Made in Germany - ZVEI Positionspapier

Positionspapier
„Made in Germany“
aktueller Diskussionsstand und ZVEI-Position
CPSR
Consumer
Customs Co
Rules of Origin
Safety Regul
Regulative Proposals
August 2015
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie
Positionspapier – „Made in Germany“
Kurzübersicht
Artikel 7 der geplanten EU-Produktsicherheitsverordnung sieht vor:
1.
Ursprungskennzeichnungspflicht
2.
Ursprungregeln gemäß dem Zollkodex
3.
Einführung des Markenzeichens „Made in EU“
ZVEI-Position

Der ZVEI spricht sich entschieden gegen die Einführung einer
Ursprungskennzeichnungspflicht in der EU aus.

Der ZVEI spricht sich außerdem gegen die Verknüpfung des
Qualitätskennzeichens „Made in“ mit dem Zollkodex aus.

Der ZVEI spricht sich außerdem gegen die Einführung des
Markenzeichens „Made in Europe“ oder „Made in EU“ aus.
Hintergrund
Nach mehreren vergeblichen Anläufen über andere Gesetzesvorlagen versucht die
EU-Kommission derzeit im Rahmen der Consumer Product Safety Regulation
(CPSR) eine Ursprungsmarkierung verpflichtend einzuführen.
Bislang ist es den Unternehmen selbst überlassen, ob sie eine Ursprungsmarkierung aufbringen oder nicht. Wird diese jedoch aufgebracht, darf sie laut dem
international verpflichtenden Madrider Abkommen über Ursprungsbezeichnungen
nicht irreführend sein.
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Wichtigste Fakten und deren Bedeutung

Artikel 7 der CPSR sieht in Absatz 1 vor, dass „die Hersteller und Einführer
gewährleisten, dass die Produkte eine Angabe des Ursprungslandes
tragen“.

Die vielfach von Seiten der Befürworter einer derartigen Regelung
aufgestellte Behauptung, es würde nur die Importeure betreffen, ist also
falsch.

Absatz 2 sieht vor, dass für die Bestimmung des Ursprungslandes „die
Regeln über den nicht präferentiellen Ursprung“ aus dem EU-Zollkodex
gelten sollen. Dies bedeutet verkürzt, dass die Ware dort ihren Ursprung
hat, wo die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattfindet.

Dadurch wird die bisherige Verbindung zum international vereinbarten
Madrider Abkommen in Frage gestellt. Dies stellt die exportierenden
Firmen unter den europäischen Herstellern allerdings vor ein rechtliches
Problem, da sie für den Export weiterhin das Madrider Abkommen zu
beachten haben, für den Verkauf in der EU jedoch der international völlig
irrelevante EU-Zollkodex gilt.

