Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Sommercamp in Griechenland Allgemeines Dem Sommercamp in Griechenland können sich alle russischsprechenden Kinder ab acht Jahren anschließen. Die Kinder müssen schwimmen können. 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich auf elektronischem Weg ([email protected]) erfolgen soll, wünschen Sie verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages. Bei den minderjährigen Teilnehmenden ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese soll durch Unterschrift auf dem Reisevertrag erteilt werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme (Bestätigung) und Unterzeichnung des Reisevertrags inklusive allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie durch das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete medizinische Beiblatt durch die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmenden zustande. Nach Vertragsabschluss wird eine Reisebestätigung zugestellt. 2. Versicherungen a) Die gesetzlichen Vertreter der Teilnehmenden verpflichten sich, folgende Versicherungen abzuschliessen: - Krankenkasse (inkl. Zusatzversicherung Behandlungskosten europaweit oder weltweit) - Unfallversicherung - Haftpflichtversicherung b) Der Abschluss einer Reiseversicherung wird empfohlen. 3. Bezahlung a) Die Reiseveranstalterin stellt zwei Rechnungen aus. Die erste umfasst die Campkosten ohne Flug; die zweite Rechnung beinhaltet den Flug, dessen Preis vom Buchungsdatum abhängig ist. b) Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung ist der Campkosten-Betrag fällig. Bankverbindung Bank: Postfinance Konto-Nr.: 85-456550-7 Kontoinhaber Förderungszentrum Skaska, 8003 Zürich IBAN: CH26 0900 0000 8545 6550 7 Zahlungserinnerungen werden mit zusätzlichen Gebühren belastet. c) Leistet der Interessent die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die Reiseveranstalterin berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten. 4. Leistungsänderungen a) Massgeblich für den Inhalt des Reisevertrages sind die Ausschreibung, diese AGB, die allgemeinen Informationen zu unseren Reisen und die schriftliche Reisebestätigung sowie individuellen Abreden. b) Die Reiseveranstalterin ist verpflichtet, den Interessent über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnisnahme über den Änderungsgrund zu informieren. BFZ Skaska * Kehlhofstrasse 12 * 8003 Zürich * 0041 76 558 13 32 * 0041 43 538 62 68 * [email protected] * www.skaska.ch c) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Interessent berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Interessent hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Reiseveranstalterin über die Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den Interessenten vor Reisebeginn/Stornokosten a) Der Interessent kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Reiseveranstalterin schriftlich zu erklären. b) Tritt der Interessent vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so hat er folgende Anteile des Reisepreises (inkl. allfällige Flugkosten) zu übernehmen (massgeblich für die Fristen ist der Posteingang d.h. Poststempel der Rücktrittserklärung beim Veranstalter): - Rücktritte mehr als 90 Tage vor Reisebeginn hat die Reiseveranstalterin Anrecht auf Sfr. 150.- plus Flug; - Rücktritt zwischen 60 und 90 Tage vor Reisebeginn hat die Reiseveranstalterin Anrecht auf 50 % des Campkosten plus Flug; - Rücktritt zwischen 30 und 60 Tage vor Reisebeginn hat die Reiseveranstalterin Anrecht auf 70 % der Campkosten plus Flug; - Rücktritt zwischen 10 und 30 Tage vor Reisebeginn hat die Reiseveranstalterin Anrecht auf 90 % der Campkosten plus Flug; - Rücktritt zwischen 0 bis 10 Tage vor Reisebeginn hat die Reiseveranstalterin Anrecht auf 100 % der Campkosten plus Flug. c) Im Falle von höherer Gewalt, Streik, Krieg, Terrorismus, politische Instabilität, Naturkatastrophen, technische Probleme des Flugzeugs, Unfälle, Feuer übernimmt die Reiseveranstalterin keine Verantwortung bzw. erfolgt keine Rückerstattung der Reisekosten. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt die teilnehmende Person einzelne Reiseleistungen, die ihr ordnungsgemäss angeboten wurden, nicht in Anspruch, hat sie keinen Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung des Reisepreises. 7. Rücktritt durch die Reiseveranstalterin/Ausschluss Die Reiseveranstalterin kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder aus anderen Gründen vom Reisevertrag zurücktreten. In jedem Fall ist die Reiseveranstalterin verpflichtet, den Interessenten unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihnen die Rücktrittserklärung und ggf. ein Ersatzangebot unverzüglich zuzuleiten. Der Interessent erhält den einbezahlten (Anteil des) Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Interessenten sind ausgeschlossen. Wenn der Teilnehmer die Durchführung einer Reise, trotz Abmahnung, anhaltend stört und sich damit vertragswidrig verhält, kann die Reiseveranstalterin den Vertrag kündigen, wenn die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle steht der Reiseveranstalterin der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis trotzdem zu. Dasselbe gilt, wenn sich Teilnehmende nicht an die Campregeln halten. Sie können vom Camp ausgeschlossen werden und müssen, nach vorheriger Absprache mit den gesetzlichen Vertretern, von den gesetzlichen Vertretern abgeholt werden. 