.11) ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 11.11.2013 (12 LC
257/12) Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind nach der Rechtsprechung z.B. die Größe der auszuweisenden Fläche für die Windenergie im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße, zur im Regionalplan vorgegebenen Mindestgröße und zur
Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den
Nachbargemeinden bedeutsam oder auch die Anzahl und Energiemenge der
Windenergieanlagen in den auszuweisenden Flächen unter Berücksichtigung der
durch neue Windenergieanlagen erzielbare Stromgewinnung. Auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Gewicht der Ausschlusskriterien können in die Beurteilung einfließen.
- vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 (4 C 7.09) -
Diese Aufzählung ist auch nicht abschließend. Jedoch setzt sich die Rechtsprechung im Rahmen der Beurteilung, ob substanziell Raum verschafft wird, schwerpunktmäßig vor allem mit der Bedeutung von „Flächenverhältnissen“ auseinander.
Demnach ist zwar sicherlich unter anderem auch das Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche z.B. zur Fläche
der Planungsregion oder auch der Größe der nach Abzug der „harten“ Tabuzonen
verbleibenden Potenzialflächen relevant.
- BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 (4 CN 1.11); ausdrücklich auch OVG Münster, Urt.
v. 01.07.2013 (2 D 46/12.NE) -
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Die Flächenanteile im Verhältnis zur Gesamtfläche der Planungsregion, die in der
obergerichtlichen Rechtsprechung bislang als ausreichend angesehen wurden, reichen etwa von 1,2 %
- so VGH München, Urt. v. 17. 11. 2011, BayVBl. 2012, 272, 275 -
über 0,61 %
- OVG Lüneburg, Urt. v. 28. 01. 2010 (12 KN 65/07) -
bis hin zu einem Promille (0,1%).
- so VGH Mannheim, Urt. v. 09. 06.2005 (3 S 1545/04) -
Fest steht aber auch, dass für die Frage, ob substanziell Raum verschafft wird, das
Verhältnis zwischen der Größe der dargestellten Konzentrationsflächen und der
Planungsgebietsfläche oder der Größe der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen nicht ausschließlich und nicht allein maßgeblich ist.
Größenangaben sind isoliert betrachtet als Kriterium hierfür generell ungeeignet:
„Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lässt sie sich
nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im
Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der
Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug
der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt. Der von der Vorinstanz entwickelte Maßstab
für die Kontrolle des Abwägungsergebnisses kann keine „Exklusivität“ für sich beanspruchen. Der Senat hat die Entscheidung, anhand
welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der
Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten (...) Nicht zulässig wäre allerdings die Festlegung eines bestimmten (prozentualen) Anteils, den die Konzentrationsflächen im Vergleich zu den Potenzialflächen erreichen müssen,
damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintritt. Dagegen
darf dem Verhältnis dieser Flächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden und ist nichts gegen einen Rechtssatz des Inhalts zu
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erinnern, dass, je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung
von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit
es sich nicht um eine unzulässige „Feigenblattplanung“ handelt.“
- BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 (4 CN 1.11); ausdrücklich auch OVG Münster, Urt.