Als Erleichterung sieht Absatz 3 von Artikel 7 der CPSR vor, dass anstelle
eines konkreten EU-Mitgliedstaates auch die Europäische Union als
Ursprungsland angegeben werden kann.
Die Bezeichnung „Europäische Union“ ist jedoch in vielen Ländern außerhalb der
EU – allen voran den USA – als Ursprungsbezeichnung nicht anerkannt, so dass
diese angebliche Erleichterung für fast alle in der EU ansässigen Exporteure
wertlos ist.
Folgen-Abschätzung
„Made in Germany“ als aufgebrachte Markierung ist DAS weltweit be- und anerkannte Gütesiegel für deutsche Qualitätsprodukte schlechthin. Es begleitet die seit
mehr als 60 Jahren erfolgreiche Wohlstandsoffensive „Deutsches Exportwunder“.
Es wird häufig verkannt, dass der Werbeträger „Made in Germany“ sogar dann
zum Tragen kommt, wenn keine „Made in Germany“-Markierung aufgebracht ist,
da alle Güter aus Deutschland oder unter einem bekannten deutschen Unternehmenslogo als „Made in Germany“ erkannt werden.
Würde eine verpflichtende Kennzeichnung mit „Made in …“ vorgeschrieben,
würden
sich
hohe
europäische
und
ausländische
Zulieferungen
in
ein
Negativkriterium verwandeln – ein großer Verlust für deutsche Exportunternehmen.
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Die Abstimmung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 ergab eine
überraschend große Mehrheit von mehr als 400 Parlamentariern, die für die
verpflichtende „Made in“-Markierung votierten. Somit verbleibt der EU-Ministerrat
als letzte noch nicht genommene Hürde dieses Projekts der EU-Kommission.
Obwohl derzeit mit einer Ablehnung gerechnet wird, muss die Entwicklung genau
im Auge behalten werden, da insbesondere auf Wunsch der Mode-/Luxusindustrie
Italiens der EU-Ministerrat das Thema wieder auf die Tagesordnung genommen
hat. Schon beim letzten Anlauf vor einem Jahrzehnt war die italienische
Ratspräsidentschaft die entscheidende Kraft, die eine Zwangs-„Made in“Markierung in Europa durchdrücken wollte.
Dabei gibt es gute Gründe, die Wirtschaft nicht mit neuen Markierungsvorschriften
zu belasten. Die Einfuhrbestimmungen zahlreicher Länder umfassen bereits jetzt
verpflichtende
Ursprungsangaben.
Ursprungsnachweise
und
Lieferanten-
erklärungen gibt es noch im Rahmen von Freihandelsabkommen. Eine weitere
Divergenz besteht zum präferenziellen Warenverkehr der einen zollbegünstigten
Warenimport regelt und vom Zoll überwacht wird. Viele dieser Vorschriften sind
nicht kompatibel mit den Bestrebungen einer geplanten europäischen Zwangs„Made in“-Markierung.
Umso unsinniger erscheint es, dass die EU-Kommission plant, die „Made in“Markierung bei der Neufassung der Produktsicherheitsverordnung verpflichtend
vorzuschreiben und an (unpassende) Zollbestimmungen zu knüpfen.
Der ZVEI fordert deshalb den Verzicht auf die Änderung bewährter Markierungsvorgaben durch verpflichtende Ursprungsmarkierung.
Weitere negative Folgen
Bürokratie:
Derzeit
droht
neben
der
an
sich
schon
unnötigen
Verpflichtung
zur
Ursprungsmarkierung parallel auch eine Verschärfung der zugehörigen Regeln.
Damit wird ein bürokratisches Paket geschnürt, dessen Nutzen für die Sicherheit
des Verbrauchers nicht nachvollziehbar ist.
Rechtsunsicherheit statt Produktsicherheit:
Aufgrund der fehlenden Harmonisierung der europäischen mit den weltweit
gültigen Ursprungsregeln werden die in der EU ansässigen Exporteure in ein
rechtliches Dilemma mit ungewissem Ausgang manövriert.
Erleichterung ohne Wert:
Solange es der Europäischen Union nicht gelingt, ihren eigenen Namen als
akzeptierten Ursprungsbegriff weltweit durchzusetzen, sind derartige angebliche
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Vereinfachungen nur innerhalb der EU zu gebrauchen und haben für globalisierte
Firmen keinen praktischen Wert.
Weitere Sachargumente

Für den Verbraucher kommt es in erster Linie auf die Qualität und
Sicherheit eines Produktes an. Mit dem Begriff „Made in Germany“
verbindet
er
genau
dies.
Bei
den
von
der
EU-Kommission
vorgeschlagenen Änderungen spielen diese Aspekte dagegen keinerlei
Rolle mehr. Es verwundert deshalb nicht, dass sich selbst Verbraucherschutzverbände von den vorgeschlagenen Änderungen distanzieren.

In der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft ist es oft nicht leicht, den
Ursprungsort einer Ware ohne hohen betriebsinternen bürokratischen
Aufwand genau zu definieren. Die Firmen wollen deshalb weiterhin die
Möglichkeit haben, im Zweifelsfall auf eine Ursprungsmarkierung zu
verzichten um nicht gegen Rechtsnormen zu verstoßen.