8. - Campregeln Die Teilnehmenden haben sich gegenüber der Campleitung und dem Leiterteam korrekt zu verhalten. Rauchen, Alkohol-/Drogenkonsum und der Besitz von Waffen (Messer o.ä.) sind verboten. BFZ Skaska * Kehlhofstrasse 12 * 8003 Zürich * 0041 76 558 13 32 * 0041 43 538 62 68 * [email protected] * www.skaska.ch 9. Krankheit / Impfungen Im Sommercamp sind ein Arzt und eine Krankenschwester zu jeder Zeit verfügbar. Bei Notwendigkeit wird das Kind in einem Spital hospitalisiert. Alle Reisende müssen gegen Starrkrampf (Tetanus) geimpft werden. 10. Medikamente Die Teilnehmenden dürfen ihre Medikamente nicht bei ihren persönlichen Sachen belassen. Alle mitgebrachten Medikamente werden durch die Lagerleitung bis zum Rückreisetag aufbewahrt und verwaltet. Die Abgabe von Medikamenten erfolgt nach Rücksprache mit der Lagerleitung und den gesetzlichen Vertreter sowie gestützt auf das medizinische Beiblatt sowie auf eine separate schriftliche detaillierte Anleitung (in russischer Sprache). 11. Mobiltelefonie und andere elektronische Geräte Mobiltelefone und andere elektronische Geräte können auf eigene Verantwortung mitgenommen werden. Die Benützungsregeln werden im Camp bekanntgegeben. Bei Missachtung kann das Leiterteam das entsprechende Gerät bis zum Ende des Lagers konfiszieren. Die Lagerleitung haftet nicht für Diebstähle. 12. Obliegenheiten des Interessenten a) Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Interessent Abhilfe verlangen. Der Interessent ist aber verpflichtet, der Reiseveranstalterin einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Interessent ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Lagerleitung zur Kenntnis zu geben. b) Fristsetzung vor Kündigung Will ein Interessent den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wichtigem, der Reiseveranstalterin erkennbaren Grund, wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er der Reiseveranstalterin zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von der Reiseveranstalterin verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird. 13. Beschränkung der Haftung Für Vertragsbestandteile, die durch einen externen Vertragspartner erfüllt werden, sollen allfällige Beschwerden direkt an den externen Vertragspartner gerichtet werden. Die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmenden sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente (Pass, Identitätskarte, Visa o.ä.), eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu ihren Lasten, außer wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der Reiseveranstalterin bedingt sind. Verluste durch Vergessen und Verlieren von Reisebedarfsgegenständen sind nicht auszuschliessen. Um die Zuordnung von verlorenen und vergessenen Gegenständen zu erleichtern, sollte das gesamte Reisegepäck einschliesslich Kleidung mit dem Vor- und Nachnamen (auf Deutsch) des Teilnehmenden versehen sein. Auch für Geld und Wertsachen erfolgt keine Haftung. BFZ Skaska * Kehlhofstrasse 12 * 8003 Zürich * 0041 76 558 13 32 * 0041 43 538 62 68 * [email protected] * www.skaska.ch 14. Gepäck Nebst Kleider und den üblichen Sachen soll Folgendes auf die Reise mitgenommen werden: - Rollkoffer (gut angeschrieben) - Rucksack (als Handgepäck für ins Flugzeug und für Strandutensilien) - gut verschliessbare Flasche (vorzugsweise SIGG-Flasche, welche Wassertemperatur gut behält) - Sonnencreme (Schutzfaktor 30-50, bitte keine Creme vom Vorjahr) - zwei Sonnenhüte - Schwimmutensilien: Tücher; zwei bis drei Badebekleidungen; Schwimmmütze - Handtuch (klein) - Strandschuhe (z.B. Crocs, Flip-Flops o.ä.) - Sportbekleidung und Sportschuhe - Sommerpyjama - Taschenlampe - Lesebücher in Russisch - Schreibsachen, Papier, ein adressiertes Couvert (Brief an Eltern) - Sportinventar (angeschrieben): Tischtennisschläger, Strandspiele (Frisbie, Bälle u s.w.) - Kleinspielzeug (z.B. uno) - Taschengeld: ca. EUR 30.- für Kleineinkäufe (im Campareal hat es einen Kiosk), ca. EUR 30.- für mögliche zusätzliche Ausflugsbuchungen. Bitte Geld in einem gut angeschriebenen Couvert (mit Büroklammern geschlossen) und Mobilgeräte (angeschrieben) an Reiseleiterin am Abflugtag übergeben. 15. Benötigte Unterlagen Im Original: - Reisevertrag - Medizinisches Beiblatt - Reisepass (in einer Passhülle, gut angeschrieben) - Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (falls vorhanden) Kopien: - Impfausweis - Krankenkasse-Police - Unfallversicherungspolice - Haftpflichtversicherungspolice. 16. Rechtswahl und Gerichtsstand Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Interessenten und der Reiseveranstalterin findet ausschließlich Schweizer Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Zürich. BFZ Skaska * Kehlhofstrasse 12 * 8003 Zürich * 0041 76 558 13 32 * 0041 43 538 62 68 * [email protected] * www.skaska.ch
© Copyright 2024 ExpyDoc