v. 01.07.2013 (2 D 46/12.NE); OVG Weimar, Urt. v. 08.04.2014 (1 N 676/12) -
Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg hat auch das Verhältnis von dargestellten Konzentrationsflächen zur Größe der nach Abzug der harten Tabuzonen
verbleibenden Potenzialflächen allenfalls nur geringe Aussagekraft:
„Der Umstand, dass der angegriffene sachliche Teilflächennutzungsplan ausweislich der Begründung (S. 56) mit den Flächen 9, 10,11
und 12 Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamtfläche von insgesamt ca. 84,5 ha (= 0,845 km²)
ausweist und sich im Verhältnis zu der Gesamtfläche des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin von 52,63 km² (Quelle: Wikipedia) ein
Anteil der im sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen von ca. 1,6 % ergibt, hat für die Bewertung, ob der
Windenergie substanziell Raum verschafft wird, allenfalls geringe
Aussagekraft (vgl. allerdings BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C
7.09 -, NVwZ 2010, 1561, 1564, Rn. 28, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn auch die Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich
zur Gemeindegebietsgröße in die Gesamtbewertung einfließt). In der
Literatur wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Relation der
Größe der Konzentrationszonen zu der Größe des Gemeindegebietes
(bzw. zu der von der Ausschlusswirkung erfassten Fläche) wegen
der ganz unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden nicht relevant sein könne. So eigneten sich in der Norddeutschen
Tiefebene, die sich durch eine geringe Besiedlungsdichte und, bedingt
durch die Küstennähe und die Geländetopographie, durch Windreichtum auszeichnet, weitaus mehr Flächen für die Nutzung der Windenergie als in zersiedelten Mittelgebirgslandschaften mit einem nennenswerten Anteil an Flächen, die im Windschatten liegen. Würde die
Frage der Verhinderungsplanung pauschal für alle Gemeinden
gleich beantwortet werden, käme die Windenergie in den einzelnen
16
Gemeinden, an ihrem Potenzial gemessen, in ganz unterschiedlichem Ausmaß zum Zuge.“
- OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.02.2011 (OVG 2 A 2.09) -
Ist z.B. das Gebiet einer Gemeinde zu erheblichen Teilen besiedelt und besteht das
restliche Gemeindegebiet weithin aus harten Tabuzonen lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebiets kleine Zone, innerhalb derer die Nutzung
der Windenergie zugelassen wird, nicht schon aus diesem Grunde als Indikator für
eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten.
- VGH München, Urt. v. 28.04.2014 (22 ZB 12.1075) Sofern sich nur ein „vergleichsweise geringer Teil“ des Gemeindegebietes für die
Windenergienutzung eignet, bejaht die niedersächsische Rechtsprechung sogar
auch dann noch – wenn auch mit Bedenken – ein „substanzielles Raum Verschaffen“, wenn in einem Flächennutzungsplan lediglich eine einzige Konzentrationszone von 12,8ha dargestellt wird, in der drei Anlagen errichtet werden können und
damit nur 0,21 % des Gemeindegebietes für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden.
- OVG Lüneburg, Urt. v. 11.11.2013 (12 LC 257/12), dort wurde im Planungskonzept u.a. ein einheitlicher Siedlungsabstand von 950m angelegt; VG Hannover, Urt.
v. 14.07.2011 (12 A 1614/10) -
Das VG Augsburg legt hingegen offenbar deutlich strengere Maßstäbe an, dieses
scheint offenbar allein auf den Anteil an der Gemeindegebietsfläche (dort 0,2%)
abzustellen:
„Da die Beigeladene jedoch insbesondere die für die Frage, ob der
Windkraft substantieller Raum eingeräumt wurde, wesentliche Fläche
11 nach Wegfall der Fläche 3b weit überwiegend im regionalplanerischen Ausschlussgebiet geplant hat, kann diese Fläche für eine Kompensation wegen Widerspruch zu § 1 Abs. 4 BauGB wohl nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend erscheint äußerst fraglich, ob
allein die Fläche 3a – unter Berücksichtigung der gegenüber der ursprünglichen Entwurfsplanung vom 20. September 2011 mit Beschlüs17
sen vom 9. und 16. Mai 2012 erheblich verkleinerten Größe von 16,7
ha gegenüber einem Gemeindegebiet von 77,1 km2 – den Anforderungen noch gerecht wird.
- VG Augsburg, Urt. v. 02.08.2013 (Au 4 S 13.867) Das OVG Bautzen hat den Regionalplan Südwestsachsen ebenfalls für fehlerhaft
erachtet, da dieser acht Vorrang-/Eignungsgebiete mit einem Flächenanteil von nur
einem Bruchteil eines Promilles, nämlich 0,02566 % der Fläche des Planungsgebietes (2.554 km²) für insgesamt etwa 25 WEA ausgewiesen hatte:
„Das Abwägungsergebnis der Gesamtfortschreibung ist fehlerhaft,
weil der Rechtsvorgänger des Antragsgegners der Windenergienutzung im Plangebiet durch die Ausweisung von acht Vorrang/Eignungsgebieten mit einem Flächenanteil von nur 0,02566 % für
insgesamt etwa 25 WEA auf einer Gesamtfläche von 2.554 km², die
„im Grundsatz“ insgesamt ein technisch nutzbares Windpotential
aufweist, nicht in substanzieller Weise Raum verschafft hat, wie dies
mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlich ist.
