StB 45 Nr. 3 01.01. 2016 - 1 - ersetzt 01.010.2009 Prämien für

StB 45 Nr. 3
Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sowie Sparzinsen
1.
Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
Unter die beschränkte Abzugsmöglichkeit gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen alle
Prämien für Personenversicherungen ausserhalb der 1. Säule, der 2. Säule und der Säule
3a. Die gesetzlichen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind nach Art. 45 Abs. 1 Bst.
d StG (StB 45 Nr. 6 und 7) abziehbar; die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge
(Säule 3a) sowie an die restlichen Sozialversicherungseinrichtungen des Bundes (EO,
ALV) bzw. an die obligatorische Unfallversicherung (NBUV) sind gestützt auf Art. 45 Abs.
1 Bst. e bzw. f StG abziehbar (StB 45 Nr. 6 und 9).
Unter Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen somit:
- Prämien für private Lebens- und Rentenversicherungen (Säule 3b);
- Prämien für private Krankenversicherungen (SGE 2006 Nr. 16);
- Prämien für private (freiwillige) Unfallversicherungen.
Nicht unter Art. 45 Abs. 1 Bst. g StG fallen "geschäftliche" Versicherungsprämien d.h. solche, welche der selbständigerwerbende Steuerpflichtige als Geschäftsaufwand geltend
machen kann (vgl. StB 40 Nr. 5).
2.
Sparzinsen
Als abziehbare Sparzinsen gelten Vermögenserträge im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a
und b StG aus:
- Bankguthaben: Spar-, Einlage- und Depositenguthaben, Kontokorrentguthaben, usw.;
- in- und ausländischen Obligationen: Anleihensobligationen, Pfandbriefe, Kassenobligationen, usw.;
- Hypothekarguthaben: Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Gülte;
- Darlehensforderungen anderer Art: kaufmännische und nichtkaufmännische Einzeldarlehen.
3.
Abzug
Die genannten Personenversicherungsbeiträge können nur bis zu einer bestimmten Höhe
abgezogen werden. Die Höhe des Maximalabzugs ist von folgenden Einzelumständen
abhängig:
- verheiratet (gemeinsam steuerpflichtig) oder nicht
- Kinderzahl
- Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge
Zu berücksichtigen ist, dass eine allfällige Prämienverbilligung der Krankenversicherung
gemäss Art. 9 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11) sowie Art. 9 ff. der dazugehörenden Verordnung
(sGS 331.111) in jedem Fall von den effektiven Krankenkassenprämien abzuziehen sind.
Dasselbe gilt für die (steuerfreien) Ergänzungsleistungen, soweit diese der Erstattung der
Krankenkassenprämien dienen.
01.01. 2016
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ersetzt 01.010.2009
StB 45 Nr. 3
Im Einzelfall ist folgender Maximalabzug möglich:
Grundabzug
für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten
für übrige Steuerpflichtige
bis
bis
Fr.
4'800.--
Fr. 2'400.--
Erhöhung des maximalen Grundabzugs pro Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann1)
+ Fr.
600.--
+ Fr.
600.--
Erhöhung des maximalen Grundabzugs anstelle anderweitiger Vorsorge2)
+ Fr.
1'000.--
+ Fr.
500.--
1) für jedes minderjährige, unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen
stehende Kind und für jedes volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kind, wenn der Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache
aufkommt, ohne dafür die Alimentenzahlungen abziehen zu können (Art. 45 Abs. 1
Bst. c StG, SGE 2008 Nr. 2).
2) wenn keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a abgezogen werden. Bei
gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten müssen diese Voraussetzungen bei beiden
Ehegatten erfüllt sein.
Nach Art. 45 Abs. 1 Bst. g zweiter Satz StG erhöhen sich die Abzugsansätze um
Fr. 1'000.--/ Fr. 500.--, "wenn keine Beträge nach Bst. d und e dieser Bestimmung abgezogen werden". Bst. d betrifft die Beiträge an die 1. und 2. Säule und Bst. e die Beiträge
an die Säule 3a. Das würde bedeuten, dass von der Abzugserhöhung alle Steuerpflichtigen ausgeschlossen wären, die - unter Umständen schon im Rentenalter - auch nur einer
geringen AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Nach herrschender Auffassung handelt es sich
beim Verweis auf die AHV-Beiträge um ein gesetzgeberisches Versehen. Der unglückliche Verweis wurde aus dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 212 DBG vor der formellen Bereinigung) übernommen. Mit der Bereinigung (2014) wurde das Versehen bedauerlicherweise nicht korrigiert(Art. 33 Abs. 1bis Bst. a DBG). Die kantonale Praxis wird
nach wie vor von der historischen Auslegung bestimmt. Der erhöhte Abzug ist nur an das
Fehlen von Beiträgen an die 2. Säule und die Säule 3a gebunden.
4.
Beispiele
Maximalabzug
-
Ehegatten mit einem minderjährigen Kind
Fr. 5'400.--
-
Ehegatten, die für den Unterhalt eines volljährigen, in Ausbildung stehenden Kindes mehrheitlich aufkommen
Fr. 5'400.--
-
Mutter (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Vater) mit einem minderjährigen Kind, für welches vom Vater
Unterhaltsbeiträge bezahlt werden
Fr. 3'000.--
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01.01.2016
StB 45 Nr. 3
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5.
Vater (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Mutter), der diese Unterhaltsbeiträge zahlt
Fr. 2'400.--
Mutter (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Vater), bei der ein volljähriges Kind lebt, für dessen Unterhalt
der Vater zur Hauptsache aufkommt
Fr. 2'400.--
Vater (ledig, getrennt, geschieden, in Konkubinat mit Mutter), der diese Unterhaltsbeiträge zahlt
Fr. 3'000.--
volljähriges Kind, das diese Unterhaltsbeiträge erhält
Fr. 2'400.--
Stichtagabhängigkeit des erhöhten Abzugs für Kinder
Der erhöhte Abzug für Kinder hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige den Kinderabzug
gemäss Art. 48 StG geltend machen kann (vgl. StB 48 Nr. 1 und 2). Massgebend für den
Zusatzabzug sind demnach die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 48 Abs. 2 StG). Der Abzug ist stichtagabhängig.
6.
Direkte Bundessteuer
Nach dem Recht der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG) wird der Abzug
für die gleichen Versicherungsprämien und Sparzinsen (Ziff. 1 und 2) gewährt. Er beträgt
für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten Fr. 3'500.-- und für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 1'700.--. Es gibt keine Zuschläge.
01.01. 2016
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ersetzt 01.010.2009