Ursprungsregeln sind nicht weltweit harmonisiert, so dass die Firmen je
nach Empfängerland andere Ursprungsmarkierungen aufbringen müssten.
So gestattet die Schweiz etwa 50 Prozent „Fremdursprung“, die EU plant
nach unseren Informationen hingegen 45 Prozent. Es entstünde der
Anachronismus, dass ein und dasselbe Produkt mehrere verschiedene
„Made in …“-Kennzeichnungen führen müsste.
Hintergrunddetails
Die Ursprungsregeln im Zollkodex sind in erster Linie zur zollamtlichen
Überwachung von Antidumpingmaßnahmen gedacht und haben absolut nichts mit
Qualität oder Sicherheit eines Produkts zu tun. Somit steht ein enormer bürokratischer Aufwand für die Firmen einer für den Verbraucher nahezu wertlosen
Information gegenüber. Dies wird auch von den deutschen Verbraucherschutzverbänden so gesehen.
Besonders kritisch ist die Abkehr vom international anerkannten Madrider
Abkommen als Grundlage der Ursprungsmarkierung und die Bezugnahme auf eine
nur in der EU gültige Regelung im EU Zollkodex. Daraus würde sich ergeben, dass
man ein Produkt für das Inverkehrbringen innerhalb der EU nach den Regeln des
Zollkodex (zur Zeit: „letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung“) und für den Export
weiterhin entsprechend dem Madrider Abkommen („nicht irreführend“) markieren
müsste.
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Es besteht auch die Gefahr einer „Verwässerung“ des international anerkannten
Qualitätszeichen „Made in Germany“, durch das von vielen Staaten (USA,
arabische und lateinamerikanische Staaten) sowieso nicht anerkannte „Made in
EU“.
Gerade in Zeiten neuer Freihandelsabkommen ist die Schaffung zusätzlicher
Handelshemmnisse im internationalen Warenverkehr besonders kritisch zu sehen.
In Zeiten der Globalisierung und der weltweiten, integrierten Handelsströme würde
für die Hersteller ein erheblicher Mehraufwand entstehen, da sie die Produkte trotz
Wegfall aller Zollbarrieren – je nach Bestimmungsland – unterschiedlich kennzeichnen müssten. Dies wiederum erfordert eine Umstellung der jeweiligen
Verwaltungs- und IT-Systeme und ist für kleinere Unternehmen – auch auf Grund
des oft unbekannten Empfängerlandes – nicht leistbar.
Das von der EU-Kommission angeführte Problem der mangelnden Nachverfolgbarkeit oder der Erhöhung der Sicherheitsstandards wird durch eine
Ursprungskennzeichnung nicht gelöst: Eine Kennzeichnung (im Sinne von „Made
in China“) hilft den Marktüberwachungsbehörden bei der Rückverfolgung konkreter
Produkte nicht weiter, da sie viel zu ungenau ist. Zudem reichen die
Anforderungen, die in weiteren Artikeln des Verordnungsentwurfes definiert sind
(Angaben zu Namen und Kontaktanschrift des Herstellers) zur Rückverfolgbarkeit
der Produkte in den meisten Fällen aus.
Situation in Italien
Italien kennt zwei Arten von „Made in“:
„Made in Italy“ und das vor kurzem neu eingeführte „100% Made in Italy“
„Made in Italy“ orientiert sich schon jetzt am EU-Zollkodex. Entgegen der laufenden
Rechtsprechung des EUGH (und auch der in Deutschland) werden dabei
Prozentregeln (beliebt bei den Industrie- und Handelskammern in Norditalien) oder
die letzte wesentliche Verarbeitung (im Gesetzestext) bzw. Zolltarifsprung-Regeln
(in Einzelfällen) angewandt.
In Deutschland hingegen erfolgt grundsätzlich eine gerichtliche Einzelfallbetrachtung, die sich am Qualitätsverständnis der betroffenen Verbraucher
orientiert und insbesondere eine Irreführung über den Ursprung einer Ware
verhindern soll. Die Gültigkeit von Prozentregeln und Zolltarifsprung-Regeln wird
hingegen im Einklang mit der gegenwärtigen Rechtsprechung des EUGH
ausdrücklich verneint.
Hieraus ergibt sich, dass bei einer Umsetzung der Vorschläge der EU-Kommission
die Rechtsprechung in Italien unverändert bleiben könnte, die Rechtsprechung in
Deutschland hingegen in erheblichem Maße umgekrempelt werden müsste.
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Auch die Behauptung, dass die deutsche Sichtweise lascher wäre, als die anderer
EU-Staaten muss zurückgewiesen werden. So verlangen deutsche Gerichte, dass
alle für die Qualität des Endprodukts wesentlichen Produktionsschritte in
Deutschland erfolgt sein müssen und nicht etwa nur der letzte.
Anmerkung: „100 Porzent Made in Italy“ orientiert sich an Planungs-, Design-,
Produktions- und Qualitätskontrollschritten-Schritten, die allesamt in Italien
stattgefunden haben müssen. Seltsamerweise spielt es dabei keine Rolle, aus
welchem Land die Vormaterialien stammen. Insofern könnten Waren, die mit „100
Prozent Made in Italy“ markiert sind, weniger italienische Vormaterialien enthalten,
als Waren, die nur die Kennzeichnung „Made in Italy“ tragen. Diesbezüglich ist die
italienische Gesetzgebung inkonsequent und zeigt, dass man Gesetze bis ins
Detail durchdenken sollte und nicht auf blanken Aktionismus einzelner Branchen
(in Italien in erster Linie „Luxus“-, Leder-, Textil- und Schuhindustrie) hereinfallen
darf.
ZVEI-Position
In Übereinstimmung mit den Wünschen der Mitgliedsfirmen bekämpft der
ZVEI mit Stellungnahmen und bei europäischen Hearings die von der EU
geplante Ursprungsmarkierungspflicht.
Der ZVEI fordert deshalb den Verzicht auf die Änderung bewährter
Markierungsvorgaben durch verpflichtende Ursprungsmarkierung.
ZVEI - Zentralverband Elektrotechnikund Elektronikindustrie e. V.
Lyoner Straße 9
60528 Frankfurt am Main
Ansprechpartner:
Klaus John, ZVEI
Telefon: +49 69 6302-320
E-Mail: [email protected]
www.zvei.org
August 2015
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