- OVG Bautzen, Urt. v. 19.07.2012 (1 C 40/11) -
Allerdings war hier nahezu der gesamte Planungsraum überhaupt für eine wirtschaftliche Windenergienutzung geeignet, zudem waren bereits acht der dreizehn
ausgewiesenen Vorrang-/Eignungsgebiete bereits durch die dreizehn bis Januar
2008 errichteten oder zumindest genehmigte Windenergieanlagen „belegt“, sodass
faktisch nur Raum für zwölf zusätzliche Anlagen geschafften wurde.
Demgegenüber dürfte nach Auffassung des OVG Münster der Windenergie – auch
gänzlich unabhängig von einem Vergleich mit der Gemeindegebietsfläche oder mit
den Potenzialflächen – dann substanziell Raum verschafft werden, wenn im Flächennutzungsplan sechs Konzentrationszonen dargestellt werden, die eine Gesamtfläche von knapp 1.200ha umfassen.
- So andeutungsweise OVG Münster, Beschl. v. 11.03.2014 (8 B 1338/13) -
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Ebenfalls kommt es nicht allein maßgeblich darauf an, wie viele Anlagen bereits in
einer Planungsregion genehmigt oder errichtet sind.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 (4 C 4.02) -
Generell gilt: Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen
ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und
zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als
Schutzabstand genügen.
- BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 (4 CN.07) und Urt. v. 13.12.2012 (4 CN 1.11) -
Damit ist festzuhalten, dass zwar grundsätzlich kein einzelnes Kriterium (Flächengröße, Energiemenge, Anlagenzahl) allein entscheidende Bedeutung hat, jedem
Kriterium aber eine Indiz-Wirkung zukommt und in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.
Ausgehend von diesem Maßstäben ist zu prüfen, ob konkret im Gebiet des Regionalen Planungsverbandes Saarbrücken auch bei zu Grunde legen eines Vorsorgeabstandes von 800m (statt 650m) der Windenergie substanziell Raum verschafft wird,
nun sogleich unter II.
II. Substanzieller Raum für die Windenergie bei einem Vorsorgeabstand von
800m im Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken?
Da die Frage, ob substanzieller Raum verschafft wird, nur anhand einer Gesamtwürdigung beantwortet werden kann, sollen die uns zur Verfügung stehenden Beurteilungskriterien jeweils einzeln dargestellt und anschließend miteinander abgewogen werden.
1. Indiz: Flächenverhältnis
Als erstes Indiz sind hier die Flächenverhältnisse in den Blick zu nehmen. Dabei ist
noch einmal klarzustellen, dass die Schlüssigkeit des zugrunde liegenden Planungskonzepts und insbesondere die richtige Zuordnung der „harten“ Tabukriterien
19
nicht Gegenstand der Beauftragung sind und daher für die zu treffende Bewertung
des substanziellen Raums als zutreffend unterstellt werden.
Ausgehend hiervon ist festzustellen:
Derzeit ist geplant, einen einheitlichen Abstand von 650m zu „zusammenhängend
bebauten Ortsteilen“ anzulegen.
76 % des Verbandsgemeindegebietes (nämlich 31.200ha) befindet sich außerhalb
geschlossener Ortschaften, davon sind 67% ausreichend windhöffig. Von diesen 67
% des windhöffigen Verbandsgemeindegebietes sind etwa 24% nach Aussage des
Regionalverbandes mit harten Tabuzonen belegt. Damit eignet sich letztlich knapp
¼ des Verbandsgemeindegebietes (nämlich 9.940ha) für die Windenergienutzung.
Bei einem 650m-Abstand würden 12 Konzentrationszonen mit insgesamt 342 ha
dargestellt werden, dies entspricht rund 3,19 % der Flächen, die nach Abzug aller
bisher als „harte“ Tabuzonen zu Grunde gelegten Flächen verbleiben und letztlich
0,77 % der Gesamtfläche des Regionalverbandes. Von diesen 3,19 % werden nach
Abzug der weichen Tabukriterien und Ausschluss von Kleinstflächen insgesamt
92,7 % als Konzentrationsfläche dargestellt.
