Mit Bauleitplanung Leitplanken setzen

Kommunaler Klimaschutz – zusammen mit den Bürgern
Mit Bauleitplanung Leitplanken setzen
Fachtagung am 23. September 2015 in Heidelberg
Rechtsanwalt Sebastian Lange
Viele Kanzleien sind größer als wir, nur wenige spezialisierter.
• Bundesweit mit ca. 24 Berufsträgern im Verwaltungs- und
Verfassungsrecht tätig
• Beratung u.a. von Unternehmen, Verbänden, Landesregierungen, Landkreisen, Gemeinden und Zweckverbänden
• enge Verbindung zur Rechtswissenschaft, Wahrnehmen von
Lehraufträgen
• Herausgeberschaften: altlastenspektrum, KommJur, LKV,
ZUR, AUR
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Rolle der Bauleitplanung für den Klimaschutz
•
Klimaschutz ist (auch) Aufgabe der Kommunen
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ (Art. 20a GG)
•
Bauleitplanung ist Nucleus des kommunalen Klimaschutzes, denn
– sie ermöglicht bindende Festlegungen;
– sie führt die verschiedenen Fachplanungen und Konzepte der
Kommune unter städtebaulicher Sicht zusammen
•
Kommunen dürfen auch zum Schutz des globalen Klimas handeln
„Denn der Anstieg der Treibhausgase in der Atmosphäre vollzieht sich spätestens seit
dem 19. Jahrhundert über lange Zeiträume und wird aus Milliarden von Quellen
gespeist, die jeweils für sich genommen nur einen geringfügigen Beitrag zum
Emissionsausstoß leisten. […] Das globale Ziel des Klimaschutzes erfordert für seine
Umsetzung lokales Handeln.“ (VG Berlin, Urt. v. 03.06.2010 – „Heizstrahlerverbot“)
Rechtsanwalt Sebastian Lange | Mit Bauleitplanung Leitplanken für den kommunalen Klimaschutz setzen | © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015
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Ziele und Maßnahmen des Klimaschutzes
•
Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine möglichst
klimafreundliche Gewinnung, Verteilung und Nutzung von Energie
–
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•
Standortplanung für Erzeugungsanlagen (EE + KWK) und Speicher
Solare Optimierung von Gebäuden
Wärmeschutz von Gebäuden
Stoffliche Verwendungsverbote
Reduzierung des Mobilitätsbedarfs und klimafreundlichere Mobilität
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–
–
„Stadt der Kurzen Wege“
Verkehrswegeplanung (attraktive Radwege etc.)
Förderung der Intermodalität
Anforderungen der Elektromobilität
•
Schutz und Verbesserung des lokalen Klimas
•
Anpassung an den Klimawandel
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Allgemeine Anforderungen an die Bauleitplanung
Flächennutzungsplan (FNP)
• Planungsraum ist in der Regel das gesamte Gemeindegebiet
• Grundsätzlich keine verbindlichen Festlegungen für Dritte (aber
„Konzentrationszonen“ für Windenergie möglich)
• Katalog der Festsetzungen (§ 5 II BauGB) nicht abschließend
• Überörtliche Planung (z.B. Regionalplan) muss umgesetzt werden
Bebauungspläne (B-Pläne)
• Betreffen Teilräume der Gemeinde und sind aus dem FNP zu entwickeln
• Festsetzungen sind unmittelbar bindend für Dritte
 Einschränkung der Baufreiheit der Bürger (Art. 14 GG)
• Katalog der Festsetzungen (§ 9 I BauGB) ist abschließend
• Festsetzungen erfordern stets „städtebauliche Gründe“
• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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Instrumente der Bauleitplanung (Auswahl)
•
Festsetzung von „Sondergebieten“ für bestimmte Erzeugungsanlagen
oder Speicher mit dem Ziel
– die benötigten Flächen frühzeitig zu reservieren
– die Zulässigkeitsvoraussetzung zu schaffen
•
Feinjustierung von Windenergieanlagen in einem Windpark
– insbesondere zur interkommunalen Abstimmung!
•
Repowering-Vorgaben
•
Festsetzungen zur solaren Optimierung von Gebäuden
– Nord-Süd-Ausrichtung, Firstrichtung, Dachform etc.
– Vermeidung von Verschattungen durch Baulinien
•
Flächenausweisung für klimafreundliche Mobilität
– Ladesäulen für Elektrofahrzeuge
– Parkplätze für Car-Sharing-Angebote
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Rechtliche Grenzen der Bauleitplanung
•
Pflicht zur finanziellen Beteiligung der Bürger an einem Windpark?
Kann die Bauleitplanung die Festsetzung enthalten, dass ein
Windpark nur bei einer finanziellen Beteiligung der Kommune oder
der Bürger zulässig sein soll?
•
Nutzungspflicht für bestimmte Energiearten?
Darf der B-Plan vorschreiben, dass z.B. nur Strom und Wärme aus
EE- oder KWK-Anlagen genutzt werden darf?
•
Nutzungsverbot für bestimmte Heizarten?
Darf der B-Plan vorschreiben, dass z.B. keine Gasheizstrahler oder
elektrisch beheizte Gehwegplatten verwendet werden dürfen?
•
Pflicht zur Wärmedämmung von Gebäuden?
Darf der B-Plan z.B. vorschreiben, dass Gebäude im Null-EnergieStandard zu errichten sind?
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Alternativen und Ergänzungen zur Bauleitplanung
•
Städtebauliche Verträge
•
Vorhaben- und Erschließungsplan + Durchführungsvertrag
•
Kommunale Energie- und Klimaschutzkonzepte
•
Richtlinien der Bauleitplanung
•
Kommunale Bodenpolitik
– Zwischenerwerb, mit bestimmten Pflichten für den (End-)Käufer
– Bürgerbeteiligungsmodelle (Standortsicherung, Pooling,
Feinsteuerung etc.)
•
Satzungsrecht
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–
–
Fernwärmesatzung
Solarsatzung
Gestaltungssatzung
Denkmalschutzsatzung
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Kommunale Energie- und Klimaschutzkonzepte
•
Funktionen der kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepte (KSK):
– Planung und Steuerung, mit Blick auf das Gesamtsystem und über
die „städtebaulichen Bezüge“ hinaus
– Begründung für verbindliche Festsetzungen und Maßnahmen
•
Energie- und Klimaschutzkonzepte sind informeller Natur
– keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung
– keine bindenden Verfahrensvorschriften
– kein gesetzlich geregelter Inhalt
•
Aber: Im Rahmen der Bauleitplanung sind beschlossene Energie- und
Klimaschutzkonzepte der Kommune zwingend „zu berücksichtigen“
•
Gesetzgeber hat auf verbindliche Regelungen zu kommunalen KSK mit
Verweis auf die Berücksichtigungspflicht im Rahmen der Bauleitplanung
verzichtet
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Verzahnung von KSK und B-Plan
Klimaschutzkonzept
Ist-Analyse,
Potentialanalyse,
sonstige
Festlegungen
Festlegungen zum
Schutz des Klimas
mit städtebaulichen Bezug
Festsetzungen
ohne
Auswirkungen
auf das Klima
Bauleitpläne
•
Verzahnung von Bauleitplanung und Energieleitplanung setzt voraus:
– erkennbarer Geltungsanspruch (Beschluss des Rates)
– erkennbare Festlegung auf bestimmte Ziele und Maßnahmen
•
Möglich wäre z.B. die Festlegung von „Zielen“ und „Grundsätzen“ zur
Energieleitplanung analog zur Raumordnung (vgl. §§ 3 ff. ROG)
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