Bei zu Grunde legen eines Abstandes von 800m würden ausweislich der uns vorliegenden Karte noch acht Konzentrationszonen dargestellt werden können, welche
insgesamt 127ha umfassen. Damit würde 0,31 % des Verbandsgebietes der Windenergienutzung zur Verfügung gestellt. Dies entspricht 1,28 % der Flächen, die
nach Abzug der bisher als „harte“ Tabuzonen zu Grunde gelegten Flächen verbleiben.
Damit würden sich die Flächenanteile, die der Windenergienutzung zur Verfügung
gestellt werden, bei einem 800-Abstand in etwa halbieren.
2. Indiz: Anzahl der Windenergieanlagen
Bei dem bisher vorgesehenen Abstand von 650m würden in den 12 dargestellten
Konzentrationszonen ca. 40-50 Anlagen errichtet werden können, bei einem Abstand von 800m nur noch 16 -20 Anlagen.
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3. Indiz: Energiemenge
Uns liegen keine näheren Informationen darüber vor, welche Energiemenge die
jeweilige Anlagenzahl liefern würde. Bei den zu Grunde gelegten 3MW-Anlagen
dürfe aber auch bei möglichen 16-20 Anlagen die damit zu erzeugende Energiemenge – ausweislich der im „Masterplan Energie“, S. 127 genannten Daten – zur
Versorgung von mehreren zehntausend Haushalten ausreichen, sodass jedenfalls
auch bei 16-20 Anlagen keine gänzlich unerhebliche Energiemenge zu erwarten ist.
4. Indiz: Zugewiesenes Kontingent?
Dem Regionalverband wird weder durch den Landesentwicklungsplan noch durch
den „Masterplan für eine nachhaltige Energieversorgung im Saarland“ oder durch
die Windpotenzialstudie 2011 ein bestimmtes Kontingent zum Ausbau der Windenergie zugewiesen, das der Regionalverband zu erreichen hätte. Das „Klimaschutzkonzept für den Regionalverband Saarbrücken“ ist derzeit noch nicht von der
Regionalversammlung beschlossen worden. Daher ist dieses Konzept derzeit lediglich als ein internes Arbeitspapier zu werten. Da nicht absehbar ist, wann und mit
welchem konkreten Inhalt dieses Papier Verbindlichkeit erlangen wird, erscheint
eine weitere Berücksichtigung dieses Konzeptes im Moment nicht geboten.
Zudem wird den Kommunen eben kein konkretes „Ausbauziel“ zugewiesen. Lediglich die besonders windhöffigen 15 Gemeinden in den höheren Lagen des Saarlandes (der Regionalverband Saarbrücken gehört nicht dazu) werden ausdrücklich
genannt, dort soll das natürliche Windpotenzial „bestmöglich“ genutzt werden.
- vgl. Masterplan für eine nachhaltige Energieversorgung im Saarland, S. 133 Im genannten „Masterplan Energie“ werden allerdings unter Verweis auf die
Windpotenzialstudie „Ausbaupotenziale“ bzw. „Ausbauszenarien“ für das Saarland
beschrieben und hierfür bestimmte Zeithorizonte (2015, 2020 und 2050) festgelegt.
Ausweislich dieses Masterplans seien die Ausbaupotenziale erheblich. Das maximal nutzbare technische Potenzial wird mit 675 Anlagen und zusammen über 2.500
MW elektrischer Leistung und eine Stromerzeugung von rund 4.800 GWh ermittelt.
21
- vgl. Masterplan für eine nachhaltige Energieversorgung im Saarland S. 127 Konkret ergibt sich aus der Windpotenzialstudie, S. 85 f., dass im Falle des „Klimaschutzszenarios“ im Saarland bis zum Jahre 2020 ein Ausbau in Höhe von 264
Anlagen bzw. ein Zuwachs von 193% möglich wäre. Bis zum Jahre 2050 sei ein
Zuwachs von 675 Anlagen möglich. Jenes Klimaschutzszenario legt auch der Masterplan Energie zu Grunde.
Mit Blick auf diese „Ausbauszenarien“ wäre zu erwägen, ob sich dieses Ausbaupotenzial anteilig auf die einzelnen Landesteile bzw. Kommunen und damit auch auf
den Regionalverband „herunter rechnen“ und als Art Kontrollüberlegung berechnen lässt, welcher prozentuale Zuwachs an Windenergieanlagen im Verbandsgebiet
bis 2020 ermöglicht wird.
Berechnet man auf Grundlage der im Masterplan prognostizierten Daten ein solches Ausbaupotenzial für den Regionalverband rein flächenmäßig zum Gesamtgebiet, so entfiele auf den Regionalverband bis zum Jahr 2020 nach eigener Aussage
ein Ausbaupotenzial von 15 Anlagen. Dieses Potenzial würde mit der vorliegenden
Flächennutzungsplanung erreicht.
Legt man hingegen als Zeithorizont das Jahr 2030 zu Grunde (da dies dem Planungshorizont der Ebene der Flächennutzungsplanung entspricht), so entfiele auf
den Regionalverband bei einer linearen Berechnung der Ausbaupotenziale – je
nach Betriebsweise der Anlagen – ein Ausbaupotenzial von 22 bis 29 Anlagen.
Diese Anlagenzahl würde mit der Flächennutzungsplanung nicht erreicht. Allerdings ist zweifelhaft, ob hier eine solche lineare Berechnung geboten ist. Den im
Masterplan vorgegebenen Ausbaupotenzialen ist eine jedenfalls rein lineare Entwicklung nicht zu entnehmen! Das sich aus einer rein linearen Berechnung ergebene Ausbaupotenzial von 22 bis 29 Anlagen bis zum Jahr 2013 dürfte daher kaum
ein maßgebliches Indiz darstellen.
Bei aller Unsicherheit, ob dem Regionalverband Saarbrücken ein solches Ausbaupotenzial tatsächlich zugewiesen ist: Es ist durchaus ein starkes Indiz für ein „substanzielles Raum Verschaffen“, soweit die Zuwachsrate, welche die vorliegende
Flächennutzungsplanung im Gebiet des Regionalverbandes ermöglicht, das für
22
2020 prognostizierte und auf den Regionalverband „herunter gerechnete“ Ausbaupotenzial von 15 Anlagen erreicht bzw. übertrifft,.
5. Gesamtwürdigung
Unterstellt man ausgehend von unserem Aufgabenrahmen, dass die bisher als „harte“ Tabuzonen zu Grunde gelegten Flächen tatsächlich sämtlich den „harten“
Tabuzonen zuzuordnen seien, dürfte es jedenfalls in der Gesamtschau der oben
dargelegten Kriterien bzw. Indizien belastbar zu bejahen sein, dass auch bei einem
(einheitlichen) Abstand von 800m der Windenergie noch substanziell Raum verschafft wird.
Im Einzelnen:
Zwar werden sich bei einem 800m-Abstand fast alle „Werte“ hinsichtlich des Flächenanteils wie auch hinsichtlich der Anlagenzahl praktisch halbieren. Allerdings:
Allein die Tatsache, dass bei einem Abstand von 650m praktisch doppelt so viel
Fläche für die Windenergie ausgewiesen werden können, lässt jedenfalls nicht den
Schluss zu, der Windenergie werde bei einem 800m-Abstand nicht mehr substanziell Raum verschafft. Denn – dies ist an dieser Stelle nochmal zu betonen – ein Planungsträger muss der Windenergienutzung nicht bestmöglich Rechnung tragen,
sondern lediglich für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen! In den Blick zu nehmen ist daher die Flächengröße, die Anlagenzahl usw., die
bei einem Abstand von 800m erreicht wird.
Die bei diesem Abstand erreichte Flächengröße (127ha) mag zwar im Vergleich
zur Fläche des Verbandsgebietes (41.099ha) eher als gering (0,31%) zu bezeichnen
sein. Dies dürfte aber nach der bisher ergangenen Rechtsprechung noch kein eindeutiges Indiz für eine Verhinderungsplanung sein, hier wurden auch noch geringere Flächenverhältnisse für ausreichend gehalten.
Zudem ist zwingend zu berücksichtigen, dass auf Grund der starken Besiedlung des
Regionalverbandsgebietes und der mit den vorhandenen Nutzungskonflikten einhergehenden umfangreichen harten Tabuzonen nur noch ca. ¼ der Verbandsfläche
(9.940 ha) überhaupt als rechtlich und tatsächlich geeignete Flache für die Windenergie verbleiben. Stellt man allein auf die recht „großzügige“ niedersächsische
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Rechtsprechung ab, lässt sich wohl allein auf Grund dieser stark eingeschränkten
Geeignetheit (noch) vertreten, dass der Windenergie substanziell Raum verschafft
wird. Mit Blick auf die deutlich strengere Rechtsprechung des VG Augsburg hingegen erscheint der Anteil der erreichten Konzentrationsflächen am Verbandsgemeindegebiet und auch an den rechtlich und tatsächlich geeigneten Flächen (1,28%
bzw. 127ha) recht gering, sodass allein ein Abstellen auf diesen Flächenanteil noch
nicht hinreichend belastbar den Schluss zulässt, der Windenergie werde substanziell Raum verschafft.
Zu berücksichtigen ist aber neben diesen reinen Flächenanteilen auch die mit den
Konzentrationszonen erreichbare Anlagenzahl und Energiemenge: Mit dieser dürfte sich – theoretisch – ein durchaus beträchtlicher Anteil der im Regionalverband
ansässigen Haushalte versorgen lassen. Berücksichtigt man zusätzlich, dass ein auf
dem Masterplan beruhendes und auf den Regionalverband „herunter gerechnetes“,
hypothetisches Ausbaupotenzial für das Jahr 2020 (15 Anlagen) erreicht würde,
dürfte es sich in der Gesamtschau der Kriterien gut belastbar vertreten lassen, dass
der Flächennutzungsplan auch bei einem (einheitlichen) Abstand von 800m zu
„zusammenhängend bebauten Ortsteilen“ der Windenergie substanziell Raum verschafft.
Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich die prognostizierte Anlagenzahl von 16 bis 20 innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen auch tatsächlich realisieren lässt! Sollten auf Grund von kleinräumigen Genehmigungshindernissen, die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mangels Erkennbarkeit
noch nicht berücksichtigt werden konnten (wie z.B. Richtfunkstrecken, Biotope,
o.ä.) die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Genehmigungsebene teilweise scheitern, so bestünden ernsthafte Bedenken, ob der Windenergienutzung durch
die dargestellten Konzentrationszonen noch substanziell Raum verschafft wird!
2. Teil: Vorsorgeabstand zwischen 650 m und 800 m
Die Frage, welcher Vorsorgeabstand zwischen 650m und 800m der Windenergie
substanziell Raum verschafft, erübrigt sich, da nach derzeitigem Stand und unter
Beachtung der vorstehenden Ausführungen auch bei Anwendung eines einheitlichen Vorsorgeabstandes von 800m der Windenergie noch substanziell Raum gege24
ben wird. Insoweit verweisen
wir auf die oben
stehen Ausfthrungen
in der Ge-
samtwürdigung im Teil lunter II. 5.
Ferner wäre bei der Beurteiiung zur ,,Festlegung" eines neuen Vorsorgeabstandes
nrrischen 650m und 800m zu beachten, dass nach der bayerischen Rechtsprechung
nach Schutzwürdigkeit der Bebauung brw. nach Baugebietstyp differenzierende
Abstände erforderlich sind!
Mit Blick auf diese
nicht bundesverwaltungsgerichtlich bestätigte
rechtsichere Vorgehen,
zu
-
überzeugende
-
Rechtsprechung
wenn auch noch
ist das deutiich
den verschiedenen Baugebietstypen unterschiedliche
Abstände anzulegen. Diese Abstände können sich auch zwischen 650m und maxi-
mal 800m bewegen, denkbar wdre z.B. 800m zu Reinen Wohngebieten,T00m zu
allgemeinen Wohngebieten und 650m zu Dorfgebieten oder ähnliches. Sofern unterschiedliche Baugebietstypen - was zu vermuten ist
-
vorhanden sind und der
Regionale Flanungsverband in seinem Planungskonzept keinen einheitlichen, sondern differenzierende Abstände mit einem maximalen Abstand von 800m anlegt,
müssten sich denknotwendig die Flächenanteile und die Größe der dargestellten
Konzentrationsfl ächen weiter erhöhen.
Leipzig, 2. Oktober
201 4
Prof. Dr. Martin Maslaton
Dr. Dana Kupke
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
pro absente
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Christian Falke
Helga Jakobi
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
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